Berufung wegen Mietvertragsklausel zu Flächenabweichungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln ein, in dem es um Auslegungsklauseln eines Mietvertrags bezüglich Flächenabweichungen ging. Das Landgericht wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung vorlagen. Entscheidend war die Vertragsauslegung: der konkrete Wortlaut maßgeblich, ein bloßer Vermieterwunsch reicht nicht zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln als unbegründet abgewiesen (Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Bei der Auslegung von Mietvertragsklauseln ist der konkrete Wortlaut des Einzelfalls maßgeblich; pauschale Erklärungen oder bloße Wunschangeben des Vermieters genügen nicht, um Gewährleistungsansprüche des Mieters bei Flächenabweichungen von mehr als 10 % auszuschließen.
Ein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen wegen Flächenabweichungen setzt eine eindeutige und bestimmende Festlegung des räumlichen Umfangs der Mietsache in der Vertragsklausel voraus; fehlt eine solche Bestimmtheit (etwa durch eindeutige Raumangaben), bleibt der Gewährleistungsschutz erhalten.
Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen in der Berufungsinstanz erfolgen auf Grundlage der jeweils einschlägigen ZPO- und EGZPO-Vorschriften und können dem unterliegenden Berufungsführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 220 C 8/12
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.07.2012 - 220 C 8/12 - wird zurückgewiesen, weil der Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 21.01.2013 - 10 S 129/12 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.133,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Ausführungen in dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.02.2013 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falles. Die Auslegung und rechtliche Bewertung des Mietvertrages erfolgt bezogen auf den Wortlaut im jeweiligen Einzelfall. Die hier maßgebliche Formulierung unter § 1 des Mietvertrags vom 07.03.2008 ist keineswegs mit derjenigen in dem Mietvertrag, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2010 (VIII ZR 306/09) zugrunde lag, identisch. Der Wunsch des Vermieters, nicht wegen erheblicher Größenabweichungen in Anspruch genommen zu werden, reicht nicht aus, um Gewährleistungsansprüche des Mieters in Fällen einer Abweichung von mehr als 10% auszuschließen. Anders als in der Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, wird der räumliche Umfang der Mietsache in dem Mietvertrag vom 07.03.2008 gerade nicht durch die Anzahl der Räume festgelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.