LG Köln: Stiefvater wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 11 Fällen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte einen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Taten betrafen die elfjährige Stieftochter, mit der er u.a. vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB lehnte die Kammer wegen Intensität, Vielzahl und Schutzbefohlenenstellung ab. Im Adhäsionsverfahren sprach das Gericht 17.500 € Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden zu.
Ausgang: Angeklagter verurteilt; Adhäsionsanträge (Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Schäden) zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter bei einer unter 14-Jährigen in die Scheide eindringt, sei es mit dem Finger oder dem Penis.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist tateinheitlich verwirklicht, wenn das Opfer dem Täter im Rahmen einer tatsächlichen Aufsichts- und Erziehungsverantwortung anvertraut ist, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.
Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB setzt eine Gesamtabwägung voraus und scheidet regelmäßig aus, wenn wiederholt ungeschützter Geschlechtsverkehr mit einer deutlich unter 14-jährigen Schutzbefohlenen über einen längeren Zeitraum begangen wird.
Ein Geständnis kann strafmildernd wirken, insbesondere wenn es eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung und eine aussagepsychologische Begutachtung des Kindes entbehrlich macht.
Bei sexualbezogenen Delikten gegen ein Kind kann im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. den verletzten Schutzgesetzen zugesprochen und die Ersatzpflicht für künftige, noch nicht absehbare Schäden festgestellt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin I ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte alle weiteren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin I aus den festgestellten Taten der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 25.04.2013 (AZ: 194 Js 13/13) zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Er trägt zudem die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin I im Verfahren und im Adhäsionsverfahren.
Das Urteil ist bezüglich des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB
Gründe
I.
Feststellungen zur Person
1.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F geboren und wuchs gemeinsam mit einer drei Jahre jüngeren und einer drei Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern in F auf. Nachdem die Familie zunächst in einer Mietwohnung mit großem Garten in F-T gewohnt hatte, wurde sie aufgrund des steigenden Alkoholkonsums des Vaters, der letztlich zum Verlust der Mietwohnung führte, 0000 in eine städtische Notunterkunft in F eingewiesen. Dort standen ihr lediglich rund 300,00 DM monatlich zur Verfügung, man lebte mit fünf Personen auf etwa 30 m². Auch im Übrigen war die Kindheit des Angeklagten geprägt vom Alkoholkonsum des Vaters. Wenn der Angeklagte ungehorsam war, bezog er Schläge von seinem Vater, wenn dieser getrunken hatte.
Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau und verstarb 0000 an Lungenkrebs, nachdem sie 0000/0000 aufgrund eines Unfalls erblindet war. Sein Vater, der zunächst als Rohrverleger bei der Stadt F tätig war und später auf dem Bau arbeitete, verstarb 0000 an einem Herzinfarkt. Mit seiner jüngeren und noch in F lebenden Schwester F1, die eine Tochter namens S hat, stand der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung etwa einmal monatlich in telefonischem Kontakt. Zu seiner älteren Schwester D, welche drei Töchter namens U, M und L E hat, hat der Angeklagte seit Jahren keinen Kontakt mehr.
2.
Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. 0000 wurde er in die Grundschule eingeschult. Als kurz nach seiner Einschulung eine starke Kursichtigkeit festgestellt wurde, wechselte er auf die S1-Schule, eine Sehbehindertenschule, in F-T. Diese verließ er nach Abschluss der 10. Klasse. Schulische Probleme hatte er nicht.
Nach seiner Schulzeit begann er zunächst eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma X in F, die er jedoch aufgrund seiner Sehschwäche nach der Probezeit nicht fortsetzen konnte. Auf Vermittlung des Arbeitsamtes fand er Ende 1972 eine neue Ausbildungsstelle bei der Firma Metallwaren C, welche das Ausbildungsverhältnis jedoch bereits nach einem Monat wegen Insolvenz der Firma beendete. In der Folgezeit verrichtete der Angeklagte verschiedene Gelegenheitsjobs im Lager, auf dem Bau und bei einem Schlüsseldienst. Er nahm zudem an verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in F teil. Von 0000 bis 0000 machte er eine Umschulung zum Bürokaufmann in E1, fand jedoch im Anschluss keine Anstellung. Von 0000 bis 0000 war er als Hausmeister bei der Diakonie N in L1 beschäftigt und betreute zwei Mietshäuser mit insgesamt 68 Wohneinheiten. In einem der Objekte wohnte er selbst. Als die Wohneinheiten im Jahr 0000 verkauft wurden, wurde sein Arbeitsverhältnis beendet. Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos und bezieht „Hartz IV“-Leistungen sowie eine Blindenrente.
3.
Der Angeklagte leidet seit seiner frühen Kindheit an einer Sehbehinderung (starke Kurzsichtigkeit, Nystagmus und Glaskörpertrübung), die sich aus einem Blutgerinnsel in einem Auge heraus gebildet hat. Aufgrund seiner Kurzsichtigkeit von -19 bzw. -21 Dioptrien verfügt er nur noch über eine Sehkraft von etwa sechs Prozent, die sich weiter verschlechtert. In augenärztlicher Behandlung befindet sich er sich derzeit nicht.
Im Jahr 0000 zog er sich bei einem Fahrradunfall eine komplizierte linksseitige Oberschenkelfraktur zu, aufgrund derer er sich sieben Monate im M1-Hospital in F in stationärer Behandlung befand. Darüber hinaus erlitt er 0000 bei einem Frontalzusammenstoß mit einem Auto eine Orbitaboden- und Jochbeinfraktur und eine Platzwunde an der Lippe, die genäht werden musste. Er befand sich zehn Tage in stationärer Behandlung in der Uniklinik in F. Als er im Jahr 0000 mit dem Fuß umknickte, erlitt er einen doppelten Bruch des linken Sprunggelenks, der im F2-Krankenhaus in L operiert wurde. 0000 erlitt er einen Leistenbruch, der ebenfalls operiert werden musste.
4.
Während der Angeklagte im Alter von etwa 20 Jahren circa 60 Zigaretten täglich rauchte und sowohl Bier als auch Apfelkorn konsumierte, beschränkt sich sein Nikotinkonsum heute auf etwa 10 Zigaretten pro Tag. Gelegentlich trinkt er derzeit Alkohol, jedoch nur zu besonderen Anlässen, beispielsweise der Taufe seiner Tochter, und lediglich in geringen Mengen. Entzugserscheinungen oder einen Filmriss hatte er auch in jungen Jahren nicht. Zweimal rauchte er in seiner Jugend einen Joint. Weitere Drogen konsumierte der Angeklagte nicht. Auch Medikamente nimmt er nicht ein.
5.
Aufgeklärt wurde der Angeklagte etwa in der 9. oder 10. Klasse in seiner Schule sowie durch Gespräche mit Freunden. Er besitzt zwei oder drei Pornohefte, ein Bordell suchte er nie auf. Ist der Angeklagte nicht in einer festen Beziehung, befriedigt er sich mit der Hand. Seinen ersten Geschlechtsverkehr erlebte er im Alter von dreizehn Jahren mit einer zwei Jahre älteren Schulfreundin seiner Schwester. Hieran hatte er jedoch keinen Spaß, da er seine Sexualpartnerin als schmutzig empfand. Im Alter von etwa 16 oder 17 Jahren hatte er seine erste feste Freundin. Mit dieser vollzog er zwei- oder dreimal den Geschlechtsverkehr, bevor die Beziehung aufgrund eines Umzuges der Freundin in die Brüche ging. Zwar hatte der Angeklagte auch Beziehungen, in denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kam; führte er längere Beziehungen, kam es jedoch in der Regel auch zum Geschlechtsverkehr. Besondere sexuelle Vorlieben hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Er vollzog durgehend den vaginalen Geschlechtsverkehr, an der Durchführung von Oralverkehr hat er kein Interesse. Zu Analverkehr kam es nie. In seiner ersten Ehe mit der Zeugin X1 kam es mehrfach dazu, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der schlafenden Zeugin vollzog, diese hiervon erwachte und den Vollzug als „freudige Überraschung“ empfand. Sexuelles Interesse an Kindern hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht.
6.
Mit seiner etwa vier Jahre jüngeren Partnerin N1 bekam der Angeklagte 0000 einen Sohn, den Zeugen N2 . Da die Beziehung in die Brüche ging, lernte der Angeklagte seinen Sohn jedoch erst im Erwachsenenalter kennen. Im Anschluss ging der Angeklagte eine Beziehung zu der etwa zwölf Jahre jüngeren Zeugin X1 ein, welche damals von einem anderen Mann schwanger war. Nach der Geburt der Stieftochter K im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte die Zeugin X1 im Januar 0000. Als ein gemeinsames Kind im Jahr 0000 als Frühgeburt an einer Lungenentzündung verstarb, verschlechterte sich die Beziehung bis die Ehe letztlich 0000 geschieden wurde. Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte über seine Ex-Frau die 24 Jahre jüngere Nebenklägerin L2 kennen. Diese hatte bereits zwei Kinder, namentlich den im Jahr 0000 geborenen U1 und die am 00.00.0000 geborene Nebenklägerin I , die damals wegen Überforderung der Nebenklägerin L2 in einem Kinderheim lebten. 0000 heiratete der Angeklagte die Nebenklägerin L2 , am 00.00.0000 wurde der gemeinsame Sohn F3 geboren. Im Juli 0000 kamen die Stiefkinder des Angeklagten, U1 und die Nebenklägerin I , aus dem Kinderheim zurück in die Familie. 0000 wurde die gemeinsame Tochter I1 geboren. Als der Angeklagte im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Anstellung als Hausmeister im Jahr 0000 seine Wohnung bei der Diakonie N in L verlor, zog die Familie in eine größere Wohnung in den Wohnpark in C1-B, welcher dem Gericht als sozialer Brennpunkt bekannt ist. Nach dem unter II.2 dargestellten Vorfall im Jahr 0000 trennten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin L2 und der Angeklagte zog aus der gemeinsamen Wohnung in eine eigene Drei-Zimmer-Wohnung, die sich ebenfalls im Wohnpark in C1-B befand.
7.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 14.05.2013 enthält keine Eintragung.
II.
Feststellungen zur Sache
In der Sache hat die durchgeführte Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
1.
Als die Stiefkinder des Angeklagten, U1 und die Nebenklägerin I , im Juli 0000 aus dem Heim in die Familie kamen, gestaltete sich deren Integration von Anfang an als schwierig. Die Nebenklägerin L2 war im Umgang mit den verhaltensauffälligen Kindern überfordert. U1 zeigte auffällig aggressives Verhalten und kotete und urinierte ein. An der Nebenklägerin I konnte sexualisiertes Verhalten beobachtet werden, als diese im Alter von etwa sieben Jahren bei zwei Gelegenheiten erwachsenen Männern in den Schritt fasste. Im Anschluss hieran führten der Angeklagten und die Nebenklägerin L2 Gespräche mit der Nebenklägerin I und veranlassten eine kurzzeitige Therapie, um herauszufinden, ob ein Missbrauch stattgefunden habe, was jedoch im Rahmen der Therapie nicht bestätigt wurde. Der Angeklagte übernahm in dieser Zeit vermehrt Erziehungsaufgaben, machte Hausaufgaben mit den Kindern, lernte und spielte mit ihnen und zeigte ihnen Regeln auf. Ab September 0000 wurde die Familie ergänzend durch den sozialen Dienst und die Familienhilfe (O Erziehungsverein) betreut, um insbesondere einen geregelten Tagesablauf für die Kinder sicherzustellen. Während die Nebenklägerin L2 auch in dieser Zeit Intimität mit dem Angeklagten wünschte und versuchte, sich diesem auch sexuell anzunähern, war der Angeklagte in dieser Hinsicht wenig aktiv und zeigte kein Interesse an dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit seiner damaligen Ehefrau.
2.
An einem datumsmäßig nicht näher bestimmbaren Abend im August 0000 versuchte die Nebenklägerin L2 – wie auch sonst häufig –, sich dem Angeklagten im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung sexuell anzunähern. Der Angeklagte wies die die Nebenklägerin jedoch zurück, so dass diese sich auf das Schlafsofa im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung in C1-B legte, während der Angeklagte sich noch am Computer befand. Nachdem sie eingeschlafen war, entkleidete der Angeklagte die auf dem Sofa schlafende Nebenklägerin am Unterleib, indem er ihr die zum Schlafen getragene Radlerhose und Unterhose auszog. Er legte sich auf die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, spreizte ihre Beine und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Im Anschluss zog er ihr Unterhose und Hose wieder an und legte sich neben sie schlafen. Tatsächlich war die Nebenklägerin, die im Alter von neun Jahren durch ihren Stiefvater sexuell missbraucht worden war, während des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs erwacht, hatte dies jedoch dem Angeklagten nicht gezeigt, da sie aufgrund der Erinnerung an ihren eigenen Missbrauch wie erstarrt und vom Verhalten des Angeklagten geschockt war. Dass der Angeklagte davon ausging, die Nebenklägerin würde trotz der Durchführung des Geschlechtsverkehrs, den sie als „Vergewaltigung“ empfand, nicht erwachen und dass er gerade ihren Zustand des Schlafes zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ausnutzen wollte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
3.
Aufgrund dieses Vorfalls, den die Nebenklägerin L2 auch gegenüber dem Zeugen G , einem Mitarbeiter des O Erziehungsvereins, thematisierte, kam es im Jahr 0000 zur Trennung des Ehepaars und im November des gleichen Jahres zum Umzug des Angeklagten in eine ebenfalls im Wohnpark in C1-B gelegene eigene Wohnung. Sowohl die Kinder als auch die Stiefkinder des Angeklagten verhielten sich weiterhin hoch auffällig. U1 sollte aufgrund seines aggressiven Verhaltens in die Kinder- und Jugendpsychiatrie, F3 fiel durch massives Einkoten in der Schule, I1 durch geistige Abwesenheitszustände im Kindergarten auf. Die Nebenklägerin I wurde in der Schule mehrfach bei kleineren Diebstählen erwischt. Nach einem Diebstahl im März 0000 gab der Angeklagte ihr eine Ohrfeige, in Folge welcher sie durch einen Kinderarzt behandelt werden musste. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten der Kinder wurde 0000 nach dem Auszug des Angeklagten die Tätigkeit des Jugendamtes zur Unterstützung der Nebenklägerin L2 erhöht. Diese war dennoch im Umgang mit ihren Kindern überfordert, so dass die vier Kinder tagsüber viel Zeit bei dem Angeklagten verbrachten, der als Vater bzw. Stiefvater auch nach seinem Auszug bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung Erziehungsaufgaben übernahm. Insbesondere an den Wochenenden übernachteten die Kinder regelmäßig bei dem Angeklagten, obwohl zunächst lediglich die leiblichen Kinder F3 und I1 über einen eigenen Schlafplatz in der Wohnung des Angeklagten verfügten. Die Nebenklägerin I , die oft und teilweise auch mehrere Nächte hintereinander bei dem Angeklagten übernachtete, schlief regelmäßig in dessen Bett. Außerdem kam es dazu, dass sich die Nebenklägerin I gemeinsam mit dem Angeklagten im Badezimmer hinter verschlossener Tür befand, wenn dieser badete. Wie auch der Angeklagte, der sich regelmäßig nur mit Shorts bekleidet in seiner Wohnung aufhielt, trugen auch die Kinder teilweise nur Unterwäsche, wenn sie sich in der Wohnung des Angeklagten befanden. Wenn er über Geld verfügte, machte der Angeklagte sowohl der Nebenklägerin I als auch den anderen Kindern Geschenke. Im Rahmen einer Analyse der familiären Verhältnisse im Sommer 0000 kam der Zeuge G vom O Erziehungsverein zu dem Schluss, dass Gefährdungspotentiale in der Familie zwar durch den Auszug des Angeklagten verringert werden konnten, jedoch dennoch eine Gefährdung aller vier Kinder in den Bereichen der Grundbedürfnisse bestünde. Noch im gleichen Jahr wurde die Arbeit des Jugendamtes in der Familie allerdings auf Veranlassung der Nebenklägerin L2 , die einen neuen Lebensgefährten gefunden hatte, mit dem sie inzwischen zwei weitere Kinder hat, beendet.
4.
Im September 0000 fuhr die Nebenklägerin L2 mit ihrem neuen Lebensgefährten, einem Inder namens S2 , für mehrere Wochen nach Indien. Die Kinder wohnten während dessen bei dem Angeklagten. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zur Offenbarung der Taten am 00.00.0000 kam es zu einer Vielzahl sich in ihrer Intensität steigernder sexueller Übergriffe auf die am 00.00.0000 geborene Nebenklägerin I . Im Einzelnen konnten die folgenden Taten in der Hauptverhandlung konkretisiert werden:
Fall 1:
An mindestens einem nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum übernachtete die Nebenklägerin I in der Wohnung des Angeklagten, wobei sie gemeinsam mit diesem in dessen Bett im Schlafzimmer schlief. Bei dieser Gelegenheit führte der Angeklagte seinen Mittelfinger in die Scheide der damals elfjährigen Nebenklägerin I ein, um sich dadurch sexuell zu erregen.
Fall 2 bis 11:
An weiteren datumsmäßig nicht näher bestimmbaren Tagen ab November 0000 kam es dazu, dass die Nebenklägerin I wiederum gemeinsam mit dem Angeklagten die Nacht in dessen Bett im Schlafzimmer seiner Wohnung verbrachte. In mindestens zehn Fällen vollzog der Angeklagte in diesem Zusammenhang den einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin I , wobei er mehrfach zum Samenerguss in deren Körper kam und in einem Fall (Fall 11) ein Kondom verwendete.
Bei zwei Gelegenheiten kam es dazu, dass der Angeklagte an der Scheide der Nebenklägerin leckte, wobei die Nebenklägerin auf dem Bett lag und sich der Angeklagte am Fußende des Bettes befand. Ob sich dies in Zusammenhang mit einem der festgestellten Mindestfälle ereignet hat, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
5.
Die Nebenklägerin I erzählte zunächst niemandem von den sexuellen Übergriffen. Ein erster Verdacht, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin I nicht der einer adäquaten Vater-Stieftochter-Beziehung entsprach, kam jedoch bereits Anfang Juni 0000 auf, als die Nebenklägerin L2 bei einem Gespräch in ihrer Wohnung in Gegenwart des Zeugen N2 und einer Freundin namens G1 äußerte, der Angeklagte habe „ein Verhältnis“ mit der Nebenklägerin I . Die Nebenklägerin I befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung des Angeklagten. Am 00.00.0000 wandte sich die Nebenklägerin L2 mit ihrem Verdacht an das Jugendamt. Auf Veranlassung des Jugendamtes fand eine „Supervision“ statt. Die Situation sollte zunächst beobachtet werden, ohne dass der Angeklagte mit den Missbrauchsvorwürfen von Seiten des Jugendamtes konfrontiert wurde. Als auch der neue Lebensgefährte der Nebenklägerin L2 im Juli 0000 dann den Verdacht äußerte, der Angeklagte könne die Nebenklägerin I sexuell missbrauchen, holte die Nebenklägerin L2 ihre Kinder, die sich zum Zeitpunkt der Äußerung bei dem Angeklagten befanden, umgehend aus dessen Wohnung und konfrontierte ihn mit dem Missbrauchsverdacht. Der Angeklagte stritt die Missbrauchsvorwürfe aber ab. Auch die Nebenklägerin I gab auf Nachfrage der Nebenklägerin L2 an, „der Papa“ mache „sowas nicht“. Im Anschluss an diese Situation berichtete die Nebenklägerin L2 auch der Zeugin H und dem Zeugen N2 von dem erneuten Missbrauchsverdacht gegen den Angeklagten. Im September 0000 sprach der Lebensgefährte der Zeugin H , Herr N3 , den Angeklagten während dessen Besuchs in der Wohnung der Zeugin H auf den im Raum stehenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Nebenklägerin I an. Der Angeklagte äußerte sich zu den Vorwürfen in dieser Situation nicht, stellte jedoch im Anschluss an seinen Besuch gegenüber der Zeugin H in Aussicht, mit der Nebenklägerin L2 über „das Gerede“ sprechen zu wollen. Zu einem solchen Gespräch kam es nicht. Vielmehr wandte sich der Angeklagte am 00.00.0000 – nachdem der Missbrauch der Nebenklägerin I bereits begonnen hatte – an das Jugendamt und trat den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten entgegen. Über die geäußerten Anschuldigungen zeigte er sich wütend und empört und gab gegenüber einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau L3 , die neben der Zeugin O1 in der Familie tätig war, als Erklärung für sein gutes Verhältnis zu der Nebenklägerin I an, dass diese aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrer Mutter vermehrt Kontakt zu ihm suche.
6.
Aufgedeckt wurden die Taten schließlich Mitte Januar 2013, als die Nebenklägerin L2 den Angeklagten in der Nacht anrief und im Hintergrund ein Schnarchen hörte, welches sie als das Schnarchen der Nebenklägerin I erkannte. Am nächsten Tag, dem 00.00.0000, fragte die Nebenklägerin L2 die Nebenklägerin I und ihre Tochter I1 , die beide in der vorherigen Nacht bei dem Angeklagten geschlafen hatten, wer „bei dem Papa im Bett geschlafen“ habe. Während die Nebenklägerin I die Frage mit „niemand“ beantwortete, gab I1 mit Blick auf ihre Stiefschwester an: „Doch. Du. Du schläfst immer bei Papa im Bett.“ Nachdem die Nebenklägerin I dies zunächst abstritt, bestätigte sie am Abend desselben Tages gegenüber ihrer Mutter, tatsächlich im Bett des Angeklagten geschlafen zu haben. Sodann gab sie zögernd an, der Angeklagte habe sie an der Brust und „am Bauch“ gestreichelt. Am 00.00.0000 setzte die Nebenklägerin L2 die Polizei sowie das Jugendamt über die geschilderten Vorwürfe in Kenntnis. Auch rief sie den Angeklagten an und informierte ihn darüber, dass die Kinder nun nicht mehr zu ihm kommen dürften. Im Rahmen dieses Telefonats merkte der Angeklagte an, die Nebenklägerin I , die im August 0000 ihre erste Periode bekommen und dies dem Angeklagten auch anvertraut hatte, jedenfalls „nicht zum Sex gezwungen“ zu haben, falls sie dies behaupten sollte. Vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Aufdeckung der Taten die Periode der Nebenklägerin bereits überfällig war, sprach die Nebenklägerin L2 den Angeklagten auf die Möglichkeit einer aufgrund des Missbrauchs entstandenen Schwangerschaft bei der Nebenklägerin I an, woraufhin der Angeklagte lachte.
Die Nebenklägerin L2 erstattete am 00.00.0000 Strafanzeige gegen den Angeklagten. Am 00.00.0000 wurde die Nebenklägerin I durch die Zeugin T gynäkologisch untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Zeugin die Defloration der Nebenklägerin fest; frische Deflorationsverletzungen lagen jedoch nicht vor. Darüber hinaus verordnete die Zeugin ein Präparat zur postkoitalen Empfängnisverhütung. Zu einer Anhörung der Nebenklägerin I kam es am 00.00.0000. Die Nebenklägerin I schilderte das Geschehene im Wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen, wobei sie allerdings angab, der Angeklagte habe sie auch „an der Brust gepitscht“ und „an der Muschi immer angeleckt“. Auch habe er bei mehreren Gelegenheiten einen Finger in ihre Scheide eingeführt und den Geschlechtsverkehr etwa „25 mal“ mit ihr vollzogen, was sie nicht gewollt habe. Weiter gab die Nebenklägerin an, nach Aufdeckung der Tat „Medikamente“ eingenommen zu haben, die im Falle einer Schwangerschaft „das Kind töten“ sollten. Ebenfalls am 00.00.0000 wurde die Nebenklägerin L2 polizeilich durch KHK B1 angehört. Im Rahmen der Anhörung schilderte sie unter anderem den unter II.2 festgestellten Vorfall, wobei sie allerdings nicht mitteilte, dass sie zuvor versucht hatte, sich dem Angeklagten sexuell anzunähern. Soweit die Staatsanwaltschaft wegen dieses Vorwurfs zum Nachteil der Nebenklägerin L2 am 00.00.0000 unter dem Aktenzeichen 43 Js 132/13 Anklage wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a. gegen den Angeklagten erhoben hat und dieses Verfahren mit dem gegen den Angeklagten aufgrund des Missbrauchs zum Nachteil der Nebenklägerin I laufenden Verfahren (Az: 102 KLs 10/13) verbunden worden ist, ist dieses mit Blick auf die in dem bereits laufenden Verfahren zum Nachteil der Nebenklägerin I zu erwartende Strafe in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bergheim vom 26.01.2013 (Az: 41 Gs-/-5/13) festgenommen. Bereits im Rahmen seiner am 25.01.2013 durchgeführten Beschuldigten-Vernehmung räumte der Angeklagte die Tatvorwürfe im Wesentlichen entsprechend den Feststellungen ein. Er gab an, mit einem Finger in die Scheide der Nebenklägerin I eingedrungen zu sein und ab November 0000 mit dieser etwa „zehn- bis zwölfmal“ den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, wobei er in einem Fall ein Kondom verwendet habe. Als Erklärung führte er an, die Übergriffe seien „zu 90 Prozent“ auf die Initiative der Nebenklägerin I hin erfolgt, welche seine Hand zwischen ihre Beine geführt habe und sich in den Fällen des vollzogenen Geschlechtsverkehrs auf ihn gesetzt und sein Glied zwischen ihre Beine gesteckt habe und dann „eingedrungen“ sei, während er selbst „nur da gelegen“ habe. Die Nebenklägerin habe immer in seinem Bett schlafen wollen, ihn geküsst und sei auf ihm „rumgeribbelt“ bis es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Das Verhältnis zu seiner Stieftochter bezeichnete der Angeklagte als „Liebesbeziehung“. Am 00.00.0000 ließ sich der Angeklagte durch den Sachverständigen Dr. med. P in der JVA Köln explorieren. Zu den vorgeworfenen Taten machte er im Rahmen des Explorationsgespräches keine näheren Angaben, kündigte eine Einlassung aber für die Hauptverhandlung an. Bereits im Explorationsgespräch gab er jedoch ebenfalls an, mit der Nebenklägerin I eine „Liebesbeziehung“ geführt und für die Vorfälle keine Erklärung zu haben.
7.
Auch unabhängig von den sexuellen Übergriffen auf die Nebenklägerin I zeigte der Angeklagte sexuelles Interesse an deutlich jüngeren Frauen bzw. Mädchen:
So waren bereits beide Ehefrauen des Angeklagten deutlich jünger als dieser. Die Zeugin X1 , die der damals 33-jährige Angeklagte im Jahr 0000 mit 21 Jahren heiratete, ist zwölf Jahre jünger als der Angeklagte. Der Altersunterschied zu der im Zeitpunkt des Kennenlernens im Jahr 0000 etwa 23-jährigen Nebenklägerin L2 beträgt 24 Jahre.
Darüber hinaus versuchte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt während des gemeinsamen Besuches der Blindenschule in E1 von 0000 bis 0000, sich der damals 25- bis 27-jährigen Zeugin H zu nähern und eine Beziehung mit der siebzehn Jahre jüngeren Zeugin einzugehen, was diese jedoch ablehnte. Im Jahr 0000 unterhielt er außerdem eine mehrwöchige sexuelle Beziehung zu seiner am 00.00.0000 geborenen und sexuell unerfahrenen Nichte, der Zeugin M L4, die zum damaligen Zeitpunkt erst sechzehn Jahre alt, also dreißig Jahre jünger als der Angeklagte, war. Als die Schwester der Zeugin L4, die Zeugin L E G2, versehentlich das Zimmer der Zeugin L4 betrat, als der Angeklagte von dieser gerade den Handverkehr an sich ausüben ließ, und die Mutter der Zeugin L4, die gleichzeitig die Schwester des Angeklagten ist, eindeutige Nachrichten des Angeklagten auf dem Handy der Zeugin L4 fand, wurde die durch den Angeklagten vor der Familie verheimlichte Beziehung im Jahr 0000 aufgedeckt und der weitere Kontakt des Angeklagten zu der Zeugin L4 unterbunden. Während der Angeklagte auch die Beziehung zu der Zeugin L4 gegenüber der Kammer als Liebesbeziehung bezeichnete, gab die Zeugin G2 in der Hauptverhandlung an, die Zeugin L4 habe die Übergriffe durch den Angeklagten nur schwer verarbeiten können und sich mehr und mehr zurückgezogen. Auch zu einer Aussage vor der Kammer war die Zeugin L4 nicht bereit und machte insoweit von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Etwa in der Zeit der sexuellen Übergriffe auf die Zeugin L4 ließ der Angeklagte auch seine am 00.00.0000 geborene und zum damaligen Zeitpunkt 14-jährige Nichte, die Zeugin G2 , die bereits eigene Missbrauchserfahrungen mit einem Mann namens K1 gemacht hatte, während eines Besuchs trotz eines freien Schlafplatzes auf dem Sofa in seinem Bett schlafen. Darüber hinaus beaufsichtigte der Angeklagte jedenfalls im Jahr 0000 mehrfach die drei Töchter seiner Stieftochter K. Obwohl aufgrund anderer Umstände bereits zu dieser Zeit der Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Stiefenkelin T1 durch einen Mann namens T2 im Raum stand, übernachteten alle drei Stiefenkelinnen mehrfach in der Wohnung des Angeklagten.
8.
Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin voll schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
III.
Beweiswürdigung
1.
Der Angeklagte hat die angeklagten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin I so, wie unter II.4 festgestellt, am ersten Hauptverhandlungstag eingeräumt, wobei er jedoch zunächst keine Angaben zu einem Lecken an der Scheide der Nebenklägerin I und auch keine weiteren Angaben dazu, auf wessen Initiative die Übergriffe erfolgt sind, gemacht hat. Als Erklärung für die Taten hat er angegeben, sich in die Nebenklägerin I verliebt zu haben. Aufgrund dessen habe er seinen Verstand ausgeschaltet und es habe sich eine – auch sexuelle – Beziehung entwickelt. Dass dies ein großer Fehler war und er die Geschehnisse als Erwachsener hätte unterbinden müssen, sehe er heute ein.
Entsprechend der unter II.7 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Zeugin M L4 hat der Angeklagte im weiteren Verlauf des ersten Hauptverhandlungstages weiter eingeräumt, auch mit dieser im Jahr 0000 eine sexuelle Beziehung geführt zu haben. Er hat angegeben, die Zeugin L4 im Jahr 0000 kennen gelernt zu haben. Während der Fußball-Weltmeisterschaft, die man gemeinsam verfolgt habe, sei es zu einem Austausch von Küssen und auch zu einer mehrwöchigen sexuellen Beziehung gekommen, die dann durch die Mutter der Zeugin L4 beendet worden sei, als diese Nachrichten des Angeklagten auf dem Handy der Zeugin L4 gefunden habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe die Zeugin L4 verhütet; er sei ihr erster Sexualpartner gewesen.
Am zweiten Hauptverhandlungstag ist Angeklagte von seinen Angaben im Rahmen der Beschuldigten-Vernehmung, dass die Übergriffe „zu 90 Prozent“ auf Initiative der Nebenklägerin I erfolgt seien, abgerückt und hat erklärt, nicht die Nebenklägerin I , sondern er habe „angefangen“.
Ergänzend hat der Angeklagte am dritten Hauptverhandlungstag dann eingeräumt, dass es außerdem zweimal zu einem Lecken an der Scheide der Nebenklägerin gekommen sei, wobei diese auf dem Bett gelegen und er sich am Fußende des Bettes befunden habe. Eine Zuordnung dieser Vorfälle zu einer der festgestellten Taten ist jedoch nicht möglich, da weder die Einlassung des Angeklagten noch die Angaben der Nebenklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, von welcher der Zeuge F4 glaubhaft berichtet hat, eine Konkretisierung der Vorfälle ermöglichen.
2.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Angeklagte zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Kammer stützt sich dabei maßgeblich auf die geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, an deren Glaubhaftigkeit kein Zweifel besteht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Angeklagte ganz oder teilweise in derart schwerer Weise zu Unrecht selbst belasten sollte. Die Schilderungen des Angeklagten werden darüber hinaus gestützt durch die stimmigen und detailreichen Angaben der Nebenklägerin I im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, von welcher der Zeuge KOK F4 in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat. Soweit die Angaben der Nebenklägerin I im Hinblick auf die Anzahl und die Art der Übergriffe sowie im Hinblick darauf, dass die Übergriffe gegen ihren Willen erfolgt seien, über die geständige Einlassung des Angeklagten hinausgehen, hat sich die Kammer, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass weitere Übergriffe nicht Gegenstand der Anklage geworden sind, auf die unter Ziffer II.4 getroffenen Feststellungen beschränkt und konnte aus Opferschutzgründen – wie von der Nebenklägerin I selbst und auch dem Angeklagten ausdrücklich gewünscht – von einer Vernehmung der Nebenklägerin I in der Hauptverhandlung absehen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten wird darüber hinaus durch die glaubhaften Angaben der Zeugin T gestützt. Denn die Zeugin T hat bekundet, eine Defloration der Nebenklägerin I müsse bereits lange vor der am 00.00.0000 durchgeführten Untersuchung stattgefunden haben, da frische Deflorationsverletzungen im Untersuchungszeitpunkt nicht erkennbar gewesen seien.
3.
Die im Hinblick auf das familiäre Zusammenleben sowie die Wohn- und Erziehungssituation in der Familie der Nebenklägerin I getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der am ersten Hauptverhandlungstag angegeben hat, auch nach seinem Auszug im Jahr 0000 täglich Kontakt zu den vier Kindern gehabt und die Kinder fast täglich, insbesondere während der Dauer des Indienurlaubes der Nebenklägerin L2 , zu sich geholt und beaufsichtigt zu haben. Diese Angaben werden durch die insoweit übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin L2 gestützt und konnten darüber hinaus durch die Angaben der Zeugen G und O1 objektiviert werden, welche ebenfalls glaubhaft bekundet haben, der Angeklagte habe aufgrund der Überforderung der Nebenklägerin L2 auch nach seinem Auszug noch an der Erziehung der Kinder mitgewirkt.
Auch die Feststellungen zu dem Vorfall mit der Nebenklägerin L2 im Jahr 0000 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, im Übrigen auf den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin L2 . Diese hat den Vorfall im Detail entsprechend den Feststellungen geschildert, wobei ihre Bekundungen der Kammer ein atmosphärisch dichtes und in sich stimmiges Bild des Geschehensverlaufs vermittelt haben. Soweit die Nebenklägerin angegeben hat, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr wohl bewußt gegen ihren Willen ausgeübt, konnte dies vor dem Hintergrund, dass sie insoweit ergänzend bekundet hat, sich zuvor dem Angeklagten sexuell angenähert zu haben, gerade um mit diesem den Geschlechtsverkehr durchzuführen, im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden.
Die hinsichtlich des Entstehens eines Missbrauchsverdachts gegen den Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin L2 sowie der Zeugen N2 und H , die überzeugend und authentisch Bekundungen im Sinne der Feststellungen gemacht haben, wobei sie auch Teile der über einen möglichen Missbrauch der Nebenklägerin I geführten Gespräche in wörtlicher Rede wiedergeben konnten. Die getroffenen Feststellungen konnten darüber hinaus durch die seitens des Jugendamtes gefertigte Aktennotiz objektiviert werden, welche in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Die Feststellungen zur Aufdeckung der Taten sowie zur nachfolgenden Anzeigenerstattung beruhen auf den auch insoweit detailreichen Bekundungen der Nebenklägerin L2 im Sinne der Feststellungen. Die Nebenklägerin L2 hat detailreiche und authentische Bekundungen zu dem am Tag nach dem letzten Missbrauch mit der Nebenklägerin I und der Tochter I1 geführten Gespräch gemacht und auch den weiteren Geschehensverlauf bis zur Offenbarung der Taten nachvollziehbar und in sich stimmig entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert, wobei die Glaubhaftigkeit der Aussage insbesondere dadurch gestützt wird, dass die Nebenklägerin L2 noch in der Hauptverhandlung in der Lage gewesen ist, Teile des Gespräches mit ihren Kinder wörtlich wiederzugeben. Ihre Angaben stehen im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK F4 .
Soweit die Kammer Feststellungen dazu getroffen hat, dass sich das sexuelle Interesse des Angeklagten in besonderer Weise auf junge Frauen bzw. Mädchen gerichtet hat bzw. er insofern zu distanzlosem Verhalten neigt, beruhen diese Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie ergänzend – soweit die Kammer Feststellungen hinsichtlich der Übernachtung der Zeugin G2 im Bett des Angeklagten getroffen hat – auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G2 und – soweit die Kammer Feststellungen hinsichtlich der Beaufsichtigung der drei Kinder der Stieftochter K durch den Angeklagten getroffen hat – auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin L2 sowie der Zeuginnen H und X1 .
4.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang beruhen auf den überzeugenden Angaben des Angeklagten gegenüber dem insoweit zeugenschaftlich bekundenden Sachverständigen Dr. med. P, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt worden sind, ergänzend auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin L2 und der Zeugen X1 , N2 und G2.
Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 14.05.2013, der von dem Angeklagten als richtig anerkannt worden ist.
Die getroffenen Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. P , dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Angeklagten kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegt.
Hierzu hat der der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB gegeben sei. Hinweise dafür, dass der Angeklagte jemals an einer psychischen Störung gelitten habe, seien nicht ersichtlich. Auch hat der Sachverständige weder Anzeichen für eine frühere oder aktuelle seelische Störung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose feststellen können. Ebenso hat er eine hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung, auch unter Berücksichtigung der durch den Angeklagten geschilderten Unfallereignisse, sowie ein krankhaftes depressives Verhalten ausgeschlossen. Ein nennenswerter Alkoholkonsum hat im Tatzeitraum nicht stattgefunden. Hinweise für eine süchtige Bindung des Angeklagten oder eine missbräuchliche Verwendung von Suchtmitteln liegen nicht vor. Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder des Schwachsinns begründen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Intelligenz des Angeklagten hat der Sachverständige am unteren Rand des Normbereichs eingestuft.
Die Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine Persönlichkeitsstörung von einem Schweregrad, der das vierte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen würde, bei dem Angeklagten nicht vorliege. Von den aus seinem familiären Umfeld sowie aus seinem Freundeskreis vernommenen Zeugen wurde er überwiegend positiv, hilfsbereit und zuverlässig beschrieben. Zwar hat der Sachverständige im Explorationsgespräch mit dem Angeklagten sowie im Rahmen der Hauptverhandlung bei diesem Einschränkungen der „emotionalen Intelligenz“ mit Hemmungen in der sozialen Interaktion und eine Unbeholfenheit des Agierens im familiären Kontext festgestellt. Der Angeklagte weise eine narzisstische bzw. selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung auf, wirke emotional verflacht und habe Schwierigkeiten, Gefühle anderer wahrzunehmen, eigene Gefühle zu erleben und sich über Gefühle zu äußern. In Bezug auf die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin I hat der Sachverständige aufgezeigt, die Schilderungen des Angeklagten, die er noch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung getätigt hat, wiesen deutliche Bagatellisierungstendenzen und eine Projektion eigenen Fehlverhaltens auf die Nebenklägerin I auf. Empathie für die Nebenklägerin als Tatopfer fehle ihm vollständig. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierungen des Angeklagten, auch in ihrem Zusammenspiel, jedenfalls keine krankheitswertige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellen.
Der Sachverständige hat sich ferner mit der Frage auseinander gesetzt, ob bei dem Angeklagten möglicherweise eine sexuelle Deviation vorliegt, die allein oder im Zusammenhang mit weiteren Persönlichkeitsmerkmalen ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit vollumfänglich anschließt, ist dies jedoch nicht der Fall. Eine pädophile Orientierung des Angeklagten, d.h. ein primäres Interesse des Angeklagten an vorpubertären Mädchen oder Jungen, ist weder aus den Taten selbst noch aus der bisherigen (Delinquenz-)Entwicklung ersichtlich. Denn bereits zu Beginn des Missbrauchs ist die Nebenklägerin I auch hinsichtlich der Ausprägung sekundärer Geschlechtsmerkmale entwickelt gewesen. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird zur Überzeugung der Kammer durch die ergänzend getroffenen Feststellungen über die Beziehung des Angeklagten zu seiner Nichte M L4 gestützt, die zum Zeitpunkt der Übergriffe durch den Angeklagten bereits etwa sechzehn Jahre alt und damit ebenfalls nicht mehr in einem vorpubertären Stadium war. Der Annahme einer pädophilen Ausrichtung der Sexualstruktur des Angeklagten stehen zudem die anfänglich intakten sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu seinen beiden bereits erwachsenen Ehefrauen, der Nebenklägerin L2 und der Zeugin X1 , entgegen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, liegt bei dem Angeklagten vielmehr eine stabile fixierte hebephil gefärbte Neigung in Bezug auf bereits pubertierende Mädchen oder junge Frauen vor, die verschiedene Lebensphasen überdauernd, in Bezug auf mehrere junge Frauen bzw. Mädchen in Erscheinung getreten ist. Denn dadurch, dass der Angeklagte sexuelle Beziehungen zu der etwa 12 Jahre jüngeren und damals 21-jährigen Zeugin X1 , der etwa 24 Jahre jüngeren und damals etwa 23-jährigen Nebenklägerin L2 , der etwa 30 Jahre jüngeren und damals 16-jährigen Zeugin M L4 sowie der 46 Jahre jüngeren und erst elfjährigen Nebenklägerin I eingegangen ist und eine solche auch mit der 17 Jahre jüngeren damals etwa 25- bis 27-jährigen Zeugin H angestrebt hat, hat er sein (auch sexuelles) Interesse jeweils auf wesentliche jüngere Partnerinnen gerichtet. Jedoch begründet diese Ausrichtung, die insbesondere auch keine negative Auswirkung auf andere Lebensbereiche entfaltet, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen weder das Vorliegen einer Paraphilie noch einer anderen psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert im Sinne eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB.
Die Kammer macht sich Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde außer Zweifel steht, in vollem Umfang zu Eigen.
IV.
Rechtliche Würdigung
Nach den unter II.5 getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in elf Fällen strafbar gemacht, da er in einem Fall seinen Mittelfinger und in zehn Fällen jeweils seinen Penis in die Scheide der – wie er wusste – noch nicht vierzehn Jahre alten Nebenklägerin einführte. Tateinheitlich hat sich der Angeklagte jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten, der auch nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung weiterhin die Aufsicht und Erziehung der Nebenklägerin übernahm, zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten als Schutzbefohlene anvertraut im Sinne der Vorschrift.
Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Die Strafe ist in den festgestellten Fällen dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
Die Kammer hatte insofern jedoch näher zu prüfen, ob es sich bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin I um minder schwere Fälle gemäß § 176a Abs. 4 StGB handelte. Dabei war im Rahmen einer Gesamtabwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände, gleichgültig, ob sie bei der Tat vorlagen, die Tat begleiteten, der Tat innewohnten oder ihr nachfolgten, zu prüfen, ob die Gesamtumstände so sehr von den typischerweise einer Tatbestandsverwirklichung innewohnenden Umstände, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat, abweichen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart und statt dessen die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erschiene.
Die Kammer ist nach Würdigung aller tat- und täterbezogenen Gesamtumstände in den vorliegenden Fällen im Ergebnis in keinem Fall zu der Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 176a Abs. 4 StGB gekommen.
In den Fällen 2 bis 11 verbietet sich die Annahme eines minder schweren Falles, auch unter Berücksichtigung aller für den Angeklagten sprechenden Umstände: Der Angeklagte hat nicht beischlafähnliche Handlungen, sondern vielmehr den – zumeist sogar ungeschützten – Geschlechtsverkehr mit der zu Beginn erst 11-jährigen Geschädigten vollzogen, die zudem seine Schutzbefohlene war. Soweit in Bezug auf das Einführen eines Fingers in die Scheide der Nebenklägerin (Fall 1) die Annahme eines minder schweren Falles zu prüfen war, ist die Kammer auch diesbezüglich unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht zu der Auffassung gelangt, dass das Verhaltens des Angeklagten soweit von den typischerweise einer Tatbestandsverwirklichung innewohnenden Umständen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene Härte darstellen würde. Denn die konkrete Art der Tatbegehung – und alle nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung dargelegten Gesichtspunkte – rechtfertigen die Annahme eines minder schweren Falles auch insoweit nicht, da bereits das Einführen eines Fingers eine intensive sexuelle Handlung mit Regelwirkung darstellt, der Angeklagte darüber hinaus durch sein Verhalten zwei Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht hat und die Tat im Zusammenhang mit den übrigen Fällen als Teil einer über mehrere Wochen andauernden Tatserie zu sehen ist.
Nach Abwägung der vorgenannten Gesamtumstände der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin I scheidet daher in allen Fällen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB aus.
2.
Auf Grundlage des vorgenannten Strafrahmens hat sich die Kammer bei der Findung einer tat- und schuldangemessenen Strafe an § 46 StGB orientiert und bei der konkreten Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Taten bereits frühzeitig gestanden und so der Nebenklägerin I eine aussagepsychologische Begutachtung sowie eine streitige Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat. Zu seinen Gunsten hat sich weiter ausgewirkt, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, Erstverbüßer ist und sich nach seinen Möglichkeiten um soziale Integration bemüht. Strafmildernd sind darüber hinaus die problematische Biographie des Angeklagten, sein fortgeschrittenes Alter sowie der Umstand, dass er beinahe vollständig erblindet ist, in den Blick zu fassen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in besonderem Maße haftempfindlich ist, wobei die Verbüßung der bereits erlittenen Untersuchungshaft bereits bessernd auf ihn eingewirkt hat. Weiter hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass dessen problematische Persönlichkeitsstruktur die Taten begünstigt haben und voraussichtlich zu Anpassungsschwierigkeiten in der Haft führen dürfte.
Dem stehen jedoch erhebliche strafschärfende Gesichtspunkte entgegen. Zunächst musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass die Nebenklägerin I zu Beginn der sexuellen Übergriffe im September 0000 mit erst elf Jahren altersmäßig noch weit von der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB entfernt war. Auch war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine Vielzahl von Taten über einen längeren Tatzeitraum von mehreren Monaten begangen hat. Strafschärfend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr im Wesentlichen (Fälle 2 bis 10) ungeschützt durchgeführt und nur in einem Fall (Fall 11) ein Kondom verwendet hat und die Nebenklägerin somit der Gefahr einer Ansteckung mit potentiellen Krankheiten sowie einer Schwangerschaft ausgesetzt hat. Zum Nachteil des Angeklagten musste außerdem gewertet werden, dass es zu einem Lecken an der Scheide der Nebenklägerin gekommen ist, wenn auch nicht festgestellt werden konnte, dass dies im Zusammenhang mit einem der festgestellten Übergriffe stattgefunden hat. Darüber hinaus hat sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser durch seine Handlungen zwei Straftatbestände mit jeweils eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht hat. Nicht außer Acht gelassen werden kann darüber hinaus die in dem Verhalten des Angeklagten zu Tage getretene kriminelle Energie: Obwohl ihm bekannt war, dass bereits seit Juni 0000 gegen ihn ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Nebenklägerin I im Raum stand und in der Familie diskutiert wurde, hat sich der Angeklagte dies nicht als Warnung dienen lassen, sondern sich der Nebenklägerin I weiter angenähert und ab September 0000 die festgestellten Übergriffe auf diese verübt. Dabei hat sich der Angeklagte sowohl im Hinblick auf die durch die Nebenklägerin L2 im Juni 0000 und deren neuen Lebensgefährten im Juli 0000 geäußerten Verdachtsvorwürfe als auch im Hinblick auf die durch den Lebensgefährten der Zeugin H im September 0000 ausgesprochenen Verdachtsmomente warnungsresistent gezeigt. Der durch den Angeklagten vollzogene Missbrauch wiegt umso schwerer, als der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin I aufgrund der familiären Problematik und ihres mehrjährigen Aufenthalts in einem Kinderheim ein besonders belastetes Kind war.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen sowie zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet:
Fall 1: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
Fälle 2-10: jeweils Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
Fall 11: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut umfassend alle für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte herangezogen, gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere zu Gunsten des Angeklagten neben seinem Geständnis erneut seine besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner Augenerkrankung berücksichtigt. Nach dem Gesamtbild der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren
für tat- und schuldangemessen sowie zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Taten, ihrem Gesamtzusammenhang und der Persönlichkeit des Angeklagten angemessen Rechnung zu tragen. Hierbei konnte die Kammer aufgrund des engen persönlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten die zu bildende Gesamtstrafe insgesamt enger halten.
VI.
Adhäsionsentscheidung
Die Adhäsionsentscheidung findet hinsichtlich des Zahlungsausspruchs ihre Grundlage in §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, 174 Abs. 1 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB.
Durch die unter II.5 festgestellten Taten hat der Angeklagte das sexuelle Selbstbestimmungrecht der Adhäsionsklägerin I rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Gleichzeitig begründet die Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Schutzgesetzen, die zu Gunsten der Adhäsionsklägerin Wirkung entfalten. Die Adhäsionsklägerin kann daher gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Hierbei hat die Kammer, dem Antrag der Adhäsionsklägerin folgend, einen Betrag in Höhe von 17.500,00 € für angemessen erachtet, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Adhäsionsklägerin im Alter von erst elf Jahren Opfer des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten als ihrem Stiefvater geworden ist. Darüber hinaus hat die Kammer in den Blick gefasst, dass der Angeklagte die Adhäsionsklägerin defloriert hat, sie durch die ungeschützte Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs der Gefahr von Krankheiten sowie einer Schwangerschaft ausgesetzt hat und die Adhäsionsklägerin in Folge des Missbrauchs ein Präparat zur postkoitalen Schwangerschaftsverhütung einnehmen musste. Darüber hinaus hat die Kammer die Vielzahl der Übergriffe auf die elfjährige Adhäsionsklägerin sowie deren Intensität berücksichtigt, andererseits aber auch die schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten nicht außer Acht gelassen.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz weiterer derzeit nicht vorhersehbarer materieller und immaterieller Schäden der Adhäsionsklägerin I aus den festgestellten Taten ist ebenfalls begründet. Auch wenn derzeit noch keine konkreten Tatfolgen festgestellt werden konnten, ist nicht ausgeschlossen, dass der Adhäsionsklägerin erhebliche - insbesondere psychische - Schäden aus den von dem Angeklagten zu ihrem Nachteil begangenen Taten erwachsen werden, die heute noch nicht absehbar sind. Im Hinblick auf § 850 f Abs. 2 ZPO hat die Adhäsionsklägerin schließlich ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihre Ersatzansprüche gegen den Angeklagten aus einer unerlaubten Handlung herrühren.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 BGB, 404 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 406 Abs. 3 StPO, 709 ZPO.
VII.
Kosten
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 StPO.