Berufung zurückgewiesen: Bestätigung des Amtsgerichtsurteils und Auferlegung der Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein; das Landgericht Köln wies die Berufung zurück. Entscheidend war, dass das Berufungsvorbringen keinen Anlass zur Abweichung von den umfassend festgestellten Tatsachen und rechtlichen Bewertungen gab. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungswert wurde nach den geltend gemachten Abrisskosten bemessen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Kosten zu Lasten der Beklagten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz gemäß § 540 Abs. 1 ZPO übernehmen, wenn das Berufungsvorbringen keine durchgreifenden Abänderungsgründe ergeben hat.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Ein Urteil kann vom Berufungsgericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 ZPO (insbesondere Nr. 10).
Der Berufungswert bemisst sich nach der Beschwer des Berufungsführers; hierfür können die von diesem geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile (z. B. zu erwartende Abrisskosten) maßgeblich sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 203 C 185/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 203 C 185/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das im Tenor genannte Urteil Bezug genommen, (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
In der Sache führt die Berufung jedoch nicht zum Erfolg; denn das amtsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird ebenfalls gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verwiesen, um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im Übrigen verweist die Kammer auf ihre in dem Parallelverfahren – 1 S 15/09 – getroffene Entscheidung vom 27.05.2009, die den Parteien bekannt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungswert: 142.008,17 Euro (119.334,60 € zuzüglich Umsatzsteuer; die für die Berufung maßgebliche Beschwer der Beklagten orientiert sich an den von den Beklagten angegebenen Kosten, welche bei einem Abriss des Anbaues entstehen würden).