§ 548 BGB: Keine „demnächst“-Zustellung bei falscher PLZ in Klageschrift
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin verlangte von den Mietern Schadensersatz wegen Veränderungen/Verschlechterungen der Wohnung und legte gegen die klageabweisende Entscheidung Berufung ein. Streitpunkt war, ob die sechsmonatige Verjährung (§ 548 BGB) durch Klageeinreichung nach § 167 ZPO gehemmt wurde, obwohl die Zustellung erst nach Fristablauf erfolgte. Das LG Köln wies die Berufung zurück, weil die Zustellung aufgrund einer vom Klägervertreter verschuldeten falschen Postleitzahl nicht mehr „demnächst“ erfolgt sei. Ein zwischenzeitlicher gerichtlicher Fehler verkürzte die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung nicht auf ein noch unschädliches Maß; die Ansprüche waren verjährt.
Ausgang: Berufung der Vermieterin gegen klageabweisendes Urteil wegen durchgreifender Verjährungseinrede zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt mit der Rückgabe der Mietsache und endet unabhängig von einer späteren Klagezustellung mit Fristablauf.
Eine Hemmung der Verjährung nach § 167 ZPO tritt nur ein, wenn die Zustellung nach Klageeinreichung „demnächst“ erfolgt; hierfür kommt es maßgeblich auf die Ursachen der Zustellungsverzögerung an.
Zustellungsverzögerungen, die auf einer dem Kläger zuzurechnenden Nachlässigkeit (einschließlich Verschulden des Prozessbevollmächtigten, § 85 Abs. 2 ZPO) beruhen, stehen der „demnächst“-Zustellung entgegen, wenn die hierdurch verursachte Verzögerung nicht nur geringfügig ist.
Gerichtsintern verursachte Verzögerungen sind dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen; sie beseitigen jedoch die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung nicht, soweit diese den überwiegenden Teil der Zustellungsverzögerung ausmacht.
Das Gericht ist bei standardisierten Zustellungsabläufen nicht verpflichtet, widersprüchliche Adressangaben in einer Klageschrift im Einzelnen zu prüfen oder den Kläger zur Vermeidung drohender Verjährung besonders zu beschleunigter Mitteilung anzuhalten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 201 C 57/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Köln – 201 C 57/14 – vom 12.11.2014 (in Verbindung mit den
Berichtigungsbeschlüssen vom 02.12.2014 und vom 25.06.2015) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin
auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte klageabweisende Urteil des Amtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit Rücksicht auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Hierbei ist das Amtsgericht zwar – wie die Klägerin zu Recht rügt – und wie sich auch in den oben genannten Tatbestandsberichtigungsbeschlüssen niedergeschlagen hat, insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass das Amtsgericht gemäß seiner Verfügung vom 07.04.2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die gescheiterte Klagezustellung am 04.04.2014 informiert habe; tatsächlich ist diese Information an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgesandt worden. Indes greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auch dann durch, wenn man den tatsächlichen Verlauf der Prozessgeschichte zugrunde legt, so wie er durch den Inhalt der Gerichtsakten belegt ist.
Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:
Die maßgebliche 6monatige Verjährungsfrist gem. § 548 I 1 BGB – eingeklagt sind Ersatzansprüche der Klägerin als Vermieterin wegen angeblicher Veränderungen und Verschlechterungen der von den Beklagten angemieteten Wohnung im Objekt T-Straße in Köln-F – begann gem. § 548 I 2 BGB mit der Rückgabe der Wohnung zu laufen, die – unstreitig und zusätzlich auch belegt – am 27.09.2013 erfolgte. Die Verjährungsfrist endete dem gemäß am 27.03.2014. Die Klage ist den Beklagten erst am 30.04.2014 zugestellt worden, nahezu fünf Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Dass die Klage erst nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist, ist nicht etwa gem. § 167 ZPO unschädlich. Nach dieser Vorschrift wird für den Eintritt der Hemmung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Vorliegend hat die Klägerin ihre Klage zwar vor Vollendung der Verjährung beim Amtsgericht eingereicht, nämlich am 20.03.2014, die am 30.04.2014 erfolgte Klagezustellung war aber nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO.
Dazu, wann eine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO hat die – auch höchstrichterlich bestätigte – Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Es ist nicht schematisch auf die Dauer des Zeitablaufs zwischen Verjährungseintritt und Klagezustellung abzustellen, sondern es ist vielmehr zu differenzieren nach der Ursache der Verzögerung der Zustellung: Danach schaden dem Kläger alle Zustellungsverzögerungen, die auf seiner Nachlässigkeit beruhen, es sei denn, die hierdurch verursachte Verzögerung ist nur ganz geringfügig, wobei hierfür in der Rechtsprechung eine zeitliche Obergrenze von höchstens 2 Wochen anerkannt ist, bezogen auf die „Normaldauer“ zwischen der Einreichung der Klage und deren Zustellung ohne die Nachlässigkeit. Umgekehrt sind alle Zustellungsverzögerungen für den Kläger unschädlich, die auf vom Kläger nicht zu beeinflussenden Fehlern im Gerichtsbetrieb beruhen, und zwar unabhängig von der Dauer der hierdurch ausgelösten Verzögerung (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 167, RN 11 ff., mit zahlreichen Nachweisen). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an, die die unterschiedlichen Bereiche, aus denen die Ursache für Zustellungsverzögerungen herrühren kann, in sachgerechter Weise abgrenzt, und zugleich den Vertrauensschutz des Beklagten, dem die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird, angemessen wahrt.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Klagezustellung am 30.04.2014 nicht mehr demnächst erfolgt: In der Klageschrift war im Rubrum bei der Adresse der Beklagten die Postleitzahl falsch angegeben worden, nämlich mit „50169“ statt richtig „51069“. Diese falsche Angabe beruhte auf einer Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die der Klägerin gem. § 85 II ZPO zugerechnet wird.
Ausgelöst durch diese falsche Angabe in der Klageschrift ist es in der Folge zu einer Verzögerung bei der Zustellung der Klage gekommen: Das Amtsgericht hat unter Benutzung eines hierfür bestimmten Computerprogramms der von der Klägerin in der Klageschrift genannten Postleitzahl den Vorrang gegeben und die Klagezustellung in „50129 Kerpen“ veranlasst. Die Klagezustellung dort ist am 04.04.2014 erfolglos geblieben.
Es kann zwanglos zugrunde gelegt werden, dass ohne den vorgenannte Nachlässigkeit die Klagezustellung am 04.04.2014 erfolgreich gewesen wäre.
Die dem gegenüber um 26 Tage verzögerte Klagezustellung, nämlich erst am 30.04.2014, beruht überwiegend auf der vorgenannten Nachlässigkeit der Klägerin. Herauszurechnen ist lediglich die Verzögerung, die darauf beruhte, dass das Amtsgericht, nachdem ihm am 07.04.2014 die Zustellungsurkunden über den erfolglosen Zustellungsversuch vom 04.04.2014 vorlagen, an diesem Tage nicht – wie es richtig gewesen wäre – den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das Scheitern der Zustellung informiert hat, sondern fälschlicherweise den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte sich vor Beginn des hiesigen Rechtsstreits nicht als zustellungsbevollmächtigt für eine etwa gegen die Beklagten erhobene Klage erklärt. Die durch diesen Fehler im Gerichtsbetrieb ausgelöste Verzögerung begann am 07.04.2014 und endete am 16.04.2014, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.04.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 16.04.2014, klargestellt hatte, dass er in Bezug auf die Klageschrift nicht zustellungsbevollmächtigt war. Am 16.04.2014 hat das Amtsgericht verfügt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Durchschrift des vorgenannten Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie eine Nachricht über den erfolglosen Zustellungsversuch vom 04.04.2014 zugesandt werden solle. Mit dieser Verfügung vom 16.04.2014 hat das Amtsgericht dasjenige veranlasst, was bei richtiger Vorgehensweise bereits am 07.04.2014 hätte veranlasst werden müssen. Danach sind die bis zum 07.04.2014 eingetretene Verzögerung und die ab dem 16.04.2014 eingetretene Verzögerung der oben genannten Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzurechnen. Zieht man den wie vorgenannt durch den Fehler im Gerichtsbetrieb verursachten Verzögerungszeitraum von 9 Tagen, vom 07. bis zum 16.04.2014, von dem Gesamtverzögerungszeitraum zwischen einer unterstellt erfolgreichen Klagezustellung am 04.04.2014 und der tatsächlich erst am 30.04.2014 erfolgten Klagezustellung ab, so verbleibt ein Verzögerungszeitraum von mehr als zwei Wochen, der auf der oben genannten Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht.
Der Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 08. und 10.11.2015 gibt der Kammer keine Veranlassung zu einer vom Vorstehenden abweichenden Entscheidung. Vielmehr bleibt es auch unter voller Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in diesen beiden Schriftsätzen dabei, dass eine demnächstige Zustellung der Klageschrift im Sinne von § 167 ZPO nicht vorliegt. Deshalb war auch – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht etwa eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.
Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:
Entgegen der Auffassung der Klägerin war es nicht fehlerhaft, dass das Amtsgericht nach Eingang der Klageschrift die in sich objektiv widersprüchliche Adressangabe der Beklagten „50169 Köln“ unter Nutzung eines hierfür bestimmten Computerprogramms dahin „aufgelöst“ hat, dass es der angegebenen Postleitzahl den Vorrang gegeben und demgemäß eine Zustellung in 50169 Kerpen veranlasst hat. Ein solches Vorgehen hält sich im Rahmen dessen, was bei der massenhaften Abwicklung derartiger Vorgänge zu erwarten steht. Die mit einem solchen standardisierten, routinemäßigen Vorgehen notwendigerweise verbundenen Ungenauigkeiten – so erkennt das Computerprogramm nicht, ob es in dem auf die Angabe der Postleitzahl hin geänderten Ort die angegebene Straße gibt, so dass die Abänderung des Orts von „Köln“ in „Kerpen“ erfolgte, ohne dass das Computerprogramm einen entsprechenden Warnhinweis gab – müssen vom Rechtssuchenden letztlich hingenommen werden. Dem gegenüber konnte die Klägerin nicht ernstlich erwarten, dass das Amtsgericht schon im Rahmen der verfahrenseinleitenden Verfügungen die Klageschrift in ihren Einzelheiten überprüft. Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht bei einer solchen – unterstellten – detaillierten Überprüfung der Klageschrift hätte erkennen können oder gar hätte erkennen müssen, dass die angegebene Postleitzahl falsch, der angegebene Wohnort dagegen zutreffend war.
Nach dem Vorgesagten liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Amtsgericht nach Eingang der Klageschrift beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nachgefragt hat, ob von der in sich widersprüchlichen Adressangabe „50169 Köln“ die angegebene Postleitzahl oder der angegebene Ort zutreffend sei. Eine solche Nachfrage hätte vorausgesetzt, dass die Widersprüchlichkeit erkannt worden wäre. Das Amtsgericht hat indes aufgrund der Nutzung des Computerprogramms, die als solche nicht zu beanstanden ist, keinen Anlass gehabt, auf die Widersprüchlichkeit aufmerksam zu werden – das Computerprogramm hat auf die Änderung des angegebenen Wohnorts der Beklagten von „Köln“ in „Kerpen“ keinen Warnhinweis gegeben – .
Ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht darin, dass das Amtsgericht am 16.04.2014 die Durchschrift des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.04.2014 und die Nachricht über den fehlgeschlagenen Zustellungsversuch vom 04.04.2014 mit einfacher Post abverfügt hat und keine beschleunigte Benachrichtigung – etwa per Telefonanruf, e-mail oder Telefax – veranlasst hat. Es gibt schlichtweg keine rechtliche Grundlage für die von der Klägerin vertretene Annahme einer gerichtlichen Amtspflicht, auf größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, um die Folgen der Nachlässigkeit der Klägerin möglichst noch auszugleichen, zumal solches vorliegend vorausgesetzt hätte, dass die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 16.04.2014 die Gefahr einer drohenden Verjährung der Klageforderung erkannt hätte oder hätte erkennen müssen. Beides konnte die Klägerin unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Geschäftsbetriebes im Amtsgericht Köln nicht ernstlich erwarten.
Soweit die Klägern schließlich „in Zweifel zieht“, dass die vorerörterte Verfügung tatsächlich an diesem Tage erfolgte, gibt es für solche Zweifel keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte. Insbesondere ist der Zeitraum zwischen der Verfügung vom 16.04.2014 und dem von der Klägerin behaupteten Zugang beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.04.2014 nicht etwa auffällig lang, zumal zwischen beiden Daten das Osterwochende – Karfreitag, den 18.04.2014, bis Ostermontag, den 21.04.2014 – lag.
Soweit die Klägerin beanstandet, dass nach dem Erlass der den Tatbestand betreffenden Berichtigungsbeschlüsse vom 02.12.2014 und vom 25.06.2015 ein innerer Widerspruch zwischen dem Inhalt des – berichtigten – Tatbestands und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils besteht, ist das für sich genommen zutreffend, indes rechtlich irrelevant: Das Amtsgericht konnte und musste, wie von der Klägerin beantragt, den Tatbestand seines Urteils ändern. Dagegen war das Amtsgericht nach den Regeln der ZPO nicht befugt, auch die Entscheidungsgründe seines Urteils abzuändern, insbesondere lag insoweit kein Fall des § 319 I ZPO – offenbare Unrichtigkeit – vor, vielmehr ein nicht über § 319 I ZPO zu korrigierender Fehler des Amtsgerichts bei der Erfassung des Streitstoffs. Eine Berichtigung der Entscheidungsgründe hat die Klägerin erstinstanzlich denn auch – zu Recht – nicht beantragt. Dass das Amtsgericht im angefochtenen Urteil – wie eingangs genannt – einen teilweise unrichtigen Verlauf des hiesigen Rechtsstreits zugrunde gelegt hat, ist dadurch ausgeglichen worden, dass die Kammer bei ihrem Urteil die zutreffende, durch den Inhalt der Gerichtsakten belegte Prozessgeschichte zugrunde gelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: Zunächst: 5.682,81 €; seit dem 19.03.2015: 5.347,69 € (Einschränkung des Berufungsantrags gemäß den Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.03.2015).