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Landgericht Köln·1 S 195/03·14.12.2003

Berufung gegen Aufhebung eines Hausverbots – Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Mieter klagte auf Aufhebung eines von der Vermieterin gegen seinen Vater erlassenen Hausverbots; das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Vermieterin legte Berufung ein. Das Landgericht hält die erstinstanzliche Würdigung für zutreffend: Es fehlen konkrete, tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vermieterbelange. Die Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Ausgang: Die Berufung der Vermieterin wird mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen vorgesehen bzw. verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Mieter kann im Rahmen des mietvertraglichen Gebrauchs Besucher empfangen und für angemessene Dauer mit anderen Personen zusammenleben, sofern keine unzulässige Gebrauchsüberlassung oder konkrete Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter vorliegt.

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Ein Vermieter darf ein Hausverbot nur dann wirksam aussprechen, wenn konkrete, durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwesenheit der betroffenen Person die berechtigten Belange des Vermieters beeinträchtigt.

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Zur Begründung eines privatrechtlichen Hausverbots können frühere Straftaten oder öffentliche Erklärungen nur dann herangezogen werden, wenn sie durch taugliche Tatsachenangaben verbinden werden, die eine konkrete Gefährdung nahelegen; bloße Hinweise genügen nicht.

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil nicht erfordert.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 6 GG§ 513 ZPO

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

II. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 19.8.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln -205 C 264/03- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.

Gründe

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Die Beklagte ist Vermieterin des Klägers. Maßgebend sind die Bestimmungen des Mietvertrages vom 7.7.1998. Vermietet ist Wohnraum im hinteren Anbau des Hauses O, bestehend aus zwei Zimmern, Toilette und einer Küche. Die Beklagte ist in dieses Mietverhältnis eingetreten.

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Die Beklagte hat über das Bundesverwaltungsamt unter dem Datum des 6.6.2003 ein Hausverbot für den Vater des Klägers ausgesprochen. Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, dieses Hausverbot gegen seinen Vater für das Anwesen O in Köln aufheben zu lassen.

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Die Beklagte ist diesem Vorhaben entgegengetreten mit der Begründung, sie habe in zulässiger Weise von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht. Zweck des Hausverbots sei nicht gewesen, den familiären Verband des Klägers oder seines Vaters zu beeinträchtigen. Nicht hingenommen werden könne der Umstand, dass der Vater des Klägers auf dem Gelände O ein- und ausgehen könne, wie es ihm beliebe. Er habe dort in einem Verein mitgewirkt, der zwischenzeitlich aufgelöst und verboten worden sei.

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Das Amtsgericht hat die Klage für begründet erachtet und zur Begründung ausgeführt, eine Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern müsse dazu führen, das Hausverbot aufzuheben, da nach dem derzeitigen Sachstand eine konkrete Gefährdung der Belange der Beklagten nicht feststellbar sei. Zugunsten des Klägers streite das Grundrecht des Art. 6 GG. Die Beklagte sehe ihre Belange durch Besuche des Vaters gefährdet, das Ansehen des Hauses und ihr eigenes Ansehen.

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Dabei hat sich das Amtsgericht auf bestimmte öffentliche Erklärungen des Vaters des Klägers bezogen. Die Befürchtung, der Charakter des Hauses O könne in symbolhafter Weise verändert werden, wenn der Vater dort seine Kinder besucht, sei unter den derzeit gegebenen Umständen nicht begründet.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festhält.

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Auch nach den Darlegungen in der Berufung erweist sich das amtsgerichtliche Urteil als zutreffend. Nicht kann festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht oder die zu Grund zu legenden Tatsachen eine andere Beurteilung rechtfertigen, § 513 ZPO.

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Die Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Der Mieter kann im Rahmen seines Mietgebrauchs Besuche empfangen und für angemessene Dauer mit anderen Personen zusammenleben, soweit nicht eine unzulässige Gebrauchsüberlassung vorliegt oder eine Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter entsteht ( Palandt - Weidenkaff § 535 Rdnr. 21; Blank in Schmidt - Futterer § 540 Rdnr. 31 ff.; Münchener Anwaltshandbuch Hannemann / Wiegner § 15 Rdnr. 6 und 28 ).

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Daß der Vater ganz erheblich straffällig geworden war - er hat die Freiheitsstrafe soweit ersichtlich verbüßt - und daß sein Tätigwerden für die dann verbotene Vereinigung von dem - seinerzeitigen - Vereinsgebäude aus , auf dem sich auch die Wohnung des Sohnes noch befindet, vor dem Verbot und vor dem Strafantritt gegen die Grundordnung der Beklagten gerichtet war und dies auch im hohen Maße Gegenstand öffentlicher Erörterung gewesen ist, ergibt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für das jetzt ausgesprochene Hausverbot der Beklagten als Vermieterin.

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Die Belange der Vermieterin sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht so beeinträchtigt, dass das Hausverbot Bestand haben könnte. Dabei finden die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, nicht Regelungen des öffentlichen Rechts. Dass durch eine zeitweilige Anwesenheit des Vaters des Klägers das Anwesen O verändert werden könnte, wenn der Vater des Klägers seine nächsten Verwandten besucht, ist nicht ersichtlich, zumindest nicht durch Tatsachen erhärtet. Der Verein, in dessen Rahmen der Vater des Klägers tätig war, ist verboten und aufgelöst worden. Dem Amtsgericht ist darin beizutreten, dass für eine symbolhafte Veränderung des Anwesens nichts ersichtlich ist, sollte dies überhaupt die Interessen der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vermieterin nach den Regeln des BGB beeinflussen.

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Der Hinweis auf Seite 3 der Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 21.10.2003, nach wie vor bestehe Gefahr, dass von der ehemaligen Zentrale des zwischenzeitlich verbotenen und aufgelösten Vereins die Verübung von Straftaten ausgehe, ist substanzlos geblieben. Aus dem bloßen Umstand, dass auf dem ehemaligen Gelände der verbotenen Vereinigung ausschließlich U leben, kann für sich genommen mangels weiterer Hinweise noch nicht auf die Gefahr von weiteren Straftaten geschlossen werden. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten, der Kläger sei in der Vergangenheit Privatsekretär seines Vaters gewesen.

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Ob die öffentlichen Erklärungen des Vaters des Klägers herangezogen werden können, um eine Verübung von Straftaten für die Zukunft auszuschließen, mag dahingestellt bleiben. Denn aus dem übrigen Sachvortrag der Beklagten ergeben sich nach dem derzeitigen Sachstand keine Anhaltspunkte dafür, dass Straftaten geplant werden oder bevorstünden. Jedenfalls fehlt ein durch Tatsachen erhärteter Sachvortrag der Beklagten. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vermieterin nach den Regeln des Privatrechts beeinträchtigt wären. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als erfolglos.

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Angesichts dieser Sachlage mag eine Rücknahme des Rechtsmittels erwogen werden.

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Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme bis Montag, 12.1.2004, bewilligt.

  1. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme bis Montag, 12.1.2004, bewilligt.