Kostenentscheidung nach Erledigung: Wirksamkeit wiederholter Eigenbedarfskündigung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Mietrechtsstreit nach Auszug der Beklagten für erledigt; das Landgericht entschied über die Kosten nach § 91a ZPO. Es stellte fest, dass die wiederholte Kündigung vom 10.03.2009 wegen Eigenbedarfs wirksam war, während die erste Kündigung offen blieb. Die Kosten wurden aus Gründen des ungewissen Prozessergebnisses anteilig verteilt (70 % Beklagte, 30 % Kläger).
Ausgang: Gericht trifft Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten zu 70 % den Beklagten, 30 % dem Kläger; Streitwert 7.884 €.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB kann die Angabe, die bisherige Wohnung sei ‚zu groß‘, ausreichen, wenn konkrete Angaben zur Wohnungsgröße gemacht werden.
Ein durch Eigenplanung verursachtes Vergrößern der bisherigen Wohnung steht einer Eigenbedarfskündigung grundsätzlich nicht entgegen; Eigenbedarf kann auch bei vorherigem Wohnungswechsel angenommen werden.
Bei einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO sind die Kosten nach dem bisherigen Prozessstand und den noch ungewissen Erfolgsaussichten zu verteilen; bei ungewissem Ausgang sind die Beklagten nicht vollständig kostenpflichtig zu stellen.
Eine mit der Klage wiederholte Kündigung stellt einen neuen Streitgegenstand dar und kann als objektive Klagehäufung zuzulassen sein; wird die erste Kündigung als unwirksam erachtet, kann die spätere Kündigung dennoch zur Zusprechung einer künftigen Räumung führen (vgl. §§ 257 ff., insbesondere § 259 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 208 C 114/09
Tenor
Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten zu 70 % und dem Kläger zu 30 % auferlegt.
Der Streitwert wird auf 7.884,- € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 vor dem Hintergrund des Auszugs der Beklagten aus der Wohnung des Klägers im Juli 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über die Kosten des Verfahrens nach § 91 a ZPO zu entscheiden war.
Nach summarischer Prüfung ist der Prozessausgang nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien hinsichtlich der ersten Kündigung von 30.03.2008 offen. Hinsichtlich der mit der Klageschrift vom 10.03.2009 wiederholten Kündigung der Mietwohnung durch den Kläger, die den Beklagten mit Zustellung der Klage am 29.04.2009 zugegangen ist, lagen die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB jedoch vor.
Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der ersten Kündigung vom 30.03.2008 ausgeführt hat, dass die Angaben in dem Kündigungsschreiben, dass die Wohnung in der T-Straße zu groß sei, unkonkret im Sinne des § 573 Abs. 3 BGB und auch nicht ausreichend unter Beweis gestellt seien, war dem allerdings nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass ein Nutzungsinteresse des Vermieters gegeben sein kann, wenn dieser in eine kleinere Wohnung umziehen möchte, weil ihm die bisherige Wohnung zu groß geworden ist (Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 573, Rn. 95). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Vermieter den Bedarf durch vorangegangene Fehlplanungen selbst verursacht hat (BVerfG WUM 1993, 231). Etwas anderes hätte nach dieser Rechtsprechung in dem vorliegenden Fall nur dann gelten können, wenn die durch den Kläger herbeigeführte Vergrößerung durch den Umzug in eine 170 m² große Wohnung in Kenntnis oder Erwartungen der künftigen Eigenbedarfssituation durchgeführt wurde. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung reicht allein Umstand, dass der Kläger die Wohnung erst zum 01.10.2007 angemietet hatte, jedoch nicht aus. Der Vortrag des Klägers, dass man auch als Alleinstehender in eine für eine Person zu große aber repräsentative Wohnung zieht und nach einem halben Jahr feststellt, dass man sich dort verloren fühlt und wieder verkleinern möchte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter über breite Erfahrung mit der Vermietung von Wohnungen verfügt, wie vorliegend.
Die vorliegenden Umstände begründeten auch keine gesteigerte Begründungsanforderung i.S.d. § 473 Abs. 3 BGB. D.h. der Kläger musste in dem Kündigungsschreiben nicht die erst in der Klage angeführte Begründung ergänzen, dass er sich in der Wohnung verloren fühlte und daher schon nach sieben Monaten ausziehen wollte. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, dass der Vermieter konkrete Angaben über die Größe seiner Wohnung macht, was vorliegend geschehen ist (vgl. Schmidt- Futterer, § 573 BGB, Rn. 122). Hierdurch wurden die Beklagten ausreichend in die Lage versetzt, die Erfolgsaussichten der Kündigung überschlägig zu überprüfen. Bei der Kostenverteilung war jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagten das Klagevorbringen, dass dem Kläger seine bisherige Wohnung zu groß war, wirksam bestritten haben und die Kammer hierüber Beweis hätte erheben müssen. Mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen noch ungewisse Prozessergebnis waren den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits daher nicht vollständig aufzuerlegen.
Die vorgenommene Kostenverteilung berücksichtigt zuletzt, dass jedenfalls bei der mit der Klageschrift vom 10.03.2009 ausgesprochenen wiederholten Kündigung die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB vorlagen, was die Beklagten in der Berufungserwiderung auch unstreitig gestellt haben. Insbesondere hat der Kläger ein zusätzlich durch die Büronähe bedingtes Nutzungsinteresse an der Wohnung vorgetragen, was die Kündigung für sich genommen schon rechtfertigt (Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 573 BGB Rn. 98). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Amtsgericht diese Kündigung bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen. Bei der nachgeschobenen Kündigung handelte es sich um einen neuen Streitgegenstand (BGH NJW-RR 1994, 61), die vorliegend als objektive Klagehäufung auszulegen war, die auch ohne weiteres als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO zuzulassen gewesen wäre. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger keinen Antrag auf zukünftige Räumung zum Ende Kündigungsfrist gestellt hat. Nachdem das Amtsgericht festgestellt hat, dass die erste Kündigung vom 30.4.2008 unwirksam sei, hätte es auf Grundlage des Klageantrags, der nach der Klageschrift vom 10.03.2009 auch für die hilfsweise ausgesprochene zweite Kündigung gelten sollte, die künftige Räumung unter Abweisung der Klage im Übrigen als "Weniger" zusprechen müssen. Dies ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 257 ff. ZPO vorliegen (Zöller, ZPO § 308 Rn. 4), wobei die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 259 ZPO gegeben waren. Auch wenn sich die Klageerwiderung auf die Kündigung vom 30.3.2008 bezogen hat, zeigt der Vortrag der Beklagten in der ersten Instanz, die eine Härte u.a. durch fehlenden Ersatzraum im Sinne des § 574 BGB behauptet haben, dass sie eine Eigenbedarfskündigung insgesamt und nicht nur wegen des angeblich unzureichend begründeten ersten Kündigungsschreibens für unwirksam erachteten. Hieraus resultierte die Besorgnis, dass die Beklagten sich auch einer künftigen Räumung entziehen würden. Die späteren Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung, wonach die Kündigung vom 10.03.2009 sofort anerkannt worden wäre, hätte der Kläger den Klageantrag auf künftige Räumung umgestellt, vermögen hieran nichts mehr zu ändern. Hinsichtlich der Kostenverteilung war allerdings wiederum zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Räumungsklage hinsichtlich der zweiten Kündigung ursprünglich nur teilweise begründet war, nämlich soweit die künftige Räumung unter Abweisung der Klage im Übrigen zuzusprechen gewesen wäre.