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Landgericht Köln·102 KLs 17/17·30.01.2018

Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung; Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen einer Vergewaltigung sowie wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zum Nachteil seiner 14-jährigen Nichte. Maßgeblich waren die als erlebnisbasiert bewerteten Angaben der Nebenklägerin, gestützt u.a. durch Rahmenumstände, eine Zeugenaussage und ein aufgezeichnetes Telefonat. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Alkohols war bei zwei Taten nicht auszuschließen (§ 21 StGB). Im Adhäsionsverfahren sprach das Gericht 10.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu und sah im Übrigen von einer Entscheidung ab.

Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt; im Adhäsionsverfahren 10.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kann eine Verurteilung auf der Aussage der Geschädigten beruhen, wenn deren Aussagequalität und -konstanz nach umfassender Würdigung zur Überzeugung des Gerichts einen Erlebnishintergrund tragen und Alternativhypothesen ausgeschlossen werden können.

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Eine heimlich aufgezeichnete Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Geschädigter kann als Indiz die Glaubhaftigkeit der Tatangaben stützen, wenn ihr Inhalt eine Kenntnis und Einlassungstendenz des Beschuldigten zu einer geheimhaltungsbedürftigen Grenzüberschreitung erkennen lässt.

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Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann bei erheblicher Alkoholintoxikation in Betracht kommen, ist aber anhand einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung tatbildlicher und psychodiagnostischer Kriterien zu prüfen; eine vollständige Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) setzt weitergehende Ausfallerscheinungen voraus.

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Eine Unterbringung nach § 64 StGB erfordert neben einem Hang und einem symptomatischen Zusammenhang eine hinreichend konkrete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten; fehlt es an dieser Prognose, scheidet die Maßregel aus.

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Im Adhäsionsverfahren kann Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. den verletzten Strafnormen zugesprochen werden; ein Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig bzw. mangels Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden unbegründet.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 13. November 1998)§ 21 StGB§ 53 StGB§ 20 StGB§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in derselben Fassung

Tenor

            Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen sexueller                      Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                               vier Jahren und sechs Monaten

              verurteilt.

              Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein                   Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe               von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit               dem 23.01.2018 zu zahlen.

              Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag                    abgesehen.

              Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen                      Auslagen der Nebenklägerin sowie die durch den Adhäsionsantrag                    vom 22.01.2018 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten. Von                  den der Adhäsionsklägerin und dem Angeklagten durch den                              Adhäsionsantrag vom 22.01.2018 entstandenen                                              notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionsklägerin 2/3 und der                      Angeklagte 1/3.

              Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruches gegen Leistung                    einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden                    Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1 in der Fassung vom 13. November 1998, 21, 53 StGB

Gründe

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A.              Zur Person

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I.

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Der Angeklagte wurde 0000 in L geboren. Sein Vater war Amtsvormund im Jugendamt, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat drei Schwestern und fünf Brüder, wobei es sich teilweise um Halbgeschwister handelt. Seine Kindheit erlebte er als schön. Gewalt- oder Missbrauchserfahrungen machte er nicht.

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Der Angeklagte besuchte altersgerecht den Kindergarten sowie die Grundschule. Im Anschluss ging er zunächst auf ein Gymnasium. Dort musste er die sechste Klasse wiederholen. Danach wechselte er auf eine Hauptschule, die er nach der zehnten Klasse mit der „mittleren Reife“ abschloss. Im Anschluss nahm er im Alter von 17 Jahren eine Tätigkeit als Zeitangestellter beim Rhein-Erft-Kreis auf, die er zwei Jahre lang ausübte. Sodann absolvierte er dort eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. In der Folge arbeitete er durchgängig in der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle des Rhein-Erft-Kreises, wo er auf Grund seiner guten Leistungen und seiner Erfahrung lange Zeit als Vorbild wahrgenommen wurde.

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Um das Jahr 2013 änderte sich dies. Es gelang dem Angeklagten immer weniger, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Nach einer Anfang 2014 erfolgten Tätigkeitszurückstufung durch seinen Arbeitgeber arbeitet der Angeklagte infolge einer Burnout-Symptomatik seit August 2015 gar nicht mehr. Seit März 2016 besteht eine anerkannte volle Erwerbsunfähigkeit. Der Angeklagte lebt derzeit von Renten- und Versicherungsleistungen. Hieraus stehen ihm monatlich etwa 3.000 € netto zur Verfügung. Der Angeklagte hat Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von mindestens 25.000 €.

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II.

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Der Angeklagte ist seit 31 Jahren mit seiner Ehefrau, der Zeugin N, verheiratet. Sie kennt er bereits seit dem ersten Schuljahr. Mit ihr hat er zwei Töchter, die heute 29 und 25 Jahre alt sind. Eine der Töchter leidet an einer Schlafepilepsie. Die Zeugin N ist gelernte Arzthelferin, seit der Geburt der ersten Tochter jedoch Hausfrau.

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Bereits im Alter von 18 Jahren bezog der Angeklagte eine gemeinsame Wohnung mit seiner späteren Ehefrau. In der Folge lebten die Eheleute in einem angemieteten Haus.

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Um das Jahr 2002 führte der Angeklagte eine außereheliche Beziehung zu einer Arbeitskollegin. Der Angeklagte verheimlichte dieses Verhältnis seiner Ehefrau. Nachdem die Zeugin N durch von ihr wahrgenommene Nachrichten auf dem Mobiltelefon von der Beziehung erfuhr, beendete der Angeklagte sie und führte die Ehe fort.

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Ab dem Jahr 2008 ging der Angeklagte dann eine weitere außereheliche Beziehung zu einer anderen Arbeitskollegin, der Zeugin D, ein. Auch dieses, von intensiven sexuellen Begegnungen geprägte Verhältnis hielt der Angeklagte vor seiner Ehefrau verborgen. Um das Jahr 2011 erfuhr die Zeugin N jedoch – wiederum infolge der Sichtung von Inhalten des Mobiltelefons des Angeklagten – von der Affäre. Dies führte zur Trennung der Eheleute. Der Angeklagte lebte daraufhin zunächst für insgesamt acht Monate bei zwei seiner Schwestern – darunter die Zeugin J C (im Folgenden: Zeugin C), die Mutter der Nebenklägerin –, bevor er 2012 in eine eigene Wohnung in der X Straße in L zog. Der Kontakt zu seiner Ehefrau, die in dieser Zeit in der heute von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung Im S in L wohnte, riss jedoch nicht ab. Die Beziehung des Angeklagten zur Zeugin D bestand mindestens bis Ende Februar 2014 fort, wurde dann jedoch infolge zunehmender Streitigkeiten jedenfalls vor dem im Juni 2014 liegenden Beginn des der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Tatzeitraums beendet. Der Angeklagte intensivierte in der Folge den Kontakt zu seiner Ehefrau wieder. Im November 2015 zog der Angeklagte zurück zur Zeugin N in die von ihnen noch heute bewohnte Wohnung Im S.

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III.

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Der Angeklagte ist seit seinem 15. Lebensjahr starker Raucher. Er raucht bis heute eine bis zwei Packungen Zigaretten am Tag. Im Jahr 2015 wurde bei ihm eine sich in Atemnot äußernde chronisch obstruktive pulmonale Erkrankung (COPD II) diagnostiziert, die mit einem Inhalationsbronchodilatatikum behandelt wird.

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Der Angeklagte trinkt seit vielen Jahren regelmäßig Alkohol. Seit mindestens zehn Jahren trinkt er zu Hause typischerweise jeden Abend circa zwei bis drei Liter Bier. Bis zum Frühjahr 2016 besuchte der Angeklagte zudem regelmäßig die Gaststätte „W U“ in L-I, wo er insbesondere an den Wochenenden erhebliche Mengen an Bier trank. In den letzten Jahren steigerte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten noch. Er trinkt heute teilweise auch bereits mittags oder morgens Bier. Zu Beginn eines Aufenthaltes in einer Rehaklinik ab April 2016 (dazu sogleich) litt der Angeklagte unter Entzugserscheinungen in Form von Zittern und vermehrtem Schwitzen.

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Verbotene Drogen gebrauchte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.

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Im Jahr 2015 diagnostizierte ein Kardiologe eine Herzkranzgefäßverengung bei dem Angeklagten, was zu dem im Oktober desselben Jahres erfolgten Einsatz eines Stents führte. Seither nimmt der Angeklagte zur Behandlung seiner Herzerkrankung Blutverdünner (derzeit ASS) sowie einen Beta-Blocker (Bisoprolol) ein. Außerdem gebraucht er regelmäßig ein Schlafmittel (Zopiclon) sowie einen Cholesterinsenker (Simvastatin).

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Aktuell leidet der Angeklagte unter Erektionsstörungen.

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Zu Beginn des Jahres 2014 zeigten sich im Zusammenhang mit der vom Angeklagten als kränkende Zumutung empfundenen Herabstufung in einen niederrangigen Dienst durch seinen Arbeitgeber bei dem Angeklagten erste Vorboten einer depressiven Symptomatik in Form von zunehmenden Konzentrationsschwierigkeiten und abnehmender Leistungsfähigkeit. Noch im Jahr 2014 kam es zu einer ersten Vorstellung des Angeklagten bei einem Psychiater, der ihm – möglicherweise, jedoch nicht sicher feststellbar noch vor Begehung der ersten der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Tat im Juni 2014 - ein Antidepressivum (Opipramol) verschrieb, das der Angeklagte bis heute einnimmt. Infolge einer Verschlechterung seines Zustandes unter anderem durch zunehmende Niedergeschlagenheit, Schuld-, Scham- und Minderwertigkeitsgefühle sowie Lust- und Antriebslosigkeit, die auch die Arbeitsleistungen des Angeklagten erheblich weiter beeinträchtigten, kam es im August 2015 zu einer Krankschreibung durch den Psychiater wegen einer Burnout-Symptomatik. Vom 19. April bis zum 21. Juni 2016 besuchte der Angeklagte eine psychosomatische Rehaklinik in U1. Dort wurden –neben einer Nikotinabhängigkeit, einem milden obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, einer COPD II sowie einer koronaren Zwei-Gefäßerkrankung – die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode, einer generalisierten Angststörung, einer Agoraphobie, einer arbeitsplatzbezogenen Phobie sowie eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol gestellt. Im Rahmen der Reha-Maßnahme fanden psychotherapeutische Gespräche statt, auf die sich der Angeklagte gut einlassen konnte. Die psychischen Beschwerden wurden bei der Entlassung des Angeklagten von der Klinik als gebessert bezeichnet. Seine Einsicht in die Alkoholproblematik wurde jedoch als unzureichend und der schädliche Gebrauch als unverändert erachtet. Der Empfehlung der Klinik, nach Abschluss der Reha-Maßnahme eine ambulante Psychotherapie fortzuführen, kam der Angeklagte nicht nach. Regelmäßige Besuche fanden und finden aber bei seinem Psychiater statt. Die Depression des Angeklagten besteht aktuell in leichter Form fort.

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IV.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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B.              Zur Sache

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I.

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Der Angeklagte ist der Bruder der Zeugin C, der Mutter der Nebenklägerin. Er ist zugleich der Patenonkel der Nebenklägerin. Das Verhältnis des Angeklagten zur Familie C war bis zum Bekanntwerden der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten eng. Insbesondere zu der Nebenklägerin bestanden sehr häufige und von dieser als schön und vertrauensvoll empfundene Kontakte.

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Die Eheleute C verbrachten vom 19. (Donnerstag, Fronleichnam) bis zu den frühen Morgenstunden des 23. (Montag) Juni 2014 ein verlängertes Feiertags-Wochenende auf N1. Dabei handelte es sich um die erste Reise der Eltern der Nebenklägerin, die diese ohne ihre zu diesem Zeitpunkt gerade 14 Jahre alt gewordene Tochter unternahmen. Mit Blick auf das damals gute Verhältnis der Familie C zu dem Angeklagten beschlossen die Beteiligten, dass die Nebenklägerin für die Dauer der N1-Reise vom Angeklagten in Obhut genommen werden solle. Insbesondere solle sie von Donnerstag bis Montag in der zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten alleine bewohnten Wohnung in der X Straße übernachten. Zu einer Übernachtung der Nebenklägerin bei ihrem Patenonkel war es bis dahin noch nie gekommen. Sie freute sich darauf.

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Die Nebenklägerin führte zu diesem Zeitpunkt seit einigen Monaten eine erste Liebesbeziehung mit dem etwa dreieinhalb Jahre älteren Zeugen C1. Diesen kannte sie als platonischen Freund bereits länger. Mit Blick auf ein problembehaftetes Elternhaus hatte der Zeuge zeitweise im Haushalt der Familie C in einem eigenen Zimmer gelebt. Zu über den Austausch von Küssen hinausgehenden Sexualkontakten war es zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen C1 bis zum Wochenende des 19. – 22. Juni 2014 noch nicht gekommen. Auch im Übrigen war die Nebenklägerin, die mit etwa 10 Jahren ihre erste Periode gehabt hatte und allein auf Grund von Unterleibsschmerzen und Hautproblemen seit etwa ihrem 12. Lebensjahr die „Pille“ nahm, sexuell unerfahren. Aus dem Wunsch der Eltern der Nebenklägerin heraus, diesen Zustand mit Blick auf das junge Alter ihrer Tochter fortdauern zu lassen, trafen sie mit dem Angeklagten kurz vor ihrer Abreise nach N1 die ausdrückliche Vereinbarung, dass der Zeuge C1 keinesfalls – auch nicht im Falle dahingehender Überredungsversuche – zusammen mit der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten übernachten dürfe. Außerdem solle die Nebenklägerin keinen Alkohol trinken. Sonstige Vorgaben erteilten die Eltern der Nebenklägerin dem Angeklagten mit Blick auf das ihm entgegengebrachte Vertrauen in eine verantwortungsvolle Inobhutnahme nicht.

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Verabredungsgemäß holte der Angeklagte die Nebenklägerin am Donnerstag, den 19. Juni 2014, zu Hause ab, nachdem ihre Eltern bereits früh morgens zum Flughafen gefahren waren. Der Tag verlief ohne besondere Vorkommnisse. Für die Übernachtung überließ der Angeklagte der Nebenklägerin sein Bett im Schlafzimmer. Er selbst schlief auf einer Couch im Wohnzimmer.

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Am Freitag (20. Juni 2014) ging die Nebenklägerin von der Wohnung des Angeklagten aus in ihre nahegelegene Schule. Der Angeklagte fuhr seinerseits zur Arbeit. Für den Abend vereinbarten beide einen gemeinsamen Besuch im „W U“, der Stammkneipe des Angeklagten, die auch die Nebenklägerin des Öfteren besuchte.

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II. (Fälle 1. und 2. der Anklageschrift vom 8. August 2017)

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Am frühen Abend des 20. Juni 2014 brachen die Nebenklägerin und der Angeklagte mit dessen Auto in Richtung des „W U“ auf. Auf dem Weg dorthin holten sie an deren Wohnung in L-E die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin N, ab, zu der sich der Kontakt des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt wieder intensiviert hatte. In der Gaststätte spielte die Nebenklägerin mit dem Angeklagten und dessen Ehefrau Dart. Der Angeklagte trank im Verlauf des Abends „Gaffel“-Kölsch (4,8 Vol.-%) in einer für ihn in dieser Zeit bei Besuchen des „W U“ am Wochenende typischen Größenordnung von 20 – 25 Gläsern zu je 0,2 Litern. Gegen Mitternacht verließen der Angeklagte, die Zeugin N und die Nebenklägerin die Gaststätte. Wie üblich, wenn der Angeklagte im „W U“ Alkohol getrunken hatte, ließ er sein Auto dort stehen und rief ein Taxi herbei. Er stieg mit seiner Ehefrau und der Nebenklägerin in dieses ein. Zunächst fuhr das Taxi die Zeugin N zu deren Wohnung. Der Angeklagte ließ sich sodann zusammen mit der Nebenklägerin zu seiner Wohnung in der X Straße fahren. Dort unterhielten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin noch kurzzeitig im Wohnzimmer und rauchten eine Zigarette. Sodann begab sich die Nebenklägerin allein in das Schlafzimmer des Angeklagten, der im Wohnzimmer blieb. Bekleidet nur mit einer Unterhose und einem Büstenhalter oder einem T-Shirt legte sich die Nebenklägerin in das Bett. Sie fiel in der Folge jedenfalls in einen „Halbschlaf“.

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Der Angeklagte begab sich sodann in sein Schlafzimmer. Dort lag die Nebenklägerin auf ihrer rechten Körperseite im Bett. Das Licht war ausgeschaltet und es war dunkel. Entweder gänzlich nackt oder nur mit einer Boxershorts bekleidet legte sich der Angeklagte seitlich hinter die Nebenklägerin in das Bett und streichelte ihren Körper. Die erwachte Nebenklägerin realisierte, dass ihr Onkel etwas tat, das sie nicht wollte, und forderte ihn auf, damit aufzuhören. Dessen ungeachtet nahm der Angeklagte den linken Arm der Nebenklägerin und zog ihn zu sich heran, um die Nebenklägerin auf den Rücken zu drehen. In diesem Zusammenhang führte der Angeklagte seine Hand auch kurzzeitig an seinen möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch von einer Boxershorts bedeckten erigierten Penis. Auch versuchte der Angeklagte, die Unterhose der Nebenklägerin herunterzuziehen. Die Nebenklägerin wehrte sich mit Schlag-, Tret- und Kratzbewegungen. Durch Einsatz seiner Körperkraft gelang es dem Angeklagten jedoch, die Abwehr der Nebenklägerin zu überwinden und sie auf den Rücken zu drehen. Da dem Angeklagten das Herunterziehen der Unterhose infolge der Abwehrbewegungen der Nebenklägerin nicht gelang, zog er – entweder erst nach Herbeiführen der Rückenlage oder bereits zuvor – so gewaltsam an der Unterhose, dass diese riss und die Scheide der Nebenklägerin entblößte. Er kniete sodann über der Nebenklägerin und drückte mit beiden Armen ihre zunächst neben ihr liegenden Arme nach unten in das Bett. Zeitweise hielt der Angeklagte im Rahmen dieses dynamischen Geschehens die Arme der Nebenklägerin auch oberhalb von deren Kopf fest und drückte sie in das Bett. Die sich weiter mit unterschiedlichen Körperbewegungen der Kraft des Angeklagten erwehrende Nebenklägerin forderte ihn auch schreiend dazu auf, mit seinem Vorhaben aufzuhören. Zeitweise löste der Angeklagte einen Arm von der Nebenklägerin, um diesen frei bewegen zu können. Zu diesem Zweck setzte er sich phasenweise auch mit seinen Knien auf die Arme der Nebenklägerin. Da sich diese auch mit Kopfdrehbewegungen zur Wehr setzte, hielt der Angeklagte zeitweise den Hals der Nebenklägerin fest und würgte sie bis zum Einsetzen von Atemschwierigkeiten. So gelang es ihm auch, seine Zunge in den Mund der sich dagegen mit dem Zusammenpressen ihrer Lippen wehrenden Nebenklägerin zu stecken. Erneut führte er auch eine von ihr fest geschlossen gehaltene Hand der Nebenklägerin an seinen weiterhin erigierten und nunmehr sicher nicht von einer Boxershorts bedeckten Penis. Schließlich begann der Angeklagte, die Beine der Nebenklägerin auseinanderzudrücken. Diese versuchte letztlich erfolglos, sich dagegen weiterhin mit Tret- und Schlagbewegungen sowie Schreien zu wehren. Der Angeklagte schaffte es durch mehrfaches gewaltsames Stoßen mit seinem Becken, mit seinem ungeschützten Glied in die Scheide der Nebenklägerin einzudringen. Dies verursachte bei ihr Schmerzen und eine Vaginalblutung. Frustriert von der Erfolglosigkeit ihrer Abwehrbemühungen ließ die verzweifelte Nebenklägerin daraufhin in ihrem Widerstand nach und weinte. Der Angeklagte stieß noch mehrfach sein Becken in Richtung der Nebenklägerin, bis er in deren Scheide zum Samenerguss gelangte. Sodann ließ er von der Nebenklägerin ab.

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Die von der erlittenen Vergewaltigung schockierte und weinende Nebenklägerin begab sich sodann in das Wohnzimmer. Kurze Zeit später folgte ihr der Angeklagte dorthin. Er erklärte der Nebenklägerin dort, dass das Geschehene ihr „kleines Geheimnis“ sei. Sollte jemand davon erfahren, werde er ihr die „Kehle auf-“ oder „durchschneiden“. Auf Versuche des Angeklagten, die Nebenklägerin in den Arm zu nehmen, reagierte die Nebenklägerin abwehrend. Der Angeklagte forderte sie daraufhin auf, sie solle sich wieder in das Bett legen und schlafen, es sei alles gut. Daraufhin ging die Nebenklägerin zurück in das Schlafzimmer, das sie bis zum nächsten Morgen nicht mehr verließ.

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Die Nebenklägerin trug von dem Vorfall Hämatome am Hals sowie teils leicht blutende Kratzverletzungen an den Unterarmen davon.

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Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat auf Grund seines vorangegangenen Alkoholkonsums erheblich vermindert war.

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III.

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Am Folgetag (Samstag, 21. Juni 2014) erklärte die Nebenklägerin dem Angeklagten, dass sie mit Blick auf das Geschehene eine weitere Nacht nur dann in seiner Wohnung schlafen werde, wenn ihr Freund, der Zeuge C1, mit dort übernachte. Dies führte dazu, dass der Angeklagte in Abwesenheit der Nebenklägerin, die die Wohnung verlassen hatte, um sich mit dem Zeugen C1 zu treffen, der Zeugin C in einem Telefonat mitteilte, dass ihre Tochter ihn darum gebeten habe, dass ihr Freund mit in seiner Wohnung übernachte. Die Zeugin C, die von der vorangegangenen Vergewaltigung nichts wusste, bedeutete dem dies zusagenden Angeklagten und auch der Nebenklägerin in einem mit ihrer Tochter geführten Telefonat, dass dies – wie zuvor abgemacht – nicht in Frage komme. Gleichwohl bat die Nebenklägerin den Zeugen C1, als sie ihn an diesem Tag persönlich traf – möglicherweise auch bereits in einer zuvor von ihrem Mobiltelefon versandten Textnachricht –, darum, dass er in der kommenden Nacht gemeinsam mit ihr bei ihrem Onkel übernachte. Die Nebenklägerin sah sich dabei aber außerstande, von der erlittenen Vergewaltigung zu berichten. Um ihrer Übernachtungsbitte dennoch einen gewissen Nachdruck zu verleihen, erklärte sie dem Zeugen C1 andeutungsweise, dass ihr Onkel zudringlich geworden sei und sie nun ein ungutes Gefühl habe, mit ihm allein zu sein. Daraufhin ging der Zeuge C1, der den Angeklagten kannte und mochte, auf die Bitte der Nebenklägerin ein, ohne dem Gehörten allerdings größere Bedeutung beizumessen oder Nachfragen zu stellen. Am frühen Abend erschien die Nebenklägerin sodann mit dem Zeugen C1, der zunächst an der Eingangstür des Mehrfamilienhauses wartete, an der Wohnung des Angeklagten. Auf ihre nochmalige Erklärung, eine weitere Nacht in der Wohnung des Angeklagten nur unter Anwesenheit ihres Freundes zu verbringen, willigte der Angeklagte in eine Übernachtung des Zeugen C1 ein. Dieser verbrachte daraufhin die Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2014 gemeinsam mit der Nebenklägerin im Bett des Angeklagten, der seinerseits auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief. Vor dem Erscheinen der Nebenklägerin mit dem Zeugen C1 hatte der Angeklagte mit Blick auf aus der Vergewaltigung herrührende Blutspuren im Bett dieses neu bezogen.

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Im Laufe des Folgetages (Sonntag, 22. Juni 2014) machte der Zeuge C1 der Nebenklägerin deutlich, die kommende Nacht nicht erneut mit bei dem Angeklagten übernachten zu können, da er am Montag früh zur Arbeit aufbrechen müsse. Die Nebenklägerin, die verhindern wollte, eine weitere Nacht allein beim Angeklagten verbringen zu müssen, bat ihre Mutter daraufhin telefonisch um die Erlaubnis, die kommende Nacht entgegen der ursprünglichen Planung bereits wieder zu Hause verbringen zu dürfen oder jedenfalls noch in der Nacht beim Angeklagten abgeholt zu werden. Den Grund für dieses Ansinnen offenbarte die Nebenklägerin ihrer Mutter dabei weiterhin nicht. Diese verweigerte ihre Erlaubnis zu dem von der Nebenklägerin erbetenen Vorgehen und beharrte darauf, dass die Nebenklägerin bis Montagmorgen bei dem Angeklagten übernachten und von dort aus in die Schule gehen solle. Dem fügte sich die Nebenklägerin letztlich. Erst nach der Schule kehrte sie am Montag (23. Juni 2014) nach Hause zurück und traf dort auf ihre aus N1 zurückgekehrten Eltern.

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IV.

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Die Nebenklägerin berichtete weder ihren Eltern noch anderen Personen von der erlittenen Vergewaltigung. Neben der durch den Angeklagten ausgesprochenen Drohung war hierfür zum einen ihre Furcht vor den möglichen heftigen Reaktionen ihres Umfelds maßgeblich. Dabei hatte sie stets vor Augen, dass gerade ihre Mutter ein besonders enges und gutes Verhältnis zum Angeklagten pflegte. Zum anderen hatte die Nebenklägerin auch die Sorge, dass man ihr nicht glauben würde.

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Die Nebenklägerin befürchtete trotz Pilleneinnahme, durch die Vergewaltigung schwanger geworden zu sein. Sie bat daher den Zeugen C1 einige Tage nach der Tat unter dem Vorwand, diesen für eine Freundin zu benötigen, darum, einen Schwangerschaftstest zu besorgen. Der Zeuge kam dem nach. Die Nebenklägerin benutzte den Test selbst und fand so heraus, nicht schwanger zu sein.

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Gegenüber dem Angeklagten ging die Nebenklägerin nach der Tat auf Distanz. Anders als dies zuvor sehr häufig der Fall war, besuchte sie ihn insbesondere nicht mehr in dessen Wohnung. Allenfalls kam es noch zu vereinzelten Begegnungen im „W U“ oder im Haus der Familie C, bei denen stets jedoch weitere Personen, etwa Familienmitglieder oder Freunde der Nebenklägerin, anwesend waren. Die Zeugin C bemerkte, dass ihre Tochter sich von dem Angeklagten abwandte. Dieser brachte seiner Schwester gegenüber auch seinen Unmut über ausbleibende Besuche der Nebenklägerin zum Ausdruck. In Unkenntnis des Geschehenen warf die Zeugin C ihrer Tochter vor diesem Hintergrund vor, den Angeklagten nicht mehr zu besuchen, obwohl dieser doch stets gut zu ihr gewesen sei. Mehrfach forderte sie ihre Tochter auf, ihren Patenonkel wieder einmal in seiner Wohnung aufzusuchen. Die Nebenklägerin blockte dies zunächst ab, worüber es verschiedentlich zu Streit mit ihrer Mutter kam. In Folge weiteren Drängens der Zeugin C erklärte sich die Nebenklägerin schließlich bereit, den Angeklagten nochmals zu besuchen. Sie fragte ihn zuvor, ob sie eine Freundin mitbringen dürfe, was der Angeklagte ablehnte. Um ihre Mutter nicht länger zu enttäuschen, war die Nebenklägerin daraufhin bereit, den Angeklagten nochmals allein in seiner Wohnung aufzusuchen.

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V. (Fall 3 der der Anklageschrift vom 8. August 2017)

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So begab sich die Nebenklägerin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2014 nach der Schule erneut in die Wohnung des Angeklagten in der X Straße. Nach dem gemeinsamen Verzehr eines vom Angeklagten bei „Burger King“ geholten Mittagessens, zu dem dieser eine Flasche Bier trank, saßen die Nebenklägerin und ihr Patenonkel gemeinsam auf dessen Sofa im Wohnzimmer und schauten einen Film. Der Angeklagte begann sodann, die Nebenklägerin am Bein zu berühren, mit Kraft in das Sofa zu drücken und sich über sie zu legen. In großer Angst begann die Nebenklägerin sofort, sich mit Arm- und Beinbewegungen zu wehren. Sie forderte den Angeklagten zudem auf, sie loszulassen. Dem Angeklagten gelang es jedoch, die Nebenklägerin unter Überwindung dieser Abwehrbemühungen festzuhalten. In der Absicht, sich sexuell zu erregen, führte er seine Zunge in den von dieser zusammengedrückten Mund der Nebenklägerin ein. Auch gelang es ihm, die Brust der Nebenklägerin unter deren Oberteil, jedoch oberhalb des Büstenhalters zu berühren. Unter weiterer Überwindung der fortgesetzten Abwehrhandlungen der Nebenklägerin versuchte der Angeklagte sodann, deren Hose zu öffnen. Dabei kam es auch zu einem oberhalb der Bekleidung erfolgten Fassen des Angeklagten an den Genitalbereich der Nebenklägerin. Dieser gelang es dann jedoch durch ein Abstützen am Boden, den Angeklagten von sich herunterzudrücken, aufzustehen und sofort die Wohnung zu verlassen.

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Bei Begehung dieser Tat war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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VI.

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Auch nach diesem Vorfall offenbarte die Nebenklägerin die Taten des Angeklagten nicht. Zu neuerlichen allein stattfindenden Besuchen der Nebenklägerin in der Wohnung ihres Patenonkels kam es nicht mehr. Lediglich im Beisein weiterer Personen traf sie noch auf ihn, etwa bei Besuchen des Angeklagten im Haus der Familie C oder im „W U“.

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Einige Monate nach dem Sommer 2014 trennte sich die Nebenklägerin von dem Zeugen C1.

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Unterdessen schritt die Verschlechterung des physischen und psychischen Zustandes des Angeklagten voran (vgl. A.). Ab August 2015 arbeitete er nicht mehr. Vom 19. April bis zum 21. Juni 2016 besuchte der Angeklagte die psychosomatische Rehaklinik.

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VII. (Fall der Nachtragsanklage vom 23. Januar 2018)

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Im Sommer 0000 schloss die Nebenklägerin die Gesamtschule mit dem Realschulabschluss ab. Am Abend des 1. Juli 0000 fand der Abschlussball ihrer Schule statt, den die Nebenklägerin gemeinsam mit ihren Eltern besuchte. Im Anschluss an diesen Ball wollte die Nebenklägerin mit einigen Freunden im „W U“ weiterfeiern. Ihre Eltern fuhren sie am späten Abend dorthin. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Gaststätte. Er konsumierte während seines dortigen Aufenthalts nicht ausschließbar wiederum die für ihn wochenendtypische Menge von etwa 20 – 25 Gläsern Kölsch. Bei der Ankunft der Nebenklägerin mit ihren Eltern am „W U“ bot der Angeklagte bereits an, die Nebenklägerin später im Taxi zum Haus der Familie C mitzunehmen, da die Eheleute C nicht in der Gaststätte bleiben wollten. Zunächst wurde aber vereinbart, dass die Zeugin C ihre Tochter später abholen solle. Im Verlauf des Abends kam es dann aber über im Einzelnen nicht mehr aufklärbare Kommunikationsvorgänge dazu, dass der Angeklagte mit den Eltern der Nebenklägerin telefonisch vereinbarte, die Nebenklägerin doch im Taxi nach Hause zu begleiten, damit deren Mutter nicht nochmals zum „W U“ fahren müsse. Infolgedessen stieg die Nebenklägerin zu einer nicht näher feststellbaren Uhrzeit in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2016 zusammen mit dem Angeklagten in ein Taxi. Dieses setzte sich in Richtung der Adresse der Familie C in Bewegung. Die Nebenklägerin saß auf der Rückbank hinter dem Taxifahrer. Der Angeklagte setzte sich unmittelbar neben sein Patenkind in die Mitte der Rückbank. Die Nebenklägerin trug ein weites Abschlussball-T-Shirt. Während der Fahrt begann der Angeklagte sodann zum Zwecke seiner sexuellen Erregung, an den Oberschenkel der Nebenklägerin zu fassen und mit seinen Händen unter ihr T-Shirt zu greifen, um die Brüste der Nebenklägerin anzufassen. Die Nebenklägerin versuchte dies dadurch zu verhindern, dass sie mit ihren Armen die Arme des Angeklagten wiederholt nach unten wegstieß. Unter Überwindung dieser Gegenwehr gelang es dem Angeklagten dennoch mehrfach, die Brüste der Nebenklägerin oberhalb des Büstenhalters anzufassen. Die Nebenklägerin traute sich nicht, den Taxifahrer auf das Geschehen aufmerksam zu machen. Bei der Ankunft des Taxis an der Adresse der Famillie C stieg die Nebenklägerin wortlos aus und ging sodann – schockiert von diesem neuerlichen Vorfall – in ihr Bett.

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Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch bei Begehung dieser Tat auf Grund seines vorangegangenen Alkoholkonsums erheblich vermindert war.

51

VIII.

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Auch diesen Vorfall offenbarte die Nebenklägerin zunächst niemandem.

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Im August 2016 begann die Nebenklägerin eine Ausbildung zur Automobilkauffrau in einem Kölner Autohaus. Ihr dortiger Chef war der Zeuge O, der ein enger Freund der Familie C war und zu dem auch die Nebenklägerin ein Vertrauensverhältnis hatte.

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Noch im August 2016 kam es dazu, dass der Zeuge O auf Vermittlung der Zeugin C, die ihrem Bruder helfen wollte, den Verkauf des Autos der Tochter des Angeklagten vermittelte. In diesem Zusammenhang betrat der Angeklagte auch das Autohaus und traf dort – von dieser nicht vorhergesehen – auf die Nebenklägerin, die kühl und abweisend reagierte, was der Zeuge O bemerkte. In der Folge dieses Aufeinandertreffens entwickelte sich bei der Nebenklägerin der starke Drang, die Straftaten des Angeklagten zu offenbaren. Sie empfand es als zunehmend unerträglich, dass insbesondere ihre Eltern dem Angeklagten in verschiedenen Bereichen seines Lebens – wie nun etwa beim Verkauf des Autos – helfend zur Seite standen und sich Sorgen um seinen Zustand machten, ohne zu wissen, was er der Nebenklägerin angetan hatte.

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Wenige Tage nach dem Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten im Autohaus kam es dort nach Arbeitsende in anderem Zusammenhang zu einem Gespräch zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen O über in der Vergangenheit liegende Geheimnisse. Aus Sicht der Nebenklägerin bot dieses Gespräch die Gelegenheit, die Straftaten des Angeklagten zu offenbaren. Ihr fiel es dabei leichter, dies nicht unmittelbar gegenüber ihren Eltern, sondern zunächst gegenüber einer anderen Vertrauensperson zu tun. So berichtete sie dem Zeugen O, ein schwerwiegendes derartiges Geheimnis zu haben. Auf Nachfrage des keinerlei Vorerwartungen in diese Richtung hegenden Zeugen erklärte sie ihm, dass „der Onkel N2“ – der Spitzname des Angeklagten – „nicht so lieb“ sei, „wie alle denken“. Denn dieser habe sie sexuell missbraucht. Im Zuge des sich daran anschließenden Gesprächs offenbarte die Nebenklägerin die einzelnen Vorfälle nicht im Detail, sondern gab lediglich eine Grobschilderung des Geschehenen. So gab sie insbesondere an, vor einigen Jahren an einem Wochenende, an dem sich ihre Eltern in N1 befunden hätten, von ihrem Onkel im Bett in dessen Wohnung gewaltsam entjungfert worden zu sein. Insgesamt habe ihr Onkel sie mehrfach angefasst. Jedenfalls das Anfassen ihrer Brüste in einem Taxi nach ihrem Abschlussball benannte die Nebenklägerin dem Zeugen O gegenüber dabei auch ausdrücklich.

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Der erschütterte Zeuge O erfragte und erfuhr – auch in der Folgezeit – keine weiteren Details, sondern bat die Zeugin C – wie von der Nebenklägerin gebilligt – sofort telefonisch darum, in das Autohaus zu kommen. Dem kam die Mutter der Nebenklägerin nach. Im Autohaus berichtete der Zeuge O ihr sodann in Anwesenheit der dabei weitgehend schweigenden Nebenklägerin davon, was er soeben von dieser gehört hatte. Die Zeugin C geriet sofort in einen Zustand größter Erschütterung und Verzweiflung. Nähere Details der Taten erfragte und erfuhr sie – auch in der Folgezeit – gleichfalls nicht. Die Nebenklägerin, ihre Mutter und der Zeuge O waren zunächst vor allem darum besorgt, wie der Vater der Nebenklägerin, der Zeuge C, reagieren würde, wenn er von dem Gehörten erführe. Vor diesem Hintergrund beschlossen sie, diesem einstweilen gar nichts davon zu erzählen.

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Sowohl die Zeugin C als auch der Zeuge O glaubten der Nebenklägerin. Grundsätzlich bestand auch Einigkeit darüber, die Vorfälle zur Anzeige bringen zu wollen. Dies allerdings geschah nicht sofort. Maßgeblich dafür war zum einen, dass es der Zeugin C, die ein besonders enges auch emotionales Verhältnis zum Angeklagten gehabt hatte, große Überwindung kostete, ihren eigenen Bruder anzuzeigen. Zum anderen und vor allem aber waren die Nebenklägerin, ihre Mutter und der Zeuge O darüber besorgt, dass die Polizei einer Aussage der Nebenklägerin ohne weitere objektivierbare Beweise möglicherweise nicht glauben würde.

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Im Laufe der Zeit entwickelten sie vor diesem Hintergrund die Idee, dem Angeklagten eine „Falle“ dergestalt zu stellen, dass die Nebenklägerin ihn in eine aufzuzeichnende Kommunikation über die Geschehnisse verwickelte. So wurde schließlich im Februar 2017 verfahren.

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Am 9. Februar 2017 versandte die Nebenklägerin zunächst eine „Whats App“-Nachricht an den Angeklagten, in der sie ihm mitteilte, in letzter Zeit stark mit ihrem „Geheimnis“ zu kämpfen zu haben, nachts nicht mehr zu schlafen, immer ein „komisches Gefühl“ zu haben, wenn ihr Freund ihr „näher kommen“ wolle, nicht mehr zu wissen, was sie machen solle und zu glauben, mit ihren Eltern darüber sprechen zu müssen. Der Angeklagte sprang – wie von der Nebenklägerin erhofft – hierauf an, schrieb ihr, dass es dadurch „nicht besser“ werde und drang auf ein Telefonat. Ein solches verabredeten sie sodann für den Folgetag. Die Nebenklägerin beschloss gemeinsam mit ihrer Mutter und dem Zeugen O, die in diese Vorgänge eingebunden waren, dieses Telefongespräch aufzuzeichnen.

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In der Mittagspause des nächsten Tages, einem Freitag, begab sich die Nebenklägerin sodann zur mit dem Angeklagten vereinbarten Zeit gemeinsam mit dem Zeugen O in ein Büro des Autohauses. Dort rief sie mit ihrem Mobiltelefon den Angeklagten an. Ohne ihm dies mitzuteilen, stellte die Nebenklägerin ihr Telefon dabei auf „Lautsprecher“. Der neben ihr sitzende Zeuge O zeichnete das Telefonat mit der Aufnahmefunktion seines Mobiltelefons auf. Das – später (unten C. III. c) aa)) inhaltlich näher wiedergegebene – Telefongespräch verlief aus Sicht der Nebenklägerin sowie des Zeugen O und der Zeugin C, der es im Nachgang zur Kenntnis gebracht wurde, äußerst zufriedenstellend. Die Beteiligten waren der Auffassung, nun ein außerhalb der Aussage der Nebenklägerin liegendes, aussagekräftiges Beweismittel gegen den Angeklagten in der Hand zu haben. Sie beschlossen, nunmehr zur Polizei zu gehen. Hierzu wählten sie einen Zeitpunkt, zu dem sich der Vater der Nebenklägerin, der Zeuge C, der weiterhin nichts von den Vorfällen wusste, ohne die restliche Familie C auf N1 befand.

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IX.

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Am 1. März 2017 (Aschermittwoch) erstattete die Nebenklägerin schließlich im Beisein ihrer Mutter, des Zeugen O und einer Schwester der Zeugin C Anzeige beim Polizeipräsidium in L. Diesem stellten sie auch Screenshots der unter VIII. beschriebenen „Whats App“-Korrespondenz der Nebenklägerin mit dem Angeklagten sowie die Datei der Aufnahme des Telefongesprächs zur Verfügung.

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Noch am 1. März 2017 wurde die Nebenklägerin in Abwesenheit weiterer Personen durch die Zeugin KHKin S1 vernommen. Die Vernehmung dauerte etwa eine Stunde, wurde nicht auf Tonband aufgezeichnet, sondern durch die Zeugin S1 lediglich ihrem wesentlichen Inhalt nach unmittelbar an ihrem Computer verschriftlicht und in dem Bewusstsein geführt, dass es im Nachgang noch zu einer Vernehmung durch die entsprechende Fachabteilung der Polizei kommen würde.

64

In der Vernehmung durch die Zeugin S1, die auch die festgestellten Offenbarungsumstände und den Vorlauf der Anzeigenerstattung zum Gegenstand hatte, schilderte die Nebenklägerin hinsichtlich der eigentlichen Taten zunächst die Vergewaltigung im Wesentlichen so wie unter II. festgestellt. So beschrieb sie insbesondere in groben Zügen – und ohne Detailnachfragen der Vernehmungsbeamtin – den Verlauf des Kerngeschehens vom Beginn der Berührungen ihres Onkels noch in Seitenlage über das gegen ihren Widerstand erfolgende Drehen auf ihren Rücken, das Ziehen an ihrer Unterhose bis zu deren Zerreißen, das Kratzer verursachende Fixieren ihrer Arme zeitweise auch oberhalb ihres Kopfes, das Zudrücken ihres Halses, das gewaltsame Eindringen mit dem Penis des Angeklagten in die Vagina der Nebenklägerin bis hin zum Samenerguss. Bereits im Rahmen dieser Angaben beschrieb die Nebenklägerin, ihre anfangs starken Abwehrreaktionen gegen Ende des Geschehens aufgegeben und nur noch geweint zu haben. Auch die nach Abschluss des Geschehens im Wohnzimmer geäußerte Drohung des Angeklagten schilderte die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin S1. Sie gab an, die Tat habe im Mai 2014 während eines Urlaubs ihrer Eltern in der zweiten oder dritten Nacht der Inobhutnahme durch den Angeklagten nach einem gemeinsamen Besuch im „W U“ stattgefunden. Sie habe sich mit Unterhose und Büstenhalter in sein Bett gelegt. Nach der Vergewaltigung habe sie eine weitere Übernachtung bei dem Angeklagten davon abhängig gemacht, dass ihr Freund mit dort übernachte. So sei es in den folgenden zwei Nächten dann auch geschehen.

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Befragt nach weiteren Übergriffen durch ihren Onkel schilderte die Nebenklägerin sodann die oben unter V. festgestellte Tat. Wiederum ohne Nachfragen der Zeugin S1 zu weiteren Einzelheiten berichtete die Nebenklägerin, infolge ihr über ihre Mutter vermittelten Drängens des Angeklagten diesen im Juli oder August 2014 nochmals nach der Schule in dessen Wohnung aufgesucht zu haben. Nach dem Verzehr eines „C2“-Essens sei es dann beim Schauen eines Films auf der Couch des Angeklagten zu einem gegen ihre Abwehr erfolgten Berühren ihrer Oberschenkel, Fassen zwischen ihre Beine und Küssen gekommen, bis sie den auf ihr liegenden Angeklagten von sich habe wegstoßen können.

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Schließlich sei es am 1. Juli 2016 zu einem weiteren Vorfall gekommen. Nach ihrer an diesem Tag stattfindenden Abschlussfeier sei sie mit ihren Freunden noch in den „W U“ gegangen. Eigentlich habe ihre Mutter sie dort abholen wollen, der Angeklagte habe aber darauf bestanden, sie im Taxi nach Hause zu fahren. Dort habe sie hinten neben ihm gesessen. Während der Fahrt sei er mit seiner Hand unter ihr T-Shirt gegangen und habe an ihre Brust gefasst, obwohl sie versucht habe, seine Hand wegzudrücken und sich wegzudrehen. Ob der Taxifahrer etwas davon mitbekommen habe, wisse sie nicht. Sie habe sich jedenfalls nicht getraut, etwas zu sagen.

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X.

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Zwei Tage nach der Anzeigenerstattung kehrte der Vater der Nebenklägerin, der Zeuge C, aus N1 zurück. Noch an diesem Abend berichtete die Nebenklägerin ihm im Beisein ihrer Mutter, später auch des Zeugen O und der Schwester der Zeugin C, davon, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, als sie vor einigen Jahren bei ihm in Obhut gewesen sei. Bereits diese Information führte dazu, dass der Zeuge C in Rage geriet. Nähere Tatdetails erfragte er nicht. Von ihnen hielt er sich auch in der Folgezeit aktiv fern. Die übrigen Anwesenden konnten den Zeugen C davon abhalten, sofort den Angeklagten aufzusuchen.

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XI.

70

Am 16. Mai 2017 wurde die Nebenklägerin sodann in Abwesenheit weiterer Personen durch den Zeugen KOK H nachvernommen. Auch diese Vernehmung dauerte lediglich etwa eine Stunde. Sie wurde auf Tonträger aufgezeichnet und im Nachgang verschriftlicht. Die Vernehmung hatte neben den eigentlichen Tatschilderungen auch die festgestellten Offenbarungsumstände und den Vorlauf der Anzeigenerstattung zum Gegenstand.

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Die Nebenklägerin gab zu den Taten selbst im Wesentlichen an, die Vergewaltigung habe ihrer Erinnerung nach im Mai 2014 stattgefunden. Es könne aber auch Anfang Juni gewesen sein. Sie meine jedenfalls, zu diesem Zeitpunkt noch 13 Jahre alt gewesen zu sein. Sicher sei sie sich aber nicht. Sie sei über ein Wochenende bei ihrem Onkel gewesen, weil ihre Eltern erstmals ohne sie in Urlaub geflogen seien. „Den ersten Abend“ – wobei der Zeuge H nicht näher hinterfragte, ob die Nebenklägerin damit den ersten Abend ihres Aufenthalts beim Angeklagten überhaupt oder den Beginn des Tatgeschehens meinte – seien sie von etwa 19 Uhr bis Mitternacht oder 1 Uhr im „W U“ gewesen. In der Zeit sei das Bier des Angeklagten – wie üblich bei Wochenendbesuchen in dieser Gaststätte – „alle 5 Minuten leer“ gewesen. Der Angeklagte sei angetrunken aber nicht total betrunken gewesen. Nach dem Verlassen der Gaststätte seien sie mit dem Taxi in seine Wohnung gefahren. Nach einer kurzen Unterhaltung dort sei sie nur mit einer Unterhose und einem Büstenhalter bekleidet ins Bett gegangen. Das nachfolgende Vergewaltigungsgeschehen schilderte die Nebenklägerin sodann in den wesentlichen Zügen so, wie festgestellt. Sie sei erwacht, als der Angeklagte sich seitlich an sie „gekuschelt“ habe, wobei sie angab, dadurch, dass der Angeklagte seinen harten Penis an ihren Po gedrückt habe, gemerkt zu haben, dass dieser bereits zu diesem Zeitpunkt unbekleidet gewesen sei. Sie habe ihm bedeutet, dies zu unterlassen. Der Angeklagte habe gegen ihren sich in Wegdrück-, Schlag- und Tretbewegungen äußernden Widerstand versucht, sie auf den Rücken zu drehen und ihre Unterhose herunterzuziehen. Diese sei daraufhin noch in Seitenlage kaputtgerissen. Als sie auf dem Rücken gelegen habe, habe sich der Angeklagte über sie gebeugt und ihre Arme nach unten in das Bett gedrückt. Teilweise seien ihre Arme auch über ihrem Kopf gewesen. Die Nebenklägerin habe fortlaufend versucht, sich mit Körperbewegungen und Schreien zu wehren. Sie habe von diesem Geschehen Kratzspuren an ihren Armen davongetragen. Als der Angeklagte, der sich auch auf die Arme der Nebenklägerin gesetzt beziehungsweise zeitweise mit seinen Unterarmen gebeugt habe, einmal einen Arm der Nebenklägerin losgelassen habe, habe sie ein oder zwei Mal nach ihm geschlagen. Dem Angeklagten sei es aber gelungen, ihre Beine aufzudrücken und sie am Hals bis zu eintretenden Atemschwierigkeiten zu würgen. Hiervon habe sie zwei blaue Flecken am Hals davongetragen. Unter Überwindung ihrer gegen Ende des Geschehens aus Verzweiflung nachlassenden Gegenwehr sei es dem Angeklagten durch wiederholtes Stoßen gelungen, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Dort sei er dann relativ schnell zum Samenerguss gekommen und habe von ihr abgelassen. Sie sei dann aufgesprungen, habe dabei den Angeklagten von sich herunter gedrückt und sei ins Wohnzimmer gelaufen. Dort habe er ihr gesagt, dass das Geschehene ihr „kleines Geheimnis“ sei und er ihr die „Kehle durchschneiden“ würde, wenn sie jemals irgendwem davon erzählen würde. Der Angeklagte habe sie aufgefordert, wieder in ihr Bett zu gehen. Das habe sie dann auch getan. Im Bett habe sie später Blutflecken am Kissen und dort, wo sie mit dem Angeklagten gelegen habe, gesehen. Sie habe dann verlangt, dass in der nächsten Nacht der Zeuge C1 mit in der Wohnung des Angeklagten schlafe. Obwohl der Angeklagte hierzu noch Kontakt zu ihrer Mutter aufgenommen habe, die dies abgelehnt habe, habe sie sich durchgesetzt. Der Zeuge C1 habe dann die nächsten zwei Nächte mit beim Angeklagten geschlafen. Zuvor habe der Angeklagte das Bett neu bezogen. Montags sei sie von dort aus in die Schule und danach nach Hause gegangen. Bei der Vergewaltigung hätten weder der Angeklagte noch sie verhütet. Aus Sorge vor einer Schwangerschaft habe sie den Zeugen C1 einige Tage später unter dem Vorwand, diesen für eine Freundin zu benötigen, darum gebeten, einen Schwangerschaftstest zu kaufen, der negativ ausgefallen sei.

72

Zum zweiten Übergriff sei es dadurch gekommen, dass der Angeklagte wiederholt ihre Mutter angerufen und sich beschwert habe, dass die Nebenklägerin ihn nicht mehr besuchen komme. Ihre Mutter habe ihr daraufhin Vorwürfe gemacht, was teilweise zu Streit geführt habe. Die Nebenklägerin habe sich vor diesem Hintergrund schließlich bereit erklärt, nach der Schule nochmals zu dem Angeklagten zu gehen. Sie habe ihn vorher telefonisch gefragt, ob sie eine Klassenkameradin mitbringen könne, was der Angeklagte nicht gewollt habe. So sei sie allein in die Wohnung des Angeklagten gegangen. Dieser habe ein Essen von „C2“ geholt. Nach dem Essen habe man auf der Couch seines Wohnzimmers einen Film, sie glaube „König der Löwen“, geschaut. Der Angeklagte sei dann zu ihr herüber gekommen und habe ihr Bein gestreichelt. Sie habe direkt aufstehen wollen und ihn getreten, der Angeklagte habe sich aber auf sie gelegt und sie heruntergedrückt. Dann habe er die ganze Zeit gegen ihren Widerstand seine Zunge in ihren Mund gesteckt, sie festgehalten und sei auch mit seiner Hand oberhalb der Bekleidung zwischen ihren Schritt gegangen. Ihr sei es schließlich gelungen, den Angeklagten von sich wegzustoßen, aufzuspringen und aus der Wohnung zu laufen.

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Der letzte Vorfall habe am 1. Juli 2017 nach ihrer Abschlussfeier stattgefunden. Sie sei mit ein Paar Freunden noch in den „W U“ gefahren, ohne zu wissen, dass der Angeklagte auch da gewesen sei. Eigentlich habe ihre Mutter sie abholen sollen, der Angeklagte habe dann aber durch Telefonate mit ihren Eltern veranlasst, dass er sie im Taxi mit nach Hause nehmen werde. Sie habe im Taxi hinter dem Fahrer gesessen, der Angeklagte in der Mitte der Rückbank. Auf halbem Weg sei er dann unter ihr T-Shirt gegangen und habe oberhalb des Büstenhalters die ganze Zeit an ihrer Brust „rumgespielt“. Sie habe versucht, ihn mit ihrem Arm wegzudrücken, damit er damit aufhöre. Das habe ihn aber nicht gestört. Sie habe zu viel Angst gehabt, den Taxifahrer auf das Geschehen aufmerksam zu machen.

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XII.

75

Im Nachgang der Vergewaltigung im Juni 2014 hatte die Nebenklägerin zunächst große Schwierigkeiten, körperliche Nähe – etwa zu dem Zeugen C1 oder ihren Eltern – zuzulassen und versuchte, diese zu vermeiden. Mit ihrem aktuellen Freund, einem Arbeitskollegen, verkehrt sie auch geschlechtlich. Die Nebenklägerin litt verstärkt im Jahr 2014 und leidet vereinzelt auch noch heute unter Alpträumen, die die sexuellen Übergriffe durch ihren Onkel zum Gegenstand haben. Sie begann nach der Vergewaltigung damit, aus Frust große Mengen zu essen. Sie hat seitdem bis heute etwa 15 Kilogramm zugenommen. Ihre schulischen Leistungen waren durch die Vorfälle nicht beeinträchtigt. Insgesamt empfindet die Nebenklägerin ihren psychischen Zustand heute als stabil. Therapieangebote hat sie bislang nicht wahrgenommen. Sie beabsichtigt derzeit auch nicht, dies in Zukunft zu tun.

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C. Beweiswürdigung

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Die Feststellungen zur Sache (B.) beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, die teilweise durch weitere erhobene Beweise gestützt worden sind.

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I.

79

Der Angeklagte hat sämtliche ihm vorgeworfenen Taten bestritten.

80

Im Wesentlichen hat er sich dazu wie folgt eingelassen:

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Zwar stimme es, dass die Nebenklägerin an dem Wochenende des 20. bis 22. Juni 2014 bei ihm in Obhut gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihm seiner Erinnerung nach aber gesagt, nach S2 fahren zu wollen. Die Nebenklägerin habe auch nicht bereits am Donnerstag bei ihm übernachtet. Es sei vielmehr abgemacht worden, dass sie nur zwei Nächte – von Freitag bis Sonntag – bei ihm schlafe. So sei es auch geschehen.

82

Am Freitag Nachmittag sei die Nebenklägerin mit ihrem damaligen Freund, dem Zeugen C1, zu seiner Wohnung gekommen. Er habe seinem Patenkind zunächst nachträglich ein Geldgeschenk zu deren 14. Geburtstag gemacht. Er habe ihnen dann eröffnet, abends mit seiner Ehefrau, mit der er sich zu diesem Zeitpunkt wieder versöhnt gehabt habe, in den „W U“ gehen zu wollen. Die Nebenklägerin und der Zeuge C1 hätten zu Hause bleiben wollen. Sie hätten ihn inständig darum gebeten („beknetet“) zu erlauben, dass der Zeuge C1 mit der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten übernachten dürfe. Mit Blick darauf, dass mit den Eltern der Nebenklägerin klar abgemacht gewesen sei, dass dies nicht in Frage komme, habe der Angeklagte dieses Ansinnen zunächst zurückgewiesen. Auf weiteres Drängen habe er dann aber – was ein Fehler gewesen sei – zugestimmt. Er habe den beiden klar gesagt, dass er erwarte, dass es nicht zum Sex kommen werde. Gegen 18 Uhr habe der Angeklagte dann seine Ehefrau abgeholt und sei mit ihr in den „W U“ gefahren. Ihr habe er sofort berichtet, dass er es zugelassen habe, dass der Zeuge C1 mit in seiner Wohnung übernachte. Sie habe dies – wie er selbst auch – für einen Fehler gehalten und ihn aufgefordert, an dem Abend nicht so viel zu trinken, da die beiden bei ihm übernachten würden. Gleichwohl habe er in der Gaststätte Bier getrunken. In welcher genauen Menge könne er nicht mehr sagen, es sei aber ein üblicher Abend gewesen. Typischerweise habe er an den Wochenenden im „W U“ 20 bis 25 0,2 Liter-Gläser Kölsch getrunken. Er sei mit Sicherheit bei Verlassen der Gaststätte „beschwipst“ oder „gut angetrunken“ gewesen. Irgendwann in der Nacht sei er dann, nachdem er mit dem für die Rückfahrt benutzten Taxi seine Frau zu Hause abgesetzt habe, in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort habe er in seinem Schlafzimmer nach der Nebenklägerin und dem Zeugen C1 gesehen. Diese hätten eng umschlungen und schlafend in seinem Bett gelegen. Im Zimmer habe ein voller Aschenbecher gestanden und es habe nach Tabakrauch, Schweiß und „Körperlichkeit“ gerochen. Es sei der Geruch von Sex gewesen. Schockiert habe er das Schlafzimmer verlassen und in Jeans auf der Couch geschlafen.

83

Beim Frühstück am nächsten Morgen habe er seinem Patenkind und dem Zeugen C1 gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er es nicht gut finde, dass in seinem Schlafzimmer geraucht worden sei. Hierfür hätten sich die beiden entschuldigt. Außerdem sei mit einem Handschlag – einer Art „Indianerehrenwort“ –  zwischen dem Angeklagten, der Nebenklägerin und dem Zeugen C1 besiegelt worden, dass die gegenüber den Eltern der Nebenklägerin absprachewidrige Übernachtung des Zeugen C1 ein Geheimnis bleiben müsse. Den von ihm gerochenen Sex habe er an diesem Tag noch nicht angesprochen. Eine weitere Übernachtung des Zeugen C1 habe er aber „kategorisch abgelehnt“. Nachmittags hätten sein Patenkind und der Zeuge C1 die Wohnung verlassen.

84

Am Samstag abend sei der Angeklagte dann wieder mit seiner Ehefrau in den „W U“ gefahren. Er könne nicht mehr sagen, ob die Nebenklägerin auch in der Gaststätte gewesen sei. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei sie aber jedenfalls allein vor ihm in seine Wohnung zurückgekehrt. Sie habe für die Zeit ihres Aufenthalts dort einen Schlüssel gehabt. Als er nach dem Vorabend vergleichbarem Bierkonsum nachts in seine Wohnung zurückgekehrt sei, habe er wieder in sein Schlafzimmer geschaut. Dort habe die Nebenklägerin schlafend im Bett gelegen. Sie habe jedoch die Nachttischlampe angelassen. Diese „summe immer so“ und könne überhitzen. Deshalb habe er sie ausgeschaltet. Außerdem habe die Nebenklägerin „ein Bein aus der Decke heraushängen“ gehabt. Dieses habe er aus Fürsorge unter die Decke geschoben und dann das Schlafzimmer verlassen. Wiederum in Jeans bekleidet habe er sich auf die Couch im Wohnzimmer gelegt. Dort sei er dann vom ständigen Ertönen des Klingeltons des Mobiltelefons seines Patenkindes gestört worden. Daraufhin sei er in sein Schlafzimmer gegangen und habe die Nebenklägerin, die dabei gewesen sei zu „mailen“, aufgefordert, ihr Handy auf lautlos zu stellen. Dem sei sie nachgekommen und habe sich entschuldigt. Er habe sie beim Verlassen des Schlafzimmers noch gefragt, ob er das von ihm beim Betreten des Raumes eingeschaltete Zimmerlicht löschen solle, was die Nebenklägerin bejaht habe. Dann sei er auf dem Sofa eingeschlafen.

85

Beim Frühstück am Sonntag habe er die Nebenklägerin dann danach gefragt, was in der vorletzten Nacht passiert sei. Er habe ihr eröffnet, dass es für ihn so gerochen habe, als ob sie mit dem Zeugen C1 geschlafen habe. Die Nebenklägerin habe dies daraufhin mit gesenktem Kopf bestätigt. Er habe seinen Unmut hierüber zum Ausdruck gebracht und die Nebenklägerin gefragt, ob sie wenigstens verhütet hätten. Dies habe sie bejaht. Der Angeklagte habe sie aufgefordert, ihren Eltern nichts von diesem Vorfall zu berichten. Um die Mittagszeit sei die Nebenklägerin zum Zeugen C1 gefahren. Er habe sie an dem Wochenende dann nicht mehr wiedergesehen.

86

Auch in der Folgezeit habe die Nebenklägerin ihn häufig allein zu Hause besucht. Sie sei bestimmt „zwanzig Mal noch“ in seiner Wohnung gewesen. Dies sei ihm teils zu viel geworden, da er gern wieder mehr Zeit mit seiner Ehefrau habe verbringen wollen. Die Nebenklägerin sei häufig beim Fernsehschauen auf seiner Couch eingeschlafen. Einen irgendwie gearteten Annäherungsversuch seinerseits habe es bei derartigen Besuchen nie gegeben. Den Film „König der Löwen“ besitze er auch gar nicht. Nur seine Kinder hätten diese DVD, da sie in den Film „verliebt“ gewesen seien.

87

An den 1. Juli 2016 erinnere er sich gleichfalls noch äußerst gut. Dabei handele es sich um den Jahrestag seiner Beziehung zu seiner Ehefrau. Am 1. Juli 2016 sei er nach der Entlassung aus der Klinik in U1 erstmals wieder mit ihr im „W U“ gewesen. Man habe gedartet. Irgendwann habe er an der Theke gestanden und jemand habe ihm von hinten die Augen zugehalten. Er habe sich umgedreht und festgestellt, dass es sich um die Nebenklägerin handelte. Sie habe ihn umarmt, „Kuss rechts und links“ und gesagt, dass sie heute ihre Prüfung bestanden habe. Er habe ihr gratuliert. Da er den ganzen Abend über aufmerksam das Dartspiel habe verfolgen müssen, habe er nicht viel Zeit für seine Nichte gehabt. Er habe aber ihren Deckel bezahlt. Er wisse noch genau, dass er an diesem Abend allein mit seiner Ehefrau im Taxi nach Hause gefahren sei.

88

Der Angeklagte hat angegeben, sich seit der Anzeige zu fragen, warum die Nebenklägerin ihn falsch belaste. Er könne sich das nicht erklären. Es habe nie Streit gegeben, er sei immer für sie da gewesen.

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II.

90

Die – bereits für sich genommen konstruiert erscheinende und von einer nicht glaubhaften vorgeblichen Präzision der Erinnerung an Belanglosigkeiten geprägte – Einlassung des Angeklagten wird maßgeblich durch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung widerlegt. Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst gewesen, dass die hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens gegebene „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation eine besonders sorgfältige Überprüfung der Belastbarkeit der Angaben der Nebenklägerin erforderlich gemacht hat.

91

a)

92

Die Nebenklägerin ist in der Hauptverhandlung über viele Stunden hinweg intensiv vernommen worden und hat sich dabei den Fragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten gestellt. Die Vernehmung ist dabei teils in chronologischer Strukturierung, teils aber auch in zwischen einzelnen Vorfällen alternierender, themenbezogener und assoziativer Art und Weise erfolgt. Dabei ist es wiederholt vorgekommen, dass die Nebenklägerin ihren zunächst freien Bericht in anderem Zusammenhang um weitere Details ergänzt hat, ohne hierbei suggestiv befragt worden zu sein. Ihre gesamte Vernehmung ist von einer erkennbaren emotionalen Betroffenheit durchzogen gewesen. So ist die Nebenklägerin wiederholt – insbesondere bei der Schilderung des jeweiligen Kerngeschehens der einzelnen Taten – in Tränen ausgebrochen.

93

Inhaltlich hat die Nebenklägerin im Wesentlichen Folgendes bekundet:

94

Nach Angaben zu ihrer Schul- und Ausbildungslaufbahn sowie ihrer Freizeitgestaltung hat sie zunächst das Wochenende vom 19. bis 23. Juni 2014 insgesamt so wie festgestellt (B. I. - III.) geschildert. Hierzu hat sie angegeben, auf Grund ihrer mittlerweile erfolgten Kenntnisnahme von der diese Daten ausweisenden, nachträglich aufgefundenen Buchungsbestätigung der Reise ihrer Eltern nach N1 den Ablauf des Wochenendes sicher dahingehend zu erinnern, dass sie am Donnerstag – dem Feiertag – erstmals bei ihrem Onkel übernachtet habe. Dabei sei nichts Auffälliges passiert. Am Freitag habe sie dann die Schule besuchen und der Angeklagte arbeiten müssen. Zu der Vergewaltigung sei es am Freitagabend nach dem Besuch des „W U“ gekommen. Den Verlauf des Abends und der Tat hat die Nebenklägerin wie unter B. II. festgestellt geschildert. Man habe zwar gemerkt, dass der Angeklagte getrunken habe, sie habe aber nicht den Eindruck gehabt, er sei „total voll“ gewesen. Er habe noch klar sprechen und gehen können. Das Vergewaltigungsgeschehen selbst hat sie als für sie völlig überraschenden, turbulenten, dynamischen Prozess mit einzelnen Handlungssequenzen beschrieben, die sie nicht durchgängig, sondern nur soweit festgestellt in eine sichere chronologische Reihenfolge hat bringen können. Zur Bekleidungssituation hat sie angegeben, sich ihrer Erinnerung nach nur mit einer Unterhose und einem T-Shirt in das Bett gelegt zu haben. Der Angeklagte habe, als er sich zu ihr, die bereits „mehr oder weniger am schlafen“ gewesen sei, ins Bett gelegt habe, zunächst noch eine Boxershorts getragen. Da es im Zimmer dunkel gewesen sei, habe sie diese zwar nicht gesehen. Sie meine aber, die Boxershorts gefühlt zu haben, als der Angeklagte noch in Seitenlage ihre Hand an seinen erigierten Penis geführt habe. Als ihr Onkel dies später in ihrer Rückenlage nochmals getan habe, sei die Boxershorts ausgezogen gewesen. Wie er sie ausgezogen habe, könne sie nicht genau sagen. Ihre eigene Unterhose habe der Angeklagte, der bereits in Seitenlage angefangen habe, sie herunterzuziehen, nach ihrer Erinnerung erst kaputtgerissen, als sie bereits auf dem Rücken gelegen habe. Das Gefühl, vom Angeklagten gewürgt zu werden, sei „furchtbar“ gewesen. Sie habe teilweise nicht mehr richtig atmen können, bei Bewusstsein sei sie aber die ganze Zeit gewesen.

95

Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung ihre zunehmende Frustration ob der Erfolgslosigkeit ihrer Abwehrbemühungen beschrieben, die dazu geführt habe, dass sie sich zum Ende des Geschehens, nach dem Eindringen des Angeklagten, das ihr „mega weh getan“ habe, kaum noch gewehrt und nur noch geweint habe. Dass der Angeklagte zum Samenerguss gekommen sei, habe sie auch daran gemerkt, dass das Ejakulat später „wieder so rausgelaufen“ sei. Nach Abschluss des Geschehens und der festgestellten Drohung des Angeklagten sei sie vollständig geschockt gewesen. Besonders irritiert habe sie, dass der Angeklagte schon in der Nacht so getan habe, „als wäre nichts passiert“, als „wäre das das Normalste von der Welt“.

96

Sodann hat die Nebenklägerin ihr festgestelltes (B. III.) erfolgreiches Bemühen vom Folgetag beschrieben, eine Mitübernachtung des Zeugen C1 zu erreichen. Dabei ist sich die Nebenklägerin nicht sicher gewesen, ob sie ihm erst im Rahmen ihres persönlichen Aufeinandertreffens am Samstag oder bereits zuvor an diesem Tage in einer Handy-Nachricht ihren dahingehenden Wunsch mitgeteilt habe. Sie hat aber angegeben, sicher zu erinnern, dass sie einerseits dem Zeugen die Vergewaltigung nicht habe offenbaren, andererseits ihrem Wunsch Nachdruck habe verleihen wollen, weshalb sie ihm mitgeteilt habe, ihr Onkel sei zudringlich geworden. Den genauen Wortlaut ihrer Angaben erinnere sie nicht mehr. Es könne sein, dass sie gesagt habe, ihr Onkel habe sie „angefasst“. Jedenfalls habe sie dem Zeugen C1 bedeutet, dass sie ein schlechtes Gefühl habe, allein bei ihm zu bleiben. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung weiter ihren Eindruck beschrieben, wonach der Zeuge C1 ihrer Bitte zwar nachgekommen sei, aber eigentlich „nicht richtig verstanden“ habe, worum es ihr gegangen sei. Die weiteren Abläufe des Samstags hat die Nebenklägerin gleichfalls wie festgestellt (B. III.) beschrieben. Dabei hat sie insbesondere ihre Erinnerung kundgetan, dass das Bett bei ihrem Eintreffen mit dem Zeugen C1 in der Wohnung des Angeklagten neu bezogen und mithin wieder blutfrei gewesen sei. Sie sei an dem Abend mit dem Zeugen C1 in der Wohnung des Angeklagten geblieben. Ob dieser sie verlassen habe, wisse sie nicht mehr. Zu sexuellen Kontakten sei es zwischen ihr und dem Zeugen C1 in dieser Nacht in keiner Weise gekommen. Im Gegenteil habe sie jede körperliche Nähe im Nachgang zu der Vergewaltigung als unangenehm empfunden. Auch vor dem Wochenende sei es mit dem Zeugen C1 nur zum Austausch von Küssen, nicht jedoch zu weitergehenden sexuellen Handlungen gekommen.

97

Auch den restlichen Verlauf des Wochenendes bis zum Montag – hier insbesondere ihre letztlich erfolglosen Bemühungen, bereits Sonntag Nacht wieder zu Hause übernachten zu dürfen - hat die Nebenklägerin wie festgestellt (B. III.) beschrieben. Eine zweite gemeinsame Nacht mit dem Zeugen C1 habe es nicht gegeben, da dieser mit Blick darauf, am Montag früh zur Arbeit aufbrechen zu müssen, eine weitere Übernachtung in der Wohnung des Angeklagten nicht gewollt habe.

98

Ihre Unfähigkeit, die Vergewaltigung zu offenbaren, hat die Nebenklägerin – wie auch ihre Sorge vor einer eingetretenen Schwangerschaft sowie den hierzu durchgeführten Test – so wie festgestellt (B. IV.) geschildert. Bei der Vergewaltigung habe es sich um ihre Entjungferung gehandelt. Die „Pille“ habe sie allein auf Grund von Unterleibsschmerzen und Hautproblemen bereits seit etwa ihrem 12. Lebensjahr genommen.

99

Hinsichtlich der zweiten Tat hat die Nebenklägerin die festgestellte (B. IV.) Konfliktlage gegenüber ihrer Mutter beschrieben, die letztlich dazu geführt habe, dass sie ihren Onkel widerwillig nochmals – nach durch diesen erfolgter Ablehnung einer Begleitung durch eine Freundin – allein in dessen Wohnung besuchte. Dies sei „ein Paar Wochen“ nach der Vergewaltigung, „höchstens einen Monat später“ geschehen. Zuvor sei sie nicht mehr in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Den eigentlichen Tatverlauf hat sie insgesamt wie unter B. V. festgestellt geschildert. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass der Angeklagte vor der zum „C2“-Mittagessen in ihrer Anwesenheit getrunkenen Flasche Bier bereits weiteren Alkohol konsumiert habe. Seine Stimmung sei zunächst völlig normal gewesen. Sie meine, dass es sich bei dem zusammen geschauten Film um „König der Löwen“ gehandelt habe. Ob es dem Angeklagten gelungen sei, ihre Hose zu öffnen, erinnere sie nicht mehr, sie glaube es aber nicht. Sie wisse aber noch, dass es ihr nur deshalb gelungen sei, den Angeklagten von sich wegzustoßen, weil sie sich auf dem Fußboden habe abstützen können, was bei der Vergewaltigung nicht der Fall gewesen sei.

100

In der Folgezeit sei sie allenfalls noch einmal gemeinsam mit ihrer Mutter in der Wohnung des Angeklagten gewesen, ohne dort zu übernachten. Sie sei wiederholt auf ihn getroffen, wenn dieser bei ihr zu Hause zu Besuch gewesen sei oder sie gemeinsam mit anderen Personen den „W U“ aufgesucht habe. Sie habe sich häufig vorgenommen, ihren Eltern von den Taten des Angeklagten zu berichten. Sie habe es aber nicht geschafft.

101

Die letzte Tat hat die Nebenklägerin so wie unter B. VII. festgestellt beschrieben. Obwohl sie nicht glücklich darüber gewesen sei, dass der Angeklagte sich auch im „W U“ aufhielt, sei der Abend zunächst normal verlaufen, zumal sie sich kaum in seiner Nähe, sondern bei ihren Freunden aufgehalten habe. Die Nebenklägerin hat angegeben zu meinen, dass der Angeklagte bei ihrem Ankommen an der Gaststätte zum Auto ihrer Mutter gekommen sei und angeboten habe, die Nebenklägerin im Taxi mit nach Hause zu nehmen, was sie – die Nebenklägerin – aber abgelehnt habe. Wie es letztlich dazu kam, dass sie doch mit ihm gefahren sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie meine aber, dass sie im Laufe des Abends ihrer Mutter auf deren Mobiltelefon geschrieben habe, diese aber nicht mehr geantwortet habe, weil sie eingeschlafen sei. Der Angeklagte habe dann wohl mit ihrem Vater kommuniziert und mit diesem vereinbart, dass er die Nebenklägerin mit dem Taxi mitnehmen werde. Auch an diesem Abend habe der Angeklagte Bier getrunken, habe jedoch nicht „gelallt“ oder „getorkelt“. Sie wisse noch gut, dass sie an dem Abend wie auch ihre Klassenkameraden ein weites Abschlussball-T-Shirt getragen habe. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie ohne Weiteres den Taxifahrer auf die sexuellen Handlungen ihres Onkels hätte aufmerksam machen können. Sie habe es aber nicht getan, weil sie wohl „wieder zu feige dafür“ gewesen sei.

102

Das Offenbarungsgeschehen hat die Nebenklägerin so wie unter B. VIII. festgestellt geschildert. Das Aufeinandertreffen mit ihrem Onkel im Autohaus hat sie dabei als Auslöser dafür beschrieben, die Taten des Angeklagten nicht länger verschweigen zu können. Sie sei froh gewesen, eine passende Situation und in dem Zeugen O eine Person gefunden zu haben, der sie vertraut habe. Nachdem sie sich ihm gegenüber offenbart habe, sei es für sie in Ordnung gewesen, dass dieser ihre Mutter benachrichtigt habe.

103

Auch die dem Angeklagten in der Folgezeit gestellte Beweis-„Falle“ hat die Nebenklägerin so wie unter B. VIII. festgestellt beschrieben. Nach Vorliegen der „Whats App“-Korrespondenz und insbesondere des aufgezeichneten Telefonats habe man beschlossen, zur Polizei zu gehen. Mit Blick darauf, dass es sich bei dem Angeklagten um den Bruder ihrer Mutter handele, sei dieser Schritt der Zeugin C aber weiterhin schwergefallen. Ihrem Vater habe man das Geschehene erst nach der Anzeige eröffnet.

104

Die Folgen, die die Übergrifffe ihres Onkels auf sie hatten, hat die Nebenklägerin so, wie unter B. XII. festgestellt, beschrieben.

105

Die Nebenklägerin hat angegeben, den Angeklagten bis zu der Vergewaltigung sehr gemocht zu haben. Nun wolle sie aber, dass er bestraft werde. Vergleichbares solle niemandem mehr durch ihn passieren. Sie habe in der letzten Zeit oft „gebetet“, dass ihre „kleinen Cousinen nie bei ihm waren“.

106

b)

107

Die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sind glaubhaft, so dass die Kammer von ihrer Erlebnisbasiertheit überzeugt ist und sie im geschehenen Umfang den Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Ausgehend von der „Nullhypothese“ hat die Analyse der Aussage der Nebenklägerin zu dem Ergebnis geführt, dass deren Qualität bei der gegebenen Aussagekonstanz die Falschaussagekompetenz der Nebenklägerin übersteigt und sämtliche in Betracht kommenden Alternativhypothesen zur Erlebnishypothese sicher zurückzuweisen sind.

108

aa)

109

Die Nebenklägerin ist zunächst aussagetüchtig. Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen, die ihrer Aussagekompetenz entgegenstehen könnten, haben sich in keiner Weise ergeben. Die Nebenklägerin hat die Gesamtschule mit einem Realschulabschluss verlassen. Derzeit besucht sie die Berufsschule und macht erfolgreich eine Ausbildung zur Automobilkauffrau. Auch sonst bestehen keinerlei Auffälligkeiten in ihrer Entwicklungsbiographie. Es unterliegt vor diesem Hintergrund keinem Zweifel, dass es sich bei der Nebenklägerin um eine durchschnittlich intelligente Jugendliche handelt, die über die kognitiven Fähigkeiten verfügt, ein tatsächliches Geschehen adäquat wahrzunehmen, im Gedächtnis abzuspeichern, später abzurufen und wiederzugeben. Dies sowie ihre guten sprachlichen Fähigkeiten hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung auch betreffend außerhalb der eigentlichen Taten liegende und über weitere Zeugen objektivierbare Sachverhalte, etwa zu ihrer Schul- und Ausbildungszeit, unter Beweis gestellt.

110

Hieraus folgt zugleich auch, dass die Nebenklägerin über durchschnittliche Falschaussagekompetenzen verfügt. So wäre es ihr zweifelsfrei möglich, einfache Sachverhalte zu erfinden. Auch hatte die Nebenklägerin mit ihrem aktuellen Partner, mit dem sie kurze Zeit nach Beginn ihrer Ausbildung im Autohaus im August 2016 eine Beziehung eingegangen ist, zum Zeitpunkt der polizeilichen Anzeige bereits sexuelle Erfahrungen bis hin zum Geschlechtsverkehr gemacht. Die Möglichkeit einer Übertragung derartiger sexualbezogener Kenntnisse in eine Falschaussage besteht somit im Grundsatz. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin außerhalb der dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Taten auch mit gewaltsamer oder sonst asymmetrischer Sexualität in Berührung gekommen sein könnte, haben sich allerdings nicht ergeben. Insgesamt geht die Kammer vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Nebenklägerin über durchschnittliche, alterstypische Falschaussagekompetenzen auch betreffend sexualbezogene Sachverhalte verfügt. Die Qualität ihrer Aussage in der Hauptverhandlung geht hierüber indes deutlich hinaus.

111

bb)

112

Bereits ihr Aussageverhalten spricht gegen eine Falschaussage. Die Nebenklägerin ist erkennbar um eine differenzierte Sachverhaltsschilderung bemüht gewesen. Erinnerungslücken hat sie offen benannt. Ihre Aussage weist auch – trotz des von ihr kundgetanen Wunsches, der Angeklagte möge bestraft werden – keine auffällige Belastungstendenz auf. So hat sie den Angeklagten etwa als von ihr bis zu der Vergewaltigung sehr gemochte Person beschrieben. Im Falle einer bewussten Falschaussage naheliegende Mehrbelastungsmöglichkeiten hat die Nebenklägerin nicht wahrgenommen. So hat sie etwa das – als eine das Leben gefährdende Körperverletzungshandlung angeklagte – Würgen durch den Angeklagten bei der Vergewaltigung nicht dramatisiert, sondern angegeben, stets bei Bewusstsein geblieben zu sein. Auch hat sie mit Blick auf die Buchungsbestätigung der Reise ihrer Eltern nach N1 keinen Zweifel daran gelassen, dass sich auch diese Tat erst nach ihrem 14. Geburtstag ereignete. Die beiden weiteren Taten hat sie als gegenüber der Vergewaltigung deutlich niederschwelligere Vorfälle beschrieben. So hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen das Anfassen ihrer Brust beziehungsweise Vagina oberhalb der Bekleidung erfolgte, wobei sie angegeben hat zu glauben, dass es dem Angeklagten bei der Tat auf dem Sofa nicht gelungen sei, ihre Hose zu öffnen. Eine deutlich schwerwiegendere Belastung wäre insoweit – zumal nach der Schilderung einer vorausgegangenen vollendeten Vergewaltigung – insbesondere bei der Tat zu B. V. ohne Weiteres möglich und im Falle einer bewussten Falschaussage naheliegend gewesen.

113

cc)

114

Die Tatsache, dass die Nebenklägerin problemlos in der Lage gewesen ist, auch unstrukturiert logisch konsistent über das Tatgeschehen zu berichten, spricht gleichfalls für einen Erlebnisbezug. Die verschiedenen angewendeten Befragungstechniken haben zu dem Befund geführt, dass es der Nebenklägerin möglich gewesen ist, ohne logische Brüche und unter Einbettung in jeweils unterschiedliche Sachverhalte auch frei zwischen einzelnen Sequenzen alternierend zum Tatgeschehen auszusagen. Dabei ist ihre Aussage mit Blick darauf, dass sie drei unterschiedliche Vorfälle mit jeweils eigenem Gepräge über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zum Gegenstand hatte, durchaus komplex und umfangreich gewesen.

115

dd)

116

Die Aussage der Nebenklägerin ist auch in einer Weise detailreich gewesen, die für einen Erlebnishintergrund spricht. So bewegen sich ihre Tatschilderungen nicht nur auf Behauptungsniveau, sondern stellen lebendige Berichte hochindividueller Sachverhalte dar, ohne dabei scheindetailliert, schematypisch oder schablonenhaft zu wirken. Dabei hat die Nebenklägerin originelle Umstände benannt, die in einer erfundenen Aussage eher fehlen. Exemplarisch kann insoweit etwa auf das Kaputtreißen ihrer Unterhose bei der Vergewaltigung, das nach dieser Tat durch den Angeklagten neu bezogene Bett, den Verzehr eines „C2“-Essens und das Schauen des Films „König der Löwen“ bei der zweiten Tat oder das Tragen des weiten Abschlussball-T-Shirts bei dem Vorfall in der Nacht des 1. Juli 2016 verwiesen werden. Alle drei Taten hat sie jeweils stimmig in unterschiedliche Rahmensituationen eingebettet. Auch finden sich in Falschaussagen typischerweise eher fehlende Komplikationen im Handlungsverlauf, wie bei der Vergewaltigung etwa das erfolglose Herunterziehen der Unterhose der Nebenklägerin sowie die anfänglichen Schwierigkeiten des Angeklagten, mit seinem Penis in deren Scheide einzudringen. Auch der vorzeitige Abbruch der Tat auf dem Sofa des Angeklagten infolge des Umstandes, dass die Nebenklägerin ihn von sich herunterstoßen konnte, ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert.

117

Die Aussage der Nebenklägerin ist auch von der Schilderung hochspezifischen eigenpsychischen Erlebens geprägt, die den Eindruck eines authentischen Berichts weiter vertiefen. Dies gilt etwa für die Beschreibung des zunehmenden Erkennens der Aussichtslosigkeit ihrer Versuche, sich körperlich gegen die drohende Vergewaltigung zu wehren, das letztlich dazu geführt habe, nur noch geweint zu haben. Auch kann die von ihr geschilderte besondere Irritation darüber, dass der Angeklagte sich bereits zeitnah nach der Tat so verhalten habe, als sei nichts Besonderes passiert, in diesem Kontext in den Blick genommen werden. Hochspezifisch ist auch die von ihr beschriebene innere Konfliktlage, wonach sie am Folgetag der Vergewaltigung einerseits habe sicherstellen wollen, dass der Zeuge C1 mit in der Wohnung des Angeklagten übernachtet, ohne diesem andererseits vom tatsächlichen Ausmaß des Geschehenen berichten zu wollen. Die von der Nebenklägerin weiter geschilderte innere Spannungslage, einerseits sehr unter den Übergriffen ihres Onkels und dem Fehlen von Gesprächsmöglichkeiten hierüber gelitten zu haben, andererseits lange Zeit gerade mit Blick auf das enge Verhältnis ihrer Mutter zum Angeklagten unfähig gewesen zu sein, die Vorfälle zu offenbaren, ist gleichfalls als Realkennzeichen zu werten, das darüber hinaus für Missbrauchsszenarien im familiären Kontext eine hohe Deliktstypik aufweist. Dies gilt auch für die Beschreibung der Umstände, unter denen die Nebenklägerin letztlich bereit war, nach der erlittenen Vergewaltigung erneut die Wohnung des Angeklagten aufzusuchen, namentlich um ihre Mutter nicht länger zu enttäuschen. Schließlich kann in den Kontext der Schilderung für einen Erlebnisbezug sprechenden eigenpsychischen Erlebens auch die von der Nebenklägerin beschriebene innere Unfähigkeit, den Taxifahrer auf die Tat zu B. VII. aufmerksam zu machen, eingeordnet werden. Hierin ist zugleich ein durchaus selbstkritisches Element zu sehen, das das Gefühl einer gewissen eigenen Mitschuld am Verlauf dieser Tat vermittelt und daher in einer bewussten Falschaussage eher nicht zu erwarten wäre. Auch handelt es sich schon bei der Schilderung der Präsenz des Taxifahrers mit Blick auf dessen potentielle Wahrnehmung der Geschehnisse um einen Umstand, der von Zuhörern zum Anlass genommen werden könnte, die Plausibilität der Tatbeschreibung in Frage zu stellen. Bewusst falsch aussagende Personen vermeiden derartige Elemente in der Regel, so dass auch dieser Aspekt als Realkennzeichen einzuordnen ist.

118

ee)

119

Auch die Analyse der Aussagekonstanz spricht stark für einen Erlebnishintergrund der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung.

120

Dabei hat es sich zunächst zur Überzeugung der Kammer nicht negativ ausgewirkt, dass die Nebenklägerin am Folgetag der ersten Tat dem Zeugen C1, der dies im Kern bestätigt hat (siehe hierzu im Einzelnen unten III. b)), lediglich von einem zudringlichen Verhalten des Angeklagten, möglicherweise auch von einem durch diesen erfolgten „Anfassen“, nicht aber von einer vollendeten Vergewaltigung berichtete. Denn die hierfür durch die Nebenklägerin gegebene Erklärung, sie habe lediglich ihrer Mitübernachtungsbitte gegenüber dem Zeugen Nachdruck verleihen, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits das gesamte Ausmaß des Geschehenen offenbaren zu wollen, ist für die Kammer psychologisch stimmig und nachvollziehbar. Sie findet eine Bestätigung in dem Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Erreichen ihres Ziels – nämlich der Übernachtung des Zeugen C1 – bis in das Jahr 2016 hinein weder mit dem Zeugen noch mit sonst jemandem über das an diesem Juni-Wochenende des Jahres 2014 Vorgefallene sprach.

121

Auch der auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin, des Zeugen O und der Zeugin C festgestellte (B. VIII.) Inhalt der Erstoffenbarungen gegenüber ihrem Chef und ihrer Mutter im Jahr 2016 sind einer feinkörnigen Konstanzprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Denn hierbei handelte es sich schon im Ansatz nicht um detaillierte Tatschilderungen, sondern um eher punktuelle Beschreibungen der Gesamtdimension der Taten. Insoweit ist allerdings festzuhalten, dass zwischen diesen Angaben und denjenigen, die die Nebenklägerin später gegenüber der Polizei und in der Hauptverhandlung gemacht hat, keine Widersprüche zu erkennen sind und die Kernelemente des Geschehens – namentlich eine gewaltsame Entjungferung durch ihren Onkel während eines N1-Wochenendes ihrer Eltern sowie das Stattfinden weiterer Vorfälle – bereits in diesen Erstoffenbarungen enthalten waren.

122

Für die eigentliche Konstanzanalyse hat die Kammer vor diesem Hintergrund neben der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ihre polizeilichen Vernehmungen vom 1. März (B. IX.) und 16. Mai 2017 (B. X.) in den Blick genommen, deren Inhalt und Umstände sie durch Vernehmung der Zeugen S1 und H sowie Befragen auch der Nebenklägerin selbst in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

123

Dabei zeigt sich, dass die Nebenklägerin die der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten bei den benannten Aussagestationen und damit über einen erheblichen Zeitraum hinweg in ihren wesentlichen Zügen äußerst konstant geschildert hat. Dies gilt einerseits für die jeweilige situative Einbettung der Vorfälle – die Inobhutnahme durch den Angeklagten auf Grund einer Reise ihrer Eltern bei der Vergewaltigung, der durch ein Drängen ihrer Mutter zu Stande gekommene weitere Besuch in der Wohnung des Angeklagten bei der Tat auf dem Sofa, das Nachhausefahren am Abend des Abschlussballs bei der Tat im Taxi –, andererseits aber auch für die Tatverläufe als solche. So hat die Nebenklägerin insbesondere das vergleichsweise komplexe und turbulente Vergewaltigungsgeschehen in seinen wesentlichen Verlaufsstadien – die zunächst in Seitenlage erfolgte Annäherung des Angeklagten, das gewaltsame Drehen auf den Rücken, das zunächst Herunter- und dann Kaputtreißen ihrer Unterhose, das Kratzer verursachende Fixieren ihrer Arme teils auch oberhalb ihres Kopfes, das blaue Flecken hinterlassende Zudrücken ihres Halses, das in ihrer Rückenlage erfolgende gewaltsame Eindringen des Penis des Angeklagten in ihre Vagina bis zum Samenerguss bei nachlassender Gegenwehr, die nach Abschluss des Geschehens im Wohnzimmer geäußerte Drohung – durchgängig konstant geschildert, ohne dass ihre Angaben je schablonenhaft gewirkt hätten. Diesem hohen Konstanzniveau kommt deshalb große Bedeutung zu, weil die Nebenklägerin nach ihren glaubhaften Angaben, die auch vom Nebenklagevertreter bestätigt worden sind, bis zur Hauptverhandlung weder über Abschriften ihrer polizeilichen Vernehmungsprotokolle verfügte noch sonst unmittelbare Aktenkenntnis hatte.

124

Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung teilweise Angaben gemacht hat, die über das von ihr im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen Mitgeteilte hinausgingen, stellt dies das zu konstatierende gute Konstanzniveau nicht in Frage. So hat die Nebenklägerin erstmals in der Hauptverhandlung davon berichtet, dass der Angeklagte sie im Zuge des Vergewaltigungsgeschehens auch geküsst und ihre Hand an seinen Penis geführt habe, dass er bei der Tat auf dem Sofa auch ihre Brust oberhalb des Büstenhalters angefasst sowie – über das konstant geschilderte oberhalb der Bekleidung erfolgte Fassen zwischen ihre Beine hinaus  – versucht habe, ihre Hose zu öffnen, und dass er bei der Tat im Taxi zunächst auch an ihren Oberschenkel gefasst habe. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass diese Ergänzungen befragungsbedingte Ursachen haben. Denn es ist in den Blick zu nehmen, dass die Vernehmung durch die Kammer einen ganzen Hauptverhandlungstag in Anspruch genommen hat, während beide polizeilichen Vernehmungen lediglich jeweils eine Stunde dauerten und dabei auch außerhalb des eigentlichen Kerngeschehens liegende Inhalte großen Raum einnahmen. Es ist vor diesem Hintergrund geradezu erwartbar, dass es im Zuge einer deutlich intensiveren und strukturierteren Befragung durch die Kammer auch zur aussagepsychologisch unbedenklichen Schilderung weiterer Tatdetails durch die Nebenklägerin kommen konnte, wobei es sich jeweils um Umstände handelte, die für das jeweilige Gesamtgeschehen – nach eigenem Bekunden auch in der Wahrnehmung der Nebenklägerin – erkennbar jedenfalls nicht im Vordergrund standen.

125

Befragungsbedingte Ursachen liegen auch für die Diskrepanz nahe, dass die Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen H die Frage nach vorgenommener Verhütung bei der Vergewaltigung noch insgesamt verneinte. Denn es fällt auf, dass sie eine entsprechende Frage auch in der Hauptverhandlung zunächst noch negiert hat. Erst auf – durch den Zeugen H in dieser Form nicht erfolgtes – näheres Nachfragen hierzu hat sie dann unumwunden angegeben, bereits seit etwa ihrem 12. Lebensjahr und also auch zum Zeitpunkt der Vergewaltigung auf Grund von Unterleibs- und Hautbeschwerden die „Pille“ genommen zu haben. Dies legt es nahe, dass die Nebenklägerin die von ihr seinerzeit gerade nicht zu Verhütungszwecken eingenommene „Pille“ mit der entsprechenden Frage des Zeugen H – wie zunächst auch des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung – schlicht nicht in Verbindung brachte. Eine problematische Inkonstanz vermag die Kammer hierin daher nicht zu sehen.

126

Gleiches gilt, soweit die Nebenklägerin in den verschiedenen Aussagestationen zur zeitlichen Einordnung der Vergewaltigung teilweise nicht deckungsgleiche Angaben gemacht hat. Hinsichtlich des Tatzeitraums sprach sie bei den polizeilichen Vernehmungen noch von Mai 2014, wobei sie allerdings jedenfalls gegenüber dem Zeugen H ausdrücklich darauf hinwies, insoweit nicht sicher zu sein. Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung die fragliche Inobhutnahme durch den Angeklagten nunmehr sicher auf die Zeit zwischen dem 19. und 23. Juni 2014 datiert hat, liegt hierin keine die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beeinträchtigende Diskrepanz. Denn die Nebenklägerin hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass ihr diese genaue – und mit Blick auf ihren dann vorangegangenen 14. Geburtstag mit einer Abnahme des strafrechtlichen Unrechts einhergehende – zeitliche Einordnung nunmehr möglich sei, nachdem sie eine nachträglich aufgefundene Buchungsbestätigung über die – in dieser Zeit nur einmalig stattgefundene – N1-Reise ihrer Eltern eingesehen habe. In gleicher Weise plausibel hat die Nebenklägerin angegeben, die eigentliche Vergewaltigung in heutiger Kenntnis der genauen Tage ihres Aufenthalts bei ihrem Onkel sicher auf die Nacht von Freitag (20. Juni 2014) auf Samstag (21. Juni 2014) einordnen zu können. Denn sie wisse noch, dass sie am Tag der Vergewaltigung morgens in der Schule gewesen sei, am Folgetag jedoch nicht. Dies treffe nur für den Freitag zu. Dabei ist festzuhalten, dass die Nebenklägerin bereits bei ihrer tatnäheren Erstvernehmung durch die Zeugin S1 ohne Kenntnis der genauen Daten angab, die Vergewaltigung habe nicht etwa bereits bei ihrer ersten Übernachtung in der Wohnung des Angeklagten, sondern in der zweiten oder dritten Nacht ihrer Inobhutnahme stattgefunden. Soweit ihre Angaben gegenüber dem Zeugen H möglicherweise – mit Blick auf die verwendete Formulierung jedoch auch nicht zwingend – so zu verstehen waren, dass die Vergewaltigung bereits in der ersten Nacht ihrer Inobhutnahme durch ihren Onkel stattgefunden habe, würde es sich nach Einschätzung der Kammer insoweit um eine noch ohne Kenntnis der genauen Daten und damit mögliche Rekonstruktion der Gesamtabläufe erfolgte Erinnerungsverfälschung handeln, die die Belastbarkeit ihrer sich auf der Linie ihrer Angaben bei ihrer polizeilichen Erstvernehmung liegenden Angaben in der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigen.

127

Vergleichbares gilt auch hinsichtlich des Themas, wie viele Nächte der Zeuge C1 nach der stattgefundenen Vergewaltigung gemeinsam mit ihr in der Wohnung des Angeklagten übernachtete. Hierzu hat die Nebenklägerin bei beiden polizeilichen Vernehmungen von zwei Nächten gesprochen, während sie in der Hauptverhandlung sicher war, dass es nur eine Nacht gewesen sei. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung den Verlauf das langen Wochenendes anders als noch gegenüber den polizeilichen Vernehmungsbeamten auch anhand der konkreten Daten und Wochentage rekonstruieren konnte. Dass dies zu einer in der Hauptverhandlung mit Blick auf konkrete Umstände – namentlich das Stattfinden der Vergewaltigung in der Nacht von Freitag auf Samstag sowie die einer weiteren Übernachtung in der Wohnung des Angeklagten entgegenstehende Notwendigkeit für den Zeugen C1, am Montag früh zur Arbeit aufzubrechen – erhellten, sicheren Erinnerung nur einer stattgehabten Übernachtung zu führen geeignet war, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und unter Konstanzgesichtspunkten unbedenklich. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Nebenklägerin auch in der Hauptverhandlung geschildert hat, dass die Frage einer zweiten vor dem Angeklagten gleichsam beschützten Übernachtungskonstellation durchaus Thema gewesen sei. So hat sie angegeben, sich – letztlich allerdings erfolglos – darum bemüht zu haben, bereits in der Nacht von Sonntag auf Montag wieder bei sich zu Hause schlafen zu dürfen, wobei der Zeuge C1 hierzu seine Erinnerung geschildert hat, dass zwischenzeitlich auch die Überlegung bestanden habe, dort zunächst mit der Nebenklägerin aufhältig zu sein.

128

Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass die Nebenklägerin zur Bekleidungsituation bei dem Vergewaltigungsgeschehen nicht deckungsgleiche Angaben gemacht hat. So gab sie bei ihren polizeilichen Vernehmungen an, sich mit einer Unterhose und einem Büstenhalter in das Bett gelegt zu haben, während sie in der Hauptverhandlung geschildert hat, eine Unterhose und ein T-Shirt getragen zu haben. Die Bekleidung des Angeklagten wurde bei der Vernehmung der Nebenklägerin durch die Zeugin S1 gar nicht thematisiert. Gegenüber dem Zeugen H gab sie dazu an, der Angeklagte habe sich bereits unbekleidet zu ihr ins Bett gelegt, während sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte habe zunächst noch eine Boxershorts getragen, diese aber im Verlauf des Geschehens abgelegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich insoweit lediglich um Erinnerungsunsicherheiten handelt, der sie dadurch Rechnung getragen hat, dass sie zu diesem Punkt keine sicheren Feststellungen getroffen hat. Eine auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt durchschlagende problematische Inkonstanz war hierin indes nicht sehen. Für diese Beurteilung hat die Kammer in den Blick genommen, dass gerade Bekleidungsfragen häufig nicht oder falsch erinnert werden und die angesprochenen Aspekte für das Gesamtgeschehen der Vergewaltigung belastungsneutral und ohne besondere Relevanz sind. So ist insbesondere das Erfühlen des erigierten Penis des Angeklagten, sei es mit ihrer Hand oder ihrem Po, gleichermaßen mit oder ohne Boxershorts möglich. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es während der gesamten Vergewaltigung nach den Angaben der Nebenklägerin dunkel war, sie eine Boxershorts mithin nie sah, sondern nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung lediglich taktil wahrgenommen haben will. Hierbei sind auch Fehlwahrnehmungen oder -erinnerungen etwa durch im Bett befindliche Laken ohne Weiteres möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht fernliegend und aussagepsychologisch jedenfalls unbedenklich, dass die Wahrnehmungen oder Erinnerungen zu diesem Punkt insbesondere nach dem zwischenzeitlich langen Zeitablauf mit Unsicherheiten behaftet sind. Dabei ist stets im Blick zu behalten, dass sich das Vergewaltigungsgeschehen insgesamt als äußerst turbulentes und vielschichtiges Geschehen darstellt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch einzelnen Detailabweichungen zur chronologischen Einordnung bestimmter – als solcher konstant geschilderter – Handlungssequenzen, etwa dem Zerreißen der Unterhose der Nebenklägerin noch in Seiten- oder erst in Rückenlage, keine die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beeinträchtigende Bedeutung beigemessen.

129

Insgesamt ist vielmehr unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände gesamtwürdigend zu konstatieren, dass die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen mit Blick auf deren inhaltliche Qualität und festzustellende hohe Konstanz unter Berücksichtigung der Falschaussagekompetenzen der Nebenklägerin und des Umstandes fehlender Aktenkenntnis zur Überzeugung der Kammer ohne Erlebnishintergrund nicht zu erklären wären.

130

ff)

131

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch sämtliche in Betracht kommenden Alternativhypothesen zur Erlebnishypothese sicher zurückweisen können.

132

Dies gilt zunächst für die Hypothese einer durch Fremd- oder Autosuggestion hervorgerufenen oder verfälschten irrtümlichen Falschaussage. Denn für deratige Einflüsse haben sich in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Erstoffenbarungen der Nebenklägerin gingen in keiner Weise auf von Vorerwartungen geprägte Befragungen zurück, sondern erfolgten aus eigenem Antrieb heraus mit schockierender Überraschungswirkung für alle hieran Beteiligten. Auch in der Folgezeit war die Nebenklägerin keinerlei möglicherweise suggestiv wirkenden Befragungen ausgesetzt. Eine therapeutische Bearbeitung des Geschehens hat nicht stattgefunden, so dass auch hieraus möglicherweise resultierende (auch auto-)suggestive Prozesse sicher auszuschließen sind.

133

Auch die Hypothese einer bewussten Falschaussage hat die Kammer sicher zurückweisen können. Erwies sich bereits, wie ausgeführt, die Qualität und Konstanz der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung als mit einer bewussten Falschaussage unvereinbar, hat sich zudem keinerlei Motivlage finden lassen, die eine solche auch nur ansatzweise plausibel erklären könnte.

134

Ein Grund für die Nebenklägerin, dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Erstoffenbarung im August 2016 durch eine massive Falschbelastung schaden zu wollen, ist in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden. So haben sich trotz intensiver Aufklärung des familiären Umfeldes durch Vernehmung zahlreicher Zeugen keinerlei Anhaltspunkte für (außerhalb der Straftaten liegende) Konfliktthemen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten ergeben. Solche hat auch der Angeklagte selbst nicht benennen können.

135

Auch für eine Instrumentalisierung der Nebenklägerin durch Dritte, insbesondere ihre Familie, im Sinne eines Komplotts haben sich keine Ansätze ergeben. Vielmehr haben die Eheleute C und auch der Zeuge O die Angaben der Nebenklägerin bestätigt, wonach die Eltern der Nebenklägerin bis zu ihrer Erstoffenbarung ein ausgesprochen enges Verhältnis zum Angeklagten hatten und insbesondere ihre Mutter sehr um ihren Bruder besorgt war.

136

Dass dieses Umsorgen des Angeklagten durch die Familie der Nebenklägerin bei dieser das Gefühl eines Aufmerksamkeitsdefizits hervorgerufen und sie zu einer bewussten Falschaussage angetrieben haben könnte, kann die Kammer ebenfalls sicher ausschließen. Denn es spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits nichts dafür, dass die im August 2016 bereits 16-jährige und mit Blick auf ihren Ausbildungsbeginn zunehmend selbstständig gewordene Nebenklägerin unter mangelnder Aufmerksamkeit ihrer Eltern gelitten haben könnte. Jedenfalls aber wäre die bewusste und das Familiengefüge geradezu zerstörende Falschbelastung ihres Patenonkels mit schwerwiegenden Straftatvorwürfen über einen langen Zeitraum hinweg bis in eine strafrechtliche Hauptverhandlung hinein mit offen zu Tage liegender Konsequenz einer Gefängnisstrafe zur Überzeugung der Kammer für eine ansonsten von einer völlig unauffälligen Biographie geprägte Jugendliche eine derart unverhältnismäßige Reaktion auf ein gefühltes Aufmerksamkeitsdefizit, dass die Kammer diese – ohnehin von niemandem geäußerte – Hypothese ausschließen kann. Dies gilt entsprechend auch für das im Ansatz denkbare Motiv, dass die Nebenklägerin über mangelnde Aufmerksamkeit des sich wieder verstärkt seiner Ehefrau zuwendenden Angeklagten enttäuscht gewesen sein könnte.

137

Schließlich ist die Kammer auch der Hypothese nachgegangen, dass es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten tatsächlich zu sexuellen Kontakten kam, diese jedoch nicht das von der Nebenklägerin geschilderte Gepräge hatten, sondern vielmehr einvernehmlich erfolgten. Auch mit dieser Hypothese lassen sich die Angaben der Nebenklägerin jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht erklären. So spricht bereits im Ansatz wenig dafür, dass die normal entwickelte Nebenklägerin, die im Juni 2014 mit dem Zeugen C1 eine Beziehung führte, sexuelle Kontakte gerade zu ihrem Onkel gesucht oder zugelassen haben könnte. Sollte es dabei nur zu einem einmaligen Vorfall am Wochenende der Inobhutnahme gekommen sein, wäre bereits nicht einsichtig, warum die Nebenklägerin nicht nur diesen um eine tatsächlich nicht stattgefundene Gewaltkomponente angereichert, sondern auch noch zwei weitere Vorfälle, davon einen unter Beschreibung eines potentiellen Tatzeugen (Taxifahrer), hinzuerfunden haben sollte. Auch wäre die – vom Zeugen C1 bestätigte – aktive Herbeiführung einer Mitübernachtung ihres Freundes in der Wohnung des Angeklagten im Nachgang zu einem einvernehmlichen Sexualkontakt nicht recht plausibel. Wenn es – wofür allerdings das gesamte Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte erbracht hat und was sich auch schwerlich mit dem Inhalt des Telefonats aus dem Februar 2017 (siehe dazu unten III. c)) in Einklang bringen ließe –zu mehreren einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen wäre und die Nebenklägerin und der Angeklagte gar eine Art geheimer Beziehung geführt hätten, erschiene es als nicht nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin im August 2016 von sich aus von gegen ihren Willen stattgefundenen sexuellen Kontakten berichtete. Denn wenn es sich um eine für die Nebenklägerin mit zunehmendem Alter naheliegenderweise schambesetzte einvernehmliche sexuelle Beziehung zu ihrem Onkel gehandelt hätte, wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Nebenklägerin bestrebt gewesen wäre, diese schlicht weiter geheim zu halten. Keinesfalls aber erscheint es als plausibel, dass die Nebenklägerin in Anwesenheit des Zeugen O ein aufgezeichnetes Telefongespräch geführt hätte, in dem sie in diesem Fall offensichtlich Gefahr laufen musste, dass der Angeklagte – was freilich nicht geschah – als Reaktion auf die Vorwürfe seiner Nichte gerade auf die Einvernehmlichkeit der Sexualkontakte hinweisen würde. Wenn es der Nebenklägerin bei ihrer Offenbarung der Sexualkontakte primär darum gegangen wäre, das Geschehene durch die Herbeiführung von Gesprächsmöglichkeiten besser verarbeiten zu können, wäre dieses Ziel geradezu konterkariert worden, wenn ihre Sachverhaltsschilderungen – konstant über einen langen Zeitraum hinweg – auf massiven Lügen aufgebaut gewesen wären. Insgesamt lassen sich daher die Offenbarungsumstände und das nachfolgende Geschehen nicht mit der Hypothese der Verfälschung tatsächlich stattgefundener einvernehmlicher Sexualkontakte in Einklang bringen. Mit Blick auf die hohe Qualität und Konstanz gerade auch der Gewaltelemente der Aussage der Nebenklägerin ist somit auch diese Hypothese zur Überzeugung der Kammer sicher zurückzuweisen.

138

III.

139

Sind die Angaben der Nebenklägerin somit bereits für sich genommen glaubhaft, stützt auch das übrige Beweisergebnis diese in wesentlichen Teilbereichen.

140

a)

141

Dies gilt zunächst für die äußeren Rahmenumstände der Straftaten des Angeklagten.

142

So belegt eine nach den Angaben der Eheleute C erst im Vorfeld der Hauptverhandlung durch diese aufgefundene und in der Hauptverhandlung verlesene Buchungsbestätigung des Reisebüros, dass die Eltern der Nebenklägerin vom 19. Juni 2014 (Abflug L: 04:30 Uhr) bis zum frühen Morgen des 23. Juni 2014 (Ankunft L: 01:15 Uhr) auf N1 weilten. Beide haben angegeben, dass es sich um die einzige von ihnen allein durchgeführte Reise in diesem Zeitraum gehandelt habe und die Nebenklägerin lediglich einmal aus diesem Anlass zum Angeklagten in Obhut gegeben worden sei. Insbesondere habe eine von ihnen allein unternommene Reise nach S2 nicht stattgefunden. Die Eheleute C haben weiter die Angaben der Nebenklägerin bestätigt, wonach diese in Absprache mit dem Angeklagten „natürlich“ jede Nacht ihrer Abwesenheit – also von Donnerstag bis Montag – in dessen Wohnung habe verbringen sollen. Anhaltspunkte dafür, dass dies – wie sich der Angeklagte eingelassen hat – tatsächlich nicht geschehen sein könnte, hätten sie, die regelmäßig mit ihrer Tochter und auch dem Angeklagten in telefonischem Kontakt gestanden hätten, nicht gewonnen. Beide Eltern der Nebenklägerin haben allerdings ihre Erinnerung dahingehend geschildert, dass sie die Nebenklägerin – im Sinne ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung – darum ersucht habe, bereits die Nacht ihrer Rückkehr wieder zu Hause verbringen zu dürfen oder jedenfalls noch in dieser Nacht von ihnen beim Angeklagten abgeholt zu werden. In Unkenntnis des Geschehenen hätten sie dies indes abgelehnt, ohne sich nähere Gedanken hierzu zu machen. Erst nach der Offenbarung der Vorfälle durch die Nebenklägerin sei ihnen dies wieder eingefallen und ihnen klar geworden, warum sie nicht mehr beim Angeklagten habe übernachten wollen. Auch hat die in Fragen der Organisation des Wochenendes deutlich intensiver als ihr Ehemann involvierte Zeugin C bekundet zu erinnern, dass ihr der Angeklagte im Laufe des Wochenendes – an welchem Tag genau, wisse sie nicht mehr – am Telefon erzählt habe, dass die Nebenklägerin ihn dazu habe überreden wollen, dass auch der Zeuge C1 mit bei ihm übernachte. Der Angeklagte habe ihr aber zugesagt, dass er dies im Sinne der getroffenen Absprachen ablehne. Ob sie hierüber auch mit ihrer Tochter telefoniert habe, könne sie nicht mehr sagen.

143

Die Zeugin C, die nach den übereinstimmenden Angaben der Eheleute C und der Nebenklägerin ein engeres Verhältnis zu ihrer Tochter pflegte und gerade in Alltagsfragen deutlich stärker involviert war als ihr Ehemann, hat darüber hinaus ihre Erinnerung geschildert, wonach ihre Tochter nach dem Wochenende der Inobhutnahme anders als zuvor den Angeklagten zunächst nicht mehr in dessen Wohnung habe besuchen wollen. Dieser habe die Zeugin C darauf angesprochen. Sie habe das Verhalten ihrer Tochter nicht verstanden und es auf ihr Alter geschoben, in dem Sinne, dass sie „keinen Bock auf Onkel“ gehabt habe. Dass sie von ihm vergewaltigt worden sein könne, sei ihr „im Traum nicht eingefallen“. Sie habe ihre Tochter jedenfalls – was sie heute bereue – mehrfach dazu gedrängt, den Angeklagten wieder zu besuchen, was diese zunächst abgeblockt habe. Irgendwann habe sie es dann aber nochmals getan.

144

Weiter hat die Zeugin C auch den Umstand bestätigt, dass sie die Nebenklägerin nach dem Abschlussball ihrer Schule in den „W U“ gefahren habe, wo sich auch der Angeklagte aufgehalten habe. Sie wisse auch noch, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Taxi nach Hause gefahren habe. Wie es im Einzelnen dazu gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen.

145

Die mithin wesentliche Elemente des Rahmengeschehens der Taten bestätigenden Angaben der Eheleute C waren auch glaubhaft. Beide haben sich zwar als emotional betroffen gezeigt, jedoch jede Belastungstendenz vermissen lassen. Insbesondere haben beide Zeugen Erinnerungslücken oder -unsicherheiten offen eingeräumt, die mit Blick auf den Zeitablauf und die Tatsache, dass es sich ohne Kenntnis von den Straftaten für sie um vergleichsweise unbedeutende Vorgänge handelte, bei einem authentischen Bericht auch geradezu zwingend zu erwarten waren.

146

b)

147

Hinsichtlich der Geschehnisse am Wochenende ihres Aufenthaltes bei dem Angeklagten im Juni 2014 werden die Angaben der Nebenklägerin auch deutlich gestützt durch die Aussage des Zeugen C1. Dieser hat im Wesentlichen bekundet, sich daran zu erinnern, während der Zeit seiner Beziehung zur Nebenklägerin, die insgesamt etwa ein Jahr lang und bereits zum Zeitpunkt ihres 14. Geburtstages bestanden habe, einmal gemeinsam mit ihr beim Angeklagten übernachtet zu haben. Er glaube, zu diesem Zeitpunkt seien die Eltern der Nebenklägerin im Urlaub gewesen. Wann dies genau der Fall gewesen sei, erinnere er nicht mehr. Er meine, die Nebenklägerin habe insgesamt mehrere Nächte bei ihrem Onkel übernachtet und es sei eigentlich mit ihren Eltern abgesprochen gewesen, dass er – der Zeuge C1 – nicht mit dort übernachten dürfe. Dazu, dass er dann doch mit beim Angeklagten übernachtet habe, sei es dadurch gekommen, dass ihm die Nebenklägerin – ob per Handy-Nachricht oder im Rahmen eines persönlichen Gespräches, wisse er nicht mehr – angedeutet habe, dass der Angeklagte ihr am Vortag „näher gekommen oder mit der Hand über das Bein gegangen sein soll“. Näher hinterfragt habe er dies nicht. Er wisse noch, dass er mit der Nebenklägerin dann im Bett des Angeklagten geschlafen habe, während dieser auf der Couch übernachtet habe. Es sei zwischen ihnen vereinbart worden, dass die Eltern der Nebenklägerin nichts davon erfahren sollten. Ein besonderes – etwa durch Handschlag besiegeltes – Ehrenwort dahingehend erinnere er aber nicht. Auf einen entsprechenden Vorhalt hat der Zeuge mit ungläubigem Kopfschütteln und der Äußerung, so etwas habe es „im Leben nicht gegeben“, reagiert. Zu sexuellen Kontakten zur Nebenklägerin sei es in dieser Nacht nicht gekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe mit der Nebenklägerin insoweit ohnehin nur „Rumgeknutsche“ stattgefunden. Erst später, gegen Ende der Beziehung, habe er ein Paar Mal „versucht“, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr zu haben. Sie habe dies jedoch immer abgeblockt. Der Zeuge hat weiter angegeben, sich zu erinnern, dass die Nebenklägerin die letzte an sich vorgesehene Nacht nicht mehr bei dem Angeklagten habe schlafen wollen. Sie habe versucht, von ihren Eltern die Erlaubnis zu bekommen, bereits die Nacht ihrer Rückkehr wieder zu Hause verbringen zu dürfen, wobei man überlegt habe, dass er – der Zeuge C1 – zunächst mit ihr dort aufhältig sein könnte. Die Nebenklägerin habe aber die von ihr erbetene Erlaubnis ihrer Eltern nicht bekommen.

148

Die Angaben des Zeugen C1 bestätigen somit insbesondere den wesentlichen Umstand, dass es zu einer Mitübernachtung des Zeugen beim Angeklagten gerade deshalb kam, weil die Nebenklägerin ihm bedeutet hatte, dass zuvor eine sexuell konnotierte Grenzüberschreitung des Angeklagten stattgefunden hatte. Auch ergibt sich aus der Aussage, dass es zu der gemeinsamen Nacht beim Angeklagten nicht – wie von diesem angegeben – bereits in der ersten Nacht ihres Aufenthaltes in der Wohnung ihres Onkels kam.

149

Die mithin Kernelemente der Aussage der Nebenklägerin bestätigenden Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft. Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge ein Eigeninteresse am Ausgang des hiesigen Verfahrens haben könnte. So hat er, was durch die  Nebenklägerin und deren Mutter bestätigt worden ist, angegeben, seit der von der Nebenklägerin ausgegangenen Trennung mit Ausnahme einer durch die Zeugin C erfolgten Kontaktaufnahme im Nachgang der Offenbarung des Vergewaltigungsgeschehens keine Verbindung zu der Familie C und insbesondere keine Freundschaft zur Nebenklägerin mehr unterhalten zu haben. Den Angeklagten habe er stets gemocht. Der Zeuge war auch erkennbar um eine wahrheitsgemäße Sachverhaltsschilderung bemüht, wobei er zahlreiche – mit Blick auf den Zeitablauf ohne Weiteres zu erwartende – Erinnerungslücken und -unsicherheiten offen eingeräumt hat. Dass ihm dabei der sachliche Kern des – ungewöhnlichen – Umstandes einer Mitübernachtung infolge der Andeutung eines zudringlichen Verhaltens des eigenen Onkels der Nebenklägerin in der dargestellten Weise in Erinnerung geblieben ist, erscheint der Kammer als nachvollziehbar.

150

Soweit der Zeuge C1 angegeben hat, von ihm wahrgenommene Verletzungen der Nebenklägerin am Arm und am Hals im Zusammenhang mit seiner Übernachtung beim Angeklagten nicht zu erinnern und gleichfalls keine Erinnerung daran zu haben, je für die Nebenklägerin einen für eine Freundin bestimmten Schwangerschaftstest besorgt zu haben, steht dies der Glaubhaftigkeit der dahingehenden Angaben der Nebenklägerin nicht entgegen. Zunächst belegt dieser Umstand, dass der Zeuge erkennbar nicht für eine abgesprochene Aussage zu Gunsten der Nebenklägerin instrumentalisiert worden ist. In der Sache erscheint es der Kammer mit Blick auf die Angaben der Nebenklägerin hierzu als nicht verwunderlich, dass der Zeuge, wie im Übrigen auch die Eheleute C, die – von ihr ohnehin nicht als dramatisch beschriebenen – Verletzungen der Nebenklägerin tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Denn diese hat bekundet, die erlittenen Verletzungen aktiv verborgen gehalten zu haben. So hätten sich die eher kleinen Hämatome am Hals im Bereich etwa unterhalb der Ohren befunden, die sie problemlos mit ihren bereits damals langen Haaren habe verdecken können. Die Kratzspuren am Arm habe sie mit langärmeliger Kleidung verborgen gehalten. Hierzu passt, dass der Zeuge C1 angegeben hat, die Zeugin bei der Übernachtung in der Wohnung des Angeklagten nach seiner Erinnerung nie auch nur teilweise entkleidet gesehen zu haben. Auch die Eltern der Nebenklägerin haben bekundet, Verletzungen ihrer Tochter nach ihrer Rückkehr aus N1 nicht wahrgenommen zu haben. Was den Schwangerschaftstest angeht, liegt es mit Blick auf die glaubhaften und konstanten Angaben der Nebenklägerin hierzu nahe, dass dieser bereits Jahre zurückliegende Vorfall für den Zeugen C1 schlicht keine derartige Bedeutung hatte, dass er in seiner Erinnerung nachhaltig abgespeichert worden wäre.

151

c)

152

Gestützt werden die bereits für sich genommen glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zu der Vergewaltigung auch durch den Inhalt des am 10. Februar 2017 in Anwesenheit des dies in der Hauptverhandlung bestätigenden Zeugen O geführten und von diesem zu Beweiszwecken aufgezeichneten, zuvor per „Whats App“ vereinbarten Telefonats zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten (B. VIII.). Die Kammer hat dieses durch Abspielen der etwa 13-minütigen Tonspur in die Hauptverhandlung eingeführt.

153

aa)

154

Nach kurzen einleitenden Worten, in denen der Angeklagte erklärte, sich im Auto zu befinden, und die Nebenklägerin angab, gerade auf der Arbeit Pause zu haben, begann sogleich die inhaltliche Korrespondenz mit folgender Sequenz:

155

              Angeklagter:                             „Ja. Ja, mein Schatz, was ist los?“

156

              Nebenklägerin:               „Ja, was soll los sein? Ich nehme an, das kannst Du Dir                                                         vorstellen, ne?“

157

              Angeklagter:              „Ja, ich weiß, Schatzi. Guck mal, damals ich war betrunken.                                           Das ist ja nicht, es ist ja jetzt nicht so viel passiert. Äh, ich                                                         hab halt...“

158

              Nebenklägerin:              „Was heißt denn, es ist nicht so viel passiert?“

159

              Angeklagter:                             „Was?“

160

              Nebenklägerin:„Was heißt denn, es ist nicht so viel passiert? Du warst aber                                                         schon dabei, oder?

161

              Angeklagter:                            „Ja, an dem Abend war ich ja dabei, aber was letztendlich,                                                         ich weiß, dass ich Dich umarmt hab noch, aber da ist ja                                                         nicht viel passiert.“

162

              Nebenklägerin:              „Onkel, 2012, als ich das Wochenende bei Dir                                                                                     geschlafen habe.“

163

              Angeklagter:                            „Ja, da hat ja auch der K da geschlafen, ne?“

164

              Nebenklägerin:              „Ja, aber nicht den einen Abend, äh, wo Du auf einmal in                                                         meinem Bett lagst.“

165

              Angeklagter:              „Ja. Pass auf, Schatzi, warte, ich fahr hier nur mal kurz rum.                                                         Ja, ich weiß, dass ich da was getrunken hatte im                                                                       Wohnzimmer und bin irgendwann ins Bett gegangen.“

166

              Nebenklägerin:              „Ja.“

167

              Angeklagter:                            „Und aber was letztendlich da passiert ist, ich weiß, dass                                           ich mich an Dich gekuschelt hab und ich weiß, danach habe                                           ich irgendwie ein Bein von Dir gespürt, keine Ahnung mehr,                                                         also mehr weiß ich dazu gar nicht mehr.“

168

              Nebenklägerin:              „Ach so. Ja. Also weißt Du nicht mehr, ähm, dass, wie soll                                                         ich jetzt sagen, wir miteinander geschlafen haben so.                                                         Kannst Du Dich nicht mehr dran erinnern?“

169

              Angeklagter:                            „Nee, wir haben nicht, Schatzi.“

170

              Nebenklägerin:              „Ach so.“

171

              Angeklagter:                            „Dass, dass wir echt miteinander geschlafen haben?“

172

              Nebenklägerin:              „Ja, Onkel, willst Du mich gerade verarschen, jetzt Mal im                                                         Ernst?“

173

              Angeklagter:                            „Nein, Kind, ich will Dich nicht verarschen.                                                                                     Ich bin nur gerade schockiert. Ich weiß nicht, wie weit das                                                         da damals gegangen ist. Wie gesagt, ich war auch                                                                       sturzbesoffen. Das ist keine Entschuldigung dafür, um                                                         Gottes Willen.“

174

              Nebenklägerin:              „Ja, ich wollte gerade sagen.“

175

Nach einem Abbruch der Telefonverbindung wurde diese sodann – sofort – erneut hergestellt. Der Angeklagte erklärte:

176

                                                        „Schatzi, komm, lass uns nicht so anfangen, dass ich Dich                                                         verarschen will, um Gottes Willen, nee. Ich weiß selber,                                                         äh, was damals passiert ist, allerdings was da fortlaufend                                                         passiert ist, das weiß ich überhaupt nicht. Aber ich war                                                         auch sturzbesoffen. Das ist wie gesagt keine                                                                                     Entschuldigung, aber du weißt, ich meine, mich belastet                                                         das genauso. Nur wenn Du jetzt mit Papa oder Mama                                                         sprechen willst, das gibt ja Mord und Totschlag.“

177

Die Nebenklägerin machte daraufhin deutlich, dass sie mit „irgendwem drüber reden“ müsse, worauf der Angeklagte erwiderte:

178

                                                        „Schatzi, aber wenn, wenn Du das mit Deinen Eltern                                                                       machst, ist es das Todesurteil für alle.“

179

Die Nebenklägerin wies darauf hin, daran nichts ändern zu können, sie sei nicht diejenige, die sich „für irgendwas zu entschuldigen oder rechtfertigen“ hätte. Im Jahr 2012 sei sie schließlich erst 12 Jahre alt gewesen.

180

In der Folge erklärte der Angeklagte:

181

                                                        „[…] Ich verstehe, dass es Dich überhaupt belastet. Das                                                         kann ich gut verstehen. Das tut es mich auch. Wenn ich                                                         damals nicht so gewesen wäre oder wenn ich, ich,                                                                       ich war von Sinnen, dann, dann wäre alles nicht passiert,                                                         aber ich sag, ich.“

182

Nach einem erneuten Verweis des Angeklagten auf die zu befürchtenden massiven Folgen im Falle eines Gesprächs der Nebenklägerin mit ihren Eltern über das Vorgefallene („dann gibt es Mord und Tote“), entwickelte sich sodann folgende Dialogsequenz:

183

              Nebenklägerin:              „[…] Aber wie gesagt, ich bin nicht diejenige […], die sich                                                         hier für irgendwas entschuldigen muss und die jetzt da                                                         drauf achten muss, ob irgendwas weiter noch passiert.                                           Ganz im Gegenteil, ich bin diejenige, die nachts nicht mehr                                                         schläft.“

184

              Angeklagter:                            „Nein, Schatzi, aber ich, ich hab Dich doch, ich hab Dich ja                                                         auch nicht vergewaltigt in der Nacht.“

185

              Nebenklägerin:              „Was, was war das denn? War das gewollt von mir? Habe                                                         ich gesagt, ja, bitte, komme her, ich will jetzt auf jeden Fall                                                         von meinem Onkel entjungfert werden?“

186

              Angeklagter:                            „Nein, das hast Du mit Sicherheit nicht gesagt.“

187

              Nebenklägerin:              „Ja, siehst Du. Also, wie nennst Du das denn dann?“

188

              Angeklagter:                            „Nein, aber ich hab, ich hab Dich nicht gezwungen dazu,                                                         Schatzi. Das ist einfach so passiert.“

189

              Nebenklägerin:              „Was hast Du denn dann gemacht? Wie, das ist einfach                                                         passiert? Onkel, willst Du mich gerade verarschen? Jetzt                                                         im Ernst, leider bin ich, langsam werde ich richtig biestig.“

190

              Angeklagter:              „Nein, Du sollst jetzt nicht biestig sein und wir müssen auch                                                         nicht schreien, aber ich hab Dir gerade erklärt, dass ich zu                                           der Nacht keinen Bezug mehr habe. Ich war sturzbesoffen.“

191

Im weiteren Fortgang des Gesprächs drang der Angeklagte darauf, den Sachverhalt nicht am Telefon, sondern persönlich mit der Nebenklägerin zu besprechen. Diese schlug daraufhin vor, sich am kommenden Sonntag zu treffen. Nach Erörterung von Ort und Zeit des in Aussicht genommenen Treffens erklärte der Angeklagte – ohne hierauf abzielende Anstoßfrage der Nebenklägerin – noch von sich aus:

192

                                                        „Ich kann mir vorstellen, dass ich, ich, mich belastet das                                                         auch, obwohl mir, das musst Du mir einfach glauben, jede,                                           jeder Zentimeter in der Nacht, ich weiß noch, dass ich mich                                                         da an Dich gekuschelt hab und aber der Rest fehlt mir. Das                                                         habe ich immer, weißt Du, ich rufe morgens den U an,                                                         habe ich Deckel bezahlt, habe ich das, wenn ich, wenn ich                                                         was getrunken hab, dann fehlen mir immer, da kann ich,                                                         das ist immer so, egal, was ich mache, aber wir reden dann                                           morgen, äh, Sonntagmorgen.“

193

Kurz darauf beendeten der Angeklagte und die Nebenklägerin das Telefonat.

194

bb)

195

Der wiedergegebene Inhalt des Telefonats legt es äußerst nahe, dass es, im Sinne der Angaben der Nebenklägerin, anlässlich eines Wochenendes, an dem die Nebenklägerin bei dem Angeklagten übernachtete, jedenfalls zu einer sexuell konnotierten Grenzüberschreitung durch den Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin kam, deren Bekanntwerden das Potential hatte, im Familienkreis zu heftigen Reaktionen zu führen. Dabei springt geradezu ins Auge, dass dem Angeklagten von Beginn des Telefonats an klar war, dass die Nebenklägerin gerade über einen solchen Vorfall mit ihm sprechen wollte. Denn der Angeklagte selbst war es, der auf die bloße, nicht näher spezifizierte Äußerung der Nebenklägerin, er könne sich „vorstellen“, was „los“ sei, das Gespräch sogleich auf eine im Bett stattgefundene körperliche Annäherung lenkte („umarmt“, „gekuschelt“, „Bein gespürt“).

196

Der Angeklagte, der eingeräumt hat, das in der Hauptverhandlung abgespielte Telefonat mit der Nebenklägerin – wie auch die durch Verlesung und Inaugenscheinsnahme in die Hauptverhandlung eingeführte „Whats App“-Korrespondenz zwischen dem 9. und 13. Februar 2017 – geführt zu haben, hat sich hierzu in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, bei Beginn dieses Telefonats deshalb gewusst zu haben, was die Nebenklägerin ihm vorwerfe, weil es bereits zuvor ein offensichtlich nicht aufgezeichnetes anderes Telefonat zwischen ihm und der Nebenklägerin gegeben habe. Als die Nebenklägerin ihm per „Whats App“-Nachricht vom 9. Februar 2017 mitgeteilt habe, stark mit ihrem „Geheimnis“ zu kämpfen zu haben, habe er dies allein mit der absprachewidrigen Übernachtung des Zeugen C1 am Wochenende der Inobhutnahme der Nebenklägerin im Jahr 2014 in Verbindung gebracht. Bei einem dieser Nachricht nachfolgenden, dem aufgezeichneten Telefonat jedoch vorausgehenden Telefongespräch habe die Nebenklägerin ihm dann – für ihn völlig überraschend – vorgeworfen, ihr in einer Nacht dieser Inobhutnahme „zu nahe gekommen“ und ihr „mit 12 Jahren die Unschuld genommen“ zu haben. Er, der Angeklagte, sei daraufhin völlig schockiert und bestrebt gewesen zu verhindern, dass die Nebenklägerin derartigen „Unsinn“ auch weiteren Personen, insbesondere ihren Eltern, mitteilen könnte. Bei dem darauf folgenden aufgezeichneten Gespräch sei er daher von Anfang an auf diesen Vorwurf zum Schein eingestiegen, um „ihr einfach was zu geben“ und sie zu einem persönlichen Gespräch bewegen zu können.

197

Diese – äußerst konstruiert und lebensfremd wirkende – Darstellung ist zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung.

198

So ist bereits völlig unplausibel, dass der Angeklagte tatsächlich davon ausgegangen sein könnte, dass sich das von der Nebenklägerin in ihrer „Whats App“-Nachricht vom 9. Februar 2017 angesprochene „Geheimnis“ auf die gegenüber den Eheleuten C abredewidrige Übernachtung des Zeugen C1 in der Wohnung des Angeklagten bezog. Es ist schon nicht ersichtlich, wieso dieser Vorfall überhaupt und besonders noch nach mehr als zweieinhalb Jahren die von der Nebenklägerin in ihrer Nachricht beschriebenen gravierenden Folgen („schlafe nachts nicht mehr“, „immer ein komisches Gefühl, wenn mein Freund mir näher kommen möchte“, „weiß nicht mehr was ich machen soll“) hätte haben sollen. Auch wäre ihre Ankündigung, hierüber gerade mit ihren Eltern sprechen zu müssen, vor dem Hintergrund nicht recht verständlich, dass die Nebenklägerin selbst es nach den Angaben des Angeklagten gewesen sein soll, die die Übernachtung des Zeugen C1 – ohne besonderen Anlass – durch seine „Beknetung“ herbeiführte. Nach dieser Darstellung wäre die Nebenklägerin selbst die Urheberin des Absprachebruchs gegenüber ihren Eltern gewesen. Dass sie hierüber nun Jahre später zur Verbesserung ihres Wohlbefindens gerade mit diesen hätte sprechen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund als kaum nachvollziehbar. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte dieser Ankündigung etwa mit dem Hinweis begegnet wäre, dass die Nebenklägerin doch selbst für dieses „Geheimnis“ verantwortlich sei und sich dessen Offenbarung gegenüber ihren Eltern ihm gegenüber als äußerst unfair darstellen würde. Nichts dergleichen geschah indes. Vielmehr reagierte der Angeklagte auf die Nachricht seiner Nichte schlicht mit der Äußerung: „Das macht es nicht besser“.

199

Zur Frage eines dem unter aa) dargestellten Telefonats vorausgegangen Gesprächs hat die Nebenklägerin glaubhaft bekundet, zu dem darin angesprochenen Thema nur das aufgezeichnete Telefonat mit ihrem Onkel geführt zu haben. Auch die in die Idee der Beschaffung objektivierbarer Beweismittel involvierten Zeugen O und J C haben angegeben, keinerlei Anhaltspunkte dafür zu haben, dass es vor dem aufgezeichneten Telefonat bereits ein weiteres gegeben haben könnte. Auch der Inhalt der „Whats App“-Korrespondenz zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten vom 9. bis 13. Februar 2017 enthält – wie auch das aufgezeichnete Telefonat selbst – nichts, was für ein weiteres – nach der Einlassung des Angeklagten ja erst nach Beginn dieser Korrespondenz geführtes – Telefonat sprechen würde. Vielmehr fügt sich das Stattfinden genau eines Telefonats am Mittag des 10. Februar 2017 (Freitag) bruchlos in diese Korrespondenz ein. So vereinbarten die Kommunikationsteilnehmer am 9. Februar 2017 ein Telefonat „morgen so gegen 13:15“. Am Folgetag wurde sodann – hierzu exakt passend – ab 13:13 Uhr die Korrespondenz geführt: „Kann ich anrufen?“ (Angeklagter), „Rufe in 2 Minuten an“ (Nebenklägerin), „Ok“ (Angeklagter). Auch fügen sich die späteren Nachrichten bruchlos in den Inhalt des aufgezeichneten Telefonats ein. Denn am Sonntag, den 12. Februar 2017, sagte die Nebenklägerin das in diesem Telefonat – nach ihren glaubhaften Angaben von vorneherein nur zum Schein – vereinbarte Treffen mit ihrem Onkel ab. Am Folgetag schrieb der Angeklagte hierzu dann: „Schade das es gestern nicht geklappt hat“.

200

Die Gesprächsinhalte des Angeklagten bei dem aufgezeichneten Telefonat zeigen somit zur Überzeugung der Kammer dessen aus eigener Erinnerung herrührende – und nicht durch eine für ihn überraschende Äußerung in einem vorangegangenen Telefonat erzeugte – Kenntnis davon, dass es sich bei dem von der Nebenklägerin in der vorausgegangenen „Whats App“-Kommunikation erwähnten „Geheimnis“ um eine aus seiner Sicht unbedingt geheimhaltungswürdige sexuell konnotierte Grenzüberschreitung gegenüber seiner Nichte handelte. Dabei räumte er im Verlauf des Gesprächs in der Sache sogar ein, seine Nichte entjungfert zu haben, indem er erklärte, dies sei „einfach so passiert“. Die Angaben der Nebenklägerin in diesem Telefonat wiesen dabei bereits die wesentlichen Kernelemente dessen auf, was sie im Rahmen des Strafverfahrens bis in die Hauptverhandlung hinein zu der Vergewaltigung angegeben hat („als ich das Wochenende bei Dir geschlafen habe“, „du auf einmal in meinem Bett lagst“, „miteinander geschlafen“, nicht vergewaltigt – „was war das denn“?, nicht „gewollt“, „entjungfert“). Soweit sie in dem Telefonat als Tatzeit das Jahr 2012 angab, hat die Nebenklägerin hierzu in der Hauptverhandlung für die Kammer nachvollziehbar angegeben, dass es sich insoweit schlicht um einen Fehler gehandelt habe. Dass der Angeklagte im Rahmen des Telefonats das gesamte festgestellte (Gewalt-)Ausmaß des Vorfalls zwar nicht einräumte, sondern sich insoweit auf alkoholbedingte Erinnerungslücken berief, erscheint der Kammer mit Blick auf seinen tatsächlich stattgefundenen Alkoholkonsum als naheliegendes Verteidigungsvorbringen gegenüber seiner Nichte. Es steht allerdings in deutlichem Gegensatz zu seinen – jeglichen grenzüberschreitenden Vorfall schon im Ansatz bestreitenden –  Angaben in der Hauptverhandlung.

201

d)

202

Auch das übrige Beweisergebnis steht den Angaben der Nebenklägerin weder jeweils isoliert betrachtet noch in einer Gesamtschau entgegen.

203

aa)

204

Dies gilt zunächst für die Angaben der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin N. Zwar hat diese die Einlassung des Angeklagten in allen Punkten insoweit bestätigt, wie sie nach den Angaben des Angeklagten eigene Wahrnehmungen hätte treffen können. Die Aussage der Zeugin war jedoch insgesamt völlig unglaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie zu Gunsten ihres Ehemanns bewusst gelogen hat.

205

Die Aussage der Zeugin N ist davon durchzogen gewesen, dass sie nahezu sämtliche Details, denen in der Einlassung des Angeklagten irgendeine Bedeutung zukam, von sich aus bis in die letzten Verästelungen hinein als eigene, sichere Erinnerungsbilder geschildert hat. Dabei sind der Kammer ihre Angaben in höchst auffälliger Weise als geradezu spiegelbildliche Wiederholung der Einlassung des Angeklagten erschienen. So hat sie etwa auf die Frage, was sie bezüglich des Wochenendes, an dem ihr Ehemann die Nebenklägerin vergewaltigt haben soll, erinnere, sogleich erklärt, sich sicher zu sein, am ersten Tag der verabredeten, durch eine S2-Fahrt ihrer Eltern bedingte Inobhutnahme der Nebenklägerin durch den Angeklagten mit diesem im „W U“ verabredet gewesen zu sein. An diesem Abend, der sicher an einem Freitag gewesen sei, sei die Nebenklägerin nicht mit in der Gaststätte gewesen. Der Angeklagte habe ihr – der Zeugin N – sogleich erzählt, erlaubt zu haben, dass der Zeuge C1 mit bei ihm übernachte, und diese Entscheidung zu bedauern, worin er von ihr selbst bestärkt worden sei. Auch habe sie ihm, was sie gleichfalls genau erinnere, gesagt, er solle an dem Abend mit Blick auf seine Gäste nicht so viel trinken. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat die Zeugin dann auch nahezu alle weiteren Punkte, die in der Einlassung ihres Ehemannes eine Rolle spielten, als Ausfluss eigener, sicherer Erinnerung dargestellt, etwa dass der Angeklagte ihr am Folgetag davon berichtet habe, bei seiner Rückkehr in seinem Zimmer „Sex gerochen“ zu haben, am Morgen mit der Nebenklägerin und dem Zeugen C1 per Handschlag besiegelt zu haben, dass dessen Übernachtung bei ihm ein Geheimnis bleiben müsse, ohne dabei jedoch über den gerochenen Sex gesprochen zu haben. Dies sei erst am nächsten Morgen – wie ihr Ehemann ihr ebenfalls sogleich berichtet habe – allein mit der Nebenklägerin geschehen, nachdem der Angeklagte eine weitere Übernachtung des Zeugen C1 nicht mehr erlaubt habe. Die Nebenklägerin habe den Sex dabei auch gesenkten Hauptes zugegeben. Die Zeugin hat weiter angegeben, den 1. Juli 2016 ebenfalls genau zu erinnern. Es handele sich um ihren Jahrestag. Es sei der erste Abend nach der Reha ihres Mannes gewesen, an dem sie wieder gemeinsam im „W U“ gewesen seien. Sie wisse noch, dass die Nebenklägerin auch dort gewesen sei und ihrem Mann von hinten die Augen zugehalten habe. In dem Moment habe sie beim Dartspiel gerade einen Triple geworfen. Sie sei dann „natürlich“ gemeinsam mit ihrem Mann – ohne die Nebenklägerin – im Taxi nach Hause gefahren. Befragt nach dem aufgezeichneten Telefonat des Angeklagten mit der Nebenklägerin hat die Zeugin in gleich auffälliger Weise erklärt, dass es vor diesem, wie ihr Ehemann ihr sogleich erzählt habe, noch ein weiteres Telefonat gegeben habe, in dem die Nebenklägerin ihm bereits „diesen Vorwurf“ gemacht habe.

206

Insgesamt ist die durch die Zeugin erfolgte durchgängige Schilderung von perfekt erinnerten, aus ihrer Sicht eigentlich weitgehend belanglosen und teils lange zurückliegenden Details, die sich spiegelbildlich alle in der in gleicher Weise auffälligen Einlassung des Angeklagten wiederfinden, nicht mit einem Erlebnishintergrund in Einklang zu bringen, sondern dadurch zu erklären, dass es sich um abgesprochene Aussagen handelte. Dass eine solche Absprache und auch ein ständiges „Einüben“ der (Falsch-)Aussage der Zeugin auch leicht möglich war, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte über seinen Verteidiger bereits im Zwischenverfahren einen langen Schriftsatz zu den Akten gereicht hat, der – wie der Angeklagte und der Verteidiger erklärt haben – seinen Angaben in der Hauptverhandlung in den wesentlichen Punkten entsprach. Die Präparierung der Aussage der Zeugin konnte somit auch anhand dieses Schriftsatzes erfolgen. Ihr kommt zur Überzeugung der Kammer vor diesem Hintergrund – auch zur Frage der Erektionsfähigkeit des Angeklagten (siehe dazu unten ee)) – keinerlei Beweiswert zu.

207

Auch ein von der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung übergebener Screenshot, der nach ihren Angaben eine „Whats App“-Kommunikation zwischen ihr und dem Angeklagten vom 19. Februar 2015 abbilde und der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, steht den Angaben der Nebenklägerin nicht entgegen. Denn soweit der Angeklagte seiner Ehefrau darin um 15:47 Uhr mitgeteilt haben soll, dass die Nebenklägerin gerade „hier“ sei und er sie „um 5 zurück fahre“, folgt hieraus schon nicht sicher, dass diese Angaben gegenüber der Zeugin N überhaupt der Wahrheit entsprachen. Auch ist aus dem verwendeten Wort „hier“ nicht abzuleiten, ob die Nebenklägerin sich gerade in der Wohnung des Angeklagten oder andernorts – etwa im „W U“ – in dessen Gegenwart aufgehalten haben und ob dies allein oder in Anwesenheit weiterer bekannter Personen der Fall gewesen sein soll. Die Nebenklägerin hat insoweit selbst eingeräumt, auch noch nach den beiden ersten Taten wiederholt auf den Angeklagten getroffen zu sein, ihn lediglich nach ihrer Erinnerung nicht mehr allein in dessen Wohnung besucht zu haben. Dass der von der Zeugin übergebenen „Whats App“-Nachricht gerade ein derartiger allein stattfindender Besuch der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten zu Grunde lag, lässt sich der Nachricht nicht entnehmen. Nähere Angaben konkret hierzu hat auch der Angeklagte nicht gemacht.

208

bb)

209

Die Aussage des Zeugen T, des Inhabers des „W U“, war für die eigentlichen Tatvorwürfe letztlich unergiebig. Zwar hat er bekundet, in Erinnerung zu haben, dass der Angeklagte nach Besuchen seiner Gaststätte typischerweise allein oder nur mit seiner Ehefrau im Taxi nach Hause gefahren sei. Gleichzeitig hat er aber darauf hingewiesen, das Verlassen seiner Gaststätte durch den Angeklagten und insbesondere dessen Einsteigen in ein Taxi nicht stets wahrgenommen zu haben und ohnehin – gerade spät abends – auch nicht immer im „W U“ anwesend gewesen zu sein. An das Wochenende des 20. bis 22. Juni 2014 wie auch an den 1. Juli 2016 habe er keinerlei konkrete Erinnerung.

210

cc)

211

Auch die Aussage des Zeugen Q steht der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht entgegen. Dieser hat – insoweit im Einklang mit den Bekundungen der Nebenklägerin – angegeben, ab August 2015 eine etwa einjährige Beziehung mit der Nebenklägerin geführt zu haben. Soweit der Zeuge darüber hinaus bekundet hat, dass er sowohl von der Nebenklägerin wie auch von dem Zeugen C1 noch vor Beginn seiner eigenen Beziehung zu der Nebenklägerin erzählt bekommen habe, dass diese „Sex gehabt“ hätten, und dass er – der Zeuge Q – selbst zeitnah ab dem Beginn seiner Beziehung zu ihr auch selbst „fast täglich Geschlechtsverkehr“ mit ihr gehabt habe, beeinträchtigt dies nicht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin.

212

Mit Blick darauf, dass der Zeuge Q bereits nicht präzisieren konnte, wann der ihm nach seinen Angaben berichtete Sex zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen C1 stattgefunden haben soll, ergibt sich aus seiner Aussage schon nicht, dass dies schon vor der Vergewaltigung durch den Angeklagten der Fall gewesen sein soll und diese somit nicht zu einer Entjungferung geführt hätte. Ein etwaiger Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen C1 nach der Vergewaltigung hätte keine unmittelbare Tatrelevanz. Ohnehin ist die Kammer auch nicht von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Q überzeugt. Dieser hat keinerlei Einzelheiten zu den Umständen der von ihm behaupteten Mitteilung zu berichten vermocht. Die Nebenklägerin und der Zeuge C1 haben übereinstimmend, differenziert und glaubhaft bekundet, dass es zum Ende ihrer Beziehung hin lediglich zu einzelnen, infolge der abwehrenden Haltung der Nebenklägerin indes nicht vollendeten „Versuchen“ der Durchführung von Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sofern dem Zeugen Q tatsächlich von weitergehenden Sexualkontakten berichtet worden sein sollte, wäre es ohne weiteres vorstellbar und ohne durchgreifende Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der zur Frage tatsächlich stattgehabter Sexualkontakte übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und des Zeugen C1 in der Hauptverhandlung, dass es sich dabei lediglich um – im Teenageralter nicht unübliche – nicht den Tatsachen entsprechende Prahlereien gehandelt hätte.

213

Soweit der Zeuge Q von regelmäßigem eigenen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin während ihrer – mehr als ein Jahr nach der Vergewaltigung begonnenen – Beziehung berichtet hat, ist die Kammer von der Richtigkeit dieser Behauptung gleichfalls nicht überzeugt. Die Nebenklägerin hat bekundet, dass es zu Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen Q nicht gekommen sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen insgesamt und gerade zu diesem Punkt ergeben sich für die Kammer auch daraus, dass dessen Benennung in einem Beweisantrag der Verteidigung – wie der Zeuge selbst in der Hauptverhandlung angegeben hat – auf eine Kontaktaufnahme durch die Tochter des Angeklagten hin erfolgt ist. Zum eigentlichen Verlauf dieser Kontaktaufnahme hat der Zeuge in der Hauptverhandlung nur zögerliche Angaben gemacht. Auch der Zeuge T ist im Nachgang einer Kontaktaufnahme durch die Tochter des Angeklagten in einem Beweisantrag der Verteidigung benannt worden. Dieser hat freimütig eingeräumt, von der Tochter des Angeklagten in der Weise angesprochen worden zu sein, dass sie auf der Suche nach Zeugen sei, damit der Angeklagten „frei“ komme. In diesem Zusammenhang habe die Tochter des Angeklagten die Nebenklägerin auch als sexualerfahrene „Schlampe“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass beide Zeugen angegeben haben, dass die Tochter des Angeklagten im Verlauf des jeweiligen Gesprächs mit ihrem Mobiltelefon zu vermeintlichen Beweiszwecken Tonaufnahmen bestimmter Angaben der Zeugen erstellt habe, liegt es für die Kammer nahe, dass die Tochter des Angeklagten in dieser Weise auch an den Zeugen Q herangetreten ist. Nicht auszuschließen ist daher, dass der Zeuge sich – aus welchen Gründen auch immer und anders als jedenfalls im Ergebnis der Zeuge T, der zu Beginn seiner Vernehmung allerdings auch noch bestimmte konkrete, den Angeklagten eher entlastende Erinnerungsbilder vorgegeben hat, die er im weiteren Verlauf ausdrücklich revidiert hat – für eine im Sinne der Darstellung der Nebenklägerin durch die Tochter des Angeklagten eingefärbte Aussage hat einspannen lassen. Jedenfalls vermag die Kammer mit Blick auf diese Gesamtumstände aus den –  ohnehin nicht unmittelbar tatrelevanten – Angaben des Zeugen Q keine Schlüsse zu ziehen, die geeignet wären, die Glaubhaftigkeit der die getroffenen Feststellungen tragenden Angaben der Nebenklägerin zu beeinträchtigen.

214

Soweit der Zeuge Q bekundet hat, mit der Nebenklägerin nach dem Sommer 2014 auch an Abenden im „W U“ gewesen zu sein, an denen sich auch der Angeklagte dort aufgehalten habe, steht dies den Angaben der Nebenklägerin selbst bereits nicht entgegen.

215

dd)

216

Eine vom Angeklagten überreichte und in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene „Bestätigung / Rechnung“ eines Reiseveranstalters, wonach der Angeklagte für den Zeitraum vom 7. bis 21. Juli 2014 mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und einer weiteren Person eine Reise nach N1 gebucht habe, steht den getroffenen Feststellungen zur Tat zu B. V. (Sofa) nicht entgegen. Sofern diese Reise unter Teilnahme des Angeklagten tatsächlich überhaupt stattfand, stünde dies einer Tatbegehung an den übrigen Tagen des Juli 2014 – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Besuche der Nebenklägerin bei ihrem Patenonkel vor der Vergewaltigung äußert häufig waren auch mit dem unter B. IV. beschriebenen Vorlauf – nicht entgegen.

217

ee)

218

Auch das Ergebnis des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. X1 (Urologe und Androloge, Chefarzt der Urologie des St. F-Krankenhauses L-I1) steht den Angaben der Nebenklägerin nicht entgegen.

219

Der Sachverständige hat zwei unter seiner Anleitung in den Nächten des 15. und 16. Dezember 2017 mit dem Gerät „Rigiscan“ an dem Angeklagten durchgeführte Erektionsmessungen ausgewertet. Hierbei ist er unter nachvollziehbarer Darlegung der Messergebnisse im Einzelnen zu dem Befund gekommen, dass in diesen Nächten lediglich minimale Erektionstätigkeiten, nicht jedoch übliche Vollerektionen oder jedenfalls noch geschlechtsverkehrsfähige Erektionen gemessen worden seien. Zum Zeitpunkt der Messungen liege daher eine erhebliche Erektionsstörung vor. Allerdings sei trotz dieser Messergebnisse schon bezogen auf die aktuelle Situation nicht auszuschließen, dass die gegebene schlechte – jedoch nicht vollständig aufgehobene – Erektionsfähigkeit durch ein sehr starkes Stimulanz oder die Einnahme erektionsfördernder Medikamente kurzzeitig in einer Weise überwunden werden könne, die einen Geschlechtsverkehr zulasse.

220

Befragt nach seiner Einschätzung bezogen auf den Zeitpunkt Juni 2014 hat der Sachverständige angegeben, hierzu keine sicheren, sondern allenfalls Wahrscheinlichkeitsangaben machen zu können. Insoweit hat er ausgeführt, dass Erektionsstörungen häufig etwa fünf bis acht Jahre einem Herzinfarkt oder einer Herzkranzgefäßverengung vorausgingen. Mit Blick auf die im Jahr 2015 diagnostizierten Herzbeschwerden seien danach die ihm gegenüber erfolgten anamnestischen Angaben des Angeklagten jedenfalls plausibel, wonach bereits seit 2005 eine spontane Erektion zunehmend schwieriger geworden sei und ab 2008 hierzu vom Angeklagten eingenommene, im Jahr 2013 allerdings auf Grund von unter ihrem Einfluss eingetretenen Nebenwirkungen wieder abgesetzte, perorale Erektionshilfsmittel erforderlich gewesen seien, mit denen es zu Erektionen gekommen sei, die für einen Geschlechtsverkehr „mit etwas Mühe“ ausreichend gewesen seien. Auf der Grundlage dieser anamnestischen Angaben sei das Zustandekommen einer Erektion bei dem Angeklagten im Juni 2014 unter einem trotz Nebenwirkungen herbeigeführten Einfluss erektionsfördernder Mittel keinesfalls auszuschließen und ohne den Einfluss derartiger Hilfsmittel nach seiner Einschätzung nur mit einer Wahrscheinlichkeit „unterhalb der Mitte“ zu erwarten. Dies gelte auch nach einem vorausgegangenen Alkoholkonsum.

221

Diese nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen schließen es bereits für sich genommen mithin nicht aus, dass es in der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2014 – und nur hierfür hat die Nebenklägerin eine Penisversteifung geschildert – auch ohne die Einnahme von erektionsfördernden Mitteln zu einer Erektion des Angeklagten kam. Dass darüber hinaus eine der Vergewaltigung vorausgehende Einnahme derartiger Hilfsmittel zwar nicht sicher feststellbar ist, keinesfalls jedoch eine nur rein theoretische Möglichkeit darstellt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. X1 selbst angegeben hat, das in Deutschland nicht zugelassene Mittel „Kamagra oral-Jelly“ zeitweise eingenommen zu haben. Dies hat eine Bestätigung auch darin gefunden, dass die Eheleute C bekundet haben, der Zeuge I2 C habe dem Angeklagten dieses Mittel über mehrere Jahre hinweg jedenfalls bis 2012 einmal im Monat „im Paket“ – nach ihrem Verständnis zur Weiterveräußerung – verkauft.

222

Hinzu kommt, dass die dem Sachverständigen Dr. X1 gegenüber gemachten – von der Zeugin N in der Hauptverhandlung wiederum bis in letzte Details unglaubhaft bestätigten – anamnestischen Angaben des Angeklagten zum Verlauf seiner Erektionsschwierigkeiten mit den Angaben der Zeugin D unvereinbar sind. Diese hat – nicht zuletzt mit Blick auf ihr erkennbar gewordenes Unbehagen, überhaupt Angaben zu diesem Themenkreis zu machen und den Umstand, dass der Angeklagte im Nachgang zu ihrer Vernehmung erklärt hat, dass ihre Angaben zu ihrem Sexualleben zutreffend seien – glaubhaft bekundet, mit dem Angeklagten ab etwa 2009 bis jedenfalls Ende 2013 oder sogar noch bis in das Jahr 2014 hinein ein äußerst erfüllendes, variantenreiches Sexualleben geführt zu haben, wobei der Angeklagte regelmäßig auch „mehrmals hintereinander gekonnt“ habe. Sei die Beziehung in anderer Hinsicht häufig schwierig, sei sie gerade in sexueller Hinsicht besonders schön gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Erektionsschwierigkeiten bei ihm wahrgenommen. Auch habe sie keinerlei Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass der Angeklagte vor dem Geschlechtsverkehr mit ihr erektionsfördernde Mittel eingenommen habe. Dabei hat die Zeugin für die Kammer nachvollziehbar angegeben, sich sicher zu sein, dass ihre Beziehung zu dem Angeklagten jedenfalls Ende Februar 2014 noch bestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt – was der Angeklagte bestätigt hat – dessen Schwiegermutter gestorben sei und dies für ihn ein in der Beziehung spürbarer „ziemlicher Schlag“ gewesen sei. Lediglich zum von der Zeugin D nicht präzise eingrenzbaren „Ende“ ihrer Beziehung hin habe sie kein konkretes Bild mehr von Sexualkontakten mit dem Angeklagten, weil diese Zeit in ihrer Erinnerung von andauernden Streitigkeiten überlagert sei.

223

Stellt sich die Potenz des Angeklagten auf Grund dieser vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigten Angaben der Zeugin D mithin als jedenfalls bis 2013/2014 deutlich ausgeprägter dar, als von diesem gegenüber dem Sachverständigen Dr. X1 angegeben, verringert sich der Beweiswert von dessen Wahrscheinlichkeitsangaben zur Möglichkeit einer Erektion im Juni 2014 weiter. Gesamtbetrachtend steht das Gutachten des Sachverständigen Dr. X1 somit den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zu dem Vergewaltigungsgeschehen zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen.

224

IV.

225

Die Feststellung, wonach der Angeklagte bei der Tat zu B. V. (Sofa) uneingeschränkt in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, während eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei den Taten zu B. II. (Vergewaltigung) und B. VII. (Taxi) nicht auszuschließen ist, hat die Kammer auf der Grundlage ihrer Beratung durch die Sachverständige Prof. Dr. med. S3 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Nervenheilkunde, Universitätsklinikum C3) getroffen. Der Sachverständigen stand dabei der gesamte Akteninhalt zur Verfügung. An der Hauptverhandlung hat sie teilgenommen. Sie hat den Angeklagten am 10. Januar 2018 exploriert. Ergänzend hat die Sachverständige auch die den Angeklagten betreffende Akte der psychosomatischen Rehaklinik in U1 eingesehen und hierüber in der Hauptverhandlung berichtet.

226

Auf dieser Grundlage hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten bei Begehung aller Taten – mit Ausnahme der akuten Alkoholintoxikation bei der Vergewaltigung und dem Vorfall im Taxi – keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der psychiatrischen Grundlagen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB gegeben seien. So bestünden insbesondere keinerlei Hinweise auf das Bestehen psychotischer Symptome. Auch die im Juni / Juli 2014 sich andeutende und im Juli 2016 durch den Aufenthalt in der Reha-Klinik bereits gebesserte, heute als leicht einzuordnende depressive Symptomatik habe auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine bipolare Störung gegeben seien, keinesfalls einen Schweregrad aufgewiesen, der aus psychiatrischer Sicht mit Bezug zu den konkret in Rede stehenden Sexualstraftaten zu einer Einschränkung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit hätte führen können. Auch habe der langjährige Alkoholkonsum des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten sicher noch nicht zu einer ein Eingangsmerkmal erfüllenden Beeinträchtigung geführt. So seien insbesondere keine Anhaltspunkte für einen hirnorganischen Abbauprozess zu erkennen. In der Reha-Klinik durchgeführte testpsychologische Untersuchungen hätten überdurchschnittliche Gedächtnisleistungen des Angeklagten erbracht. Auch sonst seien Beeinträchtigungen seiner kognitiven Leistungsfähigkeit nicht erkennbar. Auch für alkoholbedingte oder durch andere Umstände verursachte Persönlichkeitsveränderungen beziehungsweise -störungen mit Krankheitswert sei nach von der Sachverständigen durchgeführter testpsychologischer und klinischer Untersuchung nichts ersichtlich. Schließlich liege mit Blick auf den Umstand, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der Angeklagte außerhalb der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten mit Minderjährige oder gar Kinder betreffenden sexuellen Inhalten beschäftigt hätte und er in seinem Leben stets erfüllende Sexualität mit erwachsenen Frauen leben konnte, auch keine Pädophilie im Sinne einer Haupt- oder Nebenströmung vor, die sich bei den Taten auf sein Hemmungsvermögen hätte auswirken können.

227

Die Kammer schließt sich diesen gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde außer Zweifel steht und die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, nach der gebotenen eigenen Würdigung in vollem Umfang an.

228

Soweit die Sachverständige angegeben hat, dass nach ihrer psychiatrischen Einschätzung bei der Vergewaltigung und der Tat im Taxi ein enthemmender Alkoholeinfluss, der zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe, nicht auszuschließen sei, ist die Kammer auch dem im Ergebnis gefolgt.

229

Hinsichtlich der Tat zu B. V. (Sofa) haben sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung allerdings keinerlei Hinweise für einen vorausgegangenen Alkoholkonsum des Angeklagten ergeben, der auch nur ansatzweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hinreichend gewesen sein könnte. Diese Tat fand nachmittags statt. Die Nebenklägerin hat glaubhaft angegeben, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass der Angeklagte über die zum Essen getrunkene Bierflasche hinaus vor der Tat weiteren Alkohol getrunken habe. Anders als bei den beiden anderen Taten habe sie keinerlei Alkoholeinfluss bei ihrem Onkel gemerkt.

230

Die Vergewaltigung und die Tat im Taxi fanden hingegen nach einem Wochenendbesuch des „W Treffs“ durch den Angeklagten statt. Die Nebenklägerin hat hierzu glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte dort jeweils auch Alkohol konsumiert habe, was ihm auch anzumerken gewesen sei. Auch der Angeklagte selbst hat – bestätigt etwa durch den Zeugen T – erklärt, bei Besuchen des „W U“ stets und in größerem Maße am Wochenende Bier getrunken zu haben. Mit Blick auf das Fehlen von Blutproben sowie präziser, speziell auf die beiden Tatabende bezogener Trinkmengenangaben des Angeklagten, der Nebenklägerin oder anderer Zeugen hat die Kammer zunächst eine Größenordnung der in Betracht kommenden Blutalkoholkonzentration in der Weise ermittelt, dass sie die in diesem Zeitraum für den Angeklagten bei Wochenendbesuchen des „W U“ typische Alkoholmenge zu Grunde gelegt hat. Hierzu bestand vor dem Hintergrund Anlass, dass der Angeklagte, die Nebenklägerin und auch der Zeuge T übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte bei derartigen Besuchen in der Regel vergleichbare Mengen Alkohol konsumiert habe und weder die Angaben der Nebenklägerin noch diejenigen des Angeklagten oder das übrige Beweisergebnis darauf hindeuten, dass es sich bei den Abenden des 20. Juni 2014 und 1. Juli 2016 insoweit um „Ausreißer“ nach oben oder unten gehandelt haben könnte.

231

Der Angeklagte hat angegeben, im fraglichen Zeitraum an Wochenendabenden im „W U“ typischerweise 20 bis höchstens 25 0,2 Liter-Gläser „Gaffel“-Kölsch (4,8 Vol.- %) getrunken zu haben, wobei die ersten Gläser häufig eine „Radler“-Mischung gewesen seien. Schnaps oder anderen Alkohol habe er in der Gaststätte typischerweise nicht getrunken. Hierzu passen die Angaben des Zeugen T. Dieser hatte eine gute Erinnerung an den Angeklagten, der einer seiner Stammgäste gewesen sei. Der Zeuge hat bekundet, in Erinnerung zu haben, dass der „Deckel“ des Angeklagten im fraglichen Zeitraum an Wochenendabenden typischerweise 20 bis 30 0,2 Liter-Gläser „Gaffel“-Kölsch ausgewiesen habe. Dabei hat er aber darauf hingewiesen, dass der Angeklagte – wie dieser auch selbst angegeben hat – äußerst großzügig gewesen sei und anderen Gästen mehr Bier ausgegeben als er umgekehrt von ihnen spendiert bekommen habe. Auch aus diesen Angaben lässt sich somit eine typische selbst getrunkene Maximalmenge von ca. 25 Gläsern Kölsch herleiten. Legt man aus den Angaben des Angeklagten (gegen 18 Uhr Ehefrau abgeholt und in den „W U“ gefahren) und der Nebenklägerin (am frühen Abend aufgebrochen) für den 20. Juni 2014 einen Trinkbeginn in der Gaststätte um spätestens 19 Uhr sowie unter Übernahme der Angaben der Nebenklägerin („W U“ gegen Mitternacht, spätestens um 0:30 Uhr verlassen) einen frühestmöglichen Tatzeitpunkt von etwa 0:30 Uhr zu Grunde, ergibt sich unter Anwendung der „Widmark-Formel“ eine maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,97 (5 Liter „Gaffel“ mit 4,8 Vol.- % ergibt 192 Gramm Alkohol, geteilt durch Produkt aus Körpergewicht [70 kg] und Reduktionsfaktor [0,7] ergibt 3,91, abzüglich 10 % Resorptionsdefizit ergibt 3,52, abzüglich minimalem stündlichen Abbau von 0,1 seit Trinkbeginn um 19 Uhr ergibt für 0:30 Uhr 2,97). Zu diesem Wert gelangt man auch für den 1. Juli 2016, wenn man neben der Trinkmenge auch dieselben – dort allerdings noch weniger eingrenzbaren – Uhrzeiten zu Grunde legt, wobei die Tatzeit nach den Angaben der Nebenklägerin tatsächlich allerdings eher später gelegen haben dürfte.

232

Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich bei der so ermittelten Blutalkoholkonzentration mit Blick auf die Anknüpfungsunsicherheiten lediglich um eine grobe Größenordnung im Sinne einer Kontrollberechnung handelt, die die Prüfung der Schuldfähigkeit erforderlich gemacht hat, ohne dabei jedoch in ihrer Bedeutung dem Ergebnis einer Blutprobe gleichzukommen. Die Kammer hat das Ergebnis ihrer Kontrollberechnung in eine Gesamtwürdigung eingestellt, die auch psychodiagnostische Kriterien in den Blick genommen hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Nebenklägerin hinsichtlich der Vergewaltigung und der Tat im Taxi glaubhaft bekundet hat, dem Angeklagten zwar angemerkt zu haben, dass er Alkohol konsumiert habe, es jedoch nicht zu wahrnehmbaren Ausfallerscheinungen wie Lallen oder Torkeln gekommen sei. Allerdings wird ein hieraus resultierender Indizwert für das Fortbestehen des Hemmungsvermögens dadurch gemindert, dass es sich bei dem Angeklagten um eine langjährig trinkgewohnte Person handelt, bei denen sich häufig eine erhöhte Kompensationsfähigkeit hinsichtlich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt. Auch die Tatbilder sprechen nicht durchgreifend gegen eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. So zeichnen sich sowohl die Vergewaltigung wie auch die Tat im Taxi durch eine eher simpel angelegte Verfolgung der sexuellen Interessen des Angeklagten aus. Keine der beiden Taten erforderte subtilere Bewältigungsprozesse mit adäquater Anpassung an Unvorhergesehenes oder komplexere Kommunikationen. Vielmehr handelte es sich im Kern in der jeweiligen Tatsituation um die Überwindung von Widerstand durch Einsatz überlegener körperlicher Kraft. Indiziell für eine relevante Einschränkung des Hemmungsvermögens spricht weiter, dass beide Taten hoch riskant waren. Dies liegt für die Tat im Taxi, bei der ein potentieller Tatzeuge anwesend war, auf der Hand. Doch gerade auch der in der Vergewaltigung liegende erste Übergriff auf sein Patenkind barg das hohe Risiko, dass die Nebenklägerin zeitnah davon erzählen würde mit voraussehbar dramatischen Folgen für das Familiengefüge.

233

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hat die Kammer – auch unter Beachtung des Umstandes, dass er die Tat auf dem Sofa ohne relevanten Alkoholeinfluss beging – im Ergebnis nicht sicher auszuschließen vermocht, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Vergewaltigung sowie der Tat im Taxi erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

234

Eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) war hingegen – im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen – sicher nicht gegeben. Dabei hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass das kognitive und körperliche Leistungsvermögen des – wenn auch alkoholgewöhnten – Angeklagten in einer Weise fortbestand, die gegen eine vollständige Aufhebung seiner Steuerungs- oder gar Unrechtseinsichtsfähigkeit spricht. So hat der Angeklagte vor, während und nach der Vergewaltigung ein Verhalten gezeigt, dass einer völligen Berauschung entgegensteht. Ihm gelang es problemlos, den Rücktransport aus dem „W U“ zu organisieren. In seiner Wohnung unterhielt er sich zunächst noch rauchend mit der Nebenklägerin, ohne sich dieser bereits dabei zu nähern, was gegen eine völlige Enthemmung des Angeklagten spricht. Das Vergewaltigungsgeschehen, zu dem der Angeklagte erst schritt, nachdem sich die Nebenklägerin in sein Bett gelegt hatte, erforderte – wie ausgeführt – zwar keine komplexeren intellektuellen Bewältigungsprozesse, stellte aber mit Blick auf die starke Gegenwehr der Nebenklägerin und die Positionswechsel nicht unerhebliche motorische und koordinative Anforderungen an den Angeklagten. Diese bewältigte er und brachte die Tat bis zum Samenerguss zu Ende. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten spricht gegen eine zu einer Aufhebung seiner Schuldfähigkeit führenden Berauschung. Denn zeitnah nach der Vergewaltigung zeigte er ein an das Geschehene aus Tätersicht adäquat angepasstes, differenziertes Verhalten, indem er die Nebenklägerin einerseits mit einer Drohung zum Schweigen zu bringen suchte, sich ihr andererseits sogleich wieder zugewandt zeigte. Auch bei der Tat im Taxi spricht das Verhalten des Angeklagten stark gegen eine infolge der Alkoholintoxikation eingetretene vollständige Aufhebung seiner Schuldfähigkeit. Auch hier war es ihm – sogar unter Einbeziehung der Eltern der Nebenklägerin – zunächst gelungen, den Rücktransport zu organisieren und dabei eine allein mit der Nebenklägerin stattfindende Taxifahrt herbeizuführen. Die eigentliche Tatbegehung im Taxi war mit Blick auf den anwesenden Taxifahrer zwar einerseits hochriskant, andererseits aber auch davon geprägt, dass der Angeklagte nicht gleichsam völlig enthemmt über die Nebenklägerin „herfiel“, er sein Verhalten vielmehr – gegen einen vollständigen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit sprechend – in einer Weise dosierte, dass es jedenfalls nicht zu einem Einschreiten des Fahrers kam. Gesamtwürdigend vermag die sachverständig beratene Kammer auch mit Blick auf die als Ergebnis der Kontrollrechnung in Betracht kommende maximale Blutalkoholkonzentration des Angeklagten eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit vor diesem Hintergrund sicher auszuschließen.

235

V.

236

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (A.) beruhen maßgeblich auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Sachverständigen Dr. S3 im Rahmen der Exploration, über die diese – insoweit zeugenschaftlich – in der Hauptverhandlung berichtet hat. Hinsichtlich seiner Krankheitsbiographie sind diese Angaben bestätigt und teils präzisiert worden durch den Inhalt der Akte der Rehaklinik in U1, die die Sachverständige ebenfalls referiert hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf der auszugsweisen Verlesung seines Bundeszentralregisterauszuges vom 19. Dezember 2017.

237

D. Rechtliche Würdigung

238

Der Angeklagte hat sich bei der Tat zu B. II. – unter Berücksichtigung der insoweit erfolgten Verfahrensbeschränkungen – einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 schuldig gemacht.

239

Bei den Taten zu B. V. und B. VII. hat sich der Angeklagte jeweils wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in derselben Fassung strafbar gemacht.

240

Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

241

E. Strafzumessung

242

I.

243

Als ersten Schritt der Strafzumessung hat die Kammer geprüft, ob hinsichtlich der sexuellen Nötigungen minder schwere Fälle nach § 177 Abs. 5 Alt. 1 StGB a.F. vorlagen sowie ob hinsichtlich der Vergewaltigung trotz Erfüllung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a.F. ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung nicht anzunehmen war.

244

Bereits hierfür hat die Kammer zunächst die nachfolgenden, nicht vertypten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen:

245

So hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Auch hat er stets sozial integriert gelebt und ist insbesondere bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähgkeit lückenlos einer geregelten Arbeit nachgegangen. Strafmildernd hat sich für den Angeklagten auch ausgewirkt, dass er als Erstverbüßer ohnehin und mit Blick auf sein vorgerücktes Alter sowie insbesondere seinen schlechten Gesundheitszustand als besonders haftempfindlich anzusehen ist. So leidet der Angeklagte neben Herz- und Atemwegsbeschwerden an einer aktuell leichten Depression sowie unterschiedlichen Angststörungen. Gerade auch seine erhebliche Alkoholproblematik wird einen Haftaufenthalt für ihn zu einer besonders schweren Zeit machen. Zu seinen Gunsten hat sich ferner ausgewirkt, dass alle Taten vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Lebenskrise zu sehen und wohl auch maßgeblich zu erklären sind. Strafmildernd hat sich für den Angeklagten bei der Vergewaltigung und der Tat auf dem Sofa außerdem ausgewirkt, dass diese bereits vor längerer Zeit begangen wurden. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Intensität der sexuellen Handlungen sowie der Grad der Gewaltanwendung bei den Taten auf der Couch und im Taxi relativ gering waren, wobei sich die Gewaltanwendung bei letzterem Vorfall sogar am untersten Ende der Tatbestandsmäßigkeit bewegte.

246

Demgegenüber hat sich erheblich zu Lasten des Angeklagten bei allen Taten das junge Alter der Nebenklägerin ausgewirkt. Dies war insbesondere bei den Vorfällen im Jahr 2014 der Fall, bei denen die Nebenklägerin erst kurz zuvor die Schutzaltersgrenze des § 176 StGB überschritten hatte. Die Vergewaltigung wies darüber hinaus mit Blick auf das Maß der angewendeten Gewalt, die erfolgte Entjungferung sowie den ohne Kondom bis zum Samenerguss vollzogenen Vaginalverkehr, der bei der Nebenklägerin die Angst vor einer eingetretenen Schwangerschaft verursachte, eine erhebliche Intensität auf. Diese Tat zeichnete sich auch dadurch aus, dass mit ihr neben den unmittelbaren Folgen für die Nebenklägeirn selbst ein erheblicher Vertrauensbruch gegenüber deren Eltern verbunden war, die die Nebenklägerin dem Angeklagten gerade mit der Maßgabe anvertraut hatten, nicht den Boden für Sexualkontakte zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen C1 zu bereiten, ohne dabei auch nur in Erwägung gezogen zu haben, dass die eigentliche Gefahr vom Angeklagten selbst ausgehen könnte.

247

Bei Würdigung dieser Gesamtumstände war es nicht angezeigt, bei der Vergewaltigung trotz Vorliegens des Regelbeispiels von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der bei dieser Tat nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). Diese führte allerdings dazu, dass die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB a.F. nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

248

Betreffend die Tat auf dem Sofa ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gesamtabwägung der vorgenannten tat- und täterbezogenen Umstände nicht zu der Feststellung führte, dass diese so sehr von den normalerweise vorkommenenden, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelstrafrahmens bedachten Umständen abwichen, dass dessen Anwendung unangemessen hart erschiene und stattdessen die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 177 Abs. 5 Alt. 1 StGB a.F. angezeigt gewesen wäre.

249

Mit Blick maßgeblich auf die geringere Intensität der Tathandlungen, das höhere Alter der Nebenklägerin und die bereits fortgeschrittenere Lebenskrise des Angeklagten hat die Kammer bei der Tat im Taxi hingegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles – und zwar bereits ohne Berücksichtigung des auch hier nicht ausschließbar erfüllten vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB – als gegeben erachtet. Darüber hinaus hat sie den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 Alt. 1 StGB a.F. mit Blick auf die nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zusätzlich nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

250

Vor diesem Hintergrund ergab sich für die Vergewaltigung ein Strafrahmen von sechs Monaten bis 11 Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat auf dem Sofa von einem Jahr bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe und für die Tat im Taxi von einem Monat bis drei Jahre und neun Monaten Freiheitsstrafe.

251

II.

252

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die vorgenannten Gesichtspunkte, hier insbesondere auch die maßgeblich mit Blick auf seinen Gesundheitszustand bestehende besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten und den lebensphasischen Hintergrund der Taten, erneut gegeneinander abgewogen, wobei sie bei der Vergewaltigung und der Tat im Taxi auch die alkoholbedingte Enthemmung im Rahmen des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens erneut strafmildernd berücksichtigt hat.

253

Hiernach hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:

254

Tat zu B. II. (Vergewaltigung):              Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

255

Tat zu B. V. (Sofa):                                          Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

256

Tat zu B. VII. (Taxi):                                          Freiheitsstrafe von sechs Monaten

257

III.

258

Aus vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Mit Blick auch auf den Umstand, dass sich alle Taten gegen dieselbe Geschädigte bei sinkender Hemmschwelle richteten und insbesondere die Vergewaltigung und die Tat auf dem Sofa einen engeren zeitlichen Zusammenhang aufwiesen, hat die Kammer eine nur maßvolle Erhöhung vorgenommen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

259

vier Jahren und sechs Monaten

260

erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.

261

F. Maßregel

262

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB lagen nicht vor. Zwar dürfte auch nach den Einschätzungen der Sachverständigen Dr. S3 davon auszugehen sein, dass bei dem Angeklagten der Hang im Sinne dieser Vorschrift besteht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch ist dieser Hang für die im nicht ausschließbaren Zustand alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangenen Taten zu B. II. und B. VII. jedenfalls mitursächlich geworden. Für die Anordnung der Maßregel fehlt es indes an einer hinreichenden Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für diese Beurteilung hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte bis zu den seiner hiesigen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten trotz langjährigen problematischen Alkoholkonsums nie mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der auch zu dieser Frage angehörten Sachverständigen Dr. S3 geht die Kammer davon aus, dass die sich mithin als isolierte Ereignisse in seinem Leben darstellenden Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerin zum einen auf eine spezifische Lebensphase des Angeklagten, zum anderen aber auch auf eine hochindividuelle Nähebeziehung zu seinem Patenkind zurückzuführen sind. Offenbar hat bei dem – im Übrigen in sexueller Hinsicht unauffälligen – Angeklagten im Tatzeitraum eine jedenfalls körperliche Fixierung auf die Nebenklägerin stattgefunden, die sich im Kontext der sich stetig verschärfenden Lebenskrise und besonders – wenn auch mit Blick auf den Sofa-Vorfall nicht ausschließlich – im Zustand alkoholbedingter Enthemmung in den hier abgeurteilten Straftaten entlud. Es ist für die Kammer nicht hinreichend konkret zu erwarten, dass sich derartig spezifische Umstände in einer Weise wiederholen könnten, die die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB rechtfertigen würden.

263

G. Adhäsionsantrag

264

Der tenorierte Schmerzensgeldanspruch, der allein wegen der Vorfälle zu B. II. und B. V. mit dem Adhäsionsantrag geltend gemacht worden ist, findet seine Grundlage in §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998.

265

Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hat die Kammer einen Betrag in Höhe von – für beide Vorfälle insgesamt – 10.000 € für angemessen erachtet. Dabei hat sie insbesondere die Schwere des Tatbildes der – eine gewaltsame Entjungferung einer erst 14-jährigen  darstellenden – Vergewaltigung sowie die Retraumatisierung durch den kurze Zeit später erfolgten neuerlichen Vorfall auf dem Sofa in den Blick genommen, die neben – eher moderaten – körperlichen Verletzungen (bei der Vergewaltigung, B. II.) zu psychischen Belastungen der Nebenklägerin führten (B. XII.). Für die Gewährung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung des im Adhäsionsantrag genannten Mindestbetrages bestand jedoch kein Raum. Mit Blick auch auf vergleichbare gerichtlich entschiedene Fälle hat die Kammer dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Nebenklägerin die mit den Taten einhergehenden Belastungen – wie sie selbst in der Hauptverhandlung bekundet hat – vergleichsweise gut verarbeitet hat. So gab es keine gravierenden und überdauernden Einbrüche in ihrem sozialen oder schulischen Leben. Auch ist die Nebenklägerin in der Lage, mit ihrem aktuellen Freund sexuell zu verkehren. Therapeutische Maßnahmen hat sie nicht in Anspruch genommen.

266

Der geltend gemachte Feststellungsantrag war der Nebenklägerin nicht zuzuerkennen. Soweit sich dieser auf bereits eingetretene Schäden bezieht, war er bereits unzulässig. Denn es ist nicht dargelegt worden, was einer Bezifferung dieser Schäden entgegensteht, so dass es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Soweit der Antrag auf in der Zukunft noch eintretende Schäden gerichtet ist, ist er jedenfalls unbegründet. Denn es kann nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Nebenklägerin zukünftig weitere Schäden entstehen werden. Soweit der Adhäsionsantrag insoweit maßgeblich auf die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung abstellt, deren Inanspruchnahme „zur Verarbeitung der Tat unzweifelhaft notwendig sein“ werde, hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung hierzu selbst erklärt, eine solche Therapie gerade nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen, da sie „ja nicht bekloppt“ sei und „keinen Psychologen brauche“. Für die Wahrscheinlichkeit des Eintretens weiterer, in der Bemessung des bereits zuerkannten Schmerzensgeldes noch nicht berücksichtigter immaterieller Schäden ist ebenfalls nichts dargetan oder sonst ersichtlich.

267

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 187 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 404 Abs. 2 StPO.

268

Soweit die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin nicht zugesprochen worden sind, war gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung hierüber abzusehen.

269

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

270

H. Kostenentscheidung

271

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a StPO. Ein Grund, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten, ist nicht ersichtlich.