Berufung des Vermieters gegen Besuchsbeschränkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte (Vermieterin) legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, mit dem Besuchsrechte des Klägers nicht eingeschränkt wurden. Streitpunkt war, ob Hinweise auf verbotene Aktivitäten des Klägers bzw. seines Vaters eine Beschränkung rechtfertigen. Das Landgericht verwarf die Berufung mangels substantiierten Vortrags und hielt neue Tatsachen im Berufungsverfahren nach § 531 ZPO für verspätet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit über Besuche im Wohnbereich sind vorrangig die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; öffentlich-rechtliche Erwägungen sind nicht heranzuziehen.
Die bloße Möglichkeit oder Andeutung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Dritte rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte eine Einschränkung des Rechts auf familiären Umgang.
Neuveranbrachter Tatsachenvortrag im Berufungsprozess ist nach § 531 ZPO verspätet und bleibt unbeachtlich, wenn er nicht zuvor substantiiert vorgetragen wurde.
Für die Kostenentscheidung nach einem zurückgewiesenen Rechtsmittel kommt § 97 ZPO in Betracht; die Kosten der Berufung trägt die unterliegende Partei.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.8.2003 verkündete Urteil des Amtsge-richts Köln -205 C 264/03- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.
Gründe
Zur näheren Begründung wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 15.12.2003 verwiesen.
Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 16.1.2004 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Kammer hatte bereits in ihrem vorbezeichneten Beschluss darauf hingewiesen, dass die Belange der C in ihrer Eigenschaft als Vermieterin nicht erheblich beeinträchtigt sind. Anwendbar sind allein die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, nicht Gesichtspunkte des Öffentlichen Rechts. Gegenstand der Erwägungen sind allein Besuche des Vaters des Klägers bei der Familie des Klägers und dem Kläger selbst im begrenzten Bereich des Wohnhauses bzw. der Wohnung.
Neu und damit im Sinne des § 531 ZPO verspätet ist vorgetragen worden, dass auch der Kläger selbst eine zwischenzeitlich verbotene Organisation unter dem Namen "I GmbH" betrieben hat auf dem Gelände am O 1, das an der Rückseite an das Grundstück O 2 angrenzt. Allerdings hat die Beklagte im Schriftsatz vom 16.1.2004 nichts dazu vorgetragen, der Kläger selbst habe verbotene Aktivitäten zu einem späteren Zeitpunkt entfaltet, die nunmehr die Interessen der Beklagten tangieren könnten. Aktivitäten des Klägers sind überhaupt nicht beschrieben worden.
Der Schriftsatz vom 16.1.2004 enthält allerdings Hinweise auf weitere - verbotene - Aktivitäten des Vaters des Klägers, die zu einem weiteren Ermittlungsverfahren geführt haben mögen. Auch dieser Sachvortrag ist im Sinne des § 531 ZPO verspätet. Diese Aktivitäten könnten in den zu bestellenden Büchern liegen, so wie dies in dem vorbezeichneten Schriftsatz dargelegt worden ist. Diese Aktivitäten weisen angesichts der Adresse "O 2, " einen konkreten Bezug zu dem ehemaligen Vereinsgelände auf. Allerdings ist nichts dazu vorgetragen worden, aus welcher Zeit diese Bücher stammen, für die in den Formularen vom 19.11.2003 geworben wird. Offen bleibt, ob die Hinweise auf der Rückseite des Buches aus einer Zeit stammen, als die Organisation des Vaters des Klägers noch nicht verboten war.
Soweit der Vater des Klägers verbotene Aktivitäten entfaltet haben mag, könnte dies zu einem Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt haben, ohne dass allerdings nach dem derzeitigen Stand des Sachvortrages der Beklagten ein Bezug zu der Örtlichkeit der Wohnung des Klägers gegeben wäre. Insbesondere vermag ein Ermittlungsverfahren gegen den Vater des Klägers nicht das Recht des Klägers auf familiären Umgang zu beeinträchtigen. Belange der C in ihrer Eigenschaft als Vermieterin nach den Regeln des Privatrechts sind nicht berührt.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die nach Ansicht der Beklagten vorgenommene Veränderung des Charakters des Objektes O 2. Insoweit sind die Darlegungen der Beklagten nach wie vor substanzlos geblieben.
Für eine zulässige Einschränkung der Grundrechte über Art. 6 GG ist nichts ersichtlich. Namentlich muss der Kläger, gegen den - soweit ersichtlich - keine strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen laufen, sich derartige seitens der Beklagten geforderte Einschränkungen nicht zurechnen lassen.
Die Berufung der Beklagten unterlag demgemäß der Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.