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Landgericht Kleve·8 O 3/16·09.06.2016

Facebook-Autowerbung ohne Verbrauchs- und CO2-Angaben verstößt gegen Pkw-EnVKV

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verbraucherrecht/InformationspflichtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Verbraucherschutzverband nahm einen Kfz-Händler wegen Facebook-Werbung für neue Pkw-Modelle ohne sofort sichtbare Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen auf Unterlassung und Vertragsstrafe in Anspruch. Das LG Kleve bejahte die Anwendbarkeit der Pkw-EnVKV auf Facebook-Posts und verlangte, dass die Pflichtangaben automatisch erscheinen, sobald erstmals Motorisierungsdaten (z.B. PS) angezeigt werden. Da die Angaben erst nach Klick auf „weiterlesen“ sichtbar waren, liege ein Wettbewerbsverstoß vor und die Vertragsstrafe aus einer früheren Unterlassungserklärung sei verwirkt. Zudem wurden Abmahnkosten zugesprochen.

Ausgang: Unterlassung zugesprochen und Vertragsstrafe sowie Abmahnkosten nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV müssen bei Internetwerbung automatisch in dem Moment wahrnehmbar sein, in dem erstmals Motorisierungsangaben (z.B. Motorleistung) angezeigt werden.

2

Werbung auf einer unternehmenseigenen Facebook-Seite unterfällt grundsätzlich den Vorgaben der Pkw-EnVKV; technische Darstellungsfunktionen wie „weiterlesen“ rechtfertigen keine Ausnahme.

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Erscheinen Verbrauchs- und CO2-Angaben erst nach einem zusätzlichen Nutzerklick, obwohl Motorisierungsdaten bereits zuvor sichtbar sind, ist die Pflicht zur gleichzeitigen Information nicht erfüllt.

4

Ein Verstoß gegen marktverhaltensregelnde Informationspflichten der Pkw-EnVKV stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3, § 4 Nr. 11 UWG a.F. dar und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG.

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Verstößt ein Unterlassungsschuldner schuldhaft gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, ist die vereinbarte Vertragsstrafe nach § 339 BGB verwirkt; der Schuldner muss die Einhaltung durch zumutbare Kontrolle der eigenen Online-Werbung sicherstellen.

Relevante Normen
§ 5 PKW-EnVK, § 8 UWG§ 4 Unterlassungsklagengesetz§ 5 Pkw-EnVKV§ 3 UWG a.F.§ 4 Nr. 11 UWG a.F.§ 8 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu voll-    strecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2.-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motor-leistung (z.B. PS-Angaben) gemacht werden,

wie geschehen in der Anlage K 2 für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit einem Hubraum von jeweils 4,0 Litern und einer Motorleistung von jeweils 445 kW (605 PS).

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist. Die Beklagte betreibt einen Kfz-Handel und unterhält im Internet ein Facebook-Profil.

3

Unter dem 24.02.2011 gab die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen dahingehend ab, dass sie sich unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an den Kläger zu zahlenden Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,-- € nebst pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 200,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtete, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskenn- zeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden. Auf die Anlage K 3, Blatt 9 der Gerichtsakte wird verwiesen.

4

Unter dem 22.10.2015 warb die Beklagte auf ihrer Facebook-Seite für die neuen Fahrzeugmodelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit Fotos und folgendem Text:

5

"Ein Plus an Leistung: die neuen Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance

6

Noch mehr Leistung bei herausragender Effizienz - dafür steht bei Audi ab sofort die neue Modellbezeichnung "performance". Der Audi RS 6 Avant performance und der Audi RS 7 Sportback performance schärfen das sportliche Profil der Marke noch weiter. Ihr 4,0 TFSI-Motor mit 445 kW (605 PS) und bis zu 750 Nm Drehmoment rückt den Beschleunigungswert (3,7 Sekunden) in die Nähe von Superspo…

7

Weiterlesen"

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2, Blatt 8 der Gerichtsakte, Bezug genommen.

9

Wenn der Nutzer dieser Internetseite auf "weiterlesen" klickt, wird das letzte Wort mit "Supersportwagen" vervollständigt und es heißt weiter:

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"Der Kraftstoffverbrauch bleibt unverändert bei 9,6 Liter beziehungsweise 9,5 Liter pro 100 Kilometer (223 g beziehungsweise 221 g CO2 pro km). Das sind Bestwerte im Segment. Der neue Audi RS 6 Avant performance und der neue Audi RS 7 Sportback performance bieten mehr Motorleistung als je zuvor. Der 4,0 TFSI leistet jetzt 445 kW (605 PS) und gibt ein maximales Drehmoment von 700 Nm ab. … Die beiden RS-Hochleistungsmodelle sprinten wie Supersportwagen in nur 3,7 Sekunden von 0 auf 100 km/h – das entspricht einer Verbesserung von 0,2 Sekunden gegenüber den jeweiligen RS-Basismodellen…."

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Insoweit wird auf die eigene E-Mail der Beklagten vom 16.11.2015 (Blatt 37 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Nachdem der Kläger diese Werbung der Beklagten am 04.11.2015 entdeckte, wurde die Beklagte mit klägerischem Schreiben vom 10.11.2015 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer erhöhten Vertragsstrafe von 12.500,-- €, zur Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 in Höhe von 10.000,-- € sowie der Kosten der Abmahnung entsprechend der Rechnung vom 10.11.2015 in Höhe von 229,34 € aufgefordert (Anlage K 4, Blatt 10 ff. Gerichtsakte).

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Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2015 (Anlage K 5, Blatt 15 ff. Gerichtsakte) ab, so dass der Kläger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Abmahnkosten mit der vorliegenden Klage geltend macht.

14

Der Kläger ist der Ansicht,

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mit der Werbung vom 22.10.2015 auf ihrer Facebook-Seite verstoße die Beklagte gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV sowie gegen die Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 im Hinblick auf die Erfordernisse bei den Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG gegeben sei und die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 in Höhe von 10.000,-- € verwirkt sei.

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Die Abmahnkosten seien entsprechend ihrer Kostenaufstellung vom 01.07.2015 (Anlage K 6, Blatt 17 Gerichtsakte) mit 229,34 € als Pauschale berechtigt.

17

Die Beklagte habe nach dem Einstellen der Werbung auf ihrer Facebook-Seite     kontrollieren müssen, ob die Darstellung den Anforderungen der Pkw-EnVKV entspreche.

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Der Kläger beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern,

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zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

21

Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2.-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z.B. PS-Angaben) gemacht werden,

22

wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit einem Hubraum von jeweils 4,0 Litern und einer Motorleistung von jeweils 445 kW (605 PS);

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die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger 10.229,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                     die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte ist der Ansicht,

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die technischen Besonderheiten bei einem Facebook-Post würden von der Regelung der Pkw-EnVKV nicht umfasst, so dass diese auf solche Posts nicht anwendbar sei. Die Besonderheit liege dabei darin, dass die Anzeige erst beim Anklicken von "weiterlesen" vollständig erscheine und beim Einstellen der Anzeige nicht vorhersehbar sei, an welcher Stelle der vollständige Text durch die Funktion "weiterlesen" unterbrochen werde. Daher sei die Anzeige in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, in der sie den Anforderungen der Pkw-EnVKV entspreche.

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Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass der Umfang des Textes bis zur Unterbrechung durch "weiterlesen" abhängig sei von dem jeweiligen Empfängergerät und der hierbei gewählten Fenstergröße. Auch dies zeige, dass die Regelung der Pkw-EnVKV vorliegend nicht einschlägig sei.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

32

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit § 5 Anlage 4, Abschnitt 2, Ziffer 3 Pkw-EnVKV zu.

33

Danach müssen die gemäß § 5 Pkw-EnVKV bei der Werbung für Modelle neuer Personenkraftwagen erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen auf der Internetseite dem Empfänger automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, z. B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden.

34

Dies ist vorliegend nicht gegeben, da diese Angaben bei den von der Beklagten beworbenen Fahrzeugmodellen Audi RS 6 Avant performance und RS 7 Sportback performance entsprechend der Anlage K 2 sowie auch den eigenen Angaben der Beklagten in ihrer E-Mail vom 16.11.2015 erst in dem Augenblick auf der Internetseite angezeigt werden, wenn die Funktion "weiterlesen" angeklickt wird, obwohl die erstmaligen Angaben zur Motorisierung, insbesondere zur Motorleistung von 445 kW (605 PS) bereits in dem ersten Teil des Werbetextes vor der Funktion "weiterlesen" aufgeführt sind.

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Diese Anforderungen der Pkw-EnVKV gelten auch für derartige Werbung auf einer Facebook-Seite des Unternehmers, und zwar sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck dieser Verordnung nach. Es soll gerade vermieden werden, dass die Motorleistung in den Vordergrund gestellt wird, ohne gleichzeitig auch den damit verbundenen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, die die Umwelt belasten, anzugeben. Bei einer Werbung im Internet über ein Facebook-Post ergeben sich keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, eine Anwendung der Pkw-EnVKV insoweit grundsätzlich nicht anzunehmen. Ebenso wie jeder potentielle Kunde, der die Werbung auf der Facebook-Seite der Beklagten zur Kenntnis nimmt, kann auch die Beklagte selbst unmittelbar nach Einstellung dieser Werbung kontrollieren, in welcher Form diese dort erscheint und insbesondere ob dabei den Anforderungen der Pkw-EnVKV Genüge getan wird. Auf diese Weise kann ohne Weiteres sichergestellt werden, dass der Text bis zu der Funktion "weiterlesen" entweder noch keine Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugmodells enthält oder aber neben den Angaben zur Motorisierung auch zugleich bereits die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.

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Selbst wenn es manche Empfängergeräte geben sollte, bei denen bis zur Funktion "weiterlesen" noch weniger Text erscheinen sollte, so steht dies der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Jedenfalls bei den üblichen Empfängergeräten, wie sie der Kläger und die Beklagte benutzen, erscheint die Werbung wie in der Anlage K 2 abgebildet. Jedenfalls auf solch übliche Empfängergeräte und Fenstergrößen ist abzustellen.

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Bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen der Pkw-EnVKV liegt auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. vor, der den Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG begründet. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich dabei aus dem Verstoß durch die Werbung vom 22.10.2015, und zwar trotz der bereits am 24.02.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung.

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Darüber hinaus steht dem Kläger auch gemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- € zu.

39

Die Vertragsstrafe ist verwirkt, da mit der Werbung vom 22.10.2015 gegen die ursprüngliche Unterlassungserklärung mit entsprechendem Vertragsstrafeversprechen vom 24.02.2011 verstoßen wurde. Die Beklagte hat gerade bei dieser Werbung in elektronischer Form nicht sichergestellt, dass die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PkwEnVKV in der jeweils geltenden Fassung gemacht werden.

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Dieser Verstoß erfolgte auch schuldhaft, denn die Beklagte hat nicht durch unmittelbare Überprüfung der von ihr auf ihrer Facebook-Seite eingestellten Werbung dafür Sorge getragen, dass sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Pkw-EnVKV hinsichtlich der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen erfüllt werden. Bei einer solchen pflichtgemäßen Überprüfung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits unter dem 24.02.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung, hätte sie die Gestaltung entsprechend anpassen können und müssen. Der Werbetext wurde jedoch so gestaltet, dass die Angaben zur Motorleistung von 445 kW (605 PS), zum Drehmoment und zur Beschleunigung aus dem umfangreichen Gesamttext zusätzlich nochmal vorangestellt wurden in den Abschnitt der Werbung, der bis zur Funktion "weiterlesen" auf den ersten Blick zu erkennen ist. Damit werden gerade diese Angaben bewusst hervorgehoben, ohne dass die weiteren Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zugleich in diesem ersten Abschnitt erscheinen.

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Schließlich steht dem Kläger auch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 229,34 € entsprechend der Rechnung vom 10.11.2015 zu. Die danach pauschalierten Kosten erscheinen auch unter Berücksichtigung der Aufstellung der durchschnittlichen Kosten vom 01.07.2015 durchaus angemessen.

42

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der verwirkten Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten aus den §§ 288, 291 BGB.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

46

Unterschrift