Sofortige Beschwerde: KV 260 nur einmal bei einheitlichem Vollstreckungsauftrag
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beanstandete die doppelte Abrechnung der Gebühr KV 260 durch den Gerichtsvollzieher und erhob Erinnerung, die das Amtsgericht zurückwies. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und berichtigte die Gebührenrechnung dahingehend, dass die Gebühr nur einmal anzusetzen ist. Grundlage ist die Auslegung des Auftragsbegriffs nach § 3 GvKostG; mehrere Titel führen nicht ohne Weiteres zu mehreren Aufträgen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin erfolgreich: Gebührenansatz für KV 260 auf einmalige Abrechnung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem einheitlichen Vollstreckungsauftrag im Sinne des § 3 GvKostG ist auch bei Betrieb der Vollstreckung aus mehreren Vollstreckungstiteln nur ein Auftrag anzunehmen, wenn der Gläubiger die Erledigung nur einer Amtshandlung begehrt.
Die gebührenrechtliche Bemessung richtet sich nach dem tatsächlich vom Gerichtsvollzieher zu erbringenden Tätigkeitsaufwand; die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist insoweit als eine Amtshandlung zu werten.
Mehrere schriftliche Antragstellungen desselben Gläubigers, die zeitlich kurz nacheinander eingehen und inhaltlich auf dieselbe Amtshandlung gerichtet sind, sind sachgerecht zusammenzulesen und begründen nicht automatisch mehrere Aufträge.
Bei der Auslegung des Auftragsbegriffs ist auf den inneren Zusammenhang zwischen Auftrag und verlangter Amtshandlung abzustellen; formale Besonderheiten (z. B. getrennte Schreiben) sind nicht entscheidend, wenn objektiv nur eine Amtshandlung in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 282 M 1682/01
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 28.03. (04.04.) 2002 - 282 M 1682/01 - die Gebührenrechnungen des Gerichtsvollziehers N jeweils vom 29.10.2001 (DR II 1907/01 und 1915/01) dahin berichtigt, dass die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - KV 260 - (in Höhe von zweimal 58,67 DM = 117,34 DM) nur einmal angesetzt wird.
Die Gerichtskosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner aus zwei Urteilen des Amtsgerichts Köln, und zwar vom 22.11.2000 (207 C 49/00) und vom 14.03.2001 (207 C 447/00).
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.07.2001 stellt die Gläubigerin über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Köln den Antrag, aus dem vorgenannten Urteil vom 14.03.2001 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner zu betreiben und für den Fall, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufe, den Schuldnern die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Mit weiterem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2001 stellte die Gläubigerin - wiederum über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle - einen gleichgerichteten Antrag, nunmehr gestützt auf das oben genannte Urteil vom 22.11.2000. Die beiden vorzitierten Schreiben gingen beim Gerichtsvollzieher N am 06. bzw. 10.08.2001 ein. Der Versuch einer Zwangsvollstreckung verlief in der Wohnung der Schuldner am 10.08.2001 erfolglos. Daraufhin nahm der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin F noch am selben Tage, dem Schuldner F am 20.08.2001 die eidesstattliche Versicherung ab.
Für seine vorgenannte Tätigkeit stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin - neben weiteren, im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Gebühren - die Gebühr KV 260 - Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - (in Höhe von jeweils 117,34 DM) zweimal in Rechnung. Zur Begründung für seinen vorgenannten Kostenansatz hat der Gerichtsvollzieher im hiesigen Verfahren angeführt, er habe die eidesstattlichen Versicherungen in Erledigung zweier ihm erteilter Aufträge - gemäß den beiden Schreiben vom 30.07. und 01.08.2001 - abgenommen.
Gegen den wie vorgenannt doppelt vorgenommenen Kostenansatz der Gebühr KV 260 hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Mit ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin die Auffassung vertreten, der Gerichtsvollzieher hätte richtigerweise die Gebühr KV 260 nur einmal abrechnen dürfen, weil er den beiden Schuldnern ja jeweils auch nur einmal die eidesstattliche Versicherung abgenommen habe. Mit Beschluss vom 28.03. (04.04.2002) hat das Amtsgericht - als Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der ihr zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 19.04.2002 zugestellt worden ist, wendet sich die Gläubigerin mit ihrer am 23.04.2002 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wiederholt und vertieft die Gläubigerin ihre vorzitierte Rechtsauffassung.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung sowie der Gebührenrechnung des Gerichtsvollziehers.
Die Kammer hat bereits - mit ihrem Beschluss vom 19.12.2001 (im Verfahren 10 T 217/01) - entschieden, dass bei Erteilung eines einheitlichen Vollstreckungsauftrages auch dann nur ein Auftrag im Sinne von § 3 GvKostG in der seit dem 01.05.2001 geltenden Fassung vorliegt, wenn die Vollstreckung zugleich aus mehreren Vollstreckungstiteln - wie hier aus zwei Urteilen - betrieben wird.
Zur Begründung hat die Kammer in ihrem vorzitierten Beschluss entscheidend auf den inneren Zusammenhang des "Auftrags" mit der vom Gläubiger begehrten und durch den Gerichtsvollzieher zu erledigenden Amtshandlung abgestellt. So heißt es in § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG denn auch ausdrücklich: "Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet." Beantragt also - wie hier - ein Gläubiger, wenn auch gestützt auf mehrere Vollstreckungstitel, die Abnahme e i n e r eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher, so will der Gläubiger die Erledigung nur e i n e r Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher. Dem entspricht, dass der Tätigkeitsaufwand des Gerichtsvollziehers, der letztlich durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten werden soll, sich eben auch auf nur e i n e Amtshandlung - hier: die Abnahme e i n e r eidesstattlichen Versicherung - beschränkt. Für die von der Kammer wie vorgenannt vertretene Auffassung spricht im Übrigen der Vergleich des Auftragsbegriffs des Gerichtsvollzieherkostengesetzes mit dem Antragsbegriff in Nr. 1640 des Kostenverzeichnisses zum GKG, des Weiteren eine wertend vergleichende Betrachtung des Gebührenaufkommens nach altem und neuem Recht, sowie schließlich auch ein Erstrechtschluss aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 GvKostG.
Die vorstehend zusammenfassend dargestellten Rechtsgrundsätze gelten auch für den hiesigen Fall. Die Kammer verkennt hierbei nicht die Besonderheit, dass die Gläubigerin - wie oben zitiert - mit zwei getrennten Schreiben die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen beantragt hat. Dieser Umstand scheint auf den ersten Blick für die Annahme zweier Aufträge zu sprechen. Im Ergebnis bleibt es aber bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise jedenfalls für den vorliegenden Sonderfall bei der Annahme e i n e s Auftrags im Sinne von § 3 GvKostG: Beide Schreiben der Gläubigerin sind beim Gerichtsvollzieher zeitlich kurz nacheinander eingegangen. Der Gerichtsvollzieher hat seine Vollstreckungstätigkeit erst nach Erhalt des zweiten Schreibens begonnen. Demgemäß konnte und hat er richtigerweise die beiden Schreiben sinnwahrend "zusammen gelesen". Bei dieser Sachlage stand aus einer objektivierten Sicht des Gerichtsvollziehers als des Empfängers der beiden Schreiben der Gläubigerin von vorneherein fest, dass die Gläubigerin die Abnahme nur e i n e r eidesstattlichen Versicherung (von beiden Schuldnern) begehrte, und dass von vorneherein die Abnahme nur einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht kam. Dementsprechend hat der Gerichtsvollzieher denn auch richtigerweise den Schuldnern die eidesstattliche Versicherung (jeweils) nur einmal abgenommen. Die oben erörterten Wertungsgesichtspunkte, aufgrund deren die Kammer ausgesprochen hat, dass es der Annahme e i n e s Auftrags im Sinne von § 3 Abs. 1 GvKostG nicht entgegensteht, dass die beantragte Vollstreckungshandlung wegen mehrerer Vollstreckungstitel vorgenommen werden soll, behalten nach allem auch für den hier zu entscheidenden Fall letztlich in gleicher Weise Gültigkeit. Dem - rein formalen - Umstand, dass die Gläubigerin - wegen einer Besonderheit des von ihrem Verfahrensbevollmächtigten verwendeten Computerprogramms - für jedes der beiden zu vollstreckenden Urteile ein gesondertes Schreiben fertigte, kommt im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GKG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 59,99 EUR (entsprechend 117,34 DM)