Berichtigungsbeschluss nach §320 ZPO: Korrektur Tatbestand (Zahlungssumme, Beteiligtenbezeichnung)
KI-Zusammenfassung
Die 10. Zivilkammer berichtigte den Tatbestand des Urteils vom 25.03.2026 auf Anträge der Parteien: Der Zahlungsbetrag wurde von 432.957,02 € auf 296.079,25 € geändert und die Bezugnahme auf die Parteien konkretisiert. Weitergehende Berichtigungsanträge der Klägerin wurden zurückgewiesen. Das Gericht betont die Knappheit des Tatbestands (§ 313 Abs. 2 ZPO) und verlangt eine tatsächliche Unrichtigkeit i.S.v. § 320 ZPO.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands hinsichtlich Zahlungsbetrag und Beteiligtenbezeichnung teilweise stattgegeben; weitere Berichtigungsanträge der Klägerin zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand eines Urteils ist nur in gedrängter Form und mit seinem wesentlichen Inhalt darzustellen; ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht (§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand unzutreffend wiedergegeben ist; bloße Formular- oder Ausdruckswünsche rechtfertigen keine Berichtigung.
Auslassungen begründen keine Unrichtigkeit, soweit sie der gebotenen Knappheit des Tatbestands entsprechen oder nicht entscheidungserheblich sind.
Die Bezugnahme auf Schriftsätze kann konkludent erfolgen; eine Berichtigung ist nicht geboten, wenn die Bezugnahme den Inhalt der Unterlagen in zulässiger Kürze ausreichend wiedergibt.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.2026 (Az. 10 O 450/24) wird im Tatbestand gemäß § 320 ZPO auf Antrag beider Parteien wie folgt berichtigt.
Auf Seite 5, Zeile 1, soll es anstatt
„die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 432.957,02 € zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v 5% über dem Basiszins seit dem 21.10.2021.“
wie folgt heißen:
„die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 296.079,25 € zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v 5% über dem Basiszins seit dem 21.10.2021“
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.2026 (Az. 10 O 450/24) wird im Tatbestand auf Antrag der Beklagten wie folgt berichtigt.
Auf Seite 2, im 3. Absatz Zeile 1, soll es anstatt
„In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien […]“
wie folgt heißen:
„In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und V. O.“
Die weitergehenden Anträge der Klägerin im Schriftsatz vom 07.04.2026 auf Berichtigung des Tatbestandes werden zurückgewiesen.
Gründe
Die weitergehenden Anträge zu 2) a. - g. der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes waren zurückzuweisen. Der Tatbestand eines Urteils ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO soll der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung oder einer bestimmten Bezugnahme auf Anlagen besteht kein Anspruch.
Sämtliche weitergehende Anträge der Klägerin betreffen Ergänzungen hinsichtlich verwendeter Formulierungen, die nicht inhaltlich falsch sind. Unrichtigkeiten des Tatbestandes oder der Entscheidungsgründe liegen nicht vor. Unrichtigkeit iSv § 320 meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (Elzer, in: BeckOK ZPO, 60. Ed., Stand: 01.03.2026, § 320 Rn. 21 m.w.N.). Auslassungen stellen keine Unrichtigkeiten dar, soweit das Vorbringen nicht in den ohnehin nur knappen Tatbestand aufzunehmen war. Die Wiedergabe von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind, kann nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 320 Rn. 7 m.w.N.).
Mit den Anträgen zu 2) a. bis f. begehrt die Klägerin ausschließlich Ergänzungen, die aufgrund der Knappheit des Tatbestandes nicht aufzunehmen waren. Insoweit enthält der Tatbestand des Urteils auf Seite 5 wegen der weiteren unstreitigen und streitigen Einzelheiten einen Bezug auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze. Soweit darüber hinaus die Anträge 2) b., c. den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht und der Antrag zu 2) f. den Inhalt des Schiedsspruchs betreffen, nimmt der Tatbestand zudem Bezug auf den Inhalt des Protokolls sowie des Schiedsspruchs.
Köln, 21.04.2026 10. Zivilkammer