Themis
Anmelden
Landgericht Köln·1 4 O 555/13·26.04.2023

Stufenklage: § 259 Abs. 2 BGB (eV) verjährt; Schadensersatzfeststellung unschlüssig

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtVerlagsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einer Stufenklage zu urheberrechtlichen Nachvergütungsansprüchen verlangten die Klägerinnen eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit erteilter Auskünfte sowie die Feststellung von Schadensersatzpflichten wegen angeblich fehlerhafter Auskünfte und wegen Einstellung der Verwertung eines Werks. Das LG Köln wies die Anträge ab. Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) sei als eigenständiger Streitgegenstand dreijährig verjährt. Die Feststellungsanträge scheiterten mangels schlüssigen Vortrags zur Pflichtverletzung bzw. mangels Kausalität, da keine Verwertungspflicht bestand.

Ausgang: Antrag auf eidesstattliche Versicherung wegen Verjährung und Schadensersatzfeststellungsanträge mangels Schlüssigkeit/fehlender Verwertungspflicht abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage und einen eigenständigen Streitgegenstand dar und wird nicht allein durch eine zuvor erhobene Stufenklage auf Auskunft und Zahlung rechtshängig.

2

Der Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB entsteht mit der Rechnungslegung/Auskunft und unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

3

Eine Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Auskunftserteilung (§ 888 ZPO) bewirkt für den Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB grundsätzlich weder eine eigenständige Verfolgung dieses Anspruchs noch einen Neubeginn der Verjährung, wenn unterschiedliche materiell-rechtliche Ansprüche betroffen sind.

4

Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Auskunft genügt ein bloßer Verdacht auf Unrichtigkeit/Unvollständigkeit nicht; erforderlich ist substantiierter Vortrag, der eine tatsächliche Pflichtverletzung (Unrichtigkeit) nachvollziehbar darlegt.

5

Besteht keine vertragliche Pflicht zur fortwährenden Verwertung eines Werkes, kann die Einstellung der Verwertung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Urhebers/der Rechtsnachfolger begründen; es fehlt jedenfalls an Pflichtverletzung und Kausalität.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 204 Abs. 2 BGB§ 259 Abs. 2 BGB§ 261 ZPO§ 256 Abs. ZPO§ 259 BGB

Tenor

Die Klage wird mit Blick auf den Antrag vom 12.04.2022 (Bl. 1696 GA)

und auf die Anträge vom 02.01.2023 (Bl. 2243 f. GA) zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um urheberrechtliche

3

Nachvergütungsansprüche für diverse Werke des Herrn H. F. R. (kurz „Z.“),

4

die im Verlag der Beklagten verlegt worden sind.

5

Zunächst wird zum Hintergrund des Rechtsstreits auf den sehr ausführlichen

6

Tatbestand im Teilurteil der Kammer vom 22.12.2016 (Bl. 1317, Band VI) und das

7

dazu ergangene Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) verwiesen.

8

Im jetzigen Verfahrensstand streiten sich die Parteien um die Richtigkeit der von der

9

Beklagten erteilten Auskunft. Insofern sind folgende Sachverhaltsumstände

10

maßgeblich:

11

Nach Verkündung des Teilurteils der Kammer vom 22.12.2016 erteilte die Beklagte

12

zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 06.07.2017 eine erste Auskunft

13

betreffend die Jahre 2000 – 2016 (für die Zeit vor 2000 berief sie sich auf

14

Unmöglichkeit, was zu einem Zwangsmittelverfahren unter hiesigem Aktenzeichen

15

führte, s.u.).

16

Nach Verkündung des Urteils des OLG Köln – 6 U 13/17 – am 01.12.2017, mit dem

17

insbesondere die Auskunftspflicht zeitlich auf die Zeit ab 1998 beschränkt, aber

18

inhaltlich im Vergleich zum Urteil der Kammer erweitert worden ist, erteilte die

19

Beklagte am 13.06.2018 eine weitere Auskunft zur Abwendung der

20

Zwangsvollstreckung. Damit ergänzte sie einerseits die erste Auskunft inhaltlich nach

21

Maßgabe des Berufungsurteils und andererseits auch zeitlich mit Daten für das Jahr

22

2017.

23

Gegen das Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) hatte die Beklagte

24

Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der BGH am 17.10.2018 als unzulässig

25

verworfen hat (Az. I ZR 4/18).

26

3

27

Das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO betreffend fehlender Auskünfte für die

28

Jahre 1998 und 1999 ist seitens der Klägerinnen am 17.09.2018 eingeleitet und

29

durch Beschluss der Kammer vom 15.07.2021 nach Beweisaufnahme

30

zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen dagegen hatte

31

keinen Erfolg und ist vom OLG Köln am 28.09.2021, 6 W 64/21, zurückgewiesen

32

worden.

33

Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 haben die Klägerinnen den Antrag auf Abgabe einer

34

eidesstattlichen Versicherung betreffend die Auskünfte vom 06.07.2017 und

35

23.06.2018 erstmals gestellt und begründet. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am

36

7.04.2022 zugestellt worden.

37

Die Beklagte erteilte nach Aufforderung der Klägerinnen am 25.05.2022 und

38

20.07.2022 weitere Auskunft über den Zeitraum 2018 bis 2021, wobei diese Auskunft

39

40

anders als frühere Auskünfte – keine Aufstellung der „sales by customer“ mit

41

Kundendaten und –adressen beinhaltet.

42

Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 haben die Klägerinnen erstmals die Anträge auf

43

Schadensersatzfeststellung gestellt und begründet. Dieser ist der Beklagten am

44

10.01.2023 zugestellt worden.

45

Die Beklagte verlegt das Werk „M.“ des Z. nicht mehr, weder in der sog.

46

kleinen“, „großen“, noch der „K.“ Reihe. Der Grund hierfür ist zwischen den„

47

Parteien streitig. Es ist jedoch unstreitig, dass keine vertragliche Verpflichtung der

48

Beklagten zur fortwährenden Verwertung des Werks besteht.

49

Jedenfalls seit dem 01.01.2020 betreibt die Beklagte den Online-Shop unter dem

50

Markennamen „E.“ selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.

51

Jedenfalls seit dem 01.07.2022 betreibt die Beklagte die „E.-Stores“ in X.

52

und T. selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.

53

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Auskunft unvollständig bzw. unrichtig sei.

54

Sie begründen dies mit folgenden Behauptungen:

55

Die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens vor Rechtskraft der „ersten Stufe“ immer

56

Direktverkäufe an Verbraucher verneint. Erst im Jahr 2017 habe die Beklagte dann

57

Direktverkäufe in wirtschaftlich unbedeutendem Umfang eingeräumt. Käufe von

58

4

59

Privatkunden, insbesondere über den Online Shop, seien jedenfalls schon im

60

Zeitraum der Auskunft von 2000 – 2016 möglich gewesen. Die Beklagte betreibe„E.-Stores“ seit jeher selbst und tätige dort Direktverkäufe. Gleichwohl weisedie Auskunft hierzu einen Betrag von 0 € aus.

61

Die Beklagte unterschlage Verkaufszahlen über S.. Ein Verkauf an den

62

I. O. mit mind. 999 Exemplaren von „W. U.“ fehle in der Auskunft.

63

Es fehlten Angaben zu Erlösen aus Lizenzvergabe sowie die diesbezüglichen

64

Lizenzverträge mit Dritten, insbesondere eine Lizenz an den Weltbildverlag für

65

„D.“ und an den Zweitausendeinsverlag über eine Lizenz zu 10.000

66

Exemplaren der „MI-M.-Sonderausgabe“ sowie an „Y.

67

Verlagsgesellschaft mbH“ zum Werk „M. KR“ und an den Verlag A. &

68

J. zu demselben Werk. „Rechteverkäufe“ ergäben sich auch aus Anlage K226

69

dort in der Fußnote **), wonach alleine 2008 Lizenzen für 140.400 Exemplare

70

vergeben worden seien. Diverse Lizenzen seien an die Deutsche Nationalbibliothek

71

gemeldet worden.

72

Die Zahl der Verkäufe übersteige die Anzahl der Auflagen, was auf eine Unrichtigkeit

73

schließen lasse. Angaben zu Retouren/Gutschriften seien nicht nachvollziehbar.

74

Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Beendigung des Verlags des Werks

75

„M.“ darin begründet liege, dass die Beklagte gegenüber den Erben des

76

Künstlers nicht ordnungsgemäß über Verkäufe abgerechnet habe. Daraufhin hätten

77

die Erben des Künstlers die Vermarktung verhindert. Sie legen dafür eine E-Mail aus

78

der „M. Administration/Paris“ vor.

79

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen

80

Versicherung nicht verjährt sei. Es handele sich um einen Hilfsanspruch zur Auskunft

81

im Rahmen der Stufenklage, sodass dieser nicht unabhängig davon verjähren könne.

82

Dieser Anspruch sei angesichts des Zwangsmittelverfahrens und der dort gerügten

83

Unvollständigkeit der als Einheit anzusehenden Auskunft auch nicht fällig gewesen.

84

Insofern könne sie sich auf die Verjährungshemmung durch dieses Verfahren

85

berufen. Das Vollstreckungsverfahren endete erst am 28.09.2021 und sei den

86

Klägerinnen erst am 12.10.2021 wirksam zugestellt worden bzw. dann sei die

87

5

88

Zustellung geheilt worden; die 6-Monatsfrist von § 204 Abs. 2 BGB sei durch

89

Anhängigmachen am 12.04.2022 gewahrt. Vorsorglich berufen sich die Klägerinnen

90

auf Probleme einen neuen Rechtsanwalt zu finden und ein unredliches Verhalten der

91

Beklagten, das ihrer Berufung auf die Verjährung entgegenstehen soll.

92

Die Klägerinnen sind außerdem der Ansicht, dass ihnen wegen der unvollständigen

93

und fehlerhaften Auskunft ein Schadensersatzanspruch zustehe. Hierin liege eine

94

Pflichtverletzung der Beklagten. Eine Bezifferung sei wegen des Verhaltens der

95

Beklagten nicht möglich. Auch wegen der nach ihrem bestrittenen Vortrag durch

96

Fehlverhalten der Beklagten beendeten Lizenzvergabe durch die M. Erben und

97

der damit einhergehenden Einstellung des Werks „M.“ von Z. stehe den

98

Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch zu.

99

Die Klägerinnen beantragen,

100

I. Im Wege der Stufenklage:

101

Die Beklagte wird verurteilt, durch den Geschäftsführer der Beklagten,

102

Herrn N. E., zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,

103

dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihrer

104

Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst

105

Anlagen K189 – K215 so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu

106

imstande ist.

107

II. Unabhängig von der Stufenklage:

108

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den

109

Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch

110

Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und

111

13.06.2018 nebst Anlagen K189 - K215 erteilten Auskunft entstanden

112

ist und entstehen wird.

113

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den

114

Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch E-

115

Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 und

116

20.07.2022 nebst Anlage K241 erteilten Auskunft entstanden ist und

117

entstehen wird.

118

6

119

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den

120

Klägerinnen den Schaden zu ersetzten, der den Klägerinnen aufgrund

121

der Einstellung der Verbreitung des Werks „M." des Autors und

122

Herausgebers H. F. R. aufgrund der Verträge mit der Beklagten

123

vom 13./17. März 0000, vom 5./8. Dezember 0000 sowie der

124

dazugehörigen Zusatzvereinbarungen vom 18. Juni 0000, vom 29.

125

Januar 0000 sowie vom 15. September 0000 entstanden ist und

126

entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

127

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung betreffend den Antrag auf Abgabe

128

der eidesstattlichen Versicherung. Sie hält diesen Antrag für einen neuen und

129

eigenständigen Streitgegenstand. Dieser sei neu in das Verfahren eingeführt worden.

130

Dies wiederum sei erst nach Eintritt der dreijährigen Regelverjährung für diesen

131

konkreten Anspruch geschehen. Denn spätestens nach Auskunft im Jahr 2018

132

hätten die Klägerinnen ihren Verdacht hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit

133

verfahrensgegenständlich machen können, dies sei aber erst 2022 geschehen. Auf

134

das Zwangsmittelverfahren könnten sich die Klägerinnen nicht berufen, weil hier nur

135

das Fehlen von Auskünften für 0000 und 0000 gerügt war und nicht etwa eine

136

Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Auskünfte für die Jahre 2000 – 2017.

137

Auch die bisherige Stufenklage wirke nicht verjährungshemmend, weil die

138

Klägerinnen die „zweite Stufe“ nicht von Anfang an oder sonst in unverjährter Zeit

139

anhängig gemacht hätten.

140

In der Sache bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen nach § 259 Abs. 2 BGB.

141

Die Vorwürfe gegen die Auskunft seien bereits vor Erlass der Urteile der Kammer

142

und des Senats geäußert worden und nicht neu. Direktverkäufe an Verbraucher

143

seien nach den Urteilen nicht gesondert auszuweisen und seien in den Zahlen

144

enthalten. Die „E.-Stores“ seien vor 2022 von ihren Tochterunternehmen

145

betrieben worden und diese hätten im eigenen Namen Verkäufe getätigt. Die

146

verkauften Exemplare fänden sich aber mittelbar durch Angabe des Verkaufs der

147

Beklagten an ihre Tochterunternehmen. Ein eigener Verkauf über S. finde nicht

148

7

149

statt, vielmehr würde S. von Tochterunternehmen beziehen, womit die

150

Exemplare mittelbar wiederum in der Auskunft enthalten seien.

151

Es existierten keine weiteren Lizenzverträge mit Dritten. Bei den klägerseits

152

benannten Beispielen handele es sich um „Fremddrucklizenzen“ ohne

153

Nutzungsrechteeinräumung. Die Exemplare, im Fall von Imprints, seien wiederum in

154

den Auskünften enthalten.

155

Die angebliche Abweichung der Verkaufs- und Auflagenzahlen beruhe darauf, dass

156

im Jahr 2000 die Auskünfte beginnen würden und bereits in den Vorjahren Auflagen

157

bestanden hätten und dann ab 2000 auch abverkauft worden seien.

158

Die Einstellung des Werks „M.“ beruhe auf erhöhten „Royalty-Forderungen“ der

159

Erben des Künstlers. Lizenzen seien immer über die VG Bild-Kunst erworben

160

worden, was durch die erhöhten Lizenzgebühren nicht mehr wirtschaftlich sei.

161

Dass in der Auskunft für die Jahre 2018 – 2021 keine Liste „Sales by Customer“

162

mehr enthalten sei, liege daran, dass die Beklagte nunmehr verstärkt im

163

Direktvertrieb mit Verbrauchern agiere und datenschutzrechtliche Vorschriften die

164

Herausgabe von Kundendaten verbiete.

165

Die Beklagte stimmt der Klageänderung betreffend die Ergänzung der

166

Schadensersatzfeststellungsanträge nicht zu und rügt deren Zulässigkeit. Sie sei

167

nicht sachdienlich, weil sie das Verfahren verzögere, indem sie einen völlig neuen

168

Streitgegenstand in das ohnehin schon umfangreiche Verfahren einführe. Die

169

Anträge seien außerdem unbestimmt. Es mangele am Feststellungsinteresse. Sie

170

erhebt auch hierzu die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

172

Die zulässige Klage ist im aktuell zu bescheidenden Umfang unbegründet.

173

I. Zulässigkeit

174

1.Die Klageänderung betreffend die Ergänzung der

175

Schadensersatzfeststellungsanträge ist zulässig. Die neuen Anträge zu II. 1.) und 2.)

176

sind gem. § 261 ZPO sachdienlich, weil hiermit derselbe Prozessstoff wie zum

177

8

178

Antrag nach § 259 Abs. 2BGB herangezogen werden kann. Die

179

Schadensersatzfeststellung ist insoweit eine weitere Anknüpfung an die

180

vorgetragenen Sachverhaltsumstände zur Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der

181

Auskunft der Beklagten.

182

Auch die Klageänderung, die in der Einfügung des Antrags zu II. 3.) zu erblicken ist,

183

hält die Kammer nach § 261 ZPO für sachdienlich. Zwar handelt es sich um einen

184

neuen Tatsachenkomplex. Jedoch besteht auch hier eine hinreichende Verknüpfung

185

zum bisherigen Sach- und Streitstand, sodass eine Einbeziehung in dieses

186

Verfahren einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden geeignet ist. Insbesondere

187

betrifft dieser Antrag ein Werk, das bereits in der Auskunftsstufe betroffen war.

188

2. Das Feststellungsinteresse für die neuen Anträge unter Ziffer II. ist gegeben. Das

189

gemäß 256 Abs. ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei §1

190

Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige

191

Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar

192

ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Die Wahrscheinlichkeit einer

193

Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur

194

materiellen Klagebegründung. Allein die Abwendung der Verjährung reicht im

195

Übrigen als rechtliches Interesse aus (vgl. BGH, GRUR 1992, 559). So liegt der Fall

196

hier. Hier ist noch offen, ob – an dieser Stelle den Schadensersatzgrund unterstellt –

197

ein Schaden entstanden ist. Es stellen sich aber ebenfalls gewisse Probleme bei der

198

Verjährung, was nachfolgend für den Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB noch

199

darzustellen ist. Die Auskunfts- bzw. Stufenklage sperrt insbesondere die Anträge zu

200

II. 1.) und 2.) nicht, weil hier ein anderer materieller Anspruch, nämlich die

201

Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt wird.

202

II. Begründetheit

203

Die nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträge sind unbegründet.

204

1. Zum Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

205

Ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 259 Abs. 2 BGB ist

206

jedenfalls verjährt.

207

9

208

Wie die Parteien zutreffend in ihren Schriftsätzen herausgearbeitet haben, ist die

209

Frage entscheidend, ob der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

210

als Teil einer Stufenklage, nämlich als zweite Stufe zwischen Auskunfts- und

211

Zahlungsstufe, als eigenständiger Streitgegenstand oder aber als Teil der

212

einheitlichen Stufenklage anzusehen ist.

213

Nach Ansicht der Kammer ist hier bei § 259 Abs. 2 BGB von einem eigenständigen

214

Anspruch und einem eigenständigen Streitgegenstand auszugehen, der nicht ohne

215

Weiteres in eine bereits erhobene Stufenklage, die zunächst nur Auskunft und

216

Zahlung beinhaltete, „nachgeschoben“ werden kann, ohne dass für diesen Anspruch

217

eine isolierte Prüfung der Verjährungshemmung zu erfolgen hätte. Insbesondere

218

kann die Erhebung der zunächst ihrem Wortlaut nach nicht auch die Abgabe der

219

eidesstattlichen Versicherung enthaltende Stufenklage auch eben diesen Anspruch

220

an- bzw. rechtshängig machen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Formulierung dieser

221

Stufe, und sei es unter der Bedingung der Erforderlichkeit, notwendig gewesen.

222

Zwar ist der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB das einzige gesetzlich vorgesehene

223

Zwangsmittel der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Erklärung,

224

die bei § 259 BGB in der Rechnungslegung besteht. Jedoch ist § 259 Abs. 2 BGB

225

auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. BeckOGK/Röver, 1.2.2022, BGB §

226

259 Rn. 48 f.). Insbesondere verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) der Anspruch auf Abgabe

227

der eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB grundsätzlich selbstständig

228

gem. §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. § 259 Abs. 2 BGB enthält eine

229

eigenständige Anspruchsgrundlage, die erst mit Rechnungslegung entsteht und ab

230

diesem Zeitpunkt verjährt (BeckOGK/Röver, a.a.O., Rn. 57).

231

Folglich überzeugt es nicht, dass die Klägerinnen hier eine Abhängigkeit der

232

Verjährung von der nach ihrer Ansicht nach nicht vollständigen Erfüllung des in erster

233

Stufe rechtskräftig tenorierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Antrags nach §

234

8

235

88

236

Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Verfolgung des Anspruchs nach §

237

59 Abs. 2 BGB, sondern ist vielmehr auf die Erzwingung der richtigen Erfüllung der ZPO in hiesigem Verfahren einwenden. Denn dieses

238

2

239

Auskunft gerichtet. Auch wenn zweifellos eine gewisse Verknüpfung zum

240

Auskunftsanspruch besteht, bezieht sich der neue Antrag auf einen anderen

241

materiellen Anspruch.

242

10

243

Es kommt deshalb nach Ansicht der Kammer auch nicht vor dem Hintergrund der

244

Verknüpfung mit der Auskunft als „Hauptanspruch“ auf die Einhaltung der 6-

245

Monatsfrist

246

von § 204 Abs. 2 BGB nach Beendigung des

247

Zwangsvollstreckungsverfahrens an und ob diese nach Zustellung des

248

Zurückweisungsbeschlusses des OLG Köln im Zwangsmittelverfahren gewahrt ist.

249

Diese Frist wurde aber durch die erstmalige Antragstellung zur Abgabe einer

250

eidesstattlichen Versicherung im Schriftsatz vom 12.04.2022 ohnehin nicht gewahrt.

251

Insoweit überzeugt der Vortrag der Klägerinnen nicht, wenn sie meinen, dass die

252

Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln erst an dem Tag wirksam erfolgt sei,

253

als der Beschluss dem Herrn RA G. kanzleiintern zugeleitet worden ist. Eine

254

Beschränkung der Prozessvollmacht in diesem Rechtsstreit auf einen bestimmten

255

Rechtsanwalt der früher für die Klägerinnen tätigen Kanzlei X. (bzw. zuvor

256

L. & L.) ist der Akte nicht zu entnehmen, vielmehr waren jeweils alle

257

Rechtsanwälte der jeweiligen Sozietäten bevollmächtigt. Es ist somit auch von einer

258

wirksamen Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln an die früheren

259

Prozessbevollmächtigten am 11.04.2021 zu Händen von Herrn RA Axel X.

260

(Bl. 2150 GA) auszugehen, sodass die 6-Monatsfrist am 12.04.2022 ohnehin

261

abgelaufen war.

262

Da die nunmehr im Antrag als unvollständig und unrichtig gerügte Auskunft unstreitig

263

zuletzt im Jahr 2018 erfolgt ist, so hätte bis spätestens Ende 2021 der Anspruch

264

nach § 259 Abs. 2 BGB anhängig gemacht werden müssen. Dies erfolgte aber erst

265

im April 2022. Die Argumentation der Klägerinnen, dass erst nach Beendigung des

266

Zwangsmittelverfahrens der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB fällig geworden ist,

267

überzeugt im Einzelfall auch nicht. Zunächst ist dem § 259 Abs. 2 BGB keine

268

besondere Leistungszeitbestimmung bzw. Fälligkeitsregelung zu entnehmen. Eine

269

solche Leistungszeit ist auch nicht aus den Umständen gem. § 271 Abs. 1 BGB zu

270

entnehmen. Demnach konnten die Klägerinnen nach der hier maßgeblichen

271

Auskunft, zuletzt am 18.06.2018, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort

272

fordern. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich um eine sehr umfangreiche

273

Auskunft gehandelt hat. Gleichwohl ist sie im Juni 2018 (als Ergänzung einer

274

ausführlichen bereits im Juli 2017 erteilten Auskunft) erfolgt, sodass selbst bei

275

Annahme einer mehrwöchigen Prüfungsdauer immer noch die Kenntnis bzw. eine

276

fahrlässige Unkenntnis noch im Jahr 2018 anzunehmen ist, womit wiederum die

277

Verjährung zum Ende des Jahres 2021 eingetreten ist. Hinzu kommt, dass die

278

Klägerinnen im Antrag nach § 888 ZPO nur das Fehlen der Auskunft für die Jahre

279

1998 und 1999 gerügt haben, im Übrigen keine sonstigen Mängel für die Jahre ab

280

2000 gerügt haben. Auch unter Beachtung der klägerischen Argumentation, dass

281

eine Auskunftserteilung eine „Einheit“ darstellt und nicht künstlich aufgespalten

282

werden darf, ist die Kammer der Ansicht, dass der Antrag nach § 888 ZPO und der

283

Stufenantrag nach § 259 Abs. 2 BGB nicht zwingend in einem „entweder oder“

284

Verhältnis stehen. Die Kammer erkennt entgegen der Argumentation der Klägerinnen

285

keine Unzulässigkeit des Antrags nach § 259 Abs. 2 BGB vor dem Abschluss des

286

Zwangsmittelverfahrens. Denn entsprechende Anträge werden in einer Stufenklage

287

teilweise bereits zulässig gestellt, bevor überhaupt irgendeine Auskunft erfolgt ist,

288

wobei dieser Antrag dann regelmäßig bedingt gestellt wird. Dies ist im Rahmen der

289

Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Es war deshalb erforderlich neben den

290

Kritikpunkten, die im Zwangsmittelverfahren zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs

291

vorgebracht worden sind, auch die nunmehr geäußerten Zweifel an der Richtigkeit

292

und Vollständigkeit der Auskunft im Rahmen der Stufenklage zu verfolgen. Letzteres

293

ist zunächst in unverjährter Zeit unterblieben.

294

Nach den vorstehenden Ausführungen hat auch die Zwangsvollstreckung betreffend

295

den Auskunftsanspruch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Anspruchs

296

aus § 259 Abs. 2 BGB gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt. Es handelt sich um zwei

297

verschiedene Ansprüche, die jeweils isoliert zu betrachten sind. Zuletzt führen auch

298

die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände des Rechtsanwaltswechsels und

299

des Verhaltens der Beklagten bei der Auskunftserteilung führen zu keinem anderen

300

Ergebnis.

301

2. Zu den Schadensersatzfeststellungsanträgen

302

Die Anträge zu II. 1.) – 3.) sind unbegründet.

303

a) Für die Anträge zu II. 1.) und 2.) ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde

304

nach nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ist für

305

diese beiden Anträge kein substantiierter Vortrag zu einer Pflichtverletzung zu

306

erkennen. Die Klägerinnen tragen zwar diverse Verdachtsumstände für die

307

Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskünfte im Jahr 2018 sowie im Jahr 2022

308

vor. Dies mag für die Anspruchsvoraussetzung von § 259 Abs. 2 BGB für einen

309

substantiierten Vortrag reichen, weil hierfür nach dem Gesetzeswortlaut nur Grund

310

zur Annahme bestehen muss, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt

311

erteilt worden ist. Dies bedarf angesichts der oben dargelegten Verjährung keiner

312

Entscheidung.

313

Für einen hier in Frage stehenden Anspruch aus § 280 BGB bedürfte es aber des

314

substantiierten Vortrags einer Pflichtverletzung, folglich also der Feststellung, dass

315

die Auskunft in der Tat unrichtig bzw. unvollständig erteilt worden ist. Die Parteien

316

streiten im Einzelnen über diverse Positionen der Auskunft, wobei die Beklagte zu

317

nahezu allen Vorwürfen der Klägerinnen qualifiziert erwidert hat. Die Klägerinnen

318

zeigen insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft auf, legen jedoch keine

319

konkrete Unrichtigkeit der Auskunft dar, die eine Pflichtverletzung der Beklagten

320

aufzeigen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine Schadensersatzfestellung

321

bedingt für den Fall, dass die Auskunft sich in der Zukunft möglicherweise als falsch

322

heraus, möglich erscheint.

323

Eine Haftung der Beklagten aus deliktischen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB) ist

324

ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit wäre auch das Verschulden der

325

Beklagten nicht vermutet, sondern den Klägerinnen obläge der Vollbeweis. Hierfür

326

fehlt es an substantiiertem Vortrag.

327

b) Der Antrag zu II. 3.) ist unbegründet. Einem hier geltend gemachten

328

Schadensersatzanspruch mangelt es an der Pflichtverletzung der Beklagten sowie

329

an der notwendigen Kausalität, weil die Beklagte ohnehin jederzeit den Vertrieb des

330

streitgegenständlichen Werks „M.“ hätte einstellen können. Dies ist zwischen

331

den Parteien unstreitig. Es bestand und besteht keine Verwertungspflicht der

332

Beklagten zu diesem Werk. Wenn die Klägerinnen aber schon keinen Anspruch

333

gegen die Beklagte auf Verwertung des Werks haben, so kann die Einstellung der

334

Verwertung desselben keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen begründen.

335

Selbst wenn die Beklagte hier im Streit mit den M. Erben war und diese derart

336

erzürnte, dass diese keine Bildlizenzen mehr an die Beklagte vergeben wollten, so

337

hätte sie genauso gut aus eigenem Willen gleich aus welchen Motiven die

338

Verwertung einstellen können. Würde man dem Klägervortrag folgen, so würde sich

339

entgegen der eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen zu dem Werk „M.“ sehr

340

wohl eine Auswertungspflicht der Beklagten ergeben.

341

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es angesichts der noch ausstehenden

342

Zahlungsstufe der ursprünglich erhobenen Stufenklage nicht. Diese bleibt dem

343

Endurteil vorbehalten. Demnach hat dieses Teilurteil keinen vollstreckbaren Tenor,

344

sodass auch ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht notwendig ist.

345

IV. Streitwert:

346

für den Antrag zu I.: 50.000,00 € (siehe Beschluss vom 27.05.2022, Bl. 2155)

347

für die Anträge zu II.:

348

15.000,00 €

349

10.000,00 €

350

7.500,00 €.

351

Die Kammer lehnt sich bei der Wertfestsetzung an die Schätzung der Klägerinnen im

352

nachgelassenen Schriftsatz an, hält aber angesichts der Vielzahl der von der

353

Auskunft betroffenen Werke des Herrn R. für die Anträge zu II. 1.) und 2.) einen

354

etwas höheren Ansatz als von den Klägerinnen angegeben für angemessen. Beim

355

Antrag zu II. 3.) entspricht die Festsetzung der eigenen Schätzung der Kläger, die

356

insoweit indizielle Bedeutung für das eigene maßgebliche Interesse hat.