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Landgericht Köln·1 T 17/08·16.12.2008

Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 93.415 EUR und die der Berechnung zugrunde gelegte Insolvenzmasse von 300.000 EUR. Die Kammer hielt an der vom Insolvenzverwalter dargelegten Schlussrechnung fest und verwies auf die beanstandungsfreie Prüfung durch den Prüfer. Erhöhungsbeträge seien wegen Verfahrensdauer, Komplexität und zahlreichen Anträgen gerechtfertigt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO ist gegen Entscheidungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters zulässig, wenn sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist.

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Zur Bemessung der Vergütung ist der vom Insolvenzverwalter nachvollziehbar und durch Schlussrechnung belegte Wert der Insolvenzmasse maßgeblich, sofern die Schlussrechnung prüfungs- und beanstandungsgerecht ist.

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Erhöhungsbeträge bei der Vergütung des Insolvenzverwalters sind gerechtfertigt, wenn besondere Umstände wie außerordentliche Verfahrensdauer, besondere Komplexität oder erheblicher Mehraufwand durch das Verhalten der Beteiligten vorliegen.

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Die Kostenentscheidung in Insolvenzverfahren richtet sich nach § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO; trägt die Beschwerde keinen Erfolg, hat der Unterlegene die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 3 InsO§ 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 71 IN 25/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.12.2007 – 71 IN 25/02 – wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

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Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 93.415 .- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Schlussrechung verwiesen, derzufolge die Insolvenzmasse einen Wert von 300.000.- Euro ausmacht.

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Gegen diesen am 13.12.2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 21.12.2007 bei Gericht eingegangen ist. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Wert der Insolvenzmasse belaufe sich in keinem Falle auf 300.000.- Euro.

4

Mit Beschluss vom 2.1.2008 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die im Tenor näher bezeichnete Vergütungsentscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Bei der Vergütung ist von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 300.000.- Euro auszugehen, wobei die Kammer der Berechnung des Insolvenzverwalters gemäß Schriftsatz vom 16.7.2007 (Bl. 6121 d.A.) folgt, von der abzuweichen keine Veranlassung bestand. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Insolvenzverwalters im vorbezeichneten Schriftsatz. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich auch die Prüfung der Schlussrechnung erfolgt ist (Bl. 6281 ff. d.A.), auf der die Zahlen des Insolvenzverwalters beruhen. Aus der Zuschrift des Prüfers gemäß Schriftsatz vom 22.11.2007 (Bl. 6280 d.A.) ergibt sich, dass keine Beanstandungen hinsichtlich der Schlussrechnung erfolgt sind.

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Die Kammer folgt auch den Darlegungen des Insolvenzverwalters in seiner Zuschrift vom 16.7.2007 im Hinblick auf die Erhöhungsbeträge. Dabei war nicht nur die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, sondern auch die Kompliziertheit der Materie und die zahlreichen Anträge des Schuldners, die zu einer außerordentlichen Mehrbelastung geführt haben. Demgemäß war nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht eine Gesamtvergütung einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer on Höhe von 93.415.- Euro in Ansatz gebracht hat. Die sofortige Beschwerde unterlag daher der Zurückweisung.

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Die Kostenentscheidung basiert auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 93.415.- Euro