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Landgericht Köln·1 T 271/23·13.12.2023

Betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung erteilt

ZivilrechtBetreuungsrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin beantragte die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung für die betreute Person; das Betreuungsgericht hatte die Genehmigung wegen angeblich versäumter Ausschlagungsfrist versagt. Das Landgericht hebt dies auf und erteilt die Genehmigung, da der Wille der Betreuten auf Ausschlagung feststeht. Die Frage der Wirksamkeit der Ausschlagung und etwaiger Fristversäumnisse obliegt dem Prozessgericht.

Ausgang: Die Genehmigung der Erbausschlagung durch die Betreuerin wird erteilt; das Betreuungsgericht verweist Fragen zur Fristwahrung und Wirksamkeit an das Prozessgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Ausschlagung einer Erbschaft durch den Betreuer bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1851 Nr. 1 BGB; die Wirksamkeit einseitiger Erklärungen hängt gemäß § 1858 Abs. 3 BGB von der nachträglichen Genehmigung ab.

2

Bei der Genehmigungsentscheidung ist der Willensvorrang der betreuten Person (vgl. § 1821 Abs. 2 BGB) maßgeblich; die Entscheidung richtet sich vorrangig nach dem erkennbaren Wunsch der Betreuten.

3

Eine Anhörung gemäß § 299 S. 2 FamFG ist entbehrlich, sofern der Wille der betreuten Person feststeht und hiervon keine ernsthaften Zweifel bestehen.

4

Das Betreuungsgericht darf die Genehmigung nicht mit der Begründung verweigern, die gesetzliche Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen; die Frage der Einhaltung solcher Fristen und der materiellen Wirksamkeit der Ausschlagung ist im Streitfall dem Prozessgericht vorbehalten.

Relevante Normen
§ 1851 Nr. 1 BGB§ 1858 Abs. 3 BGB§ 1821 Abs. 2 BGB§ 299 Abs. 2 FamFG§ 1855 BGB§ 1858 BGB

Tenor

Der Betreuerin wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung vom 22.05.2023 (Protokoll des Amtsgerichts Köln 36 VI 244/23) erteilt.

Gründe

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I.

3

Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 27.02.2019 erstmals eine Betreuung eingerichtet (Bl. 19f der Akte). Mittlerweile ist die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin bestellt.

4

Die Betroffene war verheiratet. Ihr Ehemann verstarb am 21.03.2023. Die Betreuerin erlangte vom Tod des Ehemanns Anfang Mai 2023 Kenntnis. Am 22.05.2023 schlug die Betreuerin das Erbe für die Betroffene vor dem Amtsgericht Köln aus. Hierüber verhält sich das Protokoll vom 22.05.2023 zum Aktenzeichen 36 VI 244/23 (Bl. 166ff der Akte).

5

Die Betreuerin behauptet, sie habe am selben Tag, dem 22.05.2023, ein Schreiben an das Gericht übersandt, in dem sie die Genehmigung der Erbausschlagung beantragt habe. Hierüber verhalte sich der Einzelverbindungsnachweis für Mai 2023. Dort sei zu erkennen, dass am 22.05.2023 um 14:36 Uhr ein Fax an die Faxnummer des Amtsgerichts gesendet worden sei. Es habe sich hierbei um den Antrag auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung gehandelt. Das Schreiben kam jedoch nicht bei Gericht an; es befindet sich nicht in der Akte.

6

Der Rechtspfleger hat die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung mit Beschluss vom 18.09.2023 versagt, weil der Genehmigungsantrag nicht innerhalb der 6-wöchigen Frist zur Erbausschlagung bei Gericht eingegangen sei.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 25.09.2023 (Bl. 198 der Akte). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.

9

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

10

Die Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist zu erteilen.

11

1.

12

Gem. § 1851 Nr. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gem. § 1858 Abs. 3 BGB hängt die Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts – wie der Erbausschlagung –, das der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab.

13

Im Genehmigungsverfahren ist der Willensvorrang des Betreuten (§ 1821 Abs. 2) zu beachten (Jürgens/Brosey, 7. Aufl. 2023, BGB § 1855 Rn. 8). Die Genehmigungsentscheidung ist vorrangig an den Wünschen des Betreuten auszurichten (BeckOGK/Kilian, 1.10.2023, BGB § 1855 Rn. 17). Vorliegend hat die Betreuerin mitgeteilt, die Betroffene habe sie ausdrücklich um Ausschlagung des Erbes gebeten. Dies ist der Entscheidung zugrunde zu legen. Eine Anhörung nach § 299 S. 2 FamFG ist – da der Wunsch der Betroffenen feststeht – entbehrlich.

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2.

15

Daneben ist die Genehmigung der Ausschlagungserklärung nicht aufgrund Fristablaufs zu verweigern. Denn das Betreuungsgericht darf die Genehmigung nicht mit der Begründung verweigern, die Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen, sondern hat die Frage dem Prozessgericht zu überlassen (Grüneberg/Götz, 83. Aufl. 2024, § 1858, Rn. 4). Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Betreuungsgerichts, darüber zu befinden, ob die zur Ausschlagung bzw. Genehmigung vorgeschriebene gesetzliche Frist eingehalten worden ist. Das Betreuungsgericht hat lediglich darüber zu befinden, ob die Ausschlagung den Wünschen der betreuten Person entspricht. Ob die Ausschlagung der Erbschaft als solche wirksam erfolgt ist, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Betreuungsgerichts, sondern ist im Streitfall vor dem Prozessgericht zu klären.

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3.

17

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.