Berufung verworfen wegen fehlender verantwortlicher Anwaltssignatur
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Die Berufungsbegründung enthielt nicht die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts, der die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (§ 520 Abs.5 i.V.m. § 130 Abs.6 ZPO), da der Unterzeichnende die Verantwortung einem Kollegen zuschrieb. Das Gericht verwirft die Berufung als unzulässig und trägt dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auf; in der Sache wäre die Berufung voraussichtlich ebenfalls erfolglos gewesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten mangels formwirksamer Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründungsschrift muss die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalten, der die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (§ 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Abs. 6 ZPO).
Ein Zusatz, mit dem der unterzeichnende Rechtsanwalt seine Verantwortung ablehnt oder einem anderen Rechtsanwalt zuschreibt, erfüllt das Formerfordernis der verantwortungsübernehmenden Unterschrift nicht.
Fehlt die formwirksame Unterschrift eines verantwortlichen Rechtsanwalts, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Bei Unzulässigkeit der Berufung kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 ZPO auferlegen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 227/20)
vom 16.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.799,29 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 14.01.2022 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere
Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung
Anlass:
Wie bereits in dem Hinweis ausgeführt, muss die Berufungsbegründungsschrift gem.
§
520 Abs. 5 iVm § 130 Abs. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines
Rechtsanwalts enthalten. Dieser muss zwar die Berufungsbegründungsschrift nicht
selbst verfassen und das Berufungsgericht muss im Regelfall auch nicht prüfen,
inwieweit der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat. Es reicht
vielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt seine Unterschrift auf Grund einer von ihm
selbst vorgenommenen Prüfung und unter Übernahme der vollen Verantwortung für
den Inhalt geleistet hat (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 5).
Anderes gilt hingegen etwa, wenn aus dem Inhalt unzweifelhaft klar wird, dass der
Rechtsanwalt die Ausführungen ohne eigene Prüfung übernommen hat (BGH,
Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, juris). Zudem ist auch in der
Rechtsprechung anerkannt, dass eine formwirksame Unterzeichnung der
Rechtsmittelschrift dann nicht vorliegt, wenn der diese unterschreibende
Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung unmissverständlich
ablehnt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 – V ZB 45/04 –, juris mwN; Zöller,
a.a.O. mwN).
So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt N hat seine Unterschrift mit dem Zusatz
versehen: "Unterzeichnend für den vom Kollegen erfassten und verantworteten
Schriftsatz als Kammervertreter." Er hat damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht,
dass er den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatz nicht verantworten
möchte. Von dem den Inhalt nach dem Zusatz verantwortenden Rechtsanwalt
G ist der Schriftsatz hingegen nicht unterzeichnet worden. Eine Unterschrift
eines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift eine
Verantwortung übernimmt, fehlt demnach.
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 stehen diesen Erwägungen nicht
entgegen. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Rechtsanwalt N die
Berufungsbegründung einfach als Kammervertreter unterzeichnet hätte, wie der
Schriftsatz suggeriert. Dies war noch bei Einlegung Berufung der Fall. Durch den der
Unterschrift bei der Berufungsbegründung beigefügten Zusatz "unterzeichnend für
den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz" hat Rechtsanwalt
N hingegen seine eigene Verantwortung für den
Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig abgelehnt, sondern diese vielmehr
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Rechtsanwalt G zugeschrieben, der den Schriftsatz entsprechen der
Erläuterungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 verfasst oder diktiert hatte. Die einzig
mögliche Auslegung dieses Zusatzes ist nach Auffassung der Kammer, dass
Rechtsanwalt N zum Ausdruck bringen wollte, für den Inhalt des Schriftsatzes
gerade keine Verantwortung übernehmen zu wollen, sondern diese vielmehr
Rechtsanwalt G zuschreiben wollte. Von Rechtsanwalt G fehlt
hingegen eine Unterschrift, mit der dieser die ihm durch Rechtsanwalt N
zugeschriebene Verantwortung übernommen hätte. Letztlich fehlt dem Schriftsatz
damit die Unterschrift eines Rechtsanwaltes, der die Verantwortung für seinen Inhalt
übernommen hätte. Es kann insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass
Rechtsanwalt N den Schriftsatz im Beisein des Mandanten gelesen hat, wie im
Schriftsatz vom 14.02.2022 ausgeführt. In diesem Fall wäre dann davon
auszugehen, dass Rechtsanwalt N die Verantwortung für den Schriftsatz mit
dem Zusatz trotz oder gerade wegen der Kenntnis seines Inhalts ablehnen wollte. In
der Sache ändert dies nichts.
Hinzuzufügen ist, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.
Die Berufungsschrift wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Amtsgerichts,
dass es sich um eine Erstvermietung nach abgeschlossener Renovierung gehandelt
habe. Von wann bis wann jedoch welche der genannten Personen genau in der
Wohnung gewohnt haben soll, bleibt unklar. Zudem werden weiter angebliche
Mängel vorgetragen. Auch insoweit aber fehlt eine hinreichende Substantiierung,
worauf schon das Amtsgericht im Urteil eingegangen ist. Letztlich ist damit kein
Vortrag zu erkennen, er geeignet wäre, an den Feststellungen im Urteil des
Amtsgerichts etwas zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach
Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem
Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache
einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die
Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung
enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen
Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss
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enthalten:
1
. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des
Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde
(Rechtsbeschwerdeanträge),
2
. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
-
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt;
-
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf
das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere
müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde
von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.