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Landgericht Köln·1 T 294/02·08.09.2002

Sofortige Beschwerde gegen Anrechnung des Rückkaufswerts einer Sterbegeldversicherung abgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtSozialhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 3) wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines aus der Staatskasse zu zahlenden Betrags für die Betreuervergütung und rügt, der Rückkaufswert einer Sterbegeldversicherung sei bei der Vermögensbemessung zu berücksichtigen. Das Landgericht hält die Beschwerde für unbegründet: Bestattungsvorsorge ist als anerkannte Risikovorsorge nach §14 BSHG und §1836c Nr.2 BGB außer Ansatz zu lassen. Ein Rückkauf führt regelmäßig zu erheblichem wirtschaftlichem Nachteil und ist unrentabel.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des Rückkaufswerts einer Sterbegeldversicherung bei der Vermögensbemessung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestattungsvorsorge (z. B. Sterbegeldversicherung, Bestattungsvertrag) ist bei der Vermögensinanspruchnahme nach §1836c BGB grundsätzlich außer Ansatz zu lassen, da sie als anerkannte Risikovorsorge gilt (§14 BSHG).

2

Der Rückkaufswert einer Sterbegeldversicherung ist nur dann als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, wenn seine Realisierung wirtschaftlich zumutbar ist; liegt ein erheblicher Verlust bei Rückkauf vor, bleibt er außer Ansatz.

3

Vermögensmindernde Rechtsgeschäfte vor Gewährung von Sozialleistungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Voraussetzungen für Sozialhilfe zu begründen oder zu erhöhen.

4

Das Recht, über die eigene Bestattung zu verfügen, ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) geschützt und rechtfertigt die Ausnahme der Bestattungsvorsorge von der Vermögensinanspruchnahme.

Relevante Normen
§ 1836 c BGB§ 57 g Abs. 5 FGG§ 1836 d BGB§ 88 BSHG§ 14 BSHG§ Art. 2 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 55 XVII B 136/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.6.2002 -55 XVII B 163/00 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 25.5.2000 ist für den Betroffenen Betreuung angeordnet worden. Der Aufgabenkreis umfasst Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden, Sicherstellung häuslicher Pflege und Versorgung, Zutrittsrecht zur Wohnung sowie Entscheidung über Empfang und Öffnen der Post. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 2) berufen worden.

3

Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist für den Betreuer für dessen Tätigkeit im Zeitraum vom 1.9.2001 bis 7.3.2002 ein aus der Staatskasse zu zahlender Betrag in Höhe von 1.827,77 EUR festgesetzt worden. Gegen diese am 5.7.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 3) mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 10.7.2002 bei Gericht eingegangen ist. Zur Begründung des Rechtsmittels weist der Beschwerdeführer darauf hin, zu unrecht habe das Amtsgericht den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung bei der Bemessung des Vermögens außer Betracht gelassen. Der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung stelle einen Vermögenswert dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

4

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist gemäß § 57 g Abs. 5 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der amtsgerichtliche Beschluss ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene ist mittellos im Sinne des § 1836 d BGB. Nach der vorbezeichneten Vorschrift gilt ein Betreuter als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.

5

In welchem Umfang Einkommen und Vermögen einzusetzen sind, bestimmt sich nach § 1836 c BGB. Insoweit wird auf § 88 BSHG verwiesen. Danach ist grundsätzlich das gesamte Vermögen erfasst. Unberücksichtigt bleiben lediglich in absehbarer Zeit nicht verwertbare Vermögensteile. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen für eine Bestattung des Betroffenen, sei es in Form einer Sterbegeldversicherung oder eines Bestattungsvertrages mit einem Bestattungsunternehmen.

6

Die Prämien für eine Sterbegeldversicherung sind bereits aus dem Vermögen des Betroffenen abgeflossen. Die Art der Versicherung gewährleistet einen Rückkaufswert, der erfahrungsgemäß erheblich hinter dem Wert der Versicherungssumme und/ oder den geleisteten Prämien zurückbleibt. Damit ist eine Realisierung des Rückkaufswertes der Sterbegeldversicherung unwirtschaftlich, führt zu einem nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Verlust des Betroffenen und zu einem Schaden der Staatskasse, die nämlich aus ihren Mitteln die Bestattung des Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt sicherstellen muss.

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Auf den Umfang der Sozialhilfe wirken sich nur frühere Geschäfte aus, wenn sie in der Absicht getätigt wurden, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialhilfe herbeizuführen. Eine derartige Absicht kann bei einem Bestattungsvertrag oder einer Sterbegeldversicherung nicht unterstellt werden, wenn der Abschluss derartiger Verträge dem Lebenszuschnitt des Betroffenen entspricht. Das Recht der Bestimmung über die eigene Bestattung ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG anerkannt ( vgl. Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1189 m.w.N. ). Daher muss für den Betreuten die Möglichkeit bestehen, für die Bezahlung der Bestattungskosten zu sorgen. Auch stellt die Bestattungsvorsorge gemäß § 14 BSHG im Sozialhilferecht eine anerkannte Risikovorsorge dar und hat daher bei der Vermögensinanspruchnahme nach § 1836 c Nr. 2 BGB außer Ansatz zu bleiben. Demgemäß unterlag die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) der Zurückweisung.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

9

Ein weiteres Rechtsmittel wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.