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Landgericht Köln·1 S 52/11·29.08.2012

Berufung gegen Anerkenntnisurteil zurückgewiesen – Kostenauferlegung und Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln Berufung eingelegt. Das Landgericht wies die Berufung zurück, auferlegte der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Darstellung des Tatbestands wurde gemäß den zitierten ZPO- und EGZPO-Vorschriften unterlassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist abzuweisen, wenn das Berufungsgericht keine für eine Abänderung des angefochtenen Urteils tragfähigen Rechts- oder Tatsachengründe feststellt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dies gilt auch bei Zurückweisung der Berufung.

3

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen und die Vollstreckung gegebenenfalls ohne Sicherheitsleistung zulassen.

4

Die Darstellung eines Tatbestands kann nach den einschlägigen ZPO- und EGZPO-Vorschriften (vgl. im Tenor genannte Normen) unterbleiben, insbesondere bei Anerkenntnis- oder vergleichsähnlichen Entscheidungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 542 Abs. 1 ZPO§ 543 ZPO§ 544 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 210 C 107/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

                            Amtsgerichts Köln – 210 C 107/10 – vom 27.10.2011

                            wird zurückgewiesen.

                            Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der

                            Beklagten auferlegt.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

                            Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Köln ist

                            ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.