Sitzverlegung einer GmbH: § 180 BGB unbeachtlich nach nachträglicher schriftlicher Genehmigung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Kleve weist das Amtsgericht an, bei der Entscheidung über die Sitzverlegung einer GmbH die Bedenken aus § 180 BGB außer Betracht zu lassen. Der Geschäftsführer war zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses ohne die nach § 47 Abs. 3 GmbHG erforderliche schriftliche Vollmacht vertretungsunbefugt. Dieser Mangel ist durch eine nachträgliche schriftliche Genehmigung geheilt. § 180 BGB greift nicht, weil der Schutzzweck bei Personenidentität entfällt und die Formanforderung durch die Genehmigung erfüllt wird.
Ausgang: Amtsgericht angewiesen, die wegen § 180 BGB geäußerten Bedenken bei der Entscheidung über die Sitzverlegung außer Betracht zu lassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche schriftliche Genehmigung des Vertretungshandelns heilt eine zuvor fehlende Vertretungsmacht und erfüllt, soweit erforderlich, das Formerfordernis des § 47 Abs. 3 GmbHG.
§ 180 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger identisch sind, weil der mit § 180 BGB verfolgte Schutzzweck entfällt.
Selbst wenn § 180 Satz 1 BGB in Betracht käme, spricht § 180 Satz 2 BGB gegen eine auf dieser Grundlage gestützte Ablehnung der Eintragung, wenn der Vertreter sein Einverständnis erklärt hat und die schriftliche Genehmigung unverzüglich nachgereicht wurde.
Fehlende schriftliche Vollmachten bei einseitigen Rechtsgeschäften sind nicht per se ein Eintragungshindernis, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse durch wirksame Genehmigung nachträglich erfüllt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Beschwerde vom 19. November 1998 wird das Amtsgericht Kleve - Registergericht - angewiesen, bei seiner Entscheidung bezüglich der die Sitzverlegung der im Rubrum genannten GmbH von Wuppertal nach Kleve die in der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 1998 sowie in dem Beschluß vom 18. Dezember 1998 geäußerten Bedenken aus § 180 BGB außer Betracht zu lassen.
Gründe
Der Geschäftsführer der Firma war zur Zeit des Gesellschafterbeschlusses vom 30. März 1998 nicht wirksam bevollmächtigt. Dazu hätte es nämlich der schriftlichen Vollmachtserteilung bedurft, wie sich aus § 47 Abs. III GmbHG ergibt. Diese lag zu dem Zeitpunkt jedoch nicht vor. Der Geschäftsführer war mithin Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Dieser Mangel ist jedoch durch die schriftliche Genehmigung der Vertretung vom 30. März 1998 geheilt. § 180 BGB steht dem nicht entgegen.
Die Vertretung ohne Vertretungsmacht ist nach dem Wortlaut des
§ 180 Satz 1 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften unzulässig: "Den Grund für diese Regelung bildet die notwendige Rücksichtnahme auf den Erklärungsempfänger (Mot 1 245), der nicht der Ungewißheit schwebender Unwirksamkeit ausgesetzt sein soll." (Staudinger BGB § 180 Rn. 1)
Angesichts vorliegender Personenidentität zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger bedarf der Erklärungsempfänger dieses Schutzes jedoch nicht, so daß die Regel des § 180 BGB ins Leere zielt. Es gab hinsichtlich der Vollmacht niemals irgendeine Unsicherheit, die mit Hilfe des § 180 BGB hätte verhindert werden müssen.
Mit Erteilung der schriftlichen Genehmigung ist im übrigen auch dem Formerfordernis des § 47 Abs. III GmbHG Genüge getan.
Aber selbst wenn man die Anwendung des § 180 Satz 1 BGB mit der Überlegung rechtfertigen wollte, daß die schriftliche Genehmigung der zuvor mündlich erteilten Vollmacht möglicherweise auch hätte versagt werden können, so scheitert dessen Anwendung an der Regel des § 180 Satz 2 BGB. Selbstverständlich war der Geschäftsführer der GmbH auch damit einverstanden, daß die Beurkundung ohne schriftliche Vollmacht wirksam sein sollte. Die Überlegung, daß dieses Einverständnis Kenntnis darüber voraussetze, daß eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei, ist zwar theoretisch zutreffend. Mit dem oben zitierten Sinn und Zweck der Regelung des § 180 BGB ist eine auf diese Begründung gestützte Ablehnung der Eintragung der GmbH jedoch nicht vereinbar. Es ist nämlich - auch angesichts sofort nachgereichter schriftlicher Genehmigung der Vertretung - nicht erkennbar, welchen Sinn eine auf § 180 BGB gegründete ablehnende Entscheidung haben könnte. Des zitierten Schutzes, dessen alleiniger Zweck die Regelung des § 180 BGB ist, bedurfte hier niemand.