Themis
Anmelden
Landgericht Köln·1 S 125/11·22.02.2012

Berufung: Kein Schadensersatz für Anwaltskosten bei fristwidriger Eigenbedarfskündigung

ZivilrechtMietrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin ließ Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erstattung von Anwaltskosten (718,40 €) wegen einer Kündigung der Beklagten innerhalb der Sperrfrist (§ 577a BGB) einlegen. Zentral war, ob eine formell unwirksame Kündigung Schadensersatzansprüche auslöst. Das Landgericht Köln wies die Berufung zurück: Eine solche Kündigung begründet nicht automatisch Erstattungsansprüche; es bedarf einer unplausiblen, fahrlässigen Rechtsverfolgung oder einer Nebenpflichtverletzung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Anwaltskosten (718,40 €) wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist des § 577a BGB ist unwirksam; eine Umdeutung in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kommt nicht in Betracht.

2

Die formelle Unwirksamkeit einer Kündigung begründet nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch des Mieters für zur Abwehr entstandene Anwaltskosten.

3

Ein Schadensersatzanspruch wegen Geltendmachung eines nicht zustehenden Rechts setzt voraus, dass die Verfolgung dieses Rechts auf einem unplausiblen, fahrlässigen Rechtsstandpunkt beruht; das bloße Bestehen einer von der Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung schließt dies aus.

4

Dem Vermieter obliegt keine vertragliche Nebenpflicht, eine formell unwirksame Kündigung zu unterlassen; die dadurch entstehenden Abwehrkosten fallen in den Risikobereich des Mieters.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 577a BGB§ 573c BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 220 C 558/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2011 – 220 C 558/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

3

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht Köln mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen.

5

Der Klägerin steht auch nach Auffassung der Kammer kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € für die Entgegnung auf die Kündigung der Beklagten wegen Eigenbedarfs vom 01.09.2010 zu.

6

Zwar ist nach der jetzt wohl herrschenden Meinung eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist des § 577 a BGB unwirksam (vgl. BGH WuM 2003, 569, Rz 20; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Auflage, § 577 a Rn. 17; a.A. LG München WuM 1979, 124). Die Kündigung kann erst nach Fristablauf ausgesprochen und mit dem Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist aus § 573 c BGB wirksam werden. Eine Umdeutung in eine Kündigung zum dann nächstmöglichen Zeitpunkt scheidet ebenfalls aus.

7

Zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führt diese unwirksame Kündigung vom 01.09.2010 dennoch nicht.

8

Dies gilt zum einen, soweit man mit der Rechtsprechung (etwa BGH NZM 2011, 862) zwar von einer Pflichtverletzung im Mietverhältnis ausgeht, wenn eine Vertragspartei ein ihr nicht zustehendes Recht geltend macht. Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass das Verhalten der Vertragspartei auf Basis ihrer eingenommenen Rechtsposition fahrlässig, also noch nicht einmal plausibel ist (BGH aaO.). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist letztlich erst im gerichtlichen Verfahren zu klären; auch wenn sich der Anspruch im Ergebnis als unberechtigt herausstellt, löst dies noch nicht einen Schadensersatzanspruch aus. Die Vertragspartei muss also nur überprüfen, ob ihr eingenommener Rechtsstandpunkt plausibel ist. Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Denn soweit zumindest in der aktuellen Fachliteratur die Rechtsauffassung der Beklagten – wenn auch als Gegenansicht gekennzeichnet – noch ihre Stütze findet, kann sie jedenfalls nicht als unplausibel angesehen werden mit der Folge, dass die Verfolgung dieses Rechts keinen Schadensersatzanspruch der Gegenseite auslösen kann (vgl. auch BGH VersR 2010, 493).

9

Zum anderen lässt sich die Bewertung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2010 – VIII ZR 9/10 – (WuM 2011, 33) auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Danach gibt es keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen. Kosten, die der anderen Partei durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer formell unwirksamen Kündigung entstehen, sind dem eigenen Risikobereich des Mieter zuzuordnen und daher nicht erstattungsfähig. Einer solchen Kündigung ist der vorliegende Fall im Ergebnis gleichzustellen: Auch hier hat die Beklagte von einem Recht Gebrauch gemacht, das ihr jedenfalls nach herrschender Meinung schon aus formellen Gründen bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht zustand.

10

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Termin angesprochenen Erwägung, dass ein Rechtsanwalt gegenüber schon der eigenen Partei gehalten ist, bei seinem Tun den sichersten Weg zu gehen; tut er das nicht, kann dies zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Mandanten führen (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2485). Denn dieses Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten ist mit demjenigen zwischen zwei Parteien eines Vertragsverhältnisses nicht zu vergleichen. Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem eigenen Mandanten eine besondere Treuestellung, die zu höheren Prüfungs- und Fürsorgeverpflichtungen führt. Eine solche besondere Verpflichtung kann aus dem Eingehen eines Vertragsverhältnisses nicht entnommen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

12

Streitwert für das Berufungsverfahren: 718,40 €