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Landgericht Köln·1 T 491/08·19.01.2009

Sofortige Beschwerden gegen Betreuer-Vergütungsbeschlüsse abgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene und ein Beteiligter legten sofortige Beschwerden gegen zwei Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln ein, mit denen Berufsbetreuervergütungen aus dem Vermögen des Betroffenen festgesetzt wurden. Streitpunkt war, ob der Betroffene als mittellos gilt, da er einen Verwertungsausschluss für eine Lebensversicherung vereinbart hatte. Das Landgericht verneint eine Mittellosigkeit, wertet den nachträglichen Verwertungsausschluss als unzulässig und weist die Beschwerden als unbegründet zurück. Zugleich wurde ein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen die Vergütungsbeschlüsse als unbegründet abgewiesen; weiteres Rechtsmittel zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Als mittellos im Sinne des § 1836d BGB gilt nur, wer den Aufwendungsersatz oder die Vergütung nicht oder nur eingeschränkt aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen aufbringen kann; die Bestimmung, welche Mittel einzusetzen sind, richtet sich nach § 1836c BGB.

2

Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, der das geschützte Schonvermögen übersteigt, kann zur Vergütung des Berufsbetreuers herangezogen werden.

3

Eine nach Einrichtung der Betreuung geschlossene Vereinbarung, durch die die Verwertung von Vermögen ausgeschlossen wird, darf nicht dazu dienen, den Betroffenen künstlich mittellos zu stellen, um einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu begründen.

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Die sofortige Beschwerde gegen Vergütungsentscheidungen des Betreuungsgerichts ist gemäß § 56g Abs. 5 FGG zulässig; die materielle Prüfung orientiert sich am Betreuungsrecht und den §§ 1836c, 1836d BGB.

Relevante Normen
§ 56 g Abs. 5 FGG§ 1836 d BGB§ 1836 c BGB§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG§ 27 FGG§ 29 Abs. 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 54 XVII R 371

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3) gegen die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 5.11.2008 (Vergütung X und Vergütung Y) - 54 XVII R 371 - werden zurückgewiesen.

Ein weiteres Rechtsmittel wird zugelassen.

Rubrum

1

Der genannte Beschluss ist durch den Beschluss des OLG Köln vom 31.03.2009 - 16 Wx 21 u. 22/09 - aufgehoben worden.

Gründe

3

Durch die beiden im Tenor näher bezeichneten Beschlüsse ist für die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer festgesetzt worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass sich der Anspruch gegen den Betroffenen richtet und der Betrag aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden könne.

4

Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich der Betroffene mit seinen sofortigen Beschwerden, ferner der Beteiligte zu 3) mit seinem Rechtsmittel; zur Begründung wird ausgeführt, der Betroffene sei als mittellos zu behandeln, weil oberhalb des Schonvermögens verwertbares weiteres Vermögen nicht zur Verfügung stehe. Dies gelte namentlich für Lebensversicherungen, zumal insoweit auch ein Verwertungsausschluss unter dem Datum des 14.3.2008 vereinbart worden sei.

5

Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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Die Rechtsmittel sind als sofortige Beschwerde gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache allerdings nicht erfolgreich. Die angefochtenen Vergütungsbeschlüsse sind unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Namentlich kann der Betroffene nicht als mittellos angesehen werden. Nach § 1836 d BGB gilt der Betroffene als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Welche Mittel der Betroffene einzusetzen hat, regelt § 1836 c BGB. Auf die Vorschrift wird verwiesen.

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Im zu entscheidenden Fall geht es darum, dass der Betroffene seine Lebensversicherung #### bei der C – Lebensversicherungs – AG nicht für die Vergütung verwertet sehen möchte, obwohl sie einen Rückkaufswert von derzeit 6.415.- € aufweist. Daneben bestehen noch weitere Versicherungen, die derzeit für die Vergütung nicht herangezogen werden sollen. Bezüglich der Lebensversicherung #### ist unter dem Datum des 14.3.2008 seitens des Betroffenen mit der Versicherungsgesellschaft ein Verwertungsausschluss vereinbart worden. Die Betreuung selbst ist bereits am 31.5.2007 eingerichtet worden, der Verwertungsausschluss weitaus später. Die Kammer hält diese Verfahrensweise für beanstandungswert, wird doch auf dieses Weise versucht, den Betroffenen nach Betreuungseinrichtung künstlich mittellos zu stellen, um einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aufzubauen. Diese Vereinbarung zum Nachteil Dritter, nämlich der Staatskasse, kann nicht hingenommen werden. Der Rückkaufswert kann für die Vergütung der Betreuer herangezogen werden, da er das Schonvermögen bei Weitem übersteigt. Angesichts dessen waren die Rechtsmittel des Betroffenen und des Beteiligten zu 3) als unbegründet zurückzuweisen.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

9

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer ein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

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Rechtmittelbelehrung: weitere sofortige Beschwerde gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG.