Sofortige Beschwerde gegen Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung ihres Eröffnungsantrags wegen mangelnder Masse. Zentrale Frage ist, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Das Landgericht bestätigt die Abweisung nach § 26 Abs. 1 InsO, stützt sich auf Gutachten und unangefochtene Steuerbescheide und sieht keine substantiierten Einwendungen. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 InsO ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken.
Mangels Masse kann ein Eröffnungsantrag abgewiesen werden, obwohl ein Insolvenzgrund glaubhaft gemacht und Forderungen vorhanden sind.
Für die Beurteilung der Masse können überzeugende Sachverständigengutachten und unangefochtene öffentliche Bescheide herangezogen werden, sofern die Schuldnerin keine nachvollziehbaren Einwendungen erhebt.
Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung nicht substantiiert bestreitet oder keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 72 N 494/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.7.2006 – 72 IN 494/03 – wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Rubrum
Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Ausführungen aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Beteiligten zu 2) vom 29.5.2006 verwiesen.
Gegen diese am 22.7.2006 zugestellt Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 7.8.2006 bei Gericht eingegangen ist.
Mit Beschluss vom 4.9.2006 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache allerdings ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 26 Abs. 1 InsO. Nach der vorbezeichneten Vorschrift weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Der Eröffnungsantrag des Beteiligten zu 3) war zulässig. Ihm stehen Forderungen gegen die Schuldnerin zu. Hinzu tritt der Umstand, dass ein Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit verweist die Kammer auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.4.2004 im Verfahren 19 T 214/03 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2004 – IX ZB 123/04. Von diesen Vorgaben abzuweichen bestand für die Kammer unter keinem Gesichtspunkt Veranlassung.
Im Hinblick auf die Forderungen des Beteiligten zu 3) gegen die Schuldnerin verweist die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 4.9.2006 und tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei. Namentlich sind seitens der Schuldnerin keine Einwendungen gegenüber den Bescheiden des Beteiligten zu 3) vom 9.4.2003 und 28.5.2003 ( Bescheide über die Festsetzung der Gewerbesteuer, Zinsen und Vorauszahlungen ) erhoben worden. Die Kammer folgt daher nicht den Ausführungen der Schuldnerin in ihrer Zuschrift vom 14.2.2007. Da zudem die Schuldnerin trotz zahlreicher Zuschriften sich mit der Sache nicht befasst und ihr Rechtsmittel nicht näher begründet hat, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge der §§ 4 Inso, 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 300.- €