Themis
Anmelden
Landgericht Köln·10 T 101/09·12.07.2009

Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach Grundbuchnachweis genügt

ZivilrechtSachenrechtVollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Umschreibung eines rechtskräftigen Versäumnisurteils auf sie als Rechtsnachfolgerin und legte einen beglaubigten Grundbuchauszug vor. Das Amtsgericht lehnte ab; das Landgericht Köln hebt den Beschluss auf und weist das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung an. Es hält den Grundbuchnachweis für ausreichend, weil der Herausgabeanspruch nunmehr auf § 985 BGB gestützt werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich eines Räumungs- und Herausgabeanspruchs genügt der Nachweis der Rechtsnachfolge in das Eigentum am Grundstück durch Vorlage des Grundbuchauszugs.

2

Ein tituliertes Herausgaberecht kann neben der mietvertraglichen Grundlage (§ 546 I BGB) auch auf Eigentum (§ 985 BGB) gestützt sein; entfällt das Besitzrecht des bisherigen Mieters, ist der Eigentümer anspruchsberechtigt.

3

Die Rechtsnachfolge in das Eigentum ergibt sich ohne weiteres aus dem Grundbuch; eine zusätzliche Abtretung des Titels ist nicht erforderlich, soweit die Berechtigung aus dem Eigentum hervorgeht.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 788 I 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 727 ZPO§ 546 Abs. 1 BGB§ 985 BGB§ 986 BGB§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 217 C 286/08

Tenor

Auf die - sinngemäß eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln - 217 C 286/08 - vom 11.03.2009 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Antragstellerin gemäß deren Schriftsatz vom 23.01.2009 erneut, unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses, zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Gründe

2

Die ursprüngliche Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner das rechtskräftige Versäumnisurteil vom 16.09.2008 (Az.: 217 C 286/08), durch das der Schuldner verurteilt wurde, die von ihm innegehaltene, näher bezeichnete Wohnung zu räumen und an die ursprüngliche Gläubigerin herauszugeben.

3

Mit Schriftsatz vom 23.01.2009 hat die Antragstellerin beantragt, das vorgenannte Versäumnisurteil gem. § 727 ZPO auf sie umzuschreiben. Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sei als neue Eigentümerin des Objekts, in dem die vom Schuldner innegehaltene Wohnung liegt, Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin geworden. Zum Beleg hat die Antragstellerin beglaubigte Kopie des das Objekt betreffenden Auszugs aus dem Grundbuch von Köln-Kalk vorgelegt.

4

Mit dem im Tenor dieses Beschlusses bezeichneten Beschluss vom 11.03.2009 hat das Amtsgericht – die Rechtspflegerin – den vorzitierten Antrag zurückgewiesen, mit der Begründung durch den Grundbuchauszug sei nur die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Eigentums am Grundstück, nicht aber die Rechtsnachfolge hinsichtlich des "persönlichen Anspruchs" aus dem umzuschreibenden Titel nachgewiesen.

5

Die hiergegen gerichtete – sinngemäß eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere rechtzeitig bei Gericht angebracht worden, und hat auch in der Sache – nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses - Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat die von der Antragstellerin beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für sie als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin zu Unrecht abgelehnt. Für die begehrte Umschreibung der Vollstreckungsklausel betreffend den Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß dem Versäumnisurteil vom 16.09.2008 reicht der – vorliegend geführte - Nachweis der Rechtsnachfolge in das Eigentum am Grundstück aus. Das ergibt sich daraus, dass der titulierte Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht nur aufgrund des – beendeten – Mietverhältnisses besteht (vgl. § 546 I BGB), sondern ebenso aufgrund des von der Antragstellerin erworbenen Eigentums gem. § 985 BGB. Der Eigentumsherausgabeanspruch war zunächst, solange das Mietverhältnis mit dem Schuldner bestand, einredebehaftet, weil der Schuldner aufgrund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB hatte. Dieses Besitzrecht ist nunmehr entfallen. Die Rechtsnachfolge in das damit allein maßgebliche Eigentum ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des Grundbuchs (vgl. zu allem: LG Berlin, Rechtspfleger 1969, 395 f.).

7

Die Kostenentscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren beruht auf § 788 I 1 ZPO.

8

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 600.- € (geschätzt, wobei berücksichtigt worden ist, dass das von der Antragstellerin mit dem hiesigen Beschwerdeverfahren verfolgte Ziel letztlich darin lag, den Aufwand und den Zeitverlust zu vermeiden, der damit verbunden gewesen wäre, dass – für den Fall der Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde – die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, sich die titulierten Ansprüche in Form einer öffentlich beglaubigten Vereinbarung von der ursprünglichen Gläubigerin abtreten zu lassen, und alsdann – gestützt auf diese Abtretung – einen neuen Antrag auf Titelumschreibung beim Amtsgericht zu stellen)