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Landgericht Köln·102 KLs 31/20·11.03.2021

LG Köln: Ejakulation ins Gesicht eines Kindes bei Übernachtung – Verurteilung, sonst Freispruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln hatte über mehrere Missbrauchsvorwürfe zum Nachteil eines befreundeten Kindes zu entscheiden. Es sah als erwiesen an, dass der Angeklagte nachts in das Kinderzimmer ging und in das Gesicht des sich schlafend stellenden Kindes ejakulierte; die DNA-Spur am Schlafanzug bestätigte dies. Insoweit verurteilte es wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff. Weitere Anklagepunkte (Schoßsituation und „Mund auf, Augen zu“-Spiel als Oralverkehr) konnten nicht sicher festgestellt werden, weshalb insoweit Freispruch erfolgte.

Ausgang: Verurteilung im Fall der nächtlichen Ejakulation; Freispruch hinsichtlich weiterer Anklagefälle mangels sicherer Feststellbarkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB setzt eine sexuelle Handlung an oder vor einem Kind voraus; die Einwirkung durch Ejakulation auf den Körper des Kindes kann eine solche sexuelle Handlung darstellen.

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Ein Versuch nach §§ 22, 23 StGB ist gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ausführung ansetzt, auch wenn der beabsichtigte qualifizierende Umstand (hier: schlafbedingte Willensbildungs- oder Äußerungsunfähigkeit) tatsächlich nicht sicher vorliegt.

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Wer in der irrigen Annahme handelt, das Opfer schlafe, und dadurch die schlafbedingte Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung ausnutzen will, kann sich tateinheitlich wegen versuchten sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar machen.

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DNA-gesicherte Ejakulatspuren an der Kleidung des Opfers können in Verbindung mit einer in sich glaubhaften, erlebnisbasierten Zeugenaussage die Überzeugung des Tatgerichts von der Täterschaft und dem Tatablauf tragen.

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Kann der Tatvorwurf trotz belastender Indizien und interpretierungsbedürftiger kindlicher Wahrnehmungen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ist freizusprechen (in dubio pro reo).

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB§ 52 StGB§ 465 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und vier Monaten

              verurteilt; im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin soweit er verurteilt wurde. Im Umfang des Freispruchs fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:  §§ 176 Abs. 1; 177 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23; 52 StGB

Gründe

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I.

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1.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 als ältester von drei Söhnen seiner Eltern in Leverkusen geboren. Sein heute berenteter Vater war bei den C als Kraftwerksmeister beschäftigt und die Familie bewohnte eine von den C gemietete Haushälfte mit Garten. Nach eigenen Angaben wuchs der Angeklagte in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen auf und wurde von den Eltern liebevoll erzogen. Zu ihnen und seinen beiden Brüdern hat der Angeklagte bis heute einen engen Kontakt.

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Der schulische und berufliche Werdegang des Angeklagten verlief unproblematisch. Sowohl in der Grundschule als auch in der Gesamtschule kam der Angeklagte leistungsmäßig durchschnittlich gut zurecht, war in der Klasse voll integriert und hatte auch sonst viele Freunde. Nach der Schule kam er zunächst dem Wunsch des Vaters nach und nahm eine Ausbildung bei C zum Anlagenmechaniker auf. Gegen Ende der Lehre wurde ihm jedoch klar, dass dies nicht sein Wunschberuf werden würde, so dass er die Ausbildung nach etwa drei Jahren abbrach. Es schloss sich eine Orientierungsphase an, in der der Angeklagte bei einer Firma im Sicherheitsgewerbe arbeitete und sich sodann bei der Bundeswehr bewarb, um Zeitsoldat zu werden. Weil er die dortige Aufnahmeprüfung nicht bestand, begann er eine weitere Ausbildung, die er mit dem Gesellenbrief als Gas- und Wasserinstallateur erfolgreich abschließen konnte. Er arbeitete in den folgenden Jahren zunächst bei seinem Ausbildungsbetrieb, dann bei einem Haustechnik-Unternehmen, als Hausmeister in einer Gemeinschaftspraxis sowie erneut in einem Betrieb der Sanitärbranche, bis er etwa 2010 oder 2011 seine Tätigkeit als Service-Techniker im Gebäudemanagement aufnahm, wo er bei einem Gehalt von etwa 2.700 € netto monatlich angestellt ist. Während der Dauer seiner Untersuchungshaft ruhte sein Arbeitsverhältnis und sein Arbeitgeber hielt die Stelle weiter für ihn offen.

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2.

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Der Angeklagte kam mit etwa 13/14 Jahren in die Pubertät und hatte seine erste Freundin im Alter von knapp 15 Jahren. Mit ihr machte der Angeklagte erste sexuelle Erfahrungen; nach Beendigung der etwa 6-monatigen Beziehung hatte der Angeklagte noch einige kürzere sexuelle Kontakte bis er im Jahr 1990 mit seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin E G , zusammenkam. Diese kannte er bereits aus Schulzeiten und zog mit ihr im Alter von 18 Jahren zusammen. Aus der 2010 geschlossenen Ehe ging der gemeinsame, am 00.00.0000 geborene Sohn M hervor. Die Familie ist für den Angeklagten nach eigenen Angaben sein „Ein und Alles“.

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3.

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Der Angeklagte trinkt nur selten und bei gesellschaftlichen Anlässen Alkohol, er ist Nichtraucher und hat nie Drogen konsumiert. Er hat sich, nachdem seine Ehefrau eine Fehlgeburt erlitten hatte, im Jahr 2019 sterilisieren lassen und musste sich im Mai 2020 einer Leistenbruch-Operation unterziehen; abgesehen von einem Bluthochdruck ist er ansonsten gesund.

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Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben heterosexuell, er hat nie homosexuelle Erfahrungen gemacht und auch keinen Missbrauch oder Misshandlung erlitten. Er gibt an, nie pädosexuelle Impulse verspürt zu haben, Kindesmissbrauch sei für ihn „das Letzte“.

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4.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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II.

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1.

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Die Familie des Angeklagten lebt in einer Mietwohnung mit angeschlossenem Garten  in der Nstraße 00 in Leverkusen. Aus Platzgründen nutzen der Angeklagte und seine Ehefrau das neben Küche, Bad, Flur und Kinderzimmer vorhandene Wohnzimmer zugleich als ihr Schlafzimmer. Im Nachbarhaus Nstraße 00 wohnten die Zeugen B und G1 M1 mit ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter N1 M1(im Folgenden: Nebenklägerin) und ihrem etwa drei Jahre jüngeren Sohn O . Der Sohn des Angeklagten M und die fast gleichaltrige Nebenklägerin freundeten sich schon etwa ab ihrem zweiten Lebensjahr eng miteinander an, spielten viel miteinander im Garten der Familie des Angeklagten und besuchten sich oft gegenseitig. Auch die Eltern der Kinder lernten sich gut kennen, über gelegentliche Besuche im Zusammenhang mit den Kontakten der Kinder hinaus kam es aber zwischen den Erwachsenen nicht zu einer vertieften Freundschaft.

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Im Herbst 2016, etwa ein drei viertel Jahr bevor M und N1 eingeschult wurden und fortan auch die gleiche Klasse ihrer Klassenlehrerin, der Zeugin L , besuchten, trennten sich N1 s Eltern und ihr Vater zog aus. N1 und ihr Bruder O blieben zunächst bei ihrer Mutter wohnen, die Zeugin B M1 geriet infolge der Trennung aber in eine gesundheitliche Krise. Sie litt an schweren Depressionen und entwickelte eine Alkoholsucht. Auch in dieser Zeit, die – wie der Angeklagte und seine Ehefrau wussten - für die Nebenklägerin sehr belastend war, bestand der enge freundschaftliche Kontakt zwischen N1 und M fort. Er intensivierte sich sogar, weil der Angeklagte und seine Ehefrau der Nebenklägerin, die sich inzwischen in kindlicher Art in M „ein bisschen verliebt“ hatte und ihm kleine Briefchen schrieb, gern die Möglichkeit boten, zu ihnen zu kommen und – vor allem an Wochenenden – auch bei ihnen zu übernachten. An diesen häufigen Besuchskontakten änderte sich auch nichts, als M nach dem ersten Halbjahr der 2. Klasse aufgrund von Lernschwierigkeiten in die erste Klassenstufe zurückversetzt wurde und damit nicht mehr mit N1 in eine Klasse ging.

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2.

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Neben der unter 3. dargelegten Tat des Falls 1 der Anklage, die der Verurteilung zugrunde liegt,  kam es im Zuge der Besuche N1 s in der Familie des Angeklagten zu folgenden Situationen:

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(Fälle 3 bis 5 der Anklage)

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Bei mehreren Gelegenheiten, mehrfach auf einer Gartenbank, aber vereinzelt auch im Kinder- und Wohnzimmer seiner Wohnung, möglicherweise auch einmal im Keller auf einem dortigen Sofa, spielte der Angeklagte mit der Nebenklägerin und seinem Sohn M das Spiel „Mund auf und Augen zu“, bei dem die Kinder nacheinander mit geschlossenen Augen den Mund öffnen und erraten sollten, was der Angeklagte ihnen in den Mund steckte. Der Angeklagte steckte dabei der Nebenklägerin erst etwas für sie Undefinierbares, „irgendwie nach Haut Schmeckendes“ in den Mund, nahm dies wieder heraus und steckte ihr sodann eine Süßigkeit in den Mund.

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Die Nebenklägerin fand das Spiel „interessant“ aber auch „komisch“, weil es ihr nie gelang zu erraten, was ihr zuerst in den Mund gesteckt worden war.

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Um was es sich bei dem Objekt tatsächlich handelte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.

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(Fall 2 der Anklage)

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Wenn die Nebenklägerin mit M und dem Angeklagten spielte, kam es gelegentlich auch dazu, dass N1 sich beim Angeklagten auf den Schoß setzte. Bei einer dieser Gelegenheiten kam es dazu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die sich auf seine Aufforderung ihm zugewandt mit geöffneten Beinen auf seinen Schoß gesetzt hatte, veranlasste, näher zu ihm vorzurücken. Als die Nebenklägerin das Gefühl hatte, dass sie den Penis des Angeklagten an ihrer Scheide spürte, war ihr dies unangenehm. Sie zog sich deshalb unvermittelt zurück und stieg vom Schoß des Angeklagten herunter, der dies auch ohne weiteres zuließ.

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3.  Fall 1 der Anklage

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Bei einer Übernachtung der Nebenklägerin in M Zimmer Ende Februar 2019, eventuell am Freitag, dem 22.02.2019, waren beide Kinder vom Angeklagten zu Bett gebracht worden. M lag im unteren Bett seines Etagenbettes, N1 hatte es sich auf einer vor M Bett befindlichen Auszieh-Matratze bequem gemacht. Während die Kinder noch eine Einschlafgeschichte gehört hatten, war M eingeschlafen. N1 war demgegenüber noch wach.

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Da der Angeklagte den Kindern beim Ins-Bett-Bringen gesagt hatte, sie sollten nun ruhig sein und schlafen, stellte sich N1 schlafend, als sie hörte, wie eine Person das abgedunkelte Zimmer betrat. Während die Nebenklägerin so dalag und sich schlafend stellte, nahm sie plötzlich eine flüchtige Berührung an ihrer Hand wahr. Kurz darauf fühlte sie, dass sich eine Flüssigkeit über ihre Hand, ihr Gesicht, und ihren Schlafanzug ergoss, die ihr „komisch“ und „glibberig“ vorkam und sie aufgrund ihrer Konsistenz an die beiden Spielzeug-„Glibberschlangen“ erinnerte, mit denen sie und M zuvor am Tag gespielt hatten.

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Die ihre Augen weiter geschlossen haltende Nebenklägerin hörte nun, wie die Person wieder das Zimmer verließ. Sie stand nun mit dem Vorhaben sich zu säubern auf und ging über den Flur ins Badezimmer. Hierbei sah sie, wie der Angeklagte und seine Ehefrau im Wohnzimmer auf dem ausziehbaren Schlafsofa, auf dem sie üblicherweise übernachteten, lagen und jedenfalls die Zeugin E G offenbar schlief. Nachdem sie im Badezimmer ihr Gesicht gewaschen hatte, traf sie im Flur auf den Angeklagten, wobei unklar ist, ob sie diesen, damit er ihr bzgl. der Nässe an ihrem Schlafplatz helfe, aus dem Wohnzimmer geholt hatte, oder ob dieser bereits von sich aus zu ihr in den Flur gekommen war. Die Nebenklägerin berichtete dem Angeklagten, dass sie von einer Flüssigkeit getroffen worden und auch ihr Kissen nass sei, woraufhin er entgegnete, das sei bestimmt und nur „Sabber“ oder „Rotze“, und das Kissen wechselte. Die Nebenklägerin zog im Badezimmer ihr ebenfalls stellenweise feucht gewordenes Schlafanzugoberteil aus, steckte dies in ihre Tasche und zog sich stattdessen ein T-Shirt an.  Sodann schlief sie weiter.

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Am Morgen des Folgetages sah die Nebenklägerin, dass die beiden „Glibberschlangen“, mit denen sie und M gespielt hatten, und deren Füllung sie in der Nacht für die Ursache des „Glibbers“ gehalten hatte, noch unversehrt im Kinderzimmer lagen, so dass sie ratlos war, um was es sich sonst bei der Flüssigkeit gehandelt haben könnte. Sie fand das Ganze „irgendwie komisch“.

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Tatsächlich war es der Angeklagte, der sich im Dunkeln ins Kinderzimmer begeben hatte. Er hatte sich der Nebenklägerin so weit angenähert, dass es zu einer Berührung mit ihrer Hand gekommen war, und ihr unter Ausnutzung des von ihm angenommenen Umstandes, dass die Nebenklägerin schlief, sodann in das Gesicht ejakuliert. Sodann hatte er sich wieder aus dem Zimmer entfernt. Ob die Berührung  an der Hand der Nebenklägerin mit dem Penis erfolgt war, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht sicher feststellen.

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4.

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Ein oder zwei Tage danach erzählte die Nebenklägerin ihrer Mutter von dem „komischen“ Vorfall bei ihrer Übernachtung bei M. Die Zeugin M1 war besorgt, es könne sich um einen sexuellen Übergriff gehandelt haben, wusste aber zunächst in ihrer Unsicherheit nicht, was sie tun solle. Sie informierte daher den Vater des Kindes über die Äußerung N1 s und ihren Verdacht, der diesen aber nicht allzu ernst nahm und auf sich beruhen ließ.

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Als die Nebenklägerin ihrer Mutter dann in den folgenden Tagen auch von dem „komischen“ Mund-auf-und-Augen-zu-Spiel, das der Angeklagte mit ihr gespielt hatte, erzählt und dann auch davon berichtet hatte, dass sie auf dem Schoß des Angeklagten sitzend seinen „Pipimann“ an ihrer „Mumu“ gespürt habe, ließ sich die nun völlig verunsicherte Zeugin M1 beim Kinderschutzbund von der Zeugin M2 beraten, was zu tun sei. Zugleich holte sie den noch ungewaschenen Schlafanzug, den die Nebenklägerin bei der letzten Übernachtung bei M getragen hatte, aus der Wäsche und legte ihn sicherheitshalber in einer Tüte zur Seite.

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Als die Zeugin M2 über die Verdachtslage informiert worden war und auch von den Problemen im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern, der Depression der Mutter und deren Alkoholerkrankung erfahren hatte, bot sie N1 eine sog. Spieltherapie an, bei der das Kind sich im Rahmen einiger Termine spielerisch betätigen und von der Zeugin M2 beobachtet werden konnte. Hierbei wurde mit N1 nicht über den Missbrauchsverdacht gesprochen. Hinweise auf einen stattgefundenen Missbrauch, etwa sexualisiertes Verhalten, konnte die Zeugin M2 bei N1 nicht erkennen.

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Mit der Zeugin M1 sprach die Zeugin M2 über die Möglichkeit einer Strafanzeige und den weiteren Verfahrensgang im Falle der Einschaltung der Polizei. Die Zeugin M1 verstand diese Erläuterungen so, dass die mit einer Anzeige verbundenen Belastungen ihrer Tochter die Chancen einer Aufklärung des aus ihrer Sicht kaum aufzuklärenden Verdachtes deutlich überwogen, so dass sie sich entschloss, von einer Anzeige Abstand zu nehmen und zugleich die Kontakte zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten so weit wie möglich zu unterbinden. Hierzu reduzierte sie in der Folge den Kontakt ihrer Tochter zur Familie des Angeklagten, ließ nur noch sehr eingeschränkt Spielkontakte mit M und keine Übernachtungen in der Wohnung des Angeklagten mehr zu, wobei sie weder N1 noch der Familie des Angeklagten ihren Verdacht mitteilte, sondern Ausreden vorschob. Den in einer Tüte zur Seite gelegten Schlafanzug verwahrte sie weiter.

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5.

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Am 11. April 2019 nahm die Nebenklägerin ihre Lieblingsbetreuerin in der Nachmittagsbetreuung ihrer Offenen Ganztagsbetreuung (OGS), die Zeugin L1 , beiseite und berichtete ihr in bedrückter Stimmung davon, dass sie nicht mehr bei ihrem besten Freund M übernachten und nicht mehr zu ihm herübergehen dürfe. Ihre Mutter habe das verboten, weil M Vater komische Spiele spiele. Sie führte hierzu gegenüber der Zeugin L1 zuerst aus, dass sie sich ab und zu beim Angeklagten auf den Schoß setzen solle, was komisch für sie sei, weil sie dabei etwas am Hintern spüre, und erzählte dann von dem anderen Spiel, bei der sie die Augen habe schließen und etwas erraten habe sollen. Sie habe dabei etwas geschmeckt und im Mund gespürt, was man nicht habe essen können, was sie ihrer Schulbetreuerin indes nicht näher zu beschreiben vermochte, und anschließend eine Süßigkeit bekommen. Getraut zu schummeln und zu gucken habe sie sich nicht. M oder seine Mutter seien nicht dabei gewesen. Schließlich kam die Nebenklägerin auf die Übernachtungssituation in M Zimmer zu sprechen und äußerte hierzu, sie habe, als M bereits geschlafen und sie noch wach gewesen sei, bemerkt, dass jemand ins Zimmer kam. Sie habe sich nicht getraut zu sagen oder zu zeigen, dass sie noch wach war. Dann habe sie etwas Klebriges in ihrem Gesicht an der Wange und an ihrem Oberteil gespürt, was jedenfalls keine Spucke gewesen sei, und so etwas Ähnliches wie eine Gummischlange an der Hand gehabt.

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Auf Veranlassung der Zeugin L1 , die sich zudem nach dem Gespräch mit N1 aus dem Gedächtnis heraus stichwortartige Notizen über N1 s Angaben machte, fand am Folgetag in der OGS ein weiteres Treffen statt, an dem neben der Zeugin L1 und N1 auch deren Klassenlehrerin, die Zeugin L , teilnahm. N1 wiederholte auf Bitten der Zeugin L1 nun nochmal das, was sie bereits der Zeugin L1 berichtet hatte, nur etwas weniger detailliert. Die Zeugin L fasste den wesentlichen Gesprächsinhalt in einer E-Mail zusammen, die sie noch am selben Tag an das Jugendamt sandte.

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Am selben Abend war die Nebenklägerin bei ihrer besten Freundin M3 zu Besuch. Diese ist N1 s Klassenkameradin und die Tochter der Zeugin L2 , die selbst eng mit der Zeugin M1 befreundet ist und von dieser bereits grob über die Äußerungen der Nebenklägerin und die fragliche Einschätzung des Kinderschutzbundes erfahren hatte. Beim Essen äußerte N1 nun spontan, dass sie traurig darüber sei, dass sie M nicht mehr besuchen dürfe und erzählte nun der Zeugin L2 und deren Tochter M3 von der Übernachtungssituation bei M . Sie habe in ihrem Bett gelegen und plötzlich das Gefühl gehabt, sie hätte eine Gummischlange in der Hand, die es aber nicht gewesen sein könne. Dann sei es plötzlich in ihrem Gesicht und auf ihrem Kissen nass geworden. Sie habe den Angeklagten dann gesehen, wisse aber nicht mehr, ob davor oder danach. Dieser habe ihr dann den Kissenbezug gewechselt. Sie wisse, dass es nicht die Gummischlange gewesen sein könne, weil diese später noch in einer Zimmerecke gelegen habe, es könne aber sein, dass es der „Pipimann“ gewesen sei, den sie an der Hand gespürt habe. N1 erzählte dann auch von dem „Mund-auf-und-Augen-zu“-Spiel, das der Angeklagte immer mit ihr gespielt habe. Sie wisse nicht, was er ihr vor der Süßigkeit in den Mund gesteckt habe, und sie habe auch nicht „gelünkert“, da sie die Augen ja immer habe zulassen sollen, aber es habe „nach Haut geschmeckt“. Außerdem habe der Angeklagte sie immer auf den Schoß genommen, dabei habe sie seinen Penis gespürt. Die Zeugin L2 war über diese Äußerungen schockiert und nahm Kontakt zur Zeugin M1 auf, die aber nicht bereit war, ihrem Rat zu folgen und sofort Anzeige zu erstatten, weil sie weitere Belastungen für N1 vermeiden wollte.

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6.

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Aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter und einer anstehenden Reha-Maßnahme zog die Nebenklägerin mit ihrem Bruder O im Juli 2019 zu ihrem Vater nach Langenfeld. Weil dieser die erste Mitteilung seiner Exfrau über ihren Verdacht gegen den Angeklagten wegen des Vorfalles bei der Übernachtung nicht so ernst genommen und von den späteren Mitteilungen N1 s nichts erfahren hatte, kam es in der Folgezeit über die Kontakte der Kinder in der Schule zueinander wieder gelegentlich zu Spieltreffen zwischen N1 und M , wobei es aber nicht mehr zu Übernachtungen N1 s in der Familie des Angeklagten kam.

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Am 28.02.2020 beobachtete die Zeugin L2 zufällig, wie die Zeugin E G ihren Sohn M und N1 von der Schule abholte. Die Zeugin war hierüber sehr beunruhigt und informierte sofort die Zeugin M1 , wobei sie darauf drängte, es müsse „etwas geschehen“, notfalls werde sie nun selbst Anzeige erstatten. Die Zeugin M1 war schließlich mit einer Anzeige einverstanden, sah sich aber aufgrund ihrer damaligen Befassung mit ihren eigenen gesundheitlichen Problemen – sie war gerade aus einer Reha-Maßnahme zurück – außerstande selbst zur Polizei zu gehen. So begab sich die Zeugin L2 am Nachmittag des 28.02.2020 zur Polizei und teilte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung mit, was N1 ihr am 12.04.2019 berichtet hatte. Noch am selben Abend wurde der von der Zeugin M1 in einer Plastiktüte verwahrte Schlafanzug, den N1 bei der letzten Übernachtung beim Angeklagten getragen hatte, polizeilich sichergestellt.

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Ebenfalls am Abend des 28.02.2019, gegen 23:30 Uhr, sprachen der Zeuge PHK X und dessen Kollegin PKin T beim Angeklagten vor, um eine Gefährderansprache durchzuführen. Der Angeklagte und seine hierbei anwesende Ehefrau waren über den im Raum stehenden Missbrauchsvorwurf zutiefst schockiert, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob dem Angeklagten auch Einzelheiten der fraglichen Vorwürfe, namentlich der Umstand, dass die Nebenklägerin von einer sich nachts über ihr Gesicht ergießenden Flüssigkeit gesprochen hatte, mitgeteilt wurden. Jedenfalls äußerte der Angeklagte spontan, er könne sich an „die Nacht im letzten Sommer“ erinnern. Die Nebenklägerin habe damals zu viel Milchreis gegessen und diesen dann teilweise am Abend beziehungsweise in der Nacht erbrochen. Er sei N1 jedenfalls niemals zu nahe getreten.

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Am 05.03.2020 wurde die Nebenklägerin durch die Zeugin KOKin U angehört. Da die Nebenklägerin nicht wollte, dass sie bei der Anhörung gefilmt werde, wurde die Anhörung nur auf Tonband aufgezeichnet, zudem wurde auf N1 s Wunsch ihren Eltern gestattet, bei der Anhörung im Hintergrund anwesend zu sein.

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Im Verlauf der etwa halbstündigen Anhörung berichtete die Nebenklägerin auf offene Anstoßfrage zunächst von der fraglichen Übernachtungssituation. Sie habe auf dem Ausziehbett vor dem Bett von M gelegen. Nachdem man erst noch „die Olchies“ gehört habe, sei M schnell eingeschlafen. Sie habe aber noch wach gelegen als sie plötzlich „was gehört“ habe. Sie habe gedacht, dass S , der Angeklagte, hereingekommen sei, um zu schauen, ob sie bereits schliefen. Deshalb habe sie die Augen zu behalten und sich schlafend gestellt, damit er „nicht schimpfe“. Plötzlich sei eine Flüssigkeit über ihre Hand, über ihr ganzes Gesicht und ihr Kissen gelaufen und die Person sei „wieder zurückgekehrt“. Sie habe dann die Augen geöffnet und sei ins Bad gegangen, um sich sauber zu machen. Dann habe sie den Angeklagten gehört, der ihr gesagt habe, sie habe nur „gesabbert“, aber das habe sie nicht geglaubt. Die Flüssigkeit sei komisch gewesen, sie habe die Augen gar nicht richtig aufmachen können, weil diese ein „bisschen voller Glibber“ gewesen seien. Zuerst habe sie gedacht, dieser wäre aus einer der beiden gefüllten „Glibberschlangen“ gekommen, die M gehabt habe. Sie habe die beiden Schlangen aber am nächsten Tag noch „alle zu“ gesehen und wisse daher, dass die Flüssigkeit nicht aus diesen gekommen sein könne. Etwas anderes sei ihr gar nicht eingefallen, deshalb könne sie auch nicht helfen herauszufinden, was das für eine Flüssigkeit gewesen sei. Sie habe da „leider keine Ahnung“. Als sie aufgestanden sei, habe sie den Angeklagten geholt, dann habe sie sich sauber gemacht. Der Angeklagte sei auf dem Couchbett im Wohnzimmer gewesen, wo auch E , seine Ehefrau, geschlafen habe.

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Zu dem Spiel berichtete N1 , der Angeklagte habe „erstmal sowas Dickes in den Mund getan“, danach eine Süßigkeit, dann habe man erraten müssen, was es gewesen sei. Was das „Dicke“ gewesen sei, wisse sie „leider nicht“, der Angeklagte merke, wenn man „linst“, daher habe sie die Augen nicht geöffnet. Einmal habe sie probiert zu lünkern, der Angeklagte habe das aber sofort gemerkt und gesagt: „nicht schummeln“. Das „Dicke“ habe sich angefühlt „wie irgendwas von einem Körperteil“, sie wisse nicht was. Ihr falle da nur der Penis ein, aber das könne auch nicht sein, weil „der den richtig schnell wieder rauszieht“. Das Spiel habe nicht wehgetan, und der Angeklagte habe es mit ihr und M einmal „in S s Zimmer auf der Schlafcouch“, einmal im Wohnzimmer und einmal draußen im Garten am Tisch bei den Stühlen gespielt, M und E seien draußen dabei gewesen. Der Angeklagte mache „das“ bei M auch, der wisse aber auch nicht, was das sei. Sie habe auch nicht gesehen, wie der Angeklagte das Spiel mit M gespielt habe, aber gehört, dass er es auch mit ihm spiele.

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Auf weitere Anstoßfrage, ob etwas auf dem Schoß des Angeklagten gewesen sei, äußerte die Nebenklägerin, der Angeklagte habe sie immer auf dem Schoß und drücke dann „den Penis immer in mich“. Sie „probiere dann immer runterzugehen“, das lasse er auch zu. Das Gefühl sei komisch gewesen, es habe sich „wabbelig“ und „ekelig“ angefühlt. Dass das der Penis gewesen sei, wisse sie, weil der Angeklagte sie „immer genau auf die Mitte“ setze. Das sei aber nicht so oft passiert, er mache das ja nicht immer, das wechsele.

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In der Folge wurde durch das Landeskriminalamt NRW der Schlafanzug der Nebenklägerin auf Spuren untersucht. Nachdem an diesem Ejakulatspuren identifiziert werden konnten, wurden diese mit einer Speichelprobe des Angeklagten abgeglichen. Der Abgleich führte am 17. Juni 2020 zu dem Ergebnis, dass die am Oberteil des Schlafanzuges im Bereich des linken Ärmels befindliche Ejakulatanhaftung DNA-Merkmale aufweist, die zweifelsfrei mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten übereinstimmen.

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Nachdem die Kammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Angeklagten unter dem 15.07.2020 Haftbefehl erlassen hatte, wurde dieser am 21.07.2020 festgenommen.

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In der Folge wurde seitens der Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung der Aussagen der Nebenklägerin durch die Sachverständige Dipl. Psych. M4 veranlasst. Die Nebenklägerin wurde durch die Sachverständige am 23.09. und 08.10.2020 exploriert.

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Im Rahmen des ersten Explorationsgespräches berichtete die Nebenklägerin über ihre aktuelle Situation im Haushalt des Vaters, sie sprach über die Probleme ihrer Mutter, die unter einer „Traurigkeitskrankheit“ gelitten habe und erzählte von ihrer Freundschaft mit M , in den sie ein bisschen verliebt gewesen sei. Dessen Vater S sei eigentlich sehr nett gewesen, aber er habe so komische Spiele mit ihr und M gespielt. Sie berichtete dann zunächst von dem „Augen-zu-und-Mund-auf“-Spiel im Sinne der getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte mit ihnen gespielt habe. Was das „Dicke“ gewesen sei, das sie zuerst im Mund gehabt habe, habe sie nicht herausfinden können; der Angeklagte habe ihr das manchmal in den Mund so „reingestopft“, dass sie diesen nicht mehr wirklich habe bewegen können. Das „Dicke“ habe „so leicht wie Haut“ geschmeckt, aber nicht wie eine Hand oder ein Finger oder Fuß; es habe sich „leicht nach einem Daumen angefühlt“. M sei bei dem Spiel neben ihr gewesen, es sei im Garten bei schönem Wetter, ab und zu auch im Haus gespielt worden, sie habe dabei immer gesessen, und zwar auf dem Bett oder einem Stuhl. Einmal sei sie auch mit dem Angeklagten im Keller gewesen und habe dort auf einem Sofa gesessen. Ihre Angaben dazu, ob das Spiel auch dort gespielt worden sei, waren unklar, nach einer ersten Äußerung, es sei „nur einmal im Keller“ vorgekommen, gab sie schließlich an, im Keller sei das Spiel nie gespielt worden, sie habe dort nur ein Eis vom Angeklagten bekommen. Außerdem habe der Angeklagte sie immer gebeten, auf ihren Schoß zu kommen. Der Angeklagte habe dabei auf M s Bett gesessen. Sie habe dann auf seinem Schoß „seinen Penis an meiner Mumu gespürt“; dies habe sich „ein bisschen hart, so wie ein Zipfel“ angefühlt.

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Die Nebenklägerin beschrieb dann auch ausführlich die fragliche Übernachtungssituation. Vor dem Schlafengehen hätte sie mit M noch mit zwei Glibberschlangen gespielt. Dann habe sie der Angeklagte zu Bett gebracht; M habe in seinem Etagenbett unten gelegen, sie in einem „Klappbett“ davor. Nach etwas „quatschen“ habe man noch Geschichten von den Olchies gehört, M sei dann eingeschlafen, sie habe aber noch nicht schlafen können. Sie habe dann etwas „quietschen“ gehört, als wenn jemand gehe, aber die Augen geschlossen gehalten, weil sie ja hätten schlafen sollen. Sie wisse daher nicht, wer ins Zimmer gekommen sei. Sie habe dann etwas „leicht rundes“ an der Hand gefühlt, nur ganz kurz, dies sei „leicht spitz“ und „weich“ gewesen und es sei „dann Flüssigkeit von was runtergelaufen“. Diese sei „glibberich“ gewesen und sei auf ihre Hand, den Schlafanzug, ihren Bauch und ihr Gesicht gekommen. Sie habe nicht gewusst, was das gewesen sei, habe sich aber auch nicht getraut, die Augen zu öffnen, sie sei ein „Angsthase“. Erst habe sie noch gedacht, dass aus den Glibberschlangen die Flüssigkeit ausgelaufen wäre, dies könne aber nicht sein, weil diese „am nächsten Morgen noch ganz da lagen“. Als sie gehört habe, dass „der Mensch“ das Zimmer wieder verlassen habe, sei sie ins Badezimmer gegangen und habe sich erstmal das Gesicht und die Hände gewaschen. Plötzlich sei der Angeklagte da gewesen und habe sie gefragt, was denn los sei. Sie habe ihm „das“ dann gesagt, worauf der Angeklagte geäußert habe, das sei „wahrscheinlich bloß Rotze oder Sabber“. Sie wisse aber, dass „Sabber nicht von oben auf mich runterläuft“. Die Flüssigkeit habe „nur ein bisschen gestunken“, sie wisse aber nicht wonach. Sie erinnere sich auch, dass sie die Ehefrau des Angeklagten auf der Couch im Wohnzimmer gesehen habe als sie aufgestanden sei, diese habe fest geschlafen. Nachdem sie das Schlafanzugoberteil gegen ein T-Shirt getauscht habe, sei sie wieder schlafen gegangen. Am nächsten Morgen habe sie E von der Sache nichts erzählt, „erst der Mama, und später der W“, der Zeugin L2 . Ihre Mutter habe den Schlafanzug später aus der Wäsche geholt, sie habe jetzt gehört, dass an diesem „Spuren entdeckt“ worden seien, ihre Mutter habe ihr aber nicht mehr dazu sagen wollen. Jedenfalls sitze der Angeklagte jetzt deshalb im Gefängnis, was sie schade finde, weil M das gar nicht wissen dürfe. Dieser meine, der Vater sei arbeiten. Für sie sei es traurig, dass „M keinen Vater mehr hat“. Sie wisse von ihrer Mutter, dass „das doof von S war“, damals habe sie aber gedacht, das sei okay, jetzt wisse sie aber, dass es „blöd“ von ihm gewesen war und denke, dass auch M3 ´s Mutter, die Zeugin L2 , der sie davon erzählt habe, das so sehe, auch wenn sie ihr das erst gar nicht gesagt habe. Ihr Vater habe ihr verboten, M zu sagen, dass ihre Mutter sich nicht mehr mit dem Angeklagten verstehe. Man habe dann Ausreden benutzt, wenn M nach Verabredungen gefragt habe, einmal habe sie sich dann aber bei M verplappert.

57

In der zweiten Exploration schilderte die Nebenklägerin auf Bitten der Sachverständigen zunächst erneut die Übernachtungssituation in der von ihr bereits beschrieben Weise, aber weniger detailliert. Die Flüssigkeit beschrieb sie diesmal als „nicht normale Wasserflüssigkeit, eher matschig, wie Schleim“. Sie wisse gar nicht, „was daran so schlimm war“. Auf den Schoß des Angeklagten angesprochen gab sie an, es sei nur einmal passiert, dass sie an ihrer „Mumu“ den Penis des Angeklagten gespürt habe. Das habe sie „nicht toll“ gefunden. Sie wisse auch nicht, ob der Angeklagte gemerkt habe, dass sie den Penis gespürt habe, sie könne sich „ja nicht in S reinversetzen“. Sie habe nichts dazu gesagt und sei „runter gegangen“, der Angeklagte habe auch nicht gemeckert. Die Nebenklägerin wiederholte schließlich auch ihre Angaben zu dem „komischen Spiel“ des Angeklagten aus der ersten Exploration, allerdings auch hier weniger detailliert. Das „Dicke“ sei ungefähr so wie ein Daumen gewesen; M sei immer dabei gewesen. Manchmal sei es draußen gespielt worden, manchmal auch auf dem Bett. Sie habe nicht gesehen, wie er das Spiel bei ihr oder M gemacht habe, und sie habe auch mit M nicht darüber gesprochen. Ihre Mutter erlaube das jetzt auch nicht mehr. Heute frage sie sich selbst, warum sie nicht einfach die Augen aufgemacht habe, aber sie habe Angst gehabt, dass der Angeklagte mit ihr schimpfe, obwohl er das eigentlich nie getan und auch  sonst nie „was Doofes gemacht“ oder sie gehauen, geschubst oder geschrien habe.

58

11.

59

Eine Anhörung des Sohnes M des Angeklagten konnte nicht erfolgen, weil der mit Blick auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes für M bestellte Ergänzungspfleger dem widersprochen hatte.

60

III.

61

Dem Urteil sind keine auf eine Verständigung (§ 257c StPO) gerichteten Gespräche vorausgegangen.

62

1.

63

Die Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sowie dem sich zu diesen Angaben fügenden objektivem Beweismittel.

64

2.

65

Der Angeklagte hat sämtliche ihm vorgeworfenen Taten bestritten.

66

a.

67

Zunächst hat er in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Nach der Vernehmung seiner Ehefrau am dritten Hauptverhandlungstag hat er sich am vierten Hauptverhandlungstag dann doch eingehend zur Sache eingelassen. Es sei zwar richtig, dass die Nebenklägerin mitunter auf seinen Schoß gekommen sei, sie habe oft seine Nähe gesucht und offenbar einen Vaterersatz gesucht. Er habe sie aber nie aktiv auf den Schoß gesetzt und erst Recht nie seinen Penis in Kontakt mit ihrem Genitalbereich gebracht. Auch sei richtig, dass er mit N1 und M oft das besagte Spiel gespielt habe, teils sei auch N1 s Bruder „O“ dabei gewesen. Begonnen habe das „Mund auf, Augen zu“-Spiel bereits in N1 s Alter von vier oder fünf Jahren und habe sich gleichsam mit den Jahren zu einem „Ritual“ entwickelt. Er habe den Kindern nacheinander vor der Süßigkeit etwas in den Mund gesteckt, dessen Form sie hätten erraten sollen, wobei er die in der Hauptverhandlung zuvor getätigten Angaben seiner Ehefrau bestätigt hat, dass hierzu unterschiedliche Lebensmittel, etwa Tomaten, Gurken, Himbeeren, Würstchen oder zum Spaß auch mal Zitrone verwendet worden seien und das Spiel meistens im Garten oder in der Küche am Esstisch stattgefunden habe. Den Kindern sei das lustige Spiel nie langweilig geworden. Es sei auch vorgekommen, dass N1 ihn wegen der Süßigkeiten allein zu diesem Spiel aufgefordert habe, er habe ihr dann geantwortet: „Du weißt doch, das Spiel machen wir nur, wenn die anderen Kinder dabei sind.“ Nie sei ihm der Gedanke gekommen, dass ihm das Spiel auf sexueller Ebene vorgeworfen werden würde; besonders hart habe ihn der Missbrauchsvorwurf zum Nachteil seines eigenen Sohnes getroffen.

68

Der Angeklagte hat dann die fragliche Übernachtungssituation in äußerster Detailgenauigkeit geschildert. Seine Darlegungen lassen sich – verkürzt – wie folgt zusammenfassen:

69

Die Mutter von N1 habe die Kinder an besagtem Tag nachmittags zu einem Jugendzentrum gebracht. Dort habe er sie gegen 19:20 Uhr abgeholt. N1 habe geäußert, sie sei „satt ohne Ende“, weil sie im „Juz“ viel Milchreis gegessen habe. Er habe N1 zunächst zuhause abliefern wollen, die Kinder hätten aber gequengelt, dass N1 mit zu M kommen und dort übernachten solle. N1 s Mutter sei einverstanden gewesen und habe N1 ihre Übernachtungssachen gebracht. Da seine Ehefrau sich seit etwa 18:00 Uhr auf ihrer Arbeitsstelle – die Zeugin E G hatte der Kammer in ihrer Vernehmung zuvor von ihrer abendlichen Teilzeittätigkeit als Kassiererin in einem Supermarkt berichtet – befunden habe, sei er zunächst mit N1 und M allein in der Wohnung gewesen. Die Kinder hätten sich in M s Zimmer beschäftigt, sein Sohn mit einer klebrigen Gummischlange, deren Ende in Form einer Hand gestaltet gewesen sei. N1 sei traurig gewesen, dass nur M damit gespielt habe. Er habe ihr daraufhin erzählt, dass die Familie noch zwei weitere dieser Spielzeug-Schlangen besitze und ihr eine davon gegeben. N1 habe sich darüber gefreut und den ganzen Abend damit gespielt. Er habe die Kinder dann aufgefordert, sich bettfertig zu machen; ihre Frage, ob sie noch fernsehen dürften, habe er verneint. Gegen 21:00 Uhr habe er die Kinder zu Bett gebracht, und zwar beide Kinder zunächst in dem unteren Bett des Etagenbettes, das Ausziehbett im Kinderzimmer sei damals schon ausrangiert gewesen. Als nach 10-15 Minuten immer noch „Action“ aus dem Kinderzimmer, dessen Tür er stets nur anlehne, zu hören gewesen sei, habe er beide Kinder in das Hochbett „verfrachtet“, zum Schlafen aufgefordert und das Zimmer wieder verlassen. 5-10 Minuten später hätten die Kinder erneut „Ramba-Zamba“ gemacht. Dieses Mal sei er schon mit anderer Laune in das M s Zimmer zurückgegangen, habe mit den Kindern geschimpft und N1 gesagt, wenn nicht bald Ruhe sei, bringe er sie zu ihrer Mutter. Zudem habe er M in das untere Bett gelegt, während er N1 im oberen Bett belassen habe, und das Licht wieder ausgemacht. Kurz darauf, gegen 21:30 Uhr, sei seine Ehefrau von der Arbeit gekommen. Seine Frage, ob „alles ok“ gewesen sei – denn seine Frau sei bei der Arbeit einmal überfallen worden – habe sie bejaht und sich dann noch in der Küche beschäftigt, während er im Wohnzimmer gewesen sei. Von dort habe er das Knarzen der Leiter des Hochbetts im Kinderzimmer gehört, sei in den Flur gegangen und dort auf N1 getroffen. Sie habe ihm dann berichtet, dass sie „etwas Glibberiges“ auf ihrer Hand, ihrer Wange und am Kragen des Schlafanzugs habe, wobei er sofort an den Milchreis oder ein „Sabbern“ im Schlaf gedacht habe. Er habe N1 dann im Bad mit einem am Waschbecken liegenden Waschlappen sauber gemacht.  Wie er später erfahren habe, habe seine Ehefrau diesen Waschlappen vor der Arbeit dazu benutzt, um sich im Genitalbereich nach dem gemeinsamen nachmittäglichen Geschlechtsverkehr, der während des Aufenthaltes der Kinder im Jugendzentrum stattgefunden habe, zu reinigen, wobei er hinzugefügt hat, dass er selbst sich nach dem Sex ebenfalls gesäubert habe, hierzu aber kein Handtuch oder Waschlappen benötige. Der Angeklagte hat zur abendlichen Situation seiner Hilfe N1 s bei ihrer Reinigung im Bad dann weiter ausgeführt, dass seine Frau noch um die Ecke geschaut und gefragt habe, was los sei, worauf er ihr geantwortet habe, alles sei in Ordnung und er bringe N1 wieder ins Bett. Er habe dann das Kopfkissen abgezogen, ohne einen neuen Bezug aufzubringen, und N1 wieder schlafen gelegt. Danach habe er im Wohnzimmer die Ausziehcouch als Bett für sich und seine Frau fertig gemacht und sich hingelegt, kurz darauf sei auch seine Frau hinzugekommen. Wegen Stress auf der Arbeit sei er „durch“ gewesen. Später habe er N1 nochmals im Flur wahrgenommen, sie habe zu ihm gesagt, „Komm nochmal, ich kann oben nicht schlafen“.  Dabei habe sie ihn mit seiner Ehefrau dort liegen sehen. Er habe sie nochmals mit der Aufforderung, oben in M s Etagenbett zu schlafen – ansonsten bringe er sie zu ihrer Mutter herüber – ins Kinderzimmer gebracht und wiederum dessen Tür „rangezogen“, woraufhin auch Ruhe gewesen sei.

70

Am nächsten Morgen sei er früh zur Arbeit gefahren. Als er am Nachmittag heimgekommen sei, habe seine Ehefrau ihm gesagt, sie müsse mit ihm etwas besprechen, denn N1 habe ihr am Morgen eine „komische Geschichte“ erzählt, wonach sie wach geworden wäre, eine Gummischlange in der Hand gehabt hätte und an einer Hand und im Gesicht nass gewesen wäre. Weiter habe N1 berichtet, er – der Angeklagte – hätte ihr dazu gesagt, sie hätte sich nur übergeben oder es wäre nur Spucke. Er und seine Ehefrau hätten sich dann nachdenklich angeschaut und er habe ihr entgegnet, „stell´ Dir vor, N1 erzählt das jemand anderem, das könnte komisch wirken“. Beide hätten sich aber nicht vorstellen können, dass das Kind bereits sexuelle Vorkenntnisse gehabt habe und das Thema sei dann „durch“ gewesen. Sie hätten sich keine weiteren Gedanken gemacht und die Sache „abgehakt“, schließlich sei N1 bei dieser Übernachtung etwas „ganz normales“ passiert und er und seine Frau hätten das nicht als wichtig genug angesehen. Im Nachhinein sei es ein Fehler gewesen, N1 und ihre Mutter nicht auf den Sachverhalt angesprochen zu haben, um von vornherein einer Vermutung, die nachvollziehbar bei Erwachsenen entstehe, keinen Raum zu geben.

71

Am Ende seiner Einlassung ist der Angeklagte schließlich nochmals auf das Gummischlange-Spielen der Kinder am Übernachtungsabend zurückgekommen.  Das Interesse sei schnell vorbei und die „Dinger“ zunächst verschwunden gewesen. Von den insgesamt drei Schlangen – auch die Zeugin E G hatte in ihrer vorangegangenen Aussage in der Hauptverhandlung von dieser Anzahl gesprochen – sei eine anders, nämlich „plattgedrückt“ gewesen. Diese habe er im Bett, in dem N1 geschlafen habe, unter dem Kopfkissen  gefunden, als er es zum Wechsel des Bezuges hochgehoben habe. Er habe N1 diese Gummischlange gezeigt und gesagt: „Da haben wir ja den Übeltäter“. Bei seinem anschließenden Hinausgehen aus dem Kinderzimmer sei ihm dann aufgefallen, dass die anderen beiden Schlangen unbeschädigt in der Ecke gelegen hätten.

72

Nach diesem Vorfall habe N1 zwar nicht mehr bei ihnen übernachtet, ansonsten seien die Kontakte der Kinder aber ganz normal weitergegangen.

73

b.

74

Nachdem der Angeklagte zu Beginn des fünften Hauptverhandlungstages aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, weil nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ein dringender Tatverdacht im Hinblick auf die drei als Oralverkehr angeklagten „Mund-auf-und-Augen-zu“-Spiel-Fälle und eine Einbeziehung des Sohnes des Angeklagten in den fraglichen Missbrauch nicht feststellbar waren und damit auch die Wiederholungsgefahr entfallen war, hat der Angeklagte den Wunsch geäußert, sich erneut zur Sache einzulassen, da er seine bisherige Einlassung korrigieren müsse. Er wolle jetzt die Wahrheit sagen. Seine – wiederum überaus detaillierte – Einlassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

75

Am fraglichen Tag habe er die Kinder wie beschrieben ins Bett gebracht; danach sei er ins Badezimmer gegangen. Da es an Tagen, an denen Kinder zum Übernachten da seien, „keinen Sex bei uns“ gebe, da in der Wohnung nur das Bade- und Kinderzimmer über eine Tür verfüge, habe er im Bad onaniert und sich mit einem Waschlappen vom Ejakulat gesäubert. Diesen habe er dann auf den dortigen „Wäscheberg“ geworfen. Beim Verlassen des Badezimmers habe er dann N1 im Flur angetroffen, die von der bereits beschriebenen Feuchtigkeit an Hand, Gesicht und Schlafanzug berichtet habe. Im Hinblick auf das ihm bekannte Milchreis-Essen im Jugendzentrum habe er ihr gesagt, es handele sich vielleicht um Milchreis oder etwas anderes und sie möge zum Saubermachen ins Bad kommen. Dort habe er dann gedankenlos den von ihm zuvor verwendeten Waschlappen gegriffen und mit diesem die feuchten Stellen bei N1 abgewischt. Sodann habe er ihr gesagt: „Jetzt ist Schluss, lege Dich wieder hin.“ Er habe dann das Elternbett im Wohnzimmer ausgezogen. Als seine Frau dort schon gelegen habe, habe N1 auf einmal im Wohnzimmer gestanden und geäußert, da wäre noch etwas, es klebe noch etwas im Kopfkissen, das sei auch nass. Er sei dann mit N1 ins Kinderzimmer gegangen, habe das Dämmlicht angeschaltet und das Kopfkissen abgezogen. Dabei habe er die bereits beschriebene „plattgedrückte“ Gummischlange entdeckt und geäußert: „Sieh mal an, da haben wir den Übeltäter.“ N1 habe darauf gesagt, „ah ja, alles klar“, und sich wieder hingelegt. Am Folgetag habe er dann beim Kaffeetrinken nach Rückkehr von seiner Arbeit die bereits in seiner Einlassung am vierten Hauptverhandlungstag ausgeführte Unterhaltung mit seiner Ehefrau über die „komische Geschichte“, die N1 ihr morgens über etwas klebriges an Hand und Gesicht erzählt habe, geführt. Hierbei habe er seiner Frau auch von seiner Selbstbefriedigung am Vorabend im Badezimmer sowie davon berichtet, dass er den mit seinem Sperma verunreinigten Waschlappen zur Reinigung N1 s verwendet habe.

76

Bei seiner Einlassung am vorangegangenen Hauptverhandlungstag habe er in Bezug auf den angeblichen nachmittäglichen Geschlechtsverkehr seine Angaben der Aussage seiner Ehefrau in der Hauptverhandlung, die eine solche Sequenz ebenfalls umfasst hatte, angepasst, um sie im Hinblick auf den Verdacht einer möglichen Falschaussage zu schützen. Sie habe in ihrer Aussage „etwas durcheinandergeschmissen“ und gedacht, dass es an dem fraglichen Nachmittag zu sexuellem Kontakt zwischen ihnen gekommen sei. Er habe gewusst, dass dies nicht stimme, seiner Frau mit seiner anfänglichen Einlassung gleichwohl helfen wollen.

77

3.

78

Die Einlassung des Angeklagten ist bereits für sich betrachtet völlig unglaubhaft, und zwar sowohl in Gestalt seiner ersten Sacheinlassung als auch in der von ihm später korrigierten Version:

79

Schon die Art und Weise, in der der Angeklagte seine Einlassung präsentiert hat, mutete gekünstelt und übertrieben an. Die Beschreibung insbesondere der Übernachtungssituation enthielt eine Überfülle von – auch nebensächlichsten - Einzelheiten, so dass schon aus diesem Grund offensichtlich war, dass die Angaben des Angeklagte nicht die Wiedergabe eines existierenden Erinnerungsbildes an einen Sachverhalt darstellten. Dies gilt umso mehr, als der betreffende Sachverhalt bereits zwei Jahre zurückliegt. Hinzu kommt, dass es bei den vom Angeklagten beschriebenen Geschehnissen um Wahrnehmungen überwiegend alltäglicher und, wie der Angeklagte selbst angegeben hat, aus damaliger Sicht völlig belangloser Einzelheiten handelte. Dass sich der Angeklagte all dies so detailliert eingeprägt haben will, als hätte er die genauen Abläufe gleichsam mitprotokolliert, erscheint abwegig.

80

Zudem fällt auf, dass die Einlassung des Angeklagten inhaltlich offensichtlich so konstruiert ist, dass mit ihr die wesentlichen Angaben der Nebenklägerin zum Verlauf der Nacht erklärt werden, die – wie der Angeklagte weiß – von der aussagepsychologischen Sachverständigen als erlebnisbasiert angesehen wurden. So werden etwa die Angaben der Nebenklägerin zur Schlafstelle („unten“) durch die angeblich mehrfachen, bereits für sich genommen schon nicht verständlich wirkenden Bettenwechsel erklärt und die von der Nebenklägerin beschriebene plötzlich aufgetretene Flüssigkeit in ihrem Gesicht und auf ihrem Schlafanzug durch ihr angebliches Erbrechen von Milchreis. Auch die Äußerung der Nebenklägerin, dass die Flüssigkeit nicht aus einer undichten „Glibberschlange“ gekommen sein könne, weil sie am Folgetag die zwei unversehrten Schlangen im Kinderzimmer gesehen habe, wird vom Angeklagten in seine Einlassung dergestalt integriert, dass auch er sich angeblich erinnern will, die beiden intakten Schlangen noch in der Nacht im Kinderzimmer gesehen zu haben. Für die von der Nebenklägerin beschriebene Konsistenz des „Glibbers“ an ihrer Hand kann der Angeklagten gleichwohl neben der „Milchreis-Argumentation“ eine weitere Erklärung präsentieren, weil er „zufällig“ später unter dem Kopfkissen der Nebenklägerin eine dritte und auch undichte „Glibberschlange“ gefunden haben will. Die von N1 geschilderte Wahrnehmung, sie habe seine Ehefrau auf dem ausgezogenen Bett im Wohnzimmer schlafen sehen, obwohl der Angeklagte und seine Ehefrau behaupten, diese sei zur fraglichen Zeit, als N1 wegen des Nässe-Vorfalls aufstand, noch in der Küche gewesen und könne daher wesentliche Teile des Geschehens bezeugen, wird vom Angeklagten schließlich mit der den gegebenen Widerspruch auflösenden Behauptung unterlegt, N1 sei in der Nacht später ein zweites Mal aufgestanden und zum Wohnzimmer gekommen, zu dieser Zeit hätten der Angeklagte und seine Ehefrau tatsächlich bereits auf der Ausziehcouch gelegen.

81

Insgesamt hat der Angeklagte nach alldem einen alternativen Handlungsablauf präsentiert, der zwar scheinbar geeignet ist, die von der Nebenklägerin in ihrer kindlichen Art – und wie unten dargelegt auch glaubhaft - beschriebenen Wahrnehmungen in einer für den Angeklagten unproblematischen Weise zu erklären. Die von ihm vorgetragene mehraktige und komplexe „Geschichte“ ist indes nicht nur nicht widerspruchsfrei – so hat er etwa bei seiner Einlassung am vierten Hauptverhandlungstag zunächst bezüglich des Gummischlange-Spielens angegeben, N1 habe sich über die ihr überlassene Schlange gefreut und den ganzen Abend damit gespielt, während er, als er am Ende seiner Einlassung an diesem Tag nochmals auf dieses Thema kam, hingegen ausgeführt hat, die Kinder hätten das Interesse daran schnell verloren und die Schlangen seien verschwunden gewesen –, sondern hat darüber hinaus mit der von N1 beschriebenen Szene praktisch nichts mehr zu tun. Hätte sich die fragliche Übernachtungssituation tatsächlich so turbulent abgespielt, wie der Angeklagte glauben machen will, hätte sich dies in den Aussagen N1 s sicher niedergeschlagen. Die von N1 hierzu gemachten Angaben wären zur Überzeugung der Kammer dann sicher nicht so einfach und übersichtlich ausgefallen.

82

Soweit der Angeklagte schließlich die durch das DNA-Gutachten belegte Spermaspur an N1 s Schlafanzug in seiner ersten Einlassung auf die Benutzung eines von der Ehefrau auf dem Waschbecken liegen gelassenen, nach dem Geschlechtsverkehr zum Reinigen ihrer Genitalien benutzten Waschlappens zurückgeführt hat, mutete bereits diese Darstellung unglaubhaft an. Seine nachfolgende Korrektur dieser Einlassung dahingehend, er habe insofern gelogen, tatsächlich habe er selbst den Waschlappen verunreinigt, als er sich nach der Selbstbefriedigung vom Ejakulat gereinigt habe, und sodann mit dem Lappen die Spermaspuren bei der späteren Reinigung des Mädchens an N1 s Schlafanzug angetragen, ist erst Recht offensichtlich als konstruierte Schutzbehauptung zu werten. So erschließt sich nicht, warum der Angeklagte den fraglichen Waschlappen überhaupt zur Säuberung der Nebenklägerin verwendet haben will, wenn er doch – anders als noch in seiner, insoweit mit den Bekundungen seiner Ehefrau übereinstimmenden Ursprungsversion – wusste, dass sich an diesem sein Sperma befand. Zudem wäre in diesem Fall psychologisch nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte und seine angeblich am Folgetag über die Benutzung des mit Sperma verschmutzten Waschlappens informierte Ehefrau „der Sache“ keine Bedeutung beigemessen und diese „abgehakt“ haben wollen. Dies gilt umso mehr, als sie angeblich bereits die Äußerungen N1 s über den Verlauf der Nacht als für einen Außenstehenden verdächtig und damit als brisant erkannt haben wollten. Auch erschließt sich nicht, warum sich der Angeklagte bei der etwa ein Jahr nach dem Vorfall liegenden polizeilichen Gefährderansprache spontan an die fragliche Übernachtung N1 s erinnert haben will, aber dann nur das Erbrechen des Milchreis ansprach, nicht aber die weiteren, von ihm heute, ein weiteres Jahr später, angeblich noch exakt erinnerten Details aus jener Nacht. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch unerklärlich, dass sich der Angeklagte, wie er angegeben hat, bei der Abgabe seiner Speichelprobe „keine Gedanken gemacht“ haben will, weil er annahm, es könne „ja nichts sein“.

83

Soweit der Angeklagte die Korrektur seiner Einlassung damit begründet hat, er habe bei seiner ersten Aussage zur Sache nur deshalb gelogen, weil er seine Ehefrau habe schützen wollen, nachdem diese im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer zuvor gelogen habe, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau des Angeklagten hatte die Spermaspur auf dem Schlafanzug vor der ersten Einlassung des Angeklagten im Zeugenstand damit erklärt, dass sie sich am Nachmittag des fraglichen Übernachtungstages nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten mit einem Waschlappen im Genitalbereich gereinigt und diesen dann „wie immer“ zunächst auf dem Waschbecken abgelegt habe. Wie sie später erfahren habe, habe der Angeklagte den Lappen wohl später dazu benutzt, die Nebenklägerin von dem von ihr erbrochenen Milchreis zu reinigen. Bei dieser Version ist die Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung geblieben, obwohl sie mehrfach auf ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer etwaigen Falschaussage zu Gunsten ihres Ehemannes hingewiesen worden war. Die Behauptung des Angeklagten, er habe in seiner ersten Einlassung nur deshalb über die Art und Weise der Spermaspurantragung gelogen, weil er seine Ehefrau habe schützen wollen, krankt daran, dass sie nicht zu erklären vermag, warum seine Ehefrau überhaupt Veranlassung gehabt haben sollte, eine uneidliche Falschaussage zu machen. Denn der Angeklagte will seine Ehefrau, wie er in seiner letzten Sacheinlassung behauptet hat, am Tag nach der Übernachtung N1 s über seine Selbstbefriedigung am fraglichen Abend und die Verwendung des verunreinigten Waschlappens zur Säuberung des Kindes informiert haben. Wenn dies stimmen würde, hätte seine Ehefrau genauso gut auch diese, die Spermaspur ebenfalls unproblematisch erklärende Version mitteilen können, anstatt zu versuchen, den Angeklagten mit einer strafbaren Falschaussage zu entlasten.

84

Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussage der Ehefrau des Angeklagten zum fraglichen Tatgeschehen, jedenfalls was die Übernachtungssituation betrifft, gelogen war. Ihre Schilderung des fraglichen Geschehens wirkte überdetailliert und – so wie auch die Einlassungen des Angeklagten – mit Blick auf die gegebene Beweislage feingliedrig konstruiert. Auch die Zeugin E G konnte sich vermeintlich an die nebensächlichsten Details erinnern, etwa die Anzahl und Farben der Gummischlangen, mit denen die Kinder gespielt hatten und den Umstand, dass die Nebenklägerin nicht auf der Ausziehmatratze geschlafen, sondern im oberen Etagenbett geschlafen habe, weil an diesem Tag eine später verkaufte Lego-Modelleisenbahn auf dem ausziehbaren Bettkasten, über den M s Bett unten verfüge, aufgebaut gewesen sei. Auch ihre im freien Bericht gemachten Angaben zu den das Milchreis-Essen betreffenden Umständen, dass ihr Sohn weniger als N1 davon im Jugendzentrum gegessen habe, weil es, so habe M erzählt, dort nicht die zuhause übliche Kirschsoße als Beilage gegeben habe, und N1 am Abend bei ihnen sich vom Milchreis nicht erbrochen, aber „gesabbert“ habe, muteten übergenau an. An den Milchreis hat sich die Zeugin zudem so gut erinnern wollen, weil sie hinterher die Bettwäsche gewaschen habe.

85

Eine derartige Erinnerungsleistung ist schon vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass seither zwei Jahre vergangen sind, es sich um eine Übernachtung N1 s von vielen handelte und das Erbrechen von Milchreis durch ein Kind und das Waschen von Bettwäsche nach einer Besuchs-Übernachtung alltägliche und banale Vorfälle sind. Auch die Bekundungen der Zeugin E G waren ersichtlich von dem Bemühen getragen, die von der Nebenklägerin gemachten Angaben zu einer anderen „harmlosen“ Version zu verweben und mit dieser zugleich die aufgrund des DNA-Gutachtens gegebene Spurenklage zu erklären.

86

Im Übrigen fiel auf, dass ihre Bekundungen auch nur scheinbar mit der ersten Einlassung des Angeklagten übereinstimmten. So fügt sich dessen Angabe, dass beide Kinder zunächst im selben Bett gelegen hätten, erst unten, dann auf seine Veranlassung hin oben, und er sie nur wegen der nicht endenden Unruhe der Kinder schließlich in unterschiedliche Betten gelegt habe, nicht mit der von seiner Ehefrau neben der Begründung der angeblichen Lego-Eisenbahn im Auszieh-Bettkasten geäußerten weiteren Erklärung für N1 s Übernachtung im oberen Bett, dass ihr Sohn es nicht möge, dass jemand mit ihm im selben Bett schlafe. Die Spielzeug-Eisenbahn wiederum hat in den Angaben des Angeklagten keinerlei Erwähnung gefunden. Auch die Angabe des Angeklagten, dass seine Frau noch „um die Ecke“ geschaut habe, als er N1 bei der Reinigung im Badezimmer geholfen habe, er ihr gesagt habe, es sei alles ok, er bringe das Kind wieder ins Bett und er dann den Kissenbezug abgezogen habe, steht im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin E G . Diese hat in der Hauptverhandlung geschildert, ihr Mann habe ihr erst nach dem Wechseln der Bettwäsche hiervon und zudem davon erzählt, dass N1 sich mit Milchreis „besabbert“ gehabt habe, und zwar in der Küche, als sie dort vor dem eigenen Schlafengehen noch mit dem Abräumen von Geschirr oder Essensvorbereitungen beschäftigt gewesen sei. Sie selbst habe die von ihrem Mann berichtete Unruhe an dem Abend nicht erlebt, weil sie zwischenzeitlich arbeiten gewesen sei, ihre abendlichen Schichten an einer Supermarkt-Kasse gingen gewöhnlich von 19 bis 21:30 oder 22 Uhr. Sie will daher erst später bei den Kindern nochmal gucken gegangen sein und N1 ruhig schlafend im oberen Bett liegen gesehen haben, wobei sie wenig überzeugend an späterer Stelle ihrer Aussage angegeben hat, N1 habe später in der Nacht nochmals vom Milchreis gespuckt, aber nicht so viel, dass sie den Kissenbezug nochmals habe wechseln müssen. Zudem habe N1 ihr am nächsten Tag beim Frühstück davon erzählt, dass sie am Vorabend „mit Milchreis aufgestoßen“ und ihren Mann um Hilfe beim Saubermachen gebeten habe. Die angebliche morgendliche „komische“ Erzählung N1 s vom Spüren einer Gummischlange an der Hand und von Nässe im Gesicht, von der nach Angaben des Angeklagten in seinen beiden Einlassungen vom vierten und fünften Hauptverhandlungstag seine Frau ihm am Nachmittag nach seiner Rückkehr von der Arbeitet berichtet haben soll, findet hingegen keinen Anhalt in der Aussage der Zeugin E G . Auch in Bezug auf das vom Angeklagten geschilderte angebliche gemeinsame nachmittägliche Gespräch über die auf Erwachsene möglicherweise auffällig wirkende Erzählung und die angeblich dann wieder beiseite geschobene Sorge, N1 könnte anderen hiervon berichten, stimmen die Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht überein. Die Zeugin E G hat auf konkrete Frage, ob sie zeitnah zur „Milchreis-Situation“ und dem Frühstück am nächsten Tag mit ihrem Mann über den, wie von ihr beschrieben, nach dem Geschlechtsverkehr benutzten Waschlappen gesprochen habe, lediglich ausweichend geantwortet, ihre Benutzung des Waschlappen „mal erwähnt“ zu haben. Widersprüchlich sind des Weiteren auch die Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau zu einer von beiden erwähnten angeblichen defekten „Gummischlange“. Während der Angeklagte sich sowohl am vierten als auch fünften Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen hat, eine „plattgedrückte“ Schlange gleichsam zufällig beim Kissenwechseln gefunden zu haben, hat die Zeugin E G im auf die Kammer wenig authentisch wirkenden, genervten Tonfall berichtet, die Kinder hätten den ganzen Tag mit „Glibberschlangen“ gespielt, die orangene sei dabei auch noch geplatzt, sie habe das dann am nächsten Tag vom Bett abkratzen dürfen – wobei sie noch hinzugefügt hat, am nächsten Tag auch mit den Kindern über die „Sauerei“ mit den Gummischlangen gesprochen, sie ihnen gezeigt und angekündigt zu haben, dass die nun alle weggeschmissen würden.

87

Schließlich ließ sich bereits im Rahmen der unmittelbar nach der Aussage der Ehefrau des Angeklagten erfolgten Vernehmung seiner Eltern, der Zeugen J  und H G , objektivieren, dass die Zeugin E G über den Verlauf der fraglichen Nacht die Unwahrheit gesagt hatte. Denn die Zeugen J  und H G mussten einräumen, dass sie noch am Vortag mit der Ehefrau des Angeklagten in deren Familienwohnung zusammengesessen und über die fragliche Nacht gesprochen hatten. Im Rahmen dieser Unterhaltung hat die Zeugin E G ihren Schwiegereltern nach deren glaubhaften übereinstimmenden Angaben berichtet, sie hätte bereits mit dem Angeklagten im Wohnzimmer auf der Ausziehcouch gelegen und geschlafen, als die Nebenklägerin mit dem mit Milchreis beschmutzten Schlafanzug gekommen sei. Die beiden Zeugen konnten sich insofern unabhängig voneinander noch gut daran erinnern, am Vortag mit ihrer Schwiegertochter darüber diskutiert zu haben, warum N1 den Angeklagten - und nicht sie – geweckt und ins Bad geholt habe, um sie zu säubern, dies sei doch „komisch“. Seit der Verhaftung des Angeklagten sei mit ihrer Schwiegertochter immer wieder über die fragliche Nacht und die Tatvorwürfe gesprochen worden, dabei auch über rätselhafte DNA- und Spermaspuren und mögliche Erklärungen. So habe die Zeugin E G ihnen etwa bereits vor längerer Zeit von ihrer Vermutung berichtet, die Übertragung von Spuren könne mittels eines von ihr nach dem Beischlaf mit dem Angeklagten benutzten und dann versehentlich im Bad liegen gelassenen Waschlappen, den ihr Sohn wohl bei der späteren Reinigung des Mädchens vom erbrochenen Milchreis verwendet habe, passiert sein. Obwohl insbesondere die Zeugin J G sich regelmäßig bei ihrer Schwiegertochter nach dem Stand erkundigte, hätten sie erstmals in dem Gespräch am Vortag davon erfahren, dass das mit ihrem Enkel befreundete Mädchen im Zusammenhang mit der Übernachtung auch von etwas „glibberigem“ und einer „Glibberschlange“ berichtet habe. Die Zeugin E G habe dies damit erklärt, dass die Kinder sich mit Glibber-Spielzeug beworfen und das „überall hingespritzt“ hätten, sie habe dann das ganze Zimmer sauber machen müssen, weil das „überall festhing“. Zur Demonstration habe sie sogar eine Dose mit dem Spielzeugschleim aus einem Schrank geholt und ihnen die „eklige“ Konsistenz vorgeführt. Die Zeugin J G hat des Weiteren bekundet, ihre Schwiegertochter habe ihnen gegenüber auch die Schlafstelle des Mädchens angesprochen und gesagt, sie habe im Bett oben geschlafen. In diesem Zusammenhang habe sie auch von einer auf einer Platte aufgebauten Modelleisenbahn, die verkauft worden sei, als M die Lust daran verloren habe, als möglichem Beweismittel gesprochen und am Vortag erwähnt, dass sie in ihren Unterlagen leider nichts gefunden habe, was den Verkauf der Eisenbahn belegen könnte.

88

4.

89

Die Kammer hat sich von der Schuld des Angeklagten im Sinne der zu Fall 1 getroffenen Feststellungen überzeugen können.

90

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass aus der Unglaubhaftigkeit der Sacheinlassung eines Angeklagten – oder der Aussage einer den Angeklagten verteidigenden Zeugin – nicht indiziell auf die Richtigkeit einer gegenläufigen, belastenden Zeugenaussage geschlossen werden kann. Denn es muss in den Blick genommen werden, dass sich auch ein unschuldiger Angeklagter, zumal bei Vorliegen vermeintlich gewichtiger objektiver Beweismittel, veranlasst sehen kann, tatsächliche Geschehensabläufe wahrheitswidrig darzustellen, weil er dies für seine effektive Verteidigung für aussichtsreicher hält.  Die Kammer hat sich aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes im Sinne der getroffenen Feststellungen von der Schuld des Angeklagten überzeugen können, weil sie sich auf die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin stützen kann, die sich in Verbindung mit der objektiven Spurenlage zu einem Bild im Sinne der getroffenen Feststellungen fügen. Dabei war sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass eine besonders sorgfältige Überprüfung der Belastbarkeit der Angaben der Nebenklägerin geboten war, auch wenn es sich in Bezug auf Fall 1 der Anklage nicht um eine klassische „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation handelt.

91

Die Kammer ist aufgrund der Bekundungen der Nebenklägerin überzeugt, dass die von ihr beschriebenen Wahrnehmungen zu den Geschehensabläufen im Zusammenhang mit der Übernachtungssituation (Fall 1 der Anklage), ihrem Sitzen auf dem Schoß des Angeklagten sowie dem „Augen-zu-und-Mund-auf“-Spiel auf einem Realerleben beruhen. Ihre Angaben sind glaubhaft:

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Die Nebenklägerin ist in der Hauptverhandlung über mehrere Stunden hinweg vernommen worden. Sie hat im Verlauf ihrer Vernehmung zunächst über ihre Hobbies, ihre schulischen Interessen und guten Schulleistungen – sie werde auf das Gymnasium kommen – sowie über ihr Verhältnis zur Familie des Angeklagten berichtet. Ihren Freund M , dessen Sohn, kenne sie schon seit der Krabbelgruppe und habe mit ihm bis zu dessen Rückstufung um ein Schuljahr dieselbe Schulklasse besucht. Sie sei häufig bei M und seinen Eltern S und E zuhause gewesen, wobei sie auch die Zimmeraufteilung der Wohnung der Familie des Angeklagten und die Ausstattung ihres Gartens beschrieben hat. Häufiger habe sie auch bei M übernachtet. Er habe dann in seinem Etagenbett unten und sie auf selber Ebene unten auf einem Ausziehbett geschlafen. Bei M zuhause habe sie es „eigentlich schön“ gefunden.

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Sodann hat die Nebenklägerin von der als Anklagefall 1 festgestellten Übernachtungssituation berichtet und diese in den Zusammenhang gestellt, dass sie danach erst wieder bei M habe spielen dürfen, als ihre Mutter „sicherer“ gewesen sei, dass sie zur Polizei gehe, und nur dann, wenn der Angeklagte nicht da gewesen sei. Was an dem Vorkommnis, das bei der Übernachtung passiert sei, schlimm sei, habe ihre Mutter ihr indes bisher nie gesagt. Die Nebenklägerin hat sodann den Anklagefall 1 wie festgestellt geschildert.

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Sie habe aus einem Knarzen auf das Hereinkommen einer Person geschlossen, weil dasselbe Geräusch auch entstehe, wenn sie und M über den Fußboden gingen. Sie habe sich gedacht, dass dies M s Vater sei – wobei sie klargestellt hat, die Person nicht gesehen zu haben – und wegen dessen nachdrücklicher Aufforderung beim Ins-Bett-Gehen, dass sie nun schnell schlafen sollten, so getan, als schlafe sie. Dann sei eine „komische“ Flüssigkeit auf sie gekommen, die sehr „glibberig“, wie Schleim, gewesen sei, wobei sie unmittelbar hierzu ihre damalige Assoziation mit den am nächsten Morgen unbeschädigt vorgefundenen „Glibberschlangen“, mit denen sie und M kurz zuvor gespielt hätten, mitgeteilt hat. Sie habe die Flüssigkeit nur gespürt, aber nicht gesehen. Zur zuvor wahrgenommenen, nicht näher feststellbaren Berührung an einer Hand hat sie gestisch untermalt durch ein Antippen ihrer Handfläche geschildert, dass sie zuerst „ganz kurz“ etwas an ihrer Hand gespürt habe, „wie ein Zipfel“, das sich angefühlt habe wie die Spielzeug-„Glibberschlange“. Begleitet von einer weiteren Geste, bei der sie einen nach unten gerichteten Finger hin und her bewegt hat, hat sie hierzu weiter geäußert, sie habe daher gedacht, jemand würde eine „Glibberschlange“ auf sie herunterhalten.

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Nachdem sie anhand des erneuten Knarzens gehört habe, dass die Person wieder aus dem Zimmer gegangen war, sei sie zunächst direkt ins Badezimmer gegangen. Beim Herübergehen über den Flur habe sie durch einen Blick ins Wohnzimmer den Angeklagten und seine Ehefrau auf ihrem Schlafsofa liegen und M s Mutter fest schlafen sehen, während der Angeklagte aufgrund seiner geraden Liegeposition auf sie gewirkt habe, als schlafe er nicht wirklich. Im Badezimmer habe sie dann „das schnell weggemacht“, ihr Gesicht mit Wasser und Seife gewaschen, ohne dass sie dabei einen Lappen o.ä. verwendet habe. In Bezug auf das anschließende Treffen auf den Angeklagten hat sie in der Hauptverhandlung ihre Unsicherheit darüber zu erkennen gegeben, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ob sie nach ihrer Säuberung im Bad selbst ins Wohnzimmer gegangen sei, um ein Elternteil von M zu wecken, oder der Angeklagte schon im Flur gestanden habe. Auf die Frage des Angeklagten, was los sei, habe sie ihm jedenfalls berichtet, dass etwas „über mich gelaufen“ sei, woraufhin er geantwortet habe, das sei wahrscheinlich „nur Rotze“ gewesen, sie habe wohl „gesabbert“, und das Kissen gewechselt habe.

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Zum Wechseln ihres Schlafanzugs habe sie die Tasche mit ihrer Kleidung aus dem Kinderzimmer in den Flur geholt, weil sie wegen des Lichtscheins aus dem Badezimmer – nur dort habe sie das Licht angeschaltet – dort besser habe sehen können. Den Schlafanzug habe sie dann „einfach verschmiert“ in eine Seitentasche getan und sei wieder neben M ins Bett gegangen, der schlafend von alledem nichts bemerkt habe. Als sie am nächsten Morgen erwacht sei, sei M bereits wach gewesen; dass sie ein T-Shirt anstelle des Schlafanzugoberteils trug, sei ihm nicht aufgefallen. Erzählt habe sie von der „komischen“ nächtlichen Begebenheit weder M noch dessen Mutter, sondern nur ihrer Mutter am nächsten Tag und einige Zeit später auch W , der Zeugin L2 . Hinsichtlich der Herkunft und Art der Flüssigkeit hat sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung weiterhin ratlos gezeigt. Der Aufforderung ihrer Mutter, sich zunächst von M s Familie fernzuhalten und nichts in der Schule und insbesondere M zu erzählen, habe sie zunächst befolgt. Zum Grund, warum sie sich von der Familie habe fern halten sollen, habe ihre Mutter auch auf ihre Nachfrage nichts gesagt und sie auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet.

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Auch die unter II.2. festgestellten weiteren Situationen hat die Nebenklägerin wie festgestellt geschildert. Zunächst hat sie vom auf dem Schoß sitzen beim Angeklagten berichtet. Einmal habe sie dabei „seine Privatsphäre richtig doll an meiner gespürt“. Das sei auf M s Bett gewesen, als M etwas auf dem Boden gespielt habe. Der Angeklagte habe sich mit seinen Händen auf dem Bett abgestützt, während sie ihre Hände nach unten habe baumeln lassen. Die Situation habe sich am selben Tag, an dem auch „das mit dem Glibber“ gewesen sei, ereignet. Der Angeklagte habe sie anfangs aufgefordert auf seinen Schoß zu kommen und näher zu rücken, sei aber auch nicht sauer gewesen, als sie wieder vom Schoß herunter gegangen sei. Das „Mund auf, Augen zu“-Spiel sei oft im Garten, aber auch an den weiteren festgestellten Orten der Wohnung des Angeklagten gespielt worden. Wenn es im Garten stattgefunden habe, hätten sie und M sich immer zusammen auf einer Bank befunden, wobei sie meist ohnehin schon dort gesessen hätten und der Angeklagte sie nicht extra dazu aufgefordert habe. Nie habe der Angeklagte das Spiel mit ihr alleine gespielt, sondern stets mit M zusammen. Seine Mutter sei indes nicht dabei, sondern meist woanders im Haus gewesen. Das, was der Angeklagte vor der Süßigkeit in den Mund gesteckt habe, habe sich „irgendwie wie ein Daumen angefühlt“, wobei die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zur Verdeutlichung der Form auf ihr abgeknicktes Daumengelenk gezeigt hat. Bereits eine Sekunde später sei dann die Süßigkeit im Mund gewesen. Gucken habe sie nicht dürfen; hieran hätten sie und M sich auch immer gehalten, weil der Angeklagte Schummelversuche sofort bemerkt habe.

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Die uneingeschränkte Zeugentauglichkeit der Nebenklägerin steht außer Zweifel. Sie steht bei guten schulischen Leistungen entsprechend einer klaren Empfehlung ihrer Grundschule vor dem Wechsel auf das Gymnasium; ihre damalige Klassenlehrerin, die Zeugin L , sowie die Zeuginnen L1 und S1 aus der OGS haben übereinstimmend bekundet, dass N1 ein sozial gut angepasstes und intelligentes Mädchen ist. Hiervon hat sich die Kammer im Rahmen ihrer Anhörung auch selbst überzeugen können. Zwar war sie in ihrem Leben aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter und der Trennung der Eltern bereits erheblichen Belastungen ausgesetzt und zeigt nach Angaben ihrer in der Hauptverhandlung vernommenen Eltern in letzter Zeit gewisse Auffälligkeiten wie ein mitunter überdrehtes Verhalten, ungewöhnlich häufiges Händewaschen und Wechseln der Unterhose, weil sie sich „schmutzig unten“ fühle, und leidet unter mit diffusen Ängsten verbundenen Schlafproblemen.  Gleichwohl handelt es sich nach dem persönlichen Eindruck der Kammer, den sie von der Nebenklägerin in ihrer mehrstündigen Befragung gewonnen hat, bei ihr um ein gut entwickeltes Kind, das – hiervon hat sich auch die aussagepsychologische Sachverständige durch Erhebung fallneutraler Berichte ein Bild machen können – gemachte Wahrnehmungen in ihrem Gedächtnis gut speichern und über diese später auch zutreffend berichten kann.

99

Die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sind auch glaubhaft. Die Kammer ist von ihrer Erlebnisbasiertheit überzeugt, so dass sie diese im geschehenen Umfang den Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Ausgehend von der „Nullhypothese“ hat die Analyse der Aussage der Nebenklägerin, deren Zeugentüchtigkeit uneingeschränkt gegeben ist, zu dem Ergebnis geführt, dass bereits deren Qualität bei der gegebenen Aussagekonstanz die Falschaussagekompetenz der Nebenklägerin übersteigt. Auch hat die Beweisaufnahme keine Hinweise erbracht, die unter motivationalen Gesichtspunkten geeignet wären, die Hypothese einer Falschaussage der Nebenklägerin zu stützen. Schließlich sind auch die Annahmen, die Angaben der Nebenklägerin könnten auf einen Irrtum zurückzuführen oder durch auto- oder fremdsuggestive Prozesse begründet worden sein, sicher zurückzuweisen. Die Kammer folgt damit nach eigener Prüfung dem gleichlautenden, überzeugenden Ergebnis der aussagepsychologischen Sachverständigen M4, zu dem diese insbesondere auf der Grundlage ihrer beiden dargelegten Explorationen der Nebenklägerin sowie ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung gelangt ist.

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Den Alternativhypothesen einer unbewussten Übertragung bzw. Projektion etwaiger anderweitig gemachter Erfahrungen kam demgegenüber kein besonderer Stellenwert zu, weil nicht ersichtlich ist, dass die Nebenklägerin anderweitige Missbrauchserfahrungen gemacht haben könnte und zudem eine Übertragung aufgrund der hohen individuellen Verflechtungen ihrer Angaben mit dem Angeklagten und den bei ihm gegebenen Randumständen abwegig erscheint.

101

Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin nur über äußerst rudimentäres Sexualwissen verfügt, insbesondere keinerlei Vorstellung von Ejakulat und dessen Beschaffenheit und Aussehen hat – bei der Sachverständigen M4 sprach sie von „Zellen“, die „durch den Penis kommen“, ohne dass sie in der Lage war, ihr Aussehen näher zu beschreiben und lediglich darauf verwies, dass auch die Haut aus Zellen bestehe; sie habe solche Zellen auch noch nie gesehen – und auch noch nichts über sexuelle Praktiken Erwachsener, namentlich Oralverkehr, weiß, und da sie erst Recht nicht über deliktsspezifische Kenntnisse zum Themenbereich des sexuellen Missbrauchs verfügt, sind ihre Kompetenzen, eine Falschaussage zu konstruieren, die direkt oder indirekt auf sexuelle Vorgänge hindeuten könnte, als äußerst gering einzustufen.

102

Die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung waren von hoher Aussagequalität. Die Nebenklägerin hat den Ablauf der Geschehnisse und deren Rahmenbedingungen im Sinne der getroffenen Feststellungen flüssig und eigenständig, mitunter in einem assoziativen und sprunghaften Darstellungsstil beschrieben, wobei stets deutlich wurde, dass ihr ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen stand, wenn von ihr szenische Abläufe in atmosphärisch dichter Weise beschrieben wurden. Dabei war sie auch in der Lage auf Nachfragen zu antworten und ihre Schilderungen stimmig zu ergänzen; soweit bei ihr Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken bestanden, hat sie diese auch freimütig eingeräumt. Dies gilt etwa im Hinblick auf ihre Unsicherheit, ob sie den Angeklagten nach ihrer Säuberung im Bad aus dem Wohnzimmer holte oder dieser bereits selbst im Flur erschien.

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Die Aussage der Nebenklägerin war in einer Weise detailreich, die für einen Erlebnishintergrund spricht. So bewegten sich ihre Schilderungen nicht nur auf Behauptungsniveau, sondern stellten lebendige Berichte individueller Sachverhalte dar, ohne dabei scheindetailliert, schematypisch oder schablonenhaft zu wirken. Ihre Schilderung der Übernachtungssituation war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Nebenklägerin nach ihren Angaben das Tatgeschehen im engeren Sinne gar nicht visuell wahrgenommen hat, wobei sie weder positive Wahrnehmungen dazu gemacht habe, dass die eintretende Person der Angeklagte war, noch dazu, wodurch ihre taktile Wahrnehmung an ihrer Hand ausgelöst wurde oder woher die glibberige Substanz kam, die plötzlich in ihr Gesicht, auf ihre Hände und den Schlafanzug geflossen sei. Die Nebenklägerin hat insofern in beeindruckender Weise im Rahmen ihrer Anhörung durchgängig und sicher zwischen visuellen Wahrnehmungen und möglichen Schlussfolgerungen unterschieden, die sie aus anderweitigen Wahrnehmungen – seien sie akustischer, taktiler oder haptischer Art – gezogen hat. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang ihre Schilderung, dass sie aufgrund von Knarzgeräuschen, die sie aufgrund eigener Erfahrung mit dem Zimmerboden als Trittgeräusche einordnete, davon ausgegangen sei, dass „eine Person“ den Raum betreten und später wieder verlassen habe, sowie ihre anschauliche Beschreibung der kurzen Berührung an ihrer Hand , die sie aber nicht näher zu konkretisieren vermochte. Besonders eindrucksvoll wirkte die phänomengebundene Beschreibung der Konsistenz des „Glibbers“, der auf sie gelaufen sei, weil sie – ohne einen möglichen Sexualbezug herzustellen - betonte, bis heute nicht zu wissen, um was es sich dabei gehandelt habe und diverse andere Flüssigkeiten oder Substanzen benannte, die sie insofern vergleichend in Betracht zog, etwa Wasser oder „Slime“-Masse aus einer Dose, die aber „zu flüssig“ oder „zu fest“ gewesen seien. Soweit sie angegeben hat, sie habe in der fraglichen Nacht spontan an die Füllung der beiden Glibberschlangen gedacht, am nächsten Morgen aber festgestellt, dass diese Annahme unzutreffend gewesen sei, weil die beiden Schlangen noch intakt im Zimmer lagen, handelt es sich um eine Äußerung, die als subtile, zudem verschachtelte Mitteilung innerpsychischer Vorgänge einen hohen Hinweiswert auf einen Realbezug hat. Gleiches gilt im Hinblick auf ihre Erklärung, warum sie bei dem fraglichen Geschehen nicht die Augen geöffnet habe, dass sie sich schlafend habe stellen wollen, damit nicht mit ihr geschimpft werde, weil der Angeklagte gefordert habe, dass die Kinder nun schlafen sollten. Soweit sie angab, sie überlege, warum sie sich vor „Schimpfe“ geängstigt habe – denn der Angeklagte habe eigentlich nie mit ihr geschimpft oder geschrien oder sei gar tätlich geworden – verleiht dies ihrer Aussage eine gewisse Authentizität. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihr wiedergegebenen nächtlichen Gesprächssequenz im Flur, wonach der Angeklagte die Feuchtigkeit mit „Sabber“ oder „Rotze“ erklärt habe, was sie aber sofort als nicht zutreffend erkannt habe.

104

Soweit die Nebenklägerin Angaben zu dem mit dem Angeklagten gespielten Spiel sowie dem Vorfall auf dem Schoß des Angeklagten gemacht hat, gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. Auch hier hat die Nebenklägerin – ohne einen möglichen Sexualbezug in Betracht zu ziehen – keine visuellen Wahrnehmungen zum fraglichen Kerngeschehen, dem Einführen des unbekannten Objektes in ihren Mund beziehungsweise dem Drücken des Penis an ihren Genitalbereich, gemacht und sich darauf beschränkt, das Rahmengeschehen zu beschreiben und – wiederum in phänomengebundener Weise – über ihre Wahrnehmungen, Empfindungen und Gedanken zu berichten. Dabei ist festzustellen, dass die Qualität ihrer das Spiel betreffenden Bekundungen nicht so bestechend war, wie zu dem fraglichen Übernachtungsgeschehen. Denn die Nebenklägerin konnte insofern zwischen einzelnen Situationen nicht sicher unterscheiden und diese nicht von anderen Begebenheiten abgrenzen und im Detail szenisch wiedergeben. Dies ist indes nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass es sich nach ihren Angaben um ein sich häufiger wiederholendes, immer ähnlich verlaufendes Geschehen gehandelt hat. Denn, wie die aussagepsychologische Sachverständige M4 überzeugend ausgeführt hat, entspricht es gedächtnispsychologischen Erkenntnissen, dass in Bezug auf sich über längere Zeit hinweg wiederholt ereignende und inhaltlich ähnlich gelagerte Vorfälle die Erinnerungsspuren im Gedächtnis oft nur im Sinne generalisierter Bilder repräsentiert werden.

105

Die Aussage der Nebenklägerin wies schließlich auch keinerlei auffällige Belastungstendenz auf. Da die Nebenklägerin auch nicht geäußert hat, wie die von ihr gemachten Wahrnehmungen zum Kerngeschehen zu deuten sein sollen, handelt es sich tatsächlich auch nur um indiziell belastende Angaben, deren Belastungsgehalt der Nebenklägerin in ihrer kindlichen Naivität gar nicht bewusst geworden ist.

106

Die Nebenklägerin hat den Angeklagten als sehr netten und freundlichen Vater ihres Spielkameraden beschrieben und hervorgehoben, dass sie traurig gewesen sei, dass sie nicht mehr in seiner Familie übernachten durfte. Was an den Geschehnissen in der Nacht „nicht so toll“ gewesen sein soll, erschließt sich der Nebenklägerin tatsächlich bis heute nicht. Bezüglich des „Augen zu, Mund auf“-Spiels gab sie an, dies eigentlich interessant und nicht schlimm gefunden zu haben sowie erst nach dem Gespräch mit ihrer Mutter und der Zeugin L2 auf die von ihr bei ihrer polizeilichen Anhörung geäußerten Idee, dass es aufgrund der Form möglicherweise um den Penis gehandelt haben könnte, gekommen zu sein. Den Vorfall des Kontakts mit dem Penis beim auf dem Schoß sitzen hat sie dahingehend kommentiert, dass sie nicht wisse, ob der Angeklagte die für sie unangenehme Berührung absichtlich herbeigeführt habe, wobei sie betont hat, er habe sie auch sofort heruntergelassen.

107

Die Nebenklägerin hat sich schließlich auch nicht in auffälliger Weise als Opfer in Szene gesetzt oder sonst den Eindruck vermittelt, dass sie die behaupteten Übergriffe für sich in irgend einer Weise instrumentalisiert haben könnte. Sie hat zwar spontan ihrer Mutter und später auch in der Schule und der Zeugin L2 gegenüber die fraglichen Geschehnisse angesprochen, sich aber – dies haben die Zeuginnen B M1 , L2 sowie die Zeuginnen L , L1 und S1 , die die Nebenklägerin im schulischen Umfeld regelmäßig erlebt haben, übereinstimmend bekundet – nie damit wichtig gemacht, angegeben oder versucht, hieraus Vorteile zu ziehen. Im Gegenteil hat die Nebenklägerin aufgrund ihrer Erstoffenbarung der Mutter gegenüber letztlich nur Nachteile erfahren, was für sie dann mehrfach erst der Anlass war, die Angelegenheit erneut zu thematisieren.

108

Ein weiterer Aspekt, der aus Sicht der Kammer für einen Erlebnisbezug der Bekundungen der Nebenklägerin spricht, ist die Aussagegenese und ihre Konstanz. Die Situation der Erstoffenbarung, wie sie die Nebenklägerin in Übereinstimmung mit ihrer Mutter glaubhaft geschildert hat, wirkt authentisch und vermag ohne weiteres nachvollziehbar und psychologisch stimmig zu erklären, wie es aus der Situation heraus spontan zu der Erstoffenbarung kam.

109

Auch die Analyse der Aussagekonstanz spricht stark für einen Erlebnishintergrund der Aussagen der Nebenklägerin. Die Kammer hat insoweit alle Angaben der Nebenklägerin in den Blick genommen, deren Inhalt sie – wie oben näher festgestellt - aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Kindsmutter sowie der Zeuginnen L1 und L , der Zeugin L2 , der Zeugin U und der – insoweit zeugenschaftlich bekundenden – aussagepsychologischen Sachverständigen hat feststellen können. Die Audioaufzeichnung der polizeilichen Erstanhörung der Nebenklägerin hat die Kammer zudem durch Abspielen der Tonbandaufnahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Insbesondere ihre Schilderungen der Übernachtungssituation weisen danach eine ausgesprochen hohe Konstanz auf. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die von der Nebenklägerin positiv mitgeteilten Informationen, sondern auch in Bezug auf die Aussageteile, bei denen sich die Nebenklägerin offenbar auf ein weniger gut ausgeprägtes Erinnerungsbild stützen konnte, etwa die erste Begegnung mit dem Angeklagten oder die genauen Umstände, unter denen sie die Ehefrau des Angeklagten schlafend sah. Der Hinweiswert der gegebenen Aussagekonstanz ist insofern beachtlich, als zwischen dem fraglichen Geschehen und ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ein Zeitraum von zwei Jahren liegt und die Nebenklägerin mehrfach – teilweise auch gut dokumentiert – Angaben zu den Sachverhalten gemacht hat.

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Soweit sich im Hinblick auf die Umstände des fraglichen Spiels gewisse Unsicherheiten und Abweichungen im Verlauf der Angaben der Nebenklägerin finden, etwa zu der Anwesenheit und Beteiligung M s hieran, einem fraglichen Vorfall im Keller oder der Nähe von M s Mutter, führt die Kammer diese aus den genannten Gründen auf ein insofern schwächeres Erinnerungsbild bei der Nebenklägerin zurück. Bedenken im Hinblick auf ihre Aussagehaltung und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Übernachtungsfall ergeben sich hieraus nicht. Dies gilt auch für die teilweise etwas divergierenden Angaben der Nebenklägerin zum Vorfall auf dem Schoß des Angeklagten. Den Umstand, dass die OGS-Betreuerin L1 in ihren Gedächtnisnotizen über das von N1 in der Nachmittagsbetreuung am 11.04.2019 gesuchte Gespräch zum „komischen Spiel“ notierte, die Augen seien „zu / verbunden“ gewesen, und auch die Klassenlehrerin L in ihrer E-Mail an das Jugendamt, mit der sie N1 s Angaben beim gemeinsamen Gespräch am Folgetag zusammenfasste, schrieb, bei den „komischen Spielen“ habe N1 „wohl die Augen verbunden“ gehabt, hat die Kammer die Bezugnahmen auf ein über das Schließen hinausgehendes Verbundenwerden der Augen nicht als Inkonstanzen innerhalb der Schilderungen der Nebenklägerin bewertet. Denn beide Zeuginnen haben in der Hauptverhandlung klargestellt, dass sie insoweit nicht auf N1 s Wortlaut abgestellt hätten, sondern es sich dabei auch um eine fehlgehende Schlussfolgerung ihrerseits aus N1 s Beschreibungen handeln könne.

111

Schließlich haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine Hinweise ergeben, die dafür sprechen könnten, dass suggestive Einwirkungen auf Aussageinhalte eingewirkt haben könnten. Dabei kann die Kammer zwar letztlich nicht sicher ausschließen, dass N1 im Zuge der auf ihre Erstoffenbarung folgenden Gespräche mit ihrer Mutter und der Zeugin L2 auf die Idee gekommen sein könnte, dass es sich bei den Objekten, die sie in der Übernachtungssituation an der Hand berührte beziehungsweise die bei dem fraglichen Spiel in ihren Mund gesteckt wurden, um den Penis des Angeklagten gehandelt haben könnte. Dies ist indes unproblematisch. Denn die Nebenklägerin hat selbst angegeben, erst nach dem Gespräch mit ihrer Mutter entsprechende Überlegungen angestellt zu haben. Die weitere Entwicklung ihrer Aussagen zeigt, dass die Nebenklägerin etwaige suggestive Einflüsse gerade nicht übernommen hat; sie hat sich vielmehr weiterhin darauf beschränkt, die von ihr gemachten phänomengebundenen Wahrnehmungen zu schildern und ist noch in der Hauptverhandlung dabei geblieben, dass sie tatsächlich bis heute nicht wisse, worum es sich bei diesen Objekten gehandelt hat. Sie hat sich damit, wie auch im Rahmen ihrer Anhörung in der Hauptverhandlung deutlich wurde, als in hohem Maße suggestionsfest erwiesen. Da auch im Rahmen der Spieltherapie bei der Zeugin M2 kein deliktsbezogenen Inhalte in Rede standen und auch sonst fremdsuggestive Einflüsse nicht ersichtlich sind, ist auch die Suggestionshypothese sicher zurückzuweisen. Für die Möglichkeit autosuggestiver Prozesse haben sich bei der Nebenklägerin schließlich ebenfalls keinerlei Hinweise ergeben.

112

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist gesamtwürdigend zu konstatieren, dass die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen mit Blick auf deren inhaltliche Qualität und festzustellende hohe Konstanz und unter Berücksichtigung der Aussagegenese und ihres motivationalen Hintergrunds ohne einen entsprechenden Erlebnishintergrund nicht zu erklären wären.

113

Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in der festgestellten Weise auf seinen Schoß genommen und mit ihr das fragliche Spiel gespielt hat.

114

Bezüglich der Übernachtungssituation lässt sich aufgrund der Bekundungen der Nebenklägerin feststellen, dass sie wach im Dunkeln vor dem Bett M s auf der Ausziehmatratze lag als eine Person den Raum betrat, sich ihr so weit näherte, dass es zu einer kurzen Berührung an ihrer Hand kam und sich sodann eine glibberige Flüssigkeit über ihre Hand, ihr Gesicht, und ihren Schlafanzug ergoß, sie sich anschließend im Badezimmer hiervon säuberte und sie dann außerhalb des Kinderzimmers den Angeklagten traf, der ihr beim Wechseln des ebenfalls feucht gewordenen Kissens half.

115

5.

116

Die Feststellung, dass es der Angeklagte war, der in der fraglichen Nacht das Kinderzimmer betrat und dass es sich bei der Flüssigkeit, die sich über eine Hand und das Gesicht der Nebenklägerin ergoß, um dessen Sperma handelte, konnte die Kammer aufgrund des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten DNA-Analyse-Gutachtens des Landeskriminalamtes NRW treffen:

117

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S2 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in seinem „Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie“ vom 17.06.2020 wurden anhand der übersandten Vergleichsspeichelprobe die DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten und in den 16 DAD-Relevanten STR-System ausgewertet. Sodann sei überprüft worden, ob das Identifizierungsmuster des Angeklagten bei der im Rahmen des – ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten – Kurzgutachtens des LKA vom 23.04.2020 untersuchten Spur (1.1.) „Oberteil Kinderschlafanzug: unterer linker Ärmelbereich“ als Verursacher der Ejakulatspur in Frage komme. In dem Kurzgutachten waren in der Spurenprobe (1.1.) als dominierender Zellspurenanteil die Ejakulatspur einer bisher unbekannten Person nachgewiesen, ein Meldebogen in den 16 DAD-relevanten STR-Systemen erstellt und zur Einstellung in die DNA-Analyse-Datei (DAD) weitergeleitet worden. Bei der minimalen Beimengung der Spur komme die Nebenklägerin als Spurenlegerin in Frage.

118

Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S2 stimmen die auf dem Meldebogen Spur (1.1) „Oberteil Kinderschlafanzug: unterer linker Ärmelbereich“ angegebenen Allelwerte (DNA-Merkmale) der unbekannten Person mit den für die STR-Systeme festgestellten Allelwerten aus der Vergleichsspeichelprobe des Angeklagten überein. Es wurden insofern alle 16 DAD-relevanten autosomalen STR-Systeme untersucht; in allen 16 Systemen wurde eine vollständige Übereinstimmung festgestellt, was die Kammer anhand der vom Sachverständigen nachträglich angeforderten – ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten – STR-Tabelle vom 22.01.2021 im Einzelnen nachvollziehen kann. Nach den Berechnungen des Sachverständigen bedeutet dies, dass das am Schlafanzug vorgefundene Ejakulat mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von mehr als 30 Milliarden : 1 vom Angeklagten stammt.

119

Angesichts der Eindeutigkeit der von der Nebenklägerin gemachten Wahrnehmungen, namentlich zu der von ihr beschriebenen kurzen Berührung an ihrer Hand sowie zur Konsistenz der Flüssigkeit, die sich sodann aus einer der Nebenklägerin nicht erklärlichen Quelle plötzlich über Hand, Gesicht und Schlafanzug ergoß, zieht die Kammer den sicheren Schluss, dass die durch das DNA-Gutachten belegte Antragung des Ejakulats an den Schlafanzug der Nebenklägerin in dieser Situation – erfolgte. Für eine anderweitige Antragungsalternative – etwa  später im Badezimmer bei Säuberungsmaßnahmen, die die Nebenklägerin nach ihrer glaubhaften Schilderung allein und ohne Zuhilfenahme eines Lappens o.ä. vornahm – ist auch nichts ersichtlich. Die Nebenklägerin hat zudem die von ihr selbst aufgebrachte Erklärungsmöglichkeit einer ausgelaufenen Spielzeug-„Glibberschlange“ plausibel ausgeschlossen und auf Nachfrage in der Hauptverhandlung deutlich verneint, sich während der betreffenden Übernachtung übergeben zu haben. Auf konkrete Frage der Kammer nach Speisen hat sie glaubhaft angegeben, hin und wieder bei M zuhause auch mitgegessen zu haben, darunter auch mal Milchreis. Sie habe sich aber nie nach dem Essen von Milchreis erbrochen.

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass es mithin der Angeklagte war, der sich der Nebenklägerin in der festgestellten Weise bis zum unmittelbaren Hautkontakt annäherte und sodann auf sie ejakulierte. Bei der gegebenen Sachlage ist zur Überzeugung der Kammer auch sicher auszuschließen, dass es zu einem unabsichtlich erfolgten Samenerguss in das Gesicht der Nebenklägerin kam. Die Umstände belegen ferner, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein muss, dass die sich schlafend stellende Nebenklägerin schlief und dies für seine Tat ausnutzte.

121

6.

122

Die zeitliche Einordnung der Tat des Anklagefalls 1 auf Ende Februar 2019 und auf den wahrscheinlichen Tattag 22.02.2019 konnte die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Mutter der Nebenklägerin sowie der Zeugin L2 treffen. Die Zeugin M1 hat in der Hauptverhandlung geschildert, sie sei im Nachgang zur Strafanzeige mit der Zeugin L2 ihre WhatsApp-Nachrichten noch einmal durchgegangen und habe anhand der Daten von Nachrichten, in denen sie ihrer Freundin von ihrem Gesprächsbedarf bezüglich der auffälligen Erzählung N1 s berichtet habe, zuordnen können, dass die betreffende Übernachtung an einem Wochenende Ende Februar 2019, wohl am 22.02.2019 gewesen sein müsse. Im Einklang hierzu hat die Zeugin L2 bekundet, dass die Zeugin M1 Ende Februar in einer Sprachnachricht Andeutungen über eine Übernachtungssituation von N1 gemacht habe, über die sie später persönlich mit ihr sprechen wolle.

123

7.

124

Soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage zur Last lag, die Nebenklägerin dadurch sexuell missbraucht zu haben, dass er sie dazu veranlasste, sich ihm zugewandt auf seinen Schoß zu setzen, sie sodann zu sich herangezogen und sein bekleidetes Glied sexuell motiviert gegen ihren bekleideten Intimbereich gedrückt zu haben (Fall 2 der Anklage) sowie ihr bei drei zeitlich ebenfalls nicht näher bestimmbaren Situationen im Zimmer des Angeklagten, an einem Tisch im Garten und im Wohnzimmer seiner Wohnung im Rahmen des sog. „Mund-auf-und-Augen-zu“-Spiel für wenige Sekunden den Penis in den Mund der Nebenklägerin gesteckt zu haben (Fälle 3 bis 5 der Anklage), hat die Kammer lediglich die hierzu oben dargestellten Feststellungen treffen können:

125

Auf der Grundlage der, wie dargelegt, uneingeschränkt glaubhaften, Bekundungen der Nebenklägerin lässt sich die Annahme, der Angeklagte habe bei dem Ratespiel seinen Penis in den Mund der Nebenklägerin eingeführt, nicht halten. Da die Nebenklägerin - wie durchgängig im Ermittlungsverfahren, so auch in der Hauptverhandlung - betont hat, tatsächlich nicht gesehen zu haben, was der Angeklagte ihr – und M – in den Mund gesteckt habe, und da – anders als in Fall 1 der Anklage – auch kein objektives Beweismittel zur Verfügung steht, müssen ihre Angaben zu ihren diesbezüglichen Wahrnehmungen und zu dem Randgeschehen dieser „Spiele“ mit Blick auf deren Indizwert ausgedeutet werden. Unter Berücksichtigung der danach gegebenen Gesamtumstände lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte tatsächlich seinen Penis in den Mund der Nebenklägerin einführte.

126

Die Beschreibung des fraglichen in ihren Mund eingeführten Gegenstandes durch N1 selbst war insoweit uneindeutig, so dass bereits insofern gewisse Zweifel an einer Interpretation der von ihr gemachten Angaben im Sinne der Anklage bestehen. Die von N1 beschriebenen Positionen der beteiligen Personen bei dem Spiel, etwa dass der Angeklagte mitunter dabei auch gekniet oder neben ihr gesessen habe, vertiefen diese Zweifel noch. Hinzu kommt, dass die von ihr geschilderten Umstände, unter denen das Spiel gespielt worden sei, deutlich gegen eine derartige Deutung sprechen. Da der Angeklagte naheliegend damit hätte rechnen müssen, dass N1 in ihrer kindlichen Neugier „lünkern“ würde, um zu sehen, um was für einen zu erratenden Gegenstand es sich handelte, hätte sich der Angeklagte schon aus diesem Grund gegebenenfalls einem vernünftigerweise kaum hinnehmbaren Risiko ausgesetzt. Dies gilt umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass – wie die Nebenklägerin, allerdings abweichend von ihren früheren Angaben, in der Hauptverhandlung angegeben hat – auch M unmittelbar anwesend war und „mitgespielt“ hat. Hinzu kommt, dass das Spiel an diversen Orten gespielt worden sein soll, wobei dies besonders oft im Garten an der dortigen Bank gewesen sei. Dies wäre indes nach Maßgabe der diesbezüglichen Zeugenaussagen und insofern in Augenschein genommener Lichtbilder von allen von der Nebenklägerin genannten Örtlichkeiten (Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche und evtl. auch Keller der Wohnung des Angeklagten) der Ort, der für eine von Dritten unbeobachtete Tatbegehung am wenigsten geeignet erschiene. Denn dieser Gartenbereich lässt sich von den Fenstern der umliegenden Wohnungen problemlos einsehen, auch – wie der Angeklagte, die Nebenklägerin und ihre Mutter in der Hauptverhandlung übereinstimmend angegeben haben – vom Küchenfenster ihrer damals bewohnten Wohnung. Dass der Angeklagte N1 - und M - unter Inkaufnahme all dieser aufgezeigten Risiken in der in der Anklage beschriebenen Art und Weise schwer missbraucht haben könnte, hält die Kammer für abwegig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Begehung der – dem fraglichen Ratespiel nachfolgenden – Tat im Rahmen der Übernachtungssituation als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass der Angeklagte ein pädosexuelles Interesse an der Nebenklägerin entwickelt hat.

127

Auch in Bezug auf Fall 2 der Anklage konnte sich die Kammer nicht zweifelsfrei von der Schuld des Angeklagten überzeugen. Da die Nebenklägerin auch insofern nur über taktile Wahrnehmungen berichtet hat, waren ihre Äußerungen im Hinblick auf die genaue Bestimmung des Sachverhaltes zu interpretieren. Die von ihr – vor allem in der Hauptverhandlung – beschriebenen Wahrnehmungen waren bereits insofern nicht eindeutig als Beleg für eine sexuelle Handlung des Angeklagten im Sinne der Anklage zu werten, als die Nebenklägerin die fragliche Berührung mit dem Penis in ihrer kindlich naiven Art unterschiedlich umschrieben hat. Soweit ihre Angaben teilweise auf die Vornahme einer sexuellen Handlung hindeuten mochten („bisschen hart, so wie ein Zipfel“, „drückt den Penis immer in mich rein“), blieben ihre diesbezüglichen Äußerungen bei der Sachverständigen M4 („hab´ das dann gespürt“), bei der Polizei („wabbelig“) und vor allem in der Hauptverhandlung („Privatsphäre an Privatsphäre“) eher unspezifisch. Hinzu kommt, dass letztlich unklar blieb, ob es sich bei der von der Nebenklägerin angesprochenen, ihr unangenehmen Situation um einen einmaligen Vorfall handelte. Schließlich hat die Nebenklägerin selbst angegeben, sie wisse nicht, ob der Angeklagte gemerkt habe, dass sie in dieser Situation „das“ gespürt habe. Die Kammer ist bei dieser Sachlage nicht überzeugt, dass es sich bei der von der Nebenklägerin beschriebenen Interaktion um eine vom Vorsatz des Angeklagten getragene sexuelle Handlung handelte.

128

Der Angeklagte war nach alledem von den Tatvorwürfen der Fälle 2 bis 5 freizusprechen.

129

8.

130

Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat des Anklagefalls 1 uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB war, hat die Kammer auf der Grundlage der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. L3 , Facharzt für Psychiatrie, getroffen. Dieser hat, gestützt auf die von ihm durchgeführte Untersuchung und Exploration des Angeklagten, seine Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Auswertung der Verfahrensakten überzeugend dargelegt, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB oder § 20 StGB beim Angeklagten nicht erfüllt sind. Es ist nach seiner sachverständigen Einschätzung kein Eingangsmerkmal dieser Vorschriften erfüllt.

131

Da für einen der Tat vorangegangenen Alkoholkonsum keinerlei Hinweise gegeben sind, ist eine rauschbedingte Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Angeklagten im Sinne des ersten Eingangsmerkmals sicher auszuschließen.

132

Angesichts des schulischen und beruflichen Werdegangs des Angeklagten, seiner Beziehungsfähigkeit und seines auch ansonsten hohen psychosozialen Funktions- und Leistungsniveaus ist vorliegend, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, allein das vierte Eingangsmerkmal unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen sexuellen Deviation in den Blick zu nehmen. Aber auch unter diesem Aspekt ergeben sich keine Hinweise für eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens. Denn der Angeklagte hat durchgängig sexuelle Kontakte mit seiner Ehefrau unterhalten und es sind auch sonst - abgesehen von der in Rede stehenden Tat - keine Hinweise zutage getreten, die für eine pädosexuelle Deviation sprechen könnten. Die Unrechtseinsicht des Angeklagten steht außer Zweifel.

133

9.

134

Der Angeklagte hat sich umfassend zu seinem Lebenslauf, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seiner sozialen und psychosexuellen Entwicklung und dem Familienleben eingelassen. Ergänzend – und abgesehen vom Tatgeschehen im Wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmend - haben sowohl die seine Ehefrau, die Zeugin E G , sowie seine Eltern, die Zeugen J und H G, hierzu bekundet. Die Kammer konnte auf dieser Grundlage die Feststellungen zur Person des Angeklagten sowie zum Hintergrund des Tatgeschehens treffen.

135

Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, konnte die Kammer auf der Grundlage der entsprechenden Angabe des Angeklagten sowie nach Verlesung des den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszugs treffen.

136

IV.

137

Der Angeklagte ist in Fall 1 der Anklage wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig.

138

Da der Angeklagte bei der Tat in der irrigen Annahme, die Nebenklägerin schlafe, versucht hat, den Umstand auszunutzen, dass sie schlafbedingt nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, hat er sich tateinheitlich  wegen versuchten sexuellen Übergriffes nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht.

139

V.

140

In Bezug auf die Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

141

1.

142

Zugunsten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Auch hat er stets sozial integriert gelebt und war dauerhaft erwerbstätig. Er hat insbesondere seine Rolle als Ehemann und Vater immer verantwortungs- und liebevoll ausgefüllt. Aufgrund seiner Familienverbundenheit wird die Verbüßung der Haftstrafe ihn besonders belasten; der Angeklagte ist daher nicht nur als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters besonders haftempfindlich. Wie der Sachverständige Dr. L3 auf der Grundlage der Auswertung der JVA-Gesundheitsakte des Angeklagten dargelegt hat, und wie sich auch aus den Angaben des Angeklagten zum Verlauf seiner bis zum 05.03.2021 währenden Untersuchungshaft ergibt, hat sich beim Angeklagten eine heftige depressive, teils bis hin zu Suizidgedanken gehende Reaktion auf seine Inhaftierung eingestellt, die durch Antidepressiva behandelt wurde. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte im Verlauf der Untersuchungshaft massive pandemiebedingte Einschränkungen hinnehmen musste. Die Tat hat zudem nur kurze Zeit gedauert und liegt bereits über zwei Jahre zurück.

143

Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung wusste, dass die Nebenklägerin aufgrund erheblicher innerfamiliärer Probleme, insbesondere im Zuge der auch für sie belastenden längerfristigen Erkrankung ihrer Mutter besonderen Belastungen ausgesetzt war. Zudem war zu berücksichtigen, dass das Tatbild – Ejakulieren in das Gesicht – besonders gravierend ist, wobei gegen den Angeklagten spricht, dass er die Tat begangen hat, obwohl sein Sohn unmittelbar neben der Nebenklägerin schlief. Er hat zudem zwei Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht.

144

2.

145

Die Kammer hat die vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und danach auf eine Freiheitsstrafe von

146

zwei Jahren und vier Monaten

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erkannt, die sie für erforderlich erachtet, dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.

148

VI.

149

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.