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Landgericht Köln·10 T 80/02·07.10.2002

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung: Auskunft und Lohnabrechnungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung ein, mit der sie die Abnahme von Auskünften des Schuldners und die Herausgabe der letzten drei Gehaltsabrechnungen verlangte. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Gerichtsvollzieher an, dem Schuldner die Fragen protokollarisch zu stellen und die Angaben an Eides statt versichern zu lassen sowie die Abrechnungen zu beschaffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Erteilt der Schuldner die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlichen Auskünfte nicht freiwillig, sind diese dem Gerichtsvollzieher gegenüber zu Protokoll zu erteilen und die Angaben an Eides statt zu versichern (§ 836 Abs. 3 ZPO).

2

Die Herausgabe über die gepfändete Forderung vorhandener Urkunden kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung ohne gesonderten Titel verlangen; als Grundlage genügt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

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Ein Auskunfts- und Herausgabeverlangen des Gläubigers ist nicht per se treuwidrig oder schikanös, wenn aufgrund der Umstände (z. B. Hinweise auf höher qualifizierte Tätigkeit bei niedrigem angegebenem Einkommen) sachliche Anhaltspunkte für eine mögliche Verschleierung von Einkünften bestehen und die verlangten Maßnahmen der Überprüfung nach § 850h ZPO dienen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 91 ZPO; bei erfolgreicher Beschwerde können die Kosten dem unterliegenden Schuldner auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 836 Abs. 3 ZPO§ 850 h ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 281 M 2445/01

Tenor

Auf die - sinngemäß eingelegte - sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Köln - 281 M 2445/01 - vom 19.04.2002 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zu Protokoll zur Auskunft zu folgenden Fragen aufzufordern:

1. Welche genaue Tätigkeit führen Sie für Ihre Arbeitgeberin aus?

2. Wie viele Stunden arbeiten Sie für Ihre Arbeitgeberin pro Woche?

Der Schuldner hat seine Antworten an Eides statt zu versichern.

Der Gerichtsvollzieher wird weiter angewiesen, beim Schuldner die von dessen Arbeitgeberin erteilten letzten drei Gehaltsabrechnungen herauszuholen und der Gläubigerin weiterzugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Gründe

2

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer gemäß § 793 ZPO statthaften und auch ansonsten zulässigen, insbesondere rechtzeitig - sinngemäß - eingelegten sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht mit seinem angefochtenen Beschluss ihre, der Gläubigerin, Erinnerung zurückgewiesen hat. Mit dieser Erinnerung hat sich die Gläubigerin dagegen gewendet, dass der Gerichtsvollzieher es abgelehnt hatte, dem Schuldner die Auskunft zu den im Tenor dieses Beschlusses genannten Fragen abzunehmen sowie die dem Schuldner von seiner Arbeitgeberin erteilten letzten drei Gehaltsabrechnungen herauszuholen.

3

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg.

4

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund des von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln - 281 M 8441/99 - vom 03.11.1999. Durch diesen Beschluss ist die Gehaltsforderung des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Firma S , in Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Die weiteren - allgemeinen - Vollstreckungvoraussetzungen sind erfüllt.

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Gemäß § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Schuldner, wenn er die vom Gläubiger erbetenen, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte nicht freiwillig erteilt, diese Auskünfte dem Gerichtsvollzieher gegenüber zu Protokoll zu erteilen und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Außerdem hat der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO dem Gläubiger die über die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben, wobei diese Herausgabe gemäß § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO vom Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden kann. Für all dies bedarf der Gläubiger keines gesonderten Titels, Grundlage der Zwangsvollstreckung insoweit ist vielmehr der von ihm erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

6

Die Kammer hatte zugrunde zu legen, dass der Schuldner die von der Gläubigerin verlangten Auskünfte nicht freiwillig zu erteilen bereit ist, und dass er auch nicht bereit ist, die ihm erteilten Gehaltsabrechnungen freiwillig herauszugeben. Zwar hat die Gläubigerin den Schuldner vor Einleitung des hiesigen Verfahrens insoweit nicht ausdrücklich aufgefordert. Der Schuldner ist aber durch das ihm im Verlaufe des hiesigen Beschwerdeverfahrens gewährte rechtliche Gehör über das Begehren der Gläubigerin hinreichend informiert worden, und er hat dennoch die von der Gläubigerin erbetenen Handlungen nicht freiwillig vorgenommen.

7

Der Gläubigerin steht für ihr im hiesigen Verfahren verfolgtes Begehren auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite; ihr Verlangen kann demgemäß - entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers - nicht als treuwidrig oder gar schikanös bewertet werden. Denn nach den Gesamtumständen liegt jedenfalls nicht völlig fern, dass im Verhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Arbeitgeberin ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert werden könnte. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus der vom Schuldner unter dem 01.10.2000 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass der Schuldner schon seit längerem für seine Arbeitgeberin durchaus höher qualifizierte Arbeiten - nämlich in seinem erlernten Beruf als Büroinformationselektroniker - ausübt. Auf diesem Hintergrund aber erscheint das Einkommen, das er nach seinen Angaben von seiner Arbeitgeberin bezieht, auf erste Sicht als verhältnismäßig gering. Die von der Gläubigerin verlangten Auskünfte nebst den sie begleitenden Handlungen erscheinen als geeignet, die Gläubigerin in die Lage zu versetzen, ihrerseits die Voraussetzungen des § 850 h ZPO zu überprüfen und ggfls. - je nach Ergebnis dieser Überprüfung - im Rahmen der Zwangsvollstreckung entsprechend zu reagieren.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 500,00 EUR

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