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Landgericht Kleve·8 O 62/20·21.03.2022

§ 319 ZPO: Berichtigung eines Urteils wegen Rechenfehlern bei Maskenkaufpreis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve berichtigt nach § 319 ZPO ein Urteil über Kaufpreisforderungen aus mehreren Maskenlieferungen. Im Ausgangsurteil waren ein Betrag falsch übernommen und eine Anzahlung doppelt (teils mit vertauschten Parteibezeichnungen) abgezogen worden, was zu einer fehlerhaften Gesamtsumme führte. Der Tenor wird daher auf 445.779,95 EUR nebst gestaffelten Verzugszinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten angepasst; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Wegen der geänderten Wertung ist auch die Kostenentscheidung entsprechend berichtigt worden.

Ausgang: Urteil gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit (Rechen-/Schreibfehler) berichtigt und Tenor/Kosten angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die auf einem Schreib- oder Rechenfehler beruht und ohne inhaltliche Neubewertung erkennbar ist.

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Wird ein in den Entscheidungsgründen zutreffend berechneter Betrag versehentlich falsch in die Endberechnung übernommen oder ein Abzugsbetrag doppelt berücksichtigt, liegt ein berichtigungsfähiger Rechenfehler i.S.d. § 319 ZPO vor.

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Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann sowohl den Tenor als auch die Entscheidungsgründe erfassen, wenn die offenbare Unrichtigkeit die tenorierte Zahlungssumme betrifft.

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Ist der Tenor wegen eines berichtigungsfähigen Rechenfehlers anzupassen, ist eine darauf beruhende Kostenentscheidung ebenfalls entsprechend zu berichtigen.

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Zur Klarstellung kann das Gericht im Berichtigungsbeschluss Tenor und Gründe vollständig neu wiedergeben und die berichtigten Passagen kenntlich machen.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 296a ZPO§ 271 BGB§ 273 BGB§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Tenor

wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 03.03.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

der Tenor wie folgt lautet

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 445.779,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Präzentpunkten über dem Basiszinssatz aus 187.424,00 Euro vom 12.05.2020 bis zum 12.06.2020, aus 220.744,00 Euro vom 13.06.2020 bis zum 13.09.2020 und aus 445.779,95 Euro seit dem 14.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin .von ihren außergerichtlichen

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 Euro gegenüber den Rechts-

anwälten              r in Bielefeld freizustellen,

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

II.

2

die Entscheidungsgründe wie folgt lauten:.Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

3

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 429.719,9.5 Euro gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

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1, Rechnung 400353 vom 12.08.2020 (Anlage K22 — Blatt 40 der Gerichtsakte)              .

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine Kaufpreisforderung von 71.400,00 Euro.

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Unstreitig hat der Beklagte bei der Klägerin 500.000 Masken zum Preis von 0,40 Eu-ro/Stück bestellt, die geliefert worden sind.

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Dass dieser Preis im Rahmen der einvernehmlichen Änderung des Produktionslan-, des für 200.000 Masken von Bangladesch auf Vietnam auf 0,45 Euro/Stück geändert worden ist, ist .von der Klägerin nicht dargetan, denn sie selbst trägt vor, über eine Preisänderung sei nicht gesprochen worden.

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Es ergibt sich folgender Kaufpreisanspruch:

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500.000 Masken x 0,40 Euro/Stück              200.000,00 Euro

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Umsatzsteuer 19 Prozent              38.000,00 Euro

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Zwischensumme              238.000,00 Euro

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Anzahlung              - 166.600,00 Euro

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Summe              71.400,00 Euro

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Eine nachträgliche Auftragsstornierung ist nicht erfolgt. Soweit sich der Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage B20 auf eine Auftragsstornierung hinsichtlich weißer und schwarzer Masken aus Bangladesch beruft, betrifft dies nicht den vorliegenden-. Auftrag, da hinsichtlich der weißen und schwarzen Masken das Produktionsland einvernehmlich auf Vietnam geändert worden war. Dahinstehen kann daher im Hinblick auf § 296a ZPO, dass die Anlage B20 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist und Schriftsatznachlass nur zum neuen Vortrag der Klägerin und den Hinweisen des Gerichts gewährt worden war.

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Der Kaufpreisanspruch ist mit Lieferung der Ware fällig geworden, denn einer Rechnungsübersendung bedurfte es mangels einer entsprechenden Vereinbarung- der Parteien nicht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 271, Rn. 7).

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Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB. Führt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine — nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige — Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist er nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, eine — den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende — Rechnung auszustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs normiert diese Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes eine Nebenpflicht aus dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Empfänger, die sich ansonsten auch schon aus Treu und Glauben ergäbe. Besteht danach ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, kann der Empfänger die geschuldete Leistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis' der Lieferant ihm die Rechnung erteilt. Gegenüber der Klage des Lieferanten hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 274 Abs. 1 BGB die Wirkung, dass der. Empfänger zur Leistung nur gegen Erteilung der Rechnung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist (BGH, Urteil vom 27.10:2011, I ZR 125/10, Rn. 44, juris).

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Vorliegend hat die Klägerin eine entsprechende Rechnung erteilt. Dass diese einen höheren Rechnungsbetrag aufweist ist insoweit unschädlich, denn in Höhe der Klageforderung ist in Rechnung gestellt. Diese ist lediglich in Höhe des überschießenden Betrages zu korrigieren. Soweit sich der Beklagte deshalb auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, ist dies treuwidrig..

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2. Rechnung 4000354 vom 12.08.2020 (Anlage K23 — Blatt 42 der Gerichtsakte)

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Eine weitere Kaufpreisforderung der Klägerin beläuft sich auf 128.520,00 Euro.

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Unstreitig hat der Beklagte bei der Klägerin 900.000 Masken für ihren Kunden

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I bestellt, von denen jeweils 180.000 Stück in den Farben rot, blau, gelb, weiß

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und schwarz geliefert werden sollten.

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Der Preis betrug ausweislich der von der Klägerin übersandten Auftragsbestätigung (Anlage K11) 0,40 Euro/Stück, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr berechneten 0,45 Euro/Stück hat.

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Es ergibt sich folgender Kaufpreisanspruch:

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900.000 Masken x 0,40 Euro/Stück              360.000,00 Euro

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Umsatzsteuer 19 Prozent              68.400,00 Euro

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Kaufpreis              428.400,00 Euro

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Anzahlung              - 299.880,00 Euro

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Summe              128.520,00 Euro

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Der Kaufpreisanspruch ist fällig und ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, denn die Klägerin hat die Ware vollständig geliefert.

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Soweit der Beklagte die Liefermenge bestreitet, ist dies unbeachtlich, denn unstreitig

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sind folgende Lieferungen der Klägerin mit Masken für              erfolgt:

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NrDatumKartonsEmpfänger
122.05.2020150y Versand
208.06.2020186Y Versand
315.05.2020133y Versand
420.05.2020. 50Beklagter
525.05.2020122Beklagter
625.05.202022y Versand
625.05.202014y Versand
705.06.2020132Beklagter
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Ferner ist unstreitig, dass die Kartons bei den Lieferungen 3 bis 7 folgende Beschriftung aufwiesen:

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CUSTOMER ITEM COLOR QNTY SHIPPER CRTNNON MEDICAL WASHABLE FACE COVER [JEWEILIGE FARBE] 2300 PCS AURELIA APPARELS VIETNAM [JEWEILIGE KARTONNUMMER]
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Soweit der Beklagte den Inhalt der Kartons von 2.500 Stück bei den Lieferungen Nr. 1 und 2 bzw. von 2.300 Stück bei den übrigen Lieferungen unter Verweis auf fehlende Lieferscheine bestreitet, ist dies nicht ausreichend.

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Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Dies be—trifft zum einen die Lieferungen 4, 5 und 7, da diese an den Beklagten erfolgt sind.

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Zürn anderen betrifft dies die Lieferungen, die direkt an den              Versand für `erfolgt sind, denn ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht nur hinsichtlich solcher Tatsachen unzulässig, die eigene Handlungen der Partei der Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO sind vielmehr solche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur In-formationsverschaffung nachgekommen ist (std. Rspr. BGH, Urteil vom 29.04.2010, 1 ZR 3/09).

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Dem Beklagten obliegt es, konkret darzulegen, welchen abweichenden Inhalt wel-cher einzelne Karton gehabt haben soll. Nicht ausreichen ist die pauschale Behaup-

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tung, seitens .              J seien Mengenabweichungen beanstandet bzw. von seinen eigenen Mitarbeitern festgestellt worden. Der Beklagte hätte — entsprechend dem gerichtlichen Hinweis — vortragen müssen, bei welcher Lieferung welche Abweichung festgestellt worden ist.

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Als unstreitig zu behandeln sind damit folgende Liefermengen an Masken für

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DatumKartonsInhalt              weißschwarzgelbrotblau
22.05.201502.500125.000125.000125.000
08.06.201862.500155.000155.000155.000
15.05.201332.300241.50064.400
20.05.20502.300115.000
25.05.201222.300280.600
25.05.20222.30050.600
25.05.20142.30032.200
05.06.201322.300303.600
Summe809637.100450.800280.000280.000280.000
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Die Lieferverpflichtung von jeweils 180.000 Masken in den Farben rot, blau, gelb, weiß und schwarz ist vollständig erfüllt.

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Soweit der Beklagte sich auf eine nachträgliche Auftragsstornierung hinsichtlich weißer und schwarzer Masken aus Bangladesch beruft, betrifft dies nicht den vorliegenden Auftrag, da die weißen und schwarzen Masken in Vietnam produziert wurden. Dahinstehen kann daher im Hinblick auf § 296a ZPO, dass die Anlage B20 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist und Schriftsatznachlass nur zum neuen Vortrag der Klägerin und den Hinweisen des Gerichts gewährt worden war.

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3. Rechnung 4000304 vom 13.05.2020 (Anlage K24 — Blatt 45 der Gerichtsakte)

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'Der Beklagte hat bei der Klägerin unstreitig 200.000 Masken zum Preis von 0,40 Eu-

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ro/Stück für ihre Kundin              bestellt. Die Klägerin, _hat am 08.05.2020 116.000 Stück, zwischen dem 14.05. und dem 20.05.2020 insgesamt 88.000 Stück und am 12.05.2020 weitere 210.000 Stück geliefert.

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Die Klägerin hat folgende Rechnungen gestellt:

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-     Rechnung 4000303 vom 13.05.2020 (Anlage B3 - Blatt 100 der Gerichtsakte) über 116.000 Stück x 0,45 Euro/Stück + Umsatzsteuer = 55.216,00 Euro

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— Rechnung 4000315 vom 19.05.2020 (Anlage B3 - Blatt 105 der Gerichtsakte) über 88.000 Stück x 0,40 Euro/Stück + Umsatzsteuer = 41.888,00 Euro

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— Rechnung 4000304 vom 13.05.2020 (Anlage K24 — BI. 45 der Gerichtsakte) über 210.000 Stück x 0,40 Euro/Stück + Umsatzsteuer = 99.960 Euro abzüglich Anzahlungen 49.980 und 16.660 = 33'.320,00 Euro

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Die ersten' beiden -Rechnungsbeträge sind von der Beklagten bezahlt worden. Die dritte Rechnung ist Gegenstand der Klageforderung. Ein Anspruch der Klägerin besteht insoweit, denn die Parteien haben den Auftrag nachträglich um 210.000 Masken erweitert.

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Unstreitig ist ausweislich des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 14.01.2021 (Blatt 154 der Gerichtsakte) eine Überlieferung von 214.000 Stück erfolgt.

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Eine Vertragserweiterung ist hinsichtlich der bezahlten Mehrmenge von 4.000 Stück zustande gekommen, denn in der Entgegennahme der Ware und deren Bezahlung

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liegt die konkludente Annahme des durch die Lieferung der Mehrmenge und Rech-nungstellung unterbreiteten Angebots.

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Ferner ist es hinsichtlich einer Mehrmenge von 210.000 Stück zu einer Vertragserweiterung gekommen. Zwar hat die Klägerin für ihre Behauptung, am 05.05.2020 sei

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·         in einem Telefon zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Beklagten eine Verdopplung der zu liefernden Menge vereinbart worden, keinen Beweis angeboten,. doch

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. ergibt sich aus der E-Mail des Beklagten vom 11.05.2020 (Anlage K37), dass er das in der angekündigten Mehrlieferung liegende Vertragsangebot der Klägerin angenommen hat, indem er schreibt:

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„hier bitte dringend [...] avisieren, sobald die Zollfreigabe vorliegt und

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wann die Ware Eintreffen wird - wird sind durchgehend, besetzt im Lager.

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Die Ware muss heute Abend noch von uns etikettiert werden und gegen

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04:00 morgen Früh an              gebracht wird."

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Der E-Mail des Beklagten war die.„PACKING LIST" des Produzenten für die zusätzli-

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chen 210.000 Masken mit „SIDE MARK              I" angefügt, so dass die Klägerinden Hinweis des Beklagten auf die dringliche Anlieferung der Ware und seine An-

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kündigung, die vorn Produzenten für ,,              etikettierte Ware nunmehr fürum zu etikettieren, dahingehend verstehen durfte und musste, dass der Beklagte ihr Angebot auf Erweiterung der Liefermenge angenommen hat.

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Der Beklagte hat 49.980,00 Euro auf die Anzahlungsrechnung 4000286 (Anlage K13 - Blatt 28 der Gerichtsakte) gezahlt, die die Bestellung von 200.000 Masken für die

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Firma              betrafen. Diese Abschlagzahlung hat die Klägerin bei den Rech-nungen 4000303 und 4000315 nicht berücksichtigt, sondern bringt diese von der Rechnung 4000304 in Abzug.

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4. Rechnung 4000352 vom 12.08.2020 (Anlage K25 - Blatt 46 der. Gerichtsakte)

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Die Kaufpreisforderung der Klägerin beläuft sich auf 267.750,00 Euro.

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Der Beklagte hat bei der Klägerin 500.000 Masken zum Preis von 0,40 Euro/Stück bestellt. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, der Auftrag habe erst durch Zahlung der Abschlagrechnung zustanden kommen sollen. Ob ursprünglich eine Absprache bestanden hat, dass alle Aufträge erst mit Zahlung einer Anzahlung zustan-

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de kommen sollten, kann dahinstehen, denn im Hinblick auf den Auftrags-Chat musste ein objektiver Dritter dies als verbindliche Bestellung ansehen:

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Klägerin:              „Vietnam kann nächste Woche 500K statt 300K für x machen davon auch 200k schwarz....

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Insgesamt wollen sie 1,3 Millionen zusätzlich in den nächsten 3 Wochen oder ?"

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Beklagter: „für nächste .Woche gerne 500k in der von dir genannten Verteilung"

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Klägerin:              „Ok. Dann gebe ich das frei. Zusätzlich kommen die 500k in 5 Farben. Die Woche drauf dann 900k"

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Ferner hat der Beklagte mit E-Mail vom 29.04.2020 eine Beschriftungsvorlage („.._.3") übersandt, die auf jeden Karton aufgebracht werden sollte. Dies war jedoch nur erforderlich, wenn die Klägerin umgehend in Produktion gehen sollte, da andernfalls die Beschriftungsvorlage erst mit Bezahlung der Abschlagrechnung hätte übersandt werden müssen. Angesichts dessen durfte und musste ein objektiver Dritter an Stelle der Klägerin davon ausgehen, dass eine verbindliche Bestellung vorlag.

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Soweit der Beklagte behauptet, am 29,04.2020 habe unmittelbar nach Übersendung der Auftragsbestätigung und der Anzahlungsrechnung ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und ihm stattgefunden, in dem er kommuniziert habe, dass der Auftrag erst mit Bezahlung der Anzahlungsrechnung zustande kommen sollte (Blatt 197 der Gerichtsakte), ist zwischen den Parteien bereits streitig, ob dieses Gespräch stattgefunden hat, wobei die Aufforderung „call" im Chat (Blatt 198 der Gerichtsakte) darauf hindeutet. Gleichwohl hat die persönliche Anhörung des Beklagten am 08.07.2021 gerade nicht bestätigt, dass in den Telefonat darüber gesprochen worden ist, dass der Auftrag erst mit Bezahlung der Anzahlungsrechnung zustande kommen sollte. Vielmehr hat der Beklagte in seiner Anhörung angegeben, er habe von Herrn c eine verbindliche Aufstellung haben wollen, welche Aufträge wo plaziert seien.

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Auch soweit sich der Beklagte auf eine nachträgliche Auftragsstornierung hinsichtlich weißer und schwarzer Masken aus Bangladesch beruft, betrifft dies nicht den vorliegenden Auftrag, da die Masken vereinbarungsgemäß in Vietnam produziert werden sollten. Dahinstehen kann daher im Hinblick auf § 296a ZPO, dass die Anlage B20 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist und Schriftsatz-

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nachlass nur zum neuen Vortrag der Klägerin und den Hinweisen des Gerichts gewährt worden war.

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·      Der Preis für die Masken belief sich ausweislich der Auftragsbestätigung auf 0,45 Euro/Stück.

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500.000 Masken x 0,45 Euro/Stück              225.000,00 Euro

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Umsatzsteuer 19 Prozent              42.750,00 Euro

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Kaufpreis              267.750,00 Euro

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Der Kaufpreisanspruch ist fällig und ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, denn die Klägerin hat die Ware vollständig geliefert.

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Soweit der Beklagte die Liefermenge bestreitet, ist dies unbeachtlich, denn die Klä-

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gerin hatte 637.100 weiße und 450.800 schwarze Masken für              i geliefertAbzüglich der jeweils 180.000 Masken, die Gegenstand der Rechnung 4000354 vom 12.08:2020 (Anlage K23 — Blatt 42 der Gerichtsakte) sind, verbleiben:

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MaskenWeißschwarz
Gesamtlieferung637.100450.800
Rechnung 4000354·                       - 180.000- 180.000
Verbleibend457.100270.800
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Vereinbart war die Lieferung von 300.000 weißen Masken und 200.000 schwarzen Masken. Dies ist durch die Lieferungen übererfüllt worden.

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·      5. Geleistete Zahlungen

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Unstreitig wurden vom Beklagten weitere 55.210,05 Euro geleistet, die von der Klageforderung in Abzug zu bringen sind.

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Die Zahlung des Beklagte in Höhe von 49.980,00 Euro auf die Anzahlungsrechnung 4000286 (Anlage K13 - Blatt, 28 der Gerichtsakte) hat die Klägerin bei Rechnung 4000304 bereits in Abzug gebracht.

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Weiter hat die Klägerin von der Anzahlungsrechnung 4000285 in Höhe von 316.540,00 Euro einen Betrag von 299.880,00 Euro bei der Rechnung 400354 und in Höhe von 16.660,00 Euro bei der Rechnung 4000304 in Abzug gebracht.

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Mit den Zahlungen in Höhe von 4.417,88 Euro, 22.098,38 Euro und 31.808,70 Euro hat der Beklagte die Rechnungen 4000296 vom 29.04.2020 (Anlage B3 - Blatt 96), 4000298 vom 06.05.2020 (Anlage B3 - Blatt 98) und 4000301 vom 12.05.2020 (Anlage B3 - Blatt 99) betreffend die. erste, testweise .Maskenbestellung aus Vietnam erfüllt, so dass diese nicht ein zweites Mal in Abzug zu bringen sind. Gleiches gilt für die Zahlung in Höhe von 41.888,00 Euro, mit der die Rechnung 4000315 vom 19.05.2020 (Anlage B3 - Blatt 105 der Gerichtsakte) bezahlt worden ist.

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6.    Anspruchshöhe

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Rechnung 4000353              71,400,00 Euro

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Rechnung 4000354              128.520,00 Euro

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Rechnung 4000304              33.320,00 Euro

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Rechnung 4000352              267.750,00 Euro)

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Zwischensumme              501.990,00 Euro

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Zahlung              - 55.210,05 Euro

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Summe              445.779,95 Euro

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7. Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

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Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 280, 286, 288 BGB. Durch Ablehnung einer Zahlung auf die Abschlagrechnung über 187.424,00 Euro mit E-Mail vom 11.05.2020 befand sich der Beklagte in Verzug; Ferner hat die Klägerin die Rech-. nung 4000304 vom 13.05.2020 über 33.320,00 Euro übersandt, so dass der Beklagte nach 30 Tagen in Verzug geraten ist. Alle übrigen Rechnungen sind durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2020 übersandt worden, so dass der Beklagte 30 Tage später in Verzug geraten ist.

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Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht in Höhe von 3.323,55 Euro, denn der Beklagte befand sich bei Mandatierung mit einem Betrag von 220.744,00 Euro in Verzug.

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8.' Widerklage

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Über die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Widerklage ergeht keine Entscheidung, denn diese ist unzulässig (BGH, Urteil vom 19. 4. 2000 - XII ZR 334/97) und hat keine Wirkung (OLG Hamburg, Urteil vom 03.06.1994, 11 U 62/93, beck-online; Greger in Zöller: ZPO, 34. Aufl. 2022, § 296, Rn. 2a).

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9. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 483.580,71 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berichtung von Tenor und Entscheidungsgründen erfolgt gemäß § 319 ZPO, denn durch einen Schreibfehler bei einer Zahl und die Doppelberücksichtigung -eines Betrages ist es zu nachfolgenden Rechenfehlern und einer darauf beruhenden offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils gekommen.

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SO ist unter Ziffer 1 der Entscheidungsgründe der zutreffend berechnete Betrag von 71.400,00 Euro fehlerhaft mit 72.000,00 Euro übernommen und sodann fehlerhaft in die Berechnung unter Ziffer 6 eingestellt worden.' Ferner ist die unter Ziffer 3 bereits in Abzug gebrachte Anzahlung in Höhe von 16.660,00 Euro unter den Ziffern 5 und 6 versehentlich — unter gleichzeitiger Vertauschung der Parteibezeichnungen erneut in Abzug gebracht worden, so dass der zuzusprechende Betrag fehlerhaft berechnet worden ist.

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In der Folge ist auch die Kostenentscheidung entsprechend zu berichtigen.

124

Zur Erhöhung der Lesbarkeit wurden Tenor und Entscheidungsgründe im Berichtigungsbeschluss vollständig wiedergegeben und die Zeilen, in denen Berichtigungen erfolgt sind, am Rand markiert.

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Kleve, 22.03,2022

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1. Kammer für Handelssachen - I. Instanz –

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3 Unterschriften