Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen Abstellen von Blumentöpfen am Bungalowweg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen ein Urteil des AG Köln und begehrte die Entfernung sowie ein Unterlassungsgebot gegen Blumentöpfe, Pflanzen und Gartenmöbel auf einem südlich am Bungalow vorbeiführenden Weg. Das zentrale Problem war, ob die Nutzung des Weges durch das Abstellen und Anbringen von Gegenständen beeinträchtigt ist. Das LG Köln gab der Berufung teilweise statt: die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Beseitigung und zur Unterlassung verurteilt; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Die Unterlassung gilt nicht für die Terrasse oder den Eingangsbereich; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Entfernung und Unterlassung von Blumentöpfen und Gartenmöbeln angeordnet, insoweit Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachhaltiger Beeinträchtigung der Nutzung eines Weges kann der Nachbar Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen das Abstellen von Gegenständen geltend machen.
Mehrere Anspruchsgegner, die gemeinschaftlich für die Beeinträchtigung verantwortlich sind, können als Gesamtschuldner zur Beseitigung und Unterlassung verurteilt werden.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich auch gegen das Anbringen von Gegenständen an Außenwänden, Dachüberständen oder Rollladenkästen richten, soweit hierdurch die Nutzung oder das Erscheinungsbild des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird.
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil insoweit abändern und die Klage teilweise stattgeben; weitergehende Berufungsanträge sind zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 219 C 512/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.12.2010 – Aktenzeichen 219 C 512/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. die auf dem südlich entlang dem im rückwärtigen Bereich links des Grundstücks O-Weg, 51061 Köln, gelegenen Bungalow vorbeiführenden Weg stehenden Blumentöpfe nebst Pflanzen sowie den dort stehenden Gartentisch nebst 2 Gartenstühlen zu entfernen;
2. es zu unterlassen, Gegenstände, insbesondere Blumentöpfe nebst Pflanzen oder Gartenmöbel, auf den südlich im rückwärtigen Bereich links des Grundstücks O-Weg, 51061 Köln, gelegenen Bungalow vorbeiführenden Weg zu stellen und Gegenstände an den Außenwänden, den Dachüberständen oder den Rolladenkästen außen am Bungalow aufzuhängen oder anzubringen, soweit dies nicht lediglich die Terrasse oder den Eingangsbereich betrifft.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.