Themis
Anmelden
Landgericht Köln·1 S 181/21·20.02.2022

Berufung verworfen wegen fehlender verantwortlicher Anwaltssignatur

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Die Berufungsbegründung enthielt nicht die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts, der die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (§ 520 Abs.5 i.V.m. § 130 Abs.6 ZPO), da der Unterzeichnende die Verantwortung einem Kollegen zuschrieb. Das Gericht verwirft die Berufung als unzulässig und trägt dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auf; in der Sache wäre die Berufung voraussichtlich ebenfalls erfolglos gewesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten mangels formwirksamer Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsbegründungsschrift muss die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalten, der die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (§ 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Abs. 6 ZPO).

2

Ein Zusatz, mit dem der unterzeichnende Rechtsanwalt seine Verantwortung ablehnt oder einem anderen Rechtsanwalt zuschreibt, erfüllt das Formerfordernis der verantwortungsübernehmenden Unterschrift nicht.

3

Fehlt die formwirksame Unterschrift eines verantwortlichen Rechtsanwalts, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

4

Bei Unzulässigkeit der Berufung kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 ZPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 5 iVm § 130 Abs. 6 ZPO§ 97 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 227/20)

vom 16.09.2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.799,29 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 14.01.2022 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere

5

Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung

6

Anlass:

7

Wie bereits in dem Hinweis ausgeführt, muss die Berufungsbegründungsschrift gem.

8

§

9

520 Abs. 5 iVm § 130 Abs. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines

10

Rechtsanwalts enthalten. Dieser muss zwar die Berufungsbegründungsschrift nicht

11

selbst verfassen und das Berufungsgericht muss im Regelfall auch nicht prüfen,

12

inwieweit der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat. Es reicht

13

vielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt seine Unterschrift auf Grund einer von ihm

14

selbst vorgenommenen Prüfung und unter Übernahme der vollen Verantwortung für

15

den Inhalt geleistet hat (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 5).

16

Anderes gilt hingegen etwa, wenn aus dem Inhalt unzweifelhaft klar wird, dass der

17

Rechtsanwalt die Ausführungen ohne eigene Prüfung übernommen hat (BGH,

18

Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, juris). Zudem ist auch in der

19

Rechtsprechung anerkannt, dass eine formwirksame Unterzeichnung der

20

Rechtsmittelschrift dann nicht vorliegt, wenn der diese unterschreibende

21

Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung unmissverständlich

22

ablehnt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 – V ZB 45/04 –, juris mwN; Zöller,

23

a.a.O. mwN).

24

So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt N hat seine Unterschrift mit dem Zusatz

25

versehen: "Unterzeichnend für den vom Kollegen erfassten und verantworteten

26

Schriftsatz als Kammervertreter." Er hat damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht,

27

dass er den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatz nicht verantworten

28

möchte. Von dem den Inhalt nach dem Zusatz verantwortenden Rechtsanwalt

29

G ist der Schriftsatz hingegen nicht unterzeichnet worden. Eine Unterschrift

30

eines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift eine

31

Verantwortung übernimmt, fehlt demnach.

32

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 stehen diesen Erwägungen nicht

33

entgegen. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Rechtsanwalt N die

34

Berufungsbegründung einfach als Kammervertreter unterzeichnet hätte, wie der

35

Schriftsatz suggeriert. Dies war noch bei Einlegung Berufung der Fall. Durch den der

36

Unterschrift bei der Berufungsbegründung beigefügten Zusatz "unterzeichnend für

37

den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz" hat Rechtsanwalt

38

N hingegen seine eigene Verantwortung für den

39

Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig abgelehnt, sondern diese vielmehr

41

3

42

Rechtsanwalt G zugeschrieben, der den Schriftsatz entsprechen der

43

Erläuterungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 verfasst oder diktiert hatte. Die einzig

44

mögliche Auslegung dieses Zusatzes ist nach Auffassung der Kammer, dass

45

Rechtsanwalt N zum Ausdruck bringen wollte, für den Inhalt des Schriftsatzes

46

gerade keine Verantwortung übernehmen zu wollen, sondern diese vielmehr

47

Rechtsanwalt G zuschreiben wollte. Von Rechtsanwalt G fehlt

48

hingegen eine Unterschrift, mit der dieser die ihm durch Rechtsanwalt N

49

zugeschriebene Verantwortung übernommen hätte. Letztlich fehlt dem Schriftsatz

50

damit die Unterschrift eines Rechtsanwaltes, der die Verantwortung für seinen Inhalt

51

übernommen hätte. Es kann insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass

52

Rechtsanwalt N den Schriftsatz im Beisein des Mandanten gelesen hat, wie im

53

Schriftsatz vom 14.02.2022 ausgeführt. In diesem Fall wäre dann davon

54

auszugehen, dass Rechtsanwalt N die Verantwortung für den Schriftsatz mit

55

dem Zusatz trotz oder gerade wegen der Kenntnis seines Inhalts ablehnen wollte. In

56

der Sache ändert dies nichts.

57

Hinzuzufügen ist, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.

58

Die Berufungsschrift wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Amtsgerichts,

59

dass es sich um eine Erstvermietung nach abgeschlossener Renovierung gehandelt

60

habe. Von wann bis wann jedoch welche der genannten Personen genau in der

61

Wohnung gewohnt haben soll, bleibt unklar. Zudem werden weiter angebliche

62

Mängel vorgetragen. Auch insoweit aber fehlt eine hinreichende Substantiierung,

63

worauf schon das Amtsgericht im Urteil eingegangen ist. Letztlich ist damit kein

64

Vortrag zu erkennen, er geeignet wäre, an den Feststellungen im Urteil des

65

Amtsgerichts etwas zu ändern.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

67

Rechtsbehelfsbelehrung:

68

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

69

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach

70

Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem

71

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache

72

einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen

73

Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die

74

Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt

75

wird.

76

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung

77

enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen

78

Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss

79

4

80

enthalten:

81

1

82

. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des

83

Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde

84

(Rechtsbeschwerdeanträge),

85

2

86

. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz

87

ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche

88

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

89

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

90

erfordert,

91

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

92

-

93

die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung

94

ergibt;

95

-

96

soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf

97

das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel

98

ergeben.

99

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim

100

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere

101

müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde

102

von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine

103

Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt

104

werden.

105

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

106

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

107

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

108

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

109

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

110

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §

111

130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

112

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

113

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

114

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

115

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

116

den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

117

hingewiesen.

118

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.