Berufung: Kein Anspruch auf Entfernung von Schornsteinköpfen wegen Geruch oder Ästhetik
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Entfernung aufgesetzter Schornsteinköpfe wegen angeblicher Geruchs- und optischer Beeinträchtigung. Das Landgericht wies die Berufung zurück, da die Beweisaufnahme zeigte, dass die Geruchsbelästigung nicht ursächlich durch die Kaminköpfe verursacht war. §1004 BGB greift nicht bei rein ästhetischen Beeinträchtigungen; eine nachbarrechtliche Ausnahme lag nicht vor. Behauptete öffentlich-rechtliche Verstöße wurden nicht substantiiert nachgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Beseitigungsanspruch für Schornsteinköpfe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB setzt eine in das Eigentum eingreifende Beeinträchtigung voraus; rein ästhetische Beeinträchtigungen sind regelmäßig nicht von § 1004 erfasst.
Die Beschränkung der Ausübung von Eigentumsrechten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist nur ausnahmsweise und bei zwingenden Gründen zulässig; bloße geringfügige oder geschmacklich empfundene Beeinträchtigungen rechtfertigen diese Ausnahme nicht.
Für einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch wegen Geruchsbelästigung ist die ursächliche Verantwortlichkeit der beanstandeten Einrichtung darzulegen; fehlt der Kausalzusammenhang, besteht kein Anspruch.
Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzvorschriften erfordert die hinreichende Substantiierung der behaupteten öffentlich-rechtlichen Verletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Der Streitgegenstand richtet sich nach dem Klageantrag; Ansprüche, die nicht beantragt wurden (z. B. Entfernung der Befestigung statt der Schornsteinköpfe), bleiben unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 127 C 473/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.12.2009 – Aktenzeichen 127 C 473/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Sie ist gemäß § 511 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründungsschrift enthält auch die nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erforderlichen Angaben.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Kaminköpfe steht dem Kläger nicht zu.
1.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Kaminköpfe wegen einer von diesen ausgehenden Geruchsbelästigung hat. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Anbringung der Kaminköpfe für die vom Kläger beanstandete Geruchsbelästigung nicht ursächlich, sondern diese – sofern sie denn noch andauern sollte – bereits zuvor vorhanden und auf den Betrieb von zwei Kaminen über den Kaminschacht, auf den die Kaminköpfe später aufgesetzt worden sind, zurückzuführen war. Auf die Frage, ob die Geruchsbelästigung tatsächlich noch fortbesteht, kam es daher nicht mehr an, so dass das Amtsgericht den Zeugen S zu Recht nicht vernommen hat.
2.
Im Ergebnis zu Recht hat es auch einen Anspruch des Klägers auf Entfernung der Schornsteinköpfe wegen der mit diesen verbundenen optischen Beeinträchtigung verneint. Denn dem Kläger steht hier weder ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB noch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegen die Beklagte zu.
Ein Anspruch aus § 1004 BGB kommt im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf Handlungen auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern, gar nicht anwendbar ist (s. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 903 Rdnr. 10).
Ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von § 242 BGB steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer grundsätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Da sie dort eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren haben, kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender und durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht verbotener Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird. Die Beschränkung der an sich bestehenden Eigentümerrechte muss aber eine durch zwingende Gründe erforderliche Ausnahme bleiben (BGH, NJW 1991, 1671, 1672). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar trifft es zu, dass mit den Schornsteinköpfen eine optische Beeinträchtigung für den Kläger bzw. dessen Mieter verbunden ist, weil dieser die Aussicht von seiner Dachterrasse nicht mehr im gleichen Umfang wie zuvor genießen kann. Auch wenn die Schornsteinköpfe im Vergleich zu anderen Schornsteinköpfen ziemlich groß sind, schränken sie die Aussicht von dieser Dachterrasse aber nur in einem relativ kleinen Teilbereich ein und führen jedenfalls nicht zu einem massiven Wertverlust des klägerischen Hauses. Sie sind auch nicht unansehnlich, sondern vielmehr geschmackvoll gestaltet, so dass die Kammer hier keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers zu erkennen vermag, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, die Eigentümerrechte der Beklagten, der es selbstverständlich frei steht, ihr Haus mit "Luxusobjekten" wie Kaminen auszustatten, zu beschneiden.
3.
Für einen Anspruch auf Entfernung der Kaminköpfe aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts hat der Kläger nichts hinreichendes dargetan. Soweit er in der Klageschrift behauptet hat, dass eine Prüfung der Kaminköpfe auf ihre Feuersicherheit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Schornsteinfegergesetz bislang nicht durchgeführt worden sei, hat die Beklagte dies durch die als Anlagen A 1 bis A 3 vorgelegten Bescheinigungen vom 17. und 18.09.2007 widerlegt (Bl. 23 ff d. A.).
4.
Ob ihm ein Anspruch aus § 1004 oder aus § 823 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der an seiner Hauswand angebrachten Befestigung der Schornsteinköpfe zusteht oder der Kläger diese Beeinträchtigung seines Eigentums gemäß § 26 Abs. 1 NachbG NRW zu dulden hat, kann dahinstehen, weil sein Klageantrag gerade nicht auf die Entfernung der Befestigung, sondern allein auf die Entfernung der Schornsteinköpfe gerichtet ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.500 € (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)