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Landgericht Köln·1 T 61/16·19.09.2016

Treuhändervergütung bei Nachtragsverteilung: §6 InsVV mit Staffelsätzen des §2 InsVV

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht (Insolvenzvergütung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wendet sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung des Treuhänders für eine Nachtragsverteilung wegen eines Pflichtteilsanspruchs. Streitpunkt ist, nach welcher Vorschrift des InsVV die gesonderte Vergütung zu bemessen ist. Das LG Köln entscheidet, die Vergütung sei nach §6 Abs.1 InsVV unter Billigkeitsgesichtspunkten unter Heranziehung der Staffelsätze des §2 InsVV zu bestimmen. Die Vergütung wird auf 14.021,89 € zzgl. 19% USt. festgesetzt; die Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners teilweise stattgegeben; Vergütung des Treuhänders auf 14.021,89 € zzgl. 19% USt. herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung für eine Nachtragsverteilung ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV nach billigem Ermessen zu bemessen; dabei sind die Staffelsätze des § 2 InsVV heranzuziehen.

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§ 13 Abs. 2 InsVV verhindert nicht die Anwendung der Staffelsätze des § 2 InsVV bei der Festsetzung einer gesonderten Vergütung für Nachtragsverteilungen nach § 6 InsVV.

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Für Nachtragsverteilungen gilt regelhaft ein Ansatz von 25 % der Staffelsätze des § 2 InsVV; ein darüber hinausgehender Prozentsatz bedarf konkreter, substanziierter Gründe.

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Ein schuldnerisches Verschweigen eines Anspruchs rechtfertigt nur dann eine erhöhte Vergütung, wenn aus dem Vortrag ersichtlich ist, dass die Entscheidung des Schuldners, den Anspruch nicht geltend zu machen, vorwerfbar und ursächlich zu einer erheblichen Verzögerung geführt hat.

Relevante Normen
§ 313 InsO a.F.§ 6 Abs. 1 S. 1 InsVV§ 13 Abs. 1 InsVV§ 2 InsVV§ 64 Abs. 3 InsO§ 64 Abs. 4 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 72 IK 503/13

Tenor

Auf  die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2015 - 72 IK 503/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

              Das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wird wie folgt

              festgesetzt:

Vergütung:                                          14.021,89 €

Auslagen:                                                    0,00 €

              Zwischensumme:                            14.021,89 €

              zzgl. 19 % Umsatzsteuer:                2.664,16 €

           Endbetrag:                         16.686,05 €

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Gründe

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I.

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Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln – Insolvenzgerichts – vom 15.10.2013, Az. 72 IK 503/13 (Bl. 31 f. d.A.) auf Antrag des Schuldners, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder gemäß § 313 InsO a.F. wurde der Beteiligte zu 2) ernannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.09.2014 (Bl. 83 d.A.) wurde der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.03.2015 (Bl. 104 R d.A.) wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und durch Beschluss vom 11.06.2015 (Bl. 109 d.A.) das Insolvenzverfahren mangels zu verteilende Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

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Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 (Bl. 114 der Akte) beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Nachtragsverteilung, da zwischenzeitlich ein älterer Vermögenswert bekannt geworden sei; der Schuldner und dessen Verfahrensbevollmächtigter hätten mitgeteilt, dass dem Schuldner ein Pflichtteilsanspruch zustehe, der in Kürze ausgezahlt werden solle.

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Daraufhin ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 16.06.2015 (Bl. 123 d.A.) die Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs des Schuldners gegen den Nachlass des Herrn J an.

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Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass der Pflichtteilsanspruch des Schuldners sich auf insgesamt 1.416.878,08 € belaufe und kündigte die Bildung bestimmter Ausschüttungen bzw. Rückstellungen sowie die Auskehrung der verbleibenden Aktiva an. Unter dem 02.11.2015 beantragte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner Vergütung für die Nachtragsverteilung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV i.H.v. netto 53.132,93 € entsprechend 25 % von 15 % der auf Grundlage einer Nachtragsinsolvenzmasse von 1.416.878,08 € berechneten Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV zzgl. 19 % MwSt. hieraus i.H.v. 10.095,26 €, insgesamt 63.228,19 € (Bl. 149 d.A.).

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Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) für die Nachtragsverteilung antragsgemäß auf insgesamt 63.228,19 € festgesetzt.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.12.2015 (Bl. 169 d.A.), der Herabsetzung der festgesetzten Vergütung auf einen Betrag von 14.021,89 € zzgl. 19 % MwSt., insgesamt 16.686,05 €, begehrt. Die Vergütung sei nicht auf Basis von § 13 Abs. 1 InsVV, sondern von § 2 InsVV zu berechnen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 27.11.2015 ist gemäß §§ 64 Abs. 3, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Vergütung für die Nachtragsverteilung ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Nachtragsverteilungsmasse und – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2) – unter Heranziehung der Staffelsätze des § 2 InsVV festzusetzen (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 – 4 T 100/04, juris; MünchKommInsO-Stephan, 3. Aufl. 2013, InsVV § 6 Rn. 8). § 13 Abs. 2 InsVV steht dem nicht entgegen. Denn nach ihrer systematischen Stellung schließt diese Vorschrift nur die Anwendung des § 2 InsVV auf die in § 13 Abs. 1 InsVV abschließend geregelte Grundvergütung des Treuhänders aus, nicht aber die Heranziehung der Staffelsätze bei der Bestimmung der gesonderten Vergütung für die Nachtragsverteilung im Rahmen des billigen Ermessens gemäß § 6 InsVV. Im Rahmen der Nachtragsverteilung entspricht die Tätigkeit des Treuhänders der eines Insolvenzverwalters und die gesonderte Vergütung des Treuhänders kann aus der neuen Masse aufgebracht werden. Diese Vergütung ist daher auch genauso zu bemessen wie die eines Insolvenzverwalters, was nur durch eine Berechnung nach den Staffelsätzen des § 2 InsVV erreicht werden kann (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 – 4 T 100/04, juris; MünchKommInsO-Stephan, a. a. O. Rn. 11).

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Im Regelfall wird die Nachtragsverteilung mit 25 % der Staffelsätze des § 2 InsVV vergütet; die vollen Staffelsätze erhält der Insolvenzverwalter nur in besonderen Ausnahmefällen (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 – 4 T 100/04, juris; MünchKommInsO-Stephan, a. a. O. Rn. 9). Die im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV übliche Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung entspricht auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Gründe für den Ansatz von mehr als 25 % sind auch dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) nicht zu entnehmen, zumal der Prozentsatz von 25 % auch in dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 02.11.2015 zugrundegelegt worden ist. Im Wesentlichen geht die Argumentation des Beteiligten zu 2) – wie auch des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss – dahin, die Anwendung der Staffelsätze des § 2 InsVV entspreche nicht billigem Ermessen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen unterliegt aber nicht die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen billigem Ermessen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV, sondern die Ermittlung der Höhe der Vergütung innerhalb des durch die Höhe der Nachtragsverteilungsmasse und die Staffelsätze des § 2 InsVV vorgegebenen Rahmens. Auch soweit der Beteiligte zu 2) sich in diesem Zusammenhang auf ein seiner Ansicht nach grob pflichtwidriges Verhalten des Schuldners durch Verschweigen des am 23.04.2014 eingetretenen Todesfalls seines Vaters und des hieraus resultierenden Pflichtteilsanspruchs bis zum 15.05.2015 beruft, greift dies nicht durch. Denn mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit entscheidet allein der Schuldner über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2317 Rn. 8 m. w. N.). Dass diese von dem Schuldner frei zu treffende Entscheidung verzögert worden wäre, geht auch aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2) nicht hervor. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) nach Art und Umfang über eine durchschnittliche Nachtragsverteilung hinausgegangen ist, sind von diesem unter Berücksichtigung des detaillierten Vorbringens des Schuldners weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Maßstäbe errechnet sich die dem Beteiligten zu 2) zustehende Vergütung ausgehend von einer unstreitigen Nachtragsverteilungsmasse von 1.416.878,08 € unter Anwendung der Staffelsätze des § 2 InsVV wie tenoriert.

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Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 4 InsO, 91 ZPO.

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Beschwerdewert: 46.542,14 €