LG Köln: Schwerer sexueller Missbrauch und Verbreitung kinderpornographischer Schriften per Skype
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, teils in Tateinheit mit Erwerb bzw. Verbreitung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen Verbreitung in einem weiteren Fall. Kernpunkt war u.a., ob die Übertragung von Missbrauchsvideos per Skype auch ohne dauerhafte Speicherung beim Empfänger ein „Verschaffen von Besitz“ und damit Verbreiten darstellt. Das Gericht bejahte dies, weil bereits das gezielte Laden in den Arbeitsspeicher zur Betrachtung Besitz an den Dateien begründet. Auf Grundlage des Geständnisses und der sichergestellten Chat-/Bilddateien wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verhängt.
Ausgang: Angeklagter wegen schweren sexuellen Missbrauchs und (Erwerbs/Verbreitens) kinderpornographischer Schriften verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 6 Jahre 3 Monate.
Abstrakte Rechtssätze
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn das Kind zu einer dem Beischlaf ähnlichen sexuellen Handlung veranlasst wird; die Qualifikation verdrängt das Grunddelikt.
Wer den sexuellen Missbrauch eines Kindes filmt und die Aufnahme auf einem Datenträger speichert, unternimmt den Erwerb kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB), da er sich damit den Besitz an der Datei verschafft.
Das Verbreiten kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 2 StGB) setzt keine dauerhafte Speicherung beim Empfänger voraus; das gezielte Übertragen zur Betrachtung genügt, wenn die Datei dabei in den Arbeitsspeicher des Empfängerrechners geladen wird.
Der Arbeitsspeicher eines Computers ist Datenspeicher im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB; das bewusste und gewollte Herunterladen in den Arbeitsspeicher begründet Besitz an der Datei.
Kann der Empfänger aus dem Videostream ohne Schwierigkeiten Standbilder erstellen und dauerhaft speichern, spricht dies für eine hinreichend verdichtete Sachherrschaft und damit für Besitzverschaffung im Sinne des § 184b StGB.
Tenor
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb kinderpornographischer Schriften und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit der Verbreitung kinderpornographischer Schriften, sowie der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Er trägt zudem die der Nebenklägerin R. Q. entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, §§ 176 Abs. 1, 184b Abs. 2 u. 4 S. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008, §§ 52, 53 StGB
Gründe
A. Feststellungen zur Person
I.
Der Angeklagte wurde am 10. August 0000 in G. geboren. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern mit seinem aus der ersten Ehe seiner Mutter hervorgegangen älteren Halbbruder F., seiner älteren Schwester M. sowie seiner jüngeren Schwester, der Zeugin X., auf. Ein älterer Bruder starb wenige Jahre nach der Geburt des Angeklagten im Kleinkindalter an einem Herzfehler. Eine aus der ersten Ehe seines Vaters stammende ältere Halbschwester wohnte nicht mit im Haushalt.
Der Vater des Angeklagten war Kraftfahrer, die Mutter Hausfrau. Der Vater trank im Übermaß Alkohol und schlug regelmäßig seine Ehefrau und die Kinder.
Der Angeklagte ging in den Kindergarten und wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult. Er besuchte zunächst eine Grundschule in G.-D., auf Grund eines Umzuges der Familie sodann eine Grundschule in G.-S.. Die erste Klasse musste der Angeklagte wiederholen. Ab dem fünften Schuljahr besuchte er sodann eine Hauptschule. Hier musste er ein weiteres Jahr wiederholen. Die Hauptschule verließ der Angeklagte nach dem siebten Schuljahr ohne Abschluss.
Der Angeklagte wurde durch seine Mutter sexuell aufgeklärt. Seinen ersten Geschlechtsverkehr hatte er im Alter von vierzehn Jahren mit einem gleichaltrigen Mädchen.
Nach dem Schulabbruch arbeitete der Angeklagte zunächst in einer Tankstelle, einer Gärtnerei und einer Werkstatt. Ab seinem siebzehnten Lebensjahr nahmen die Konflikte mit seinem Vater zu. Dies führte dazu, dass der Angeklagte häufig und teils für längere Zeit nicht mehr im Haushalt der Eltern übernachtete. In diesen Zeiten fand er Obdach bei Freunden. Fast ein dreiviertel Jahr lang übernachtete der Angeklagte auch in einem Zelt am C. See. Mit achtzehn oder neunzehn Jahren zog der Angeklagte endgültig aus dem Haushalt seiner Eltern aus und in ein ihm vom Wohnungsamt vermitteltes möbliertes Zimmer ein. In der Folgezeit führte der Angeklagte eine erste mehrere Jahre überdauernde Beziehung zu einer Frau.
Mitte der 1980er Jahre verbüßte der Angeklagte mehrere Freiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung (s. hierzu näher unter III.). Kurze Zeit nach der Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung im Jahr 1988 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau W. kennen. Bereits nach wenigen Tagen zog das Paar in eine gemeinsame Wohnung in G.-E.. Wenige Monate später, im Jahr 1989, kam es zur Hochzeit. Die gemeinsame Tochter, die Zeugin V., wurde noch im selben Jahr geboren. 0000 kam der gemeinsame Sohn, der Zeuge O., zur Welt. Die Familie zog in ein erworbenes Haus in Y..
Der Angeklagte arbeitete nach seiner Haftentlassung in verschiedenen Getränkefirmen und einer Brauerei als Gabelstaplerfahrer im Lager. Kurz nach dem Erwerb des Hauses wurde der Angeklagte jedoch arbeitslos. Er fand in der Folgezeit eine Anstellung in der Firma eines Freundes, wo er auf dem Firmengelände einen Schwertransporter bediente. Auch diese Arbeitsstelle verlor der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Unfallereignis indes wieder. Dies nahm er zum Anlass, sich selbständig zu machen. Zu diesem Zweck erlangte der Angeklagte zunächst eine Fahrerlaubnis, da er bis dahin nur über einen Gabelstaplerführerschein verfügt hatte. Sodann erwarb der Angeklagte ein gebrauchtes Transportfahrzeug, um in diesem Gewerbe selbstständig arbeiten zu können. Dies gelang dem Angeklagten anfangs mit Erfolg, da er von einer größeren Firma zahlreiche Aufträge zum Transport von Maschinenteilen und Motoren erhielt. In dieser Zeit arbeitete der Angeklagte sehr viel und war beruflich auch häufig in England.
Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau litt unter dieser beruflichen Beanspruchung. Nachdem die Eheleute bereits längere Zeit in unterschiedlichen Zimmern geschlafen hatten, eröffnete die Ehefrau des Angeklagten diesem am Heiligabend des Jahres 2006 ihren Trennungswunsch. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Partner, zu dem sie in der Folgezeit zog. Die Ehe wurde später geschieden. Der Angeklagte verblieb zunächst mit den beiden Kindern im Haus der Familie. Kurz nach dem Auszug der Mutter zog die Tochter des Angeklagten zu ihrem Freund. Der Angeklagte verblieb mit seinem Sohn im Haus. Das Verhältnis der beiden wurde zunehmend konfliktbelastet. Um das Jahr 2009 musste der Angeklagte das Haus verkaufen. Kurz zuvor hatte er in einem Internet-Chat die Zeugin B. kennengelernt, mit der er rasch eine Beziehung einging. In dieser Zeit starben auch binnen weniger Monate seine beiden Eltern sowie sein Halbbruder F..
Als der Auszug aus dem verkauften Haus anstand, zogen der Zeuge O. in eine eigene Wohnung und der Angeklagte zunächst in das von der verwitweten Zeugin B. mit ihren vier Kindern bewohnte Haus in K.. Mit der Zeugin B. führte der Angeklagte sodann über einen Zeitraum von etwa vier Jahren eine Beziehung, die von mehreren Unterbrechungen und wechselnden Wohnsituationen geprägt war. So zog der Angeklagte kurze Zeit nach seinem Einzug in das Haus in K. in eine eigene Wohnung in Y.. Später zog die Zeugin B. mit ihren Kindern und der Freundin eines ihrer Söhne wieder zu dem Angeklagten in ebendiese Wohnung. Dieses Wohnarrangement empfand der Angeklagte nach einiger Zeit wiederum als unbefriedigend. Dies führte dazu, dass er im August 2012 erneut in eine eigene Wohnung in der G.-P.-Str. 163 in Y. verzog. Dort verblieb er über den Zeitpunkt der endgültigen Trennung von der Zeugin B. hinaus bis zu seiner im hiesigen Verfahren erfolgten Inhaftierung im Juli 2016. In dieser Wohnung kam es auch zu den Missbrauchstaten, die Gegenstand des Urteils sind. Nach der Trennung von der Zeugin B. führte der Angeklagte noch eine weitere kurzzeitige Beziehung mit einer anderen in Y. lebenden Frau.
Etwa seit dem Zeitpunkt seines Auszugs aus dem zuvor mit seiner Ehefrau bewohnten Haus hatte der Angeklagte seine selbstständige Tätigkeit auf die Durchführung von Umzügen verlegt. Dieses Geschäft lief schwankend, jedoch zunehmend schlechter. Dies führte dazu, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, die monatlichen Beiträge für seine private Krankenkasse aufzubringen. Insgesamt hat der Angeklagte heute Schulden in Höhe von möglicherweise bis zu 120.000 €.
II.
Der Angeklagte war bis zum Ende der 1980er Jahre mit Ausnahme eines angeborenen Herzfehlers gesund, sportlich und schlank.
Nach seiner Hochzeit baute er innerhalb weniger Jahre ein starkes Übergewicht auf. Heute wiegt der Angeklagte etwa 140 Kilogramm. Er erlitt bis heute seit 2009 insgesamt drei Herzinfarkte und im Jahr 2000 einen Schlaganfall. Aus Letzterem sind zunächst eingetretene halbseitige Lähmungen nicht zurückgeblieben. Bei dem Angeklagten sind mehrere Bypässe und Stents gelegt worden.
Der Angeklagte hat Asthma. Er ist seit Jahren starker Raucher. Aktuell raucht er etwa sechzig selbstgedrehte Zigaretten am Tag. Er ist sehr kurzatmig. Zum schlafen legt er eine Sauerstoffmaske an.
Der Angeklagte ist schwerhörig und hat auf Grund von Taubheitsgefühlen in beiden Beinen Gehschwierigkeiten. Eine eindeutige Diagnose ist insoweit noch nicht gestellt worden. Ferner leidet der Angeklagte unter Bluthochdruck und Diabetes. Insulin muss er aber nicht zuführen. Der Angeklagte nimmt gegen seine Beschwerden zwei Mal täglich bis zu sieben verschiedene Medikamente ein, darunter auch Blutverdünner. Schlaf- oder Beruhigungsmittel verwendet der Angeklagte nicht. Sein Gebiss ist erneuerungsbedürftig.
Seit einem – anlässlich eines Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin B. in der Frühphase der Beziehung erlittenen – Herzinfarkt ist der Angeklagte erektionsunfähig. Zum Samenerguss ist er dennoch in der Lage. Erektionsfördernde Mittel kann er auf Grund seines anderweitigen Krankheitsbildes nicht einnehmen.
Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
Täglicher oder gar morgendlicher Alkoholkonsum kam beim Angeklagten in keiner Lebensphase vor. Seit etwa zwölf Jahren vor seiner Inhaftierung besuchte der Angeklagte an den Wochenenden regelmäßig Gaststätten und trank dort Bier. Dabei konnte es auch dazu kommen, dass er von anderen als angetrunken oder gar betrunken wahrgenommen wurde. Zu Hause trank der Angeklagte nicht. In der Haft litt er nie unter Entzugserscheinungen.
Drogen konsumierte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Soweit er im Jahr 1996 wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (siehe unten III. 16.), dienten die von ihm dabei erworbenen Drogen nach seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung nicht dem Eigengebrauch.
III.
Der Angeklagte ist vorbestraft.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 20. Dezember 2016 weist folgende Eintragungen auf:
1.
Das Amtsgericht Köln (241 Ls 659/78 – 80 Js 1925/78) verhängte am 15. März 1979 wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit sexuellen Handlungen vor Kindern, begangen am 11. Oktober 1978, eine Geldauflage.
Bemühungen der Kammer, nähere Feststellungen zu der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tat zu treffen, blieben erfolglos. Die angeforderten Verfahrensakten waren bereits vernichtet. Der Angeklagte hat zu dieser Tat keine Angaben mehr zu machen vermocht.
2.
Am 30. September 1982 erteilte das Amtsgericht Köln (641 Ls 68/82 – 174 Js 62/82) dem Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wobei die letzte Tat am 19. Februar 1982 begangen worden war, eine richterliche Weisung.
3.
Wiederum das Amtsgericht Köln (520 Ds 66 Js 1102/83) verurteilte den Angeklagten am 15. November 1983 wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen am 28. September 1983, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten.
4.
Wegen einer am 24. Juni 1983 begangenen falschen Verdächtigung verhängte das Amtsgericht Köln (641 Ds 160 Js 1890/83) am 9. Februar 1984 eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
5.
Am 20. März 1984 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (643 Ls 174 Js 2155/83) wegen eines am 30. September 1983 begangenen gemeinschaftlichen Raubes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dem lag ein Überfall auf eine Spielhalle zu Grunde.
6.
Mit einem Beschluss des Amtsgerichts Köln (520 Ds 66 Js 1102/83) vom 29. Mai 1984 wurde aus den Entscheidungen zu Ziff. 3 und 4 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen gebildet, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
7.
Wiederum das Amtsgericht Köln (701 Ds 1400 Js 1564/84) verurteilte den Angeklagten sodann am 19. Oktober 1984 wegen eines am 7. Juli 1984 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 26. Oktober 1985 verhängt.
8.
Das Amtsgericht Köln (701 Ds 1400 Js 1728/84) verurteilte den Angeklagten sodann am 26. Oktober 1984 wegen eines erneuten, am 1. Juli 1984 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziff. 7. zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen. Ferner verhängte es eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 2. November 1985. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Nach einer Teilverbüßung der Strafe wurde der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Siegen am 2. November 1988 – gemeinsam mit den Resten der anschlussvollstreckten Strafen zu Ziff. 9 und 13 – zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. November 1991 erlassen.
9.
Wiederum das Amtsgericht Köln (643 Ls 174 Js 2155/83) bildete durch Beschluss vom 17. Dezember 1984 aus den Entscheidungen zu Ziff. 3, 4 und 5 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungsaussetzung wurde später widerrufen. Nach einer Teilverbüßung der Strafe wurde der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Siegen am 2. November 1988 – gemeinsam mit den Resten der anschlussvollstreckten Strafen zu Ziff. 8 und 13 – zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. November 1991 erlassen.
10.
Wegen einer am 24. Juli 1985 begangenen Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat verurteilte das Amtsgericht Köln(521 Ds 20 Js 386/85) den Angeklagten am 16. Dezember 1985 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM.
11.
Am 29. September 1986 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (611 Ls 20 Js 315/86) sodann wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei die letzte Tat am 22. Mai 1986 begangen worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
12.
Wegen eines am 30. Juni 1986 begangenen Betruges verurteilte das Amtsgericht Köln (521 Ds 20 Js 123/87) den Angeklagten am 24. Juni 1987 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
13.
Durch einen Beschluss vom 3. November 1987 bildete das Amtsgericht Köln (611 Ls 20 Js 315/86) aus den Entscheidungen zu Ziff. 11 und 12 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Nach einer Teilverbüßung der Strafe wurde der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Siegen am 2. November 1988 – gemeinsam mit den Resten der anschlussvollstreckten Strafen zu Ziff. 8 und 9 – zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. November 1991 erlassen.
14.
Eine am 28. Oktober 1991 begangene fahrlässige Trunkenheit im Verkehr führte am 17. März 1992 zu einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Köln (701 Ds 400 Js 1282/91). Dieses verhängte eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40,00 DM sowie ein dreimonatiges Fahrverbot.
15.
Wiederum das Amtsgericht Köln (611 Ls 160 Js 31/95) verurteilte den Angeklagten am 24. April 1995 wegen exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, begangen am 3. und 15. September 1994, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 DM. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte in einem Wald vorbeikommenden weiblichen Reiterinnen im Alter von fünfzehn beziehungsweise siebzehn Jahren seinen entblößten Unterkörper zeigte, wobei er in einem Fall onanierende Handbewegungen machte.
16.
Am 1. März 1996 kam es zu einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Köln (581 Ds 180 Js 786/95). Wegen eines am 7. November 1995 begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilte es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
17.
Ein am 26. Dezember 1994 begangener Betrug zog eine am 18. März 1996 erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht Köln (521 Ds 20 Js 546/95) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten nach sich. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 3. April 2000 erlassen.
18.
Eine letzte Verurteilung durch das Amtsgericht Köln (522 Ds 91/99 – 140 Js 753/98) erfolgte am 17. März 1999. Wegen Nötigung und Körperverletzung wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte, der mit seinem Mofa einen Radweg auf der falschen Seite befahren hatte, einen ihm entgegen kommenden Radfahrer, der eine Bemerkung über das falsche Fahren des Angeklagten gemacht hatte, an ein Brückengeländer gedrängt und ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, so dass dieser eine Verletzung an der Lippe und den Zähnen davon getragen hatte.
19.
Am 16. September 1999 verurteilte ihn sodann das Amtsgericht Grevenbroich (5 Ds 21 Js 1681/99-31 VRS 1116/99) wegen eines am 26. April 1999 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 29. November 2003 erlassen.
20.
Wegen eines am 27. November 1999 begangenen neuerlichen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Kerpen (44 Ds 400 Js 1547/99 51/00) am 13. Juli 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde mit Wirkung vom 19. November 2003 erlassen.
21.
Das Amtsgericht Bergheim (113 Js 252/09 43 Ds 117/09) schließlich verurteilte den Angeklagten am 15. Oktober 2009 wegen einer am 19. Januar 2009 begangenen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 eingereicht hatte, auf der er zuvor die Unterschrift seiner damaligen Ehefrau gefälscht hatte, um durch die beantragte gemeinsame Veranlagung in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen.
Feststellungen zur Sache
I.
1.
Als der Angeklagte im August 2012 seine im Erdgeschoss belegene Wohnung im Haus in der G.-P.-Str. 163 bezog, bewohnte die Familie Q. / L. bereits die im Obergeschoss des Hauses liegenden Räumlichkeiten. Hier lebte die Zeugin L. mit ihrem Lebensgefährten T. Q. sowie insgesamt acht Kindern. Unter diesen waren auch die gemeinsamen Zwillinge des Paares, die am 2. April 2005 geborenen Nebenklägerinnen R. und J. Q..
Das Zusammenleben der Familie Q. / L. war von der auch gegen die Kinder gerichteten Gewalttätigkeit des alkoholabhängigen T. Q. sowie den depressiven Episoden der Zeugin L. geprägt. Die Zwillinge Q. hatten bereits im Kindergarten Entwicklungsrückstände und Verständnisschwierigkeiten gezeigt. Beide Zwillinge waren mit sechs Jahren in eine Förderschule eingeschult worden. Eine Prüfung des Intelligenzniveaus hatte für beide Nebenklägerin zur Diagnose einer geistigen Behinderung geführt. Die Nebenklägerin J. Q. fiel häufig durch aggressives Verhalten auf. Aus dieser Gemengelage ergaben sich äußerst schwierige Familienverhältnisse, die über den Zeitpunkt des Einzugs des Angeklagten in das Haus hinaus fortdauerten.
Der Angeklagte lernte die Familie, die ihm vorher nicht bekannt gewesen war, über das Bewohnen desselben Hauses kennen. Der Kontakt intensivierte sich mit der Zeit. Der Angeklagte baute ein freundschaftliches Verhältnis zur Zeugin L. auf. Zugleich fassten auch die Nebenklägerinnen nach und nach Vertrauen zum Angeklagten. Rasch kam es zu ersten Aufenthalten der Zwillinge in der Wohnung des Angeklagten. Dieser half ihnen dabei beispielsweise bei den Hausaufgaben. Die Nebenklägerinnen genossen anfangs die Zuwendung des Angeklagten und äußerten häufig den Wunsch, Zeit mit ihm zu verbringen. Insbesondere an Abenden, an denen die Zeugin L. arbeiten ging, suchten die Zwillinge häufig Zuflucht vor dem gewalttätigen Vater beim Angeklagten. Dies geschah mit ausdrücklicher Billigung der Zeugin L., die den Angeklagten als „Opa-Ersatz“ wahrnahm und bezeichnete. Zu Übernachtungen der Zwillinge beim Angeklagten kam es zunächst jedoch noch nicht. Nennenswerten Kontakt zu den übrigen im Haushalt der Familie Q. / L. lebenden Kindern hatte der Angeklagte nicht.
Im August 2012 hatte der Angeklagte auf der Hochzeit seiner Schwester, der Zeugin X., zudem seine Nichte, die Zeugin Z. N., wiedergetroffen. Sie ist die Tochter seines Halbbruders F.. Zu ihr hatte er jahrelang keinerlei Kontakt gehabt. Die Zeugin Z. N. ist Mutter von vier Kindern, unter anderem der am 23. November 0000 geborenen Nebenklägerin H. N. sowie der am 14. Mai 0000 geborenen Zeugin A. N.. Das Wiedersehen auf der Hochzeit der Zeugin X. führte schnell zu einem sich intensivierenden Kontakt des Angeklagten zur Familie N.. Bereits kurze Zeit nach der Hochzeit kam es zu einem ersten Besuch des Angeklagten im Haus der zu dieser Zeit noch in I. wohnenden Familie. Insbesondere die Nebenklägerin H. N. genoss dabei den Umgang mit dem Angeklagten und baute Vertrauen zu ihm auf. Sie äußerte bald den Wunsch, in der Wohnung des Angeklagten in Y. übernachten zu dürfen. Mit Billigung ihrer Eltern, die einer durch die Zeugin X. ausgesprochenen Warnung vor pädophilen Neigungen des Angeklagten keinen Glauben schenkten, kam es daraufhin ab Herbst 2012 mehrfach zu derartigen Übernachtungen. Hierbei lernte die Nebenklägerin H. N. auch die Zwillinge Q. kennen. Der Angeklagte fuhr mit den Nebenklägerinnen – teils auch gemeinsam und manchmal mit ihren Müttern sowie der Zeugin A. N. – wiederholt in das „U.“-Schwimmbad nach VS.. Bei verschiedenen Gelegenheiten fuhren dabei auch weitere junge Mädchen aus Y., darunter die Tochter JD. der Zeugin B. sowie die Enkelin einer Freundin des Angeklagten, der Zeugin IC., mit.
Im September 2013 musste die Familie L. / Q. aus der Wohnung in der G.-P.-Str. 163 ausziehen. T. Q. hatte den Haushalt auf Betreiben der Zeugin L. bereits zuvor verlassen. Die Zeugin L. sowie die Nebenklägerinnen R. und J. Q. verzogen in ein Kinderheim nach JI.. Kurze Zeit danach wurde die Zeugin L. in eine psychiatrische Klinik in AP. eingewiesen. Die Zwillinge verblieben im Kinderheim. Der Angeklagte bot der Zeugin L. an, die Zwillinge mit Blick auf die Erkrankung der Mutter für mehrtätige Aufenthalte – etwa an verlängerten Wochenenden oder in den Ferien – zu sich nach Y. zu holen, damit diese sich nicht dauerhaft im Heim aufhalten müssten. Die Zeugin L. stimmte dem nach Rücksprache mit ihren Töchtern zu. Ein Mitarbeiter des Kinderheims überprüfte die Wohnräumlichkeiten des Angeklagten und befand diese als für Besuche der Zwillinge geeignet. Auch das Jugendamt war mit Aufenthalten der Mädchen beim Angeklagten einverstanden. Daraufhin kam es zu mehreren mehrtätigen Besuchen der Nebenklägerinnen Q. mit Übernachtung in der Wohnung des Angeklagten. Dieser holte die Zwillinge zu diesem Zweck im Heim ab und fuhr sie am Ende des Aufenthalts auch wieder dorthin zurück.
Der Angeklagte berichtete der Familie N. vom Auszug der Familie Q. / L. aus der über ihm gelegenen Wohnung in der G.-P.-Str. 163. Er schlug vor, dass die Familie seiner Nichte dort einziehen könne. Dies geschah daraufhin Mitte Dezember 2013. Der Kontakt des Angeklagten insbesondere zur Nebenklägerin H. N. intensivierte sich dadurch. So begann er etwa, ihr Taschengeld zu geben. Zu Übernachtungen der Nebenklägerin in seiner Wohnung kam es weiterhin.
2.
Während der Zeit seiner geschilderten Kontakte zu den Nebenklägerinnen Q. und N. befasste sich der Angeklagte intensiv mit pädosexuellen Inhalten. Begünstigt auch durch eine ihm infolge mangelnder Aufträge seines Umzugsunternehmens fehlende Tagesstruktur verbrachte der Angeklagte große Teile seiner Freizeit am Computer mit dem Betrachten auch kinderpornographischer Bilder und Videos. Er nutzte diverse Internet-Chatforen beziehungsweise -programme, um sich mit anderen Teilnehmern schriftlich über pädophile Fantasien oder real erlebte Begebenheiten auszutauschen und kinderpornographisches Material zu versenden und zu empfangen. Bei seinen Schwimmbadbesuchen fertigte er auch Fotos und jedenfalls ein Video schwimmender Kinder, wobei er eine hierfür eigens erworbene Unterwasserkamera verwendete und teilweise den Unterleib der Kinder heranzoomte.
Während eines Zeitraums vom Sommer 2013 bis zum Frühjahr oder Sommer 2014 kam es zu wiederholten sexuell motivierten Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerinnen R. und J. Q.. Die insoweit konkretisierbaren und von der Anklageschrift umfassten Taten (s. II.) sind Gegenstand der hiesigen Verurteilung des Angeklagten. Darüber hinaus kam es in dem genannten Zeitraum jedenfalls zum zweifachen Vorführen pornographischer Filmsequenzen, wobei der Angeklagte in Anwesenheit der beiden Nebenklägerinnen Q. onanierte. Bei mehreren Gelegenheiten veranlasste der Angeklagte beide Zwillinge – teils bei gleichzeitiger Anwesenheit – dazu, an seinem Penis zu manipulieren. Bei diesen oder weiteren Gelegenheiten veranlasste der Angeklagte jedenfalls die Nebenklägerin R. Q. in insgesamt mindestens fünf Fällen dazu, (…)auszuüben. Der Angeklagte(…) der Nebenklägerin R. Q.. Von mehreren dieser Missbrauchsvorfälle fertigte der Angeklagte auch Videos, um diese zum Zwecke seiner sexuellen Erregung wiederholt anschauen zu können. Auch versandte er diese Videos oder einzelne Bilder hieraus teilweise an verschiedene Chat-Partner.
Das Alter der Nebenklägerinnen war dem Angeklagten dabei zu jeder Zeit bewusst.
II.
Folgende von der Anklage erfasste Taten konnten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung konkretisierbar festgestellt werden:
1. (Fall 1 der Anklage):
An einem nicht näher eingrenzbaren Tag zwischen dem Sommer 2013 und dem 5. Dezember 2013 befand sich die Nebenklägerin R. Q. in der Wohnung des Angeklagten in der G.-P.-Str. 163. Der Angeklagte setzte sich vollständig nackt auf einen Stuhl vor seinem Schreibtisch, auf dem sich sein Computer befand. Er veranlasste die mit einem rosa Sweatshirt, einer türkisen Hose und weißen Turnschuhen bekleidete Nebenklägerin R. Q. dazu, (..). Danach manipulierte er – der Nebenklägerin R. Q. mit einer Zigarette in der Hand gegenübersitzend – an seinem Penis.
Der Angeklagte videografierte dieses Geschehen mit einer an der Wand oder der Decke des Zimmers angebrachten Kamera und speicherte das Video auf einem Datenträger, um sich den Vorgang bei späterer Gelegenheit zum Zwecke seiner sexuellen Erregung erneut anschauen zu können.
2. (Fall 2 der Anklage):
Bei einer weiteren Gelegenheit an einem nicht näher eingrenzbaren Tag zwischen dem Sommer 2013 und dem 5. Dezember 2013 befand sich die Nebenklägerin R. Q. ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten in der G.-P.-Str. 163. Sie saß bekleidet mit einem weißen T-Shirt und einer türkisen Hose auf einem Stuhl vor dem Schreibtisch des Angeklagten, auf dem sich sein Computer befand. Der Angeklagte stellte sich vor die Nebenklägerin, wobei er lediglich eine etwas nach unten gezogene türkise Unterhose trug. Er veranlasste die Nebenklägerin sodann,(…).
Der Angeklagte videografierte auch dieses Geschehen mit einer an anderer Stelle als bei der Tat zu 1. im Raum positionierten Kamera und speicherte das Video auf einem Datenträger, um sich den Vorgang bei späterer Gelegenheit zum Zwecke seiner sexuellen Erregung erneut anschauen zu können.
3. (Fall 3 der Anklage)
Am 5. Dezember 2013 chattete der Angeklagte zwischen 14:59:54 Uhr und 15:44:43 Uhr mit dem gesondert verfolgten Zeugen WC. über den Internetmessengerdienst „Skype“. Über diesen Dienst werden durch die Nutzer üblicherweise schriftliche Nachrichten übermittelt sowie – häufig parallel hierzu – Dateien ausgetauscht, Telefonate geführt oder mit Hilfe von Webcams ermöglichte Videokonversationen betrieben.
Die Chatkonversation des Angeklagten mit dem – ihm persönlich nicht bekannten –Zeugen WC. hatte einen ausschließlich pädosexuellen Inhalt. So schrieb der Angeklagte dem Zeugen WC. unter anderem, die bereits in früheren Chats erwähnten Zwillinge „„Zitat wurde entfernt““ zu fahren, um sie „„Zitat wurde entfernt““ zu „„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““ zu lassen. Auf die Frage des Zeugen WC. „„Zitat wurde entfernt““ antwortete der Angeklagte „„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““. Er kündigte dem Zeugen WC. zudem an, „„Zitat wurde entfernt““ anzumachen, „„Zitat wurde entfernt““, was der Zeuge WC. mit der Aussage „wäre super“ kommentierte.
Parallel zu diesem Austausch schriftlicher Nachrichten zeigte der Angeklagte dem Zeugen WC., der den Angeklagten im Verlauf des Chats darum gebeten hatte, ihm Fotos oder Videos zur Verfügung zu stellen, die von ihm angefertigten Videos der Taten zu 1. und 2.. Hierzu verwendete er die Software „ManyCam“, die es erlaubt, bereits in der Vergangenheit erstellte und abgespeicherte Videos im Wege eines Videostreams als Ersatzsignal für eine Webcam-Live-Übertragung in den Chat einzustellen. Dies führte dazu, dass der Zeuge WC., wie vom Angeklagten beabsichtigt, die Videos während der Dauer der Übertragung auf seinem Bildschirm betrachten konnte. Zur Ermöglichung dieser Betrachtung wurden die Videodateien auch jeweils kurzfristig in den Arbeitsspeicher des Computers des Zeugen WC. geladen. Zu einer über die Betrachtung hinausgehenden – bei Einsatz entsprechender Software technisch ohne weiteres möglichen – dauerhaften Speicherung der Videodateien kam es durch den Zeugen WC. nicht. Dieser fertigte indes mit Hilfe einer von „Skype“ in der Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Funktion zwischen 15:39:05 Uhr und 15:41:08 Uhr insgesamt sieben Standbilder aus den Videos, darunter insbesondere der vollzogenen Oralverkehre. Diese Bilder wurden auf dem Computer des Zeugen WC. dauerhaft abgespeichert.
4. (Fall 4 der Anklage)
Am 6. Dezember 2013 chattete der Angeklagte zwischen 17:18:15 Uhr und 19:10:18 Uhr von seiner Wohnung aus erneut mit dem Zeugen WC. über „Skype“. Zu dieser Zeit hielten sich auch die Nebenklägerinnen R. und J. Q. in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte dies dem Zeugen WC. per schriftlicher Chatnachricht mitgeteilt hatte, forderte dieser den Angeklagten auf, seine Webcam anzumachen. Dem kam der Angeklagte nach. In der Folge konnte der Zeuge WC., wie vom Angeklagten beabsichtigt, das von der Webcam des Angeklagten gefilmte Geschehen live mitverfolgen, wozu die entsprechenden Dateien jeweils wieder in den Arbeitsspeicher des Rechners des Zeugen WC. geladen wurden, ohne dass es dabei zu einer – auch hier technisch ohne weiteres möglichen – dauerhaften Speicherung der Videodateien auf dessen Computer kam. Nachdem der Zeuge WC. dem Angeklagten per schriftlicher Chatnachricht um 17:23:27 Uhr bestätigt hatte, die beiden Mädchen sehen zu können, und der Angeklagte dem Zeugen WC. seinerseits mitgeteilt hatte, dass die Mädchen auch ihn – den Zeugen WC. – sehen könnten, schrieb der Zeuge WC. dem Angeklagten um 17:29:41 Uhr: „„Zitat wurde entfernt““.
Um 19:05:14 Uhr setzten der Angeklagte und der Zeuge WC. ihren schriftlichen Chat sodann fort, wobei die eingerichtete Videoübertragung weitergeführt wurde. Der Zeuge WC. fragte den Angeklagten per schriftlicher Chatnachricht, ob „„Zitat wurde entfernt““ habe, worauf der Angeklagte erwiderte „ja öfters“. Daraufhin forderte der Zeuge WC. den Angeklagten auf: „„Zitat wurde entfernt““. Der bis auf eine seinen Genitalbereich nicht abdeckende Unterhose unbekleidete Angeklagte veranlasste – unter fortgesetzter Übertragung des Geschehens mittels seiner Webcam an den Zeugen WC. – sodann die mit einem rosa Sweatshirt und einer türkisen Hose bekleidete Nebenklägerin R. Q., (…),. Dabei saß die Nebenklägerin auf einem Stuhl vor dem stehenden Angeklagten. Dem Zeugen WC. schrieb der Angeklagte sodann „hast gesehen“, womit die Chatkonversation endete.
Zwischen 17:24:22 Uhr und 19:08:06 Uhr fertigte der Zeuge WC. mit Hilfe der von „Skype“ in der Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Funktion insgesamt acht Standbilder aus der Liveübertragung, darunter insbesondere des vollzogenen Oralverkehrs. Diese Bilder wurden auf dem Computer des Zeugen WC. dauerhaft abgespeichert.
5. (Fall 5 der Anklage)
Am 27. Dezember 2013 chattete der Angeklagte zwischen 18:31:39 Uhr und 19:08:54 Uhr von seiner Wohnung aus erneut mit dem Zeugen WC. über „Skype“. Zu dieser Zeit hielten sich auch die Nebenklägerinnen R. und J. Q. in der Wohnung des Angeklagten auf. Der Angeklagte richtete mit Hilfe seiner Webcam wiederum – entsprechend dem Vorgehen bei der Tat zu 4. – eine Live-Video-Übertragung an den Zeugen WC. ein.
Zu Beginn der schriftlichen Chatkonversation teilte der Angeklagte dem Zeugen WC. mit, dass die Zwillinge nun bei ihm seien. Sie seien „„Zitat wurde entfernt““. Er selbst – der Angeklagte – habe „„Zitat wurde entfernt““. Auf die Aufforderung des Zeugen WC. „„Zitat wurde entfernt““ manipulierte der Angeklagte zunächst bei nach unten geschobener Unterhose vor der Webcam an seinem Penis. Dies kommentierte der Zeuge WC. mit der Äußerung „„Zitat wurde entfernt““. Der Angeklagte kündigte dem Zeugen WC. sodann an, „„Zitat wurde entfernt““ zu gehen. Die Webcam könne er dorthin allerdings nicht mitnehmen. Der Zeuge WC. fragte den Angeklagten daraufhin, ob „„Zitat wurde entfernt““ könnten, „„Zitat wurde entfernt““. Der Angeklagte erwiderte „„Zitat wurde entfernt““, worauf der Zeuge WC. mit der Äußerung „„Zitat wurde entfernt““ reagierte. Der Angeklagte schrieb dem Zeugen WC. in der Folge u.a.: „„Zitat wurde entfernt““.
Spätestens um 18:49:54 Uhr erschien die Nebenklägerin R. Q. vor der Webcam und stellte sich mit einem weißen Sweatshirt bekleidet neben den an seinem Schreibtisch sitzenden, weiterhin lediglich mit der heruntergezogenen Unterhose bekleideten Angeklagten. Daraufhin schrieb der Zeuge WC. „„Zitat wurde entfernt““, „„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““. Daraufhin veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin zunächst, (…). Der Zeuge WC., der das Geschehen – wie vom Angeklagten beabsichtigt – live an seinem Computer mitverfolgte, kommentierte dies mit der schriftlichen Äußerung „„Zitat wurde entfernt““. Sodann veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, (…). Der Zeuge WC. forderte den Angeklagte sodann auf: „„Zitat wurde entfernt““. Daraufhin (…) der Angeklagte – unter fortgesetzter Übertragung des Geschehens mittels seiner Webcam an den Zeugen WC. – mehrfach(…)der Nebenklägerin. Auf die Frage des Zeugen WC., ob die Nebenklägerin dies möge, antwortete der Angeklagte „„Zitat wurde entfernt““. In der Folge (…) der Angeklagte noch den (…) der Nebenklägerin. Der Zeuge WC., der das Geschehen weiterhin an seinem Rechner live verfolgte, fragte den Angeklagten schriftlich „„Zitat wurde entfernt““. Der Angeklagte erwiderte „„Zitat wurde entfernt““, was den Zeugen WC. zu der Bemerkung „„Zitat wurde entfernt““ veranlasste.
Zwischen 18:39:22 Uhr und 19:05:09 Uhr fertigte der Zeuge WC. mit Hilfe der von „Skype“ in der Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Funktion insgesamt dreizehn Standbilder aus der Liveübertragung, darunter insbesondere (…) . Diese Bilder wurden auf dem Computer des Zeugen WC. dauerhaft abgespeichert.
6.
Bei Begehung sämtlicher Taten (1. bis 5.) war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
III.
Auch nach dem Ende der Missbrauchsvorfälle zum Nachteil der Zwillinge Q. befasste sich der Angeklagte weiter intensiv mit pädosexuellen Inhalten.
So kam es zum einen zu sexuell motivierten Grenzüberschreitungen auch in Bezug auf die Kinder seiner Nichte, der Zeugin Z. N.. Bei einem Besuch der Zeugin A. N. erstellte und speicherte der Angeklagte zum Zwecke seiner wiederholbaren sexuellen Erregung jedenfalls ein Video, das zeigt, wie der Angeklagte mit der Zeugin (…) und (…). Anfang 2016 kam es außerdem dazu, dass die Nebenklägerin H. N. in der Wohnung des Angeklagten erschien, um das ihr vom Angeklagten in dieser Zeit typischerweise wöchentlich gegebene Taschengeld in Höhe von zwei Euro in Empfang zu nehmen. Der Angeklagte fragte die Nebenklägerin bei dieser Gelegenheit, ob sie stattdessen vier Euro haben wolle. Die Nebenklägerin bejahte dies und fragte, was sie dafür tun müsse. Der Angeklagte bedeutete ihr, dass sie dafür (…) „„Zitat wurde entfernt““ solle. Dies lehnte die Nebenklägerin ab und verließ die Wohnung des Angeklagten. Dieser unternahm nichts weiter, um sein Vorhaben durchzusetzen. Dieser Vorfall mit der Nebenklägerin H. N. war Gegenstand des Falles 6 der Anklageschrift. Das Verfahren ist insoweit in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Außerdem betätigte sich der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 20. Juli 2016 weiter intensiv in pädosexuellen Internetchats. Über das Pfingstwochenende des Jahres 2016 besuchte der Angeklagte zudem zum ersten Mal einen FKK-Campingplatz in den LA., auf den er durch einen seiner pädophilen Internetchatpartner aufmerksam gemacht worden war. Dort war die Tagesgestaltung des Angeklagten von seinen pädosexuellen Wünschen geprägt. Er fertigte zahlreiche Fotos unbekleideter Kinder auf dem Gelände des FKK-Campingplatzes, insbesondere in dessen Schwimmbadbereich. In langen und zahlreichen Internetchats tauschte er sich über vorgestellte oder real erlebte sexuelle Erfahrungen mit Kindern aus. Der erste Aufenthalt auf dem Campingplatz, bei dem er noch im Zelt übernachtet hatte, veranlasste den Angeklagten dazu, sich nach seiner Rückkehr ein Wohnmobil zuzulegen. Mit diesem fuhr er dann im Juli 2016 erneut und mit entsprechender Tagesgestaltung auf den FKK-Campingplatz. Der Angeklagte erwog sogar eine vollständige Übersiedlung dorthin.
IV.
Im April 2016 erstattete die Mutter der Zwillinge Q., die Zeugin L., Anzeige gegen den Angeklagten. Sie berichtete dabei, dass die Zwillinge ihr im September
2015 eröffnet hätten, dass es mit dem Angeklagten zu (…) gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt stand die Rückführung der beiden Zwillinge aus dem Kinderheim in den Haushalt ihrer seit einiger Zeit aus der Klinik entlassenen Mutter bevor. Erst nachdem diese Rückführung abgeschlossen war, entschloss sich die Zeugin L. – nach Rücksprache mit dem Heim, das sie über die Angaben der Zwillinge unterrichtet hatte – zur polizeilichen Anzeigenerstattung.
Am 10. Mai 2016 wurden die Nebenklägerinnen Q. sodann polizeilich vernommen.
Die Vernehmung der R. Q. durch die Zeugin KHKin KR. dauerte 22 Minuten. Die Nebenklägerin schilderte hierbei zum eigentlichen Missbrauchsgeschehen bruchstückhaft, ohne nähere zeitliche oder situative Einordnung und ohne präzise Angaben zu deren Häufigkeit unterschiedliche Sequenzen, wobei sie angab, bei den Vorfällen teils gemeinsam mit ihrer Schwester J. in der Wohnung des Angeklagten gewesen zu sein. So habe der Angeklagte („RO.“) vor ihr an seinem Penis manipuliert. Er habe sie durch die Gewährung von zehn Euro dazu veranlasst, ihre Unterhose auszuziehen (…) „„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““. Zu derartigen Verhaltensweise sei es – in der Folge auch ohne die Gewährung von Geld – wiederholt und sowohl vor als auch nach ihrem Auszug aus der G.-P.-Str. 163 gekommen. Der Angeklagte habe auch (…) ihrer Schwester J. und diese (…). Der Angeklagte habe seiner Schwester ferner fünf Euro angeboten, wenn diese seinen Penis „„Zitat wurde entfernt““. Der Angeklagte habe die Zwillinge wiederholt darum gebeten, anderen von diesen Vorfällen nichts zu berichten, da er ansonsten „in den Knast“ komme.
Die Vernehmung der – von der Zeugin KHKin KR. als sehr verschlossen, gar „versteinert“ empfundenen – Nebenklägerin J. Q. dauerte 27 Minuten. Auch ihre Schilderungen zum eigentlichen Missbrauchsgeschehen waren bruchstückhaft und von fehlender zeitlicher oder situativer Einordnung geprägt. Die Nebenklägerin berichtete, dass der Angeklagte ihr für das Anfassen seines Penis fünf Euro angeboten habe. Dies habe sie auch getan. Der Penis sei dabei nackt gewesen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dies dürfe sie keinem erzählen, sonst komme er in das Gefängnis. Der Angeklagte habe ihr auch pornographische Filme gezeigt („Sex machen und so“).
Parallel zu diesen Vorgängen ermittelte die Staatsanwaltschaft Hamburg im Verfahren 7452 Js 110/14 gegen den Zeugen WC.. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden auf einem sichergestellten Computer des Zeugen und dortigen Beschuldigten unter anderem die „Skype“-Konversationen mit dem Angeklagten sowie die im Zuge der Taten zu II. 3. – 5. gefertigten Standbilder, auf denen der Angeklagte teils deutlich zu sehen war, gefunden. Über die vom Angeklagten bei „Skype“ hinterlegten Daten zu seinem Benutzernamen konnte er als Chatpartner des Zeugen WC. ermittelt werden.
Am 14. Juli 2016 erließ das Amtsgericht Köln (502 Gs 2154/16) auf dieser Grundlage Haftbefehl gegen den Angeklagten, der am 20. Juli 2016 schließlich zu seiner Festnahme führte.
V.
Die Nebenklägerinnen Q. leben heute mit zwei weiteren Kindern im Haushalt ihrer Mutter in AP.. Sie besuchen dort eine Förderschule.
Beide Zwillinge fühlen sich unwohl, wenn sich Männer in ihrer Nähe befinden. Die Nebenklägerin J. Q. leidet unter Ein- und Durchschlafstörungen. Ihre Schwester R. hat häufig Alpträume und sucht dann die Nähe ihrer Mutter. Die Nebenklägerin J. Q. zeigt selbstverletzendes Verhalten, etwa in Form von „Ritzen“ oder Haareausreißen. Zur Beruhigung nimmt sie ein Medikament ein.
Eine therapeutische Bearbeitung des Geschehens hat bislang nicht stattgefunden, ist nunmehr aber geplant.
C. Beweiswürdigung
I.
Die Feststellungen zum Missbrauch der Nebenklägerinnen R. und J. Q. (B. I. 2. und II.) beruhen maßgeblich auf dem Geständnis des Angeklagten, dem keinerlei Verständigungsgespräche nach § 257c StPO vorausgegangen waren. Das Geständnis ist hinsichtlich der der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten zum Nachteil der R. Q. (B. II.) auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Chatkonversationen mit dem Zeugen WC. sowie die von diesem gefertigten Standbilder objektiviert und bestätigt worden, wobei sich die Kammer insoweit ergänzend durch den Sachverständigen TY. hat beraten lassen. Die Angaben des Angeklagten zum Missbrauchsgeschehen insgesamt finden zudem eine ergänzende Stütze in den Aussagen der Nebenklägerinnen Q..
1.
a)
Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht.
Zu Beginn des Verfahrens hat er sich zunächst eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht. Darin hieß es, dass die Anklageschrift betreffend die Fälle 1. bis 5. korrekt sei, mit Ausnahme des Umstandes, dass sich der Fall 2 nicht – wie in der Anklageschrift beschrieben – mit der Nebenklägerin J. Q., sondern ebenfalls mit ihrer Zwillingsschwester R. ereignet habe. Zwar habe er auch von J. sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen, zu Oralverkehr sei es mit ihr indes zu keinem Zeitpunkt gekommen. Nachdem J. die Vornahme von Oralverkehr am Angeklagten durch R. beobachtet habe, habe sie – J. – erklärt, dies selbst nicht machen zu wollen, was der Angeklagte respektiert habe. Die Missbrauchsvorfälle hätten sich aus dem zu den Zwillingen mit der Zeit gewachsenen Vertrauensverhältnis heraus entwickelt. Zuvor habe er im Keller des Hauses zufällig zwei USB-Sticks gefunden, auf denen kinderpornographisches Material gewesen sei. Dieses habe er sich angeguckt. Es habe bei ihm als „Initialzündung“ ein Interesse geweckt. Dann sei es nach und nach zu der festgestellten Befassung des Angeklagten mit pädosexuellen Inhalten vor allem im Internet gekommen. Dies habe letztlich auch zu den Missbrauchsvorfällen zum Nachteil der Zwillinge und den Videoübertragungen an den Zeugen WC. geführt. Der wiederholte Missbrauch der Nebenklägerinnen Q. habe sich lediglich innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums abgespielt.
In der Folge hat sich der Angeklagte bei mehreren Gelegenheiten und über mehrere Stunden hinweg auch persönlich den Fragen der Kammer sowie der anderen Verfahrensbeteiligten gestellt. Dabei hat er die der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten zum Nachteil der R. Q. (B. II.) sowie das darüber hinausgehende Missbrauchsgeschehen zum Nachteil beider Nebenklägerinnen Q. (B. I. 2.) eingeräumt und wie festgestellt präzisiert.
Seine über seinen Verteidiger abgegebene Eingangserklärung, wonach sich sämtliche Missbrauchsvorfälle lediglich innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums abgespielt hätten, hat er dabei bald aufgegeben. Der erste Vorfall habe sich vielmehr um die Sommerzeit des Jahres 2013 ereignet, der letzte im Frühjahr oder Sommer des Jahres 2014. Waren seine Angaben anfangs noch davon geprägt, sich selbst eine passive Rolle bei der Anbahnung der Missbrauchsgeschehnisse zuzuschreiben, so hat er auch diese Darstellung im Laufe der Hauptverhandlung jedenfalls abgeschwächt. So hat er zu Beginn seiner Befragung etwa noch erklärt, dass es zum ersten Oralverkehr mit R. dadurch gekommen sei, dass diese unter Bezugnahme auf die Wahrnehmung dieser Sexualpraktik in ihr vom Angeklagten auf deren Wunsch hin gezeigten Pornofilmen darum gebeten habe, „„Zitat wurde entfernt““ zu „„Zitat wurde entfernt““. Anfangs habe er das noch abgelehnt. Als es dann doch zum Oralverkehr gekommen sei, sei sie „„Zitat wurde entfernt““ und habe „„Zitat wurde entfernt““. Später hat der Angeklagte dann pauschal eingeräumt, dass er selbst es gewesen sei, der die Zwillinge und deren Vertrauen in seine Person für eigene sexuelle Zwecke aktiv ausgenutzt habe.
Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Befragung insbesondere angegeben, die Aufnahmen bei den Taten zu B. II. 1. und 2. – für die er eine zeitlich nähere Einordnung als die festgestellte nicht vornehmen konnte – jeweils ohne Wissen der R. gemacht zu haben. Er habe die Filme eigentlich nur erstellt, um sie sich zum Zwecke seiner eigenen sexuellen Erregung „zwischendurch nochmal anschauen“ zu können. Dann sei es aber dazu gekommen, dass er die Videos dem Zeugen WC. über „Skype“ gezeigt habe. Diesen habe er über die Internetseite „SG.“ kennengelernt, bei dem es sich um einen Chat handele, bei dem man sich unter Einsatz von Webcams „auch nackt vorzeigen“ könne. Ob er gerade auch die Videos aus den Taten zu B. II. 1. und 2. oder lediglich andere den Missbrauch der Zwillinge zeigende Dateien anderen Chatpartnern zugänglich machte, könne er nicht mehr sagen.
Er glaube nicht, dass die Nebenklägerinnen R. und J. Q. den Zeugen WC. bei den Taten zu B. II. 4. und 5. auf seinem – des Angeklagten – Bildschirm gesehen hätten. Sicher sei er sich insoweit aber nicht. Eine Tonübertragung habe nicht stattgefunden. Die schriftlichen Chatnachrichten des Zeugen WC. und insbesondere dessen „Anweisungen“ zum Missbrauch habe er jeweils zur Kenntnis genommen. Er – der Angeklagte – habe das in diesen Fällen von seiner Webcam gefilmte und live an den Zeugen WC. übertragene Geschehen nicht abgespeichert.
Der Angeklagte hat angegeben, dass ihm das Alter der Zwillinge – deren Geburtstag er noch in der Hauptverhandlung aus dem Kopf nennen konnte – und das Verbotensein seines Tuns zu jeder Zeit bewusst gewesen sei. Er habe den Nebenklägerinnen auch gesagt, dass er „lange Zeit ins Gefängnis“ gehen müsse, wenn jemand von den Vorfällen erfahre.
Das Geschehene tue ihm leid. Es hätte „niemals passieren dürfen“.
b)
Die Angaben des Angeklagten zum Missbrauch der Nebenklägerinnen Q. und insbesondere zu den der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten zum Nachteil der R. Q. sind glaubhaft. So hat er nicht etwa ihm vorgeworfene Taten – möglicherweise aus prozesstaktischen Gründen und zu Unrecht – lediglich pauschal „abgenickt“, sondern im Rahmen langer Befragungen qualifizierte eigene Darstellungen des Tatgeschehens vorgenommen. Dabei hat er, insbesondere zur Frage der Geschädigten der Tat zu B. II. 2., auch von der Anklageschrift abweichende Angaben gemacht und über die Anklagevorwürfe hinausreichende Missbrauchsvorfälle eingeräumt. Ein Grund für den Angeklagten, sich selbst zu Unrecht und sogar über die Anklageschrift hinaus zu belasten, ist für die Kammer nicht erkennbar. Für sie entstand im Verlauf der Hauptverhandlung – etwa was die Zeitspanne des Missbrauchs oder die dargestellte Nuancierung seiner Rolle bei deren Anbahnung angeht – vielmehr der authentische Eindruck, dass es ihm nach und nach gelang, sich zur wahrheitsgemäßen Schilderung der Gesamtdimension seiner Taten durchzuringen.
2.
Die Angaben des Angeklagten zu den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten werden zudem durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Chatkonversationen mit dem Zeugen WC. sowie die von diesem gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Standbilder in einer Weise bestätigt, die Zweifel an der Begehung der festgestellten Taten durch den Angeklagten ausschließen.
a)
So konnten auf dem beim Zeugen und dortigen Beschuldigten WC. im Verfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (7452 Js 110/14) sichergestellten Computer die anlässlich der Taten zu B. II. 3. – 5. entstandenen „Skype“-Chatprotokolle zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen WC. sowie die von Letzterem dabei gefertigten Standbilder vollständig aufgefunden werden. Hierzu hat die Kammer den Sachverständigen TY., Fachinformatiker für Systemintegretion und Sachverständiger für Informationstechnologie-Forensik, ergänzend befragt. Dieser war durch die Staatsanwaltschaft Hamburg mit der Auswertung der im dortigen Verfahren beim Zeugen WC. sichergestellten Datenträger beauftragt worden. Der Sachverständige hat bestätigt, dass die in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverläufe zwischen den „Skype“-Nutzern mit den im Rahmen dieses Programms verwendeten Namen „WH.“ und „TR.“ sowie die in die Hauptverhandlung eingeführten Standbilder sämtlich auf dem Rechner des Zeugen WC. festgestellt werden konnten. Dabei habe sich eindeutig zuordnen lassen, dass der Name „WH.“ durch den Benutzer des beim Zeugen WC. sichergestellten Rechners verwendet worden sei. Der Zeuge WC. selbst hat in der Hauptverhandlung – bevor er die weitere Auskunft nach § 55 Abs. 1 StPO verweigert hat – auch bestätigt, über „Skype“ Chats mit pädosexuellem Inhalt geführt und dabei den Benutzernamen „WH.“ verwendet zu haben. Der Angeklagte wiederum hat erklärt, bei solchen Chats unter dem Namen „TR.“ aufgetreten zu sein. Dies wurde auch durch die bei „Skype“ hinterlegten Daten zu diesem Benutzernamen, die eindeutig auf den Angeklagten verwiesen, bestätigt, was die Kammer durch die Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten KHK QM. in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
Der Sachverständige TY. hat ferner zu den auf dem Rechner des Zeugen WC. sichergestellten Standbildern ausgeführt, dass deren Dateikennungen sowohl den genauen Zeitpunkt ihrer Erstellung auf dem Computer des Zeugen WC. belegen als auch die Tatsache, dass es sich um mit der von „Skype“ in der Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Funktion erstellte Bilder aus vom Nutzer „TR.“ erhaltenen Videostreams handelt. Die Einblendung des Schriftzuges „entfernt“ nebst Logo in den am 5. Dezember 2013 erstellten Standbildern sei durch eine Verwendung dieser Software auf Seiten des „TR.“ zu erklären, die es erlaube, bereits in der Vergangenheit erstellte und abgespeicherte Videos im Wege eines Videostreams als Ersatzsignal für eine Webcam-Live-Übertragung in einen „Skype“-Chat einzustellen. Das Fehlen eines entsprechenden Schriftzuges in den am 6. und 27. Dezember 2013 erstellten Standbildern sowie auch die schlechtere Bildqualität zeige, dass diese jeweils aus – im Rahmen von „Skype“ typischerweise erfolgenden – Live-Videoübertragungen stammen. Bestätigt wird diese vom Sachverständigen anhand technischer Gegebenheiten ermittelte – und vom Angeklagten bestätigte – Unterscheidung zwischen der Übertragung bereits zuvor erstellter Videos am 5. Dezember 2013 einerseits und den am 6. und 27. Dezember 2013 erfolgenden Liveübertragungen andererseits auch eindeutig durch die Chatinhalte, die für den 5. Dezember 2013 auf eine fehlende Präsenz der Zwillinge („ich fahre morgen die 2 wieder holen“ / „wenn die 2 es wollen mache ich morgen abend mal die cam an“), an den beiden anderen Tagen hingegen auf deren Anwesenheit verweisen.
Der Sachverständige TY. hat weiter ausgeführt, dass die aus den Dateikennungen ermittelten Uhrzeiten der Erstellung der Standbilder auf Grund der Rückkopplung an dieselbe Uhr jeweils genau – mit Ausnahme allenfalls minimaler Verschiebungen auf Grund von Übertragungsvorgängen – den in den schriftlichen Chatnachrichten angegebenen Zeiten zuzuordnen seien. Dieser Umstand erlaubte die in den Feststellungen zu den Taten zu B. II. 4. und 5. erfolgte genaue Einpassung der live übertragenen und vom Zeugen WC. festgehaltenen Vorgänge in der Wohnung des Angeklagten in die schriftliche Chatkorrespondenz.
Der Sachverständige TY. hat der Kammer ferner die festgestellten technischen Grundlagen der Streaming-Übertragungen vermittelt, namentlich die Tatsache, dass hierbei während der Dauer der Betrachtung ein Herunterladen in den Arbeitsspeicher des Empfängers erfolgt, der hierdurch in die Lage versetzt wird, unter Einsatz entsprechender Software auch eine dauerhafte Speicherung einzelner Bilder oder gar des Videos als solchem vorzunehmen.
Die Kammer folgt den Angaben des Sachverständigen, weil sie von deren Richtigkeit überzeugt ist. Die Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde außer Zweifel steht, gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und waren in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar.
b)
Das Missbrauchsgeschehen bei den Taten zu B. II. 1., 2., 4. und 5. ist den beim Zeugen WC. sichergestellten und in die Hauptverhandlung eingeführten Standbildern im Umfang der Feststellungen eindeutig zu entnehmen. Insbesondere ist der jeweils durchgeführte Oralverkehr auf ihnen zu erkennen. Auf am 6. und 27. Dezember 2013 entstandenen Standbildern ist auch das Gesicht des Angeklagten zu sehen. Dies ist auf den am 5. Dezember 2013 gefertigten Standbildern zwar nicht der Fall, die hier zu erkennende große Körperfülle der erwachsenen männlichen Person passt indes gut zur Statur des Angeklagten. Auch lassen sich die Bilder zu allen Taten mit der Angabe des Angeklagten in Einklang bringen, dass es sich bei der Geschädigten der Missbrauchshandlungen stets – also auch bei der Tat zu B. II. 2. – um die Nebenklägerin R. Q. handelte.
Die Angaben des Angeklagten, dass er am 5. Dezember 2013 Videos von zwei unterschiedlichen Missbrauchssequenzen und nicht eines (möglicherweise als nur eine Tat zu bewertenden) einheitlichen Geschehens übertrug, wird dadurch bestätigt, dass die ab 15:40:27 Uhr gefertigten Standbilder des Zeugen WC. Szenen zeigen, die aus einer anderen Position als in den zuvor gemachten Bildern aufgenommen wurden und die Geschädigte auch anders gekleidet ist.
Bei den getroffenen Mindestfeststellungen zur zeitlichen Einordnung der Taten zu B. II. 1. und 2. hat sich die Kammer an dem vom Angeklagten angegebenen Beginn der Missbrauchsvorfälle im Ganzen als frühestmöglichem sowie dem Tag der Übertragung der Videos an den Zeugen WC. als spätestmöglichstem Zeitpunkt orientiert.
3.
Dass es jedenfalls in dem vom Angeklagten eingeräumten und den Feststellungen zu Grunde gelegten Umfang zu Missbrauchshandlungen zum Nachteil beider Zwillinge kam, findet eine ergänzende Stütze auch in den Angaben der Nebenklägerinnen Q..
a)
Die Angaben der Nebenklägerin R. Q. in der Hauptverhandlung waren allerdings – ähnlich wie in der durch die Vernehmungsbeamtin KHKin KR. eingeführten polizeilichen Befragung – nur bruchstückhaft und von kaum vorhandener zeitlicher oder situativer Einordnung der Vorfälle geprägt. Dabei hat sie über das Geschehene nur sehr zögerlich berichtet und auch auf entsprechende Nachfragen nur mit wenigen Worten, teils auch mit bloßem Schweigen geantwortet.
Die Nebenklägerin R. Q. hat in der Hauptverhandlung zum Missbrauchsgeschehen bekundet, dass mit dem Angeklagten in dessen Wohnung „Sachen“ passiert seien, von denen er ihr und ihrer Zwillingsschwester gesagt habe, dass sie sie nicht weitererzählen dürften, da er sonst ins Gefängnis komme. Sie habe „öfters“ den Penis des Angeklagten – teils auch in Anwesenheit von J. – gesehen. Sie selbst habe diesen auch „angefasst“. Das sei „… Idee“ gewesen. Ihre Schwester J. habe das auch getan. Diese habe auch (…)“. Dafür habe der Angeklagte J. fünf Euro gegeben. Auch sie – R. – selbst habe das „öfter“ gemacht. Sie habe dann ebenfalls fünf Euro dafür bekommen. J. habe ihr außerdem erzählt, dass der Angeklagte sie – J. – dazu veranlasst habe, sich die Hose auszuziehen. Dann habe der Angeklagte sie (…). Das sei bei ihr – R. – auch passiert. An ein (…) könne sie sich nicht erinnern. Der Angeklagte habe ihr und ihrer Schwester auf dem Computer auch Sexfilme gezeigt. Sie und J. hätten auch öfter gesehen, dass „bei dem Penis vom RO. was rausgekommen“ sei. Das sei dann „auf den Boden“ gegangen. Der Angeklagte habe das dann mit einem Tuch „weggemacht“. Dazu sei es aber nie im Zusammenhang mit „Zitat entfernt“ oder „Zitat entfernt“ gekommen.
b)
Die – auf die Kammer als äußerst angespannt und verschlossen wirkende – Nebenklägerin J. Q. hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zu Missbrauchshandlungen durch den Angeklagten gemacht. Sie hat bekundet, „öfter mal“ mit ihrer Schwester bei „RO.“ zu Besuch gewesen zu sein. Auf nähere und unterschiedliche Nachfragen dazu, was sich dort ereignete, hat die Nebenklägerin – auch auf Vorhalt der Tatsache, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereits über Missbrauchsvorfälle berichtet hatte – dann allerdings geschwiegen.
c)
In den – wenngleich bruchstückhaften – Angaben der Nebenklägerin R. Q. finden sich die vom Angeklagten eingeräumten und festgestellten Missbrauchspraktiken zum Nachteil der Zwillinge in ihrem Kern wieder. Das von ihr in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnerte – vom Angeklagten ebenfalls eingeräumte – (…) des Angeklagten an(…) hatte die Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung noch mitgeteilt. Dass die R. Q. dort umgekehrt noch nicht von durch sie selbst am Angeklagten vorgenommenem Oralverkehr berichtet hatte, spricht zur Überzeugung der Kammer – auch mit Blick auf dessen Objektivierung durch die beim Zeugen WC. festgestellten Standbilder – nicht gegen die Richtigkeit ihrer Angaben in der Hauptverhandlung. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass es der Zeugin erst hier gelang, diese besonders gravierende Art des Missbrauchs als von ihr selbst erlitten zu benennen. Bei der polizeilichen Vernehmung hatte, was die Kammer durch die Vernehmung der Zeugin KHKin KR. in die Hauptverhandlung eingeführt hat, die Nebenklägerin J. Q., die in der Hauptverhandlung keinerlei Angaben zu Missbrauchshandlungen mehr gemacht hat, ihrerseits das Vorführen pornographischer Filme und das Anfassen des Penis des Angeklagten geschildert. Dass keine der Nebenklägerinnen Angaben zu Videoaufnahmen oder Liveübertragungen im Rahmen eines „Skype“-Chats gemacht hat, fügt sich dabei in die Schilderung des Angeklagten ein, wonach er die Videos bei den Taten zu B. I. 1. und 2. ohne Wissen der R. gefertigt habe und glaube, dass die Zwillinge bei den Taten zu B. I. 4. und 5. von der (virtuellen) Anwesenheit des Zeugen WC. – entgegen der anderslautenden Chatnachricht des Angeklagten an diesen – nichts mitbekamen.
Die Schilderungen der Nebenklägerinnen Q. sind allerdings lediglich geeignet, die bereits für sich genommen glaubhaften (s. I. b)) und hinsichtlich der der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten durch weitere Beweismittel objektivierten (s. II.) Angaben des Angeklagten zum Missbrauchsgeschehen ergänzend abzustützen. Eigenständige, über das Geständnis des Angeklagten hinausgehende Feststellungen vermochte die Kammer auf diese bruchstückhaften und mit Blick auch auf die geistige Behinderung der Nebenklägerinnen potentiell problematischen Angaben indes nicht zu gründen. So hat sich die Kammer insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass es – entgegen den Angaben des Angeklagten und entsprechend den Schilderungen der Nebenklägerin R. Q. – auch zu von der Nebenklägerin J. Q. am Angeklagten vorgenommenem Oralverkehr kam.
II.
Die Feststellungen zur Entwicklung der Kontakte des Angeklagten zu den Familien Q. / L. und N. (B. I. 1.) beruhen zunächst auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Der Zeitpunkt seines Einzugs in das Haus in der G.-P.-Str. 163 ist zudem durch die Zeuginnen B. und L. bestätigt worden. Letztere hat auch die Angaben des Angeklagten zu den schwierigen Familienverhältnissen im Haushalt Q. / L. bestätigt und im Sinne der Feststellungen näher erläutert. Die Zeugin L. hat auch die Entwicklung des sich gerade nach ihrem Auszug und ihrer Klinikeinweisung intensivierenden Kontaktes des Angeklagten zu ihren Zwillingstöchtern entsprechend den Angaben des Angeklagten geschildert. Bei ihrer Aussage war an verschiedenen Stellen deutlich zu erkennen, dass sie den Angeklagten bis zum Bekanntwerden der Missbrauchsvorfälle sehr mochte und Vertrauen in ihn setzte.
Die Anbahnung und Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten zur Familie N. haben die Zeuginnen X. und Z. N. im Sinne der Feststellungen und entsprechend den Angaben des Angeklagten geschildert. Die Zeugin Z. N. hat dabei insbesondere berichtet, dass sich der intensivste Kontakt des Angeklagten wie festgestellt zu ihrer Tochter H. entwickelt habe. Ihr gegenüber von der Zeugin X., der Schwester des Angeklagten, geäußerte Warnungen vor einem engen Kontakt des Angeklagten zu H. unter Hinweis darauf, dass er „Interesse an kleinen Kindern“ habe, habe sie – die Zeugin Z. N. – nicht ernst genommen. Das Aussprechen einer derartigen Warnung hat auch die Zeugin X. selbst bestätigt und hierzu erläutert, dass sie diese damit begründet habe, dass der Angeklagte nach ihrer Erinnerung einmal zu einer „Jugendstrafe“ verurteilt worden sei, weil er an einem sich über einem Spielplatz befindlichen Fenster stehend onaniert und dies bewusst den „Kleinkindern“ gezeigt habe. Sie hat in der Hauptverhandlung außerdem bekundet, dass der Angeklagte, als sie zwischen dreizehn und etwa fünfzehn Jahre alt gewesen sei, wiederholt ohne ihr Einverständnis „„Zitat wurde entfernt““ (…), was sie der Zeugin Z. N. allerdings nicht mitgeteilt habe.
Die häufigen Schwimmbadbesuche des Angeklagten, die regelmäßig unter Mitnahme teils mehrerer Mädchen erfolgte, sind durch die Zeuginnen R. Q., L., H., A. und Z. N., B. und IC. glaubhaft berichtet worden. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei derartigen Besuchen auch Fotos schwimmender Kinder anfertigte (B. II. 2.) beruhen auf der glaubhaften Schilderung der Zeugin Z. N., die berichtet hat, dass der Angeklagte ihrem Ehemann einmal die Unterwasserkamera nach dem Schwimmen „in die Hand gedrückt“ habe, damit er schauen könne, ob die Bilder „was geworden“ seien. Die Bilder habe ihr Mann ihr dann auch gezeigt. Man habe beschlossen, diese Bilder zu löschen, da es sich mit Ausnahme von „vielleicht zwei“ Bildern um Perspektiven „unter der Gürtellinie“ gehandelt habe. Die Zeugin X. hat bestätigt, von der Familie N. über diesen Vorfall unterrichtet worden zu sein. Auch die Zeugin H. N. hat bekundet, dass der Angeklagte beim Schwimmen häufig Bilder mit einer Unterwasserkamera gemacht habe. Der Zeuge O. hat wiederum bestätigt, dass sein Vater, der Angeklagte, ihn einmal um seine Beratung beim Kauf einer gerade auch für Unterwasseraufnahmen geeigneten „Action-Cam“ gebeten habe. Dass der Angeklagte hiermit auch jedenfalls ein Video anfertigte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK JX., der mit der Auswertung unter anderem des beim Angeklagten sichergestellten PC-Towers betraut war. Dieser hat glaubhaft berichtet, auf diesem Rechner – im eigens angelegten Ordner „Unter wasser Bilder“ – ein Unterwasservideo mit dem Namen „A. beim Tauchen“ festgestellt zu haben, das ein mit einem Badeanzug bekleidetes Mädchen in einem Swimmingpool zeige, das zunächst von der Kamera wegtauche und danach wieder auf sie zu schwimme, wobei der Filmer kurz vor der Kamera zunächst auf die Brust und danach auf den Genitalbereich des Mädchens zoome.
Die intensive Befassung des Angeklagten mit pädosexuellen Inhalten vor allem in Internet im Vorfeld des Beginns der Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen Q. (B. II. 2.) hat dieser wie festgestellt eingeräumt.
III.
1.
Die unter B. III. getroffenen Feststellungen betreffend das vom Angeklagten von der Zeugin A. N. angefertigte Video beruhen auf seinen letztlich glaubhaften Angaben. Auch insoweit war allerdings festzustellen, dass es dem Angeklagten schwer gefallen ist, sich zu einer wahrheitsgemäßen Schilderung durchzuringen. So hat er zu Beginn der Hauptverhandlung noch angegeben, dass die Zeugin A. N. lediglich einmal bei ihm gebadet habe, wobei aber „absolut nix passiert“ sei. Im Rahmen der weiteren Befragung am darauf folgenden Hauptverhandlungstag hat er dann aber – ohne, dass es zuvor zu einer Veränderung der Beweislage gekommen wäre – eingeräumt, mittels einer „an der Wand in der Ecke“ befestigten Kamera ein Video von A. ohne deren Wissen angefertigt zu haben, das zeige, wie er das nackt in seiner Badewanne sitzende Mädchen „von oben bis unten“ eincreme. Hierzu passt, dass der Zeuge KHK JX. berichtet hat, auf dem von ihm untersuchten PC-Tower zwei Filmdateien mit den Namen „A. in Wanne“ und „A. einreiben“ festgestellt zu haben, wobei die Filme auf einen USB-Stick übertragen worden und als solche nicht mehr auf der Festplatte vorhanden gewesen seien. Auch die Zeugin A. N. hat angegeben, einmal nackt mit dem ebenfalls unbekleideten Angeklagten in dessen Badewanne gewesen zu sein. Dass diese sich dabei nicht mehr an ein Eincremen durch den Angeklagten erinnern konnte, spricht zur Überzeugung der Kammer nicht gegen die Richtigkeit von dessen Angaben. Denn die Aussage der – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst sieben Jahre alten – Zeugin A. N. war davon geprägt, dass sie sich an viele Umstände im Zusammenhang mit dem Angeklagten nicht mehr erinnern konnte oder dies jedenfalls vorgab. Es ist daher ohne weiteres denkbar, dass der Zeugin auch der Vorgang des Eincremens durch den Angeklagten nicht in Erinnerung geblieben ist oder sie über ihn nicht sprechen wollte. Ein plausibler Grund dafür, dass der Angeklagte sich insoweit über die Anklagevorwürfe hinaus zu Unrecht belastet haben sollte, ist für die Kammer jedenfalls nicht erkennbar.
2.
Die Feststellungen zu dem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Vorfall gegenüber der Nebenklägerin H. N. (B. III.) beruhen auf deren glaubhaften Angaben.
Der Angeklagte hat diesen Vorfall bis zum Ende der Hauptverhandlung bestritten. Es habe lediglich einmal eine Situation gegeben, in der der Angeklagte H. mit den Worten „Kannst Du das mal hoch und runter machen?“ gebeten habe, eine im Zuge einer Operation von einem Arzt im Leistenbereich angebrachte und später irrtümlich dort vergessene „Klammer“ zu entfernen. Dafür habe er ihr vier statt der üblichen zwei Euro Taschengeld angeboten. Um seinen Penis sei es dabei nicht gegangen.
Diese Schilderung ist bereits für sich genommen nicht glaubhaft. Sie ist absolut lebensfremd. So ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum sich der Angeklagte bei einer vergessenen „Klammer“ nicht an den behandelnden Arzt, sondern an ein damals elfjähriges Mädchen gewandt haben sollte. Die Darstellung wirkt insgesamt in einer Weise konstruiert, die ersichtlich von dem Bestreben getragen ist, einem äußeren Geschehen einen anderen Bedeutungsgehalt zu verleihen.
Die den Feststellungen entsprechenden Angaben der Nebenklägerin H. N. erachtet die Kammer hingegen für glaubhaft und ist von deren Richtigkeit überzeugt. So hat die Zeugin den Vorfall schlüssig und detailreich in ein Rahmengeschehen eingebettet, wonach sie sich an dem betreffenden Tag beim Kartoffelnschälen geschnitten und daraufhin die Wohnung des Angeklagten aufgesucht habe, um ihn nach einem Pflaster zu fragen. Es sei Winter gewesen und sie habe eine lange Hose und einen dicken Pulli getragen, der Angeklagte ein „Achselshirt“ und eine kurze Hose. Vor dem Fernseher stehend habe der Angeklagte ihr dann das festgestellte Angebot gemacht. Auch auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob es sich insoweit um ein Missverständnis gehandelt haben könnte, hat die Zeugin nach für die Kammer authentischer Prüfung ihrer Erinnerung bekräftigt, dass sich die Aufforderung zum „hoch und runter machen“ unzweifelhaft auf seinen Penis bezogen habe, wenn sie auch den genauen Wortlaut seiner Äußerung nicht mehr erinnere. Die Aussage der Nebenklägerin wies dabei auch keinerlei auffälligen Belastungseifer auf. So hat sie etwa bekundet, dass der Angeklagte ihre Ablehnung seines Begehrens schlicht akzeptiert habe. Bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 26. Juli 2016 hatte die Nebenklägerin, wovon sich die Kammer durch zeugenschaftliche Vernehmung der damaligen Vernehmungsbeamtin KOKin JU. überzeugt hat, den Vorfall zudem im Kern übereinstimmend geschildert, so dass auch eine hinreichende Aussagekonstanz gegeben ist. Bei dieser Vernehmung hat die Zeugin den Vorfall auch eindeutig dem Beginn des Jahres 2016 zugeordnet.
3.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Angeklagten auf dem FKK-Campingplatz in den LA. (B. III.) beruhen zunächst auf dessen insoweit glaubhaften Angaben. Sie sind bestätigt worden durch die Angaben des ermittelnden Polizeibeamten KHK QM., der auch bei der Durchsuchung des auf dem Campingplatz abgestellten Wohnmobils des Angeklagten anwesend war. Dieser hat auch bekundet, dass auf sichergestellten Smartphones des Angeklagten zahlreiche und umfangreiche Protokolle von durch diesen mit verschiedenen Personen und gerade auch während seiner Aufenthalte auf dem Campingplatz geführten Chatkonversationen festgestellt werden konnten, die nahezu ausschließlich pädosexuellen Inhalts gewesen seien und auf eine (zeit-)intensive Befassung des Angeklagten mit derartigen Themen schließen ließen. In diesen Chats habe der Angeklagte häufig und teils in derber Sprache seiner Begeisterung darüber Ausdruck verliehen, auf dem Campingplatz dauerhaft von nackten Kindern umgegeben zu sein und dort auch sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen oder von Kindern an sich vornehmen zu lassen. Auch hätten sich auf Smartphones des Angeklagten zahlreiche offenkundig im Schwimmbadbereich des FKK-Campingplatzes gefertigte Fotos gefunden. Diese Fotos sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Dabei hat der Angeklagte ausdrücklich bestätigt, diese auf dem Campingplatz angefertigt zu haben.
IV.
Die Feststellungen zur Anzeigenerstattung durch die Zeugin L. (B. IV.) beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Der Zeitpunkt und Inhalt der Anzeige ist auch durch die Zeugin KHKin KR. bestätigt worden.
Über die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Hamburg im Verfahren 7452 Js 110/14 (B. IV.) haben – wie bereits ausgeführt – der Zeuge KHK QM. sowie der Sachverständige TY. in der Hauptverhandlung berichtet.
V.
Die Feststellungen zur heutigen Situation der Nebenklägerinnen Q. (B. V.) beruhen auf den glaubhaften Angaben ihrer Mutter, der Zeugin L..
VI.
Die Feststellungen zum Werdegang (A. I.) und zum Gesundheitszustand (A. II.) des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Diese sind, soweit sie über eigene Wahrnehmungen berichten konnten, bestätigt und teils im Sinne der Feststellungen ergänzt worden durch den Zeugen O. sowie die Zeuginnen V., X., B., L., Z. N. und IC..
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (A. III.) beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 20. Dezember 2016, den der Angeklagte als richtig anerkannt und zu dem er teils ergänzende Angaben gemacht hat. Die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 24. April 1995 (611 Ls 160 Js 31/95) und vom 17. März 1999 (522 Ds 91/99 – 140 Js 753/98) sowie das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 15. Oktober 2009 (113 Js 252/09 43 Ds 117/09) sind zudem auszugsweise verlesen worden.
VII.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung sämtlicher Taten uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB war (B. II. 6.), hat die Kammer auf der Grundlage ihrer Beratung durch die Sachverständige Dr. LN., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, getroffen. Diese hat, gestützt auf ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Auswertung sämtlicher Verfahrensakten, überzeugend dargelegt, dass bei dem Angeklagten, der sich im Vorfeld der Hauptverhandlung von der Sachverständigen nicht hat explorieren lassen, bereits kein Eingangsmerkmal der genannten Vorschriften erfüllt sei.
So liege zunächst keine krankhafte seelische Störung beim Angeklagten vor. Dabei hat die Sachverständige zutreffend zu Grunde gelegt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Alkohol- oder Drogenintoxikation zu den Tatzeitpunkten zu erkennen sind. Auch eine relevante hirnorganische Schädigung hat die Sachverständige sicher ausgeschlossen. Dabei hat sie geprüft, ob eine solche aus dem vom Angeklagten erlittenen Schlaganfall resultieren könnte. Voraussetzung für die Diagnose einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung auf Grund eines solchen Ereignisses sei jedoch insbesondere, dass bei dem Betroffenen gerade im Zusammenhang hiermit eine besondere Verhaltensänderung zu beobachten sei. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. In der Tat hat die Hauptverhandlung – hier insbesondere die Vernehmung zahlreicher Zeugen, die den Angeklagten teilweise schon seit vielen Jahren kennen –keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass mit dem Schlaganfall im Jahr 2000 eine Änderung der Verhaltensmuster des Angeklagten einherging. Sein Verhalten ist vielmehr etwa von seinem Sohn als konstant und allenfalls durch die Trennung von seiner Ehefrau – nicht aber durch den Schlaganfall – verändert beschrieben worden. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass insbesondere das gewichtige Kriterium einer länger andauernden Unfähigkeit zum Durchhalten einer Handlungsmotivation nicht erfüllt sei. So zeige etwa der Erwerb des Wohnmobils zur Nutzung auf dem FKK-Campingplatz oder der Kauf einer Unterwasserkamera zur Anfertigung von Fotos bei seinen Schwimmbadbesuchen exemplarisch, dass der Angeklagte im Tatzeitraum und darüber hinaus ohne weiteres in der Lage war, selbst gesetzte Ziele beharrlich und über einen längeren Zeitraum hinweg zu verfolgen. Auch sonstige Auffälligkeiten gerade im Zusammenhang mit dem Schlaganfall – wie häufigere Wutanfälle, Aggressionen, Reizbarkeit oder gar das Auftreten von Wahnerleben – seien nicht erkennbar.
Auch liege beim Angeklagten keine – als Eingangsmerkmal im Übrigen allein in Betracht kommende – schwere andere seelische Abartigkeit vor. Zwar offenbare sich in den abgeurteilten Taten und den weiteren Feststellungen eine pädophile Störung, orientiert auf Mädchen. Diese sei jedoch vom nicht ausschließlichen Typ, sondern stelle sich als bloße Nebenströmung dar. Diese sexuelle Deviation erfülle – weder allein noch in Kombination mit anderen Persönlichkeitsmerkmalen – auch nicht die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals. Denn die Sexualstruktur des Angeklagten sei zu den Tatzeiten nicht weitestgehend von pädophilen Impulsen bestimmt worden. Es sei zu keiner progredienten Zunahme und Überflutung durch dranghafte pädophile Impulse gekommen. Vielmehr habe seine Nebenströmung zu jeder Zeit auch andere Formen sexueller Befriedigung zugelassen. So zeigten insbesondere seine mehrfachen Beziehungen zu erwachsenen Frauen, bei denen es jeweils – und, wie der Angeklagte selbst ausgeführt hat, insbesondere auch noch nach Auftreten der Erektionsunfähigkeit mit der dies bestätigenden Zeugin B. und der auf diese folgenden Partnerin – auch zu Sexualkontakten kam, sowie sein – vom Angeklagten gleichfalls selbst berichteter und von der Zeugin B. bestätigter – Konsum von Pornographie auch nicht kinderpornographischen Inhalts seine Fähigkeit, auch außerhalb seiner pädophilen Störung sexuelle Befriedigung zu erlangen. Hinzu kommt, dass eine gleichsam süchtige Entwicklung seiner pädophilen Störung mit Auswirkungen auch auf andere Lebensbereiche nicht festgestellt werden konnte. Zwar verbrachte der Angeklagte im Tatzeitraum – begünstigt vor allem durch eine fehlende Tagesstruktur infolge ausbleibender Umzugsaufträge – viel Zeit mit pädosexuellen Inhalten. Parallel hierzu führte er jedoch – wie zahlreiche Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt haben – sein von vielen Sozialkontakten geprägtes und ein gutes psychosoziales Funktionsniveau ausweisendes Alltagsleben unverändert fort.
Schließlich liege bei dem Angeklagten auch keine das vierte Eingangsmerkmal erfüllende Persönlichkeitsstörung vor. Zwar zeigten bereits seine vielen Vorstrafen eine gewisse Schwierigkeit der Normbefolgung und damit dissoziale Persönlichkeitselemente an. Auch verwiesen etwa sein selbstschädigendes Verhalten in Form des „Kettenrauchens“ trotz schlechter Gesundheit sowie sein von anderen Personen als teilweise leicht reizbar und impulsiv empfundenes Gemüt auf emotional instabile Anteile. Diese Auffälligkeiten gingen jedoch über die Schwelle einer bloßen Persönlichkeitsakzentuierung nicht hinaus und erreichten keinesfalls die Schwere einer Persönlichkeitsstörung. Es fehle bereits an einem in vielen Lebenssituationen unpassenden Verhaltensmuster des Angeklagten. So habe er mehrere lange Beziehungen geführt. Er sei kontaktfreudig und stets von einem großen Bekanntenkreis umgegeben gewesen. Im Beruf sei er lange Zeit erfolgreich gewesen. Dies alles zeige, dass der Angeklagte in verschiedenen Lebensbereichen ohne weiteres zu normgerechtem und sozial angepasstem Verhalten in der Lage war. Eine im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevante Persönlichkeitsstörung sei vor diesem Hintergrund sicher auszuschließen.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde außer Zweifel steht, nach der gebotenen eigenen Würdigung in vollem Umfang an. Ihre Darlegungen waren gut nachvollziehbar, gründeten auf zutreffenden – sich insbesondere aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergebenden – Anknüpfungstatsachen und waren insgesamt überzeugend.
D. Rechtliche Würdigung
I.
Bei den Taten zu B. II. 1. und 2. hat sich der Angeklagte jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 schuldig gemacht. Bei dem durch die Nebenklägerin R. Q. an dem Angeklagten jeweils vollzogenen Oralverkehr handelte es sich um eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung, (…) verbunden war. Die vollendete Qualifikation verdrängt das Grunddelikt.
In beiden Fällen hat sich der Angeklagte darüber hinaus des jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Erwerbs kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 S. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 schuldig gemacht. Denn indem er den Missbrauch filmte und auf einem Datenträger abspeicherte, unternahm er es, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergaben.
II.
Bei der Tat zu B. II. 3. hat sich der Angeklagte wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 2 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 strafbar gemacht. Indem er die beiden Videos des Missbrauchs der Nebenklägerin R. Q. über „Skype“ an den Zeugen WC. übertrug, hat der Angeklagte es unternommen, diesem den Besitz von kinderpornographischen Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergaben.
Dem steht nicht entgegen, dass die Videos nicht dauerhaft auf dem Rechner des Zeugen WC. gespeichert, sondern lediglich während seiner Betrachtung in dessen (flüchtigen) Arbeitsspeicher geladen wurden. Dateien, die auf Datenspeichern festgehalten sind, sind selbst Datenspeicher im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB und stehen somit den Schriften gleich. Zu den Datenspeichern gehört nach zutreffender Ansicht auch der Arbeitsspeicher eines Rechners (vgl. BGHSt 47, 55; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, NStZ 2010, 1893). Durch die – vom Angeklagten gerade beabsichtigte – Verschaffung der Möglichkeit der Betrachtung der in den Arbeitsspeicher des Rechners des Zeugen WC. geladenen Videodateien hat der Angeklagte es unternommen, diesem den Besitz an diesen Dateien zu verschaffen. Denn auch bereits das – wie hier bewusste und gewollte – Herunterladen von Dateien in den Arbeitsspeicher zum Zwecke des bloßen Betrachtens begründet für den Nutzer des Empfängercomputers den Besitz an diesen Dateien im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (vgl. BGHSt 47, 55 zu § 184 Abs. 3 StGB i.d.F. vom 13. November 1998; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, NStZ 2010, 1893 zu § 184b Abs. 4 S. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NStZ-RR 2007, 41 zu § 184 Abs. 5 S. 1 StGB i.d.F. vom 13. November 1998). Dass die Einflussnahmemöglichkeit des Zeugen WC. auf die Dateien bereits durch den Erhalt des Videostreams derart verdichtet war, dass von einer das Besitzmerkmal erfüllenden Sachherrschaft auszugehen ist, zeigt sich auch daran, dass es ihm ohne Schwierigkeiten und ungehindert möglich war, dauerhaft abgespeicherte Standbilder aus dem Video zu fertigen.
III.
Bei den Taten zu B. II. 4. und 5. war der Angeklagte – unter Berücksichtigung der insoweit in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO – wiederum jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 zu bestrafen. Bei dem durch die Nebenklägerin R. Q. an dem Angeklagten jeweils vollzogenen Oralverkehr handelte es sich wiederum um eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung, die (…) verbunden war. Die vollendete Qualifikation verdrängt auch hier das Grunddelikt.
Tateinheitlich (§ 52 StGB) hierzu hat sich der Angeklagte jeweils zudem des Verbreitens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 2 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 schuldig gemacht. Die hierzu unter II. gemachten Ausführungen gelten für die bei den Taten zu B. II. 4. und 5. erfolgten Liveübertragungen an den Zeugen WC. gleichermaßen.
IV.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB).
E. Strafzumessung
I.
Die Einzelstrafen waren für die Taten zu B. II. 1., 2., 4. und 5. unter Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB dem § 176a Abs. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn (§ 38 Abs. 2 StGB) Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 lag bei keiner Tat vor. Zwar waren jeweils mehrere, nachfolgend im Einzelnen dargestellte Strafmilderungsgründe zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen. Eine Gesamtabwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände führte jedoch bei keiner Tat zu der Feststellung, dass diese so sehr von den normalerweise vorkommenden, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelstrafrahmens bedachten Umständen abweichen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart und stattdessen die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erscheint. Dabei stand der Annahme von minder schweren Fällen insbesondere entgegen, dass die Nebenklägerin R. Q. jeweils noch weit von der Schutzgrenze des § 176a StGB entfernt war und die Taten durch die Videoaufnahmen (Taten zu B. II. 1. und 2.) bzw. Liveübertragungen (Taten zu B. II. 4. und 5.) eine herausgehobene Intensität aufwiesen.
Für die Tat zu B. II. 3. war die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht.
II.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer für alle Einzelstrafen zunächst zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sämtliche seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten eingeräumt hat. War sein Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung noch davon geprägt, sich selbst eine passive Rolle bei den Geschehnissen und den Zwillingen gleichsam die Initiativverantwortung für diese zuzuschreiben, hat der Angeklagte diese Stoßrichtung zuletzt jedenfalls abgeschwächt. Vielmehr hat er dann echte Reue für die seinen sexuellen Interesseren dienenden Taten gezeigt und sich bei der Mutter der Nebenklägerinnen Q., der Zeugin L., entschuldigt. Zwar erfährt der strafmildernde Wert des Geständnisses des Angeklagten eine gewisse Einschränkung dadurch, dass seine Taten durch die auf dem Rechner des Zeugen WC. sichergestellten und sachverständig ausgewerteten Chatverläufe und Standbilder wohl auch ohne Geständnis nachzuweisen gewesen wären. Im Gegenzug hat der Angeklagte aber auch weitere nicht in dieser Weise dokumentierte und nicht von der Anklage umfasste Missbrauchsvorfälle eingeräumt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung über seine eigenen Taten hinaus auch konkrete Angaben zu verschiedenen zuvor noch nicht in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden geratenen Personen gemacht hat, mit denen er über das Internet kinderpornographisches Material – darunter auch den Missbrauch der Nebenklägerinnen Q. zeigende Dateien – austauschte. Dies führte noch während der Hauptverhandlung zu einer beim Zeugen Hamacher durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, bei der zahlreiche Datenträger sichergestellt wurden. Deren Auswertung stand zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch aus. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner für alle Einzelstrafen in den Blick genommen, dass die Taten bereits vor längerer Zeit begangen wurden. Auch hat sie gesehen, dass der Angeklagte auf Grund seines bereits fortgeschrittenen Alters und insbesondere seines schlechten Gesundheitszustands besonders haftempfindlich ist. Strafmildernd hat sich für alle Taten ferner seine problematische Ursprungsfamilie ausgewirkt. Das Aufwachsen in einer Familie mit einem alkoholkranken und gewalttätigen Vater, das noch vor seiner Volljährigkeit zu einer mehrmonatigen Flucht in ein Zelt am C. See führte, hat zur Überzeugung der Kammer die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten begünstigt, wie etwa den Umstand, dass er erkennbar nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, die Folgen seines Verhaltens für andere (etwa die Opfer der hiesigen Taten) und sich selbst (etwa mit Blick auf das Übertragen von Missbrauchsvideos, die ihn eindeutig als Täter identifizieren) zu antizipieren. Zu Gunsten des Angeklagten hat sich weiter ausgewirkt, dass er – trotz dieser Defizite – jahrzehntelang sozial integriert gelebt und insbesondere gearbeitet hat und die hiesigen Taten am Ende eines längeren Zeitraums verschiedener Lebenskrisen (Verlust der Ehefrau und des Hauses, Tod der Eltern und des Bruders, berufliche Schwierigkeiten, Verschlechterung des Gesundheitszustandes) standen. Schließlich hat die Kammer strafmildernd auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte glaubhaft erklärt hat, an der Bearbeitung seiner pädophilen Nebenströmung nunmehr auch therapeutisch arbeiten zu wollen. Mit der von ihm betriebenen Anbindung an den psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat er auch bereits einen – allerdings nur ersten – Schritt in diese Richtung getan.
Zum Nachteil des Angeklagten hat sich demgegenüber für alle Einzelstrafen ausgewirkt, dass die Geschädigte R. Q. zu den Tatzeitpunkten noch weit von der Schutzgrenze der §§ 176a, 184b StGB entfernt war. Ferner hat sich für den Angeklagten strafschärfend ausgewirkt, dass er vielfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft und auch bereits hafterfahren ist.
Die über die der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hinausgehenden getroffenen Feststellungen zu weiteren Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen R. und J. Q., zu Grenzüberschreitungen auch gegenüber der Zeugin A. N. und ihrer Schwester H. N. sowie zum Versenden, Empfangen und Besitzen kinderpornographischen Materials hat die Kammer ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt.
III.
Bei den Taten zu B. II. 1. und 2. hat sich darüber hinaus zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, dass er hier jeweils zwei Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklichte.
Betreffend die Tat zu B. II. 3. hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass der Zeuge WC. auf Grund der Übertragung der Videos (lediglich) als Stream diese nicht als solche, sondern lediglich Standbilder hiervon dauerhaft abspeicherte, die Videos somit über den Zeitpunkt der Betrachtung durch den Zeugen WC. hinaus anderen Personen als dem Angeklagten nicht zur Verfügung standen.
Bei den Taten zu B. II. 4. und 5. hat die Kammer strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte auch hier zwei Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklichte. Das Tatbild stellt sich zudem in diesen Fällen auf Grund der mittels einer Webcam live in das Geschehen einbezogenen weiteren Person, die über den Chat auch noch Einfluss auf das Missbrauchsgeschehen nehmen konnte, als besonders gravierend dar. Bei der Tat zu B. II. 5. hat sich zusätzlich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte über den vollzogenen Oralverkehr hinaus mehrere weitere sexuelle Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin vornahm.
IV.
Unter Abwägung der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Fall B. II. 1.: Freiheitsstrafe von drei Jahren
Fall B. II. 2.: Freiheitsstrafe von drei Jahren
Fall B. II. 3.: Freiheitsstrafe von acht Monaten
Fall B. II. 4.: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
Fall B. II. 5.: Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
V.
Die Kammer hat aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Hierbei hat sie insbesondere den – gerade auch mit Blick auf die jeweils selbe Geschädigte – engen situativen und – vor allem hinsichtlich der Taten zu B. II. 3. – 5. – zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Taten bei sinkender Hemmschwelle berücksichtigt. Hiernach hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und drei Monaten
erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
F. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Ein Grund, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten notwendigen Auslagen der Nebenklägerin R. Q. zu belasten, ist nicht ersichtlich.