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Landgericht Köln·1 T 349/17·17.09.2017

Insolvenzplanbestätigung: Sofortige Beschwerde mangels Widerspruchs und Fristwahrung unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans ein. Das Landgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist mit der im Abstimmungstermin verkündeten Entscheidung begonnen habe und bei Einlegung bereits abgelaufen war. Zudem fehlten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 InsO, da im Abstimmungstermin kein förmlicher Widerspruch zu Protokoll bzw. schriftlich erhoben und eine wesentliche Schlechterstellung nicht fristgerecht glaubhaft gemacht wurde. Eine bloße Vollmacht, „insbesondere“ widersprechen zu können, ersetzt den Widerspruch nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Insolvenzplanbestätigung als unzulässig verworfen (verfristet und § 253 Abs. 2 InsO nicht erfüllt).

Abstrakte Rechtssätze

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Die zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans beginnt mit der Verkündung der Entscheidung im Abstimmungstermin (§ 6 Abs. 2 InsO).

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Eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO kann auch nach Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen und ist bei der Beurteilung des Fristbeginns zu berücksichtigen.

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Die sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer kumulativ spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO).

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Eine im Termin vorgelegte Vertretungsvollmacht, die zur Erhebung eines Widerspruchs ermächtigt, stellt für sich genommen keinen schriftlichen Widerspruch gegen den Insolvenzplan dar.

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Die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung nach § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO muss innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen; andernfalls fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 3 InsO§ 4 InsO§ 164 ZPO§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 6 Abs. 2 InsO§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 71 IN 24/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin Fa. F Matratzen GmbH vom 23.08.2017 (Bl. 1329 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 02.08.2017 – 71 IN 24/17 - (Bl. 1287 der Akte) i.V.m. dem Ergänzungsbeschluss vom 30.08.2017 (Bl. 1437 der Akte) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 26.000,00 €

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Köln – 71 IN 24/17 - hat mit Beschluss vom 24.03.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. In der Folge ist von Seiten der Schuldnerin ein Insolvenzplan vom 10.07.2017 vorgelegt worden, der im wesentlichen die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin zum Ziel hat.

4

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 10.07.2017 (Bl. 370 des Aktenteils Insolvenzplan) Termin zur Erörterung des Insolvenzplans sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und gegebenenfalls zur gerichtlichen Bestätigung bestimmt auf Montag, den 31.07.2017. Dieser Beschluss ist an die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens zugestellt und im Internet veröffentlicht worden jeweils mit dem zusätzlichen Hinweis:

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Gemäß § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

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1.       dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und

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2.       gegen den Plan gestimmt hat.

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Im Termin vom 31.07.2017 erschien für die Gläubigerin deren Bevollmächtigter Herr T; in der dazu vorgelegten Vollmacht der Gläubigerin vom 28.07.2017 heißt es:

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…. bevollmächtigen wir

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Herrn T, X-Straße, ##### B   -Vollmachtnehmer-

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uns im Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan der C GmbH & Co.KG zu vertreten und zwar in jeder zulässigen Weise, insbesondere aber um gegen den Insolvenzplan zu stimmen und um Widerspruch gegen den Insolvenzplan zu Protokoll zu bringen.

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Ausweislich des Protokolls des Termins vom 31.07.2017 (Bl. 1252 der Akte) ist der Insolvenzplan vom 10.07.2017 mit allen Beteiligten erörtert worden. Ein Widerspruch gegen den Insolvenzplan ist von dem Bevollmächtigten der Gläubigerin zu Protokoll nicht erhoben und nicht protokolliert worden. Im Anschluss daran ist die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt, wobei ausweislich der beigefügten Stimmliste (Bl. 1257 R der Akte) der Bevollmächtigte der Gläubigerin dem Insolvenzplan nicht zugestimmt hat.

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Mit Beschluss vom 02.08.2017 (Bl. 1287 der Akte) hat das Amtsgericht Köln den Insolvenzplan vom 10.07.2017 bestätigt. Der genannte Beschluss ist der Gläubigerin am 10.08.2017 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 23.08.2017 (Bl. 1399 der Akte) sofortige Beschwerde eingelegt, die zunächst nicht begründet worden ist.

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Mit Beschluss vom 30.08.2017 (Bl. 1437 der Akte) hat das Amtsgericht Köln nach Anhörung der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters das Protokoll über die Gläubigerversammlung gemäß den §§ 4 InsO, 164 ZPO wie folgt berichtigt:

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Das Gericht verkündet den im Übrigen noch schriftlich abzufassenden Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans seinem wesentlichen Inhalt nach durch Verlesen des Tenors und mündliche Erläuterung der Gründe.

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Sowohl der Insolvenzverwalter wie auch der Bevollmächtigte der Schuldnerin hatten zuvor schriftlich mitgeteilt, dass sie sich zweifelsohne daran erinnern könnten, dass das Amtsgericht den Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans im Abstimmungstermin am 31.07.2017 verkündet hatte.

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Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 30.08.2017 (Bl. 1442 der Akte) die Akte dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin - sowie über eine weitere sofortige Beschwerde einer anderen Gläubigerin - vorgelegt. Die Akten sind am 04.09.2017 bei der Kammer eingegangen.

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Mit Faxschreiben vom 08.09.2017 hat sich die Gläubigerin an das Landgericht gewandt, um Akteneinsicht und um Einräumung einer anschließenden Frist von zwei Wochen zur Begründung der sofortigen Beschwerde gebeten. Mit Verfügung vom 12.09.2017 ist der Gläubigerin - nach telefonischer Rücksprache mit deren Verfahrensbevollmächtigten - eine Stellungnahmefrist sowie eine Frist zur Begründung der Beschwerde bis Freitag, 15.09.2017, 12:00 Uhr eingeräumt worden. Die Gläubigerin hat ihre sofortige Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet.

19

II.

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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war als unzulässig zu verwerfen, § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 4 InsO.

21

1.

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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, bei Gericht eingegangen am 23.08.2017, ist bereits verfristet.

23

Insoweit ist zunächst nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Insolvenzplan im Termin zur Gläubigerversammlung am 31.07.2017 seinem wesentlichen Inhalt nach verkündet worden ist, wie sich dies aus dem das Protokoll berichtigenden Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.08.2017 (Bl. 1497 der Akte) ergibt. Dies ergibt sich aus den Gründen des genannten Beschlusses, aus denen zu erkennen ist, dass die Verkündung des Bestätigungsbeschlusses im Termin vom 31.07.2017 erfolgt ist, aber versehentlich insoweit nicht protokolliert wurde. Aus den Stellungnahmen des Insolvenzverwalters und des Bevollmächtigten der Schuldnerin zu dieser Frage ergibt sich ebenfalls, dass die beiden Genannten eindeutig den Ablauf nach Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses bestätigt haben. Soweit die Gläubigerin nunmehr vorträgt,  ihrem Bevollmächtigten Herrn T sei eine entsprechende Beschlussverkündung nicht erinnerlich, ist dies angesichts des durch das Amtsgericht nachvollziehbar geschilderten und durch den Insolvenzverwalter und den Bevollmächtigten der Schuldnerin bestätigten Ablaufs nicht geeignet, den Inhalt des Berichtigungsbeschlusses infrage zu stellen. Insoweit ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, dass die Gläubigerin und Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Berichtigungsbeschlusses nicht angehört worden ist. Ist danach von einer Verkündung des Bestätigungsbeschlusses am 31.07.2017 auszugehen, dann setzt dies gemäß § 6 Abs. 2 InsO den Lauf der Beschwerdefrist in Gang. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 6 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO war damit am 14.08.2017 und damit deutlich vor Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Gläubigerin abgelaufen.

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2.

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Das Rechtsmittel erweist sich auch aus anderen Gründen als nicht zulässig.

26

Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 253 Abs. 2 InsO liegen - unbeschadet der verfristeten Einlegung des Rechtsmittels - ebenfalls nicht vor.

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Von den in § 253 Abs. 2 InsO genannten Voraussetzungen, die kumulativ für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegeben sein müssen, ist lediglich die Nr. 2 - Abstimmen der Gläubigerin gegen den Insolvenzplan - erfüllt.

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Die Gläubigerin hat dem Plan dagegen nicht, wie in § 253 Abs. 2 Nr. 1 vorgeschrieben, spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen.

29

Ein Widerspruch gegen den Plan vor der Gläubigerversammlung vom 31.07.2017 ist nicht ersichtlich.

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In der Gläubigerversammlung am 31.07.2017 hat der Bevollmächtigte der Gläubigerin, Herr T, wie sich aus dem Protokoll und der beigefügten Stimmliste ergibt, namens und im Auftrag der Gläubigerin gegen die Annahme des Insolvenzplans gestimmt. Allerdings hat er nicht, wie es gemäß § 253 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgeschrieben ist, zu Protokoll Widerspruch gegen den Plan erhoben. Ein derartiger förmlicher Widerspruch ergibt sich nicht aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung und wird im Übrigen von der Gläubigerin selbst auch nicht behauptet.

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Im Gegensatz zur Auffassung der Gläubigerin kann die von den Bevollmächtigten der Gläubigerin im Termin vorgelegte Vollmacht vom 28.07.2017 (Bl. 1266 der Akte) nicht als schriftlicher Widerspruch gegen den Insolvenzplan gewertet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich bei diesem Schreiben um eine umfassende Vollmacht für Herrn T für den Termin, die insbesondere auch die Möglichkeit des Vollmachtnehmers zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Insolvenzplan mit umfasste. Als eindeutige Willenserklärung der Gläubigerin in Richtung eines schriftlichen Widerspruchs gegen den Insolvenzplan kann die Vollmacht nach ihrem Wortlaut dagegen sicher nicht gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als in der Gläubigerversammlung vom 31.07.2017 der Insolvenzplan noch inhaltlich mit den Gläubigern und den anderen Beteiligten erörtert worden ist; es liegt nahe, dass die endgültige Entscheidung über einen Widerspruch zweckmäßigerweise erst nach der Erörterung getroffen werden sollte.

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Einer ausdrücklichen Belehrung des Gläubigervertreters über das Erfordernis des förmlichen Widerspruchs durch das Amtsgericht im Termin vom 31.07.2017 bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung der Gläubigerin nicht. Denn die an die Beteiligten einschließlich der Gläubigerin ergangene Ladung zur Gläubigerversammlung mit Beschluss vom 10.07.2017 (Bl. 1224 der Akte) enthielt bereits den Hinweis auf die Regelungen in § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO; der Hinweis war auch in der in das Internet gestellten Bekanntmachung des vorgenannten Beschlusses mit enthalten. Aus dem Hinweis ergibt sich ausdrücklich unter Wiederholung der gesetzlichen Regelung, dass eine sofortige Beschwerde gemäß § 253 InsO nur zulässig ist, wenn dem Plan spätestens im Abstimmungstermin förmlich widersprochen wird und gegen den Plan gestimmt wird. Dies war eindeutig; insbesondere ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung die vom Gesetzgeber vorgegebene Differenzierung zwischen der Erhebung des Widerspruchs gegen den Insolvenzplan schriftlich oder zu Protokoll einerseits und der ablehnenden Abstimmung gegen den Plan andererseits. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in § 253 InsO ergab sich für das Amtsgericht auch nicht die Verpflichtung aus dem Gebot des fairen Verfahrens, Herrn T als lediglich nichtanwaltlichen Vertreter der Gläubigerin gesondert über eine Notwendigkeit der Erhebung des förmlichen Widerspruchs als Voraussetzung für eine später einzulegende Beschwerde nach § 253 InsO zu belehren.

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Im weiteren hat die Gläubigerin vorliegend nicht gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werde, als sie ohne einen Plan stünde.

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Denn die entsprechende Glaubhaftmachung muss innerhalb der Beschwerdefrist geschehen, weil es ansonsten bereits an der Zulässigkeit des Rechtsmittels fehlt (vergleiche Schmidt/Splieth, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 253 Rn. 12). Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, das Beschwerdeverfahren mit der Neuregelung durch das ESUG zu beschleunigen. Gerade im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 253 InsO, weil das Insolvenzverfahren erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses aufgehoben werden kann, hat der Gesetzgeber in § 251 Abs. 2 InsO die Zulässigkeitsvoraussetzungen bewusst eng gehalten. Hiermit korrespondiert auch die Regelung des § 253 Abs. 4 InsO. Geht man dementsprechend vorliegend - wie oben ausgeführt - davon aus, dass die Beschwerdefrist bereits mit der Verkündung der bestätigenden Entscheidung am 31.07.2017 in Gang gesetzt wurde, dann sind die erstmals mit Schriftsatz vom 15.09.2017 gemachten Ausführungen der Gläubigerin zur wesentlichen Schlechterstellung durch den Insolvenzplan sicher verspätet. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn man - entsprechend der Rechtsauffassung der Gläubigerin - davon ausgehen würde, dass der Lauf der Beschwerdefrist erst mit Zustellung des Bestätigungsbeschlusses bei ihr am 10.08.2017 in Lauf gesetzt worden wäre. Denn auch dann hätte die Glaubhaftmachung zur Schlechterstellung bis spätestens zum 24.08.2017 erfolgen müssen.

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3.

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Auf die inhaltliche Begründetheit der Beschwerde kam es nach dem vorher Gesagten nicht mehr an.

37

4.

38

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war vorliegend nicht veranlasst.

39

Im Hinblick auf die von der Gläubigerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine nach Beschwerdeeinlegung erfolgte Berichtigung des Protokolls über die im Prüftermin erfolgte Verkündigung des Bestätigungsbeschlusses zur Verfristung einer Beschwerde führen kann, bedarf es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Denn die Möglichkeit der Berichtigung eines Protokolls nach § 164 ZPO ist jederzeit gegeben. Durch die Berichtigung wird der Gläubigerin, die in Person ihres Bevollmächtigen Herrn T an der Gläubigerversammlung vom 31.07.2017 teilgenommen hatte und damit Kenntnis von der nur irrtümlich nicht ins Protokoll aufgenommen Verkündung des Bestätigungsbeschlusses haben musste, die Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung nicht eingeschränkt.

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Die Rechtsfrage, ob ein im Prüftermin dokumentierter Widerspruch gegen den Plan nochmals erneut zu Protokoll erklärt werden muss, stellt sich vorliegend nicht. Denn wie bereits ausgeführt, lag ein schriftlicher Widerspruch der Gläubigerin im Termin vom 31.07.2017 gerade nicht vor. Einer weiteren Belehrung und Befragung von Gläubigern im Termin, ob Widerspruch gegen den Plan erhoben werden sollte, bedurfte es nach den hier dokumentierten, mit der Ladung zur Gläubigerversammlung erteilten Hinweisen mit dem Gesetzestext des § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO ebenfalls nicht.

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Damit kommt es im Ergebnis auf den dem Berichtigungsbeschluss vorangegangenen Schriftwechsel zwischen dem Amtsgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigervertreter im einzelnen ebenfalls nicht mehr an.

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III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 ZPO.

44

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einlegung der Beschwerde, §§ 4 InsO, 3 ZPO (OLG Dresden ZIP 2008, 1351).