Sofortige Beschwerde gegen Betreuervergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2) richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 28.3.2008. Das Landgericht Köln erklärt die Beschwerde nach §56g Abs.5 FGG für zulässig, weist sie jedoch in der Sache zurück. Es bestätigt die festgesetzten Vergütungen (391,60 €; 74,80 €) und stellt fest, dass bei Mittellosigkeit des Betroffenen der Anspruch gegen die Landeskasse gerichtet ist. Absprachen zwischen Betreuer und Ersatzbetreuer ändern das gesetzliche Vergütungssystem nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §56g Abs.5 FGG ist gegen Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts zulässig.
Der Vergütungsanspruch eines vom Gericht bestellten Betreuers richtet sich grundsätzlich gegen den Betreuten und bei dessen Mittellosigkeit gegen die Landeskasse.
Absprachen zwischen Betreuer und Ersatzbetreuer können das gesetzlich geregelte Vergütungssystem nicht außer Kraft setzen.
Eine Beschwerde gegen eine vergütungsrechtliche Festsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Höhe der Vergütung rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 63 XVII E 364/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 28.3.2008 – 6303 XVII E 364 – werden zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 28.3.2008 sind gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig, in der Sache allerdings ohne Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Dem Hauptbetreuer steht eine Vergütung in Höhe von 391,60 € für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum vom 16.10.2007 bis 31.12.2007 zu, so wie sie vom Amtsgericht zutreffend festgesetzt worden ist. Daneben steht dem Beteiligten zu 3) für dessen Tätigkeit im Anspruchszeitraum vom 1.10.2007 bis 15.10.2007 eine Vergütung in Höhe von 74,80 € zu. Auch insoweit haben sich Rechenfehler nicht ergeben und werden auch seitens der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Die Kammer tritt der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 4) bei, dass sich der Vergütungsanspruch des Betreuers und des Ersatzbetreuers angesichts der Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Landeskasse richtet. Betreuer und Ersatzbetreuer sind von Seiten des Amtsgerichts bestellt worden. Folgerichtig haben sie einen Vergütungsanspruch gegen den Betroffenen und, sollte dieser angesichts seiner Mittellosigkeit nicht leistungsfähig sein, gegen die Staatskasse. Absprachen zwischen dem Betreuer und dem Ersatzbetreuer sind nicht geeignet, das gesetzlich vorgegebene Vergütungssystem außer Kraft zu setzen. Die sofortige Beschwerde unterlag demgemäß der Zurückweisung.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Ein weiteres Rechtsmittel wird nicht zugelassen.