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Landgericht Köln·1 T 30/09·22.06.2009

Sofortige Beschwerde gegen Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzeröffnungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnungsentscheidung nicht vorliegen. Das Landgericht bestätigt die Abweisung unter Berufung auf § 26 Abs. 1 InsO, gestützt auf Steuerbescheide, Gutachten und die eidesstattliche Versicherung. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 26 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzantrag abzuweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken.

2

Eine Abweisung mangels Masse setzt neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus, dass der Eröffnungsgrund nachgewiesen ist; beim Gläubigerantrag ist die zugrunde liegende Forderung glaubhaft zu machen oder zu beweisen, wenn der Eröffnungsgrund vom Bestehen der Forderung abhängt.

3

Zur Begründung einer Abweisung mangels Masse können Steuerbescheide, ein Sachverständigengutachten sowie Anhaltspunkte wie fruchtlose Vollstreckungsversuche und eidesstattliche Versicherung ausreichen.

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Bloße rechtliche Behauptungen des Schuldners ohne substantiierte, konkrete Einwendungen genügen nicht, um die vom Antragsteller dargelegten Forderungen und den Überschuldungsbefund zu widerlegen.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 1 InsO§ 26 Abs. 1 InsO§ 26 InsO§ 14 Abs. 1 InsO§ 4 InsO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 72 N 102/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Köln vom 20.3.2008 – 72 IN 102/07 – wird auf Kosten des Schuldners

zurückgewiesen.

Gründe

2

Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist der am 14.2.2007 eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen und sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt worden.

3

Gegen diese am 3.4.2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 9.4.2008, welche am 11.4.2008 bei Gericht eingegangen ist.

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Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Dem Schuldner ist rechtliches Gehör zur Nichtabhilfeentscheidung und zu den weiteren Eingaben des Gläubigers gewährt worden.

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Auf die Beschwerdebegründungen des Schuldners vom 16.3., 18.5. und 18.6.2009 wird Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. § 34 Abs. I InsO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

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In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg; denn der angefochtene Beschluss ist

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unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

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Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 26 Abs. 1 InsO. Danach hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

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Eine Abweisung mangels Masse darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen und speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, der Eröffnungsgrund nachgewiesen ist und – beim Gläubigerantrag- die zu Grunde liegende Forderung weiter glaubhaft gemacht oder zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, falls das Vorliegen des Eröffnungsgrundes vom Bestehen der Forderung abhängt.

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Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine Eröffnung des Verfahrens mit der Ausnahme, dass nicht genügend Masse für eine Eröffnung vorhanden ist (vgl. Schmerbach im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage § 26 InsO Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen).

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Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

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Der Antrag des Beteiligten zu 2) genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1InsO.

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Der Beteiligte zu 2) hat – auch durch Vorlage der einzelnen Steuerbescheide – im Einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihm Forderungen aus Steuerrückständen – Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Umsatzsteuer zzgl. Solidaritätszuschlägen und Zinsen bezogen auf den Zeitraum 2002 bis 2006 i.H.v. insgesamt 103.900,61 € zustehen.

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Ein Pfändungsversuch vom 10.1.2007 ist fruchtlos verlaufen. Der Sachverständige Dr. O ist in seinem Gutachten vom 21.2.2008 nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überschuldung bei dem Beteiligten zu 1) i.H.v. 119.355,99 € vorliegt. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Sachverständigen gibt es keinerlei Vermögenswerte. Hinzu kommt, dass der Schuldner bereits am 24.6.2005 die eidesstattliche Versicherung unter dem Aktenzeichen 282 M 1939/05 Amtsgericht Köln abgegeben hat.

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Dabei ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass neben dem Beteiligten zu 2) zwei weitere Gläubiger – die Stadt Köln und die A Consulting Services Limited existieren. Selbst wenn man mit der Auffassung des Beteiligten zu 1) davon ausgeht, dass nur die Forderungen des Fiskus als eine Gläubigereinheit anzusehen sind, hat die Kammer keinen Zweifel am Bestand der Forderungen.

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Konkrete Einwände hat der Schuldner gegen die Forderung nicht vorgebracht.

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Seine Behauptung, er habe gegen die Bescheide fristgerecht Einsprüche eingelegt, vermochte der Schuldner ebenfalls nicht zu belegen. Seine Beschwerdebegründungen beinhalten im Wesentlichen lediglich Rechtsauffassungen.

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Deshalb ist die Kammer von dem Bestand der Forderungen überzeugt.

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Angesichts der Größenordnung der Verbindlichkeiten des Beteiligten zu 1), der fruchtlosen Vollstreckung im Jahre 2007 und der abgegebenen eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O davon auszugehen, dass nicht eine bloße Zahlungsunwilligkeit des Schuldners gegeben ist.

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Daher war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 4 InsO mit Verbindung § 91 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,-- €