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Landgericht Köln·10 O 119/25·18.09.2025

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands zurückgewiesen - Anwendung § 313 Abs. 2 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des TatbestandsAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tatbestands eines Beschlusses; das Landgericht Köln wies den Antrag zurück, weil keine Unrichtigkeit des Tatbestands vorlag. Das Gericht betont, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht und § 313 Abs. 2 ZPO eine knappe Darstellung des Tatbestands verlangt. Zudem erläutert das Gericht die Instanzenfolge innerparteilicher Gerichte nach § 37 Abs. 2 PGO.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist nur begründet, wenn tatsächlich eine Unrichtigkeit des wiedergegebenen Sachverhalts vorliegt.

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Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung des Tatbestands besteht nicht; das Gericht darf den Tatbestand knapp und sachlich darstellen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

3

Hinweise im Tatbestand auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen schriftlicher Entscheidungen oder Protokolle sind nur insoweit aufzunehmen, als sie entscheidungserheblich und mit der gebotenen Kürze vereinbar sind.

4

Bei verfahrensbegleitenden Entscheidungen innerparteilicher Gerichte ist das Landesparteigericht in der Regel letzte Instanz; ein Rechtsmittel zum Bundesparteigericht besteht nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 37 Abs. 2 PGO).

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 PGO§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der An­trag des Klägers vom 27.08.2025 auf Be­rich­ti­gung des Tat­bestan­des zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

2

Der An­trag des Klägers war zu­rück­zu­wei­sen, da eine Un­rich­tig­keit des Tat­bestan­des nicht vor­liegt.

3

zu Ziff. 1)

4

Auf S. 3 ist in der letzten Zeile vor „Der Vorsitzende der“ einzufügen:

5

Für - wie hier - verfahrensbegleitende Entscheidungen des Kreisparteigerichts ist das Landesparteigericht letzte Instanz. Ein Rechtsmittel zum Bundesparteigericht gibt es hier nicht, das wäre nur der Fall, wenn das Landesparteigericht als erste Instanz tätig wird, wie sich aus § 37 Abs. 2 PGO ergibt.“

6

Auf die Ver­wen­dung ei­ner be­stimm­ten For­mu­lie­rung be­steht kein An­spruch.

7

Zudem ist zu beachten, dass § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO eine knappe Darstellung des Tatbestands vorschreibt.

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zu Ziff. 2:

9

Auf S. 4 ist der Satz: „Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.“ zu ersetzen durch:

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Eine schriftliche Entscheidung oder ein Protokoll der mündlichen Verhandlung liegen noch nicht vor.“

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Auch diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass § 313 Abs. 2 ZPO eine Kürze des Tatbestands bedingt.

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Zu Ziff. 3:

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Auf S. 5 ist im dritten Absatz vor den Worten „Nachdem der Kläger“ einzufügen:

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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.7.2025 erklärte der Kläger die Hauptsache hinsichtlich des Antrags Nr. 1) für erledigt, nachdem der Beklagtenvertreter im Anschluss an die mündliche Verhandlung gegenüber dem Streitverkündeten geäußerte hatte, dass die „Gerichtsakte“ des Kreisparteigerichts des Beklagten bislang (neben dem Vorbescheid) nur aus der Antragschrift („Klage“) des hiesigen Klägers bestehe.“

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Auch hier gilt, dass nach § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen.

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Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien i.S.v. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO am Ende des Tatbestands des Urteils erfolgt ist.

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Köln, 18.09.2025 10. Zivilkammer

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