Themis
Anmelden
Landgericht Köln·101-17/03·03.07.2003

Antrag auf Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen Notwehr zurückgewiesen

StrafrechtNotwehrUnterbringung in psychiatrischem Krankenhauszurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer körperlichen Auseinandersetzung. Streitpunkt war, ob die Taten auf schuldunfähigem Verhalten beruhten oder als Notwehr gerechtfertigt waren. Das Landgericht wies den Antrag aus tatsächlichen Gründen zurück, da die Einlassung des Beschuldigten durch einen unbeteiligten Zeugen gestützt wurde und eine Notwehrlage nahelegt. Kosten- und Entschädigungsfragen wurden zugunsten der Staatskasse bzw. des Beschuldigten entschieden.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen; Notwehrlage bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist zurückzuweisen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung ergibt, dass die inkriminierten Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt sind und damit eine auf Schuldunfähigkeit gestützte Unterbringung nicht begründet ist.

2

Zur Beurteilung einer Rechtfertigungslage sind die Angaben des Beschuldigten und die Äußerungen unbeteiligter Zeugen heranzuziehen; widersprüchliche Aussagen mehrerer Zeugen schließen eine Notwehrannahme nicht aus, wenn glaubhafte Umstände für eine Verteidigungssituation sprechen.

3

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte berechtigt davon ausgehen durfte, einem unmittelbar bevorstehenden Angriff ausgesetzt zu sein, rechtfertigt dies den Einsatz von Verteidigungsmitteln und kann die Grundlage für eine psychiatrische Unterbringung entfallen.

4

Bei Zurückweisung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; ein Anspruch auf Entschädigung für vorläufige Unterbringung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

Relevante Normen
§ 467 Abs. 4 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 2 StrEG

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten einschließlich der Kosten und den notwendigen Auslagen des Beschuldigten des Revisionsverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Der Beschuldigte ist für die Zeit seiner vorläufigen Unterbringung seit dem 17.07.2001 zu entschädigen.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 467 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Dem Beschuldigten wurde mit Antragsschrift vom 17.05.2002, Az: 52 Js 319/01, zur Last gelegt, am 10.06.2001 in Köln im nicht auszuschließenden Zustand der Schuldunfähigkeit einen Menschen mittels einer Waffe an der Gesundheit geschädigt zu haben, indem er gegen 0.25 Uhr auf der Schildergasse in Höhe des Kaufhauses C im Verlaufe eines Streites zwischen ihm und einer Personengruppe bestehend aus den Zeugen F, I, G, K, J und L mindestens zwei Schüsse aus einer mit Tränengaspatronen geladenen Schreckschußpistole ohne rechtfertigenden Grund in Richtung der Zeugen abgab und anschließend dem Zeugen F, als dieser ihm die Waffe abnehmen wollte, ein Klappmesser zweimal in den Oberkörper gestoßen hat.

5

Der Antrag war aus tatsächlichen Gründen zurückzuweisen. Der Beschuldigte hatte sich dahin eingelassen, er sei der Gruppe auf der Schildergasse in Höhe des Kaufhauses GAP begegnet und habe zwischen diesen hindurch zur Hohen Straße weitergehen wollen. Die Zeugen seien in einer Kette von jeweils ein bis zwei Personen im Abstand von etwa einem Meter gegangen. Als er durch die Gruppe hindurchgegangen sei, sei er plötzlich an der rechten Schulter angestoßen worden. Nachdem er die Gruppe passiert habe, habe er sich deshalb umgedreht und sei ebenso wie die Zeugen stehengeblieben. Einer der Zeugen habe ihn am linken Jackenärmel festgehalten, ein weiterer sei bedrohlich auf ihn zugekommen. Da die Zeugen nun einen Halbkreis um ihn gebildet und ihn bedroht hätten, habe er aus seiner Tragetasche, die er mit sich führte, eine Pistole herausgeholt und aus einem Abstand von ca. 3 m auf die Gruppe gerichtet. Dennoch sei diese weiter auf ihn zugekommen, weshalb er zu seiner Verteidigung einen Schuß mit einer Gaspatrone abgegeben habe. Als dies ohne Wirkung geblieben sei, habe er dem Zeugen F ins Gesicht geschossen. Dieser sei daraufhin stehen geblieben, der Rest der Gruppe sei aber weiter auf ihn zugekommen. Plötzlich sei der Zeuge F mit einem Schrei auf ihn gestürzt, weshalb er – der Beschuldigte – zweimal zu seiner Verteidigung auf ihn geschossen habe, ein Mal in das Gesicht und das zweite Mal in den Bauch. Dennoch habe F ihn ergriffen, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei. Um diesen Angriff abzuwehren, habe er – der Beschuldigte – nunmehr sein aufgeklapptes Klappmesser aus der Tragetasche genommen und zweimal auf F eingestochen. Erst nach dem zweiten Stich habe F ihn losgelassen. Anschließend habe er sich befreien und flüchten können, wobei er von einigen Mitgliedern der Gruppe verfolgt worden sei.

6

Diese Einlassung war dem Beschuldigten nicht zu widerlegen. Die an der Auseinandersetzung beteiligten Zeugen F, G, J, K und L haben Beginn und Verlauf der Auseinandersetzung widersprüchlich geschildert. Insbesondere kann schon nach den Angaben dieser Zeugen nicht ausgeschlossen werden, daß Mitglieder der Gruppe den Beschuldigten rempelten und anschliessend bedrohten, so daß der Beschuldigte davon ausgehen mußte, er werde nun verprügelt werden.

7

Die Angaben des Beschuldigten wurden auch in wesentlichen Punkten vom unbeteiligten Zeugen D bestätigt, der beobachtet hat, daß sechs junge Männer einen Halbkreis um den mit dem Rücken zur Wand stehenden Beschuldigten gezogen hatten und ihn wechselseitig bedrohten, bevor der Beschuldigte vom Zeugen F ergriffen und der Beschuldigte diesem das Messer in den Körper gestoßen hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte zu Recht davon ausging, daß ein Angriff der Gruppe auf ihn unmittelbar bevorstehe, bevor er das erste Mal von seiner Gaspistole Gebrauch machte, und er sich anschliessend durchgehend Angriffen der Grupee ausgesetzt sah, die er letztlich nur durch den Einsatz des Messers abwehren konnte, so daß sein Verhalten durch die Ausübung des Notwehrrechts gerechtfertigt war. Angesichts dessen bedurfte es keiner Klärung, ob der Beschuldigte auch unter dem Eindruck von Wahnvorstellungen handelte.

8

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

10

Die Entscheidung über die Entschädigung des Beschuldigten beruht auf § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).