Misshandlung von Schutzbefohlenen (5 Taten) durch alkoholisierten Vater – Teilfreispruch
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in fünf Fällen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Grundlage waren detaillierte, als erlebnisfundiert bewertete Aussagen der Tochter zu wiederholten schweren körperlichen Übergriffen im Zustand akuter Alkoholisierung; § 21 StGB wurde angenommen. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs (Nachtragsanklage) wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil eine suggestive Beeinflussung der Angaben nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. § 225 Abs. 3 StGB verneinte die Kammer mangels sicherer Feststellung schwerwiegender Folgeschäden.
Ausgang: Verurteilung wegen § 225 StGB in fünf Fällen (4 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe), im Übrigen Freispruch (sexueller Missbrauch nicht sicher nachweisbar).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einem Schutzbefohlenen erhebliche körperliche Misshandlungen zufügt; wiederholte massive Gewalthandlungen können die Tatvariante des „Quälens“ erfüllen.
Die Glaubhaftigkeit kindlicher Zeugenaussagen kann bei hoher Detaildichte, situativer Einbettung, logischer Konsistenz und Konstanz über verschiedene Vernehmungssituationen aufgrund aussagepsychologischer Kriterien bejaht werden.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge akuter Alkoholintoxikation kann § 21 StGB begründen und eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB eröffnen; § 20 StGB scheidet bei fehlenden Anzeichen hochgradiger Berauschung aus.
§ 225 Abs. 3 StGB verlangt die sichere Feststellung einer konkreten Gefahr schwerwiegender Gesundheits- oder Entwicklungsfolgen; bestehen nachvollziehbare Zweifel an der Kausalität der Folgen, ist der Qualifikationstatbestand nicht anwendbar.
Kann bei Missbrauchsvorwürfen wegen eines suggestiven Offenbarungsumfelds eine unbewusste Beeinflussung der Aussage nicht sicher ausgeschlossen werden, gebietet der Zweifelssatz einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Im Umfange der Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerin.
Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 225 Abs. 1 Nr. 1, 21, 53 StGB
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte wurde 0000 in Köln als jüngstes von drei Kindern seiner verheirateten Eltern geboren. Der - vor Jahren verstorbene - Vater war Bäcker und die noch lebende Mutter, die Zeugin LB , geb. X , Hausfrau. Die mittlere Schwester, die Zeugin F , geb. B, ist zwei Jahre älter und der älteste Bruder, der Zeuge HB , vier Jahre älter als der Angeklagte. Die Familie des Angeklagten konnte durchweg von den Einkünften des Vaters leben, so dass der Angeklagte in seiner Jugend nie Not zu leiden brauchte.
Der Angeklagte war in seiner Kindheit ein stiller und verschlossener Junge, der wenig Freunde hatte und vor allem viel las, nach dem Eindruck seiner Schwester der Zeugin F . Er kam - ohne zuvor den Kindergarten besucht zu haben - altersgemäß in die Volksschule, die er mit mäßigem Erfolg und geringem Interesse absolvierte. In etwa mit Beginn der Pubertät ergab sich, dass der Angeklagte mehrmals für Tage und mitunter sogar Wochen von zu Hause ausriss und sich auf den Weg nach Bayern oder nachNorddeutschland machte, um etwas zu erleben. Immer wieder wurde der Angeklagte jedoch aufgegriffen und - mitunter nach kurzzeitiger Unterbringung in einem Übergangsheim - wieder zu seinen Eltern nach Köln verbracht. Die Eltern reagierten auf das Ausreißen des Angeklagten durchweg mit Unverständnis. Nach der 9. Schulklasse verließ der Angeklagte schließlich die Volksschule, ohne eine Klasse wiederholt zu haben.
Nach dem Schulabgang wusste der Angeklagte nicht, was er tun sollte. Seine Schwester verschaffte dem damals etwa 16 Jahre alten Angeklagten schließlich eine Ausbildungsstelle als Industriekaufmann in dem Betrieb, in dem sie auch selbst arbeitete. Die Stelle verlor der Angeklagte jedoch nach einiger Zeit, weil er sich in erheblichem Umfang veruntreuender Delikte zum Nachteil seines Arbeitgebers schuldig machte. Der Angeklagte kam in Untersuchungshaft und erhielt schließlich eine Jugendstrafe, die auf bis zu drei Jahren lautete. Von dieser Jugendstrafe saß der Angeklagte - nach eigenen Angaben - etwa zwei Jahre ab.
Nach seiner Haftentlassung half ihm vor allem sein Bruder, der ZeugeHB , zusammen mit seiner Frau, der ZeuginSB, geb. X1 , wieder auf die Beine; diese Zeugen nahmen den Angeklagten kurzzeitig bei sich auf und suchten ihm eine Stelle als ungelernter Arbeiter. Später begann der Angeklagte noch eine Ausbildung als Automechaniker, die er jedoch - wie seine vorherige Ausbildung - letztlich nicht zuende führte, sondern abbrach.
Etwa um diese Zeit lernte der Angeklagte seine erste Ehefrau, die etwa acht Jahre jüngere Zeugin T , gesch. B, geb. N , kennen, eines der drei Kinder aus der vorherigen Ehe der Zeugin SB , seiner Schwägerin. Der Angeklagte und die damals erst knapp achtzehnjährige Zeugin T verliebten sich ineinander. Obwohl die Zeugin SB zunächst Vorbehalte gegen den Angeklagten hatte, auch wegen seiner Vorstrafe und Hafterfahrung, willigte die Zeugin schließlich doch in die Heiratspläne des Angeklagten und der Zeugin T ein, als sie sah, wie verliebt die beiden anfänglich waren. 1980 heiratete dann der Angeklagte die Zeugin T und zog mit ihr in eine gemeinsame Wohnung in Köln.
Der Zeugin T gefiel seinerzeit an dem Angeklagten, dass er lebenslustig und vielseitig interessiert war; auch teilten beide die Begeisterung für Haustiere, vor allem Hunde und Katzen, die die damaligen Eheleute sich reichlich anschafften und in ihrer Wohnung hielten. Die erste Ehe des Angeklagten brachte drei Töchter hervor, nämlich die am 00.00.0000 geborene Zeugin MB , die am 00.00.0000 geborene Zeugin BB sowie die am 00.00.0000 geborene Zeugin und Geschädigte UB .
In beruflicher Hinsicht fand der Angeklagte Zeit seines Lebens nicht dauerhaft Fuß in der Arbeitswelt. Er war unter anderem einige Jahre als Hausmeister für das Studentenwerk Köln im Bereich der Mensa tätig. Etwa 1 Jahr lang arbeitete er für das städtische Versorgungsunternehmen H3 in Köln und half dort vor allem beim Ausschachten. Später arbeiteder Angeklagte einige Jahre lang für die Firma C aus Köln im Bereich der Druckmaschinenwartung. Dort verdiente der Angeklagte zwar auf Grund des Schichtbetriebs recht gut, doch wollte er noch mehr verdienen. Deshalb wechselte er zum L1 , wo er einer ähnlichen Tätigkeit nachging; auch dort blieb er aber nur etwa ein Jahr lang. Anschließend arbeitete der Angeklagte einige Zeit für eine Firma, welche die Befüllung von Zigarettenautomaten betrieb.
Später machte der Angeklagte sich dann für etwa 3 Jahre mit einem Kiosk selbständig. Weil dieses Geschäft zunächst gut zu florieren schien, übernahm der Angeklagten schließlich noch einen weiteren Kiosk hinzu. Damit verhob der Angeklagt sich jedoch in finanzieller Hinsicht, zumal der Umsatz des zweiten Kiosks nicht seinen Erwartungen entsprach. Als die Gewinne aus dem ersten Kiosk schließlich nicht mehr ausreichten, die Verluste aus dem zweiten Kiosk auszugleichen, ging der Angeklagte bankrott und verlor seine beiden Kioske. Aus Bank- und Steuerverbindlichkeiten wie auch aus sonstigen offenen Verbindlichkeiten belasteten den Angeklagten fortan erhebliche Schulden, die sich - seinen Angaben nach - zur Zeit noch auf ca. 100.000 € belaufen, ohne dass der Angeklagte in den letzten Jahren noch Kontakt mit seinen Gläubigern gehabt hätte.
Nach dem Bankrott als Kiosk-Betreiber war der Angeklagte für einige Zeit arbeitslos und lebte von öffentlichen Unterstützungsleistungen, vor allem Sozialhilfe.
Anfang der 80er Jahre hatte der Angeklagte den LKW-Führerschein gemacht und arbeitete dann auch einige Jahre als LKW-Fahrer, was ihm an sich durchaus Spaß bereitete. Doch belasteten ihn die langen Arbeitszeiten und die hohe Beanspruchung. Mit einigen Wechseln der Arbeitgeber war der Angeklagte insgesamt etwa 6 bis 7 Jahre lang als LKW-Fahrer tätig. 1994 kam es dann zu einem schweren Verkehrsunfall, als der Angeklagte am Steuer kurz einnickte und dadurch mit einem PKW kollidierte. Dieser Verkehrsunfall und die Angst, anderen Verkehrsteilnehmern möglicherweise erheblichen Schaden zugefügt zu haben, belasteten den Angeklagten sehr, so dass seine Stimmung für einige Zeit gedrückt-depressiv war. Im Übrigen wurde der Angeklagte auf Grund dieses Unfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und ihm wurde für einige Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Als sein damaliger Arbeitgeber ihm anbot, für die Dauer des Entzugs in dessen Lager zu arbeiten, weigerte sich der Angeklagte jedoch, da ihm diese Lagerarbeit mit Metallteilen als zu gefährlich erschien.
Sodann war der Angeklagte wieder für einige Zeit arbeitslos und lebte von öffentlichen Unterstützungsleistungen. Später erhielt der Angeklagte eine Anstellung als LKW-Fahrer bei einem Containerdienst. Nach weiterer zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte dann Anfang 2001 wieder eine berufliche Beschäftigung als Kurierfahrer für einen Paket- und Zustelldienst.
Die erste Ehe des Angeklagten mit der Zeugin T , gesch.B, geb. N , war währenddessen nicht gut verlaufen. Die Zeugin T war vor allem enttäuscht, dass der Angeklagte - auch zu Zeiten, in denen er mangels Arbeit zu Hause blieb - keinerlei Hausarbeiten verrichtete und sich auch um das praktische Wohlergehen der Kinder nicht kümmerte, zum Beispiel was Essen und Bekleidung betraf. So fiel der Zeugin T seinerzeit etwa unangenehm auf, dass die Kinder meist immer noch nicht angekleidet waren, wenn sie selbst abends von der Arbeit erschien, während der Angeklagte faul auf dem Sofa vor dem Fernseher saß. Dennoch mochten die Kinder den Angeklagten sehr, vor allem weil die Zeugin T mitunter strenger zu ihnen war und der Angeklagte seine erste Frau in solchen Fällen immer scharf zurückwies. Und auch bei den Besuchen bei Verwandten, etwa bei seiner Mutter, der Zeugin L B , geb. X , vermittelte der Angeklagte mit seinen Kindern den Eindruck ein liebevoller Vater zu sein.
Anfang 1996 trennte die Zeugin T sich schließlich von dem Angeklagten, der zunächst für einige Monate zusammen mit der jüngsten Tochter, der Geschädigten UB , zu seiner Mutter zog, während die beiden älteren Töchter zunächst in der Familienwohnung verblieben, C1Straße 000 in L2-Q. Da alle drei Mädchen immer schon eine größere Nähe zu ihrem Vater, dem Angeklagten, entwickelt hatten und weil zudem jedenfalls den beiden älteren Mädchen auch klar war, dass die ZeuginT sich von dem Angeklagten getrennt hatte und deswegen sozusagen für das Auseinanderbrechen der Familie unmittelbar verantwortlich war, erwiesen die Kinder sich der Zeugin T gegenüber als widerspenstig. Hinzu kam, dass der Angeklagte die Zeugin T unter Druck setzte, indem er drohte, sich einer Scheidung zu widersetzen, wenn die Zeugin ihm nicht die drei Töchter überlassen würde, zumal die damals erst etwa 34-jährige Zeugin ohnehin nach mehr persönlicher Freiheit und Unabhängigkeit strebte. Aus diesen Gründen einigte sich die ZeuginT mit dem Angeklagten schon nach einigen Wochen darauf, dass der Angeklagte zurück in die Familienwohnung ziehen und alle drei Töchter fortan bei ihm verbleiben sollten. Die Zeugin T , die zunächst noch in L2 wohnen blieb, reichte später die Scheidung ein, die im April 1998 mit Zustimmung des Angeklagten rechtskräftig ausgesprochen wurde. Entsprechend dem Einvernehmen der geschiedenen Eheleute verblieb es zunächst weiterhin bei dem gemeinschaftlichen Sorgerecht für die drei Töchter.
Im April 1998 zog der Angeklagte mit seinen drei Töchtern dann in eine Mietwohnung im B2weg 00 in L2-Q-H2, während die Zeugin T - die nurmehr sporadischen Kontakt mit dem Angeklagten und den drei Töchtern hatte - mit ihrem damaligen Lebensgefährten schließlich nach Dormagen zog.
Nach der Trennung von seiner ersten Frau verfiel der Angeklagte - der weiterhin überwiegend arbeitslos war und mit seinen drei Töchtern von Sozialhilfe lebte - nun zusehends dem Alkoholgenuss, dem er bis dahin schon im Übermaß, aber ohne wesentliche Folgen für seine Lebensgestaltung nachgegangen war. Er ließ nun die Wohnung verwahrlosen, kümmerte sich nicht um die schulischen Angelegenheiten seiner drei Töchter, selbst wenn er von Schulseite her angeschrieben wurde, und verrichtete keinerlei Hausarbeiten; Letztere erlegte er vielmehr den beiden älteren Töchtern und vor allem der damals jugendlichen Zeugin MB auf, die dazu altersbedingt wenig gewillt war, weshalb es oft zu Streitereien kam.
1999 lernte der Angeklagte dann seine zweite Ehefrau, die Zeugin T2, gesch. B, kennen, kam mit dieser zusammen und heiratete diese bereits nach wenigen Wochen. Daraufhin zog der Angeklagte mit seinen drei Töchtern in die Wohnung der Zeugin T2, die dort bereits mit ihrer inzwischen 19jährigen Tochter wohnte; der Angeklagte behielt aber weiterhin die alte Wohnung im B2weg 00 in L2-Q-H2. Während der Angeklagte der Zeugin T2 zunächst sehr sympathisch und teils sehr fröhlich erschien und ihr auch sein - damals schon durchweg übermäßiger - Alkoholkonsum nicht auffiel, riss der Angeklagte sich mit Eheschließung und Zusammenziehen nicht mehr zusammen gegenüber der Zeugin T2 , sondern trank nun auch in ihrem Beisein im Übermaß Alkohol. Dabei war der Angeklagte im Alkoholrausch entweder aggressiv und brüllte die Zeugin T2 sowie die Kinder an oder saß regungslos in der Ecke. Als die Zeugin T2 dem Angeklagten wegen seines augenscheinlichen Alkoholproblems Vorhaltungen machte, widersprach dieser und behauptete, er habe doch gar kein solches Problem. Schon nach wenigen Monaten trennte die Zeugin T2 sich deshalb von dem Angeklagten und dieser zog gezwungenermaßen mit seinen drei Töchtern zurück in die beibehaltene Wohnung in L2-Q-H2 . Kaum ein Jahr nach Eheschließung wurde die zweite Ehe des Angeklagten noch im Jahr 2000 geschieden.
Im April bzw. Mai 2000 kam es dann von Seiten der Zeugin B1 B der zweitältesten Tochter, erstmals zu Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs gegen den Angeklagten, die letztlich dazu führten, dass das Jugendamt die Zeuginnen B1 und M B aus der Obhut des Angeklagten nahm und ins Heim verbrachte, während die Geschädigte UB für einige Wochen bei der Zeugin T , ihrer leiblichen Mutter, untergebracht wurde, und dass der Angeklagte sich erstmals für einige Tage einer Alkoholentgiftung in den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim unterzog. Noch im Laufe des Jahres 2000 kehrte die Geschädigte jedoch wieder in den Haushalt des Angeklagten zurück, der sogar noch das alleinige Sorgerecht für sie erhielt mit Zustimmung der Zeugin T , während die Zeuginnen B1 und MB nie mehr zum Angeklagten zurückkehrten. Anfang 2001 lernte der Angeklagte die Zeugin L B , geb. T3, kennen, zu der er Anfang Juni 2001 zog mit der Geschädigten.
Nachdem die Geschädigte schließlich im Jahr 2003 - mit Zustimmung des Angeklagten - zunächst notdürftig und letztlich dauerhaft als Pflegekind in die Familie der Zeugin L3 , der Mutter einer Schulfreundin, aufgenommen worden war, zog der Angeklagte mit seiner dritten Ehefrau, der Zeugin LB , geb. T3 nach L2-P in dieH4 straße 00. Da gemeinsame Versuche, dem Alkohol endlich zu entsagen, misslangen, trennte der Angeklagte sich 2004 von der Zeugin LB , geb. T3 , und ließ sich später von ihr scheiden. Im Sommer 2004 nahm er dann eine erneute Alkoholentgiftung in den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim auf, an die sich sodann eine erfolgreiche Alkoholentwöhnung in einer Klinik in Euskirchen anschloss; seitdem ist der Angeklagte- im Wesentlichen - abstinent.
Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt des Angeklagten bei seiner ältesten Tochter, der Zeugin MB , die zwischenzeitlich nach Berlin gezogen war, zog der Angeklagte schon im Sommer 2004 wieder in die Wohnung in der H4 straße 30 in L2-P, die er nunmehr allein bewohnt. Bis zu seiner Verhaftung im August 2005 wie auch seit seiner Haftentlassung im Februar 2006 lebte bzw. lebt der Angeklagte weitgehend zurückgezogen und ohne besonderen sozialen Kontakt außer zu der ZeuginMB in Berlin. Der Angeklagte lebt von Hartz-IV-Zahlungen in Höhe von etwa 370 € im Monat zuzüglich Unterstützungsleistungen betreffend Miet- und Heizkosten.
2.
Der Angeklagte kam mit etwa 13 oder 14 Jahren in die Pubertät. Er wurde weder in der Schule noch von seinen Eltern aufgeklärt und stellte zu Hause auch keine dahingehenden Fragen. Vielmehr klärte der Angeklagte sich nach eigenen Angaben selbst auf mit Hilfe eines kleinen Taschenbuchs zu dem Thema. Als Jugendlicher hatte der Angeklagte erstmals sexuellen Kontakt mit einem Mädchen; mit 15 oder 16 Jahren hatte der Angeklagte zudem seinen ersten Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen.
Beeindruckender war jedoch - nach den eigenen Angaben des Angeklagten - der mehrfache homosexuelle Kontakt mit einem erheblich älteren Cousin; dieser holte den damals jugendlichen Angeklagten mehrfach unter einem Vorwand zu Hause ab und ließ sich dann von diesem mittels Handverkehr befriedigen. Auch als der Angeklagte etwa zu dieser Zeit mehrfach von zu Hause ausriss und herum vagabundierte, machte er weitere homosexuelle Erfahrungen. So kam es zum einen beim Fahren per Anhalter zu homosexuellen Handlungen mit dem Fahrer eines PKW, der den Angeklagten mitnahm. Zum anderen wurde der Angeklagte beim Aufenthalt in einem Übergangsheim, nachdem er wieder einmal ausgerissen war, Opfer einer homosexuellen Vergewaltigung durch einen anderen Heimzögling bis zum vollzogenen Analverkehr. Zu einem weiteren homosexuellen Analverkehr kam es dann noch während der Jugendstrafe, die der Angeklagte später abzusitzen hatte, wie bereits festgestellt. Während seines weiteren Lebens kam es zu keinen weiteren - freiwilligen oder unfreiwilligen - homosexuellen Kontakten des Angeklagten, der sich selbst nicht als homo-, sondern als strikt heterosexuell betrachtet.
Nach seiner Entlassung aus der Jugendhaft wurde der damals etwa 18 Jahre alte Angeklagte einmal gegenüber seiner Schwester, der Zeugin F , sexuell übergriffig, als diese bereits verheiratet war. Bei dieser Gelegenheit fasste er der Zeugin F in eindeutig sexueller Weise - und nicht bloß zufällig - an deren Brust, was diese sich jedoch verbat.
Im Hinblick auf die weitere (hetero-)sexuelle Entwicklung zeigte sich im Übrigen jedoch durchweg, dass der Angeklagte Sexualität keinen großen Stellenwert beimaß. Mit seiner ersten Frau, der Zeugin T , übte der Angeklagte den ehelichen Beischlaf von Anfang an eher lustlos aus; es kam vor allem zu Vaginalverkehr und nur in Missionarsstellung, was der Zeugin zunächst nicht besonders auffiel, weil sie mit jungen Jahren geheiratet und keinerlei Vergleichsmaßstäbe hatte. Mit der Zeit fiel ihr jedoch auf, dass der Angeklagte nur sehr selten Lust zum ehelichen Beischlaf verspürte, was sie ihm schließlich wieder und wieder vorwarf. Als er diesen Vorwurf jedoch abstritt und behauptete, es sei doch öfter als von ihr behauptet zum Verkehr gekommen, sah die Zeugin T sich schließlich sogar dazu gezwungen, über die Gelegenheiten des ehelichen Verkehrs Buch zu führen, so dass sie seine Ausflüchte schließlich entkräften konnte, ohne dass dies dem mangelnden sexuellen Interesse des Angeklagten abgeholfen hätte. Erektions- oder Ejakulationsprobleme hatte der Angeklagte jedoch nie, wenn er nicht gerade - wie schon in der ersten Ehe gelegentlich - sturzbetrunken war.
Auch in der zweiten Ehe mit der Zeugin T2 war das sexuelle Interesse des Angeklagten von Anfang an sehr gering, auch wenn es wenigstens einmal zum ehelichen Geschlechtsverkehr kam.
Im Verlauf der dritten Ehe mit der Zeugin LB , geb. T3 , war das sexuelle Interesse des Angeklagten - nach dessen eigenen Angaben - ebenfalls durchweg äußerst gering.
Am 07.04.2000 kam es jedoch zu einem sexuellen Übergriff des Angeklagten auf die Zeugin BB , seine zweitgeborene Tochter, im betrunkenen Zustand, wie unten unter II. 4. noch im Einzelnen festzustellen.
Seit seiner Verhaftung im August 2005 und seiner späteren Entlassung im Februar 2006 hat der Angeklagte nach eigenen Angaben keine sexuellen Kontakte mit Frauen oder auch Männern mehr gehabt, sondern sich vor allem in seine Wohnung zurückgezogen.
3.
Der Angeklagte - der starker Raucher ist, zeitweise bis zu 100 Zigaretten am Tag rauchte und nun bei etwa einer Packung Zigaretten am Tag angelangt ist - machte schon während der Pubertät erste Erfahrungen mit übermäßigem Alkoholkonsum, als er sich seinerzeit gelegentlich völlig betrank mit Gleichaltrigen, wie seiner Schwester, der Zeugin F , und auch den Eltern unangenehm auffiel.
Während fast des gesamten Verlaufs seiner ersten Ehe mit der Zeugin T , also im Zeitraum 1980 bis 1996, trank der Angeklagte regelmäßig - vor allem bei Feiern im beruflichen oder familiären Bereich oder am Wochenende - Alkohol (seinerzeit vor allem Bier) im Übermaß und bis zum Alkoholrausch, ohne dass es aber seinerzeit schon zu täglichem Alkoholmissbrauch gekommen wäre und ohne dass der Angeklagten seinerzeit die Kontrolle über den eigenen Alkoholgenuss verlor, nach Angaben des Angeklagten selbst.
Nach dem bereits festgestellten schweren Autounfall im Jahr 1994 geriet der Angeklagte - nach eigenen Angaben - in eine dauerhaft gedrückt-depressive Stimmung, weil er durch die Schwere des Unfalls und seine eigene Verantwortung für etwaige nachteilige Folgen anderer Verkehrsteilnehmer geschockt war. Er verlor zunehmend die Kontrolle über den eigenen Alkoholkonsum und trank nunmehr auch unter der Woche im Übermaß, zunehmend ohne Kontrolle und regelmäßig bis zum Rausch, worauf der Angeklagte seinerzeit meist einschlief.
Ab der Trennung von der Zeugin T etwa 1996 steigerte und intensivierte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten, der schließlich - schon wegen der großen Mengen an Bier, die der alkoholgewöhnte Angeklagte inzwischen zu sich nehmen musste, um einen Rausch zu erreichen - auf Weinbrand umstieg, von dem er bald 1 bis 2 Flaschen pro Tag nebst diversen Bieren zu sich nahm. Der Angeklagte konnte seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren; mehrere Versuche, den Alkoholkonsum für ein oder zwei Tage einzustellen, misslangen, so dass der Angeklagte sich etwa 1999 eingestehen musste, alkoholkrank zu sein. Schließlich benötigte der Angeklagte schon morgens Weinbrand, um seine morgendlichen Entzugserscheinungen (Zittern) überhaupt in den Griff zu bekommen.
Nach der Trennung des Angeklagten von der Zeugin T nahm- nach den eigenen Angaben des Angeklagten - auch die Reizbarkeit unter Alkoholeinfluss deutlich zu; vieles, was den Angeklagten zuvor nicht getroffen hatte, belastete ihn nunmehr und der Angeklagten konnte von jetzt auf gleich "auf die Palme gehen" und "von Null auf 100" sein. Zudem ließ der Angeklagte - der zunächst mit allen drei Töchtern und dann ab Sommer 2000 nur noch mit der Geschädigten zusammenlebte - Haushalt und Kinder zunehmend verwahrlosen, wie vor allem den Zeuginnen BB und F , Tochter und Schwester, auffiel. Die Führung des Haushaltes wie auch dessen Reinigung überließ der Angeklagte seinen Töchtern, vor allem der Zeugin MB , der ältesten Tochter, während die Zeugin BB , die mittlere Tochter, vor allem für die Beaufsichtigung der Geschädigten UB , der jüngsten Tochter, verantwortlich war. Lebensmittel waren mitunter gar nicht oder nur in unzureichendem Umfang vorhanden und im Übrigen nurmehr von den Töchtern zu besorgen, die der Angeklagte einkaufen schickte. Auch um die schulischen Belange der Töchter kümmerte der Angeklagte sich in keiner Weise; Anschreiben oder Nachrichten der Schulleitung auf seinem Anrufbeantworter ließ der Angeklagte unbeantwortet.
Nach der kurzzeitigen ersten Entgiftung in den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim im Mai 2000 nahm der Angeklagte seinen Alkoholkonsum schließlich wieder auf und trank sodann wieder in dem vorausgehenden Umfang und mit den ebenso weitreichenden Folgen. Er tat dies nunmehr zusammen mit seiner dritten Ehefrau, der Zeugin LB , geb. T3 , die - nach Angaben des Angeklagten - ebenfalls alkoholabhängig war. So verursachte der Angeklagte im Jahr 2001 unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall, bei dem sein Stiefsohn, der Zeuge X2 , leicht verletzt wurde, wie unter I. 4. noch im Einzelnen festzustellen ist.
Nach mehreren gemeinsamen Anläufen zu einer Alkoholentwöhnung zusammen mit der Zeugin LB , geb. T3 , der inzwischen geschiedenen dritten Ehefrau, begab der Angeklagte sich schließlich Ende Mai 2004 wegen seiner anhaltenden Alkoholprobleme erneut zur Entgiftung in die Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim, wo er in der Zeit vom 24.05. bis zum 20.06.2004 verblieb und sich erfolgreich entgiften ließ. Anschließend begab der Anngeklagte sich in der Zeit vom 05.07. bis zum 22.10.2004 in eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie in der psychosozialen Klinik Sankt Martin in Euskirchen, die er ebenfalls erfolgreich absolvierte.
Seitdem ist der Angeklagte - im Wesentlichen - abstinent; zuletzt trank er etwa 1 bis zwei Flaschen Bier im Monat, ohne bei diesen Gelegenheiten das Bedürfnis zu verspüren, mehr oder öfter zu trinken.
Im Übrigen rauchte der Angeklagte während seiner Tätigkeit für die H3 in L2 gelegentlich Haschisch, ohne diese Gepflogenheit nach dem Wechsel der Arbeitsstelle beizubehalten.
Im Jahr 2004 empfand der Angeklagte plötzlich eines Morgens ein Kältegefühl in seinem linken Arm; als sich dieses Gefühl in den nächsten Wochen nicht besserte, begab der Angeklagte sich zum Arzt. Daraufhin wurde ein Gefäßverschluss diagnostiziert und sodann auch erfolgreich operiert.
Im Sommer 2005 erlitt der - wegen seines Alkoholkonsums auch leberkranke - Angeklagte einen Herzinfarkt (Hinterwandinfarkt), der im Wesentlichen ohne bleibende Schäden verblieb; insbesondere ist bei dem chronisch koronar herzerkrankten Angeklagten eine erhebliche koronare Restischämie auszuschließen angesichts des nahezu unauffälligen Szintigrafiebefundes.
4.
Der Angeklagte ist - nach Löschung seiner früheren Straftaten vor allem als Jugendlicher aus dem Bundeszentralregister - bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Entscheidung vom 07.11.2001, rechtskräftig seit dem 04.12.2001, verurteilte das Amtsgericht Köln - 702 Ds 140 Js 422/01 (279/01) - den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 DM und erlegte dem Angeklagten zudem eine Sperre zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis bis zum 06.03.2002 auf; die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten inzwischen wieder erteilt.
Hintergrund dieser Verurteilung war nach Angaben des Angeklagten, dass er am 16.05.2001 unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursachte mit dem PKW, wobei der ihn begleitende Zeuge X2 , der damalige Stiefsohn, leicht verletzt wurde.
Die ausgeurteilte Geldstrafe wandelte das Gericht später auf Wunsch des von Sozialhilfe lebenden Angeklagten in gemeinnützige Tätigkeit um. Die entsprechende Zahl von Stunden hat der Angeklagte nach eigenen Angaben inzwischen vollständig abgeleistet.
II.
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1.
Nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau, der Zeugin T , gesch. B , im Jahr 1996 übernahm der - inzwischen alkoholsüchtige - Angeklagte die vorrangige Verantwortung für die drei gemeinsamen Töchter, die Zeuginnen M und BB sowie die jüngste Tochter, die am 00.00.0000 geborene Geschädigte UB , wobei er und die Zeugin T zunächst das gemeinsame Sorgerecht für alle drei Kinder beibehielten. Der überwiegend arbeitslose und von Sozialhilfe lebende Angeklagte zog dann im Jahr 1998 mit seinen drei Töchtern in denB2 weg 00 in L2-Q-H2 . 1999 lernte er seine zweite Frau, die Zeugin T2 , gesch. B , kennen, heiratete diese nach wenigen Wochen und zog mit seinen Töchtern für kurze Zeit in deren Wohnung. Wegen des nunmehr aber deutlich zu Tage tretenden Alkoholismus, der sich auch in Aggression und Reizbarkeit äußerte, trennte sich die ZeuginT2 schon bald wieder von dem Angeklagten und dieser zog mit seinen drei Töchtern zurück in die Wohnung im B2 weg 00 , die er durchweg beibehalten hatte. Im Jahr 2000 wurde die zweite Ehe des Angeklagten geschieden.
2. (nicht angeklagt)
In der Zeit nach der Trennung von der Zeugin T im Jahr 1996 ließ der zunehmend trunksüchtige Angeklagte den Haushalt völlig verwahrlosen. Er überließ die Verantwortung für Haushalt und Einkäufe vor allem der ältesten Tochter, der am 00.00.0000 geborenen Zeugin MB , die dem mehr schlecht als recht nachkam, weil sie als Jugendliche seinerzeit andere Interessen hatte. Die Verantwortung für die jüngste Tochter, die Geschädigte, überließ er vor allem der Zeugin BB , der zweitältesten Tochter.
Im Trunk war der Angeklagte leicht reizbar und wurde oft aggressiv gegenüber seinen Töchtern. Er schlug zum Beispiel in mehreren Situationen die Zeugin BB und zog sie an den Haaren. Aus Spiel wurde für die unvorbereiteten Töchter oft aggressiver Ernst. So versteckte die Zeugin BB sich einmal während des Fangenspielens mit dem Vater im Bad; als sie herauskam, packte dieser sie wutentbrannt und schmiss sie mit voller Wucht gegen die Wand, ohne dass der Zeugin der Grund dieser Aggression nachvollziehbar war; anschließend warf der Angeklagte die Zeugin in ihr Zimmer und knallte hinter ihr die Türe zu. Auch die Geschädigte wurde seinerzeit - als alle drei Töchter noch gemeinsam bei dem Angeklagten wohnten - mehrfach von dem Angeklagten geschlagen, vor allem weil sie als jüngstes Kind die Stimmungsumschwünge des Angeklagten nicht so gut zu erahnen vermochte und sich deshalb nicht rechtzeitig zurückziehen konnte, wie der Zeugin BB damals auffiel. Dabei schlug der Angeklagte die - damals höchstens 8jährige - Geschädigte mit der Hand und versohlte ihr etwa den Hosenboden. Die Zeugin MB , die älteste Tochter, wurde hingegen nicht so oft Opfer der Wutausbrüche des Angeklagten.
Nach dem Umzug in den B2 weg 00 in L2-Q-H2 1998 verstetigten sich die körperlichen Übergriffe des Angeklagten auf seine Töchter im betrunkenen Zustand so sehr, dass sie regelmäßig erfolgten.
Nun bekam auch die Zeugin MB gelegentlich Schläge des Angeklagten ab. Bei einer solchen Situation wachte die Geschädigte des Nachts auf, ging zur Küche und konnte dort - unter anderem durchs Schlüsselloch - sehen, wie der Angeklagte mit der Zeugin MB heftig stritt, diese ihn provozierte, indem sie ihn aufforderte, sie zu schlagen, und der Angeklagte dieses letztlich auch tat, woraufhin der Zeuge Q1, der damalige Freund der Zeugin MB , sich einschaltete und dem Angeklagten Einhalt gebot.
Außerdem nahm der Angeklagte unter anderem die höchstens 14jährige Zeugin BB mehrfach mit, wenn er abends ausging; er gab ihr Bier zu trinken und tanzte mit ihr in Kneipen und Bars bis spät in die Nacht. Auch der Geschädigten gab er während der Zeit des Zusammenlebens mit allen drei Töchtern gelegentlich alkoholische Getränke (etwa Bier) zum Trinken, obwohl die Geschädigte seinerzeit höchstens 8 Jahre alt war.
Bei einer Gelegenheit forderte der Angeklagte die 13jährge Zeugin BB sogar auf, eine Flasche "Feigling"-Schnaps komplett auszutrinken, dann werde ihr warm, was die Zeugin BB aber ablehnte, nachdem sie einen Schluck probiert und den Geschmack eklig gefunden hatte. Anschließend ging der Angeklagte mit der Zeugin wieder in Kneipen und tanzte, wobei er ihr mehrere Biere verabreichte.
3. (nicht angeklagt)
Im Übrigen kam es während des Zusammenlebens des Angeklagten mit seinen drei Töchtern auch zu mehreren Grenzüberschreitungen in sexueller Hinsicht:
Bei einer Gelegenheit ging die Zeugin MB nachts in die Küche und fand dort den schlafenden Angeklagten am Tisch sitzend und mit herunter gelassener Hose vor, wobei der Angeklagte sein entblößtes Glied so in der Hand hielt, dass es den Eindruck machte, er sei zuvor beim Onanieren in der Küche eingeschlafen. Dies teilte die Zeugin MB später ihrer Schwester, der Zeugin BB , mit.
Bei anderer Gelegenheit, als eines Abends die Geschädigte schon schlief und die Zeugin MB außer Haus war, näherte sich der Angeklagte der Zeugin BB , öffnete ihr den Büstenhalter und forderte sie auf, mit ihm wegzugehen von Zuhause. Die schockierte Zeugin reagierte abweisend ("Du spinnst !") und verwies auf ihre beiden Geschwister. Darauf ließ der Angeklagte von ihr ab.
4. (nicht angeklagt)
Anfang April 2000 kam es dann zu einem sexuellen Übergriff des Angeklagten auf die Zeugin BB , der letztlich dazu führte, dass die beiden älteren Töchter den Haushalt des Angeklagten für immer verließen:
An diesem Abend nahm der Angeklagte die Zeugin BB mit in ein Ladenlokal, das er angemietet hatte, um dort ein Geschäft aufzumachen. Nachdem die Zeugin BB auf sein Geheiß Bier holen gegangen war und er auch viel getrunken hatte, näherte der Angeklagte sich der Zeugin, als diese auf einem Stuhl saß. Er setzte sich auf ihren Schoß, leckte ihr mit seiner Zunge durchs ganze Gesicht und griff dabei mit seiner Hand oberhalb der Kleidung an ihre Brust. Die Zeugin BB war darüber so schockiert, dass sie anfing zu weinen und sodann den Angeklagten von ihrem Schoß schubste, ohne dass dieser etwas dazu sagte. Nach einer Weile fragte die Zeugin BB den Angeklagten unter Tränen, warum er das denn gemacht habe, doch der Angeklagte blieb ihr die Antwort schuldig.
5.
Nach diesem - gesondert verfolgten - sexuellen Übergriff wandte die Zeugin BB sich noch am nächsten Tag, einem Freitag, in der Schule an die Zeugin I , ihre damalige Klassenlehrerin und Direktorin der N1-Realschule in L2-Q.
Zu dieser Zeugin hatte die Zeugin BB großes Vertrauen und sie hatte dieser bereits im Oktober 1999 von den desaströsen Zuständen in ihrer Familie (Eltern getrennt; Vater Alkoholiker; Verwahrlosung des Haushalts; körperliche Übergriffe auf die Töchter) berichtet. Da die ZeuginBB seinerzeit einen starken schulischen Leistungsabfall erlitt und zudem von Suizidgedanken berichtet hatte, hatte die ZeuginI seinerzeit das zuständige Jugendamt kontaktiert, ohne dass weiteres von dort aus unternommen worden war.
Da die Zeugin I an diesem Freitag im April 2000 keine Zeit hatte, trafen beide sich am folgenden Montag in der Schule und die Zeugin BB berichtete ihrer Lehrerin erstmals von dem oben festgestellten sexuellen Übergriff. Daraufhin schaltete die Zeugin I sogleich das zuständige Jugendamt ein und noch am selben Tag erschien ein Mitarbeiter des Jugendamts und sprach mit der Zeugin BB ; anschließend bot er ihr an, entweder sofort oder erst in 14 Tagen aus ihrer Familie genommen zu werden. Aus Sorge um ihre beiden Geschwister entschied die Zeugin sich dafür, dass das Jugendamt erst alles vorbereiten und dann in zwei Wochen einschreiten sollte.
6.
Absprachegemäß nahm das zuständige Jugendamt Ende April 2000 die beiden älteren Töchter, die Zeuginnen B1 und MB , aus der Obhut des Angeklagten, der sich - mit den Vorwürfen der ZeuginBB konfrontiert - einverstanden erklärte mit der Inobhutnahme der beiden Zeuginnen durch das Jugendamt. Zugleich erklärte der Angeklagte sich bereit, sich einer Alkoholentgiftung und -entwöhnung zu unterziehen.
Die Zeuginnen B1 und MB kamen daraufhin zunächst gemeinsam für zwei Wochen in ein Kinderheim, sodann gelangte die Zeugin BB in eine Kölner Außenwohngruppe für Jugendliche und die Zeugin MB in ein Heim in Köln-Pulheim. Noch im Jahr 2000 nahm die Zeugin F , die Tante, die Zeugin B1B in ihren eigenen Haushalt auf, wo Letztere bis Anfang 2005 verblieb. Die Zeugin MB zog später nach Berlin.
Unmittelbar nach dem Kontakt mit dem Jugendamt meldete der Angeklagte sich Ende April 2000 bei seiner Schwester, der Zeugin F , und bat diese inständig um Hilfe; die beiden älteren Töchter seien ihm abgenommen worden, weil etwas passiert sei. Klarer wollte der Angeklagte sich nicht ausdrücken. Die Zeugin F drängte den Angeklagten dazu, sich nun endlich in eine Entziehungskur zu begeben. Doch der Angeklagte hatte Vorbehalte, die Geschädigte währenddessen zu ihrer Mutter, der Zeugin T , zu verbringen, da er befürchtete, diese werde die Gelegenheit nutzen, das alleinige Sorgerecht zu erlangen. Die Zeugin F setzte den Angeklagte jedoch unter Druck; er solle eine Entziehung machen, dann werde sie - die Zeugin - ihm im Übrigen auch helfen. Damit erklärte der Angeklagte sich letztlich einverstanden.
Die Geschädigte kam ab Ende April 2000 bis Mitte Juni 2000 zu ihrer leiblichen Mutter, der Zeugin T , die inzwischen mit ihrem damaligen Lebensgefährten in Dormagen wohnte. Dorthin meldete die ZeuginT die Geschädigte dabei auch um.
7.
Der Angeklagte begab sich in der Zeit vom 03. bis zum 08.05.2000 zur stationären Entgiftung in die Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim. Dort gab der Angeklagte eingangs an, dass er entgiften wolle, weil er unter Alkohol sehr aggressiv werde und sich teils auch aggressiv gegenüber seinen Kindern verhalte. Die Entgiftung führte unter anderem die sachverständige Zeugin Dr. S1 durch, inzwischen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und damals Assistenzärztin in der Psychiatrischen Ambulanz der Rheinischen Kliniken. Die Entgiftung verlief weitgehend komplikationslos und der Angeklagte kündigte an, sich nach Entlassung einer Selbsthilfegruppe anzuschließen, was er letztlich jedoch unterließ.
Mitte Mai 2000 beantragte die Zeugin T beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Hintergrund war, dass die Geschädigte sich trotz der langen Trennung zunächst einigermaßen in den Haushalt der Zeugin einfügte, obwohl der Kontakt in den Jahren seit der Trennung der Eltern im Jahr 1996 immer mehr zurückgegangen war. Zugleich vermisste die Geschädigte aber ihren Vater, den Angeklagten, an dem sie nach wie vor sehr hing.
Nach der Entlassung aus den Rheinischen Kliniken bemühte sich der Angeklagte deshalb verstärkt darum, wenigstens die Geschädigte bei sich zu behalten. In dem laufenden Sorgerechtsstreit widersprach der Angeklagte dem Antrag der Zeugin T und beantragte zudem die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich selbst. Zudem rief er die Geschädigte heimlich auf dem Mobiltelefon an und drängte sie dazu, zu ihm zurückzukehren; dabei setzte er sie auch unter Druck, indem er damit drohte, er werde sich etwas antun, wenn sie nicht zurückkomme. Die Geschädigte wurde daraufhin immer ablehnender und widerspenstiger gegenüber der Zeugin T . Die ablehnende Haltung gegenüber der leiblichen Mutter war dabei so intensiv und deutlich, dass die Zeugin T zuletzt keinen Sinn mehr darin sah, die Erlangung des alleinigen Sorgerechts gegen den augenscheinlichen Willen der Geschädigten zu erwirken. Letztlich musste die ZeuginT sich bereits Mitte Juni 2000 eingestehen, dass sie mit der Geschädigten nicht mehr klar kam, woraufhin die Zeugin den Angeklagten kontaktierte, der die Geschädigte wieder zurück in seine WohnungB2 weg 20 in L2-Q-H2 holte.
Vor dem Hintergrund des Sorgerechtsstreits erklärte der Angeklagte sich im Übrigen gegenüber dem zuständigen Jugendamt - das nach den vorausgehenden Ereignissen dem Angeklagten nunmehr kritischer gegenüber trat - und dem Familiengericht dazu bereit, alle Ärzte der Rheinischen Kliniken von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, sich regelmäßig dorthin zu begeben zur ambulanten Kontrolle seiner Abstinenz und die Ärzte zu entsprechenden Berichten an das Jugendamt zu bewegen. Dementsprechend nahm der Angeklagte bis zum abschließenden familiengerichtlichen Termin am 16.10.2000 mehrere Kontrolltermine in der psychiatrischen Ambulanz der Rheinischen Kliniken wahr im Abstand von jeweils mehreren Wochen, bei denen er durchweg einen nüchternen Eindruck machte, ohne dass nach EndeJuli 2000 noch genauere Untersuchungen (wie etwa Blutalkoholtests) durchgeführt worden wären.
In dem abschließenden familiengerichtlichen Termin am 16.10.2000 äußerte die Geschädigte dann den Wunsch, weiter bei dem Angeklagten zu leben, womit sich letztlich auch die Zeugin T einverstanden erklärte. Daraufhin wurde dem Angeklagten die nunmehr alleinige elterliche Sorge für die Geschädigte zugewiesen.
8.
Bereits einige Wochen nach der Entgiftung hatte der Angeklagte jedoch begonnen, übermäßig Alkohol zu trinken. Noch im Sommer 2000 bemerkte die Zeugin F , dass der Angeklagte wieder lallte bei einem Treffen. Auf ihre Frage, ob er getrunken habe, erwiderte er, ja, aber er habe das unter Kontrolle. Und auch bei einem späteren Treffen im Jahr 2000 auf einem Trödelmarkt merkte die Zeugin F dem Angeklagten an, dass dieser wiederum getrunken hatte.
Auch der Zeugin BB fiel noch im Sommer 2000 der erneute Alkoholkonsum des Angeklagten auf, als sie - trotz ihrer eigenen Erfahrungen mit dem Angeklagten - weiterhin versuchte, den Kontakt zu halten, um ihrer jüngeren Schwester, der Geschädigten, helfen zu können, für die sie sich verantwortlich fühlte. Bei den regelmäßigen Besuchen der Zeugin standen immer angebrochene oder entleerte Schnapsflaschen auf dem Küchentisch und der Angeklagte machte mitunter auch einen betrunkenen Eindruck.
9. (Übergriffe allgemein)
In der Zeit zwischen dem achten Geburtstag der Geschädigten am 03.02.2000 und Oktober 2002 kam es zu mehrfachen schwerwiegenden körperlichen Übergriffen auf die am 03.02.1992 geborene Geschädigte UB seitens des Angeklagten, ihres leiblichen Vaters, mit dem sie seinerzeit durchweg zusammenwohnte (mit Ausnahme des mehrwöchigen Aufenthalts bei der leiblichen Mutter Ende April bis Mitte Juni 2000.
Die mehrfachen körperlichen Übergriffe auf die Geschädigte führte der seinerzeit alkoholkranke Angeklagte durchweg im Zustand akuter Alkoholberauschung durch, die sich der Geschädigten in merklichen Ausfallerscheinungen (Artikulationsstörungen und Lallen; unsicherer Gang und Wanken; gesteigerte Reizbarkeit) zeigte, ohne dass diese akuten Rauschzustände die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, seinerzeit völlig ausschlossen.
In der vorbeschriebenen Weise vergriff sich der Angeklagte an der Geschädigten nicht nur in der Wohnung im B2 weg in 00 in L2-Q-H2 , sondern auch in der Wohnung T4 straße 00 in L-X3 der Zeugin LB , geb. T3 , der inzwischen geschiedenen dritten Ehefrau des Angeklagten, mit der dieser im Februar 2001 zusammen kam und zu der er Anfang Juni 2001 mit der Geschädigten gemeinsam zog.
Die folgenden drei körperlichen Übergriffe in der Wohnung B2 weg 00- sowie die beiden weiteren Übergriffe in der Wohnung T4 -straße 00 (II. 14. und II. 16.) - hat die Kammer noch im Einzelnen sicher feststellen können:
10. (Nr. 1 der Anklage)
An einem nicht näher feststellbaren Tag im Tatzeitraum (03.02.2000 bis 10/2002) schickte der Angeklagte die Geschädigte UB - wie üblich - aus der Wohnung B2 weg 00 in L2-Q-H2 zum Kiosk, um für ihn Bier zu holen. Dazu gab der Angeklagte ihr einen unterschriebenen Zettel mit, um klarzustellen, dass das Bier für ihn und nicht für die minderjährige Geschädigte bestimmt war. Zum Bezahlen gab der Angeklagte der Geschädigten einen 50 DM-Schein mit. Auf dem Rückweg verlor die Geschädigte das erhebliche Wechselgeld aus ihrem kleinen Portemonnaie, was ihr bereits vor Rückkehr in die Wohnung auffiel. Doch ihre anschließende Suche nach dem Wechselgeld - an der sich auch ein damaliger Bekannter, der etwa gleichaltrige Zeuge T5 , zeitweise beteiligte - blieb erfolglos. Daraufhin kehrte die Geschädigte heim und gestand dem - angetrunkenen - Angeklagten den Verlust ein. Dieser reagierte sehr ungehalten, schimpfte und gab ihr umgehend auf, weiter nach dem Wechselgeld zu suchen und bloß nicht ohne dieses zurückzukehren, sonst passiere ihr etwas. Doch auch die erneute Suche - an der sich zunächst auch der Zeuge T5 weiter beteiligte, der zwischenzeitlich draußen gewartet hatte - blieb erfolglos, so dass die inzwischen verzweifelte Geschädigte die Suche letztlich abbrechen musste, als es dunkel wurde. Zurückgekehrt in die Wohnung B2 weg 00 , in der sie mit dem Angeklagten allein war, brüllte der Angeklagte die Geschädigte an, als diese ihm gestand, das Wechselgeld nicht gefunden zu haben. In Wut schlug der Angeklagte die Geschädigte mit der flachen Hand ins Gesicht. Darauf weinte die Geschädigte und wich vor dem Angeklagten zurück. Als die Geschädigte stolperte, packte der Angeklagte sie am T-Shirt und zog sie zu sich. Die Geschädigte schrie und der Angeklagte brüllte sie deshalb an, sie solle die Klappe halten, was die Geschädigte dann auch tat. Die Geschädigte versuchte dann, sich wegzuducken, um in ihr Zimmer zu gelangen. Doch der Angeklagte riss die Geschädigte an deren - seinerzeit etwa schulterlangen - Haaren wieder zu sich, hielt sie am Arm fest und schlug sie erneut mit Händen und boxte ihr mit der Faust auch in den Bauch. Schließlich schubste der Angeklagte die Geschädigte gegen eine Musikbox und sagte zu ihr, sie solle in ihr Zimmer verschwinden. Dahin zog die Geschädigte sich zurück, versteckte sich unter ihrer Decke und weinte allein vor sich hin. Später schlief sie ein.
Am nächsten Morgen war die Geschädigte immer noch so eingeschüchtert, dass sie sich morgens nicht aus dem Zimmer und zur Schule traute. Erst später zwangen Hunger und ihr Bedürfnis, die Toilette aufzusuchen, sie dazu, ihr Zimmer zu verlassen. Der Angeklagte würdigte sie dabei keines Blickes und sprach sie auch mit keinem Wort an. Erst zwei Tage später normalisierte sich das Verhalten des Angeklagten wieder gegenüber der Geschädigten.
11. (Nr. 2 der Anklage)
An einem nachfolgenden, nicht näher feststellbaren Tag im Tatzeitraum (02/2000 bis 10/2002) kam es zu einem erneuten körperlichen Übergriff des Angeklagten in der Wohnung B2 weg 00 in L2-Q-H2 :
An diesem Abend gab der Angeklagte der Geschädigten UB 2 oder 3 Gläser Bier zu trinken. Als er die Geschädigte schließlich ins Bett bringen wollte, befragte diese ihn zu den Gründen für den vorausgehenden Übergriff (II. 10.; Nr. 1 der Anklage). Darauf geriet der - betrunkene - Angeklagte in Wut, riss die Geschädigte an ihrem Arm aus dem Bett und in den Flur. Die Geschädigte wollte daraufhin vor dem Angeklagten ins Badezimmer flüchten, doch dieser packte und schubste sie so, dass sie gegen eine Türklinke prallte und zu Boden ging. Als die Geschädigte sich ihm nun entziehen wollte, trat der Angeklagte, der Straßenschuhe trug, ihr mit dem Fuß in den Bauch. Sodann zog der Angeklagte die Geschädigte an den - seinerzeit schulterlangen - Haaren und schleuderte sie gegen einen Spielautomaten, der als Dekoration im Flur stand. Daraufhin gelang es der Geschädigten, schnell in das Schlafzimmer des Angeklagten zu krabbeln. Dort versuchte sie zunächst, die Türe abzuschließen, doch dies misslang, weil der Angeklagte ihr körperlich weit überlegen war und die Türe aufdrückte. Sodann kauerte die Geschädigte sich in die Ecke einer Wandschräge und machte sich dort ganz klein, weil sie hoffte, dort könne der Angeklagte nicht an sie ran. Doch der Angeklagte trat ihr mit dem beschuhten Fuß und solcher Wucht in den Magen, dass der Geschädigten plötzlich übel wurde. Dann riss der Angeklagte sie an den Haaren so heftig aus ihrem Versteck, dass er ihr einige Haare ausriss. Zuletzt schlug der Angeklagte der Geschädigten mit der Faust mehrfach ins Gesicht, den Bauch und auf den Rücken. Als der Angeklagte schließlich von ihr abließ, stieß er sie mit den Worten ins Bad, sie solle ins Bett gehen, wenn sie fertig sei. Der Geschädigten war von den Schlägen und Tritten so übel, dass sie sich im Bad übergeben musste. Anschließend ging die Geschädigte wie geheißen ins Bett, versteckte sich unter ihrer Decke und weinte.
Wiederum redete der Angeklagte nach dieser Tat einige Tage lang nicht mit der Geschädigten und würdigte sie auch keines Blickes.
12. (Nr. 3 der Anklage)
An einem weiteren, nicht näher feststellbaren Tag in der Zeit zwischen ihrem 8. Geburtstag (03.02.2000) und Oktober 2002 trank der Angeklagte gemeinsam mit der Geschädigten UB Bier in der WohnungB2 weg 00 in L2-Q-H2 . Als der Angeklagte sich der Geschädigten in der Küche näherte und sie über ihrer Jeanshose an den Hüften streichelte, wehrte die Geschädigte sich; sie stieß die Hände des Angeklagten zurück und trat einen Schritt zurück. Daraufhin riss der - betrunkene - Angeklagte die Geschädigte an deren Haaren zu Boden. Dann zog der Angeklagte sie wiederum an ihren Haaren zu sich und schubste sie mit ihrem Körper und mit so großer Wucht gegen die Kante der Küchentheke, dass die Geschädigte sich dabei im seitlichen Rückenbereich eine blutende Verletzung zuzog in Höhe der Rippen. Anschließend drehte der Angeklagte die Geschädigte zu sich und gebot ihr: "Geh raus! Ich will Dich nicht mehr sehen." Wie geheißen verließ die Geschädigte die Wohnung und bemerkte dabei, dass sie blutete. Deshalb bat sie ihr fremde Leute um ein Taschentuch, um damit ihre Blutung zu stillen. Dabei gab sie - fälschlich - an, sie sei gefallen und habe sich dabei die blutende Wunde zugezogen. Als sie die Blutung mit dem Taschentuch stillte, hörte diese auch auf. Erst einige Stunden später traute die Geschädigte sich wieder nach Hause.
13. (nicht angeklagt)
Anfang des Jahres 2001 bekam der Angeklagte dann einen Job als Paketzusteller bei einem Unternehmen, das auch die Zeugin LB , geb. T3 , seine dritte Ehefrau, beschäftigte. Mit dieser Zeugin, dieebenfalls Alkoholikerin war, kam der Angeklagte zusammen und heiratete sie später. Anfang Juni 2001 zog der Angeklagte dann mit der Geschädigten in die Wohnung der Zeugin LB , geb. T3 , in derT4 straße 00 in L2-X3. Dort lebte die Zeugin mit ihrem Sohn, dem Zeugen X2 , der etwa 1 Jahr älter ist als die Geschädigte.
Mit dem Zeugen X2 verstand die Geschädigte sich recht gut, wobei sie selbst auf diesen den Eindruck eines sehr lieben und netten Mädchens machte. Im Übrigen besserte sich ihre familiäre Situation jedoch nicht. Der Angeklagte und die Zeugin LB , geb. T3 , tranken nunmehr gemeinsam und täglich Weinbrand und Bier im Übermaß, wie etwa dem Zeugen K X4, dem älteren Sohn der Zeugin LB , geb. T3 , auffiel, wenn er zu Besuch kam. Dabei wurde der Angeklagte gegenüber der Geschädigten und auch dem Zeugen X2 aggressiv und brüllte beide an, wenn er betrunken war. Wenn der Zeuge X2 etwas angestellt hatte, kam es dann auch einige Male dazu, dass der Angeklagte den Zeugen schlug in seiner Wut, indem er dem Zeugen den Hosenboden versohlte zur Strafe. Auch die Geschädigte erhielt von dem Angeklagten mitunter eine Tracht Prügel im Beisein des Zeugen X2 , wenn sie nach Einschätzung des meist betrunkenen Angeklagten etwas angestellt hatte. Dem Zeugen X2 berichtete die Geschädigte im Übrigen, dass sie heutzutage mehr "Dresche" bekäme als früher.
Im Übrigen tat sich die Geschädigte schwer damit, dass die Zeugin LB , geb. T3 , mit der Zeit eifersüchtig war, wenn der Angeklagte mit der Geschädigten etwa schmuste. Dies ging soweit, dass die ZeuginLB nicht nur sehr gereizt reagierte, wenn der Angeklagte der Geschädigten übers Bein streichelte, sondern dem Angeklagten außerdem verbot, mit der Geschädigten allein ins Kinderzimmer zu gehen, wie die Geschädigte ihrer Schwester, der Zeugin BB , seinerzeit berichtete. Gegenüber der Zeugin M1-T6, einer Sozialarbeiterin vom zuständigen Jugendamt, nannte die Zeugin LB , geb. T3 , den Angeklagten bei einer späteren Gelegenheit mal"Poppesföhler", ohne dies näher erläutern zu wollen, aber auch ohne dass der anwesende Angeklagte dies bei dieser Gelegenheit bestritten hätte.
Von sexuellen Übergriffen erzählte die Geschädigte der Zeugin BB oder auch dem Zeugen X2 jedoch nichts.
14. (Nr. 5 der Anklage)
An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem Einzug in der T4 straße 00 in L2-X3 (01.06.2001) und Oktober 2002 kam es dann in der Küche zu einem weiteren körperlichen Übergriff:
Die Zeugin LB , geb. T3 , hatte der Geschädigten und dem Zeugen X2 Abendbrot bereitet, doch aßen beide nach Einschätzung der Zeugin zu langsam, weil sie miteinander Späße machten und darüber lachten. Deshalb rief die Zeugin LB , geb. T3 , den Angeklagten herbei, um die beiden Kinder zum beschleunigten Essen anzuhalten. Der Angeklagte gab den beiden dann auf, binnen weniger Minuten fertig zu sein. Dem Zeugen X2 gelang dies und er verließ die Küche, doch die Geschädigte tat sich damit schwer, weil das Brot so trocken war. Daraufhin schickte der - betrunkene - Angeklagte die Zeugin LB , geb. T3 , aus der Küche und machte die Küchentüre hinter ihr zu. Der Angeklagte stopfte der Geschädigten sodann trockenes Brot in den Mund und gab ihr auf, schneller zu essen. Als die Geschädigte den Mund schloss und den Kopf wegdrehte, hielt der Angeklagte sie fest und zwang sie dazu, ihren Mund wieder zu öffnen, indem er ihr mit Daumen und Zeige- bzw. Mittelfinger heftig auf den Unterkiefer drückte. Daraufhin stopfte der Angeklagte der Geschädigten weiter trockenes Brot in den Mund, selbst als der Mund bereits voll war und die Geschädigte schon deswegen nichts mehr zu sich nehmen konnte. Als die Geschädigte deshalb ihren Mund schloss, hielt der Angeklagte ihr die Nase zu. Dazu sagte er ihr, solange sie den Mund nicht aufmache, halte er ihr die Luft ab, bis sie keine Luft mehr bekomme. Die Geschädigte öffnete schließlich ihren Mund wieder und versuchte nun, von ihrem Stuhl aufzustehen. Da schlug der Angeklagte sie mit der Hand ins Gesicht, gegen den Brustkorb und die Rippen. Schließlich kam die Zeugin LB , geb. T3 , hinzu, die von draußen die Schläge bzw. das Weinen der Geschädigten gehört hatte, und fragte, was denn los sei. Ohne zu antworten, schickte der Angeklagte die Geschädigte dann aus der Küche.
Auf Grund dieser Schläge hatte die Geschädigte einen Bluterguss an den Rippen und litt noch etwa drei Tage lang an Schmerzen im Kiefer, wo der Angeklagte zugedrückt hatte.
15. (nicht angeklagt)
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt führten die alkoholbedingten Aggressionen des Angeklagten schließlich dazu, dass der Zeuge X2 die Wohnung T4 straße 00 , 1. Obergeschoss, verließ und dauerhaft zu seinem leiblichen Vater, dem Zeugen L4 , zog:
An diesem Tag hatten die Geschädigte und der Zeuge X2 Blödsinn gemacht und waren durch den Flur gealbert. Als die Mutter, die Zeugin LB , geb. T3 , den beiden Kindern gebot, in das sogenannte Kinderzimmer im zweiten Obergeschoss zu gehen, das separat und nur über das allgemeine Treppenhaus zugänglich war, wollten die Geschädigte und der Zeuge X2 das nicht. Darauf hin kam der - betrunkene - Angeklagte hinzu und wiederholte die Aufforderung. Weil der Zeuge X2 dieser erneuten Aufforderung nicht schnell genug nachkam und zu langsam aufstand, packte der Angeklagte diesen an der Kapuze von dessen Kapuzenpullover und zog ihn daran hoch zu sich, so dass die Unterkante der Kapuzenöffnung dem Zeugen den Hals zuschnürte und dieser kaum mehr Luft bekam. In dieser schmerzhaften Position schleifte der Angeklagte den Zeugen bis in den Flur und ließ ihn erst dort wieder los. Der Zeuge X2 weinte daraufhin vor Schmerzen und behielt noch für einige Tage rote und grüne Striemen am Hals zurück, wie die Geschädigte mitbekam.
Deshalb wollte der Zeuge X2 nicht mehr länger bei dem Angeklagten und der Zeugin LB , geb. T3 , bleiben. Er schilderte dieses Vorkommnis kurz darauf seinem leiblichen Vater, dem Zeugen L4 , der ihn sofort aus dem Haushalt der Mutter holte und zu sich nahm. Der Zeuge L4 gab den Zeugen X2 später über die Woche zu sog. Pflegeeltern, den Zeugen H5 und J H6 , als er eine auswärtige Stelle annahm, die ihn zwang, unter der Woche nicht in Köln zu sein.
Bei einem späteren Besuch des Zeugen X2 bei seiner Mutter und dem Angeklagten kam es dann zu einem weiteren Zwischenfall, als die Zeugin LB , geb. T3 , den Zeugen X2 anflehte, doch wieder zu ihr zu ziehen, und ihn - mit Hilfe des Angeklagten - nicht gehen lassen wollte. Darauf bekam der Zeuge L4 , der seinen Sohn abholen wollte, mit, wie der Zeuge X2 deshalb am Fenster stand und weinte. Sofort alarmierte der Zeuge L4 die Polizei, die den Zeugen X2 schließlich aus der Wohnung des Angeklagten und seiner dritten Ehefrau herausholte und dem Zeugen L4 übergab.
16. (Nr. 4 der Anklage)
An einem weiteren, nicht näher feststellbaren Tag zwischen dem Einzug des Angeklagten und der Geschädigten in die Wohnung T4 -straße 00 in L2-X3 (Anfang Juni 2001) und Oktober 2002, als der Zeuge X2 bereits ausgezogen war, vernahm die Geschädigte, die sich in dem sog. Kinderzimmer im 2. Obergeschoss aufhielt, von unten Streit und Schreie zwischen dem Angeklagten und der Zeugin LB , geb. T3 . Anschließend kam der Angeklagte hoch ins sog. Kinderzimmer, wobei die Geschädigte ihn bereits vorab am Klappern seines Schlüsselbundes erkannte. Als der - betrunkene - Angeklagte eintrat, machte er auf die Geschädigte zunächst keinen aufgebrachten Eindruck, sondern fragte sie ganz normal, was sie denn so mache. Als die Geschädigte ihm dies sagte ("Spielen"), kam er jedoch auf sie zu, packte sie und schubste sie mit Wucht gegen den dortigen Tisch. Dabei prallte sie mit dem Nacken gegen einen Klotz, der im Bereich des Tischbeins unter der Tischplatte befestigt war. Darauf begab die Geschädigte sich auf die Knie und wollte vom Tisch aus unter das - leicht aufgestockte - Kinderbett kriechen, um sich zu schützen. Doch der Angeklagte griff sich einen Fuß der Geschädigten und zog sie unter dem Bett hervor. Dabei knickten die Arme der Geschädigten ein, so dass sie mit dem Kopf auf den Boden prallte. Zudem schürfte die Geschädigte sich die Knie am Boden auf, als der Angeklagte sie darüber schleifte. Schließlich schlug der Angeklagte die Geschädigte mit der Hand ins Gesicht und auch auf die Nase, so dass Letztere anfing, heftig zu bluten. Um die starke Blutung zu stillen, griff die Geschädigte sich ein Stofftier mit weißem Fell, das gerade zur Hand war, und hielt sich dieses gegen die Nase, so dass das Stofftier bald mit ihrem Blut besudelt war. Dieses Stofftier entriss der Angeklagte der Geschädigten jedoch und trat ihr mit dem beschuhten Fuß gegen ihr Bein. Zudem boxte der Angeklagte der Geschädigten noch mehrmals mit der Faust in den Magen. Darauf sank die Geschädigte zu Boden, doch der Angeklagte riss sie wieder hoch und schlug ihr gegen den Rücken. Schließlich ließ der Angeklagte von ihr ab und zog von dannen; dabei nahm er das besudelte Stofftier mit. Die Geschädigte nahm sich einen schmutzigen Lappen, um zunächst einmal die noch andauernde Nasenblutung zu stillen, und reinigte sich dann in dem kleinen Bad, das zu dem sog. Kinderzimmer gehörte.
Später, als der Angeklagte aus dem Haus ging, um mit dem Hund spazieren zu gehen, hatte der Angeklagte das Stofftier bei sich und warf es - wie die Geschädigte von ihrem Zimmerfenster aus sehen konnte - in die Mülltonnen am Haus.
Am nächsten Tag stellte die Geschädigte dann fest, dass sie von dem vorherigen Übergriff des Angeklagten ein großes Hämatom im Nackenbereich zurückbehalten hatte. Um dies in der Schule zu verbergen, zog sie sich in den nächsten Tagen nur Pullover mit hohem Kragen an.
17.
Inzwischen machte die Zeugin F , die Tante, bei der die ZeuginBB , die Schwester der Geschädigten inzwischen wohnte, sich zunehmend Sorgen um die Geschädigte. Zwar hatte die Zeugin F selbst nur selten Kontakt zur Geschädigten, doch hörte sie mitunter von der Zeugin BB , die durchgehend direkten Kontakt hielt, wie schlecht die Zustände in der T4 straße 00 waren (Angeklagte und dritte Frau Alkoholiker; Geschädigte und Stiefsohn stark vernachlässigt).
Einmal traf die Zeugin F die Geschädigte auch bei der Zeugin LB , geb. X , der eigenen Mutter, als dort neben der Geschädigten auch der Zeuge X2 und die Zeugin BB zu Besuch waren. Als die Zeugin F eintraf, weinte die Zeugin BB . Die Geschädigte erzählte, dass der Zeuge X2 zuviel geschlagen werde zu Hause und dass er abhauen wolle. Als dieser Zeuge jedoch darauf hinwies, dass auch sie - die Geschädigte - geschlagen werde, verteidigte die Geschädigte ihren Vater und gab vor, dass sie das dann auch verdient habe.
Auf Grund dessen nahm die Zeugin F in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 Verbindung zur Zeugin T auf und informierte sich zudem darüber, wo sie anwaltlichen Rat in Fragen innerfamliärer Gewalt erhalten könnte. Letztlich vereinbarte die Zeugin F einen Beratungstermin mit dem Zeugen Rechtsanwalt I1 , einem Rechtsanwalt aus BergischGladbach. Mit diesem traf sie sich am 19.11.2002 im Beisein der Zeugin T . Die beiden Zeuginnen schilderten dem Zeugen die familiäre Situation der Geschädigten (Eltern getrennt; Vater Alkoholiker, aber alleiniges Sorgerecht seit 2000; Aufenthalt beim Vater). Darüber hinaus berichteten die Zeuginnen F und T davon, dass sie von Seiten der Schule erfahren hätten, dass die Geschädigte nicht nur von Schlägen erzählt habe, die sie von dem Vater regelmäßig erhalte, sondern auch, dass er sie etwa bei einer Gelegenheit am Bein gestreichelt habe. Der Zeuge Rechtsanwalt I1 verwies darauf, dass es schwierig sein werde, die Geschädigte aus dem väterlichen Haushalt zu holen, solange diese das Gegenteil wünsche, was die Geschädigte vermutlich tue, weil sie eine Schutzhaltung betreffend ihren alkoholkranken Vater einnehme. Zu weiteren Beratungen oder rechtlichen Schritten kam es deswegen nicht mehr.
18.
Im Sommer 2002 war die inzwischen 10jährige Geschädigte U B wegen ihrer weiterhin guten Leistungen von der Grundschule auf die N1-Realschule gewechselt.
Im Voraus setzte sich bereits die Zeugin BB , die ältere Schwester, mit der ihr vertrauten Direktorin, der Zeugin I , in Verbindung und bat diese inständig, ein besonderes Auge auf ihre jüngere Schwester zu werfen, da die Zeugin BB sich wegen der verwahrlosten Zustände im Haushalt des Angeklagten und dessen anhaltender Alkoholsucht um das Wohl der Geschädigten sorgte. Die Zeugin I versprach, die Geschädigte zu beobachten, und sorgte daraufhin dafür, dass die Geschädigte in die 5. Klasse der Zeugin M2 kam, einer Deutsch- und Sportlehrerin, die ihr als besonders engagierte Klassenlehrerin bekannt war. Dieser Zeugin teilte die Zeugin I mit, dass der familiäre Hintergrund der Geschädigten sehr problematisch sei (Alkoholiker als Vater; Eltern getrennt; ältere Schwestern wegen Verdachts auf innerfamiliären sexuellen Missbrauch bereits aus Familie genommen).
Nachdem mehrere Versuche der Zeugin M2 , in Kontakt mit dem Angeklagten zu treten, um schulische Belange mit ihm zu besprechen, gescheitert waren, nahm die Zeugin schließlich Kontakt mit der Tante der Geschädigten, der Zeugin F , auf, bei der die Zeugin BB , die Schwester der Geschädigten, lebte. Die Zeugin F versprach der Klassenlehrerin, sich um schulische Belange der Geschädigten zu kümmern, was in der Folgezeit auch gut funktionierte.
Die Geschädigte erwies sich auf der Realschule als sehr stilles und zurückhaltendes, aber liebenswertes Mädchen; trotz ihrer Zurückhaltung fand sie durchaus Halt und Anerkennung in ihrem Klassenverband. Dennoch wirkte die Geschädigte auf die Zeugin M2 oft sehr bedrückt und besorgt, ohne dass die Zeugin deshalb von selbst an die Geschädigte herangetreten wäre.
Vielmehr öffnete sich die Geschädigte, nachdem sie Vertrauen gewonnen hatte, zum Ende des ersten Halbjahres der 5. Klasse - also etwa Winter 2002 - von selbst gegenüber der Klassenlehrerin. Dabei teilte sie der ZeuginM2 unter Tränen mit, dass der Angeklagte viel und regelmäßig trinke, dass es dabei auch zu körperlichen Übergriffen komme und der Angeklagte sie schlage und dass er mit Gegenständen werfe, wenn er alkoholisiert und außer sich sei; sie habe ständig Angst davor, dass das Zusammenleben mit dem Angeklagten wieder eskaliere; die Stiefmutter, die Zeugin LB , geb. T3 , sei ebenfalls Trinkerin und helfe ihr nicht bei Problemen mit dem Vater.
In den weiteren Gesprächen, die die Geschädigte im Jahr 2003 mit ihrer Klassenlehrerin führte, zeigte sich, dass die Geschädigte weiterhin unter der Alkoholsucht und Gewalttätigkeit des Angeklagten litt und inzwischen auch den Wunsch verspürte, den Angeklagten und dessen Frau, die ZeuginLB , geb. T3 , zu verlassen, zumal inzwischen der Zeuge X2 , ihr Stiefbruder, mit dem sie sich gut verstanden hatte, ausgezogen war. Ebenfalls im Jahr 2003 teilte die Geschädigte dementsprechend auch ihrer Schwester, der Zeugin MB , mit, dass sie gerne zu ihr ziehen wolle, was aber - sehr zum Bedauern der Zeugin - aus praktischen Gründen nicht möglich war.
19.
In der Folge freundete die Geschädigte sich gut mit einer ebenfalls eher ruhigen Mitschülerin, der Zeugin K1L5 aus L2-Q, an, so dass sie diese gelegentlich besuchte in deren Wohnung und dort auch einmalübernachten durfte. Während dieser Besuche lernte die Geschädigte auch deren Mutter, die Zeugin und Hausfrau L3 , kennen, zu der sie bald Zutrauen und Vertrauen gewann.
Im März 2003 kam es dann nach einer weiteren Eskalation letztlich zum Auszug der Geschädigten UB aus dem Haushalt des Vaters:
Der Angeklagte hatte der Geschädigten zunächst versprochen, dass sie noch einmal bei der Freundin, der Zeugin K1L5 , übernachten dürfe. Als die Geschädigte jedoch am nächsten Tag auf die geplante Übernachtung zu sprechen kam, zog der - wiederum stark alkoholisierte - Angeklagte seine Erlaubnis dazu zurück und behauptete, diese niemals erteilt zu haben. Als die Zeugin LB , geb. T3 , jedoch zu bedenken gab, dass er diese Erlaubnis doch schon tags zuvor erteilt habe, geriet der Angeklagte so außer sich vor Wut, dass die Zeugin sich mit der Geschädigten im Schlafzimmer versteckte, um vor den Schlägen des Angeklagten sicher zu sein. Von dort aus meldete die Zeugin LB , geb. T3 , sich telefonisch bei der Zeugin F , der Schwester des Angeklagten, berichtete ihr von dem Zwischenfall und bat sie darum, sich kurzfristig um die Geschädigte zu kümmern. Da die Zeugin F selbst nicht in der Lage war, die Geschädigte bei sich aufzunehmen, weil sie schon die Zeugin BB zu sich genommen hatte, meldete die Zeugin F sich daraufhin telefonisch bei der - ihr bis dato nicht bekannten - Zeugin L3 und bat sie, die Geschädigte zunächst übers Wochenende aufzunehmen; dabei erklärte die Zeugin F der Zeugin L3 , dass der Vater der Geschädigten Alkoholiker sei und es zu einem schweren Streit mit der Stiefmutter gekommen sei.
Am nächsten Morgen ging die Geschädigte dann wie üblich zur Schule, wo die Zeugin F sie später abholte und dann zur Familie L3 verbrachte. Daraufhin verblieb die Geschädigte zunächst vorläufig in der Familie L3 , nachdem die Schulleitung und vor allem die Zeugin M2 sich sehr für einen dortigen Verbleib ausgesprochen hatten gegenüber dem zuständigen Jugendamt, vor allem dem Zeugen C2 vom Pflegekinderdienst; das Jugendamt hatte die Zeugin F umgehend eingeschaltet. Gegenüber dem Zeugen C2 berichtete die Geschädigte über die - dem Jugendamt als solche bereits bekannte - miserable familiäre Situation (Vater Trinker, ebenso wie Stiefmutter; regelmäßige Schläge durch Angeklagten im Trunk; Alkohol für Angeklagten besorgen müssen; von Stiefmutter ebenfalls schlecht behandelt; keine Liebe).
Auch der - weiter allein sorgeberechtigte - Angeklagte erklärte sich gegenüber dem Jugendamt auf Nachfrage mit der zunächst vorläufigen Unterbringung der Geschädigten für 3 Monate einverstanden. Als er später die Entziehungskur, die er zuvor für diesen Zeitraum angekündigt hatte, noch immer nicht angetreten hatte, erklärte der Angeklagte sich letztlich im September 2003 auch mit der dauerhaften Unterbringung der Geschädigten als Pflegekind in der Familie L3 einverstanden und unterzeichnete dazu eine umfassende Vollmacht für die Zeugin L3 .
20.
In schulischer wie auch in persönlicher Hinsicht entwickelte die Geschädigte sich positiv nach der Aufnahme in die Familie ihrer Freundin. In der Schule zeigte sie sich weiterhin eher ruhig und zurückhaltend, doch war sie nun immer gut vorbereitet und hatte alle Schulhefte und Hausaufgaben bei sich. Zunehmend konnte sie sogar fröhlich und humorvoll sein.
Zur Zeugin K1L5 ergab sich ein sehr gutes und sozusagen geschwisterliches Verhältnis. Und mit der Pflegemutter, der Zeugin L3 , die sich sehr um die Belange der Geschädigten bemühte und sorgte, kam die Geschädigten ebenfalls sehr gut aus; sie gewann bald großes Zutrauen zu ihr und betrachtete sie als "ihre Mutter".
Der Kontakt der Geschädigten zur Zeugin T , ihrer leiblichen Mutter, die inzwischen aus dem Kölner Raum weggezogen und erneut verheiratet war, kam hingegen nach dem Wechsel in die Pflegefamilie nicht richtig in Gang, obwohl die Zeugin sich aus diesem Anlass mehrfach telefonisch meldete. Doch die zunächst regelmäßigen Telefonate mit der ZeuginT wühlten die Geschädigte immer sehr auf, schon weil die Zeugin T nicht gut auf die Pflegemutter, an der die Geschädigte aber sehr hängt, zu sprechen war, so dass der kurzzeitig wieder aufgenommene Kontakt bald wieder zum Erliegen kam.
21.
Etwa ein halbes Jahr nach dem Umzug - also etwa im Herbst 2003 - berichtete die Geschädigte der Zeugin L3 erstmals konkret von den körperlichen Übergriffen seitens des Angeklagten. Dabei schilderte die Geschädigte, dass der Angeklagte Alkoholiker sei und sie oft geschlagen habe (vgl. II. 10.; Nr. 1 der Anklage); unter anderem habe er dies gemacht, als sie für den Angeklagten Bier holen gegangen sei und dabei Wechselgeld auf 50 DM verloren habe; außerdem sei die Stiefmutter eifersüchtig gewesen und sie - die Geschädigte - habe mit dem Angeklagten nicht "schmusen" dürfen.
22.
Im Oktober 2003 begab die Zeugin L3 sich mit derGeschädigten UB zu dem sachverständigen ZeugenDr. Q2 , einem Internisten aus L2-Q, der die Geschädigte als Hausarzt schon einige Monate zuvor wegen kleinerer Beschwerden (Tetanus-Impfung; allgemeine Müdigkeit) kennen gelernt hatte, ohne dass sich zuvor besondere Befunde ergeben hätten. Anlass für den Arztbesuch imOktober 2003 war, dass die Geschädigte jüngst wiederholt unter Übelkeit bis hin zum Erbrechen litt, wenn sie zur Schule gehen sollte; an den Wochenenden traten diese Beschwerden hingegen nicht auf. Ohne dass der sachverständige Zeuge Q2 die Geschädigte eingehender untersucht hätte, verblieb es dabei, dass die Geschädigte - wie die ZeuginL3 mitteilte - weiter von dem bereits eingeschalteten schulpädagogischen Dienst betreut werden sollte. Weitere Rückmeldungen erhielt der sachverständige Zeuge in dieser Sache nicht mehr.
Bereits bald nach dem Wechsel in die Pflegefamilie - und jedenfalls noch im Jahr 2003 - traten zudem Alpträume und Schlafstörungen der Geschädigten zu Tage. Dies fiel zunächst der Zeugin N2 E auf, einer guten Freundin der Zeugin L3 , die mit ihrem Sohn einmal in der Woche (von Freitag auf Samstag) in der Pflegefamilie der Geschädigten übernachtete. Mangels anderer Möglichkeiten schlief die Zeugin N2 E mit ihrem Sohn dann im Zimmer der Geschädigten. Dabei wachte die Zeugin regelmäßig des Nachts davon auf, dass die Geschädigte im Schlaf sehr unruhig war, angstvolle Laute ausstieß oder sogar im Schlaf zu kämpfen schien. Wenn die Zeugin N2 E die Geschädigte weckte, war diese noch so schlaftrunken, dass sie keine besonderen Angaben zu ihren Träumen machen konnte. Sprach die Zeugin die Geschädigte am nächsten Tag erneut auf die unruhige Nacht an, so gab diese durchweg an, dass sie nicht mehr wisse, was sie geträumt habe.
Hinzu kam, dass die Geschädigte - obwohl sie sich an sich sehr gut mit der Pflegemutter verstand und Zuneigung für diese entwickelte - bei üblichen innerfamiliären Auseinandersetzungen etwa um Hausaufgaben oft unangemessen aggressiv wurde („Ich hasse Dich!“), ohne den eigentlichen Grund für ihre Überreaktion sich bzw. der Zeugin L3 jeweils nachvollziehbar erklären zu können. Dies berichtete die ZeuginL3 auch dem Zeugen C2 vom Pflegekinderdienst des Jugendamts.
Vor diesem Hintergrund - und in Kenntnis der zwischenzeitlichen Angaben der Zeugin F zu den Gründen, aus denen die Zeugin B1B , die Schwester der Geschädigten, die Familie des Angeklagten seinerzeit verlassen hatte (Verdacht des sexuellen Missbrauchs) - machte die Zeugin L3 sich Sorgen, dass hinter den anhaltenden Belastungen der Geschädigten mehr als nur die bisher offenbarten Gewalttätigkeiten des Vaters stecken könnten.
Deshalb wandte die Zeugin L3 sich schließlich im Sommer 2004 - in Abstimmung mit dem Jugendamt - an den sachverständigen Zeugen Q2 , den Internisten und Hausarzt, und ließ die Geschädigte von dort aus an eine Psychotherapeutin überweisen zwecks Therapie, was die Zeugin mit dem Jugendamt abstimmte.
Im Juli 2004 nahm die Geschädigte eine Psychotherapie bei der sachverständigen Zeugin I2 auf, einer Diplom-Psychologin, die damals in einer psychologischen Gemeinschaftspraxis für Kinder und Jugendliche in L2-Q arbeitete und vorher bereits drei Jahre in der Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig gewesen war. Bei dem Anfangsgespräch im Juli 2004 war neben der Geschädigten und der sachverständigen Zeugin I2 auch die Zeugin L3 , die Pflegemutter, zugegen. Die Geschädigte und die Zeugin L3 schilderten der Therapeutin, dass die Geschädigte unter Alpträumen und Schlafstörungen leide.
Die anschließende Therapie - die 13 Sitzungen beinhaltete - diente vor allem der Stabilisierung der Geschädigten, während die sachverständige Zeugin I2 es bewusst vermied, etwaige Belastungssituationen aus dem Vorleben der Geschädigten anzusprechen oder, wenn solche Situationen gelegentlich von selbst zur Sprache kamen, darauf näher einzugehen, um die Stabilisierung der Geschädigten nicht zu gefährden. Von sich aus berichtete die Geschädigte der sachverständigen Zeugin aber mehrfach davon, dass der Angeklagte Alkoholiker sei und sie regelmäßig (bis zu wöchentlich) geschlagen habe; völlig ohne oder nur aus nichtigem Anlass sei der Angeklagte dann auf sie losgegangen; zudem habe der Angeklagte alles verwahrlosen lassen; sie selbst - die Geschädigte - sei viel allein gelassen worden und habe für den Angeklagten auch einkaufen müssen. Konkret berichtete die Geschädigte davon, dass der Angeklagte auf sie losgegangen sei, als sie einmal beim Einkaufen eine ganze Menge Restgeld verloren habe; außerdem sei es unter anderem im Flur der damaligen Wohnung zu körperlichen Übergriffen gekommen.
Bei einem Therapiegespräch, das ausnahmsweise gemeinsam mit der Zeugin L3 stattfand, stellte diese Zeugin - im Beisein der Geschädigten - der Therapeutin die Frage, ob die Geschädigte auch Opfer sexueller Übergriffe geworden sein könne. Die Geschädigte gab dazu jedoch an, dass sie so etwas nicht erinnere.
Insgesamt fand die Geschädigte jedoch kein tragfähiges Vertrauensverhältnis zu der sachverständigen Zeugin I2 und vermochte sich dieser gegenüber nicht recht zu öffnen, so dass die Therapie im Januar 2005 (vor Ableistung der 25 von der Krankenkasse zu übernehmenden Termine) beendet wurde auf Wunsch der Geschädigten.
23.
Als der Angeklagte im Jahr 2004 - nach seiner Entgiftung und Alkoholentwöhnung - wieder vermehrt den vor allem telefonischen Kontakt mit der Geschädigten suchte, empfand diese das als starke Belastung, ebenso wie die Zeugin L3 , die Pflegemutter, da die Geschädigte nach diesen Gesprächen immer sehr aufgewühlt war. Auf die Frage der Geschädigten, wie sie dem Vater klar machen könne, dass sie dies nicht wolle, empfahl die Zeugin L3 , dem Angeklagten einen Brief zu schreiben. Dies tat die Geschädigte dann allein und handschriftlich:
"Hallo Papa!
Ich schreibe dir nur, weil ich nicht mit dir reden will. Damit du jetzt nicht mehr hier anrufst und uns nervst sage ich dir das ich keinen Kontakt mit dir haben will bis ich mich von selbst melden werde. Denn durch die Therapie und das reden hier zu Hause ist es mir bewusst geworden was du alles gemacht hast und das kannst du nicht immer auf deinen Alkohol schieben.
U "
Diesen Brief kopierte die Zeugin L3 sich, bevor sie ihn postalisch an den Angeklagten schickte, und übergab später eine weitere Kopie an das zuständige Jugendamt zur Kenntnisnahme.
24.
Anfang 2005 hatte es von Seiten des Zeugen L6 vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts im Rahmen der regelmäßigen Hilfeplangespräche erste zaghafte Überlegungen gegeben, wieder einen direkten Kontakt der Geschädigten mit dem Angeklagten herzustellen. Deshalb hatte der Zeuge L6 Ende Juli 2005 die Geschädigte mit ihrer Pflegemutter und zugleich den Angeklagten zu einem Hilfeplangespräch gebeten. Da der Zeuge selbst aber unvorhergesehen krank wurde, kam es dann im Gebäude des zuständigen Jugendamts zu einem zufälligen und unbeaufsichtigten Treffen der Geschädigten und der Zeugin L3 mit dem Angeklagten, den sie seit ihrer Aufnahme in die Pflegemutter nicht mehr gesehen hatte. Dabei brachte die Geschädigte deutlich zum Ausdruck, dass sie keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten wünsche, was anschließend auch den Zeugen L6 und C2 vom Jugendamt bekannt wurde.
25.
2005 ließ das Sehvermögen der Geschädigten - die zuvor schon ungewohnt lange an einer schweren Erkältung gelitten hatte - stark nach, so dass sie am 02.06.2005 mit der Zeugin L3 zu einem Augenarzt ging, dem sachverständigen Zeugen Dr. M3 , einem niedergelassenen Augenarzt aus L2-Q. Dort berichtete die Geschädigte, dass sie nicht mehr die volle Sehkraft habe und Druckgefühle im Augenbereich sowie Kopfschmerzen verspüre, ohne dass der sachverständige Zeuge im Rahmen der sich anschließenden Untersuchungen - die sich über mehrere Termine binnen der nächsten Wochen hinzogen - eine augenärztlich relevante Diagnose erstellen konnte, während die von der Geschädigten angegebenen Befunde sich als solche bestätigten (unklare Sehverschlechterung; Gesichtsfelddefekte). Trotz der verschriebenen Brille besserten sich diese Befunde auch nicht wesentlich.
Anfang Juli 2005 überwies der sachverständige Zeuge Dr. M3 - der einen psychosomatischen Hintergrund der augenärztlich unerklärlichen Sehprobleme vermutete, ohne dies der Zeugin L3 oder der Geschädigten mitzuteilen - die Geschädigte daraufhin an die sachverständige Zeugin Dr. S2 , eine in L2-Q niedergelassene Neurologin. Dieser berichtete die Geschädigte von Schwindel, Sehstörungen und davon, dass ihr gelegentlich schwarz vor Augen werde. Wegen des Verdachts einer beginnenden Multiplen Sklerose (MS) überwies die sachverständige Zeugin Dr. S2 die Geschädigte Ende Juli 2005 an eine Praxis für Radiologie in L2-Q . Dort wurde die Geschädigte am 28.07.2005 von dem sachverständigen Zeugen Dr. C3 mittels Kernspintomographie untersucht; der sachverständige Zeuge konnte allerdings keine neurologischen Befunde erheben, die mit den Sehstörungen in irgendeinem Zusammenhang hätten stehen können; eine MS-Erkrankung konnte er jedoch sicher ausschließen.
Bei dem abschließenden Termin der sachverständigen Zeugin Dr. S2- die den radiologischen Befund in Form eines Arztbriefs vor sich liegen hatte - mit der Geschädigten und deren Pflegemutter, der ZeuginL3 , am 04.08.2005 äußerte die letztgenannte Zeugin dann - angesichts der ergebnislosen augenärztlichen und neurologischen Diagnosen - die Vermutung, dass es sich bei den Sehproblemen unter Umständen um Folgen der psychischen Belastung der Geschädigten durch körperliche oder auch sexuelle Misshandlungen seitens des Angeklagten handeln könne.
26.
In der Zeit zwischen der augenärztlichen Überweisung an die Neurologin (Anfang Juli 2005) und Anfang August 2005 offenbarte die Geschädigte dann erstmals gegenüber der Zeugin L3 , dass der Angeklagte sich an ihr auch sexuell vergriffen habe sollte:
Die Zeugin L3 , die vermutete bzw. befürchtete, dass es noch zu mehr als körperlichen Übergriffen des Angeklagten gekommen sein könne, hatte das Gefühl, dass die Geschädigte ihr noch mehr offenbaren wollte, aber dazu noch nicht bereit war. In einer Situation - deren Auftakt die Kammer nicht mehr mit hinreichender Sicherheit hat feststellen können - wollte die Geschädigte, die stark mitgenommen war und weinte, sich der Zeugin weiter öffnen, war dazu jedoch augenscheinlich zu belastet. Deshalb forderte die Zeugin L3 die Geschädigte auf, wenn sie wolle, könne sie aufschreiben, was sie noch zu sagen habe, womit die Geschädigte einverstanden war.
Daraufhin setzte die Geschädigte sich über einen Zeitraum von einigen Tagen mehrmals in die Küche und verfasste dabei mehrere handschriftliche Schilderungen, die sich zunächst nur mit den Schlägen befassten. Dabei schilderte die Geschädigte - die bereits von dem ersten körperlichen Übergriff des Angeklagten (II. 10.; Nr. 1 der Anklage) berichtet hatte - die weiteren unter II. 11., 12., 14. und 16. festgestellten Übergriffe (Nr. 2 bis Nr. 5 der Anklage) im Wesentlichen wie festgestellt und berichtete zudem von zwei weiteren körperlichen Übergriffen des Angeklagten (einmal aus Anlass einerabendlichen Verspätung der Geschädigten und einmal, als die Geschädigte selbst wegen der Unzuverlässigkeit des Angeklagten sauer geworden war). In den letzten beiden Schreiben äußerte sich die Geschädigte erstmals dezidiert zu angeblichen sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten unter anderem in Form von Streicheln und Manipulationen in der Unterhose; in einem dieser Schreiben berichtete die Geschädigte davon, dass sie sich habe hinlegen sollen; dass der Angeklagte ihre Unterhose heruntergezogen und sich auf sie gelegt habe; dass sie dann etwas zwischen ihren Beinen gespürt habe, das immer höher bis zu ihrer Scheide gegangen sei; dann habe es angefangen, ihr weh zu tun wie ein scharfes Pitschen; (...) als er fertig gewesen sei, sei er ins Bad gegangen; (...) sie habe geweint und etwas Nasses zwischen ihren Beinen gespürt, doch sie habe nicht nachgucken wollen.
Diese Schreiben datierte die Geschädigte, was die ersten 7 Schreiben angeht (13.07.05; 26.07.05; 01.08.05), während die letzten beiden Schreiben zu den angeblichen sexuellen Übergriffen undatiert blieben. Auf den ersten 5 Schreiben (zu körperlichen Übergriffen) vermerkte die ZeuginL3 , der die Geschädigte diese jeweils umgehend zeigte, dass es sich - entsprechend den Angaben der Geschädigten - um die 2., 3., 4. oder 5. Misshandlung handeln sollte nach Einschätzung der Zeugin.
Nach Anfertigung jedes einzelnen Schreibens übergab die Geschädigte dieses jeweils der Zeugin L3 , Letztere las es dann und sprach mit der Geschädigten darüber. Im Fall der beiden letzten Schreiben (zu den sexuellen Übergriffen) gab die Zeugin L3 der Geschädigten nach dem ersten dieser Schreiben auf, es nochmals zu versuchen, weil die Zeugin aus dem Gespräch den Eindruck gewann, dass die Geschädigte diesen Vorfall in der ersten Version noch nicht erschöpfend geschildert hatte. Dem kam die Geschädigte dann auch nach und fertigte dann das zweite Schreiben, in dem die Geschädigte sich deutlicher im Hinblick auf einen angeblichen Beischlaf mit dem Angeklagten äußerte.
27.
Nachdem die Zeugin L3 die letzten beiden Schreiben der Geschädigten gelesen hatte, war sie sehr betroffen und überfordert. Sie rief deshalb umgehend die Zeugin F , die Tante der Geschädigten, an, um mit dieser zu besprechen, was zu tun sei. Bei dem anschließendem Gespräch dieser beiden Erwachsenen stand bald die Frage einer Strafanzeige gegen den Angeklagten im Raum. Die Zeugin F kontaktierte daraufhin Anfang August 2005 A e.V., einen Kölner Verein, der sich um sexuell missbrauchte Kinder und Jugendliche kümmert. Die Zeugin F bat die zuständige Mitarbeiterin des Vereins, die Zeugin T7 , eine Diplom-Pädagogin, um Beratung und Begleitung in Bezug auf eine polizeiliche Strafanzeige.
Am 04.08.2005 traf die Zeugin T7 dann die Geschädigte, um sich vor einer eventuellen Strafanzeige persönlich kennen zu lernen. Dabei berichtete die Geschädigte von sich aus - ohne von der Zeugin dazu befragt zu werden - davon, dass sie von dem Angeklagten, ihrem Vater, mehrfach körperlich misshandelt worden sei; konkret berichtete sie dabei nur von der II. 11. festgestellten Tat (Nr. 2 der Anklage: Verstecken in Wandschräge; mehrfache Tritte des Angeklagten in den Bauch; Übelkeit der Geschädigten bis hin zum Übergeben). Darüber hinaus gab die Geschädigte zu, dass sie selbst den Vater anfänglich gebeten habe, sie am Bier mal probieren zu lassen, was dieser auch getan habe; später habe ihr der Angeklagte auch von selbst regelmäßig Bier angeboten; zur Trennung sei es gekommen, als der Angeklagte sie und ihre Stiefmutter habe schlagen wollen und sie beide sich vor ihm im Schlafzimmer versteckt hätten. Konkrete Angaben in Bezug auf den angeblichen sexuellen Missbrauch machte die Geschädigte bei dieser Gelegenheit nicht. Zur Erstoffenbarung schilderte die Geschädigte der Zeugin T7 , dass sie dann zu ihrer Pflegefamilie gekommen sei, bei der sie gerne lebe; ihre Augen hätten sich dann stark verschlechtert, ohne dass sich organische Ursachen herausgestellt hätten; seitdem sie sich aber der Pflegemutter offenbart hätte, seien ihren Augen wieder in Ordnung. Abschließend informierte die Zeugin T7 die Geschädigte dann über den Ablauf des bevorstehenden Ermittlungsverfahrens.
28.
Nach telefonischer Verabredung durch die Zeugin T7 begab die Geschädigte sich dann am Morgen des 09.08.2005 - gemeinsam mit den Zeuginnen L3 , F und T7 - zum zuständigen Kriminalkommissariat 12 des PP Köln in Köln-Kalk. Dort vernahm der Zeuge KOK E1 zunächst die Zeugin L3 zwischen 9.20 Uhr und 9.40 Uhr; dabei übergab sie dem Zeugen KOK E1 auch die Kopien des Schreibens vom 01.11.2004 (II. 23.), der Offenbarungsschreiben der Geschädigten (II. 26.) sowie die Originale der radiologischen und augenärztlichen Befunde betreffend die Geschädigte; diese Unterlagen wurden allesamt kopiert und zur Ermittlungsakte genommen. Anschließend sprach der Zeuge KOK E1 kurz mit der Zeugin T7 von A e.V.über deren vorausgehendes Gespräch mit der Geschädigten.
Nach einer kurzen Pause vernahm dann die Zeugin KK’in L7 vom KK 12 die Geschädigte zwischen 10.43 Uhr und 12.27 Uhr, während der Zeuge KOK E1 die Vernehmung vom Nebenraum aus auf Videokassette aufnahm.
Im Rahmen dieser ersten polizeilichen Vernehmung schilderte die Geschädigte die mehrfachen körperlichen Misshandlungen seitens des Angeklagten im Wesentlichen wie unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. (Nr. 1 bis Nr. 5 der Anklage) festgestellt. Darüber hinaus berichtete die Geschädigte auch von einem sexuellen Übergriff auf der Couch einschließlich - zumindest stark angedeutetem - Beischlaf entsprechend den vorherigen Angaben in den Schreiben an die Zeugin L3 (II. 26.).
29.
Auf Anregung der Polizei wurde die Geschädigte am 11.08.2005 von den sachverständigen Zeugen Dr. W , Arzt an der Gynäkologischen Poliklinik des Klinikums der Universität zu Köln, und Dr. G , Fachärztin für Gynäkologie an ebendieser Poliklinik, gynäkologisch untersucht. Dabei gab die Geschädigte an, vor mehreren Jahren von ihrem Vater „vergewaltigt“ worden zu sein; damals habe sie 1 bis 2 Tage lang starke Schmerzen im Vaginalbereich gehabt. Dem entsprechend vermochten die sachverständigen Zeugen festzustellen, dass das Hymen der Geschädigten nicht mehr intakt, sondern- wie etwa nach bereits vor längerer Zeit durchgeführtem Beischlaf zu erwarten - völlig zurückgebildet war; Hinweise auf akute Verletzungen der Geschädigten ergaben sich nicht. Insgesamt machte die Geschädigte - die sich sehr differenziert äußerte, ohne von der anwesenden ZeuginL3 angeregt oder unterbrochen zu werden - einen bedrückten und leidenden Eindruck auf die sachverständigen Zeugen Dr. W und Dr. G .
30.
Unmittelbar nach der gynäkologischen Untersuchung sprach die sichtlich bedrückte Geschädigte die Zeugin L3 , ihre Pflegemutter, an und teilte dieser mit, dass ihr nunmehr eingefallen sei, dass sie mehr als einmal von dem Angeklagten missbraucht worden sei, nämlich insgesamt drei Male; die anderen beiden Male seien in der gleicher Weise wie der bereits geschilderte Übergriff vonstatten gegangen und hätten sich ebenfalls in der Zeit zugetragen, als sie mit dem Angeklagten allein gelebt habe.
31.
Am 18.08.2005 erließ das Amtsgericht Köln wegen der Tatvorwürfe der Geschädigten Haftbefehl gegen den Angeklagten. Dieser wurde am 25.08.2005 unter anderem von dem Zeugen KOK T8 an seiner aktuellen Wohnadresse (H4 straße 00, 00000 L) festgenommen. Vor der Überführung in den Polizeigewahrsamsdienst rief der Angeklagte noch seine Rechtsanwältin, die jetzige Strafverteidigerin, an.
32.
Am 14.09.2005 wurde die Geschädigte - wegen ihrer Äußerungen zu weiteren sexuellen Übergriffen nach der gynäkologischen Untersuchung (II. 30.) - erneut polizeilich vernommen von dem Zeugen KOK E1 im KK 12. Dabei berichtete die Geschädigte, es sei nicht nur einmal, sondern noch zwei weitere Male zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen; diese Übergriffe seien in gleicher Art und Weise abgelaufen. Letztlich berichtete die Geschädigte unter anderem davon, dass der Angeklagte, der wieder richtig betrunken gewesen sei, sie zu sich gerufen habe; sie sei zu ihm auf die Couch gegangen und der Angeklagte habe den Arm um sie gelegt und sie sich auf den Schoß gesetzt; mit diesem Arm habe er dafür gesorgt, dass sie nicht wieder runterkomme; mit der anderen Hand habe er sie angefasst, im Nacken, an den Hüften und in ihrer Unterwäsche; dabei habe er dann auch wieder so komische Geräusche gemacht; dann habe er sie gepackt und neben sich gelegt; dann sei er aufgestanden und schnell über sie etwas; dann habe er seine Hose aufgemacht mit der einen Hand, mit der anderen habe er ihren Arm festgehalten; die [Hose] habe er sich nicht richtig ausgezogen, sondern nur soweit, wie er halt gemusst habe; dann habe er sich irgendwie ein bisschen auf die Couch gelegt und dann ihre Unterwäsche ausgezogen; dann habe er es gemacht.
33.
Am 20.09.2005 vernahm der Zeuge KHK G1 vom KK 12 auch die Zeugin BB , eine der Schwestern, zu den Tatvorwürfen der Geschädigten. Die Zeugin bekundete dabei unter anderem zu dem Übergriff des Angeklagten, der im April 2000 zur Unterbringung der beiden älteren Schwestern außerhalb der Familie führte, wie unter II. 4. festgestellt. Insgesamt machte die Zeugin dabei auf den Zeugen KHK G1 einen sehr aufgewühlten und ob der Tatvorwürfe mitgenommenen Eindruck.
34.
Im Oktober 2005 schrieb der Angeklagte aus der Untersuchungshaft einen Brief an seine älteste Tochter, die Zeugin MB , mit der er weiterhin Kontakt gehalten hatte. In diesem nicht datierten Brief, der später beschlagnahmt wurde, schrieb der Angeklagte unter anderem:
"(...) Bin im Moment ziemlich neben der Spur. Ich versuche ständig, in die in Frage kommende Zeit zurück zu gehen. Nur, es gibt nicht einen Punkt der Vorwürfe, an den ich auch nur den Hauch einer Erinnerung hätte. Da ich aber noch Taten von 2005-2006 im Gedächtnis habe, kann ich mir dies alles nicht erklären. Einige Daten bräuchte ich noch von meiner Anwältin. Sie hatte mich ja in dieser Zeit wegen dem Sorgerecht für U vertreten. In dieser Zeit war ja auch meine Entgiftung und die ambulante Therapie. Mir fehlt die Zeit zwischen Entgiftung und Arbeitsaufnahme irgendwann 2000. Vorher lebtet ihr noch bei mir; da kann nichts passiert sein. Nur, wie gesagt, mir fehlen die genauen Zeiten. (..)"
35.
Am 13.10.2005 wurde die Geschädigte UB im häuslichen Umfeld ihrer Pflegefamilie von der aussagepsychologischen Sachverständigen I3 , Dipl.-Psychologin aus Köln, exploriert. Dabei bekundete die Geschädigte zu den unter II. 10.-12., II. 14. und II. 16. festgestellten körperlichen Übergriffen, zur jeweiligen Berauschung wie auch zu den desaströsen Zuständen im Haushalt des Angeklagten im Wesentlichen wie festgestellt.
Darüber hinaus berichtete die Geschädigte - im Wesentlichen wie bereits bei der Polizei - davon, dass der Angeklagte sich mehrfach an ihr vergriffen habe sexuell; sie schilderte dabei insbesondere eine Situation im Wohnzimmer der Wohnung im B2 weg 00 in L2-Q-H2 , in der der Angeklagte zunächst mit ihr Bier getrunken habe; dann habe er sie aufgefordert, das männliche Genital zu benennen und so lange gedrängt, bis sie dies trotz ihres Unwillens schließlich doch getan habe; anschließend habe sie sich mit dem Gesicht zu dem Angeklagten auf die Couch und dessen Schoß gesetzt; der Angeklagte habe sie dann gestreichelt an Nacken und Hüften und dann seine Hand in ihre Unterhose geschoben; dem habe sie sich zunächst unter dem Vorwand, aufs Klo zu müssen, entzogen; nach ihrer Rückkehr habe sie sich zunächst auf das zweite Sofa gesetzt, doch der Angeklagte habe sie aufgefordert, sich wieder zu ihm zu setzen, was sie dann aus Angst auch getan habe; daraufhin habe der Angeklagte sie auf das Sofa gezogen, sie mit dem Rücken darauf gelegt und sich dann auf sie gelegt; mit einer Hand habe er ihre Hände auf das Sofa gedrückt und mit der anderen Hand seine Hose geöffnet, diese leicht herunter gezogen; dann habe er ihr Unterhöschen bis zu den Knien herunter gezogen und ihre Beine auseinander gedrückt; sodann sei der Angeklagte mit seinem entblößten Glied in ihre Scheide eingedrungen und habe den Beischlaf bis zum Samenerguss durchgeführt, was ihr starke Schmerzen bereitet habe.
36.
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zog der Angeklagte zurück in seine Wohnung in der H4 straße 00 in L2. Er lebt seitdem eher zurückgezogen und nahm nur zu seiner ältesten Tochter, der Zeugin MB , die in Berlin wohnt, wieder regen Kontakt auf. Mit ihr traf er sich auch nach dem ersten Tag der hiesigen Hauptverhandlung und unmittelbar vor deren Vernehmung am nächsten Verhandlungstag abends in einer Kneipe, ohne dass er etwas getrunken hätte. Dabei stritt er die Tatvorwürfe ab.
37.
Am 21.02. und am 21.03.2006 explorierte und untersuchte der psychiatrische Sachverständige Dr. L8 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensischer Psychiater aus Köln, den Angeklagten in seiner Praxis. Dabei gab der Angeklagte zur Sache an, die Anklagevorwürfe seien mehr oder weniger frei erfunden. Unter anderem ließ er sich dahin ein, der Tatzeitraum [02/2000 bis 10/2002] könne nicht zutreffen; vor seiner (ersten) Entgiftung hätten alle drei Kinder bei ihm gelebt und danach sei er 1 Jahr lang trocken gewesen; erst ab März bzw. April 2001 habe er wieder angefangen zu trinken; dann müssten sich die Tatvorwürfe [wohl Nr. 1 - 3 der Anklage] innerhalb weniger Wochen abgespielt haben, da er bereits im Mai 2001 zu seiner dritten Ehefrau gezogen sei.
III.
1.
Der Angeklagte hat die körperlichen Übergriffe - wie auch die darüber hinaus behaupteten sexuellen Übergriffe - seinerseits auf die Geschädigte UB , seine leibliche Tochter, bestritten, während er den unter II. 4. festgestellten sexuellen Übergriff auf die Zeugin BB so wie festgestellt eingeräumt hat.
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Es habe zwar körperliche Züchtigungen seinerseits gegenüber der Geschädigten gegeben, er habe aber nie mit der Geschädigten gemeinsam Alkohol zu sich genommen. Er selbst habe aber seit der Trennung von seiner ersten Ehefrau, der Zeugin T , vermehrt getrunken, nachdem er schon zuvor 10 bis 15 Jahre lang Alkohol gelegentlich im Übermaß zu sich genommen habe. Schließlich habe er 1 bis 2 Flaschen Weinbrand täglich zu sich genommen, daneben auch noch diverse Flaschen Bier. Kontrollverluste habe es aber nicht gegeben; jedoch habe er manchmal Details des Tagesablaufs (zum Beispiel den Inhalt geführter Gespräche) nachher nicht mehr vollständig rekonstruieren können.
Im Mai 2000 habe er eine erste Entgiftung in den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim unternommen für einige Tage. Diese an sich erfolgreiche Entgiftung habe er aber abgebrochen, als er erfahren habe, dass seine Ex-Frau, die Zeugin T , sich nunmehr um das alleinige elterliche Sorgerecht betreffend die Geschädigte bemüht habe; das habe er unbedingt verhindern wollen und deshalb die Rheinischen Kliniken bald wieder verlassen.
Die von der Geschädigten behaupteten Tatzeiträume betreffend die körperlichen Übergriffe (02/2000 bis 10/2002) könnten im Übrigen gar nicht zutreffen, denn von Mai 2000 bis Januar bzw. Februar 2001 - als er nach Aufnahme eines neuen Jobs dort seine dritte Frau, die Zeugin LB , geb. T3 , kennen gelernt habe und schließlich mit der Geschädigten zu dieser Zeugin gezogen sei - sei er durchweg "trocken", also abstinent gewesen, während die Geschädigte doch behaupte, es sei noch im Jahr 2000 in der alten Wohnung im B2 weg 00 zu solchen Übergriffen gekommen, als er - der Angeklagte - viel getrunken haben solle.
Erst nach der Aufnahme der Beziehung mit der Zeugin LB , geb. T3 , die ebenfalls Alkoholikerin gewesen sei, habe er mit dem Trinken wieder angefangen; selbständige Versuche, wieder abstinent zu werden, seien im Weiteren gescheitert. Erst im Jahr 2004 sei es zu einer erneuten Entgiftung in den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim gekommen, an die sich nunmehr eine erfolgreiche Langzeittherapie in Euskirchen angeschlossen habe. Seit Juni 2004 sei er nun tatsächlich "trocken". Inzwischen trinke er nur sehr selten und durchweg kontrolliert und zwar etwa ein bis zwei Male im Monat ca. 1 bis 2 Flaschen Bier, ohne dass er dabei Lust verspüre, danach noch mehr oder gar im Übermaß zu trinken.
Er vermute, dass die Tatvorwürfe der Geschädigten (auch die sexuellen) ihren Ursprung darin hätten, dass die Geschädigte wieder Kontakt zu ihm aufnehmen wolle.
Auf Aufforderung seiner Verteidigerin hat der Angeklagte weiter angegeben: Es habe tatsächlich eine Situation gegeben, bei der die Geschädigte das Restgeld von 50 DM verloren habe, als er sie damit zum Einkaufen geschickt habe (vgl. II. 10.; Nr. 1 der Anklage); er habe sie dann auch noch mal geschickt, um das verlorene Restgeld erneut zu suchen; seinerzeit sei er "trocken" und also nicht alkoholisiert gewesen. Auf Befragen des Vorsitzenden: Doch, er sei schon erzürnt gewesen und habe mit der Geschädigten auch geschimpft; im Einzelnen erinnere er den Ablauf aber nicht so genau; es sei ja auch nicht so wichtig gewesen.
Auf weitere Aufforderung seiner Verteidigerin: Dass die Geschädigte sich- wie entsprechend Nr. 3 der Anklage behauptet (vgl. II. 12.) - an der Küchentheke eine blutige Wunde zugezogen habe, könne nicht stimmen. Denn die normal hohe Theke in der Küche der Wohnung B2 weg 00 in L2-Q-H2 sei so hoch gewesen, dass die Geschädigte sich bei einem Zusammenprall allerhöchstens eine Kopfverletzung habe zuziehen können. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, ob die damals mindestens 8 Jahre alte Geschädigte denn kleinwüchsig gewesen sei, hat der Angeklagte geantwortet: Nein, aber an den Rippen habe sie sich dabei nicht verletzen können; nachgemessen habe er dies aber nicht.
Zu dem unter II. 16. festgestellten Fall (Nr. 4 der Anklage): Die Geschädigte habe schon einmal Nasenbluten gehabt; die Ursache wisse er nicht mehr; sie habe halt mal Nasenbluten gehabt; er habe die Nase kühlen wollen, die Geschädigte habe aber das Stofftier genommen; daraufhin habe er ihr "etwas gewaltsam" das Stofftier aus der Hand gerissen; als die Blutung gestillt gewesen sei, seien sie beide auseinander gegangen; es sei nicht zu der behaupteten Misshandlung der Geschädigten gekommen; seinerzeit habe er wieder getrunken.
Zu dem unter II. 14. festgestellten Fall (Nr. 5 der Anklage) hat der Angeklagte sich auf Befragen wie folgt eingelassen: Die Kinder - also die Geschädigte und der Sohn seiner dritten Ehefrau, der Zeuge X2 - hätten seinerzeit oft verbotswidrig Süßigkeiten gegessen und dann beim Abendbrot keinen Hunger mehr gehabt; an dem Abend sei der Streit über dieses Problem dann eskaliert; er habe sie beide gezwungen, das Abendbrot zu essen; der Geschädigten habe er dabei auch die Nase zugehalten, um sie zum Essen zu zwingen; zu Schlägen sei es aber nicht gekommen; die Geschädigte habe dabei aber geweint; da sei der Zeuge X2 nicht mehr dabei gewesen, da dieser schon fertig gewesen und rausgegangen sei; das sei in der Wohnung der dritten Ehefrau (T4 straße 00 in L-X3) gewesen; damals sei er wieder Alkoholiker gewesen.
Auf späteres Befragen hat der Angeklagte weiter angegeben: Er vermute, dass die Tatvorwürfe der Geschädigten auf den Einfluss der Zeugin L3 , der Pflegemutter, zurückzuführen seien; was für einen Grund diese Zeugin haben könnte, ihn mittels der Geschädigten fälschlich zu belasten, könne er nicht sagen.
Auf weiteres Befragen seitens des Vorsitzenden nach Vernehmung der Geschädigten UB : Die Geschädigte sei kein kaltblütiges "Luder", sondern vielmehr ein ganz liebes und nettes Mädchen; er wisse nicht, wie sie dazu komme, ihn nun zu beschuldigen; sie sei wohl Opfer ihrer aktuellen Umgebung, also der Pflegemutter; die kenne er selbst allerdings nicht.
Später auf erneutes Befragen des Vorsitzenden zum Alkoholkonsum: Er bekomme nicht recht zusammen, wie lange er nach der ersten Entgiftung in Merheim, die 10 Tage gedauert hätte, "trocken" geblieben sei; er denke, dass er erst nach Aufnahme des Kurierjobs Anfang 2001 rückfällig geworden sei; er könne das aber nicht genau sagen; er sei ja auch im Anschluss an diese erste Entgiftung regelmäßig kontrolliert worden auf seine etwaige Rückfälligkeit und zwar in Abstimmung mit dem Familiengericht und dem Jugendamt; er habe dazu Termine in der Merheimer Ambulanz erhalten und dort dann mit einem zuständigen Arzt gesprochen, über seinen Alltag und den Alkohol; er meine, er sei bis Anfang 2001 regelmäßig dahin gegangen.
2.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Angeklagte der unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. festgestellten körperlichen Übergriffe (Nr. 1 bis Nr. 5 der Anklage) auf die am 00.00.0000 geborene Zeugin und Geschädigte UB , seine leibliche Tochter, zur vollen Überzeugung des Gerichts überführt. Diese Überzeugung beruht vor allem auf den insoweit glaubhaften Angaben der Geschädigten.
Zu den mehrfachen körperlichen Übergriffen des Angeklagten im jeweils betrunkenen Zustand hat die Geschädigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. festgestellt bekundet.
Ergänzend - vor allem was Einzelheiten der verschiedenen Übergriffe angeht, die im Übrigen im Wesentlichen übereinstimmend berichtet worden sind in der Hauptverhandlung - stützt die Kammer sich auf die erste polizeiliche Vernehmung der Geschädigten, zu der die seinerzeit vernehmende Zeugin KK'in L7 wie auch der Zeuge KOK E1 , der die Vernehmung im Nebenraum am Bildschirm verfolgte, jeweils glaubhaft und übereinstimmend bekundet haben. Darüber hinaus stützt die Kammer sich insoweit auf die Inaugenscheinnahme der Videokassette von der aufgezeichneten Videoanhörung der Geschädigten im Beisein der Zeugin KK'in L7 . Bei dieser Gelegenheit berichtete die Geschädigte unter anderem zu den anfänglichen Tätlichkeiten des unter II. 11. festgestellten Übergriffs (Nr. 2 der Anklage), dass der Angeklagte sie eigentlich gerade ins Bett habe bringen wollen; da sei sie auf das erste Mal (II. 10.; Nr. 1 der Anklage) zurückgekommen und habe ihn gefragt, warum er das denn gemacht habe; da sei er wieder ganz komisch geworden, dann habe halt wieder der saure Blick angefangen; er habe sie nur angeguckt und sie dann aus ihrem Kinderzimmer geschubst; sie habe dann eigentlich ins Badezimmer gewollt; da sei der aber schon zu schnell gewesen und habe sie wieder gepackt und habe sie dann wieder so geschubst, dass sie auf den Boden gefallen sei; sie habe weglaufen wollen und da habe er sie mit dem - [so etwas später] straßenbeschuhten - Fuß in den Bauch getreten; danach habe er sie an den Haaren gezogen und sie gegen einen Spielautomaten, der neben der Abstellkammer gestanden hätte, geschubst. Zum Ende dieses Übergriffs berichtete die Geschädigte noch, dass der Angeklagte, als er gemerkt habe, dass ihr schlecht geworden sei und sie sich fast übergeben habe, sie am Ärmel ihres T-Shirts gepackt und raus ins Bad geschubst habe mit den Worten, wenn sie fertig sei, solle sie dann in ihr Zimmer gehen; dies habe er nicht normal, sondern leicht gebrüllt gesagt; später habe sie sich in ihrem Zimmer in eine "schräge Ecke" zurückgezogen mit Bett und Decke, um sich dort vor dem Angeklagten zu verstecken und zu schlafen. Zu dem unter II. 16. festgestellten Übergriff (Nr. 4 der Anklage) berichtete die Geschädigte bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung ergänzend, dass sie den Angeklagten bereits vorab am Klappern seines Schlüsselbundes erkannt habe, als dieser durchs Treppenhaus in das sog. Kinderzimmer gekommen sei. Zu den eigentlichen Tätlichkeiten berichtete sie noch ergänzend, dass, als ihr Vater sie am Fuß wieder unter dem Hochbett hervorgezogen hätte, sie sich den Kopf gestaucht habe, weil ihre Arme dabei eingeknickt seien.
Diese Misshandlungsvorwürfe der Geschädigten UB sind - im Gegensatz zu deren Tatvorwürfen wegen sexuellen Missbrauchs, wie unten noch auszuführen ist - glaubhaft. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer entsprechend den umfassenden und überzeugenden Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen I3 unter vorrangiger Berücksichtigung aussagepsychologischer Erwägungen gelangt, nach denen die Bekundungen der Geschädigten zumindest im festgestellten Umfang als erlebnisbezogen anzusehen sind.
Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten, also ihrer Fähigkeit, Erlebtes wahrzunehmen, abzuspeichern, abzurufen und verbal zu reproduzieren, bestehen nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen I3 nicht, schon allein wegen ihrer durchweg zufriedenstellenden bzw. guten schulischen Leistungen zuletzt auf der Realschule. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Geschädigte in Bezug auf mehrere der geschilderten körperlichen Übergriffe angegeben hat, der Angeklagte habe sie zuvor Bier trinken lassen. Denn - auch wenn man das damals geringe Alter und die dementsprechend geringe Alkoholtoleranz der Geschädigten berücksichtigt - beinhalten deren weitere Angaben keinerlei Hinweise auf weitergehende Ausfallerscheinungen in Folge Alkoholkonsums.
Für den Erlebnisbezug der Tatvorwürfe - jedenfalls im festgestellten Umfang - spricht vor allem deren gute inhaltliche Qualität, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Denn die sehr umfang- und detailreichen Angaben der Geschädigten weisen hinsichtlich des Kern- und des Rahmengeschehens eine Vielzahl von sog. Realkennzeichen auf, wie sie typischerweise in erlebnisfundierten Aussagen und weniger in frei erfundenen Aussageprodukten vorkommen, da Letztere erfahrungsgemäß auf einen wesentlichen Belastungsgehalt beschränkt werden.
Für den Realbezug der Misshandlungsvorwürfe - und insbesondere gegen eine intentionale Falschaussage - spricht schon deren allgemeines Erscheinungsbild. Denn gemäß aussagepsychologischem Kenntnisstand unterscheiden sich intentionale Falschaussagen von erlebnisbezogenen Aussagen schon nach ihrem Detaillierungsgrad, der Anschaulichkeit der Schilderung und nach ihrer logischen Konsistenz, wie die aussagepsychologische Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
So weisen die Misshandlungsvorwürfe in Bezug auf alle fünf unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. festgestellten Taten (Nr. 1 bis Nr. 5 der Anklage) einen hohen Detaillierungsgrad auf und sind konkret sowie anschaulich. So hat die Geschädigten in allen "formellen" Aussagestadien - also bei Polizei, aussagepsychologischer Sachexploration und in der Hauptverhandlung - mehrere klar voneinander unterscheidbare Misshandlungserlebnisse mit jeweils ebenfalls klar unterscheidbaren Handlungsvarianten und -modalitäten beschrieben, nämlich beispielsweise Schläge (mit flacher Hand oder Faust; ins Gesicht oder gegen den Rücken), Tritte (in Bauch oder gegen Beine) sowie Reißen (an Haaren oder T-Shirt) und Schubsen (durch den Raum oder gegen Gegenstände wie Türe, Spielautomat, Küchentheke), ohne dass die Geschädigte dabei auf Pauschalisierungen oder stereotype Begriffe zurückgegriffen hätte. Dabei sind die Misshandlungsvorwürfe jeweils logisch konsistent, sie verdichten sich also zu einem jeweils stimmigen und schlüssigen Gesamtbild, ohne dass sich logische Brüche oder gar Widersprüche ergeben haben, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat.
Auffallend und bedeutsam ist im Übrigen die gute Einbettung der Misshandlungsvorwürfe in den jeweiligen situativen Kontext, zum Beispiel des unter II. 10. festgestellten Übergriffs (Nr. 1 der Anklage: Misshandlung nach dem Verlust erheblichen Wechselgeldes und mehrfacher Suche durch die Geschädigte) oder des unter II. 11. festgestellten Übergriffs (Nr. 2 der Anklage: Wutausbruch, als die Geschädigte nach den Gründen für den vorherigen körperlichen Übergriff fragte).
Diese kontextuelle Einbettung der Misshandlungsvorwürfe einschließlich zahlreicher raumzeitlicher Verknüpfungen entspricht aus aussagepsychologischer Sicht den Erwartungen an eine erlebnisbezogene Aussage, da sich behauptete Erlebnisse in aller Regel aus spezifischen Lebensumständen und -situationen ergeben, die dementsprechend den jeweiligen Übergriffen - wie vorliegend den Misshandlungsvorwürfen - ihr besonderes Gepräge geben. Zum anderen wirken diese Schilderungselemente als individuelle Verknüpfung, da sie die Misshandlungsvorwürfe in die gerade mit dem Angeklagten verlebten Lebensumstände der Geschädigten einfügen, so dass schon allein deshalb eine hypothetische und gegebenenfalls sogar unbewusst-fälschliche Fehlübertragung anderweitigen Erlebens auf den Angeklagten fern liegt, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat.
Für den Erlebnisbezug der Misshandlungsvorwürfe spricht zudem in besonderem Maße, dass diese eine Reihe von Interaktionsschilderungen beinhalten, die zudem noch dadurch an Komplexität gewinnen, dass sie jeweils eine ganze Kette aufeinander bezogener und wechselseitiger Aktionen und Reaktionen des Angeklagten und der Geschädigten umfassen. Solche Interaktionsschilderungen würden im Falle eine bewussten Falschaussage sehr hohe kognitive Anforderungen an den Aussagenden stellen, die bei der letztlich eher durchschnittlich begabten Geschädigten eher fern liegen, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Dies betrifft etwa das Rahmengeschehen in dem unter II. 10. festgestellten Fall (Nr. 1 der Anklage: Geschädigte Wechselgeld verloren, das sie zunächst erfolglos sucht; Angeklagter schickt sie erbost erneut zum Suchen; Geschädigte kehrt zurück, als es dunkel wird; Angeklagter verprügelt Geschädigte, als diese ihm von ihrer erneut erfolglosen Suche berichtet) oder die eigentlichen Misshandlungen in dem unter II. 11. festgestellten Fall (Nr. 2 der Anklage: Reißen aus dem Bett und in den Flur; Geschädigte zu Boden geschubst; misslungener Versuch der Geschädigten, sich zu entziehen; Treten in den Bauch; Reißen an den Haaren; Schleudern gegen Spielautomat; Geschädigte krabbelt ins Schlafzimmer; misslungener Versuch, Türe zu schließen; Türe von Angeklagtem aufgedrückt; Kauern in die Wandschräge und Kleinmachen der Geschädigten; Treten mit dem Fuß in den Magen und Herauszerren an den Haaren; sodann Faustschläge in Gesicht, Bauch und auf den Rücken).
Ähnliche Interaktionsschilderungen beinhalten zudem auch die Angaben der Geschädigten zu dem unter II. 14. festgestellten Übergriff beim Essen (Nr. 5 der Anklage: Geschädigte schließlich Mund nicht mehr aufgemacht; Angeklagter ihr daraufhin mit den Fingern den Kiefer aufgedrückt zwecks zwangsweiser "Fütterung").
Diese Schilderungen zu dem unter II. 11. festgestellten Übergriff (Nr. 2 der Anklage) enthalten zudem raumzeitliche Verknüpfungen dieses Übergriffs, etwa was die Verlagerung des Geschehens vom Zimmer der Geschädigten in den Flur und dann in das Schlafzimmer des Angeklagten angeht, was- nach dem Vorgesagten - ebenfalls für den Erlebnisbezug der Misshandlungsvorwürfe spricht, schon weil es deren Komplexität deutlich erhöht.
Außerdem enthalten diese Schilderungen besonders originelle Details, die ebenfalls für den Realbezug der Angaben der Geschädigten sprechen, da sie ebenfalls deren Komplexität erhöhen und zudem - auf Grund ihrer Originalität - außerhalb des Planungshorizonts eines bewusst falschaussagenden Zeugen liegen, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Dies gilt zum Beispiel für die Erwähnung und Einbindung des Spielautomaten und der Türklinke in das geschilderte Übergriffsgeschehen in dem unter II. 11. festgestellten Fall (Nr. 2 der Anklage).
Ebenso originell ist auch die Einbindung des weißen Stofftiers in den unter II. 16. festgestellten Übergriff (Nr. 4 der Anklage), zumal an diesem Aspekt auch wieder eine besonders originelle Interaktionsschilderung der Geschädigten ansetzt, die - nach dem Vorgesagten - zusätzlich für den Erlebnisbezug der Misshandlungsvorwürfe der Geschädigten spricht (Angeklagter schlägt Geschädigter auf die Nase; daraufhin Nasenbluten, das Geschädigte mittels weißen Stofftiers zu stillen versucht, das sie so mit Blut voll sudelt; von dem Angeklagten ihr entrissen und - später - in den Müll geworfen).
Zudem schildert die Geschädigte auch in anderem Zusammenhang die verschiedenen körperlichen Nachteile, die sie aufgrund der Misshandlungen durch den Angeklagten erlitt (neben Nasenbluten: Hämatom im Nacken; blutende Verletzung im Rippenbereich), ohne dabei in Stereotype oder Pauschalisierungen zu verfallen; vielmehr tragen die so differenziert dargestellten Folgen der verschiedenen körperlichen Übergriffe durchaus zur Anschaulichkeit der Misshandlungsvorwürfe der Geschädigten bei, wie die aussagepsychologische Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
Diese körperlichen Folgen der Misshandlungen verknüpft die Geschädigte dabei auch in anderem Zusammenhang mit besonders originellen Details, die - wie bereits ausgeführt - nicht nur die Komplexität erhöhen und damit die Wiederholbarkeit der Misshandlungsvorwürfe erheblich beeinträchtigen dürften, sondern zudem den Planungshorizont eines bewusst falschaussagenden Zeugen übersteigen dürften. So hat die Geschädigte zuletzt in der Hauptverhandlung davon berichtet, dass sie - in dem unter II. 12. festgestellten Fall (Nr. 3 der Anklage) fremde Leute um ein Taschentuch gebeten habe, um die blutende Wunde am Rücken zu stillen; denen gegenüber habe sie fälschlich behauptet, sie habe sich diese Wunde beim Hinfallen zugezogen.
Darüber hinaus umfassen die Misshandlungsvorwürfe auch einige Schilderungen eigenpsychischer Erlebnisweisen und Reaktionen auf die Misshandlungen, die in besonderem Maße für ein Eigenerleben sprechen, weil sie den Tatvorwürfen einen stark selbstreferentiellen Charakter geben, also einen klaren Bezug zur eigenen Person der Geschädigten. Hinzu kommt, dass solche Beschreibungen erfahrungsgemäß ein enormes Abstraktions- und Differenzierungsvermögen abverlangen würden im Falle einer erfundenen Aussage; dieses sei bei der Geschädigten so nicht vorauszusetzen, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Dies betrifft zum einen den unter II. 10. festgestellten Übergriff (Nr. 1 der Anklage). So schilderte die Geschädigte etwa bei der aussagepsychologischen Exploration, zu der die auch zeugenschaftlich gehörte Sachverständige I3 glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte sie zunächst angebrüllt habe, sie solle wieder rausgehen, weiter das Wechselgeld suchen; sonst solle sie sich nicht mehr blicken lassen; später habe sie irgendwie Angst bekommen, weil der Angeklagte vorher noch nicht so zu ihr gewesen sei; erneut zu Hause, habe der Angeklagte ihr dann eine Backpfeife gegeben; und dann habe sie ihn zuerst nur angeguckt, weil sie zuerst überhaupt nicht gewusst habe, was das jetzt solle; vorher habe sie nur mitbekommen, dass er zu ihren Geschwistern so komisch gewesen sei; und sie habe dann angefangen zu weinen.
Im Übrigen enthalten die Misshandlungsvorwürfe auch eine Reihe von deliktstypischen Merkmalen, also solchen Aussageelementen, wie sie - nach der Erfahrung der Kammer als seit Jahren einziger Jugendschutzkammer des Landgerichts Köln - gerade in Fällen innerfamiliärer Misshandlungen häufig vorkommen, was ebenfalls für den Realbezug der Misshandlungsvorwürfe der Geschädigten spricht. Dazu gehören vor allem die Angaben dazu, wie der Angeklagte im Zusammenhang mit verschiedenen körperlichenÜbergriffen Verhaltensweisen an den Tag legte, die augenscheinlich dazu dienten, seine körperlichen Übergriffe gegenüber Dritten unerkannt bleiben zu lassen. Dies gilt zum einen und vor allem dafür, wie der Angeklagte nach dem unter II. 16. festgestellten Übergriff (Nr. 4 der Anklage) - gemäß den Angaben der Geschädigten zuletzt in der Hauptverhandlung - dafür sorgte, dass das blutbesudelte weiße Stofftier der Geschädigten niemandem (insbesondere der Mitbewohnerin und Zeugin LB , geb. T3 , nicht) auffallen konnte, indem er es nämlich der Geschädigten wegnahm und später in den Hausmüll warf. Zum anderen trifft dies auch auf den unter II. 14. festgestellten Übergriff (Nr. 5 der Anklage) zu, vor dem der Angeklagte die Zeugin LB , geb. T3 , seine dritte Ehefrau, aus der Küche schickte und den er abbrach, als die Zeugin (durch die mutmaßlich lautstarke Auseinandersetzung in der Küche aufmerksam geworden) dem Angeklagten zurief, was denn los sei.
Besonders anschaulich, aber auch deliktstypisch in Fällen innerfamiliärer Misshandlungen durch alkoholsüchtige Eltern, ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Geschädigte mehrfach eigene Nachtatverhaltensweisen geschildert hat, die augenscheinlich nur dazu dienen konnten, die Verantwortung des Angeklagten für ihre Verletzungsfolgen zu kaschieren gegenüber Dritten. Dies gilt vor allem für den unter II. 12. festgestellten Fall (Nr. 3 der Anklage: gegenüber Fremden, die sie um ein Taschentuch zum Stillen der Wunde gebeten habe, fälschlich angegeben, sie sei auf einen Stein gefallen) und auch für den unter II. 16. festgestellten Fall (Nr. 4 der Anklage: wegen des großen Blutergusses im Nacken in den nächsten Tagen nur Pullis mit hohem Kragen getragen).
Für eine sachliche Aussagehaltung und damit ebenfalls für den Realbezug der Misshandlungsvorwürfe spricht zudem, dass Letztere eine Reihe von Aspekten enthalten, die für die Geschädigte wenig prestigeträchtig sind, was so im Falle einer erfundenen Aussage nicht zu erwarten wäre, da solche Aussageprodukte das Gegenüber von der eigenen Richtigkeit überzeugen wollen und deshalb den Zeugen erfahrungsgemäß nicht in einem schlechten Licht erscheinen lassen sollen, während der Zeuge, der Erlebtes berichtet, sich schlicht auf seine Erinnerungen (einschließlich prestigeschädigender Details) bezieht, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Dies gilt vor allem für die Angaben der Geschädigten betreffend ihren eigenen Alkoholkonsum während des Zusammenlebens mit dem Angeklagten. Dazu hat die Geschädigte nämlich nicht nur bekundet, dass der Angeklagte ihr Bier zu trinken gegeben habe, was so im Übrigen auch die Zeugin BB , ihre Schwester glaubhaft bestätigt hat, sondern auch, dass sie Bier mitunter auf eigenen Wunsch und entsprechend ihrer damaligen Neugierde zu sich nahm, wie die Geschädigte zuletzt in der Hauptverhandlung bekundet hat.
Nichts anderes gilt dafür, dass die Geschädigte bei der aussagepsychologischen Exploration G1 und frei dazu bekundet hat, dass sie während des Zusammenwohnens mit dem Zeugen X2 , ihrem früheren Stiefbruder, mehrfach kleinere Ladendiebstähle beging. Letzteres ist umso erstaunlicher und spricht deshalb noch deutlicher für die Sachlichkeit ihrer Aussagehaltung gerade in Bezug auf den Angeklagten, weil der ZeugeX2 dazu - zuletzt in der Hauptverhandlung - bekundet hat, die Geschädigte und er selbst seien damals von dem Angeklagten bzw. der Zeugin LB , geb. T3 , zu diesen Ladendiebstählen angestiftet worden. Unabhängig davon, ob diese letztgenannten Angaben des Zeugen X2 - die im Wesentlichen den polizeilichen Angaben des Zeugen entsprechen, zu denen er auf Vorhalt glaubhaft bekundet hat, und die der Angeklagte bestritten hat - der Wahrheit entsprechen, verdeutlicht der Unterschied in den diesbezüglichen Angaben der Geschädigten und des Zeugen X2 doch, dass die Geschädigte nicht auf gegebenenfalls naheliegende Entschuldigungen für eigenes Fehlverhalten zurückgegriffen hat zuletzt in der Hauptverhandlung.
Für eine erinnerungskritische Aussagehaltung der Geschädigten, die ebenfalls Voraussetzung wie auch Indiz einer realbezogenen Aussagehaltung ist, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat, spricht zudem, dass die Geschädigte zuletzt in der Hauptverhandlung vorhandene Erinnerungslücken offen und von sich aus eingeräumt hat, ohne diese - etwa mit spontanen Einfällen - kaschieren zu wollen. So hat die Geschädigte etwa zu dem unter II. 11. festgestellten Übergriff (Nr. 2 der Anklage) in der Hauptverhandlung zugegeben, sie wisse nicht mehr, wie es zu dem eigentlichenÜbergriff gekommen sei; Angaben hat sie dementsprechend erst zu dem Geschehen ab einschließlich dem Werfen gegen die Türklinke gemacht.
Insgesamt gibt die hohe inhaltliche Qualität der Misshandlungsvorwürfe - angesichts der eher durchschnittlichen kognitiven Leistungen der Geschädigten - einen ersten deutlichen Hinweis auf den Erlebnisbezug der Misshandlungsvorwürfe und spricht insbesondere gegen eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten.
Die Misshandlungsvorwürfe sind zudem aus aussagepsychologischer Sicht als sehr konstant anzusehen. Das umfang- und detailreiche sowie jeweils mehraktige Kern- und Rahmengeschehen hat die Geschädigten in allen "formellen" Aussagestadien - also bei der Polizei, in der aussagepsychologischen Exploration und in der Hauptverhandlung - im Wesentlichen gleichbleibend und übereinstimmend geschildert, was angesichts der Komplexität und des Umfanges dieser Angaben schon deutlich auf den Realbezug der Misshandlungsvorwürfe verweist, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Dies betrifft vor allem das wesentliche Kern- und Rahmengeschehen aller fünf unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. festgestellten Übergriffe (Nr. 1 bis Nr. 5 der Anklage) einschließlich einer ganzen Reihe wesentlicher Besonderheiten, etwa was das Benutzen des weißen Stofftiers zum Stillen des Nasenbluten oder die Reaktion des Angeklagten darauf in dem unter II. 16. festgestellten Fall (Nr. 4 der Anklage) angeht.
Dass die Geschädigte in der Hauptverhandlung einige Aspekte - zum Beispiel der unter II. 11. festgestellten Tat (Nr. 2 der Anklage) - sich nicht mehr hat ins Gedächtnis rufen können, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe, sondern entspricht angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit den früheren Aussagen (im Sommer bzw. Herbst 2005) bzw. seit den mutmaßlichen Übergriffen einem normalen Abbauprozess (Vergessen), der erinnerungspsychologisch plausibel und zu erwarten ist, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat.
Im Übrigen spricht der insoweit deutlich abnehmende Belastungsgehalt der diesbezüglichen Tatvorwürfe deutlich gegen eine bewusste Falschbelastung. Denn im Falle einer - gegebenenfalls memorierten - Falschaussage ist nicht einzusehen, warum ein Zeuge seine erfundenen Vorwürfe später in wesentlichen Punkten reduzieren sollte. Vielmehr sprechen die Erinnerungslücken, die die Geschädigte insoweit eingeräumt hat, klar für deren sachliche Aussagehaltung und gegen eine bewusste Falschbelastung, wie bereits ausgeführt.
Für den Erlebnisbezug der Misshandlungsvorwürfe spricht im Übrigen auch, dass die Geschädigte - etwa bei der Exploration, zu der die Sachverständige I3 glaubhaft bekundet hat - ihre Angaben nachträglich und vor allem logisch konsistent ergänzt hat. So gab die Geschädigte bei der Exploration zu dem unter II. 14. festgestellten Übergriff (Nr. 5 der Anklage) erläuternd an, davor hätten der Zeuge X2 , ihre Stiefbruder, und sie selbst Spaß gemacht und dann hätten sie lachen müssen; daraufhin habe die Stiefmutter den Angeklagten geholt, dass er ihnen beiden etwas sagen sollte. Solche nachträglichen und vor allem widerspruchsfreien Ergänzungen früherer Angaben verweisen ebenfalls auf den Realbezug der Misshandlungsvorwürfe. Denn im Falle einer bewussten Falschaussage würden sie sehr hohe kognitive Anforderung an den Zeugen stellen, die so bei der - letztlich durchschnittlich begabten - Geschädigten nicht zu erwarten sind, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
Für die Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe und vor allem gegen deren gegebenenfalls unbewusste Suggestion - vor allem durch die Pflegemutter, die Zeugin L3 - spricht zudem die Entstehungsgeschichte dieses Teils der Tatvorwürfe. Denn die Misshandlungsvorwürfe offenbarte die Geschädigte bereits lange Zeit, bevor sie als Pflegekind engeren Kontakt zur Zeugin L3 hatte. Abgesehen davon, dass die Zeugin BB glaubhaft davon berichtet hat, dass sie mitbekommen habe, wie nicht nur sie, sondern auch die Geschädigte von dem damals allein erziehenden Angeklagten geschlagen wurde während des Zusammenlebens, hat diese Zeugin weiter dazu bekundet, dass die Geschädigte - mit der sie auch nach April 2000 weiterhin steten Kontakt gesucht und gefunden habe, weil sie diese habe schützen wollen - ihr zwischen Mai 2000 und Frühjahr 2003 mehrfach davon berichtet habe, dass der Angeklagte wieder viel trinke und sie öfter schlage. Und auch die Zeugin M2 , die Klassenlehrerin der Geschädigten, hat glaubhaft davon berichtet, dass die Geschädigte sich ihr gegenüber schließlich zum Ende des ersten Halbjahres hin - also im Winter 2002 und mithin vor der Aufnahme in die Pflegefamilie - geöffnet und Angaben dazu gemacht habe, dass der Angeklagte viel trinke und sie dabei schlage und dass sie - die Geschädigte - in ständiger Angst vor einer erneuten Eskalation der familiären Situation lebe. Dabei hat die Zeugin M2 glaubhaft dazu bekundet, dass sie selbst zwar - über die Zeugin I , die Schuldirektorin - bereits zuvor über die problematischen Familienverhältnisse informiert worden sei, die Geschädigte aber bewusst nicht selbst darauf angesprochen, sondern darauf gewartet habe, dass diese sich von sich aus öffnen würde. In entsprechender Weise (regelmäßige Schläge durch den Angeklagten im Trunk) äußerte sich die Geschädigte dann im März 2003 auch gegenüber dem Zeugen C2 vom zuständigen Jugendamt. Dafür, dass die Misshandlungsvorwürfe von der Geschädigten bzw. über ihre Schwester, die Zeugin BB , bereits Jahre vor der späteren Strafanzeige publik gemacht wurden, spricht im Übrigen auch, was der Zeuge Rechtsanwalt I1 aus Bergisch Gladbach, der anwaltliche Berater der Zeugin F , der Tante, und der Zeugin T , der Mutter, glaubhaft berichtet hat. Danach erwähnten die vorgenannten Zeuginnen bereits imNovember 2002, dass sie über die Schule der Geschädigten unter anderem erfahren hätten, dass der Angeklagte trinke und die Geschädigte schlage.
Nach alledem gab es bereits lange Zeit vor der Aufnahme der Geschädigten in die Pflegefamilie mehrfache Hinweise von ihrer Seite auf körperliche Misshandlungen seitens des Angeklagten, auch wenn es seinerzeit noch an der Schilderung konkreter Einzelsituationen mangelte. Hinweise auf suggestible Umstände (vor allem insistierende Mehrfachbefragungen, eventuell mit inhaltlichen Vorhalten des Gegenübers) haben sich insoweit aus der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Im Übrigen sprechen auch die Umstände, unter denen sich die Geschädigte sodann zu einzelnen Misshandlungen äußerte, nicht für, sondern eher gegen eine inhaltliche Beeinflussung dieser Vorwürfe durch Dritte, auch und vor allem was die Zeugin L3 , die Pflegemutter, betrifft. Dazu hat diese Zeugin nämlich glaubhaft bekundet, anfangs habe die Geschädigte nur erzählt, dass der betrunkene Angeklagte sie ab und zu gehauen habe; als sie selbst - die Zeugin - mehrmals nachgefragt hätte, wie das Schlagen gewesen sei, habe die Geschädigte jedoch seinerzeit keine Details berichtet; die Geschädigte habe ihr erst etwa ein halbes Jahr nach Aufnahme als Pflegekind [März 2003, also etwa im Herbst 2003], Näheres zu den tätlichen Übergriffen bekundet, nämlich dass der Angeklagte die Geschädigte einmal geschlagen hätte, als diese beim Bierholen für ihn das Wechselgeld auf 50 DM verloren habe; sie - die Zeugin - sei dann nicht weiter in die Geschädigte gedrungen. Diesen konkreten Misshandlungsvorwurf erhob die Geschädigte im Übrigen auch noch gegenüber der sachverständigen Zeugin I2 , ihrer Therapeutin, in etwa um die Jahreswende 2004/2005, also ebenfalls geraume Zeit vor der Strafanzeige im August 2005.
Insoweit haben sich keine Hinweise auf suggestive Umstände etwa der Befragung durch die Zeugin L3 ergeben, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Denn es kam nicht zu Mehrfachbefragungen und auch nicht zu inhaltlichen Vorgaben, wie die Zeugin L3 glaubhaft bekundet hat; vielmehr gab sich die Zeugin seinerzeit mit den Angaben der Geschädigten durchaus zufrieden.
Nichts anderes gilt für die Therapie bei der sachverständigen Zeugin I2 ; denn nach deren glaubhaften Angaben wollte sie als Therapeutin ohnehin nicht von selbst auf die mutmaßlich belastenden Erlebnisse eingehen, sondern strebte allein die Stabilisierung der Geschädigten an. Zudem spricht indiziell gegen eine damalige suggestive Beeinflussung vor allem im Rahmen der Therapie, dass die Angaben der Geschädigten gegenüber der Therapeutin inhaltlich nicht über das hinaus gingen, was die Geschädigte bereits zuvor der Pflegemutter berichtet hatte (nämlich, dass der Angeklagte sie wegen verlorenen Wechselgeldes verprügelt hatte). Hinzu kommt, dass die Geschädigte - nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung - ohnehin kein rechtes Vertrauen zu ihrer damaligen Therapeutin gewann und deshalb bald auch keinen rechten Sinn mehr sah in der Therapie, weshalb sie diese im Januar 2005 frühzeitig abbrach, was so auch die sachverständige Zeugin I2 und die Zeugin L3 glaubhaft und übereinstimmend bestätigt haben.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Geschädigten einen der wesentlichen Misshandlungsvorwürfe (II. 10.; Nr. 1 der Anklage) bereits im Herbst 2003 erstmals inhaltlich konkretisierte und dabei keinen suggestiven Einflüssen unterlag bzw. solche sich auch nicht manifestierten in der Therapie.
Hinweise im Hinblick auf eine etwaige Suggestion der Misshandlungsvorwürfe ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den Umständen, unter denen die Geschädigte die weiteren Misshandlungen (Nr. 2 bis Nr. 5 der Anklage) erstmals inhaltlich konkretisierte, indem sie sie nämlich im Sommer 2005 auf Bitten der Zeugin L3 über mehrere Tage hinweg handschriftlich fixierte, wie die Zeugin L3 und die Geschädigte glaubhaft und übereinstimmend bekundet haben. Zwar hat die Kammer den konkreten Anlass dieser weitergehenden Offenbarung nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären können. Denn dazu hat in der Hauptverhandlung die Zeugin L3 andere Angaben gemacht (nach ergebnislosen augenärztlichen, neurologischen und radiologischen Untersuchungen der Augenprobleme gemerkt, dass Geschädigte noch etwas auf dem Herzen hatte und diese danach gefragt; Geschädigte aber zu erregt und immer wieder geweint; daraufhin vorgeschlagen, dass diese alles aufschreiben solle) als die Geschädigte selbst (sie habe sich gegenüber der Pflegemutter versprochen; weswegen, wisse sie nicht mehr; die Pflegemutter habe sie dann aufgefordert, alles aufzuschreiben). Hintergrund der weitergehenden Offenbarung war jedenfalls nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Geschädigten und der Zeugin, dass die zahlreichen ärztlichen Untersuchungen zuvor keine zufriedenstellende Erklärung für die - trotz Brille - andauernden Augenprobleme der Geschädigten hervorbrachten. Darüber hinaus hat die Zeugin L3 glaubhaft angegeben, dass sie deswegen gemutmaßt und befürchtet habe, es sei seitens des Angeklagten nicht nur zu körperlichen, sondern auch zu sexuellen Übergriffen gekommen seinerzeit. Dieser Erwartungshaltung und dem entsprechenden Erklärungsbedürfnis seitens der Pflegemutter entspricht auch, dass die sachverständige Zeugin I2 , die frühere Therapeutin der Geschädigten, glaubhaft bekundet hat, im Laufe der Therapie - also bis spätestens Januar 2005 - habe es dann ein gemeinsames Treffen mit Geschädigter und Pflegemutter gegeben, bei der Letztere die Vermutung geäußert hätte, dass es auch zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, und gebeten habe, dies abzuklären.
Für eine entsprechende Befürchtung der Zeugin L3 spricht im Übrigen, dass der Anlass für die frühere Inobhutnahme der beiden älteren Schwestern, nämlich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Zeugin BB , auch der Zeugin L3 seinerzeit bekannt gewesen sein dürfte. Dazu hat die ZeuginL3 selbst zwar keine Angaben mehr machen können. Für ihre dahingehende Vorkenntnis spricht aber nicht nur, dass sie solche sexuellen Übergriffe auch bezüglich der Geschädigten befürchtete, sondern auch, dass die Zeugin L3 seit März 2003 in recht engem Kontakt mit der Zeugin F , der Tante, stand, der wiederum Anlass und Grund der Inobhutnahme der älteren Schwestern (Verdacht sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten) bekannt war, wie die letztgenannte Zeugin glaubhaft bekundet hat.
Der Befürchtung weiterer sexueller Übergriffe auf die Geschädigte entspricht inhaltlich außerdem, was der Zeuge Rechtsanwalt I1 berichtet hat zu den Angaben der Zeuginnen F und T im November 2002 (seitens Schule Hinweise auf körperliche, aber auch auf sexuelle Übergriffe des Angeklagten - Streicheln über den Oberschenkel), die sich im Kern mit den glaubhaften Angaben der Zeugin BB , der Schwester, dazu decken, was die Geschädigte ihr seinerzeit zum Zusammenleben mit dem Angeklagten und der Stiefmutter in der T4 straße 00 berichtete (Stiefmutter ausgerastet, als Angeklagter der Geschädigte über denOberschenkel gestreichelt habe; Stiefmutter dem Angeklagten dann verboten, mit der Geschädigten allein im Kinderzimmer zu sein).
Nach alledem - und auch entsprechend den glaubhaften Angaben der Zeugin L3 - stand für die Pflegemutter bei der Befragung der Geschädigten im Sommer 2005 die Befürchtung sexueller Übergriffe klar im Vordergrund und zwar vor allem wegen der sonst scheinbar unerklärlichen Augenprobleme und sonstigen Belastungen der Geschädigten (unruhiger Schlaf; Alpträume). Ausgehend davon und unter weiterer Berücksichtigung, dass die Geschädigte sich zuvor bereits - auch inhaltlich konkret - zu körperlichen Misshandlungen des Angeklagten geäußert hatte und dass diese Angaben der Zeugin L3 nach eigenen Angaben nicht ausreichten als Erklärung für die anhaltenden Probleme und Belastungen der Geschädigten, liegt eine suggestive Beeinflussung der weitergehenden Offenbarung im Sommer 2005 in Richtung auf weitere körperliche (!) Übergriffe eher fern, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat. Mehrfachbefragungen allein reichen nämlich nicht aus, um eine suggestive Beeinflussung der Misshandlungsvorwürfe zu indizieren, soweit keine inhaltliche Erwartungs- oder Befürchtungshaltung hinzu kommt, die das Gegenüber gegebenenfalls unbewusst aufgreifen und sich zu eigen machen könnte, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat.
Nach alledem kann eine inhaltlich und vor allem unbewusst suggestive Beeinflussung der Misshandlungsvorwürfe sicher ausgeschlossen werden.
Unter dem Gesichtspunkt der Entstehungsgesichte spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe, dass die Geschädigte Mitte Juni 2000 auf eigenen Wunsch in den Haushalt des Angeklagten zurückkehrte und noch im Oktober 2000 - bei dem Familiengerichtstermin betreffend das Sorgerecht für sie - dafür sorgte, dass sie wieder zu dem Angeklagten kam, indem sie den entsprechenden Wunsch äußerte, auch wenn es eventuell schon zuvor zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten entsprechend den Feststellungen unter II. 10. - 12. gekommen sein könnte (Nr. 1 bis Nr. 3 der Anklage). Dabei hat die Geschädigte zuletzt in der Hauptverhandlung keine Angaben mehr zur genaueren zeitlichen Einordnung der einzelnen Misshandlungen innerhalb des von ihr bekundeten Tatzeitraums(03. Februar 2000 bis 10/2002) machen können, sondern nurmehr unterscheiden können zwischen den drei Taten in der alten Wohnung imB2 weg 00 und den zwei späteren Taten in der neuen WohnungT4 straße 00 entsprechend den Feststellungen unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16.. Dementsprechend besteht durchaus die Möglichkeit, dass es bereits vor Mai 2000 zu einem der drei festgestellten Übergriffe imB2 weg 00 gekommen sein könnte.
Zu den Hintergründen ihres Wunsches, zum Vater zurückzukehren, bekundete die Geschädigte in ihrer aussagepsychologischen Exploration, zu der die Sachverständige I3 glaubhaft bekundet hat: Sie habe bei ihr [der Mutter] wohnen wollen, weil sie's bei der auch eigentlich ganz schön gefunden habe, wenn sie [die Mutter] sie nicht so viele Sachen gefragt hätte; da habe sie [die Rückkehr zum Vater] aber auch gewollt, weil sie gedacht habe, dann [wohl: sonst] sehe sie ihren Vater ja gar nicht mehr, da habe sie doch bei ihm [bleiben] wollen; und da habe sie gedacht, "ich will bei Euch beiden wohnen!"; ja, aber sie [die Mutter] habe dann irgendwann beim Jugendamt angerufen und gesagt, dass sie [die Geschädigte] bei ihr wohnen möge; da habe sie [die Geschädigte] das mitbekommen und dann einen Anfall bekommen, weil sie nicht bei ihr habe bleiben wollen. Diese sprunghaften Angaben der Geschädigten dazu, bei wem sie damals habe wohnen wollen, entsprechen der typischen Zerrissenheit von Scheidungskindern, die zwischen zwei Elternteilen hin- und hergerissen sind. Hinzu kam außerdem bei der Geschädigten, dass sie zuvor jahrelang mit dem Angeklagten zusammengelebt hatte und während dieser Zeit nur recht wenig Kontakt zu der Zeugin T , ihrer Mutter, hatte, wie diese Zeugin glaubhaft bekundet hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich nach seiner ersten Entgiftung - entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - durchaus bemühte um die Geschädigte. Schon dies - und die Tatsache, dass er zwischenzeitlich erfolgreich in Entgiftung gewesen war und also erstmals nachhaltig etwas gegen seine Trunksucht getan hatte - dürfte der Geschädigte die Hoffnung gegeben haben, dass von nun an eine wesentliche Besserung des Zusammenlebens mit dem Angeklagten eintreten würde, zumal alle drei Töchter ohnehin generell mehr an ihrem Vater als an ihrer Mutter hingen, wie die Zeugin T , die Mutter, glaubhaft bekundet hat. Hinzu kommt außerdem, dass der Angeklagte seinerzeit seinen Bemühungen um die Geschädigte dadurch Nachdruck und Wirkung verlieh, indem er die Geschädigte unter Druck setzte und damit drohte, sich etwas anzutun, wenn die Geschädigte nicht mehr zu ihm zurückkehre, wie die Zeugin T glaubhaft bekundet hat.
Nach alledem spricht unter anderem die Tatsache, dass die Geschädigte im Sommer 2000 auf eigenen Wunsch in den Haushalt des Angeklagten zurückkehrte, selbst dann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe, wenn sich wesentliche Misshandlungen schon zuvor zugetragen haben sollten.
Anhaltspunkte für eine eventuell sogar bewusste Suggestion dieser Tatvorwürfe durch die Zeugin L3 - wie sie der Angeklagte zuletzt angedeutet hat - hat die Beweisaufnahme im Übrigen nicht ergeben. Denn seitens der Zeugin ist ein stichhaltiges Motiv für eine solche indirekte Falschbelastung des Angeklagten nicht zu erkennen. Dagegen spricht vor allem, dass die Zeugin L3 den Angeklagten im Prinzip gar nicht kennt, wie der Angeklagte selbst zugegeben hat in der Hauptverhandlung, und ihn nur ein Mal kurz im Rahmen eines gescheiterten Hilfeplangesprächs getroffen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht denkbar, dass die Zeugin L3 die Tatvorwürfe nur initiiert hat, um einer drohenden Entziehung ihres Pflegekindes, der Geschädigten, die Grundlage zu nehmen. Denn - wie vor allem die nach wie vor zuständigen Zeugen C2 und L6 vom Jugendamt glaubhaft und übereinstimmend bekundet haben - bestanden und bestehen keinerlei Überlegungen von öffentlicher Seite, die Geschädigte aus der Pflegefamilie zu nehmen und wieder dem Angeklagten zuzuführen. Vielmehr ist die ZeuginL3 in ihrer Funktion als Pflegemutter als echter Glücksfall anzusehen für die Geschädigte, wie vor allem die Zeuginnen I und M2 , die Direktorin und Klassenlehrerin der Geschädigten, übereinstimmend bekundet haben, was so auch der Einschätzung des Zeugen C2 vom Pflegekinderdienst des Jugendamts entsprochen hat. Denn die Zeugin L3 vermittelt der Geschädigten genau die Fürsorge, Geborgenheit und Normalität, die Letztere früher missen musste, wie vor allem die Zeugin M2 glaubhaft bekundet hat, nach deren Angaben die Schule die Aufnahme der Geschädigten in die Familie L3 seinerzeit - und nach wie vor - klar und eindeutig befürwortete. Dementsprechend hat die Geschädigte sich nicht nur selbst ausschließlich positiv und liebevoll über die Zeugin L3 geäußert, sondern sich seit der Aufnahme als Pflegekind sowohl schulisch als auch in ihrer persönlichen Entwicklung (fröhlicher und aufgeschlossener) sehr positiv entwickelt, wie die Zeuginnen I und M2 übereinstimmend bekundet haben. Danach bestanden unter anderem im Sommer 2005 keinerlei Überlegungen oder sonstige Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Rückkehr der Geschädigten zu ihrem Vater oder ein sonstiges Verlassen der Pflegefamilie L3 .
Aus den genannten Gründen ist auch aus Sicht der Geschädigten selbst kein triftiger Grund ersichtlich, den Angeklagten im Sommer 2005 oder bereits zuvor fälschlich zu belasten, um so ihren Aufenthalt in der FamilieL3 fortsetzen zu können. Denn ein entsprechendes Risiko der Rückkehr zum Angeklagten bestand zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nachdem der Angeklagte 2004 seine Alkoholsucht endlich in den Griff bekam. Denn seine anschließenden Versuche einer Kontaktaufnahme wurden von der Geschädigten im November 2004 ja eindeutig und klar zurückgewiesen in dem unter II. 23. festgestellten Brief, zu dem die Geschädigte und die Zeugin L3 auf Vorhalt glaubhaft und übereinstimmend bekundet haben. Dies hatte die Zeugin L3 umgehend auch dem zuständigen Jugendamt bekannt gemacht, indem sie dorthin eine Kopie des Briefs übermittelte, wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat. Dieses Schreiben war den Mitarbeitern des Jugendamts auch bekannt und wurde dort auch akzeptiert, wie die Zeugen L6 und C2 jeweils glaubhaft bekundet haben.
Dafür, dass die Geschädigte eine Rückkehr zum Angeklagten eventuell fälschlich befürchtet haben könnte, haben die Beweisaufnahme und vor allem die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Nach alledem spricht auch die Entstehungsgeschichte der Misshandlungsvorwürfe für deren Realbezug und vor allem gegen eine suggestive Beeinflussung dieser Misshandlungsvorwürfe, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat.
Dies kann nicht in gleichem Maße gelten für die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gegen den Angeklagten, wie sie Gegenstand der Nachtragsanklage vom 28.04.2006 (Bl. 21 ff. d. Prot.-H.) geworden sind. Dazu hat die Geschädigte zuletzt in der Hauptverhandlung entsprechend dem Inhalt der Nachtragsanklage bekundet, die mit Zustimmung des Angeklagten in die Hauptverhandlung einbezogen worden ist. Darüber hinaus hat die Geschädigte angegeben, es sei auch noch zu mindestens zwei weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf sie gekommen, die sich aber im Wesentlichen wie die angeklagte Tat zugetragen hätten und an die sie sich auch nicht mehr genauer erinnern könne.
Diese Missbrauchsvorwürfe erhob die Geschädigte erstmals im Sommer 2005 und verband diese dabei mit konkreten Situationsschilderungen, als sie auf Anforderung der Zeugin L3 , der Pflegemutter, weitere Vorwürfe gegen den Angeklagten niederschrieb.
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen I3 waren insoweit deutlich suggestive Umstände gegeben, auf Grund derer eine suggestive Beeinflussung der Geschädigten - auch unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes - nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies betrifft vor allem die damalige Befürchtung der Zeugin L3 , die Geschädigte könnte auch sexuell missbraucht worden sein, die ihren Grund einerseits in der naheliegenden Kenntnis des unter II. 4. festgestellten Vorfalls betreffend die Zeugin BB , der Schwester der Geschädigten, hatte und andererseits sowohl in den anhaltenden Belastungen der Geschädigten (unruhiger Schlaf; Alpträume) und deren unerklärlichen Augenproblemen, wie bereits ausgeführt. Nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen I3 ergab sich daraus ein stark suggestives Umfeld, als die Zeugin L3 die Geschädigte aufforderte, von ihr vermutete weitere Übergriffe des Angeklagten aufzuschreiben, nämlich einerseits eine klar auf sexuellen Missbrauch ausgerichtete Erwartungshaltung der Zeugin L3 und andererseits ein besonderer Erklärungsbedarf (sowohl der Zeugin als auch der Geschädigten selbst) in Bezug auf die andauernden Augenprobleme. Dementsprechend äußerte die Zeugin L3 bei der Neurologin, der sachverständigen Zeugin Dr. S2 von sich aus die Befürchtung, dass die unerklärlichen Augenprobleme der Geschädigten ihren Ursprung in einem eventuellen sexuellen Missbrauch der Geschädigten hätten, wie die sachverständige Zeugin glaubhaft bekundet hat. Entsprechendes hatte die Zeugin L3 auch schon im Laufe der früheren Therapie gegenüber der sachverständigen Zeugin I2 , der Therapeutin, geäußert, wie oben bereits ausgeführt. Zu diesem Nährboden für Suggestionen sexueller Übergriffe kam noch hinzu, dass die Geschädigte die weiteren handschriftlichen Vorwürfe gegen den Angeklagten zwar jeweils selbst verfasste, aber nach Abschluss eines jeden Blattes zur Zeugin L3 ging, worauf diese sich das Schreiben durchlas und dessen Inhalt sodann auch inhaltlich diskutierte mit der Geschädigten. In Bezug auf den in Rede stehenden sexuellen Übergriff auf der Couch (Nachtragsanklage) haben sich sogar konkrete Hinweise darauf ergeben, dass diese Gespräche mit der Zeugin L3 auch zu einer inhaltlichen Ausweitung des anfänglichen Vorwurfs und einer entsprechenden Neufassung führte, die inhaltlich viel deutlicher auf einen vollzogenen Beischlaf verweist als die Vorfassung. Dazu hat die Zeugin L3 - auf Vorhalt der zwei Versionen - glaubhaft bekundet, sie habe die Geschädigte gefragt, ob noch mehr als das passiert sei. Gegenüber der dazu glaubhaft bekundenden Sachverständigen I3 bekundete die Zeugin bei ihrer früheren informatorischen Anhörung noch deutlicher, dass sie die Geschädigte seinerzeit konkret gefragt habe, ob der Angeklagte mit ihr - der Geschädigten - den Geschlechtsverkehr vollzogen habe.
Darüber hinaus ist - nach überzeugender Einschätzung der Sachverständigen I3 - zu berücksichtigen im Hinblick auf eine suggestive Beeinflussung des in der Nachtragsanklage enthaltenen Vorwurfs, dass die Geschädigte ohnehin eine starke Anpassungsfähigkeit aufweist als Teil ihrer Persönlichkeit, wie die Zeugin L3 glaubhaft bekundet hat; die Geschädigte sei ein liebes Mädchen, habe sich zügig eingelebt und bald wie ihre eigene Tochter verhalten. Entsprechend war auch der Eindruck, den die Geschädigte im Rahmen der Exploration vermittelte, wie die Sachverständige I3 glaubhaft bekundet bzw. überzeugend ausgeführt hat. Außerdem ist im Hinblick auf eine eventuelle Suggestion dieses Teils der Tatvorwürfe zu berücksichtigen, dass die Geschädigte inzwischen großes Vertrauen zu der Zeugin L3 gewonnen hat und diese zuletzt in der Hauptverhandlung als "ihre Mutter" bezeichnet hat, während ihr Kontakt zu den leiblichen Eltern komplett abgebrochen ist. Das damit verbundene hohe soziale Prestige, das die Geschädigte der Zeugin L3 heute, aber auch schon im Sommer 2005 entgegengebracht haben dürfte, verstärkt demnach die ohnehin bereits bestehende Suggestionswirkung der Befragung durch die Zeugin L3 im Rahmen der Offenbarung.
Nach alledem kann eine unbewusste suggestive Beeinflussung der Vorwürfe sexuellen Missbrauchs, wie sie Gegenstand der Nachtraganklage geworden sind, durch die Befragung von Seiten der Zeugin L3 nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist. Dabei ist die Kammer sich durchaus darüber im Klaren, dass sowohl die gute inhaltliche Qualität dieser Angaben als auch gewisse objektiv gestützte Umstände die Missbrauchsvorwürfe der Geschädigten durchaus stützen, nämlich vor allem der vorausgehende sexuelle Übergriff auf die Zeugin BB entsprechend den Feststellungen unter II. 4., den auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, sowie der gynäkologische Befund der Geschädigten (vgl. II. 29.: Hymen der Geschädigten schon seit längerer Zeit und nahezu vollständig zurückgebildet, wie im Fall eines Geschlechtsverkehrs zu erwarten). Nichtsdestotrotz vermögen diese stützenden Indizien die Zweifel, die sich aus der Entstehungsgeschichte dieses Teils der Tatvorwürfe ergeben im Hinblick auf eine etwaige Suggestion, nicht völlig auszuräumen.
Anlass an den weiteren Misshandlungsvorwürfen der Geschädigten zu zweifeln, ergibt sich aus diesem Teilfreispruch und den zugrundeliegenden Erwägungen jedoch nicht nach Überzeugung der Kammer. Denn - entsprechend den vorausgehenden Ausführungen - spricht die abweichende Entstehungsgeschichte deutlich gegen eine suggestive Beeinflussung dieses Teils der Tatvorwürfe durch die Zeugin L3 , die Pflegemutter, nämlich vor allem das Fehlen eines gerade auf weitere körperliche (!) Übergriffe gerichteten Erklärungsbedarfs seitens der Geschädigten und der ZeuginL3 sowie die Tatsache, dass die Geschädigte diese Misshandlungsvorwürfe bereits Jahre vor ihrer Aufnahme in die Pflegefamilie erhob und bereits im Herbst 2003 - also vor Aufkommen der später unerklärlichen Augenprobleme - zumindest teilweise konkretisierte, zumindest was den unter II. 10. festgestellten Übergriff (Nr. 1 der Anklage) angeht.
Im Übrigen spricht auch die - zum Teil bereits vorweggenommene - Motivationsprüfung für den Realbezug der Misshandlungsvorwürfe und vor allem gegen eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten, etwa aus Geltungsstreben oder, um dem Angeklagten zu schaden. Denn - abgesehen davon, dass eine Rückkehr der Geschädigten zum Angeklagten nie im Raum stand oder zu befürchten war - spricht gegen ein dahingehendes Geltungsstreben der Geschädigten zum einen, dass die Geschädigte sich mit Details der Misshandlungsvorwürfe anfänglich sehr schwer tat, wie die Geschädigte- übereinstimmend mit den jeweils glaubhaften Bekundungen der ZeuginM2 , der Klassenlehrerin, und der Zeugin L3 , der Pflegemutter - glaubhaft bekundet hat. Zum anderen spricht dagegen, dass die Angaben der Geschädigten - wie bereits ausgeführt - eine Reihe von Realkennzeichen beinhalten, die auf die Sachlichkeit der Aussagehaltung der Geschädigten verweisen; Anhaltspunkte für ein besonderes Geltungsstreben in Bezug gerade auf die Tatvorwürfe hat die eher ruhige und nüchterne Aussageweise der Geschädigten zuletzt in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Hinzu kommt, dass die sehr gute inhaltliche Qualität der sehr umfangreichen, komplexen und vor allem konstanten Misshandlungsvorwürfe es nach überzeugender Einschätzung der Sachverständigen angesichts der eher durchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten der Geschädigten sicher ausschließt, dass die Geschädigte diese Misshandlungsvorwürfe bloß erfunden und dann zuletzt in der Hauptverhandlung im Wesentlichen konstant wiederholt haben könnte.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man für die Hypothese eine bewussten Falschbelastung die Pflegemutter, die ZeuginL3 , miteinbezieht. Denn zum einen fehlt es dieser Zeugin an einem eigenen bzw. auf die Geschädigten gerichteten Falschbelastungsmotiv, wie bereits ausgeführt. Zum anderen würde auch ein hypothetisches Komplott zwischen der Geschädigten und der Zeugin L3 - für das es keinerlei Anhaltspunkte gibt - die sehr hohe inhaltliche Qualität der Misshandlungsvorwürfe nicht erklären können aus aussagepsychologischer Sicht, wie die Sachverständige I3 überzeugend ausgeführt hat.
Nach alledem sind die Misshandlungsvorwürfe der Geschädigten aus aussagepsychologischer Sicht als erlebnisfundiert anzusehen; alle angezeigten Falschbelastungshypothesen (vor allem bewusste Falschbelastung aus Geltungsstreben oder, um dem Angeklagten zu schaden; bewusste oder unbewusste Suggestion) sind hingegen zu verwerfen vor allem auf Grund der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Tatvorwürfe und im Hinblick auf deren spezifische Entstehungsgeschichte.
Im Verlauf der Beweisaufnahme haben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe in Frage stellen könnten; vielmehr hat die übrige Beweisaufnahme die Misshandlungsvorwürfe in wesentlichen Punkten gestützt.
Dies gilt auch und vor allem für die Einlassung des Angeklagten selbst. Denn seine Einlassung in der Hauptverhandlung hat die Misshandlungsvorwürfe in weiten Teilen bestätigt, zum Beispiel was den Anlass des unter II. 10. festgestellten Übergriffs (Nr. 1 der Anklage: Streit wegen Verlusts des Wechselgelds auf 50 DM nach Einkauf für Angeklagten) angeht oder was das Erzwingen des Brotessens als solches im Rahmen des unter II. 14. festgestellten Falls (Nr. 5 der Anklage) betrifft. Auch das Nasenbluten und das Entreißen des weißen Stofftiers in dem unter II. 16. festgestellten Fall (Nr. 4 der Anklage) hat der Angeklagte als solches eingeräumt. Außerdem hat der Angeklagte die desaströsen Zustände, in der er seinerzeit mit der Geschädigten lebte auf Grund seiner Alkoholsucht, im Wesentlichen eingeräumt und außerdem bestätigt, dass er die Geschädigte auch - entgegen deren Recht auf gewaltfreie Erziehung gemäß § 1631 Abs. 2 BGB - gelegentlich züchtigte.
Soweit der Angeklagte die konkreten Misshandlungen, die die Geschädigte zuletzt in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, bestritten hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich dabei um bloße Schutzbehauptungen handelt. Denn in wesentlichen Punkten ist dieses Bestreiten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden.
Dies betrifft vor allem die Kernbehauptung des Angeklagten, der angebliche Tatzeitraum [02/2000 bis 10/2002] könne nicht zutreffen, was die Übergriffe in der Wohnung B2 weg 00 in L2-Q-H2 betreffe, denn ab Mai 2000 sei er durchweg "trocken", also abstinent gewesen. Zum einen haben die dahingehenden Einlassungen des Angeklagten - in der Hauptverhandlung und bei seiner psychiatrischen Exploration, zu der der auch zeugenschaftlich gehörte Sachverständige Dr. L8 l glaubhaft bekundet hat - erhebliche Schwankungen aufgewiesen. Während der Angeklagte nämlich in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe Januar oder Februar 2001 den Kurierjob angenommen und dort seine dritte Ehefrau kennen gelernt, zu der er dann auch gezogen sei mit der Geschädigten, gab der Angeklagte in seiner Exploration an, er habe erst wieder im März bzw. April 2001 angefangen zu trinken. In dem beschlagnahmten Brief an die Zeugin MB , seine älteste Tochter, behauptete der Angeklagte hingegen, ihm fehle die Zeit zwischen Entgiftung und Arbeitsaufnahme irgendwann 2000 (vgl. II. 34.). Diese widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zur zeitlichen Einordnung seiner angeblichen Abstinenz bzw. seiner Arbeitsaufnahme sprechen schon als solche gegen die Verlässlichkeit der bestreitenden Einlassung des Angeklagten, die sich darauf stützt. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte - nach der überzeugenden Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L8 aus L - nach wie vor an neurologisch bedingten Einschränkungen seiner Fähigkeit leidet, zeitliche Einordnungen sicher vorzunehmen, was sich nach den weiteren überzeugenden Ausführungen dieses Sachverständigen als eine Spätfolge der jahrelangen Alkoholsucht des Angeklagten darstellt, auch wenn sich diese Beeinträchtigung mit zunehmender Distanz zur erfolgreichen Entgiftung und Entwöhnung im Jahr 2004 geben dürfte. Ausgehend davon vermögen die - letztlich bloßen - Mutmaßungen des Angeklagten zum genauen Zeitraum seiner zeitweisen Abstinenz schon als solche nicht zu überzeugen. Dieser zeitlichen Unsicherheit des Angeklagten entspricht auch, dass er in der Hauptverhandlung behauptet hat, er sei bereits kurz nach dem Kennenlernen der ZeuginLB , geb. T3 , im Januar oder Februar 2001 mit dieser zusammengezogen, während er bei der psychiatrischen Exploration behauptete, er sei im Mai 2001 in die T4 straße 00 gezogen. Tatsächlich dürfte dieser Umzug sich hingegen - entsprechend den Angaben des Zeugen KOK E1 zu den Einwohnermeldeamtsdaten der Geschädigten und deren eigenen Angaben dazu - erst Anfang Juni 2001 zugetragen haben nach Überzeugung der Kammer.
Zum anderen spricht gegen eine angeblich über den Sommer 2000 hinausreichende Abstinenz des Angeklagten (angeblich bis zum Einzug in die T4 straße 00) das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme. Denn sowohl die Zeugin BB , die Tochter des Angeklagten, als auch die Zeugin F , seine ältere Schwester, haben glaubhaft und letztlich übereinstimmend dazu bekundet, dass sie bereits ab Sommer 2000 wieder klare Hinweise auf die wieder aufkeimende Trunksucht des Angeklagten wahrnahmen entsprechend den unter II. 8. getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte also schon einige Wochen nach der Entgiftung im Mai 2000 wieder merklich betrunken war, dass er sein Trinken noch im Jahr 2000 wieder selbst einräumte gegenüber der Zeugin F und dass die ZeuginBB noch im Jahr 2000 wieder regelmäßig leere oder halbleere Bier- bzw. Weinbrandflaschen auf dem Küchentisch stehen sah, wenn sie die Geschädigte aufsuchte im B2 weg 00 . Dementsprechend bekundete die Geschädigte im Rahmen der aussagepsychologischen Exploration, zu der die Sachverständige I3 glaubhaft bekundet hat, dass das [die Sorgerechtsfrage] dann vor Gericht gegangen sei; (...) ja, und da habe der S1 sie gefragt, ob ihr Vater denn trinke oder so, und da habe sie lügen müssen; das habe sie dann auch gemacht; dass er nicht trinke und dass er ja in Kur sei.
Dem steht die weitere Einlassung des Angeklagten nicht entgegen, er sei doch seinerzeit regelmäßig kontrolliert worden in den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim im Hinblick auf das laufende Sorgerechtsverfahren für die Geschädigte.
Denn zum einen fanden diese regelmäßigen Kontrollen jedenfalls nicht über den Zeitpunkt des abschließenden Sorgerechtstermins am 16.10.2000 hinaus statt, wie die Zeugin M1-T6 unter Bezugnahme auf die in ihren Jugendamtsakten befindlichen Belege solcher Abstinenzkontrollen glaubhaft bekundet hat. Dies macht auch Sinn, da diese Kontrollen aus Sicht des Angeklagten vor allem den Zweck verfolgten, seine elterliche Zuverlässigkeit gegenüber dem Familiengericht nachzuweisen, wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat. Aus den Akten der Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim ergibt sich nichts anderes, da deren diesbezügliche Unterlagen in dieser Hinsicht nicht weiter als bis zur Entlassung des Angeklagten aus der Entgiftung im Mai 2000 reichen und nicht einmal einen Hinweis auf eine weitere ambulante Verbindung mit dem Angeklagten enthalten, wie die sachverständige Zeugin Dr. S1 , die den Angeklagten seinerzeit behandelt hatte, glaubhaft bekundet hat in Bezug auf die nurmehr verfügbaren Krankenakten.
Zum anderen waren die dortigen Kontrollen der Abstinenz des Angeklagten jedenfalls ab Ende Juli 2000 nicht mehr mit einer Messung des aktuellen Blutalkoholmesswerts verbunden, sondern beruhten nurmehr auf einem Gespräch des jeweiligen Ambulanzarztes mit dem Angeklagten, wie die Zeugin M1-T6 vom Jugendamt glaubhaft bekundet unter Bezug auf die in den Akten des Jugendamtes befindlichen Berichte aus Köln-Merheim. Vor diesem Hintergrund legen die Angaben der Zeuginnen BB und F nahe, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen Ende Juli 2000 und dem Familiengerichtstermin am 16.10.2000 zwar zur Kontrolle nach Köln-Merheim ging, aber jeweils dafür Sorge trug, vorher seinen Alkoholkonsum zu reduzieren, um so den gewünschten Eindruck auf den Ambulanzarzt und das Familiengericht zu machen.
Soweit die unter II. 10. - 12. festgestellten Übergriffe - nach den bereits ausgeführten Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung - möglicherweise noch während des Zusammenlebens mit den beiden Schwestern stattgefunden haben könnten, steht dies der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Tatvorwürfe nicht entgegen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die älteren Schwestern, als sie 14 bzw. 17 Jahre alt waren, permanent zu Hause waren, schon weil die Zeugin MB bekundet hat, sie sei abends, aber auch tagsüber viel außer Haus unterwegs gewesen, unter anderem um viele Stunden im Wald spazieren zugehen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich, was die unter II. 10. festgestellte Tat (Nr. 1 der Anklage), teilbestätigend eingelassen hat, wie bereits ausgeführt, ohne dabei auf die Anwesenheit zum Beispiel der Zeugin BB zu verweisen. Dementsprechend ergaben sich auch auf der Basis der bestreitenden Einlassung des Angeklagten scheinbar Situationen, in denen er mit der Geschädigten allein in der Wohnung war, ohne dass er seine entsprechende Einlassung auf den Zeitpunkt ab Mitte Juni 2000 beschränkt hat. Insgesamt ergeben sich demnach aus der - bloßen - Möglichkeit, dass einige der festgestellten körperlichen Übergriffe sich eventuell noch während des Zusammenseins mit den Zeuginnen M und BB zugetragen haben könnten, keinerlei Zweifel an den Misshandlungsvorwürfen der Geschädigten.
Auch die weiteren Einwände des Angeklagten gegen die Misshandlungsvorwürfe geben keinen Anlass an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Dies gilt zum einen für die Behauptung, die Küchentheke sei zu hoch gewesen, um der Geschädigten Verletzungen im Rippenbereich zu verursachen in dem unter II. 12. (Nr. 3 der Anklage) festgestellten Fall. Denn nach Angaben des Angeklagten selbst - der zugegeben hat, die Höhe nicht nachgemessen zu haben - war die Küchentheke in der Wohnung B2 weg 00 in L2-Q-H2 "normal" hoch. Unter Berücksichtigung der Angaben der inzwischen 14jährigen Geschädigten zu ihrer aktuellen Größe (1,65 m), die dem Eindruck der Kammer entsprochen haben, ist entgegen der Ansicht des Angeklagten weder zwingend noch naheliegend, dass die Geschädigte im Alter von acht bis zehn Jahren zu klein gewesen wäre, sich im Rippenbereich an einer Küchentheke zu verletzen, zumal wenn man weiter in Betracht zieht, dass der Angeklagte die Geschädigte dabei - nach deren Angaben - so heftig schubste, dass sie sich dabei eine blutende Wunde zuzog, so dass durchaus vorstellbar ist, dass der körperlich weit überlegene Angeklagte die Geschädigte in dieser Situation sozusagen aufwärts stieß gegen die Küchentheke.
Im Übrigen sind die Angaben der Geschädigten in wesentlichen Punkten von der Zeugin BB , ihrer Schwester, glaubhaft gestützt worden, vor allem was die allgemeine Bereitschaft des Angeklagten zu Gewalt wie auch zu sexuellen Übergriffen unter Alkoholeinfluss angeht während der Zeit des Zusammenlebens. Dazu hat die Zeugin BB glaubhaft bekundet wie unter anderem unter II. 2. und 3. im Einzelnen festgestellt; den unter II. 4. festgestellten sexuellen Übergriff (nicht angeklagt und gesondert verfolgt) hat der Angeklagte zudem selbst zugegeben im Rahmen seiner Einlassung. Dem hat auch die älteste Schwester, die Zeugin MB , im Grunde nicht widersprochen, sondern das Zusammenleben letztlich nur insgesamt beschönigt und sich dazu beschwichtigend geäußert (war alles nicht so schlimm). Dies erklärt sich schlüssig daraus, dass die Zeugin MB als einzige Tochter noch Kontakt zu dem Angeklagten hält und sich deshalb noch im Laufe der hiesigen Hauptverhandlung mit ihm traf am Vorabend ihrer Vernehmung (vgl. II. 36.). Hinzu kommt, dass die Zeugin MB stark psychisch belastet ist, jahrelang in psychotherapeutischer Behandlung war und sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 für einige Zeit stationär behandeln lassen musste. Dementsprechend hat die Zeugin - im Rahmen ihrer eher beschönigenden Aussage - den Eindruck vermittelt, darum bemüht gewesen zu sein, ihren mühsam errungenen inneren Frieden und das gute Verhältnis zu dem Angeklagten nicht durch Angaben in Gefahr zu bringen, die Letzteren belasten könnten, ohne allerdings- gegebenenfalls auf Vorhalt - den abweichenden Angaben vor allem der Zeugin BB direkt widersprechen zu wollen. Zudem war es während des Zusammenlebens der drei Schwestern mit dem Angeklagten ohnehin so - nach Angaben der Zeugin BB -, dass die Zeugin MB als Älteste zwar öfters mit dem Angeklagten stritt, aber viel seltener unter seinen Gewaltausbrüchen zu leiden hatte, schon weil sie - so auch nach eigenen Angaben - oft abends, aber auch tagsüber außer Haus unterwegs war.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe insbesondere in Bezug auf die unter II. 10. festgestellte Tat (Nr. 1 der Anklage) spricht außerdem nicht, dass der Zeuge T5 , der damalige Spielgefährte der Geschädigten im B2 weg 00 , sich an eine solche Situation (Geschädigte Wechselgeld verloren; er selbst mitgesucht und sogar vor ihrer Türe gewartet) nicht hat erinnern können. Denn dies ist angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs erinnerungspsychologisch plausibel, vor allem weil diese Episode für diesen Zeugen damals keine besondere Bewandtnis gehabt haben dürfte, weil die Geschädigte ihm - nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung - nicht etwa den körperlichen Übergriff des Angeklagten später offenbarte.
Zusammenfassend stützt auch das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme die - schon auf Grund der aussagepsychologischen Erwägungen bestehende - Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe der Geschädigten.
3.
Die Feststellungen unter II. 1. beruhen vor allem auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben der Zeuginnen T undT2 , der beiden ersten Ehefrauen, gestützt worden sind.
Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen zu den (nicht angeklagten) gewalttätigen Ausbrüchen des Angeklagten gegen seine Töchter während des gemeinsamen Zusammenlebens stützen sich vor allem auf die glaubhaften Angaben der Zeugin BB , der Tochter. Die dortigen Feststellungen zu dem Übergriff des Angeklagten auf die Zeugin MB stützen sich weitgehend auf die übereinstimmenden Angaben der Geschädigten und der vorgenannten Zeugin. Soweit die Zeugin MB jedoch behauptet hat, die Geschädigte könne diese Szene seinerzeit gar nicht mitbekommen haben, weil sie ihr - der Zeugin - sonst aufgefallen wäre, hat dies die Kammer nicht überzeugt, da die Geschädigte die Szene nach eigenen Angaben überwiegend durchs Schlüsselloch beobachtete, zumal die Zeugin MB auch insoweit eine deutliche Entlastungs- und Beschönigungstendenz zu Gunsten des Angeklagten hat erkennen lassen, wie bereits zur Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe der Geschädigten ausgeführt.
Die Feststellungen unter II. 3. (nicht angeklagt) und II. 4. (nicht angeklagt und gesondert verfolgt) zu den sexuellen Grenzüberschreitungen des Angeklagten betreffend die Zeugin BB , die Tochter, beruhen vor allem auf den glaubhaften Bekundungen dieser Zeugin; den letztgenannten Übergriff hat im Übrigen auch der Angeklagte glaubhaft eingeräumt.
Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen zur Offenbarung des letztgenannten Übergriffs stützen sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen BB , des Opfers, und I , der Lehrerin bzw. Schuldirektorin.
Die Feststellungen unter II. 6. unter anderem zur Inobhutnahme der beiden älteren Schwestern durch das Jugendamt beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin M1-T6 vom Jugendamt, der ZeuginnenB1 und MB und der Geschädigten sowie auf der weitgehend übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten. Die dortigen Feststellungen zu dem hilfesuchenden Gespräch des Angeklagten mit der Zeugin F , seiner Schwester, stützen sich auf deren glaubhafte Angaben. Die dortigen Feststellungen zu der zeitweisen Aufnahme der Geschädigten durch ihre Mutter beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T , gesch. B .
Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen zur ersten Entgiftung stützen sich vor allem auf die weitgehend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der sachverständigen Zeugin Dr. S1 von den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim. Zum Verlauf des sorgerechtlichen Verfahrens betreffend die Geschädigte haben im Übrigen die Zeugin M1-T6 vom Jugendamt und die Zeugin T , die Mutter, glaubhaft und übereinstimmend bekundet; im Wesentlichen deckungsgleich hat sich dazu auch der Angeklagte geäußert. Die dortigen Feststellungen zu den Abstinenzkontrollen nach der Entgiftung haben - entsprechend den obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe - vor allem die ZeuginnenBB und F , Tochter und Schwester des Angeklagten, sowie die Zeugin M1-T6 vom Jugendamt glaubhaft und weitgehend übereinstimmend bekundet; zu Teilen decken sich deren Angaben im Übrigen mit der entsprechenden Einlassung des Angeklagten.
Die Feststellungen unter II. 8. zur baldigen Rückfälligkeit des Angeklagten beruhen - entsprechend den obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe - vor allem auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen F und BB sowie der Geschädigten selbst.
Die Feststellungen unter II. 13. (nicht angeklagt) zum Zusammenleben der Geschädigten und des Angeklagten mit der Zeugin LB , geb. T3 , der dritten Ehefrau, und deren Sohn, dem Zeugen X2 , beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten, die sich mit den Angaben des Zeugen X2 weitgehend gedeckt haben. Die dortigen Feststellungen zu dem Gespräch der Zeugin KatharinaB , geb. T3 , mit der Zeugin M1-T6 vom Jugendamt stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen der letztgenannten Zeugin. Die dortigen Feststellungen dazu, wie eifersüchtig die dritte Ehefrau, auf Zärtlichkeiten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten reagierte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten und auch der Zeugin BB , der die Geschädigte seinerzeit davon berichtete.
Die Feststellungen unter II. 15. (nicht angeklagt) unter anderem dazu, warum der Zeuge X2 den Haushalt seiner Mutter und des Angeklagten verließ, stützen sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Geschädigten und des genannten Zeugen, des Stiefbruders. Die dortigen Feststellungen zu dem späteren Zwischenfall, der zur Einschaltung der Polizei führte, beruhen außerdem auf den glaubhaften Angaben des Zeugen L4 , des leiblichen Vaters des Zeugen X2 . Die dortigen Angaben zur anschließenden Aufnahme des Zeugen X2 in die Wochenpflege bei den Zeugen H5 und J H6 beruhen auch auf den glaubhaften Angaben dieser drei Zeugen.
Die unter II. 17. getroffenen Feststellungen zu den Maßnahmen, die die Zeugin F , die Tante, zum Wohle der Geschädigten ergriff, beruhen vor allem auf den glaubhaften Bekundungen dieser Zeugin, die sich mit den Angaben des Zeugen Rechtsanwalt I1 , bei dem sie damals rechtlichen Rat suchte, gedeckt haben.
Die unter II. 18. getroffenen Feststellungen unter anderem zum Wechsel der Geschädigten auf die Realschule beruhen auf den glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Geschädigten sowie der Zeuginnen I , M2 und BB , der Lehrerinnen und der Schwester. Die dortigen Feststellungen zum Kontakt der Schule mit der Tante beruhen zudem auf den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin F .
Die Feststellungen unter II. 19. zu dem Vorfall, der letztlich zur Überführung der Geschädigten in ihre jetzige Pflegefamilie führte, stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten sowie der Zeuginnen L3 und K1L5 und F , Pflegemutter, Freundin und Tante der Geschädigten. Diese Angaben sind zudem in wesentlichen Teilen durch die Einlassung des Angeklagten gestützt worden.
Die unter II. 20. getroffenen Feststellungen zur weiteren Entwicklung der Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten sowie der Zeuginnen L3 und M2 , Pflegemutter und Klassenlehrerin der Geschädigten. Die dortigen Feststellungen zum bald wieder abgebrochenen Kontakt zur leiblichen Mutter beruhen auch auf den Bekundungen der Zeugin T .
Die Feststellungen unter II. 21. zur ersten konkreten Offenbarung von körperlichen Übergriffen des Angeklagten beruhen - entsprechend den obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe - auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten und der Zeugin L3 .
Die Feststellungen zu II. 22. zu den ersten Beschwerden und Belastungen der Geschädigten beruhen auf deren glaubhaften Angaben und denjenigen der Zeugin L3 , der Pflegemutter, und des sachverständigen Zeugen Dr. Q2 , des Internisten und Hausarztes. Die dortigen Feststellungen zu den Schlafproblemen der Geschädigten beruhen vor allem auf den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen L3 und N2 E , der Pflegemutter und ihrer Freundin. Die weiteren Feststellungen zu Anlass und Verlauf der Psychotherapie stützen sich - entsprechend den obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe - auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten, der Zeugin L3 und der sachverständigen Zeugin I2 , der damaligen Therapeutin.
Die Feststellungen unter II. 23. vor allem zu dem abweisenden Brief an den Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten und der Zeugin L3 , jeweils auch auf Vorhalt des Briefs.
Die Feststellungen unter II. 24. zu der letztlich gescheiterten Wiederaufnahme eines Kontakts des Angeklagten zur Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten und der Zeugen L6 und C2 vom Jugendamt sowie der Zeugin L3 , der Pflegemutter.
Die Feststellungen unter II. 25. vor allem zu den anhaltenden gesundheitlichen Problemen der Geschädigten stützen sich sowohl auf die glaubhaften Bekundungen der Geschädigten und der Zeugin L3 , der Pflegemutter, als auch auf die Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. M3 , Dr. S2 und Dr. C3 .
Die unter II. 26. getroffenen Feststellungen zur weiteren Offenbarung der Geschädigten stützen sich - entsprechend den obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe - auf die Angaben der Geschädigten und der Zeugin L3 , der Pflegemutter.
Die unter II. 27. getroffenen Feststellungen zum weiteren Vorgehen bis hin zur Strafanzeige stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen der Geschädigten und der Zeuginnen L3 und F , Pflegemutter und Tante, sowie der Zeugin T7 von A e.V.
Die Feststellungen unter II. 28. vor allem zur ersten polizeilichen Vernehmung der Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KK'in L7 und KOK E1 vom KK 12 sowie der Inaugenscheinnahme der Videokassetten dieser Videoanhörung in der Hauptverhandlung.
Die unter II. 29. getroffenen Feststellungen zur anschließenden gynäkologischen Untersuchung der Geschädigten beruhen vor allem auf den Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. W und Dr. G von der Universitätsklinik in Köln.
Die Feststellungen unter II. 30. zu der weitergehenden Offenbarung der Geschädigten im Anschluss an diese Untersuchung beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten und der Zeugin L3 , der Pflegemutter.
Die Feststellungen unter II. 31. unter anderem zur Festnahme der Angeklagten stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen T8 sowie die Einlassung des Angeklagten.
Die unter II. 32. getroffenen Feststellungen zur zweiten polizeilichen Vernehmung der Geschädigten stützen sich auf deren glaubhaftes Bekunden sowie auf das glaubhafte Bekunden des Zeugen KOK E1 .
Die Feststellungen unter II. 33. zur polizeilichen Vernehmung der ZeuginBB , der Schwester der Geschädigten, beruhen vor allem auf dem glaubhaften Bekunden des Zeugen KHK G1 .
Die unter II. 34. getroffenen Feststellungen zu dem beschlagnahmten Brief, den der Angeklagte aus der Haft schrieb, beruhen vor allem auf dessen Einlassung, auch auf Vorhalt dieses Briefs.
Die Feststellungen unter II. 35. zur aussagepsychologischen Exploration der Geschädigten stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen der auch zeugenschaftlich gehörten Sachverständigen I3 aus Köln.
Die unter II. 36. getroffenen Feststellungen zum Kontakt des Angeklagten zu seiner ältesten Tochter beruhen auf dem glaubhaften Bekunden der Zeugin MB und der entsprechenden Einlassung des Angeklagten.
Die Feststellungen unter II. 37. zur psychiatrischen Exploration des Angeklagten stützen sich auf das glaubhafte Bekunden des auch zeugenschaftlich gehörten Sachverständigen Dr. L8 aus Köln.
4.
Die Feststellungen unter I. 1. zur persönlichen Entwicklung des Angeklagten beruhen vor allem auf dessen insoweit glaubhaften Einlassung, die in wesentlichen Punkten von den Zeugen aus seinem Umkreis, vor allem der Zeugin F , seiner Schwester, und der Zeugin LB , geb. X , seiner Mutter, glaubhaft bestätigt worden sind. Die dortigen Feststellungen zur Unterstützung durch die Familie seines Bruders, des Zeugen HB , nach der Entlassung aus der Jugendstrafhaft beruhen ergänzend auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben dieses Zeugen und der Zeugin SB , geb. X1 , der Schwägerin und früheren Schwiegermutter des Angeklagten. Die anschließenden Feststellungen zum Kennenlernen der ersten Ehefrau stützen sich ergänzend auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen SB , geb. X1 , und T , gesch. B . Die weiteren Feststellungen unter I. 1. zum beruflichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugin T , der ersten Ehefrau, wie auch der Zeugin F , der Schwester, im Wesentlichen decken.
Die weiteren Feststellungen unter I. 1. zur Trennung von der ZeuginT beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie den entsprechenden Angaben der vorgenannten Zeugin.
Die nachfolgenden Feststellungen unter I. 1. zur zweiten Ehe des Angeklagten stützen sich vor allem auf die glaubhaften Angaben der Zeugin Heike T2 , gesch. B .
Die unter I. 2. getroffenen Feststellungen zur sexuellen Entwicklung des Angeklagten beruhen vor allem auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung sowie den ergänzenden und glaubhaften Angaben der zwei ersten Ehefrauen, der Zeuginnen T und T2 , während die dritte Ehefrau, die Zeugin LB , geb. T3 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO Gebrauch gemacht hat. Die dortigen Feststellungen zu dem sexuellen Übergriff auf die Zeugin F , seine zwei Jahre ältere Schwester, beruhen auf deren glaubhaften Bekundungen.
Die Feststellungen unter I. 3. zur gesundheitlichen Entwicklung und insbesondere zum Alkoholismus des Angeklagten beruhen vor allem auf dessen glaubhafter Einlassung sowie auf den ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin BB und der Geschädigten UB , zweien seiner Töchter, und auf den Angaben der Zeugin F , der Schwester des Angeklagten. Im Übrigen stützen die dortigen Angaben sich, was die Aufenthalte des Angeklagten in den Rheinischen Kliniken in Köln-Merheim betrifft, auch auf die Ausführungen und Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. S1 , angestellte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an den genannten Kliniken.
Ergänzend, nämlich was die psychiatrische Exploration des Angeklagten im Jahr 2006 und was zudem frühere ärztliche Befunde betreffend den Angeklagten angeht, stützen sich die Feststellungen unter I. 3. auch auf die glaubhaften Bekundungen des auch zeugenschaftlich gehörten psychiatrischen Sachverständigen Dr. L8 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Psychiater aus Köln.
Zudem stützen sich die Feststellungen zur gesundheitlichen Entwicklung unter I. 3. und insbesondere zu Umfang und Tragweite von Alkoholabhängigkeit und alkoholischer Berauschung vor allem auf die überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L8 , denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.
Demnach lag bei dem Angeklagten - entsprechend den glaubhaften Angaben der Geschädigten UB zum Zustand des Vaters bei den inkriminierten körperlichen Übergriffen, die sich mit dessen allgemeinen Angaben zum täglichen Alkoholkonsum nach dem Scheitern der ersten Ehe decken - während der unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. festgestellten Taten (Nr. 1 bis Nr. 5 der Anklage) in Folge akuter Berauschung eine "krankhafte seelische Störung" im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB vor, wie der Sachverständige Dr. L8 überzeugend ausgeführt hat. Für eine - höchstens mittelgradige - Alkoholberauschung bei Begehung der festgestellten Taten sprechen die psychodiagnostischen Kriterien, zu denen die Geschädigte UB glaubhaft berichtet hat (Angeklagter bei den Übergriffen genuschelt, gewankt und gewackelt; besonders reizbar). Soweit der Angeklagte demgegenüber zu den körperlichen Übergriffen in der alten Wohnung (B2 weg 00 ) behauptet hat, er sei von Mai 2000 bis zum Umzug in die T4 straße 20 im Jahr 2001 "trocken" gewesen, ist dies - entsprechend den obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Misshandlungsvorwürfe - als bloße Schutzbehauptung zu werten gewesen, zumal der Angeklagte sich im Übrigen durchweg als schwer alkoholkrank beschrieben hat (inklusive täglich 1 bis 2 Flaschen Weinbrand und diversen Bieren pro Tag).
Ausgehend von den glaubhaften Angaben der Geschädigten U B zu den festgestellten körperlichen Übergriffen ist nicht auszuschließen gewesen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der festgestellten Taten erheblich eingeschränkt war im Sinne des § 21 StGB auf Grund seiner jeweiligen akuten Berauschung. Zudem spricht die gesteigerte Reizbarkeit des Angeklagten im Tatzeitraum, zu der dieser insoweit übereinstimmend mit der Geschädigten und der Zeugin BB , der mittleren Tochter, Angaben gemacht hat (täglich starker Alkoholkonsum ab Trennung von erster Ehefrau; seitdem stark gesteigerte Gereiztheit und Reizbarkeit), auch für eine gewisse Persönlichkeitsveränderung unter Alkoholeinfluss im Sinne einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" gemäß § 21 StGB, wie der Sachverständige Dr. L8 überzeugend ausgeführt hat.
Hingegen haben sich Anhaltspunkte für eine hochgradige Berauschung des Angeklagten während der inkriminierten körperlichen Übergriffe (etwa in Form einer Bewusstseinsstörung) aus der Beweisaufnahme (insbesondere den Angaben der Geschädigten) nicht ergeben, ebenso wenig wie Anzeichen für eine seinerzeit sogar tiefgreifende alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung bestehen, so dass eine völlige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB in Folge akuter Alkoholberauschung sicher auszuschließen ist für den Tatzeitraum entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L8 .
Ein Schwachsinn im Sinne des dritten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB lag und liegt angesichts der durchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten nicht vor, wie der Sachverständige Dr. L8 überzeugend ausgeführt hat.
Im Übrigen haben sich aus der Hauptverhandlung auch keine Anhaltspunkte für eine Schizophrenie oder für eine erhebliche - etwa alkoholbedingte - hirnorganische Veränderung des Angeklagten im Sinne einer "krankhaften seelischen Störung" ergeben, wie der Sachverständige Dr. L8 überzeugend ausgeführt hat. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine Nivellierung der Wertmaßstäbe des Angeklagten in Folge des dauerhaften Alkoholmissbrauchs bzw. auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L8 im Tatzeitraum sicher bestand entsprechend den allgemeinen Angaben des Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten UB sowie der Zeugin BB , der mittleren Tochter (starkes Trinkbedürfnis; mitunter körperliche Entzugserscheinungen; erhöhte Alkoholtoleranz; anhaltender Alkoholmissbrauch trotz merklicher gesundheitlicher und sozialer Beeinträchtigungen). Hinweise auf geringfügige Einbußen des zeitlichen Einordnungsvermögens des Angeklagten, die bei der psychiatrischen Exploration zutage traten, dürften zwar neurologische Folge der langjährigen Alkoholabhängigkeit sein, erreichten aber sicher nicht den Schweregrad einer hirnorganisch bedingten Psychose im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB und dürften mit andauernder Abstinenz auch abnehmen, wie der Sachverständige Dr. L8 überzeugend ausgeführt hat.
Ebenso wenig ließ sich bei dem Angeklagten eine sexuelle Abweichung im Sinne einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" gemäß dem vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB feststellen, wie der psychiatrische Sachverständige Dr. L8 ebenfalls überzeugend dargelegt hat. Denn - trotz der mehrfachen homosexuellen Kontakte des damals jugendlichen Angeklagten - hat sich der Angeklagte durchweg als strikt heterosexuell bezeichnet, was angesichts der drei Ehen des Angeklagten mit erwachsenen Frauen, die teils mehrere Jahre lang hielten, und der Zeugung dreier leiblicher Töchter durchaus glaubhaft gewesen ist, auch wenn sein sexuelles Interesse während dieser Ehen durchweg eher gering war, wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat übereinstimmend mit den glaubhaften Angaben der Zeuginnen T und T2 , der beiden ersten Ehefrauen.
Und auch wenn die persönliche Entwicklung des Angeklagten insbesondere in seinen Jugendjahren ("schwarzes Schaf" der Familie; wiederholtes Ausreißen trotz stabilen familiären Hintergrunds; schwere Jugenddelinquenz verbunden mit Haftstrafen; mehrfacher Ausbildungsabbruch) sowie die weitere berufliche Wechselhaftigkeit des Angeklagten, dem ein dauerhafter Einstieg ins Berufsleben niemals gelang, für gewisse Beeinträchtigungen der Persönlichkeit sprechen können, ist dennoch eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vom Schweregrad des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB sicher auszuschließen gewesen, wie der Sachverständige Dr. L8 überzeugend ausgeführt hat. Denn - entsprechend den eigenen Angaben des Angeklagten und vor allem gemäß denjenigen der beiden ersten Ehefrauen, der Zeuginnen T und T2 - war der Angeklagte in seinen Beziehungen zunächst jeweils lebenslustig, fröhlich und neuen Dingen gegenüber aufgeschlossen, wie vor allem die Zeugin T glaubhaft bekundet hat. Dementsprechend hat auch der Zeuge HB , der ältere Bruder, glaubhaft dazu bekundet, dass der Angeklagte immer verfügbar und zur Stelle war, wenn man ihn brauchte. Insoweit ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar keinen dauerhaften beruflichen Einstieg fand, aber mitunter - etwa als LKW-Fahrer - jahrelang in ein und demselben Berufszweig arbeitete und ihm dies - nach eigenem Bekunden - auch durchaus Spaß bereitete.
Nach alledem ist für alle unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. festgestellten Taten (Nr. 1 bis Nr. 5 der Anklage) von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund akuter Alkoholisierung auszugehen gewesen gemäß § 21 StGB.
Die Feststellungen unter I. 4. zur Vorstrafe des Angeklagte beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 17.01.2006 in der Hauptverhandlung sowie auf der entsprechenden und ergänzenden Einlassung des Angeklagten.
5.
Die Zeugin LB , geb. T3 , die dritte und inzwischen geschiedene Ehefrau der Angeklagten, hat sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen und keine Angaben zur Sache gemacht.
Der Zeuge C4, ein Nachbar aus der T4 straße 00, hat über den Hinweis, dass er weder den Angeklagten noch dessen Familie kenne, hinaus keinerlei sachdienliche Angaben machen können.
Der Zeuge U3 N , der Bruder der Zeugin T und frühere Schwager des Angeklagten, hat außer eher vagen Angaben zum früheren Kontakt mit dem Angeklagten, der aber seit etwa 15 Jahren abgebrochen sei, keine sachdienlichen Angaben machen können.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit in 5 Fällen der Misshandlung einer Schutzbefohlenen schuldig gemacht im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB und zwar in der Handlungsvariante des "Quälens".
Diese fünf Übergriffe stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit,§ 53 StGB.
Eine konkrete Gefahr schwerwiegender Folgeschäden für die Geschädigte, wie sie § 225 Abs. 3 StGB vorsieht, hat die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen können. Insbesondere hat die Geschädigte schwere Gesundheitsschäden, wie sie Nr. 1 dieses Absatzes voraussetzt, nicht behauptet. Und auch die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB steht nach den glaubhaften Angaben vor allem der Geschädigten nicht fest. Denn angesichts der auch im Übrigen durchweg desolaten familiären Situation der Geschädigten zumindest nach der Trennung der Eltern im Jahr 1996 (als die Geschädigte also erst ca. 4 Jahre alt war) ist nicht sicher festzustellen gewesen, dass die von der Geschädigten wie auch von weiteren Zeugen glaubhaft geschilderten psychischen Belastungen (unruhiger Schlaf; Alpträume) sowie die gesundheitlichen Belastungen der Geschädigten, die angeblich psychosomatischen Ursprungs sein sollen (da keine sonstige Somatik zu eruieren war), tatsächlich auf die festgestellten tätlichen Übergriffe des Angeklagten zurückzuführen sind. Dies muss auch und gerade unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes gelten.
V.
Der Angeklagte war - entsprechend den obigen Ausführungen zur gesundheitlichen Entwicklung des Angeklagten - nur vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB in Folge akuten Alkoholrauschs, als er die unter II. 10. - 12., II. 14. und II. 16. festgestellten Straftaten (Nr. 1 bis 5 der Anklage) beging.
VI.
Für die Strafzumessung stände der Kammer in diesen 5 Fällen gemäß § 225 Abs. 1 StGB an sich jeweils ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Im Hinblick auf die seinerzeit jeweils akute Berauschung des Angeklagten, die die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt, wie bereits ausgeführt, hat die Kammer dem Angeklagten jedoch die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu Gute kommen lassen, so dass der so reduzierte Strafrahmen jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten vorsieht.
In keinem der 5 Fälle ist der jeweilige Strafrahmen nach § 225 Abs. 41. HS StGB nochmals zu mildern gewesen. Denn bei Abwägung aller Umstände, gleichgültig, ob sie den inkriminierten Taten jeweils innewohnten, sie begleiteten, ihnen vorausgingen oder nachfolgten, hat sich nicht ergeben, dass diese so erheblich vom Durchschnitt derjenigen Fälle abwichen, die für gewöhnlich vorkommen und bei Schaffung des Regelstrafrahmens nach § 225 Abs.1 StGB berücksichtigt worden sind, dass dessen Anwendung in den vorliegenden Fällen unangebracht erschiene.
Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser auf Grund seines bereits vorgerückten Alters und wegen seiner gesundheitlichen Probleme besonders strafempfindlich sein dürfte. Strafmildernd fällt zudem neben der Untersuchungshaft, die bereits bessernd auf den Angeklagten eingewirkt haben dürfte, ins Gewicht, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf die Nachtragsanklage wegen sexuellen Missbrauchs durchaus kooperativ gezeigt hat. Zu Gunsten des damals alkoholisierten Angeklagten wirkt sich außerdem aus, dass die festgestellten Taten bereits längere Zeit zurückliegen und dass der Angeklagten angesichts der zeitlichen Unwägbarkeit der genauen Tatzeitpunkte als seinerzeit nicht vorbestraft zu gelten hat nach Maßgabe des Zweifelsgrundsatzes.
Dem stehen jedoch auch erhebliche Gründe gegenüber, die gegen den Angeklagten sprechen. Zu berücksichtigen ist insoweit die besondere kriminelle Energie des Angeklagten, die ihren Ausdruck darin findet, dass dieser sich über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg mehrfach an der Geschädigten tätlich verging. Erschwerend kommt hinzu, dass die Geschädigte während der inkriminierten Taten höchstens zehn Jahre alt war und ihr Alter damit noch deutlich unterhalb der Schutzaltersgrenze des § 225 Abs. 11. Var. StGB (18 Jahre) lag.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 225 Abs. 4 1. HS StGB scheidet danach in allen fünf Fällen aus.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung für diese Taten hat die Kammer sodann alle oben bereits bei der Erörterung eines minder schweren Falls geschilderten Umstände nochmals berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.
Im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einzelnen körperlichen Übergriffe hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller bereits genannten Umstände und bei umfassender Würdigung der Person und der Taten des Angeklagten folgende Einzelstrafen für angemessen:
Nr. 1 der Anklage (Feststellungen unter II. 10.)
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
Nr. 2 der Anklage (Feststellungen unter II. 11.)
zwei Jahre Freiheitsstrafe
Nr. 3 der Anklage (Feststellungen unter II. 12.)
zwei Jahre Freiheitsstrafe
Nr. 4 der Anklage (Feststellungen unter II. 16.)
zwei Jahre Freiheitsstrafe
Nr. 5 der Anklage (Feststellungen unter II. 14.)
zwei Jahre Freiheitsstrafe
Bei der gemäß § 54 StGB erforderlichen Bildung der Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe - hier zwei Jahre Freiheitsstrafe - hat die Kammer wiederum sämtliche oben bereits genannten Umstände berücksichtigt und erwogen.
Im Hinblick darauf, dass zwischen den einzelnen Taten ein enger situativer und auch räumlicher Zusammenhang bestand und dass sich diese Taten allesamt gegen dasselbe Opfer richteten, was auf Dauer zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle beim Angeklagten geführt haben dürfte, erscheint es gerechtfertigt, die zu bildende Gesamtstrafe enger zusammen zu ziehen.
Insgesamt hat die Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
gebildet, die sie für erforderlich, aber auch ausreichend hält, um dem Unrechtsgehalt der einzelnen Tathandlungen, ihrer Gesamtheit und der Person des Angeklagten gerecht zu werden.
VII.
Soweit dem Angeklagten mit der einbezogenen Nachtragsanklage vom 28.04.2006 (Bl. 21 ff. d. Prot.-H.) zudem vorgeworfen worden ist, mit der kindlichen Geschädigten, seiner leiblichen Tochter, den ungeschützten Beischlaf vollzogen zu haben im Zeitraum Februar 2000 bis Oktober 2002, ist der Angeklagte - entsprechend den obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Tatvorwürfe - aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 StPO.