Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen Additionsfehlers (Mietrückstand)
KI-Zusammenfassung
Die 1. Zivilkammer berichtigt ein Urteil vom 28.07.2011 gemäß § 319 ZPO: Der zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende Mietrückstand beträgt 1.342,58 € (statt 1.340,48 €) aufgrund eines Additionsfehlers. Weitere Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands werden zurückgewiesen. Das Gericht hält die im Tatbestand genannte Erwähnung aufgerechneter Gegenforderungen für ausreichend und verneint eine Auflistungspflicht.
Ausgang: Berichtigung des Urteils wegen Additionsfehlers hinsichtlich des Mietrückstands stattgegeben; weitergehende Berichtigungs- und Ergänzungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil einen offensichtlichen Rechen-, Schreib- oder Übertragungsfehler enthält.
Der Tatbestand eines Urteils hat nach § 313 Abs. 2 ZPO die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp aufzuzeigen; eine vollständige Detaillierung ist nicht erforderlich.
Die bloße Erwähnung, dass Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt wurden, genügt im Urteilstatbestand; es besteht keine Verpflichtung zur Auflistung der einzelnen Aufrechnungserklärungen nebst jeweiligen Anspruchshöhen.
Die Aufnahme einer allgemeinen Bezugnahmeklausel in den Tatbestand ist entbehrlich; auch ohne solche Klausel kann davon ausgegangen werden, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 217 C 160/09
Tenor
I.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.07.2011 – 1 S 308/09 – (Bl. 1229 ff. d.A.) wird gemäß § 319 ZPO auf Seite 10 (Bl. 1238 d.A.) dahingehend berichtigt, dass ein Mietrückstand des Beklagten zur Zeit der Kündigung in Höhe von 1.342,58 € (statt 1.340,48 €) bestand.
II.
Die Anträge auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des genannten Urteils werden zurückgewiesen.
Gründe
zu I.
Das Urteil war hinsichtlich des festgestellten Mietrückstands des Beklagten zur Zeit der Kündigung vom 20.02.2009 gemäß § 319 ZPO wegen eines Additionsfehlers entsprechend zu berichtigen.
zu II.
Eine weitere Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands kam dagegen nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin dabei auf zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen des Beklagten abstellt, sind diese im Urteilstatbestand erwähnt (Bl. 1230 d.A.). Einer Auflistung der Daten der Aufrechungserklärungen nebst jeweiliger Anspruchshöhe bedarf es nicht. Der Urteilstatbestand hat gemäß § 313 Abs. 2 ZPO die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp aufzuzeigen. Dem kommt das Urteil vom 28.07.2011 an dieser Stelle nach. Dass durch die Darstellung im Tatbestand der Eindruck erweckt werde, der Beklagte habe die Aufrechnung in einem Betrag bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, kann nicht nachvollzogen werden.
Die Aufnahme der allgemeinen Bezugnahmeklausel bedarf es nicht; auch ohne diese ist davon auszugehen, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 313 Rn. 18, 11).
Köln, 29.09.2011 1. Zivilkammer