Stufenklage: § 259 Abs. 2 BGB (eV) verjährt; Schadensersatzfeststellung unschlüssig
KI-Zusammenfassung
In einer Stufenklage zu urheberrechtlichen Nachvergütungsansprüchen verlangten die Klägerinnen eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit erteilter Auskünfte sowie die Feststellung von Schadensersatzpflichten wegen angeblich fehlerhafter Auskünfte und wegen Einstellung der Verwertung eines Werks. Das LG Köln wies die Anträge ab. Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) sei als eigenständiger Streitgegenstand dreijährig verjährt. Die Feststellungsanträge scheiterten mangels schlüssigen Vortrags zur Pflichtverletzung bzw. mangels Kausalität, da keine Verwertungspflicht bestand.
Ausgang: Antrag auf eidesstattliche Versicherung wegen Verjährung und Schadensersatzfeststellungsanträge mangels Schlüssigkeit/fehlender Verwertungspflicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage und einen eigenständigen Streitgegenstand dar und wird nicht allein durch eine zuvor erhobene Stufenklage auf Auskunft und Zahlung rechtshängig.
Der Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB entsteht mit der Rechnungslegung/Auskunft und unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
Eine Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Auskunftserteilung (§ 888 ZPO) bewirkt für den Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB grundsätzlich weder eine eigenständige Verfolgung dieses Anspruchs noch einen Neubeginn der Verjährung, wenn unterschiedliche materiell-rechtliche Ansprüche betroffen sind.
Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Auskunft genügt ein bloßer Verdacht auf Unrichtigkeit/Unvollständigkeit nicht; erforderlich ist substantiierter Vortrag, der eine tatsächliche Pflichtverletzung (Unrichtigkeit) nachvollziehbar darlegt.
Besteht keine vertragliche Pflicht zur fortwährenden Verwertung eines Werkes, kann die Einstellung der Verwertung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Urhebers/der Rechtsnachfolger begründen; es fehlt jedenfalls an Pflichtverletzung und Kausalität.
Tenor
Die Klage wird mit Blick auf den Antrag vom 12.04.2022 (Bl. 1696 GA)
und auf die Anträge vom 02.01.2023 (Bl. 2243 f. GA) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um urheberrechtliche
Nachvergütungsansprüche für diverse Werke des Herrn H. F. R. (kurz „Z.“),
die im Verlag der Beklagten verlegt worden sind.
Zunächst wird zum Hintergrund des Rechtsstreits auf den sehr ausführlichen
Tatbestand im Teilurteil der Kammer vom 22.12.2016 (Bl. 1317, Band VI) und das
dazu ergangene Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) verwiesen.
Im jetzigen Verfahrensstand streiten sich die Parteien um die Richtigkeit der von der
Beklagten erteilten Auskunft. Insofern sind folgende Sachverhaltsumstände
maßgeblich:
Nach Verkündung des Teilurteils der Kammer vom 22.12.2016 erteilte die Beklagte
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 06.07.2017 eine erste Auskunft
betreffend die Jahre 2000 – 2016 (für die Zeit vor 2000 berief sie sich auf
Unmöglichkeit, was zu einem Zwangsmittelverfahren unter hiesigem Aktenzeichen
führte, s.u.).
Nach Verkündung des Urteils des OLG Köln – 6 U 13/17 – am 01.12.2017, mit dem
insbesondere die Auskunftspflicht zeitlich auf die Zeit ab 1998 beschränkt, aber
inhaltlich im Vergleich zum Urteil der Kammer erweitert worden ist, erteilte die
Beklagte am 13.06.2018 eine weitere Auskunft zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung. Damit ergänzte sie einerseits die erste Auskunft inhaltlich nach
Maßgabe des Berufungsurteils und andererseits auch zeitlich mit Daten für das Jahr
2017.
Gegen das Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) hatte die Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der BGH am 17.10.2018 als unzulässig
verworfen hat (Az. I ZR 4/18).
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Das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO betreffend fehlender Auskünfte für die
Jahre 1998 und 1999 ist seitens der Klägerinnen am 17.09.2018 eingeleitet und
durch Beschluss der Kammer vom 15.07.2021 nach Beweisaufnahme
zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen dagegen hatte
keinen Erfolg und ist vom OLG Köln am 28.09.2021, 6 W 64/21, zurückgewiesen
worden.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 haben die Klägerinnen den Antrag auf Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung betreffend die Auskünfte vom 06.07.2017 und
23.06.2018 erstmals gestellt und begründet. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am
7.04.2022 zugestellt worden.
Die Beklagte erteilte nach Aufforderung der Klägerinnen am 25.05.2022 und
20.07.2022 weitere Auskunft über den Zeitraum 2018 bis 2021, wobei diese Auskunft
–
anders als frühere Auskünfte – keine Aufstellung der „sales by customer“ mit
Kundendaten und –adressen beinhaltet.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 haben die Klägerinnen erstmals die Anträge auf
Schadensersatzfeststellung gestellt und begründet. Dieser ist der Beklagten am
10.01.2023 zugestellt worden.
Die Beklagte verlegt das Werk „M.“ des Z. nicht mehr, weder in der sog.
kleinen“, „großen“, noch der „K.“ Reihe. Der Grund hierfür ist zwischen den„
Parteien streitig. Es ist jedoch unstreitig, dass keine vertragliche Verpflichtung der
Beklagten zur fortwährenden Verwertung des Werks besteht.
Jedenfalls seit dem 01.01.2020 betreibt die Beklagte den Online-Shop unter dem
Markennamen „E.“ selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.
Jedenfalls seit dem 01.07.2022 betreibt die Beklagte die „E.-Stores“ in X.
und T. selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Auskunft unvollständig bzw. unrichtig sei.
Sie begründen dies mit folgenden Behauptungen:
Die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens vor Rechtskraft der „ersten Stufe“ immer
Direktverkäufe an Verbraucher verneint. Erst im Jahr 2017 habe die Beklagte dann
Direktverkäufe in wirtschaftlich unbedeutendem Umfang eingeräumt. Käufe von
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Privatkunden, insbesondere über den Online Shop, seien jedenfalls schon im
Zeitraum der Auskunft von 2000 – 2016 möglich gewesen. Die Beklagte betreibe„E.-Stores“ seit jeher selbst und tätige dort Direktverkäufe. Gleichwohl weisedie Auskunft hierzu einen Betrag von 0 € aus.
Die Beklagte unterschlage Verkaufszahlen über S.. Ein Verkauf an den
I. O. mit mind. 999 Exemplaren von „W. U.“ fehle in der Auskunft.
Es fehlten Angaben zu Erlösen aus Lizenzvergabe sowie die diesbezüglichen
Lizenzverträge mit Dritten, insbesondere eine Lizenz an den Weltbildverlag für
„D.“ und an den Zweitausendeinsverlag über eine Lizenz zu 10.000
Exemplaren der „MI-M.-Sonderausgabe“ sowie an „Y.
Verlagsgesellschaft mbH“ zum Werk „M. KR“ und an den Verlag A. &
J. zu demselben Werk. „Rechteverkäufe“ ergäben sich auch aus Anlage K226
dort in der Fußnote **), wonach alleine 2008 Lizenzen für 140.400 Exemplare
vergeben worden seien. Diverse Lizenzen seien an die Deutsche Nationalbibliothek
gemeldet worden.
Die Zahl der Verkäufe übersteige die Anzahl der Auflagen, was auf eine Unrichtigkeit
schließen lasse. Angaben zu Retouren/Gutschriften seien nicht nachvollziehbar.
Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Beendigung des Verlags des Werks
„M.“ darin begründet liege, dass die Beklagte gegenüber den Erben des
Künstlers nicht ordnungsgemäß über Verkäufe abgerechnet habe. Daraufhin hätten
die Erben des Künstlers die Vermarktung verhindert. Sie legen dafür eine E-Mail aus
der „M. Administration/Paris“ vor.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nicht verjährt sei. Es handele sich um einen Hilfsanspruch zur Auskunft
im Rahmen der Stufenklage, sodass dieser nicht unabhängig davon verjähren könne.
Dieser Anspruch sei angesichts des Zwangsmittelverfahrens und der dort gerügten
Unvollständigkeit der als Einheit anzusehenden Auskunft auch nicht fällig gewesen.
Insofern könne sie sich auf die Verjährungshemmung durch dieses Verfahren
berufen. Das Vollstreckungsverfahren endete erst am 28.09.2021 und sei den
Klägerinnen erst am 12.10.2021 wirksam zugestellt worden bzw. dann sei die
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Zustellung geheilt worden; die 6-Monatsfrist von § 204 Abs. 2 BGB sei durch
Anhängigmachen am 12.04.2022 gewahrt. Vorsorglich berufen sich die Klägerinnen
auf Probleme einen neuen Rechtsanwalt zu finden und ein unredliches Verhalten der
Beklagten, das ihrer Berufung auf die Verjährung entgegenstehen soll.
Die Klägerinnen sind außerdem der Ansicht, dass ihnen wegen der unvollständigen
und fehlerhaften Auskunft ein Schadensersatzanspruch zustehe. Hierin liege eine
Pflichtverletzung der Beklagten. Eine Bezifferung sei wegen des Verhaltens der
Beklagten nicht möglich. Auch wegen der nach ihrem bestrittenen Vortrag durch
Fehlverhalten der Beklagten beendeten Lizenzvergabe durch die M. Erben und
der damit einhergehenden Einstellung des Werks „M.“ von Z. stehe den
Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerinnen beantragen,
I. Im Wege der Stufenklage:
Die Beklagte wird verurteilt, durch den Geschäftsführer der Beklagten,
Herrn N. E., zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,
dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst
Anlagen K189 – K215 so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu
imstande ist.
II. Unabhängig von der Stufenklage:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch
Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und
13.06.2018 nebst Anlagen K189 - K215 erteilten Auskunft entstanden
ist und entstehen wird.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch E-
Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 und
20.07.2022 nebst Anlage K241 erteilten Auskunft entstanden ist und
entstehen wird.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
Klägerinnen den Schaden zu ersetzten, der den Klägerinnen aufgrund
der Einstellung der Verbreitung des Werks „M." des Autors und
Herausgebers H. F. R. aufgrund der Verträge mit der Beklagten
vom 13./17. März 0000, vom 5./8. Dezember 0000 sowie der
dazugehörigen Zusatzvereinbarungen vom 18. Juni 0000, vom 29.
Januar 0000 sowie vom 15. September 0000 entstanden ist und
entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung betreffend den Antrag auf Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung. Sie hält diesen Antrag für einen neuen und
eigenständigen Streitgegenstand. Dieser sei neu in das Verfahren eingeführt worden.
Dies wiederum sei erst nach Eintritt der dreijährigen Regelverjährung für diesen
konkreten Anspruch geschehen. Denn spätestens nach Auskunft im Jahr 2018
hätten die Klägerinnen ihren Verdacht hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit
verfahrensgegenständlich machen können, dies sei aber erst 2022 geschehen. Auf
das Zwangsmittelverfahren könnten sich die Klägerinnen nicht berufen, weil hier nur
das Fehlen von Auskünften für 0000 und 0000 gerügt war und nicht etwa eine
Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Auskünfte für die Jahre 2000 – 2017.
Auch die bisherige Stufenklage wirke nicht verjährungshemmend, weil die
Klägerinnen die „zweite Stufe“ nicht von Anfang an oder sonst in unverjährter Zeit
anhängig gemacht hätten.
In der Sache bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen nach § 259 Abs. 2 BGB.
Die Vorwürfe gegen die Auskunft seien bereits vor Erlass der Urteile der Kammer
und des Senats geäußert worden und nicht neu. Direktverkäufe an Verbraucher
seien nach den Urteilen nicht gesondert auszuweisen und seien in den Zahlen
enthalten. Die „E.-Stores“ seien vor 2022 von ihren Tochterunternehmen
betrieben worden und diese hätten im eigenen Namen Verkäufe getätigt. Die
verkauften Exemplare fänden sich aber mittelbar durch Angabe des Verkaufs der
Beklagten an ihre Tochterunternehmen. Ein eigener Verkauf über S. finde nicht
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statt, vielmehr würde S. von Tochterunternehmen beziehen, womit die
Exemplare mittelbar wiederum in der Auskunft enthalten seien.
Es existierten keine weiteren Lizenzverträge mit Dritten. Bei den klägerseits
benannten Beispielen handele es sich um „Fremddrucklizenzen“ ohne
Nutzungsrechteeinräumung. Die Exemplare, im Fall von Imprints, seien wiederum in
den Auskünften enthalten.
Die angebliche Abweichung der Verkaufs- und Auflagenzahlen beruhe darauf, dass
im Jahr 2000 die Auskünfte beginnen würden und bereits in den Vorjahren Auflagen
bestanden hätten und dann ab 2000 auch abverkauft worden seien.
Die Einstellung des Werks „M.“ beruhe auf erhöhten „Royalty-Forderungen“ der
Erben des Künstlers. Lizenzen seien immer über die VG Bild-Kunst erworben
worden, was durch die erhöhten Lizenzgebühren nicht mehr wirtschaftlich sei.
Dass in der Auskunft für die Jahre 2018 – 2021 keine Liste „Sales by Customer“
mehr enthalten sei, liege daran, dass die Beklagte nunmehr verstärkt im
Direktvertrieb mit Verbrauchern agiere und datenschutzrechtliche Vorschriften die
Herausgabe von Kundendaten verbiete.
Die Beklagte stimmt der Klageänderung betreffend die Ergänzung der
Schadensersatzfeststellungsanträge nicht zu und rügt deren Zulässigkeit. Sie sei
nicht sachdienlich, weil sie das Verfahren verzögere, indem sie einen völlig neuen
Streitgegenstand in das ohnehin schon umfangreiche Verfahren einführe. Die
Anträge seien außerdem unbestimmt. Es mangele am Feststellungsinteresse. Sie
erhebt auch hierzu die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im aktuell zu bescheidenden Umfang unbegründet.
I. Zulässigkeit
1.Die Klageänderung betreffend die Ergänzung der
Schadensersatzfeststellungsanträge ist zulässig. Die neuen Anträge zu II. 1.) und 2.)
sind gem. § 261 ZPO sachdienlich, weil hiermit derselbe Prozessstoff wie zum
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Antrag nach § 259 Abs. 2BGB herangezogen werden kann. Die
Schadensersatzfeststellung ist insoweit eine weitere Anknüpfung an die
vorgetragenen Sachverhaltsumstände zur Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der
Auskunft der Beklagten.
Auch die Klageänderung, die in der Einfügung des Antrags zu II. 3.) zu erblicken ist,
hält die Kammer nach § 261 ZPO für sachdienlich. Zwar handelt es sich um einen
neuen Tatsachenkomplex. Jedoch besteht auch hier eine hinreichende Verknüpfung
zum bisherigen Sach- und Streitstand, sodass eine Einbeziehung in dieses
Verfahren einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden geeignet ist. Insbesondere
betrifft dieser Antrag ein Werk, das bereits in der Auskunftsstufe betroffen war.
2. Das Feststellungsinteresse für die neuen Anträge unter Ziffer II. ist gegeben. Das
gemäß 256 Abs. ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei §1
Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige
Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar
ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Die Wahrscheinlichkeit einer
Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur
materiellen Klagebegründung. Allein die Abwendung der Verjährung reicht im
Übrigen als rechtliches Interesse aus (vgl. BGH, GRUR 1992, 559). So liegt der Fall
hier. Hier ist noch offen, ob – an dieser Stelle den Schadensersatzgrund unterstellt –
ein Schaden entstanden ist. Es stellen sich aber ebenfalls gewisse Probleme bei der
Verjährung, was nachfolgend für den Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB noch
darzustellen ist. Die Auskunfts- bzw. Stufenklage sperrt insbesondere die Anträge zu
II. 1.) und 2.) nicht, weil hier ein anderer materieller Anspruch, nämlich die
Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt wird.
II. Begründetheit
Die nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträge sind unbegründet.
1. Zum Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 259 Abs. 2 BGB ist
jedenfalls verjährt.
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Wie die Parteien zutreffend in ihren Schriftsätzen herausgearbeitet haben, ist die
Frage entscheidend, ob der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
als Teil einer Stufenklage, nämlich als zweite Stufe zwischen Auskunfts- und
Zahlungsstufe, als eigenständiger Streitgegenstand oder aber als Teil der
einheitlichen Stufenklage anzusehen ist.
Nach Ansicht der Kammer ist hier bei § 259 Abs. 2 BGB von einem eigenständigen
Anspruch und einem eigenständigen Streitgegenstand auszugehen, der nicht ohne
Weiteres in eine bereits erhobene Stufenklage, die zunächst nur Auskunft und
Zahlung beinhaltete, „nachgeschoben“ werden kann, ohne dass für diesen Anspruch
eine isolierte Prüfung der Verjährungshemmung zu erfolgen hätte. Insbesondere
kann die Erhebung der zunächst ihrem Wortlaut nach nicht auch die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung enthaltende Stufenklage auch eben diesen Anspruch
an- bzw. rechtshängig machen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Formulierung dieser
Stufe, und sei es unter der Bedingung der Erforderlichkeit, notwendig gewesen.
Zwar ist der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB das einzige gesetzlich vorgesehene
Zwangsmittel der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Erklärung,
die bei § 259 BGB in der Rechnungslegung besteht. Jedoch ist § 259 Abs. 2 BGB
auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. BeckOGK/Röver, 1.2.2022, BGB §
259 Rn. 48 f.). Insbesondere verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) der Anspruch auf Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB grundsätzlich selbstständig
gem. §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. § 259 Abs. 2 BGB enthält eine
eigenständige Anspruchsgrundlage, die erst mit Rechnungslegung entsteht und ab
diesem Zeitpunkt verjährt (BeckOGK/Röver, a.a.O., Rn. 57).
Folglich überzeugt es nicht, dass die Klägerinnen hier eine Abhängigkeit der
Verjährung von der nach ihrer Ansicht nach nicht vollständigen Erfüllung des in erster
Stufe rechtskräftig tenorierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Antrags nach §
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Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Verfolgung des Anspruchs nach §
59 Abs. 2 BGB, sondern ist vielmehr auf die Erzwingung der richtigen Erfüllung der ZPO in hiesigem Verfahren einwenden. Denn dieses
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Auskunft gerichtet. Auch wenn zweifellos eine gewisse Verknüpfung zum
Auskunftsanspruch besteht, bezieht sich der neue Antrag auf einen anderen
materiellen Anspruch.
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Es kommt deshalb nach Ansicht der Kammer auch nicht vor dem Hintergrund der
Verknüpfung mit der Auskunft als „Hauptanspruch“ auf die Einhaltung der 6-
Monatsfrist
von § 204 Abs. 2 BGB nach Beendigung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens an und ob diese nach Zustellung des
Zurückweisungsbeschlusses des OLG Köln im Zwangsmittelverfahren gewahrt ist.
Diese Frist wurde aber durch die erstmalige Antragstellung zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung im Schriftsatz vom 12.04.2022 ohnehin nicht gewahrt.
Insoweit überzeugt der Vortrag der Klägerinnen nicht, wenn sie meinen, dass die
Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln erst an dem Tag wirksam erfolgt sei,
als der Beschluss dem Herrn RA G. kanzleiintern zugeleitet worden ist. Eine
Beschränkung der Prozessvollmacht in diesem Rechtsstreit auf einen bestimmten
Rechtsanwalt der früher für die Klägerinnen tätigen Kanzlei X. (bzw. zuvor
L. & L.) ist der Akte nicht zu entnehmen, vielmehr waren jeweils alle
Rechtsanwälte der jeweiligen Sozietäten bevollmächtigt. Es ist somit auch von einer
wirksamen Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln an die früheren
Prozessbevollmächtigten am 11.04.2021 zu Händen von Herrn RA Axel X.
(Bl. 2150 GA) auszugehen, sodass die 6-Monatsfrist am 12.04.2022 ohnehin
abgelaufen war.
Da die nunmehr im Antrag als unvollständig und unrichtig gerügte Auskunft unstreitig
zuletzt im Jahr 2018 erfolgt ist, so hätte bis spätestens Ende 2021 der Anspruch
nach § 259 Abs. 2 BGB anhängig gemacht werden müssen. Dies erfolgte aber erst
im April 2022. Die Argumentation der Klägerinnen, dass erst nach Beendigung des
Zwangsmittelverfahrens der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB fällig geworden ist,
überzeugt im Einzelfall auch nicht. Zunächst ist dem § 259 Abs. 2 BGB keine
besondere Leistungszeitbestimmung bzw. Fälligkeitsregelung zu entnehmen. Eine
solche Leistungszeit ist auch nicht aus den Umständen gem. § 271 Abs. 1 BGB zu
entnehmen. Demnach konnten die Klägerinnen nach der hier maßgeblichen
Auskunft, zuletzt am 18.06.2018, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort
fordern. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich um eine sehr umfangreiche
Auskunft gehandelt hat. Gleichwohl ist sie im Juni 2018 (als Ergänzung einer
ausführlichen bereits im Juli 2017 erteilten Auskunft) erfolgt, sodass selbst bei
Annahme einer mehrwöchigen Prüfungsdauer immer noch die Kenntnis bzw. eine
fahrlässige Unkenntnis noch im Jahr 2018 anzunehmen ist, womit wiederum die
Verjährung zum Ende des Jahres 2021 eingetreten ist. Hinzu kommt, dass die
Klägerinnen im Antrag nach § 888 ZPO nur das Fehlen der Auskunft für die Jahre
1998 und 1999 gerügt haben, im Übrigen keine sonstigen Mängel für die Jahre ab
2000 gerügt haben. Auch unter Beachtung der klägerischen Argumentation, dass
eine Auskunftserteilung eine „Einheit“ darstellt und nicht künstlich aufgespalten
werden darf, ist die Kammer der Ansicht, dass der Antrag nach § 888 ZPO und der
Stufenantrag nach § 259 Abs. 2 BGB nicht zwingend in einem „entweder oder“
Verhältnis stehen. Die Kammer erkennt entgegen der Argumentation der Klägerinnen
keine Unzulässigkeit des Antrags nach § 259 Abs. 2 BGB vor dem Abschluss des
Zwangsmittelverfahrens. Denn entsprechende Anträge werden in einer Stufenklage
teilweise bereits zulässig gestellt, bevor überhaupt irgendeine Auskunft erfolgt ist,
wobei dieser Antrag dann regelmäßig bedingt gestellt wird. Dies ist im Rahmen der
Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Es war deshalb erforderlich neben den
Kritikpunkten, die im Zwangsmittelverfahren zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs
vorgebracht worden sind, auch die nunmehr geäußerten Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der Auskunft im Rahmen der Stufenklage zu verfolgen. Letzteres
ist zunächst in unverjährter Zeit unterblieben.
Nach den vorstehenden Ausführungen hat auch die Zwangsvollstreckung betreffend
den Auskunftsanspruch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Anspruchs
aus § 259 Abs. 2 BGB gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt. Es handelt sich um zwei
verschiedene Ansprüche, die jeweils isoliert zu betrachten sind. Zuletzt führen auch
die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände des Rechtsanwaltswechsels und
des Verhaltens der Beklagten bei der Auskunftserteilung führen zu keinem anderen
Ergebnis.
2. Zu den Schadensersatzfeststellungsanträgen
Die Anträge zu II. 1.) – 3.) sind unbegründet.
a) Für die Anträge zu II. 1.) und 2.) ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde
nach nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ist für
diese beiden Anträge kein substantiierter Vortrag zu einer Pflichtverletzung zu
erkennen. Die Klägerinnen tragen zwar diverse Verdachtsumstände für die
Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskünfte im Jahr 2018 sowie im Jahr 2022
vor. Dies mag für die Anspruchsvoraussetzung von § 259 Abs. 2 BGB für einen
substantiierten Vortrag reichen, weil hierfür nach dem Gesetzeswortlaut nur Grund
zur Annahme bestehen muss, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
erteilt worden ist. Dies bedarf angesichts der oben dargelegten Verjährung keiner
Entscheidung.
Für einen hier in Frage stehenden Anspruch aus § 280 BGB bedürfte es aber des
substantiierten Vortrags einer Pflichtverletzung, folglich also der Feststellung, dass
die Auskunft in der Tat unrichtig bzw. unvollständig erteilt worden ist. Die Parteien
streiten im Einzelnen über diverse Positionen der Auskunft, wobei die Beklagte zu
nahezu allen Vorwürfen der Klägerinnen qualifiziert erwidert hat. Die Klägerinnen
zeigen insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft auf, legen jedoch keine
konkrete Unrichtigkeit der Auskunft dar, die eine Pflichtverletzung der Beklagten
aufzeigen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine Schadensersatzfestellung
bedingt für den Fall, dass die Auskunft sich in der Zukunft möglicherweise als falsch
heraus, möglich erscheint.
Eine Haftung der Beklagten aus deliktischen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB) ist
ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit wäre auch das Verschulden der
Beklagten nicht vermutet, sondern den Klägerinnen obläge der Vollbeweis. Hierfür
fehlt es an substantiiertem Vortrag.
b) Der Antrag zu II. 3.) ist unbegründet. Einem hier geltend gemachten
Schadensersatzanspruch mangelt es an der Pflichtverletzung der Beklagten sowie
an der notwendigen Kausalität, weil die Beklagte ohnehin jederzeit den Vertrieb des
streitgegenständlichen Werks „M.“ hätte einstellen können. Dies ist zwischen
den Parteien unstreitig. Es bestand und besteht keine Verwertungspflicht der
Beklagten zu diesem Werk. Wenn die Klägerinnen aber schon keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf Verwertung des Werks haben, so kann die Einstellung der
Verwertung desselben keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen begründen.
Selbst wenn die Beklagte hier im Streit mit den M. Erben war und diese derart
erzürnte, dass diese keine Bildlizenzen mehr an die Beklagte vergeben wollten, so
hätte sie genauso gut aus eigenem Willen gleich aus welchen Motiven die
Verwertung einstellen können. Würde man dem Klägervortrag folgen, so würde sich
entgegen der eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen zu dem Werk „M.“ sehr
wohl eine Auswertungspflicht der Beklagten ergeben.
III. Einer Kostenentscheidung bedarf es angesichts der noch ausstehenden
Zahlungsstufe der ursprünglich erhobenen Stufenklage nicht. Diese bleibt dem
Endurteil vorbehalten. Demnach hat dieses Teilurteil keinen vollstreckbaren Tenor,
sodass auch ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht notwendig ist.
IV. Streitwert:
für den Antrag zu I.: 50.000,00 € (siehe Beschluss vom 27.05.2022, Bl. 2155)
für die Anträge zu II.:
15.000,00 €
10.000,00 €
7.500,00 €.
Die Kammer lehnt sich bei der Wertfestsetzung an die Schätzung der Klägerinnen im
nachgelassenen Schriftsatz an, hält aber angesichts der Vielzahl der von der
Auskunft betroffenen Werke des Herrn R. für die Anträge zu II. 1.) und 2.) einen
etwas höheren Ansatz als von den Klägerinnen angegeben für angemessen. Beim
Antrag zu II. 3.) entspricht die Festsetzung der eigenen Schätzung der Kläger, die
insoweit indizielle Bedeutung für das eigene maßgebliche Interesse hat.