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Landgericht Köln·10 T 253/07·18.01.2008

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen weiterer vollstreckbarer Ausfertigung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger rügte die Ablehnung der Festsetzung der Kosten für die Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Entscheidend war, ob diese Kosten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) sind. Das Landgericht hielt dies für unbegründet, weil beim selben Amtsgericht bereits eine vollstreckbare Ausfertigung beim Grundbuchamt vorlag und auf diese verwiesen werden konnte. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sind nur dann notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO, wenn die zusätzliche Ausfertigung objektiv erforderlich ist (z. B. für gleichzeitige Vollstreckungen an verschiedenen Orten).

2

Liegt bei demselben Gericht bereits eine vollstreckbare Ausfertigung vor, kann auf diese verwiesen werden; die Beschaffung einer weiteren Ausfertigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

3

Die Beurteilung der Erforderlichkeit von Vollstreckungskosten trifft der Gläubiger in eigener Verantwortung; das Unterbleiben eines Einwands des Schuldners macht die Kostenbeschaffung nicht notwendig zu Gunsten des Gläubigers.

4

Kostenentscheidung trifft das Gericht nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 97 ZPO; bei Zurückweisung eines Antrags sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 788 ZPO§ 733 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 5a M 2044/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15.06.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 06.06.2007 – 5a M 2044/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Gläubiger betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 09.08.2006. Die dem Gläubiger erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids lag im Rahmen einer eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Wipperfürth zwecks Eintragung einer Hypothek vor.

3

Zum Zwecke einer beabsichtigten "Forderungspfändung bzw. eines Gerichtsvollzieherauftrags" beantragte der Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Nachdem das Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger zurückgereicht hatte, verfolgte dieser sein auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gerichtetes Begehren nicht weiter.

4

Sein Gesuch, die Kosten der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 788 ZPO zu Lasten des Schuldners festzusetzen, wies das Amtsgericht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.

5

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet; denn die Kosten der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung waren vorliegend nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO. Allerdings hat ein Gläubiger das Recht auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll (Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 733 Rz. mit Nachweisen). Vorliegend sollte indessen bei dem selben Amtsgericht, dessen Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung vorlag, in weitere Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden. Hierzu hätte es nicht der Beantragung einer weiteren vollstreckbare Ausfertigung bedurft. Vielmehr hätte auf die dem Grundbuchamt vorliegende Ausfertigung verwiesen werden können, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat.

6

Aus der Tatsache, dass der Schuldner die angebliche Notwendigkeit einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht eingewandt hat, kann der Gläubiger nichts zu seinen Gunsten herleiten; denn die Frage der Notwendigkeit der Verursachung von Vollstreckungskosten hat der Gläubiger in eigener Verantwortung zu beantworten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

8

Beschwerdewert: 130,30 €.