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Landgericht Kleve·8 O 72/17·08.02.2018

Aussetzung des Verfahrens wegen bindender negativer Feststellungsklage nach Art. 31 CMR

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales ZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz; in den Niederlanden ist bereits eine negative Feststellungsklage über denselben Schadensfall anhängig. Das Landgericht Kleve setzte das Verfahren bis zur Entscheidung in den Niederlanden aus, da § 31 Abs. 2 CMR ein zuerst ergangenes negatives Feststellungsurteil für das hiesige Gericht vorgreiflich und verbindlich macht. Die Aussetzung erfolgte auf Grundlage von Art. 29 ff. EuGVVO und § 148 ZPO. Fragen zur Passivlegitimation (Abtretung/Rechtsnachfolge) und zur Wirksamkeit der Prozessbevollmächtigung sind in den niederländischen Verfahren zu klären.

Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung der zuerst in den Niederlanden erhobenen negativen Feststellungsklage ausgesetzt (bindende Wirkung nach § 31 Abs. 2 CMR; Aussetzung nach Art. 29 ff. EuGVVO und § 148 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art. 31 Abs. 2 CMR ist das Urteil eines Gerichts, das eine negative Feststellungsklage über denselben Schadensfall zuerst entscheidet, für andere Gerichte beim Entscheid über einen entsprechenden Schadensersatzanspruch verbindlich.

2

Bei Vorliegen einer zuerst erhobenen negativen Feststellungsklage ist das hiesige Gericht zur Aussetzung des Verfahrens nach Art. 29 ff. EuGVVO und § 148 ZPO verpflichtet, soweit die ausländische Entscheidung vorgreiflich wirkt.

3

Anfechtungen der Passivlegitimation (etwa wegen Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergangs) sowie die Wirksamkeit einer Prozessbevollmächtigung sind grundsätzlich von dem Gericht zu klären, bei dem die negative Feststellungsklage zuerst anhängig gemacht wurde.

4

Art. 31 Abs. 2 CMR ist dahin auszulegen, dass ein negatives Feststellungsurteil denselben Anspruch betrifft wie eine Rückgriffsklage wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern (vgl. EuGH, C-452/12).

Relevante Normen
§ 31 Abs. 2 CMR§ Art. 29 ff. EuGVVO§ 148 ZPO§ Art. 31 Abs. 2 CMR

Tenor

Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits über den streitgegenständlichen Schadensfall vor dem Gericht Gelderland, Standort Zutphen, Niederlande ausgesetzt.

Gründe

2

Gemäß § 31 Abs. 2 CMR ist die Entscheidung des Rechtsstreits über die in den Niederlanden zuerst erhobene negative Feststellungsklage hinsichtlich des vorliegenden Schadensfalls für das hiesige Gericht im Rahmen der Schadensersatzklage bindend und somit vorgreiflich. Daher hat eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 29 ff. EuGVVO, 148 ZPO zu erfolgen.

3

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Beklagten der negativen Feststellungsklage aufgrund bereits bei Klageerhebung gegebener Abtretung bzw. eines gesetzlichen Forderungsübergangs an den Versicherer nicht passivlegitimiert seien oder die Rechtsanwälte der Klägerin nicht wirksam zur Erhebung der negativen Feststellungsklage bevollmächtigt seien, ist die Klärung dieser Fragen in dem Rechtsstreit in den Niederlanden vorzunehmen.

4

Art. 31 Abs. 2 CMR ist dabei dahingehend auszulegen, dass ein negatives Feststellungsurteil denselben Anspruch betrifft wie eine Rückgriffsklage wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern (EuGH 19.12.2013, AZ: C-452/12).