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Landgericht Köln·10 O 119/25·20.08.2025

Parteiinterner Rechtsweg: Klage auf Auskunft/Aktenübersendung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Parteimitglied verlangte vom Kreisverband die Übermittlung von Verfahrenseingangsliste, Geschäftsverteilungsplänen und Richterlisten (inkl. Anschriften) des Kreisparteigerichts, nachdem Akteneinsicht/Auskünfte parteiintern streitig geblieben waren. Das LG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil der parteigerichtliche Rechtsweg nach § 14 PartG i.V.m. Parteigerichtsordnung nicht ausgeschöpft war; eine schriftliche Entscheidung des Landesparteigerichts lag noch nicht vor und eine weitere Rechtsbeschwerde war möglich. Eine Unzumutbarkeit wegen überlanger Dauer oder rechtsstaatswidriger Parteigerichtsbarkeit sah die Kammer nicht. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigter Feststellungsantrag wurde als unzulässig behandelt; die Teilerledigung hinsichtlich Akteneinsicht führte kostenmäßig ebenfalls zur Belastung des Klägers.

Ausgang: Klage auf Übermittlung parteigerichtlicher Listen/Pläne mangels Rechtsschutzbedürfnis (nicht ausgeschöpfter parteiinterner Rechtsweg) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage eines Parteimitglieds gegen einen Gebietsverband auf Akteneinsicht oder Auskunft im Zusammenhang mit parteigerichtlichen Verfahren unterfällt als Mitgliedschaftsstreitigkeit § 14 PartG und setzt grundsätzlich die Ausschöpfung des parteiinternen Instanzenzugs voraus.

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Rechtsschutzbedürfnis für eine staatliche Klage besteht regelmäßig erst nach einer letztinstanzlichen Entscheidung der Parteigerichte; solange eine Entscheidung noch aussteht und interne Rechtsmittel eröffnet sind, ist die Klage unzulässig.

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Die Verweisung auf die Parteigerichtsbarkeit ist nur ausnahmsweise unzumutbar; hierfür sind besondere Umstände wie eine entscheidungserhebliche, übermäßige Verfahrensverzögerung substantiiert darzulegen und zu beweisen.

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Allgemeine Zweifel an der rechtsstaatlichen Ausgestaltung parteiinterner Schiedsgerichte oder pauschale Behauptungen mangelnder Aktenführung genügen für sich genommen nicht, um die Ausschöpfung des parteiinternen Rechtswegs entbehrlich zu machen.

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte neue Sachanträge sind unzulässig; eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO kommt bei Einführung eines neuen Streitgegenstands regelmäßig nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 162 Abs. 2 BGB§ 44 Y. i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO§ 21e Abs. 9 GVG§ 10 Abs. 1 Y.§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 48 Abs. 1 Satz 2 Y.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Höhe von 75 % der für den Beklagten vollstreckbaren Kosten ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger verfolgte mit seiner Klage Ansprüche auf Akteneinsicht sowie auf Übermittlung von Unterlagen.

3

Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. In der Vergangenheit beantragte er vor dem Kreisparteigericht Z1 des Beklagten festzustellen, dass der auf der Aufstellungsversammlung des Beklagten zur Aufstellung eines Bundestagskandidaten/einer Bundestagskandidatin für die Bundestagswahl 2025 für den Wahlkreis Z1 I (Q./Z./E.) am 00. Juni 0000 gefasste Beschluss sowie der auf der Aufstellungsversammlung des Beklagten zur Aufstellung eines Bundestagskandidaten/einer Bundestagskandidatin für die Bundestagswahl 0000 für den Wahlkreis Z1 III (B./I./W.) am 00. September 0000 gefasste Beschluss, nichtig ist. Als Kandidatin des Beklagten im Wahlkreis I wurde Frau H. V. aufgestellt. Im Wahlkreis III wurde Kandidatin des Beklagten Frau C. N.. Am 00. November 0000 begab sich der Kläger gegen 11:30 Uhr in die Kreisgeschäftsstelle des Beklagten, die zugleich Geschäftsstelle des Kreisparteigerichts des Beklagten ist. Gegenüber dem anwesenden Geschäftsführer des Beklagten, Herrn F., erklärte der Kläger dass er Akteneinsicht nehmen wolle in die Akten der beiden von ihm angestrengten Kreisparteigerichtsverfahren betreffend die Aufstellungen der Bundestagskandidatinnen H. V. und C. N.. Der Kläger äußerte auch, dass er auch Einsicht nehmen wolle, in die Verfahrenseingangsliste und bat darum ihm auch eine Liste der Namen der Richter des Kreisparteigerichts mitsamt dem Datum ihrer Wahl und Meldeanschrift zu überlassen. Der Geschäftsführer des Beklagten weigerte sich u.a. mit der Begründung, dass er nicht die Geschäftsstelle des Gerichts sei. Der Kläger nahm telefonisch Kontakt zu Herrn P., dem Vorsitzenden des Kreisparteigerichts, auf. Herr P. erklärte, dass die Gerichtsakten elektronisch geführt werden würden und nicht auf der Geschäftsstelle seien. Der Kläger entgegnete, dass dort aber diverse Aktenordner mit Akten stünden, und er im Übrigen nichts davon wüsste, dass die Y. eine derartige Aktenführung vorsehe bzw. gestatte. Im Übrigen könne er dem Kläger dann die Akten ja kurzfristig überlassen. Darauf sagte P., dass er dazu erst nach 17.00 Uhr kommen werde. Eine Bearbeitung des klägerischen Anliegens erfolgte jedoch nicht. Herr F. forderte den Kläger zum Verlassen des Raumes auf, was der Kläger ablehnte. Der Geschäftsführer des Beklagten rief sodann die Polizei. Nach Eintreffen der Polizei verließ der Kläger die Räumlichkeiten des Beklagten.

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Am 13.11.2024 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen alle Mitglieder des Kreisparteigerichts. Am 14.11.2024 erhielt der Kläger „Vorbescheide“ vom 24.10.2024 (KPG 2024/01) und vom 12.11.2024 (KPG 05/24). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war demnach vom Kreisparteigericht nicht beabsichtigt. Der Kläger stellte daraufhin am 16.11.2025 einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und Zulassung der Öffentlichkeit. Zudem erhob der Kläger Besetzungsrüge und Verzögerungsrüge. Der Kläger legte am 18.11.2024 unter dem Betreff „Eilt“ Beschwerde beim Landesparteigericht ein. Es erklärte dass sich die Beschwerde auf die Verweigerung der Akteneinsicht betreffend die Aufstellungen der Bundestagskandidatinnen H. V. und C. N. sowie gegen die Verweigerung der Überlassung der Verfahrenseingangsliste des Kreisparteigerichts Köln und der Benennung der Namen der Richter des Kreisparteigerichts Köln mitsamt dem Datum ihrer Wahl und ihrer Meldeanschrift, beziehe. Das Landesparteigericht forderte mit Schriftsatz vom 18.11.2024 die Beklagte auf, bis zum 25.11.2024 zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Zugleich teilte das Landesparteigericht dem Kläger mit, dass eine Entscheidung des Landesparteigerichts ohne vorherige Kenntnis des zugrundeliegenden Verfahrens und ohne Stellungnahme des Beschwerdegegners (des Beklagten) nicht möglich sei. Am 11.12.2024 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Kreisparteigerichts, Herrn M. P.. Der Vorsitzende der Beklagten, Herr D. J. X., hat Anfang März 0000 sein Amt niedergelegt. Stellvertreter des Vorsitzenden ist u.a. Herr R. L.. § 48 Abs. 1 der Parteigerichtsordnung der G. (Y.) lautet wie folgt:

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Der Kreisverband wird im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Vorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.

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Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorgelegt, die auf den 4.4.0000 datiert ist und von Herrn R. L. unterzeichnet worden ist. Am 11.4.0000 ist Frau H. V. zur neuen Vorsitzenden des Beklagten gewählt worden. Am 11.6.0000 verhandelte das Landesparteigericht des Beklagten mündlich über das streitgegenständliche Klagebegehren. Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Klage zulässig sei. Das parteigerichtliche Verfahren werde ersichtlich nicht geführt, sodass für die Klage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Der parteigerichtliche Rechtsschutz sei ausgeschöpft worden und ohne Reaktion geblieben. Ein weiteres Abwarten sei für ihn unzumutbar. Es liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Sofern das Landesparteigericht nicht entscheiden könne, da die hiesige Beklagte systematisch die Akten für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch vorenthalte, sei dem Beklagten die Berufung auf einen etwaigen Vorrang der Parteigerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsvereitelung (§ 162 Abs. 2 BGB) verwehrt. Zudem bestünden grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung und Praxis der Parteigerichtsbarkeit der G. Deutschlands jedenfalls in Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Parteigerichtsbarkeit die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließe. Der Kläger habe nach § 44 Y. i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO ein Recht auf Akteneinsicht. Für die Geschäftsverteilung des Kreisparteigerichts des Beklagten gelte über § 44 Y. auch § 21e Abs. 9 GVG, aus dem sich das Recht auf Kenntnis von den Geschäftsverteilungsplänen einschließlich der Verfahrenseingangsliste und der Namen der Richter ergebe. Das Kreisparteigericht sei ein rechtlich unselbständiger Teil des Beklagten nach § 10 Abs. 1 Y.. Der Kläger behauptet, dass es keine geordnete Aktenführung bei der Parteigerichtsbarkeit der Beklagten gebe. Er beabsichtige Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl der Frau H. V. zum Mitglied des 21. Deutschen Bundestags einzulegen. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte Rechtsanwalt Benz Prozessvollmacht erteilt habe. Er meint, die übermittelte Verteidigungsanzeige genüge nicht den Anforderungen der ZPO, die an die Übermittlung von elektronischen Schriftsätzen gestellt werden.

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Herr Dr. U. T. ist am 11.4.0000 als Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

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Der Kläger hat ursprünglich angekündigt als Antrag zu 1) zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Kreisparteigerichtsverfahren KPG 7/23, KPG 2024/01 und KPG 05/24 zu gewähren. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25.7.2025 den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1) für erledigt erklärt hat und der Beklagte der Teilerledigungserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung am 25.7.2025 widersprochen hat, beantragt der Kläger nunmehr:

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die Beklagte zu verpflichten, ihm

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a) die Verfahrenseingangsliste des Kreisparteigerichts Köln des Beklagten für die Jahre von 0000 bis heute,

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b) die Geschäftsverteilungspläne des Kreisparteigerichts Köln des Beklagten für die Jahre von 0000 bis heute

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c) sowie eine Liste der Richter des Kreisparteigerichts Köln des Beklagten für die Jahre von 0000 bis heute einschließlich ihrer jeweiligen Wohnsitzanschriften

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zu übermitteln.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da durch den Kläger parallel der Rechtsweg vor dem Landesparteigericht beschritten wurde und der Kläger gegen die Entscheidung des Landesparteigerichts noch Beschwerde vor dem Bundesparteigericht einlegen könne. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Beklagte behauptet, dass der Vorsitzende des Kreisparteigerichts dem Kläger die begehrte Akteneinsicht bereits gewährt habe. Der Beklagte meint, dass keine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren bestehen würde.

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Im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.7.2025 hat der Kläger zudem folgenden weiteren Antrag angekündigt:

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festzustellen, dass der Verweis auf den parteigerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar ist, wenn ein Jahr nach Einleitung eines parteigerichtlichen Verfahrens kein Verfahrensfortgang außer der Antragsschrift und einem Vorbescheid erkennbar ist.

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Der Kläger hat weiter beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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I.

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1.

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Klarstellend wird vorab mitgeteilt, dass die mit Schriftsatz vom 22.4.2025 übermittelte Verteidigungsanzeige durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Anforderungen von § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO genügt. Demnach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Schriftsatz enthält eine qualifizierte elektronische Signatur des Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

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Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seine Prozessvollmacht durch Übermittlung der von Herrn R. unterschriebenen Vollmachtsurkunde vom 4.4.0000 nachgewiesen. R. L. war als stellvertretender Kreisvorsitzender vertretungsberechtigt, da zu diesem Zeitpunkt kein Vorsitzender vorhanden war. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 S. 2 Y., wonach im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter vertretungsberechtigt ist. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur alle Stellvertretende gemeinschaftlich handeln dürfen, enthält die Vorschrift gerade nicht. Dass später eine neue Vorsitzende des Beklagten gewählt wurde, führt nicht zu einem automatischen Erlöschen der Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht ist unstreitig nicht erfolgt. Soweit der Kläger nunmehr pauschal bestreitet, dass die Vollmacht vor dem 5.4.0000 unterschrieben worden sei, ist zu beachten, dass die vorgelegte und unterschriebene Vollmacht auf den 4.4.0000 datiert (Bl. 236 d.A.). Substantiierter Vortrag, warum dieses Datum unrichtig sein soll, ist nicht erfolgt.

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2.

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Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 25.7.0000 beantragt hat, festzustellen, dass der Verweis auf den parteigerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar ist, wenn ein Jahr nach Einleitung eines parteigerichtlichen Verfahrens kein Verfahrensfortgang außer der Antragsschrift und einem Vorbescheid erkennbar ist, ist zu beachten, dass die Stellung von Sachanträgen nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig ist (vgl. Thole in: Stein/Jonas, 23. Aufl. 2018, ZPO § 296a Rn. 22).

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Die mündliche Verhandlung war nicht nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Es handelt sich bei diesem neuen Begehren um die verspätete Einbringung eines neuen Streitgegenstands nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Es handelt sich nicht um Umstände, die eine weitere Sacherörterung sachgerecht erscheinen lassen, da es sich nicht um neues erhebliches Vorbringen in Bezug auf den bisherigen Streitgegenstand handelt. Das vom Kläger nunmehr verfolgte Rechtschutzbegehren ist mit dem ursprünglich verfolgten Begehren auf Akteneinsicht und Auskunft nicht identisch. Vielmehr soll das Gericht nunmehr darüber entscheiden, ob die Dauer der vom Kläger angestrengten beiden Verfahren vor dem Parteigericht unangemessen lang ist, sodass der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist.

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3.

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Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht nicht, da er den Rechtsweg zu den Parteigerichten gemäß §14 PartG i.V.m. Y. nicht erschöpfend beschritten hat. Insoweit können grundsätzlich nur letztinstanzliche Entscheidungen der Parteigerichte Gegenstand einer Klage vor den Zivilgerichten bilden (Ipsen in: PartG/Ipsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 14 Rn10). Auch bei einer Streitigkeit betreffend Akteneinsichtsgesuche in Verfahrensakten sowie Auskunftsansprüche, die sich gegen den Kreisverband einer politischen Partei richten, handelt es sich um eine Streitigkeit eines Mitglieds mit einem Gebietsverband i.S.v. § 14 PartG. Der besondere Schutz des parteigerichtlichen Verfahren gebietet es, dass auch diesbezügliche Verfahren nur eingeschränkt der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen.

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Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn dem Mitglied die Verweisung auf das parteiinterne Verfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88; OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2025, I-4 U 23/23). Es entspricht insoweit gefestigter Rechtsprechung, dass dies bei der Anfechtung von innerparteilichen Wahlentscheidungen der Fall sein kann, wenn der dem Verband zuzubilligende Zeitraum für die verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten wird. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig (BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

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Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme sind vom Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

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Eine überlange Verfahrensdauer war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Das Landesparteigericht und mithin das Beschwerdegericht bei dem im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit keine hauptberuflichen Richter tätig sind, hat das streitgegenständliche Klagebegehren des Klägers am 11.6.2025 mündlich verhandelt. Erstmals hat der Kläger sein Akteneinsichtsgesuch und seinen Auskunftsanspruch am 12.11.2024 außergerichtlich geltend gemacht. Somit wurde über das Klagebegehren innerhalb weniger Monate durch die zweite Instanz verhandelt. Eine Verfahrensverzögerung von über einem oder auch von zwei Jahren betreffend das streitgegenständliche Klagebegehren durch das Landesparteigericht ist entgegen dem Klägervortrag nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Stillstand des Verfahrens aufgetreten. So hat das Landesparteigericht bereits einen Tag nach Einlegung der Beschwerde seitens des Klägers am 19.11.2024 den Beklagten als Beschwerdegegner zur Stellungnahme bis zum 25.11.2024 aufgefordert.

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Der Rechtsweg ist durch den Kläger nicht ausgeschöpft worden. Dieses Rechtschutzdefizit rechtfertigt sich durch die besondere Bedeutung der Parteien. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert deren Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Damit einher geht, dass die Parteien sich im Rahmen demokratischer Grundsätze grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss organisieren dürfen. Entsprechend sind die Entscheidungen der Parteigerichtsbarkeit für die staatliche Gerichtsbarkeit nur in beschränkten Umfang überprüfbar. Der Rechtschutzsuchende ist daher darauf verwiesen, bestehende Möglichkeiten parteiinterner Kontrolle auszuschöpfen. Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte darf nicht durch Meidung der Parteigerichtsbarkeit umgangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988 - Il ZR 96/88 -, BGHZ 106, 67-83, Rn. 7; LG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2022 -19 0 255/22 -, Rn. 47, juris; Nomos-BR/Morlok ParteiG/Martin Morlok, 2. Aufl. 2013, ParteiG §14 Rn. 14, beck-online; Ipsen PartG/lpsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 14 Rn. 10; Landgericht Köln, Beschl. v. 9.4.2025, 13 S 124/24).

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Eine schriftliche Entscheidung des Landesparteigerichts liegt noch nicht vor, sodass der Rechtsweg allein aus diesem Grund nicht ausgeschöpft worden ist. Zudem hat der Kläger noch die Möglichkeit ggfs. Rechtsbeschwerde nach § 42 Abs. 1 Y. gegen die Entscheidung des Landesparteigerichts beim Bundeparteigericht einzulegen.

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Weiter ist zu beachten, dass hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Verzögerung des parteigerichtlichen Verfahrens dadurch eingetreten ist, dass der Kläger am 13.11.0000 alle Mitglieder des Kreisparteigerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Verfahrensverzögerung durch das Stellen von Befangenheitsanträgen dem Kläger nicht per se zum Nachteil gereichen muss (KG, Urt. V. 30.10.1987, 13 U 1111/87). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger Befangenheitsanträge gegen alle Mitglieder des Kreisparteigerichts gestellt hat, was die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Ablehnungsgesuche nahelegt.

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Soweit die Kläger meint, die Parteigerichte genügten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht und ihm allein deshalb das Ausschöpfen des innerparteilichen Rechtswegs nicht zuzumuten sei, dringt er damit nicht durch.

42

Klarstellend wird vorab ausgeführt, dass für das Verfahren vor dem Amtsgericht und auch im Berufungsverfahren die ZPO und nicht die Y./VwGO das maßgebliche Prozessrecht bilden. Parteispezifische Angelegenheiten, insbesondere Feststellungsklagen wegen der Ungültigkeit einer politischen Wahl, sind vereinsrechtliche, also bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen und von diesen unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheiden sind. Das vom Gericht anzuwendende Prozessrecht steht nicht zur Disposition der Parteien. Die Ausführungen der Klägers im Schriftsatz vom 15.3.2025, das Amtsgericht habe von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Parteigerichtsbarkeit in funktionaler und rechtsstaatlicher Hinsicht einzuholen, geht daher fehl.

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Sofern der Kläger sich auf Akteneinsichten in mehrere Akten hinsichtlich vor dem Landesparteigericht der G. Nordrhein-Westfalens anhängiger parteigerichtlicher Verfahren gegen die G. Nordrhein-Westfalens beruft, betreffen diese Verfahren nicht das parteigerichtliche Verfahren des Klägers.

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Gerade weil es sich bei den Parteischiedsgerichten nicht um Schiedsgerichte iSd §§1025 ff. ZPO handelt, sind an sie - anders als der Kläger meint - nicht dieselben (verfassungsrechtlichen) Anforderungen zu stellen, wie an „echte“ Schiedsgerichte“. Zudem unterliegen auch Schiedsgerichte nicht in jedem Fall zwingend dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR behandeln Sonderregeln für die Sportschiedsgerichtsbarkeit.

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Soweit der Kläger zu Verfahrensverstößen der Parteigerichte der G. im Schriftsatz vom 15.3.2025 vorträgt und Bezug auf seine Berufungsbegründungsschrift im Verfahren LG Köln 13 S 124/24 Bezug nimmt, verkennt er, dass Verfahrensfehler im Instanzenzug von den Parteigerichten und - nach letztinstanzlicher Entscheidung der Parteigerichte - von den staatlichen Gerichten zu überprüfen sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2025, I-4 U 23/23; LG Köln, Beschl. v. 9.4.2025, 13 S 124/24). Gegenstand dieses Verfahrens ist aber nicht die Überprüfung einer parteigerichtlichen Entscheidung. Vielmehr begehrt der Kläger eine Entscheidung der staatlichen Gerichte mit der Begründung, dass von den Parteigerichten kein effektiver Rechtsschutz zu erwarten sei. Dafür genügen die behaupteten Verfahrensverstöße - auch in Summe - nicht.

46

Bezüglich der gerügten Verfahrensverstöße schließt sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Köln, Az. 13 S 124/24 in seinen beiden Beschlüssen vom 25.6.2025 sowie vom 9.4.2025 an (Anlage B2). Die Verstöße genügen nicht für die Bejahung einer rechtsstaatswidrigen Parteigerichtsbarkeit.

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Da es sich bei den Parteischiedsgerichten nicht um staatliche Gerichte und auch nicht um Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff., 1048 ZPO handelt, sind nicht die gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe wie an staatliche Gerichte anzulegen. Es ist demnach unerheblich, wenn die Geschäftsstelle des Parteischiedsgerichts zugleich die Geschäftsstelle der jeweiligen Organisationseinheit der Partei wäre.

48

Die vom Kläger vorgetragenen Verstöße, wie mangelhafte Aktenführung, genügen nicht für die Bejahung einer rechtsstaatswidrigen Parteigerichtsbarkeit. Soweit der Kläger vorträgt, die Gerichtsentscheidungen würden unmittelbar von der Partei-Exekutive den Richtern der Parteischiedsgerichte untergeschoben werden, handelt es sich offenbar um eine bloße Spekulation.

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Selbst wenn es zutreffend wäre, dass auf der Ebene des Landesparteigerichts der G. Nordrhein-Westfalen seit mehreren Jahren diverse Verfahren schlicht nicht weiter betrieben werden und Nachfragen und Eingaben dorthin zwecklos seien, sagt dies nichts über die konkrete Unzumutbarkeit der Durchführung des parteischiedsgerichtlichen Verfahrens im Einzelfall aus.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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Soweit der Kläger den Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Beklagte der Erledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass der Kläger auch diesen Teil der Kosten zu tragen hat. Er wäre ohne die Erledigungserklärung in vollem Umfang unterlegen gewesen. Auf die Ausführungen unter Ziff. I, 3. wird verwiesen.

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Streitwert:

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20.000,00 EUR bis zum 8.8.2025; danach 5.000 EUR