Sofortige Beschwerde: Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren ein. Streitgegenstand war, ob er die Kosten aus Einkommen oder Vermögen aufbringen kann und ob die Ehefrau zum Vorschuss verpflichtet ist. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und stundete die Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO, weil der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machte und die Ehefrau wegen geringer Einkünfte und einer angemessenen Lebensversicherung nicht zum Vorschuss herangezogen werden kann.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Stundung der Verfahrenskosten erfolgreich; Stundung nach § 4a Abs.1,3 InsO gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Kosten derzeit weder aus seinen Einkünften noch aus seinem Vermögen aufbringen kann.
Ein Vorschussanspruch des Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB besteht nur, wenn es der Billigkeit entspricht; insbesondere entfällt er, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte.
Lebensversicherungen, die der angemessenen Alterssicherung dienen, sind bei der Prüfung der Einsatzpflicht für Verfahrenskosten grundsätzlich nicht als verwertbares Vermögen heranzuziehen.
Die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller kann die Stundungspflicht des Gerichts begründen, sofern keine Zweifel an den vorgelegten Angaben bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 71 IK 302/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der
Beschluss des Amtsgerichts Köln – 71 IK 302/16 – vom
30.08.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und
das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs. 1, 3
InsO gestundet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse
zur Last.
Gründe
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, ihm die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zu stunden.
Die hiergegen gerichtete zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg.
Nach den glaubhaft gemachten Angaben des Schuldners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann er aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen die vorgenannten Verfahrenskosten derzeit nicht aufbringen.
Der Schuldner hat auch keinen Anspruch gegen seine Ehefrau gem. § 1360 a IV BGB auf Vorschuss auf die hier in Rede stehenden Verfahrenskosten. Denn ein solcher Vorschussanspruch besteht nach dem Gesetz nur dann, wenn es der Billigkeit entspricht, dass der Ehegatte dem anderen Ehegatten die Verfahrenskosten vorschießt. Das ist namentlich dann nicht der Fall, wenn der Ehegatte, der den Verfahrenskostenvorschuss leisten soll, seinerseits Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte, wenn er selbst Partei des betreffenden Verfahrens wäre (BGH, FamRZ 2004, 1633, 1634).
So liegt es hier: Die Ehefrau des Schuldners bezieht an laufenden Einkünften lediglich Aushilfslohn in Höhe von weniger als 400.- € netto monatlich. Als einzigen Vermögenswert unterhält die Ehefrau des Schuldners eine Lebensversicherung bei der Q Versicherung, sie könnte dem Schuldner einen Verfahrenskostenvorschuss dem gemäß nur dann leisten, wenn sie zuvor diese Lebensversicherung vorzeitig auflösen würde. Die Ehefrau des Schuldners wäre aber nicht gehalten, diese Lebensversicherung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als eigenes Vermögen einzusetzen. Vielmehr ist anerkannt, dass eine Lebensversicherung, auch wenn es sich – wie hier – nicht um eine spezifisch alterszertifizierte Versicherung handelt, dann nicht eingesetzt werden muss, wenn sie der angemessenen Alterssicherung dient (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 115, RN 60, mit weiteren Nachweisen).
Das ist hier der Fall: Die Ehefrau des Schuldners, die nach den Angaben des Schuldners, an deren Richtigkeit zu zweifeln, kein Anlass besteht, nie in Vollzeit berufstätig war, wird nach heutigem Stand voraussichtlich keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die Lebensversicherung stellt dem gemäß die einzige Alterssicherung der Ehefrau des Schuldners dar. Die von der Ehefrau des Schuldners unterhaltene Lebensversicherung ist ihrem wirtschaftlichen Zuschnitt nach auch ohne weiteres als angemessen einzuordnen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000.- €