Aufhebung der Kontopfändung (§ 765a ZPO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Ansicht, auf seinem Girokonto gingen ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen ein und die Sparkasse habe Kontokündigung angedroht. Das Amtsgericht lehnte ab; die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Köln als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Kündigungsandrohung nicht substantiiert dargelegt, betonte die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Sparkassenkündigungen und sah die Gebührenerhebung nach §55 SGB nicht als sittenwidrige Härte an.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Ablehnung der Aufhebung der Kontopfändung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 765a Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt; dabei ist das Schutzbedürfnis des Gläubigers zu berücksichtigen.
Eine unbillige Härte i.S.v. § 765a ZPO liegt mindestens dann vor, wenn der Drittschuldner eine Kontokündigung ernsthaft angedroht hat, auf dem gepfändeten Konto in den letzten Monaten ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen eingingen und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Schuldners mit keiner Änderung zu rechnen ist.
Der Schuldner muss substantiiert vortragen, wann und in welcher Form ihm eine Kontokündigung durch das Kreditinstitut angedroht worden ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts dürfen Giroverträge nicht ohne sachgerechten Grund kündigen; eine Kontopfändung allein stellt keinen sachgerechten Grund dar, sodass gegen eine solche Kündigung gerichtlicher Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg haben kann.
Die bloße Folge, dass nach Ablauf der Frist des § 55 SGB kostenlose Überweisungen nicht mehr möglich sind und Gebühren anfallen, begründet für sich genommen keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne des § 765a ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 288 M 7540/01
Tenor
Der als sofortige Beschwerde geltende Widerspruch des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. Juni 2004 - Aktenzeichen 288 M 7540/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 7. Oktober 1997, AZ: 97- 4855749-0-3. Sie erwirkte aufgrund dieses Titels wegen einer Gesamtforderung einschließlich Zinsen und Kosten in Höhe von 1.038,07 DM (= 530,76 EUR) am 18. Juli 2001 beim Amtsgericht Köln den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Tkasse Köln aus bestehenden Kontoverbindungen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Der Schuldner unterhält bei der Tkasse Köln ein Girokonto. Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Köln, die Pfändung aufzuheben, da die Kontopfändung eine unbillige Härte im Sinne von § 765 a ZPO sei. Auf dieses Konto würde nur nicht pfändbares Einkommen, wie Sozialhilfe, eingehen. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Köln wies mit Beschluss vom 1. Juni 2004 diesen Antrag kostenpflichtig zurück und führte zur Begründung aus, eine unbillige Härte liege nicht vor, da nach § 55 Abs. 1 SGB Sozialleistungen innerhalb von 7 Tagen nach Verbuchung von dem Konto angehoben werden können. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 9. Juni 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, der jedenfalls am 14 Juni beim Amtsgericht Köln einging, hat der Schuldner gegen den vorgenannten Beschluss "Widerspruch" eingelegt, den die Rechtspflegerin als Erinnerung angesehen und dem sie nach Nichtabhilfe zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt hat. Der Schuldner macht zusätzlich geltend, die Tkasse habe ihm bereits angedroht, das Konto zu schließen. Er müsse dann aber für jede erforderliche Überweisung Gebühren zahlen, die er sonst kostenlos vom Konto tätigen könne.
Der sinngemäß als sofortige Beschwerde geltende "Widerspruch" des Schuldners ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, da sie gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Sie hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg, da es die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Beschluss vom 1. Juni 2004 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. Juli 2004 aufzuheben. Die von der Schuldnerin hierfür vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine solche Aufhebung nicht.
Gemäß § 765a Abs. 1 ZPO kann auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob eine solche Härte bereits gegeben ist, wenn ein Girokonto des Schuldners gepfändet wird, auf das ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen überwiesen werden und der Schuldner durch eine deswegen angedrohte Kontokündigung der Gefahr ausgesetzt wird, vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen zu werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Kammer vertritt in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung (vgl. hierzu Zöller-Stöber, RN 9 zu § 765a mit RSprN) die Ansicht, daß eine solche sittenwidrige Härte zumindest dann vorliegt, wenn die Drittschuldnerin eine Kontokündigung ernsthaft angedroht hat , es um die Pfändung eines Kontos geht, auf dem in den letzten Monaten vor der Pfändung ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen eingegangen sind und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Schuldners diesbezüglich eine Änderung nicht zu erwarten ist. Ob die vorgenannten Voraussetzungen für das Sparkonto des Schuldners gegeben sind, ist schon fraglich. Der Schuldner hat nicht substantiiert dargetan, wann und wie ihm die Stadtsparkasse eine Kontokündigung angedroht haben soll. Letztlich kann die Frage, ob eine solche Kontokündigung dem Schuldner überhaupt ernsthaft angedroht worden ist, sogar dahinstehen, so daß dem Schuldner auch nicht aufgegeben zu werden brauchte, hierzu näher vorzutragen. Selbst wenn man unterstellt, daß eine solche Kontokündigung angedroht worden ist, so ist doch nicht zu besorgen, daß der Schuldner vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen wird, da der Schuldner gegen eine etwa angedrohte Kontokündigung durch das Kreditinstitut jedenfalls mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich vorgehen kann. Eine solche Erfolgsaussicht besteht nach Auffassung der Kammer dann, wenn es sich, wie vorliegend, bei dem Kreditinstitut, welches die Kontokündigung androht, um eine Sparkasse handelt. Sparkassen sind nämlich als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BverfGE 75,192,197 ff). Für sie gilt daher auch das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot. Der Bundesgerichtshof hat daher bereits entschieden, daß eine ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH ZIP 2003,714). Eine erfolgte Kontopfändung ist aber ein solcher sachgerechter Grund für eine Kontokündigung nicht, da den Sparkassen im öffentlichen Interesse im Bereich der Daseinsvorsorge die Verpflichtung obliegt, die Versorgung der Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen, wozu auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Führung von Girokonten gehört. Schließlich rechtfertigt allein der Umstand, daß der Schuldner nach Ablauf der Frist des § 55 SGB sein Konto nicht mehr für kostenlose Überweisungen nutzen kann, sondern für jede Überweisung Gebühren zahlen muß, keine Maßnahme nach § 765 a ZPO. Diese Folge der Zwangsvollstreckung stellt für sich genommen keine Härte dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Interesses der Gläubigerin ist dem Schuldner diese geringfügige Erschwerung seiner Lebensführung zuzumuten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.