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Landgericht Köln·102 KLs 24/19·05.02.2020

Sexueller Missbrauch der Stieftochter: Verurteilung zu 8 Jahren und 60.000 € Schmerzensgeld

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 Fällen, teils tateinheitlich mit (schwerem) sexuellem Missbrauch eines Kindes. Die Taten erfolgten über Jahre beim abendlichen Ins-Bett-Bringen im Familienhaushalt; aus einer Tat entstand eine Schwangerschaft. Auf Grundlage eines glaubhaften, umfassenden Geständnisses nach Vernehmung der Geschädigten verhängte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Im Adhäsionsverfahren wurde ein Schmerzensgeld von 60.000 € sowie die Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden zugesprochen.

Ausgang: Verurteilung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe; Adhäsionsantrag auf 60.000 € Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter gegenüber dem Opfer eine erzieherische oder betreuende Stellung innehat und diese Stellung zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt.

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Stehen bei einer Tat zugleich die Voraussetzungen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes bzw. des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§§ 176, 176a StGB) vor, ist Tateinheit anzunehmen.

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Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Sexualdelikte gegenüber derselben Geschädigten, die in engem räumlichen und psychologischen Zusammenhang stehen, sind für die Gesamtstrafenbildung insbesondere Tatanzahl, Tatintensität und der fortschreitende Abbau von Hemmschwellen zu gewichten.

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Ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a Nr. 1 StGB) erfordert über ein (spätes) Geständnis und ein zivilrechtliches Anerkenntnis hinaus einen kommunikativen, vom Opfer akzeptierten Ausgleichsprozess; fehlt es daran, scheidet eine Strafrahmenmilderung aus.

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Wird im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeldanspruch anerkannt, ist der Angeklagte antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen; zugleich kann die Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden festgestellt werden, soweit keine Anspruchsüberleitung eintritt.

Relevante Normen
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 33 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 06.02.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte außerdem verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die ihr aus den ausgeurteilten Straftaten künftig erwachsenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergehen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerin. Ihm werden ferner die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Adhäsionsklägerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Angewendete Vorschriften:  §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3; 176 Abs. 1; 176a Abs. 2 Nr. 1; 52, 53 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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A. Feststellungen zur Person

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I.

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Der Angeklagte wurde am XX.XX.1976 geboren; als Geburtsort ist C eingetragen. Über seine biologischen Eltern ist nichts bekannt. Im Alter von etwa 1 ½ bis 2 Jahren wurde der Angeklagte von dem kinderlosen, wohlhabenden Ehepaar C1 adoptiert und wuchs mit den später von diesen angenommenen zwei weiteren Adoptivgeschwistern K und L sowie dem als Pflegekind angenommenen N in einem Dorf in der Nähe von B in einem finanziell gut gestellten, aber vom Angeklagten als „anstrengend“ erlebten Haushalt auf. Nach seinen eigenen Angaben entwickelten weder der Angeklagte noch die anderen Kinder ein gutes Verhältnis zu den Adoptiv- bzw. Pflegeeltern. Der Adoptivvater, der als Controller im Management einer größeren Armaturenfirma viel Zeit für seine beruflichen Aufgaben aufwandte, war als Vaterfigur wenig präsent. Die Adoptivmutter, die im Kleinkindalter des Angeklagten noch als Erzieherin arbeitete und ihre Tätigkeit dann aufgab, soll nach der Schilderung des Angeklagten überfordert gewesen sein und vermehrt Alkohol getrunken haben. Sowohl der Angeklagte als auch die anderen Kinder sollen mitunter von den Adoptiveltern geschlagen worden sein.

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Nach dem Besuch der Grundschule, auf welcher er nach der Einschulung im Alter von fünf Jahren eine Klasse übersprungen haben will, wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium, wo er nach seinen Angaben gut zurechtkam. Wegen seines Vorhabens, aus dem Elternhaus fortzugehen, brach er die Schule ab, zog aus und will dann eine zweijährige kaufmännische Ausbildung im Unternehmen „S “ absolviert haben. Im Alter von 16 Jahren schloss er sich für etwa zwei Jahre einer Drückerkolonne in Ostdeutschland an und verkaufte dort Zeitschriftenabonnements; den Kontakt zu den Adoptiveltern hatte er abgebrochen. Ca. Mitte der 1990er Jahre ging der Angeklagte nach Köln und nahm einen Job als Verkäufer im Weinhandel an. Über Bekannte lernte er seine spätere Ehefrau Q , eine polnische Studentin, kennen, mit der er zunächst aus Kostengründen eine gemeinsame Wohnung bezog; aus der anfänglichen Wohngemeinschaft entwickelte sich eine Beziehung.

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Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt machte er sich mit einem auf den Aufkauf von Restposten spezialisierten Weihandel selbstständig und mietete hierzu ein Ladenlokal in der Kölner Südstadt an; sein Hauptgeschäft bestand dabei nicht im Einzelverkauf, sondern im telefonisch betriebenen Verkauf von Großlieferungen an Unternehmen. Seine Partnerin Q unterstützte ihn neben ihrem Studium beim Aufbau des Geschäfts. Der Angeklagte selbst holte neben seiner Tätigkeit im Weinhandel auf einem Abendgymnasium das Abitur nach. Auf Bestreben seiner Partnerin nahm er im Jahr 2001 wieder Kontakt zu seinen Adoptiveltern auf, brach diesen jedoch etwa 7 bis 8 Monate später wieder ab. Im Jahr 2005 heiratete er seine Partnerin – nach eigenem Bekunden, um die schon kriselnde Beziehung zu retten. Im Jahr 2006 kehrte seine Ehefrau Q in ihr Heimatland Polen zurück; die örtliche Trennung zog auch das Auseinanderbrechen der Ehe nach sich. Die Scheidung folgte erst einige Jahre später. Ebenfalls im Jahre 2006 musste der Angeklagte aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seinen Weinhandel aufgeben und ging in die Privatinsolvenz. Aus dieser Zeit resultieren aktuell noch bestehende Schulden, die der Angeklagte mit etwa 400.000 EUR angegeben hat.

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Um ihm nach der Insolvenz zu helfen, beschäftigte der damals mit dem Angeklagten befreundete Zeuge G ihn für etwa ein Jahr in seinem Graphikunternehmen auf Provisionsbasis im Bereich der telefonischen Kundenakquise. Ebenfalls um den Angeklagten dabei zu unterstützen, in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuß zu fassen, gründete der Zeuge G dann einen Weinhandel, in welchem er den Angeklagten mit der Perspektive anstellte, dass er diesen nach Beendigung seiner Privatinsolvenz übernehme. Der Zeuge überließ daher dem Angeklagten weitestgehend die Führung des Geschäfts. Nachdem das Geschäft, das ebenfalls auf den Aufkauf von Restposten spezialisiert war, anfangs gut und auch mit vom Angeklagten ordentlich geführter Buchführung lief, kam es im zweiten Jahr zu Schwierigkeiten; so wurden zahlreiche Rechnungen und Mieten nicht bezahlt. Der Zeuge G erhielt zunächst keine  Kenntnis vom Ausmaß der Außenstände, da der Angeklagte ihm wahrheitswidrig signalisiert hatte, alles sei erledigt. Als er schließlich darauf aufmerksam wurde, konnte er die Unstimmigkeiten aufgrund zahlreicher fehlender Belege nicht mehr nachprüfen; der Angeklagte vermied für einige Wochen den Kontakt zum Zeugen. Etwa 1 ¾ Jahre nach der Eröffnung meldete der Zeuge hinsichtlich des Weinhandels Insolvenz an und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Es kam zum Zerwürfnis mit dem Angeklagten und der Zeuge, dem im Zuge der Insolvenz ein finanzieller Verlust von mehreren zehntausend Euro entstand, brach den Kontakt ab.

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Konkrete Feststellungen zum weiteren Lebensweg des Angeklagten konnte die Kammer nur bruchstückhaft treffen. Der Angeklagte hat angegeben, etwa im Jahr 2008 obdachlos gewesen zu sein und sich dann im Jahre 2009 wieder eine Wohnung im Kölner Süden (C2 Straße) gesucht zu haben, deren Miete er durch erneute verkäuferische Tätigkeiten finanziert haben will. Fest steht, dass er ca. Ende 2009 die Zeugin I als Putzhilfe für seine Wohnung beschäftigte. Nach kurzer Zeit gingen beide eine Beziehung ein. Ende 2010 bezog er mit ihr und ihren Töchtern ein Haus in Köln. Die Zeugin I betrieb ein selbstständiges Gewerbe im Bereich der Getränkevermarktung. Bei ihren Tätigkeiten überwiegend in Form von Promotion-Aktionen unterstützte sie der Angeklagte; im Hinblick auf seine Insolvenz ging er aber keine offizielle Mitarbeiterstellung in ihrem Gewerbebetrieb ein. Über Jahre hinweg war der Angeklagte weder kranken- noch sozialversichert. Er hat angegeben, dass diese Situation bereits seit seinem 15. Lebensjahr andauere, wobei davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Versicherungen jedenfalls während der Beschäftigung beim Zeugen G bestanden. Spätestens seit dem Scheitern des durch den Zeugen G initiierten Weinhandels verfügte der Angeklagte auch über kein Girokonto mehr.

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II.

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Der eigene Konsum von Alkohol und Drogen spielte im Leben des Angeklagten keine Rolle. Unter ernsthaften körperlichen Erkrankungen litt er bisher nicht.

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III.

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Als Teenager hatte der Angeklagte erste kurze Beziehungen zu Mädchen, bei denen es zu sexuellen Berührungen, aber nicht zu Geschlechtsverkehr kam. Seinen ersten Geschlechtsverkehr erlebte er nach eigenem Bekunden im Alter von 19 Jahren mit seiner späteren Ehefrau Q . Der Angeklagte gibt an, insgesamt vier Sexualpartnerinnen gehabt zu haben, wozu er neben der Ehefrau Q , einer weiteren Partnerin K1 und der Zeugin I auch deren Tochter I1 – die Nebenklägerin – zählt. Mit der Partnerin K1 , die er nach der Trennung von Q kennenlernte, führte er über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren mehrmals für jeweils einige Wochen eine sexuelle Beziehung. Sexuelle Kontakte zu K1 bestanden auch noch einmal im Jahre 2015 parallel zur mit der Zeugin I geführten Partnerschaft.

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IV.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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B. Feststellungen zur Sache

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I.

18

Nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann zog die Zeugin I im Jahr 2008 mit den beiden aus dieser Ehe stammenden Töchtern, der am 24.12.2002 geborenen I2 und der am 27.05.1999 geborenen I1 – die Nebenklägerin – sowie ihrer aus der ersten Ehe stammenden, im Jahre 1994 geborenen ältesten Tochter, die Zeugin E , in eine Hochhaus-Wohnung in einem sozialen Brennpunktstadtteil in Köln. Die Zeugin I war in einer schwierigen Lebenssituation. Aus einer Gewaltbeziehung mit einem Alkoholiker kommend, war sie nunmehr alleinerziehend und befand sich in einer finanziell angespannten Lage. Ihre Tochter I1 lebte anfangs für einige Monate noch bei ihrem Vater. Dort wurde sie im Alter von ca. 9 Jahren Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Freund ihres Vaters, der unter ihrer Unterhose an ihre Scheide fasste, während ihr Vater schlief. Dieser Vorfall belastete I1 nachhaltig und sie zeigte in den Folgemonaten deutliche Verhaltensauffälligkeiten. Nachdem sie sich ihrer Mutter bei einer gemeinsamen Kur anvertraut hatte, kam es zu einem Strafverfahren gegen den Täter, das mit dessen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe endete.

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Etwa eineinhalb Jahre nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann lernte die Zeugin I den Angeklagten kennen, als dieser sich auf eine von ihr aufgegebene Anzeige, dass sie eine Putzstelle suche, meldete. Aus der anfänglichen Putztätigkeit für den Angeklagten in dessen Wohnung, der damals allein in Köln lebte, entwickelte sich nach kurzer Zeit eine partnerschaftliche Beziehung.  Der Angeklagte unterstützte die Zeugin I bei den teils auch gerichtlich geführten Trennungsauseinandersetzungen mit ihrem zweiten Ehemann. Er erfuhr auch davon, dass die Nebenklägerin durch dessen Freund sexuell missbraucht worden war.

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Ende 2010 bezog der Angeklagte mit der Zeugin I und ihren drei Töchtern ein gemietetes Einfamilienhaus im L1 Weg in Köln. Im Rahmen des familiären Zusammenlebens nahm der Angeklagte auch Erziehungsaufgaben gegenüber den Töchtern wahr und füllte für die beiden jüngeren Kinder I2 und I1 auch eine Vaterrolle aus. Die Nebenklägerin, die – „überhäuft“ von dessen Komplimenten und Liebesbekundungen – ein besonderes Näheverhältnis zum Angeklagten entwickelte, brachte er regelmäßig auf ihren Wunsch abends ins Bett. In diesen Situationen kam es ab einem Alter der Nebenklägerin von etwa zwölfeinhalb Jahren bis über ihren 18. Geburtstag hinaus regelmäßig zu sexuellen Missbrauchshandlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin, die ab ihrem Alter von 13 Jahren auch in regelmäßigem Geschlechtsverkehr bestanden. Kurz vor ihrem 14. Geburtstag gebar die Nebenklägerin ihren Sohn G1 , der bei einer der Missbrauchstaten gezeugt worden war.

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Als die Schwangerschaft im achten Monat ärztlich festgestellt wurde, gab die Nebenklägerin, die ihre Schwangerschaft zunächst nicht bemerkt hatte, gegenüber ihrer Familie an, dass der Vater ihres Kindes ein ihr unbekannter Junge sei, den sie in den Ferien am örtlichen Badesee flüchtig kennengelernt habe. Ihre Mutter und ihre Schwestern schenkten dieser Erklärung Glauben. Der Angeklagte machte sie sich ebenfalls zu Eigen. Die Familie unterstützte die Nebenklägerin bei der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes neben der Schule, welche die Nebenklägerin im Sommer 2018 erfolgreich mit dem Abitur beendete. Im September 2018 begann die Nebenklägerin eine Ausbildung zur Konditorin, ihrem Traumberuf, welche sie jedoch zu Beginn des zweiten Lehrjahrs krankheitsbedingt für mehrere Monate unterbrach. Wegen einer mittelschweren Depression begab sie sich in therapeutische Behandlung. Schließlich brach sie die begonnene Lehre mit dem Ziel ab, die Konditor-Ausbildung in einem anderen Betrieb in Teilzeit neu zu beginnen.

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II.

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Im Einzelnen konnten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Fälle 2 und 3 der Anklageschrift vom 28.11.2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO – nachfolgend dargelegte, von der Anklage sowie der Nachtragsanklage vom 08.01.2020 erfasste Taten festgestellt werden. Bei allen Taten handelte der Angeklagte in Kenntnis des jeweiligen Alters der Nebenklägerin und seiner erzieherischen Stellung für sie sowie war sich bewusst, dass er für die Nebenklägerin eine Vaterrolle einnahm. Die Taten, auch soweit sie denselben Tatzeitraum betreffen, ereigneten sich chronologisch in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge jeweils im Zimmer der Nebenklägerin beim abendlichen Ins-Bett-Bringen.

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Fälle 1 bis 12 der Nachtragsanklage

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An nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 27.05.2011 und dem 26.05.2012 streichelte der Angeklagte die damals zwölfjährige Nebenklägerin sexuell motiviert über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten an mindestens zwölf Gelegenheiten oberhalb der Kleidung an der Vagina und an den Brüsten.

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Fälle 13 bis 20 der Nachtragsanklage

27

Bei mindestens acht weiteren nicht näher bestimmbaren Gelegenheiten über einen Zeitraum von vier Wochen zwischen dem 27.05.2011 und dem 26.05.2012 streichelte der Angeklagte die zwölfjährige Nebenklägerin unterhalb der Kleidung an der Vagina, der Brust und dem unbekleideten Gesäß. Dabei drückte der Angeklagte auch sein nicht erigiertes Glied gegen ihren Körper.

28

Fälle 21 bis 28 der Nachtragsanklage

29

Bei mindestens acht weiteren Gelegenheiten über einen Zeitraum von vier Wochen zwischen dem 27.05.2011 und dem 26.05.2012 streichelte der Angeklagte die zwölfjährige Nebenklägerin unterhalb der Kleidung an der unbekleideten Vagina, wobei er sich manuell selbst befriedigte. Dabei holte er sein Glied aus seiner Unterhose heraus und drückte es gegen das Gesäß oder den Intimbereich der Nebenklägerin. Der Angeklagte gelangte dabei jeweils zum Samenerguss auf die Decke, ein Kissen oder seinen eigenen Intimbereich.

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Fall 29 der Nachtragsanklage

31

Bei einer weiteren Gelegenheit ca. 1-2 Monate vor dem 27.05.2012 führte der Angeklagte sein unbekleidetes Glied gegen den unbekleideten Scheideneingang der zwölfjährigen Nebenklägerin. Dabei rieb er sein Glied an ihrer Scheide und drückte seine Eichel gegen ihre Klitoris, ohne jedoch in die Vagina einzudringen.

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Fälle 30 und 31 der Nachtragsanklage

33

Bei mindestens zwei weiteren Gelegenheiten vor dem 27.05.2012 lag der Angeklagte seitlich hinter der zwölfjährigen Nebenklägerin im Bett und presste seine unbekleidete Eichel zwischen ihre Gesäßhälften, ohne anal einzudringen. Dabei befriedigte sich der Angeklagte manuell selbst und streichelte die Nebenklägerin an der unbekleideten Vagina.

34

Fall 32 der Nachtragsanklage

35

An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 27.05.2012 und dem 26.05.2013 streichelte der Angeklagte die unbekleidete Vagina der inzwischen 13-jährigen Nebenklägerin. Zunächst drückte er sein unbekleidetes Glied gegen ihren unbekleideten Scheideneingang. Anschließend führte er sein erigiertes Glied seitlich hinter der Nebenklägerin liegend in die Vagina ein. Da die Nebenklägerin dabei Schmerzen empfand, vollzog er den Vaginalverkehr nicht weiter. Zum Samenerguss gelangte der Angeklagte in dieser Situation nicht.

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Fall 33 der Nachtragsanklage

37

Bei einer weiteren, ca. 2 Wochen später liegenden Gelegenheit streichelte der Angeklagte die 13-jährige Nebenklägerin erneut an der unbekleideten Vagina.

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Fall 1 der Anklage

39

An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ca. neun Monate vor der Geburt des G1 am 28.03.2013 vollzog der Angeklagte an der 13-jährigen Nebenklägerin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation in die Scheide. Die daraus resultierende Schwangerschaft blieb zunächst unbemerkt und wurde erst festgestellt, als sich die Nebenklägerin im achten Monat befand.

40

Fälle 34 bis 42 der Nachtragsanklage

41

Innerhalb einer Zeitspanne von ca. vier Wochen zwischen dem 27.05.2012 und dem 26.05.2013 vollzog der Angeklagte in mindestens neun weiteren Fällen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an der 13-jährigen Nebenklägerin, wobei er jeweils zum Samenerguss gelangte. Dabei lag der Angeklagte jeweils seitlich hinter der Nebenklägerin.

42

Fall 43 der Nachtragsanklage

43

Bei einer weiteren Gelegenheit zwischen dem 27.05.2012 und dem 26.05.2013, als die 13-jährige Nebenklägerin gerade ihre Monatsblutung hatte, streichelte der Angeklagte sie an der unbekleideten Vagina, während diese ihn bis zum Samenerguss manuell befriedigte.

44

Fall 44 der Nachtragsanklage

45

Nachdem es nach der Geburt des G1 am 28.03.2013 zunächst zu einer ca. sechsmonatigen Unterbrechung weiterer sexueller Kontakte kam, vollzog der Angeklagte zwischen dem 27.05.2013 und dem 26.05.2015 den Oralverkehr und anschließend den vaginalen Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung an der mittlerweile 14- oder 15-jährigen Nebenklägerin. Dabei ejakulierte er in ihre Scheide.

46

Fall 45 der Nachtragsanklage

47

Bei einer weiteren Gelegenheit zwischen dem 27.05.2013 und 26.05.2015 vollzog die 14- oder 15-jährige Nebenklägerin auf Veranlassung des Angeklagten das erste Mal den Oralverkehr an diesem. Dabei zog der Angeklagte sein Glied vor dem Samenerguss aus ihrem Mund und befriedigte sich bis zum Samenerguss selbst.

48

Fälle 46 bis 101 der Nachtragsanklage

49

Über einen Zeitraum von mindestens 1 ½  Jahren zwischen dem 27.05.2013 und dem 26.05.2015 vollzog der Angeklagte bei mindestens 56 weiteren nicht näher bestimmbaren Gelegenheiten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der 14- bzw. 15-jährigen Nebenklägerin, wobei es innerhalb der ersten sechs Monate zu vier und in den weiteren 12 Monaten zu 52 derartigen Situationen kam.

50

Fälle 102 und 103 der Nachtragsanklage

51

Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 27.05.2015 und dem 26.05.2017 vollzog der Angeklagte in mindestens zwei Fällen seitlich hinter der nun 16- oder 17-jährigen Nebenklägerin liegend den ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguss.

52

III.

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Bei Begehung der unter II. festgestellten Taten war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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IV.

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Im Sommer 2017 schaltete der Angeklagte auf der Internetplattform „markt.de“ unter Nutzung seines dort registrierten Benutzernamens „h“ mehrere Anzeigen mit Betreffen wie „Junges Aussehen? Kleine Brüste, kaum Härchen? Großzügiges Taschengeld“ und „Siehst Du jünger aus? A-Körbchen? Kaum Haare?“. Im Zeitraum vom 30.08.2017 bis zum 13.09.2017 führte der Angeklagte im Zusammenhang mit einer dieser Anzeigen über die Internetplattform einen Chat mit einer männlichen Person aus Norddeutschland, in dem sich beide über pädosexuelle Phantasien sowie vermeintliche sexuelle Erfahrungen mit jungen, auch unter 14-jährigen Mädchen austauschten und über eine mögliche Verabredung zu einem sexuellen Treffen mit den Töchtern des norddeutschen Chatpartners während eines Urlaubs mit seiner Familie in Köln schrieben. Beide schickten sich im Chat auch aus dem Internet bezogene pornographische Bilder von jungen Mädchen zu. Der Angeklagte übersandte seinem Chatpartner zudem von ihm bei familiären Treffen gefertigte – nicht pornographische – Fotos der damals 11- oder 12-jährigen Zeugin S1 , der Cousine der Nebenklägerin. Einem Mitarbeiter der Internetplattform fiel dieser Chat auf und er zeigte ihn bei der Polizei an, die am 19.10.2017 Durchsuchungsmaßnahmen u.a. in den Wohnräumen des Angeklagten veranlasste. Bei der polizeilichen Auswertung des hierbei sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten fiel der distanzlos erscheinende Inhalt seiner WhatsApp-Chats, die er zum einen mit der Nebenklägerin und zum anderen mit ihrer etwa zweieinhalb Jahre jüngeren Schwester I2 führte.

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Dem mit der Nebenklägerin geführten WhatsApp-Chat, den die Polizei für den Zeitraum April 2016 bis Mai 2017 auswerten konnte, ließen sich eine Vielzahl von Andeutungen für eine intime Beziehung zwischen beiden entnehmen. So äußerten beide fortlaufend, sich zu lieben, bezeichneten sich wechselseitig als „Traummann“ und „Traumfrau“ und die Nebenklägerin forderte den Angeklagten in mehreren Nachrichten zum „Kuscheln“ auf. Der Chat enthielt auch verschiedene sexuelle Anspielungen. So  forderte der Angeklagte die Nebenklägerin, als diese über ein anstehendes Treffen mit einer Freundin schrieb, zur Übersendung von Nacktbildern auf („wenn ihr euch nackig macht mach paar Fotos“) und die Nebenklägerin schrieb einige Wochen später an den Angeklagten: „wer von uns beiden braucht Sex? Du oder ich? Ich“.

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In dem in noch größerem Maße sexualisierten Chat, den der Angeklagte mit I2 im Zeitraum Mai 2016 bis Oktober 2017 führte, bezeichnete  er das damals 13-jährige Mädchen etwa als „wunderhübsche tolle Frau“, lobte diese als „zeigefreudig“, fragte sie „Blutest Du schon?“ und erinnerte sie daran, ihre Pille zu nehmen. Auf I2 Nachricht, dass sie ihm zu Hause etwas sagen müsse, entgegnete er „Schwanger?“, worauf diese antwortete „Ne. Ich wusste dass du daran denkst“. In Chatnachrichten, die der Angeklagte I2 in deren Alter von 14 Jahren sandte, bezeichnete er sie als „Muschi“, „Lieblingsmuschi“ oder schrieb etwa „du glaubst gar nicht wie sehr ich dich liebe! Danke, dass Du so perfekt bist (…) Mit super arsch“  und „I2 ich liebe dich und bin verrückt nach dir! Es ist schwer auszudrücken wieviel mir es bedeutet, wie lieb du heute Abend zu mir warst! (…) Du warst nicht blöd oder sonst was obwohl Besuch da war! (…) Ps danke dass du mich hoch schickst dein Handy holen wenn du dein Höschen für mich dahin gelegt hast.“

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Bei den nach der Handyauswertung erfolgenden polizeilichen Vernehmungen gaben sowohl die Nebenklägerin als auch ihre Schwester I2 an, dass es zu keinerlei sexuellen Übergriffen des von ihnen wie ein Vater empfundenen Angeklagten gekommen sei, die im Chat verwendeten Begrifflichkeiten bei ihnen in der Familie übliche Kosewörter und Neckereien seien und man in ihrer liberal eingestellten Familie einen offenen Umgang mit Themen wie etwa Menstruation pflege.

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Im Hinblick auf die auffälligen Chatinhalte und die Äußerung der Nebenklägerin „G1 und du ähneln sich immer mehr“, die sie im Chat am 27.05.2016 an den Angeklagten schrieb, entschloss sich die Staatsanwaltschaft Köln, ein Abstammungsgutachten einzuholen, um die Vaterschaft des Angeklagten für den im Alter von 13 Jahren von der Nebenklägerin geborenen Sohn G1 zu prüfen. Nachdem auf die polizeiliche Vorladung zur freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe weder der Angeklagte noch die Nebenklägerin mit ihrem Sohn erschien, beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Köln den Erlass einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung. Im Rahmen des vom Amtsgericht hierzu sowohl dem Angeklagten als auch der Nebenklägerin gewährten rechtlichen Gehörs übersandte der Angeklagte neben einer eigenen Stellungnahme ohne deren Kenntnis auch im Namen der Nebenklägerin ein vom ihm selbst formuliertes und mit der gefälschten Unterschrift der Nebenklägerin versehenes Schreiben an das Gericht, in dem er das Vorgehen der Ermittlungsbehörden als überzogen kritisierte und den Vaterschaftsverdacht zurückwies. Das Amtsgericht Köln erließ, den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgend, die Anordnungsbeschlüsse. Nach Verwerfung der durch den Angeklagten hiergegen erhobenen Beschwerde durch die hiesige Kammer gaben er sowie der Sohn der Nebenklägerin die geforderten Speichelproben schließlich ab. Das Ergebnis des sodann eingeholten behördlichen DNA-Analysegutachtens vom 15.07.2019 wies den Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99 % als biologischen Vater von G1 aus. Auf der Grundlage des sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2019 wurde der Angeklagte am 07.08.2019 festgenommen. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

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V.

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Bei der Verkündung des Haftbefehls ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass es einen einmaligen sexuellen Kontakt zur Nebenklägerin gegeben habe. An einem Abend, als er nach dem Ins-Bett-bringen bei ihr eingeschlafen sei, habe er die Hand von I1 in seiner Hose gespürt; er sei darauf erst einmal weggegangen. Am Folgeabend habe er ein klärendes Gespräch suchen wollen. Dieses sei dann entglitten. Im Ergebnis hätten sie und er sich unter der Decke gegenüber liegend jeweils selbst befriedigt. Er habe auf die Nebenklägerin ejakuliert. Am Folgetag habe er ein klärendes Gespräch tagsüber geführt. 32 Wochen später sei die Schwangerschaft festgestellt worden; I1 habe angegeben, Vater sei ein Junge, den sie am See kennengelernt habe.

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Die Nebenklägerin, die in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 02.07.2018 dieselbe Erklärung zum Vater ihres Sohnes wie gegenüber ihrer Familie angegeben hatte – ein ihr unbekannter „Ferienflirt“ vom Badesee – , schilderte bei ihrer erneuten Vernehmung nach Vorliegen des Vaterschaftstests eine ähnliche Sequenz wie der Angeklagte. Sie habe einmal, als der Angeklagte sie ins Bett gebracht habe und eingeschlafen sei, aus Neugier seinen Penis angefasst. Ohne dass sie in der Lage war, weitere Details zu beschreiben, gab sie an, dass der Angeklagte bei dieser lediglich von ihr ausgehenden Interaktion zum Höhepunkt gekommen sei. Anschließend habe sie sich selbst im Intimbereich berührt; hierdurch müsse die Schwangerschaft entstanden sein.

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C.  Beweiswürdigung

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I.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich auf dem – nach Vernehmung der Nebenklägerin abgegebenen – glaubhaften Geständnis des Angeklagten, dem keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist und welches die Kammer durch die Erhebung weiterer Beweise bestätigt gefunden hat.

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Der Angeklagte hat den Anklagefall 1, d.h. die Vornahme von Geschlechtsverkehr, der zur Zeugung von G1 führte, zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst bestritten und die Zeugung der Kindes, entsprechend seinen Angaben bei der Haftbefehlsverkündung, mit einer entglittenen Gesprächssituation zum Thema Sexualität erklärt, die während des Ins-Bett-Bringens der Nebenklägerin stattgefunden habe, nachdem er am Vorabend beim Ins-Bett-Bringen eingeschlafen und beim Wachwerden ihre Hand in seinem Schambereich gespürt habe. Das Gespräch habe darin geendet, dass beide nebeneinander liegend masturbiert hätten, er sei dabei zum Samenerguss gekommen. Das Ejakulat sei in Richtung der Nebenklägerin gegangen, wobei er Details nicht gesehen habe, weil alles unter der Decke stattgefunden habe. Sein Penis habe den Körper der Nebenklägerin jedenfalls nicht berührt. Das Geschehen habe ihn nachhaltig belastet; er habe über Monate hinweg nicht mehr mit seiner Partnerin, der Zeugin I , schlafen können. Erst, als er bei I1 keine Veränderungen bemerkt habe, sondern sie vielmehr ihre „Jungendates“ und Schwärmereien gehabt habe, habe er sich beruhigt.

67

Nachdem am Morgen des zweiten Hauptverhandlungstages die spürbar unter erheblichem psychischen Druck stehende Nebenklägerin in ihrer für sie ersichtlich belastenden Vernehmung sich dazu durchgerungen hatte, einzuräumen, dass es sich bei der von ihr in ihrer polizeilichen Vernehmung geschilderten Masturbationssequenz – wie bei ihrer zuvor abgegebenen Erklärung zum Vater ihres Sohnes G1 – um eine erdachte Geschichte gehandelt habe, und anschließend offenbart hatte, dass es zwischen ihrem zwölften und 18. Lebensjahr über Jahre hinweg regelmäßig zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen war, hat der Angeklagte am Nachmittag desselben Hauptverhandlungstages an seiner anfänglichen Einlassung nicht festgehalten und ein umfassendes Geständnis abgelegt. Auf diesem basiert die anschließend erhobene Nachtragsanklage. Der Angeklagte hat eingehend und ausführlich das sich über ca. sieben Jahre erstreckende Missbrauchsgeschehen wie festgestellt eingeräumt. Dabei hat er die sich von anfänglichen Berührungen zunächst ober-, dann unterhalb der Kleidung, über Geschlechts- und (zunächst an der Nebenklägerin und später wechselseitig vorgenommenen) Oralverkehr bis zur Vornahme von Analverkehr steigernde Intensität der Übergriffe und die Frequenz von etwa ein bis drei Kontakten in der Woche mit Ausnahme von etwa 6 Monaten nach G1 Geburt geschildert. Alle Übergriffe hätten beim Ins-Bett-Bringen stattgefunden. I1 habe auch nach den ersten Taten weiterhin ins Bett gebracht werden wollen und sich wartend auf die Treppe gesetzt. Über all die Jahre seien die Übergriffe, die sich im Obergeschoss befindlichen Zimmer der Nebenklägerin ereignet hätten, während ihre Mutter, die Zeugin I , sich unten im zugleich als Eltern-Schlafzimmer dienenden Wohnzimmer aufgehalten habe, unbemerkt geblieben. Ein Kondom habe er nie benutzt.

68

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Ein Grund, sich zu Unrecht selbst zu belasten, ist für die Kammer nicht erkennbar. Der Angeklagte hat seine Taten erst eingeräumt, nachdem die Nebenklägerin ihn in ihrer Vernehmung bereits erheblich – und ebenfalls glaubhaft – belastet hat. Seine sodann umfangreiche Tatschilderung fügt sich zu den allgemeinen Angaben der Nebenklägerin zu Dauer und Ausmaß des Missbrauchs. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer auch die Feststellungen zur Häufigkeit und Frequenz der Taten und zur Gesamtdauer des Tatzeitraums auf der Grundlage seiner geständigen Einlassung treffen. Die entsprechend der Nachtragsanklage festgestellte Anzahl der Taten stimmt mit den Angaben des Angeklagten zu mindestens in einem bestimmten Zeitraum oder Lebensalter der Nebenklägerin regelmäßig stattgefundenen Übergriffen überein; teilweise hat der Angeklagte auch eine noch höhere Frequenz geschätzt. Auf eine detaillierte Befragung der Nebenklägerin konnte die Kammer verzichten, um sie durch die für sie erkennbar beschwerliche Vernehmungssituation nicht weiter zu belasten.

69

Die Feststellungen unter B.I. beruhen des Weiteren ergänzend auf den Bekundungen der Zeuginnen I und E, die Feststellungen unter B.IV. und V. auf den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Ermittlungsbeamtin KK’in G2 und den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auszügen aus den im Zuge der Handyauswertung erstellten Chat-Protokollen.

70

II.

71

Für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB hat sich in der Hauptverhandlung kein Anhalt ergeben.

72

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte gewisse Auffälligkeiten zeigt, die eine pädo- bzw. hebephile Ausrichtung seiner Sexualität in Form einer Nebenströmung nahelegen. Hierfür spricht zum einen sein sexuelles Interesse an der Nebenklägerin ab deren Alter von 12 Jahren, welches er durch die hier festgestellten Missbrauchstaten über Jahre hinweg parallel zu seinem mit seiner erwachsenen Partnerin geführten Sexleben auch aktiv auslebte. Zum anderen lassen die von ihm im Jahr 2017 im Internet geschalteten Anzeigen, die ausdrücklich auf die sexuell konnotierte Kontaktsuche zu gerade im Anfangsstadium der Pubertät befindliche Mädchen bzw. zumindest auf die Kontaktaufnahme von Personen gerichtet waren, die solche sexuellen Phantasien bedienen, und der von pädosexuellen Dominanzphantasien mit jungen, abhängigen Mädchen geprägte Chat, den er im Herbst 2017 mit dem Chatpartner aus Norddeutschland führte, auf eine überdauernde sexuelle Ansprechbarkeit des Angeklagten für frühpubertäre Mädchen schließen. Auch die mit der im Chatzeitraum 13- bis 14-jährigen I2 geführte WhatsApp-KommuniL on, die eine Vielzahl von Anspielungen mit sexuellem Unterton enthält, ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen.

73

Die Kammer stellt insoweit klar, dass in der hiesigen Hauptverhandlung nicht aufgeklärt worden ist, ob es zu tatsächlichen Übergriffen auf die Schwester der Nebenklägerin kam. Der Angeklagte hat dies bestritten. Nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme ist auf der Grundlage der Bekundungen ihrer Mutter und ihrer Schwestern lediglich feststellbar, dass I2, auf deren Vernehmung in der Hauptverhandlung verzichtet worden ist, vor einigen Jahren nach G1 Geburt einmal in der Familie den Vorwurf gegen den Angeklagten erhob, eines Nachts neben ihrem Bett stehend onaniert zu haben. Bei einem gemeinsamen familieninternen Gespräch, bei welchem dem Angeklagten dieser Vorwurf vorgehalten wurde, gelangte man zu dem Ergebnis, dass I2 sich im Halbschlaf und in der Dunkelheit geirrt haben müsse und der Angeklagte sich nur in ihrem Zimmer befunden habe, um das Fenster zu schließen.

74

Des Weiteren weist der Angeklagte nach Bewertung der Kammer deutliche narzisstische Persönlichkeitszüge auf. Insoweit ist sein offenbares egozentrisch-manipulatives Geschick hervorzuheben, mit welchem er neben seiner Partnerin I und ihrer Tochter I2 insbesondere die Nebenklägerin mittels Überschüttens von Liebesbekundungen – dem Phänomen des „Love Bombing“ ähnelnd – noch in deren Kindesalter und während ihrer gesamten Jugend emotional so fest an sich band, dass diese ihren sexuellen Missbrauch über Jahre hinweg wie ein Ritual gleichsam mittrug, und sie, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Aufforderung des Angeklagten bedurfte, ihre Familie über die Frage, wer Vater ihres Sohnes ist, anlog. Die Manipulation wirkte so stark, dass die Nebenklägerin auch nach Vorliegen des eindeutig auf den Angeklagten verweisenden Ergebnisses des Vaterschaftstests und seiner Inhaftierung daran festhielt, ihn zu schützen. Letztlich bis in die Hauptverhandlung hinein versuchte der Angeklagte, sich als „besten Vater“ der Töchter seiner Partnerin zu inszenieren.

75

Daneben hat die Kammer auch die sich über verschiedene Lebensphasen erstreckende Tendenz zum – augenscheinlich der Selbstdarstellung und dem Aufwerten der eigenen Person dienenden – Lügen in den Blick genommen. Insoweit bezieht sich die Kammer neben seinem vertuschenden Verhalten beim Führen des vom Zeugen G neu initiierten Weinhandels auf folgende, in der Hauptverhandlung erörterte Beispiele:

76

Sowohl dem Zeugen G als auch seiner Partnerin I erzählte der Angeklagte – gegenüber letzterer zu Beginn ihrer Beziehung in Anwesenheit ihrer Töchter – , dass er sich in jungen Jahren mittels einer Vasektomie habe sterilisieren lassen, obwohl dies, wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat, nicht der Wahrheit entsprach. Die angebliche Vasektomie erwähnte er auch gegenüber seinem norddeutschen Chatpartner. Um sich auch nach seiner Inhaftierung gegenüber der Familie I3 als weiterhin fürsorglichen und auch in wirtschaftlicher Hinsicht engagierten Vater und Partner zu präsentieren, machte er in einem aus der Untersuchungshaft an die Zeugin I gesandten Brief finanzielle Versprechungen, die tatsächlich einer wahren Grundlage entbehrten. Er behauptete wahrheitswidrig, wovon sich die Kammer durch die Vernehmung des Zeugen G überzeugen konnte, er sei „stiller Teilhaber“ der vom Zeugen betriebenen GmbH und habe ihn bzgl. eines Verkaufsangebots seiner Anteile kontaktiert. Daneben schrieb er in dem Brief, angeblich die Eigentumsumschreibung „seiner“ von den Adoptiveltern für ihn im Kölner Süden erworbenen Eigentumswohnung auf die Nebenklägerin und G1 in die Wege zu leiten, sobald deren Finanzierung abgeschlossen sei und sich sodann auch bei seinen Adoptiveltern zu melden, um ihr angebliches, vormals geäußertes Angebot anzunehmen, ihm für seine Zustimmung zum Erbverzicht einen Betrag von 500.000 EUR zu zahlen; je 100.000 EUR sollten dann die Zeugin I , und seine „4 Kinder“ erhalten. Als Ausdruck seiner Tendenz zu manipulativem und unlauterem Verhalten hat die Kammer auch den Umstand gewertet, dass er entgegen der Schutzvereinbarung, die das Jugendamt nach Bekanntwerden des Missbrauchsverdachts bei den Ermittlungsbehörden und der Ablehnung, einen Vaterschaftstest freiwillig durchzuführen, mit der sorgeberechtigten Zeugin I traf, nur dem Anschein nach aus dem Haushalt auszog; zwar suchte er sich eine andere Wohnung, übernachtete dort jedoch nur und führte im Übrigen das bisherige Familienleben im Hause I3 weiter – was erkennbar den Zweck der Vereinbarung konterkarierte, die Nebenklägerin und ihre jüngere Schwester durch einen Umgangsausschluss zu schützen. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch das Vorgehen des Angeklagten in den Blick zu nehmen, aus der Untersuchungshaft heraus Briefe an die Familie I3 unter listiger Umgehung der angeordneten Postkontrolle zu senden. So sandte er mehrere als Verteidigerpost deklarierte Briefe an eine fingierte Adresse seines Rechtsanwalts und vermerkte auf dem Umschlag sich als Absender unter der „c/o“-Adresse der Zeugin E, der im selben Haus wohnhaften, ältesten Tochter der Zeugin I , um den Namenszusammenhang zur Familie der Nebenklägerin zu verschleiern. Wie von ihm beabsichtigt, erfolgte wegen Unzustellbarkeit an die Empfängeradresse dorthin die Rücksendung.

77

Schließlich hat die Kammer im Rahmen seiner Vernehmung zur Person den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte zu einer überzeichneten Selbstdarstellung neigt. So hat er bei der Beschreibung seines Lebenslaufs das – letztlich wenig überzeugende und unplausible – Bild eines hochintelligenten Freigeistes gezeichnet, der nach dem Überspringen mehrerer Schulklassen schon in früher Jugend sein Leben selbstbestimmt in die Hand genommen und sich beruflich nach seinen Wünschen entwickelt hat. Geld bedeute ihm wenig, daher habe er etwa auch keinen Sinn darin gesehen, ein neben dem Weinhandel angeblich aufgenommenes Mathematik- und BWL-Studium abzuschließen. Er habe dies kurz vor der Diplomarbeit abgebrochen, weil er sich durch die bis dahin absolvierten Prüfungen bereits ausreichend bewiesen habe, dass er das Studium erfolgreich bewältigen könne; auf den Abschluss sei es ihm daher nicht mehr angekommen. Auch den Status der fehlenden Kranken- und Sozialversicherung habe er nicht geändert, weil es ihm einfach nicht wichtig gewesen sei. Nach seiner Beschreibung hat er auch seine angegebene zwischenzeitliche Obdachlosigkeit spielend beenden können, als ihm dieser Lebensstil nicht mehr zugesagt habe; das Finden einer Wohnung sei trotz der längeren Zeit ohne Einkommen und bestehender Schulden unproblematisch gewesen.

78

Inwieweit die vorgenannten Verhaltensweisen des Angeklagten und Aspekte seiner Sexualität und Persönlichkeit psychische Störungsbilder mit Krankheitswert erfüllen, muss letztlich der therapeutischen Aufarbeitung, welche dem Angeklagten dringend anzuraten ist, vorbehalten bleiben. Sicher ausschließen konnte die Kammer indes, dass mit diesen eine sich auf seine Schuldfähigkeit auswirkende Beeinträchtigung des Angeklagten einherging. Sein psycho-soziales Funktionsniveau war im gesamten Tatzeitraum ungestört. So war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, seine damalige Partnerin I in ihrem selbständigen Gewerbe tatkräftig zu unterstützen, im gesamten Zeitraum seine Partnerschaft mit ihr aufrechtzuhalten und das familiäre Zusammenleben im Alltag mitzugestalten, beispielsweise den Töchtern seiner Partnerin bei ihren schulischen Aufgaben zur Seite zu stehen.

79

III.

80

Die Feststellungen zur Person (A.) gehen auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurück. Im festgestellten Umfang erachtet die Kammer die Schilderungen des Angeklagten für glaubhaft, weil sie insoweit durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen G, I , E sowie die Nebenklägerin bestätigt worden sind. Die Feststellungen zum Verlauf des nach der Insolvenz unternommenen zweiten Weinhandel-Unternehmens hat die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen G gestützt, da sich die Kammer nicht von der Glaubhaftigkeit der anderweitigen (wiederum eine angebliche Selbstbestimmtheit vortäuschende) Angabe des Angeklagten, er habe den neu gestarteten Weinhandel wieder aufgegeben, „weil es einfach nicht mehr mein Handel, wie er früher war“, gewesen sei, hat überzeugen können. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte geschildert hat, er habe in der Grundschule eine Klasse übersprungen und hätte auf dem Gymnasium zudem die 11. Klasse überspringen können, wenn er nicht aus eigenem Antrieb die Schule abgebrochen hätte. Auch dass der Angeklagte das von ihm als intellektuelle Bestätigung beschriebene Mathematik- und BWL-Studium tatsächlich aufgenommen hatte, hat die Kammer ihm nicht geglaubt. Vor diesem Hintergrund ist auch offen, ob die Beschreibung seiner Adoptivmutter als überfordert und dem Alkohol zugeneigt sowie von in der Kindheit erlittenen Schlägen zutreffend ist.

81

Seine bisherige Straflosigkeit hat die Kammer anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 17.12.2019 festgestellt.

82

D. Rechtliche Würdigung

83

Der Angeklagte hat sich wie folgt strafbar gemacht:

84

Bei allen unter B.II. festgestellten 104 Taten ist er des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig, in Bezug auf Fall 1 der Anklage und die Fälle 1 bis 101 der Nachtragsanklage in der Variante des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie in Bezug auf die Fälle 102 und 103 der Nachtragsanklage in der seit dem 27.01.2015 gültigen Variante des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

85

Bei elf dieser Taten, nämlich in Fall 1 der Anklage sowie den Fällen 32 und 34 bis 42 der Nachtragsanklage, hat er sich in Tateinheit hierzu des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

86

Bei 33 weiteren Taten, nämlich in den Fällen 1 bis 31, 33 und 43 der Nachtragsanklage, ist er daneben der tateinheitlichen Begehung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes  gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig.

87

Die unter B.II. festgestellten 104 Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

88

E. Strafzumessung

89

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

90

I.

91

1.

92

Im Rahmen der Bestimmung der anzuwendenden Strafrahmen hat die Kammer bei Fall 1 der Anklage sowie den Fällen 32 und 34 bis 42 der Nachtragsanklage geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB vorlag und dies im Ergebnis verneint. Diese Taten waren bereits im Hinblick auf die Verwirklichung von zwei Tatbeständen mit eigenem Unrechtsgehalt nicht als minder schwer zu bewerten.

93

In Bezug auf die Fälle 1 bis 31, 33 und 43 der Nachtragsanklage hat die Kammer erwogen, ob jeweils ein besonders schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 3 StGB vorlag und dies ebenfalls verneint. Insbesondere mit Blick auf das in Bezug auf diese Fälle umfassende Geständnis des Angeklagten, welches der Nebenklägerin eine erneute Vernehmung zu den Einzelheiten des von ihr über Jahre hinweg erlittenen Missbrauchs erspart hat, waren auch bei den Taten, in denen der Angeklagte beischlafähnliche Praktiken vornahm, keine Umstände gegeben, die so sehr von den normalerweise vorkommenden, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelstrafrahmens bedachten Umständen abwichen, dass dessen Anwendung den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht angemessen abbilden würde und stattdessen die Anwendung des schärferen Strafrahmens des § 176 Abs. 3 StGB  geboten wäre.

94

Es kam auch keine fakultative Strafrahmenmilderung nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB in Betracht, weil die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht vorlagen. Zwar hat der Angeklagte durch sein umfassendes Geständnis der Taten, die Gegenstand der Nachtragsanklage geworden sind, und durch sein Anerkenntnis der Schmerzensgeldforderung der Nebenklägerin sein Bestreben gezeigt, nunmehr Verantwortung für seine Taten und die Tatfolgen zu übernehmen. Allerdings hat er seine Ausgleichsbemühungen erst spät im Verfahren entfaltet, nachdem die Nebenklägerin, die ihn zuvor auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch geschützt hatte, in ihrer Vernehmung am zweiten Hauptverhandlungstag sich dazu durchrang sich zu öffnen und das jahrelange Missbrauchsgeschehen zu offenbaren. In ihrer etwa zwei Wochen später stattfindenden ergänzenden Befragung durch die Kammer ist die innere Zerrissenheit der Nebenklägerin, was ihre Haltung zum Angeklagten anbelangt, noch deutlich spürbar gewesen. Sie ist nicht in der Lage gewesen mitzuteilen, wie sie zum von ihm in der Hauptverhandlung abgegebenen Anerkenntnis der über ihren Rechtsbeistand geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche steht und ob für sie insoweit eine Akzeptanz als friedensstiftende Ausgleichsmaßnahme in Betracht kommen kann. Die Nebenklägerin, die sich nach ihrer Schilderung in der Hauptverhandlung erhebliche Selbstvorwürfe macht, nicht nur die Behörden, sondern insbesondere ihre eigene Familie über Jahre hinweg belogen zu haben, steht noch ganz am Beginn der – von ihr nunmehr auch mittels therapeutischer Hilfe in Angriff genommenen – Aufarbeitung des von ihr erlittenen jahrelangen sexuellen Missbrauchs, ihrer Schuldgefühle und ihres Verhältnisses zum Angeklagten, dessen Person sie bisher, entsprechend seinem von ihm übernommenen Selbstbild, als „besten Vater“ überhöht hatte. Daher verwundert es nicht, dass sie sich einem kommuniL ven Befriedungsprozess mit dem Angeklagten nicht zu stellen vermocht hat, zumal sie auch mit der ambivalenten Situation umgehen muss, dass der Angeklagte ihr über Jahre hinweg sexuellen Missbrauch zugefügt hat und er zugleich Vater ihres geliebten Sohnes G1 ist. Der Angeklagte hat im Übrigen seinerseits, als er die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung angesprochen hat, keine Entschuldigung für seine Taten an sie gerichtet.

95

2.

96

Vor diesem Hintergrund ergaben sich hinsichtlich der unter B.II. festgestellten Taten folgende Strafrahmen:

97

a) Fall 1 der Anklage sowie Fälle 32 und 34 bis 42 der Nachtragsanklage:

98

jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB),

99

b) Fälle 1 bis 31, 33 und 43 der Nachtragsanklage:

100

jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren,

101

c) Fälle 44 bis 103 der Nachtragsanklage:

102

jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

103

II.

104

1.

105

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war strafmildernd bei allen Taten der Nachtragsanklage zunächst das umfangreiche Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigten. Dessen strafmildernde Wirkung ist zwar insoweit eingeschränkt, als er das Geständnis erst nach der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abgelegt hat. Damit hat er der – was ihm bekannt  war – ohnehin erheblich psychisch belasteten Nebenklägerin eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht nur nicht erspart, sondern ihr die volle Last der Verantwortung aufgebürdet, den Missbrauch offen zu legen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer das Geständnis bei Fall 1 der Anklage nur sehr eingeschränkt strafmildernd gewertet. Bei den Taten der Nachtragsanklage war jedoch zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass seine sodann umfassende geständige Einlassung eine ausführliche Vernehmung der Nebenklägerin zu den Einzelheiten der verwirklichten Missbrauchstaten entbehrlich gemacht hat. Ihm war auch seine Zustimmung zur Nachtragsanklage zugute zu halten, die insbesondere der Nebenklägerin die Unsicherheit genommen hat, gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren sich nochmals einer belastenden Aussagesituation stellen zu müssen. Bei der Bemessung aller Einzeltrafen hat sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass er nicht vorbestraft ist sowie als Erstverbüßer und mit Blick auf seine naheliegende Persönlichkeitsakzentuierung als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Mildernd hat die Kammer daneben die schwierige Biographie des Angeklagten und den Umstand, dass die Taten teilweise länger zurück liegen, in den Blick genommen. Für den Angeklagten sprach schließlich das von ihm erklärte Anerkenntnis der im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerin.

106

Zu seinen Lasten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte seine Missbrauchstaten zum Nachteil der Nebenklägerin beging, obwohl er wusste, dass sie bereits zuvor Opfer von Kindesmissbrauch geworden und hierdurch sowie durch weitere Beeinträchtigungen in ihrer Kindheit belastet war. In den Fällen 1 bis 43 der Nachtragsanklage war strafschärfend die Verwirklichung von zwei Tatbeständen mit eigenem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer im Übrigen die Intensität der Tatbilder gewichtet. Insoweit ist im Hinblick auf die aus der Tat resultierende Schwangerschaft der Anklagefall 1 hervorzuheben, wobei die Kammer klarstellt, dass sie hierbei nicht auf die Existenz des aus der Tat hervorgegangenen Sohnes abgestellt hat, sondern die körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen und Einschränkungen der Nebenklägerin betrachtet hat, die mit einer ungewollten Schwangerschaft im Kindesalter und dem Umstand, bereits ab 13 Jahren die Verantwortung für ein eigenes Kind übernehmen zu müssen, verbunden sind. Strafschärfend wirkte sich bei den zeitlich danach liegenden Taten aus, dass der Angeklagte trotz dieses erheblichen Einschnitts nur etwa ein halbes Jahr nach der Geburt von G1 den Missbrauch der Nebenklägerin fortsetzte, wobei der Geschlechtsverkehr weiterhin ungeschützt erfolgte; dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt die „Pille“ nahm, reduzierte ein mit dem Missbrauch generell verbundenes Infektionsrisiko – so war der Angeklagte parallel auch mit der Mutter der Nebenklägerin sexuell aktiv – nicht. Gegen den Angeklagten sprach des Weiteren, dass er die Nebenklägerin durch den Missbrauch und die Schwangerschaft in für sie kaum zu lösende innerfamiliäre Verstrickungen brachte, durch welche sie während ihrer gesamten Jugendzeit einem kaum zu ermessenden psychischem Druck ausgesetzt war. Entsprechend hat die Kammer auch die mittelschwere Depression, die die Nebenklägerin entwickelte und die zunächst eine längerfristige Krankschreibung bei ihrer Ausbildungsstelle und schließlich den Abbruch der Ausbildung bedingte, als zumindest durch die Missbrauchstaten mitverursacht strafschärfend gewertet. Schließlich hat die Kammer das Nachtatverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten gesehen, das darin bestand, mittels eines gefälschten, angeblich von der Nebenklägerin stammenden Schreibens an die Polizei Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen.

107

2.

108

Unter Abwägung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:

109

Fälle 1 - 12 der Nachtragsanklage:                                                        jeweils Freiheitsstrafe von zehn Monaten
Fälle 13 - 20 der Nachtragsanklage:                                                       jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
Fälle 21 - 28 der Nachtragsanklage:jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
Fall 29 der Nachtragsanklage:Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
Fälle 30 - 31 der Nachtragsanklage:jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren
Fall 32 der Nachtragsanklage:Freiheitsstrafe von drei Jahren
Fall 33 der Nachtragsanklage:Freiheitsstrafe von einem Jahr
Fall 1 der Anklage:Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
Fälle 34 - 42 der Nachtragsanklage:jeweils Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
Fall 43 der Nachtragsanklage:Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
Fall 44 der Nachtragsanklage:Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
Fall 45 der Nachtragsanklage:Freiheitsstrafe von zwei Jahren
Fälle 46 - 101 der Nachtragsanklage:jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren
Fälle 102 - 103 der Nachtragsanklage:                                                                   jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
110

III.

111

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Hierbei hat die Kammer einerseits die Vielzahl der Taten gesehen und andererseits in den Blick genommen, dass sich die Taten gegen eine Geschädigte richteten und sie in einem engen räumlichen und psychologischen Zusammenhang standen, wobei die Hemmschwelle des Angeklagten mit jeder Tatbegehung gesunken sein dürfte.

112

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

113

acht Jahren

114

erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.

115

F. Adhäsionsentscheidung

116

Seinem Anerkenntnis des vom Nebenklagevertreter am fünften Hauptverhandlungstag gestellten Adhäsionsantrages aus dessen Schriftsatz vom 06.02.2020 entsprechend war der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 60.000,00 € nebst im Tenor näher bezeichneter Zinsen an die Nebenklägerin zu verurteilen sowie seine Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden festzustellen.

117

G. Kostenentscheidung

118

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO. Ein Grund, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten, ist nicht ersichtlich.