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Landgericht Köln·1 T 349/19·10.10.2019

Beschwerde gegen Kostenaufhebung nach Erledigungserklärung im Insolvenzverfahren

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin hatte Insolvenzantrag gestellt und später erklärt, der Antrag sei erledigt, da Forderung bezahlt und Arbeitnehmer abgemeldet seien. Das Amtsgericht hob die Kosten gegeneinander auf; die Gläubigerin legte Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Zahlung allein und Abmeldung der Arbeitnehmer beseitigen nicht zwingend den Insolvenzeröffnungsgrund; Kostenverteilung nach §4 InsO i.V.m. §91a ZPO ist geboten. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen die Aufhebung der Kosten gegeneinander als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde der Gläubigerin auferlegt; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung und fehlendem Widerspruch der Schuldnerin ist die Erledigung zu berücksichtigen; die Kostenverteilung richtet sich nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO und ist nach billigem Ermessen vorzunehmen.

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Die bloße Begleichung der Forderung und die Abmeldung von Arbeitnehmern führen nicht zwingend zur Beseitigung des Insolvenzeröffnungsgrundes; es bedarf zusätzlicher Umstände, die die Zahlungsunfähigkeit insgesamt ausschließen.

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Zur Beseitigung des Insolvenzantriebs ist erforderlich, dass entweder die geschuldeten Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen werden oder die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners jedenfalls vorbehaltlos eingestellt worden ist.

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Anhaltspunkte für einen unzulässigen ‚Druckantrag‘ (Antrag mit vorrangigem Ziel der Forderungsbefriedigung) können die Beurteilung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags und damit die Kostenentscheidung beeinflussen.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 91a Abs. 2 ZPO§ 511 ZPO§ 569 ZPO§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 71 IN 44/19

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin vom 23.08.2019 (Bl. 68) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2019 – Az. 71 IN 44/19 – (Bl. 62) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 349,07 Euro

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin hatte am 18.03.2019 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt, weil dieser zu diesem Zeitpunkt der Gläubigerin offene Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.997,52 € zuzüglich Säumniszuschlägen von 150,00 Euro und Mahngebühren von 30,00 Euro schuldete. Die Gläubigerin hat - nach Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens durch das Gericht - mit Schriftsatz vom 03.07.2019 den Insolvenzantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt; inzwischen sei die Forderung von der Schuldnerin bezahlt und die Arbeitnehmer abgemeldet worden. Die Schuldnerin ist der Erledigungserklärung in der vom Amtsgericht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen gesetzten Frist nicht entgegengetreten.

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Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.08.2019, zugestellt am 16.08.2019, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben (Bl. 62 der Akte). Der Sachverständige hat gegenüber dem Gericht mit Rechnung vom 30.08.2019 Kosten von 518,14 Euro abgerechnet. Mit Schriftsatz vom 23.08.2019, eingegangen am 29.08.2019, hat die Gläubigerin gegen den Beschluss vom 07.08.2019 (Bl. 68) sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.09.2019  (Bl. 71) nicht abgeholfen hat.

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II:

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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 07.08.2019 ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und der Beschwerdewert nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 2, 511, 569 ZPO schon wegen der Sachverständigenkosten überschritten.

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Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Kammer schließt sich insoweit zunächst den Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2019 und 02.09.2019 an.

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Die Kostenverteilung war gem. §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung liegt vor, nachdem die Schuldnerin der Erklärung der Gläubigerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist entgegengetreten ist, §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 S. 2 ZPO.

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Die vom Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss vorgenommene Kostenverteilung nach § 4 InsO, § 91a ZPO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Es war zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen völlig offen, ob der Insolvenzantrag zum Erfolg geführt hätte oder nicht. Allein die Zahlung der Schuldnerin und Entlassung der Arbeitnehmer führt nicht dazu, dass der Insolvenzantrag zwingend erfolglos geworden wäre, vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO Vielmehr wird der einmal eingetretene Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nur dann beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen werden. Alternativ hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden und die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12). Mitnichten reicht es jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, wenn nur die Forderung beglichen und keine Arbeitnehmer mehr gemeldet sind (vgl. wie vor). Vielmehr ist zusätzliche Mindestvoraussetzung, dass zumindest die wirtschaftliche Tätigkeit insgesamt und vorbehaltlos eingestellt wurde, da auch ohne Arbeitnehmer Verbindlichkeiten begründet werden können. Letzteres ist nicht vorgetragen (vgl. schon LG Köln, Beschluss vom 11.04.2019, 1 T 79/19)

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Es ist aufgrund dessen sogar denkbar, dass es sich bei dem Antrag der Gläubigerin um einen bloßen Druckantrag gehandelt hat, welcher von vornherein unzulässig gewesen wäre. Hierfür spricht, dass der Antrag nach Zahlung nicht weiterverfolgt wird, was den Anschein erweckt, der Gläubigerin sei es mit dem Antrag vielmehr um eine Begleichung ihrer individuellen Forderung gegangen als darum, dass ein Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin eröffnet wird.

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Wie das Amtsgericht damit zu Recht feststellt, ist damit offen, ob der Antrag in der Sache Erfolg gehabt hätte, so dass eine Kostenaufhebung gegeneinander dem Sach- und Streitstand ebenso entspricht wie der Billigkeit.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 ZPO.

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IV.

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Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Trotz der BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12, besteht Unklarheit darüber, welche Indizien für einen unzulässigen Druckantrag sprechen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass ein Eröffnungsgrund wegfällt und mithin ein einmal gestellter Insolvenzantrag unzulässig wird.

17

V.

18

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

19

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

20

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

22

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe und zwar

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a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

24

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

25

Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Köln, 11.10.20191. Zivilkammer