Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung eines Berufsbetreuers teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Berufsbetreuer legte Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung ein und beantragte Pauschalvergütung für die Monate 30.06.–29.12.2010. Streitpunkt war, ob die Pauschalen des § 5 VBVG nach Dauer der Betreuung oder nach Dauer der Tätigkeit des neuen Betreuers zu bemessen sind und ob Ausnahmen bei Geltendmachung von Regressansprüchen gelten. Das Landgericht hob den Amtsgerichtsbescheid auf, setzte die Vergütung für den streitigen Zeitraum auf 1.650,00 € fest und wies die Entscheidung für einen späteren Zeitraum an das Amtsgericht zurück.
Ausgang: Beschwerde des Betreuers teilweise stattgegeben: Vergütung für 30.06.–29.12.2010 auf 1.650 € festgesetzt, übrige Anträge an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsbetreuer kann für seine Tätigkeit Vergütung nach §§ 1908i Abs.1, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. dem VBVG verlangen.
Nach § 5 Abs.2 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand in den ersten drei Monaten mit 7 Stunden und im vierten bis sechsten Monat mit 5,5 Stunden je Monat anzusetzen.
Ausnahmsweise kann bei erheblichem Mehrbedarf durch die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer die Vergütung nach den Grundsätzen der Erstbetreuung gerechtfertigt sein.
Die Behörde bzw. das Gericht kann in besonderen Fällen statt auf die Dauer der Betreuung auf die Dauer der tatsächlichen Tätigkeit des neu bestellten Betreuers abstellen.
Eine Vergütungsfestsetzung darf nur für Zeiträume erfolgen, für die ein entsprechender Antrag des Betreuers vorliegt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Bl. 229 d.A.) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.05.2011 (Az.: 57 XVII B 1312; Bl. 206 d.A.) aufgehoben.
Die dem Betreuer für den Zeitraum vom 30.06. bis zum 29.12.2010 zustehende Vergütung wird auf 1.650,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird das Verfahren an das Amtsgericht Köln zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 30.12.2010 bis zum 13.02.2011 zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 631,40 €.
Gründe
I.
Der mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.08.2009 (Bl. 23 d.A.) zum Betreuer bestellte Sohn des Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.06.2010 (Bl. 48 d.A.) als Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Befugnis zum Empfang von Post und Wohnungsangelegenheiten entlassen. Zugleich wurde der Beteiligte zu 2) zum neuen Betreuer für dieselben Aufgabenkreise bestellt. Durch Beschluss vom 22.11.2010 (Bl. 124 d.A.) wurde der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2) erweitert um die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer und Vertretung des Betroffenen in Strafsachen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung war angeordnet.
Für den Zeitraum vom 30.06. bis zum 29.09.2010 hat der Beteiligten zu 2) unter Zugrundelegung einer monatlichen Pauschale von 7 Stunden (Bl. 127 d.A) und für den Zeitraum vom 30.09. bis zum 29.12.2010 von 5,5 Stunden (Bl. 152 d.A.) die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 1.650,00 € beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er mache einen Zeitaufwand wie bei erstmaliger Begründung des Betreuungsverhältnisses geltend, da ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand im Hinblick auf die Pflichtverletzungen des ehemaligen Betreuers erforderlich sei.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 13.05.2011 unter Zugrundelegung einer Stundenpauschale von monatlich 5 Stunden für den Zeitraum vom 30.06. bis zum 13.08.2010 und von monatlich 3,5 Stunden für den Zeitraum vom 14.08.2010 bis zum 13.02.2011 festgesetzt (Bl. 206 d.A.). Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt.
Der Beteiligten zu 3) wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie hat namens der Landkasse beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen und ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei einem Betreuerwechsel nicht der Zeitpunkt von dessen Bestellung, sondern derjenige der Anordnung der Betreuung maßgebend sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Berufsbetreuer kann für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 30.06. bis zum 29.12.2010 eine pauschale Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem am 01.07.2005 in Kraft getretenen Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) verlangen.
Die dem Beteiligten zu 2) aus der Landeskasse zu bewilligende Vergütung ist für den Zeitraum vom 30.06. bis zum 29.09.2010 antragsgemäß auf 924,00 € und für den Zeitraum vom 30.09. bis zum 29.12.2010 antragsgemäß auf 726,00 € festzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand in den ersten drei Monaten mit 7 Stunden und im vierten bis sechsten Monat mit 5,5 Stunden im Monat anzusetzen. Dabei hat die Kammer nicht auf die Dauer der Betreuung, sondern ausnahmsweise auf die Dauer der Tätigkeit des Beteiligten zu 2) abgestellt.
Zwar ist die Kammer mit der Vorinstanz der Auffassung, dass für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses grundsätzlich auch in den Fällen maßgebend ist, in denen ein Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer stattfindet. Dies entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Jürgens, BetreuungsR, 4. Aufl., § 5 VBVG Rn. 6 m.w.N.). Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 VBVG wird für die verschiedenen Vergütungsstufen allein auf die Dauer der Betreuung abgestellt und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des anspruchstellenden Betreuers. Dass die gestaffelten Stundensätze an dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung zu orientieren sind, entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG, BT-Drs. 15/2494 S. 34).
Umstritten ist allerdings die Frage, ob bei Entlassung des ursprünglichen Betreuers wegen mangelnder Eignung oder Überforderung die nachfolgende Bestellung eines Berufsbetreuers als Erstbestellung anzusehen ist (so LG Kiel BtPrax 2006, 77; LG Wiesbaden BtPrax 2006, 115) oder nicht (OLG Schleswig BtPrax 2006, 73; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1272). Zweck der Pauschalierung ist die Vereinfachung und Streitvermeidung. Deshalb kommen nach Ansicht der Kammer Ausnahmen generell nicht in Betracht. Wenn aber wegen Pflichtwidrigkeit des ursprünglichen Betreuers Regressansprüche in erheblichem Umfang im Raum stehen, die vom neuen Betreuer geltend gemacht werden müssen, kann der nach Entlassung neu bestellte Berufsbetreuer Vergütung nach den Grundsätzen der Erstbetreuung verlangen (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060). In diesem Fall sind durch die Tätigkeit des ursprünglichen Betreuers neue Aufgaben erwachsen, die vorher gar nicht zu erledigen waren.
Der Gesetzgeber hat eine Abweichung von dem Grundsatz der Pauschalierung nicht von vornherein grundsätzlich und für alle Fälle ausgeschlossen, sondern klargestellt, dass Ausnahmen von dem Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden müssen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG, BT-Drs. 15/2494 S. 34). Eine Ausnahme muss nach Ansicht der Kammer insbesondere in Fällen möglich sein, in denen zusätzlich die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer ausdrücklich als Wirkungskreis des neuen Betreuers bestimmt ist. Gerade in diesem Fall ist der Mehrbedarf nicht als ein mit dem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehender Mehrbedarf zu qualifizieren.
Dies steht nach Auffassung der Kammer auch nicht in Widerspruch zu der von der Beteiligten zu 3) zitierten Entscheidung des OLG Köln (OLGR 2006, 792). Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung die Anwendung der Pauschalen des § 5 VBVG im Falle des Wechsels vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer aufgrund einer persönlichen Überforderung der ehrenamtlichen Betreuerin bestätigt. Die dabei aufzuwendende gewisse Mehrarbeit ist aber nicht vergleichbar mit dem Umfang und Arbeitsaufwand für die Prüfung und Geltendmachung von Regressforderungen gegenüber einem früheren Betreuer.
Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach § 4 VBVG und wurde hier mit € 44,00 zutreffend angesetzt.
Darüber hinaus hätte das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.05.2011 noch nicht die Vergütung für den Zeitraum vom 30.12.2010 bis zum 13.02.2011 festsetzen dürfen, da diesbezüglich zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Antrag des Betreuers vorlag; dieser wurde erst am 14.05.2011 gestellt. Auch mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.06.2011 hat das Amtsgericht nicht erkennbar den Entscheidungsumfang erweitert. Insofern erhält das Amtsgericht die Gelegenheit, erneut hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 30.12.2010 über die nachfolgenden Vergütungsanträge des Beteiligten zu 2) zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der im vorliegenden Fall angesprochenen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 FamFG).