Gehörsrüge gegen Zurückweisung des Aussetzungsgesuchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte mit Schriftsatz vom 06.09.2020 Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen die Zurückweisung seines Aussetzungsgesuchs vom 03.08.2020. Das Landgericht hält die Rüge für unzulässig bzw. unbegründet, weil kein konkreter Vortrag dargelegt wurde und die Kammer den relevanten Sachvortrag berücksichtigt hat. Ein Zusammenhang der hier streitigen Garagenansprüche mit dem anderen Verfahren ist nicht ersichtlich. Eine Pflicht des Gerichts, weiteres Vorbringen abzuwarten, bestand nicht.
Ausgang: Die Gehörsrüge des Beklagten gegen die Zurückweisung des Aussetzungsgesuchs wird als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist statthaft, wenn gegen die angegriffene Entscheidung kein sofortiger Rechtsbehelf gegeben ist, verlangt aber eine substantiiert darlegte Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Zur Begründung einer Gehörsverletzung ist darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; pauschale Verweise auf andere Verfahren genügen nicht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, nach Einreichung eines Aussetzungsantrags weiteres Vorbringen des Antragstellers abzuwarten; der Antragsteller muss die für die Entscheidung erforderlichen Argumente und Tatsachen bereits im Schriftsatz vortragen.
Für die Anordnung der Aussetzung ist eine rechtliche oder tatsächliche Einheit der Verfahren erforderlich; bloße wirtschaftliche Verflechtungen (z. B. eine einheitliche Zahlung) rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine Aussetzung.
Tenor
Die Gehörsrüge des Beklagten vom 06.09.2020 (Bl. 291 der Akte) gegen den Beschluss der Kammer vom 19.08.2020 (Bl. 284 der Akte), mit dem das Aussetzungsgesuch des Beklagten vom 03.08.2020 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.08.2020 das Aussetzungsgesuch des Beklagten vom 03.08.2020 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Gehörsrüge des Beklagten vom 06.09.2020.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthaft. Denn gegen den Beschluss der Kammer ist eine sofortige Beschwerde nicht gegeben. Die Beschwerdemöglichkeit nach den §§ 252, 567 ZPO scheidet aus, weil es sich vorliegend nicht um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Kammer handelt.
Es bleibt in der Sache jedoch erfolglos; die erhobene Rüge ist unbegründet.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten durch die genannte Entscheidung der Kammer ist nicht gegeben.
Soweit der Beklagte darauf abstellt, sein Vorbringen aus dem Verfahren Amtsgericht Köln 205 C 273/17 = Landgericht Köln 1 S 238/19 = Bundesgerichtshof VIII ZA 6/20 sei in dem Beschluss der Kammer nicht berücksichtigt worden, fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag, auf den der Beklagte seine Rüge insoweit stützen will. Bei dem genannten Verfahren ging es um die von der Vermieterseite begehrte Zutrittsgewährung zu der angemieteten Wohnung für die Anbringung von Rauchmeldern; ein Zusammenhang zu dem hier geltend gemachten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage ist nicht erkennbar.
Das Vorbringen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Aussetzungsgesuch ist ebenfalls umfassend berücksichtigt worden. Wie ausgeführt worden ist, besteht zwischen dem Wohnraummietverhältnis und dem Garagenmietvertrag keine rechtliche Einheit. Unbeschadet der Frage, ob die Kündigung des Garagenmietverhältnisses durch die Vermieterseite am 15.03.2019 oder die Klageschrift vom 01.04.2019 ausgesprochen worden ist, bleibt es bei dem Argument, dass die bereits sieben Monate zuvor gesondert ausgesprochene Kündigung des Wohnungsmietvertrages deutlich erkennen lässt, dass - auch aus Sicht der Klägerin - von unterschiedlichen und getrennt zu behandelnden Mietverhältnissen auszugehen ist. Die von dem Beklagten ins Feld geführte einheitliche Zahlung auf beide Mietverhältnisse ändert nichts an der abschließenden Bewertung der Kammer, dass beide Mietverhältnisse getrennt voneinander zu bewerten sind und deswegen ein Zusammenhang, der eine Aussetzung gebieten würde, nicht vorliegt.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich letzlich nicht daraus, dass das Gericht weiteres Vorbringen des Beklagten zu dem Aussetzungsgesuch weder abgewartet noch angefordert hat. Der Aussetzungsantrag ist mit Schriftsatz vom 03.08.2020 von dem Beklagten gestellt und begründet worden; der Beklagte war insoweit schon in eigenem Interesse gehalten, seine hierfür erforderlich gehaltene Argumentation vollständig in diesem Schriftsatz vorzutragen. Im Anschluss daran konnte die Kammer unter Berücksichtigung dieses Vortrags pflichtgemäß darüber entscheiden. Es bestand kein Anlass, durch weiteres Zuwarten auf weiteren Vortrag des Beklagten oder Einfordern zusätzlichen Sachvortrags die Entscheidung über den Aussetzungsantrag hinauszuzögern.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Köln, 16.09.2020 1. Zivilkammer