Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Widerklage wegen unwirksamer Renovierungsklausel
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Widerklage; das Amtsgericht hatte sie abgelehnt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die Renovierungskosten vollständig der Mieterin zuweist. Das Landgericht Köln änderte ab und bewilligte PKH, weil die Klausel nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt und die Widerklage daher aussichtsreich ist.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Ablehnung der PKH für die Widerklage stattgegeben; PKH ohne Ratenzahlung bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die den Mieter zur Zahlung sämtlicher Endrenovierungskosten verpflichtet, obwohl vertraglich vorgesehene Fristen noch nicht abgelaufen sind, ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Eine Vereinbarung, die die Verpflichtung des Mieters an ein später einzuholendes, dem Mieter unbekanntes Angebot knüpft, begründet eine unangemessene Benachteiligung (‚Blankoscheck‘) und ist als AGB-Klausel zu beanstanden.
Wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und der Vermieter keine Anfangsrenovierung vorgenommen hat, rechtfertigt dies nicht die Auferlegung einer umfassenden Endrenovierungspflicht des Mieters; eine derartige Abbedingung kann gravierend unwirksam sein.
Bei Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht Ratenzahlungen für bewilligte Prozesskostenhilfe aus besonderen Gründen erlassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 207 C 305/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13. November 2001 - 207 C 305/01 - abgeändert und der Beklagten für die beabsichtigte Widerklage Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W aus L ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist zulässig und in der Sache in vollem Umfang erfolgreich. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO liegen bezüglich der Widerklage vor. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO: Das Amtsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Widerklage nicht erfolgreich sein kann, weil die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 19.09.2000 entgegensteht. Die vorbezeichnete Vereinbarung hält indessen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB neue Fassung nicht stand. Die Beklagte wird durch diese Klausel unangemessen benachteiligt.
Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild des Wohnungsabnahmeprotokolls liegt ein Klauselwerk vor. Dass zwischen den Parteien einzelne Klauseln ausgehandelt worden wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach dem Inhalt des Klauselwerkes sollte die Beklagte die Klägerin beauftragen, die Schönheitsreparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Ersatzleistungen für Auftrag und Rechnung der Beklagten auszuführen. Die Kosten gemäß eines noch einzuholenden Angebotes sollten seitens der Beklagten erstattet werden. Diese Klausel ist unwirksam, da sie den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag widerspricht. Das Mietverhältnis, hat lediglich 14 Monate gedauert. Nach Nr. 5 -Sb. 2- der Allgemeinen Vertragsbestimmungen sollten die Schönheitsreparaturen spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume, seitens der Beklagten auszuführen sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. Diese Fristen waren im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses in keinem Falle abgelaufen. Für diesen Fall enthält Nr. 14 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbestimmung die Regelung, dass das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen hat, wobei der zuzahlende Anteil in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Nr. 5 Abs. 2 AVB.und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen entspricht. Die Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen, die dem Mietverhältnis zugrunde liegen durch die Abrede vom 19.09.2000, benachteiligt den Mieter insbesondere deshalb, weil der Mieter zur Zahlung der gesamten Kosten verpflichtet wird, die der Endrenovierung zuzuordnen sind, obwohl keinerlei Fristen abgelaufen sind, die eine derartige Endrenovierung rechtfertigen würden. Zur besonderen Benachteiligung trägt zusätzlich bei, dass die Klausel in der Abrede vom 19.09.2000 darauf abzielt, dass ein noch später einzuholendes Angebot der Verpflichtung des Mieters zugrunde gelegt wird, ohne dass der Mieter bei Unterschrift unter die Vereinbarung wüßte, wie gravierend die damit begründete Belastung überhaupt ist. Die besondere Benachteiligung besteht insbesondere auch darin, dass der Mieter quasi einen Blankoscheck ausstellt.
Gegen die Wirksamkeit der Abrede spricht auch die Übernahmevereinbarung vom 25.07.1999, aus der sich ergibt, dass die Wohnung seitens der Beklagten unrenoviert übernommen ist. Die Beklagte hat lediglich einige unbedeutende Gegenleistungen vom Vormieter erhalten und sich verpflichtet, die Renovierungsarbeiten zu seinen Lasten als Endrenovierung für den bisherigen Mieter fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Damit steht nach der konkreten Abrede bei Vertragsende fest, dass die Klägerin eine Anfangsrenovierung nicht vorgenommen hat, und dass sie darüber hinaus eine Endrenovierung seitens der Beklagten als Mieterin fordert. Die darin liegende Benachteiligung der Beklagten ist so gravierend, dass die Abrede vom 19.09.2000 nicht als wirksam angesehen werden kann, so dass aus diesem Grunde die Erfolgsaussichten der Widerklage nicht mit Rücksicht auf die vorbezeichnete Abrede in Frage gestellt werden kann. Vielmehr ist nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien die Widerklage durchaus aussichtsreich, so dass Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ff. ZPO zu bewilligen. war.
Wegen der persönlichen Verhältnisse der Beklagten ist von der Festsetzung von Ratenzahlungen abgesehen worden.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.