Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·8 O 120/04·03.03.2005

Unterlassung unaufgeforderter Werbe‑E‑Mails – Verstoß gegen UWG

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtInternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Unterlassung und Erstattungsanspruch geltend, nachdem der Beklagte unaufgeforderte werbliche E‑Mails an einen Fußballverein versandt hatte. Das Landgericht Kleve bejahte den Verstoß gegen die guten Sitten bzw. § 7 UWG (2004) und sprach den Unterlassungsanspruch zu. Wiederholungsgefahr wurde vermutet; Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB wurde zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Erstattung vollumfänglich stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung unaufgeforderter Werbe‑E‑Mails und Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unaufgeforderte Zusendung von E‑Mails zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers oder ohne zu vermutende Geschäftsbeziehung stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar und begründet einen Unterlassungsanspruch.

2

Ein Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er die zu unterlassende Handlung klar nach dem gesetzlichen Tatbestand benennt (z. B. § 7 Abs. II Nr. 3 UWG).

3

Bei begangener Wettbewerbsverletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet; diese Vermutung erstreckt sich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen und kann vom Verletzer substantiiert widerlegt werden.

4

Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG setzt voraus, dass die beanstandete Handlung gegen die Vorschriften des UWG verstößt und Wiederholungsgefahr besteht.

5

Aufwendungsersatz kann nach §§ 683, 670 BGB verlangt werden, wenn ersatzfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr von Rechten erforderlich geleistet wurden und der Schuldner die Aufwendungen nicht bestritten hat.

Relevante Normen
§ 7 Abs. II Nr. 3, Abs. III UWG(2004)§ 3, 7 Abs. I, II Nr. 3 UWG(2004)§ 1 UWG a.F.§ 7 UWG(2004)§ 2 UWG(2004)§ 8 UWG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-

    geldes bis zu 250.000,00 Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft

    bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes E-Mails mit wer-

    bendem Inhalt über das Internet zu versenden und/oder versenden zu las-

    sen; es sei denn, dass der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich er-

    klärt hat und/oder besondere Umstände, wie insbesondere bereits bestehen-

    de Geschäftsbeziehung, vorliegen, aufgrund derer sein Einverständnis zu ver-

    muten ist,2. an den Kläger 277,00 € (in Worten: Zweihundert 00/100 Euro) nebst Zinsen

    in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2004 zu zah-

    len.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte unterhält im Internet eine „Homepage“ mit der Adresse „www. fussballfight.de“, auf der er auch fussballsportbezogene Softwareprodukte zum Kauf anbietet.

3

Am 14. November 2003 verschickte er an den FC xxxx in Pxxxz eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

4

„... wir sind Betreiber der Hompage http: / / www.xxxxxxde

5

<http: / / www.xxxxxxx.de>;

6

sie können sich auch gerne einmal in Ruhe umschauen, wir haben einen Test-Account für sie bereitgestellt.

7

Managername: xxxxx- Passwort: xxxxx

8

und würden gerne auf Ihrer Hompage einen unserer Werbebanner plazieren. Wir zahlen Ihnen pro angemeldeten User, der sich über unseren Werbebanner anmeldet, eine Prämie von 5 Euro. Falls Sie hier eine Möglichkeit sehen, können Sie uns gerne über unsere e-Mail-Adresse: ####@##.## <mailto: Info@xxxxxxx> kontaktieren. Falls Sie sich direkt anmelden möchten benutzen Sie bitte auf unserer Homepage den Button - Partnerprogramm - Anmeldung Vielleicht möchten Sie auch mal einen kurzen Blick in unser Forum werfen: http: / / www.xxxxxx.de <http: / / www.q1 -net.de / >; Über eine Zusammenarbeit mit Ihnen würden wir uns sehr freuen. Mit sportlichem Gruss L T-Weg xxxxxxxxxx ...“

9

Damals bestand weder eine geschäftliche Verbindung des Beklagten zum  Fußballverein xxxxx, noch hatte dieser sein Interesse an einer Kontaktaufnahme durch

10

den Beklagten bekundet. Der Fußballverein hatte aber auf seiner „Homepage“ darauf hingewiesen, dass Werbemails unerwünscht seien.

11

Auf Hinweis des Fußballvereins xxxxxx vom 19. November 2003 forderte der Kläger den Beklagten am 12. Dezember 2003 zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, so dass der Kläger die bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gebildete Einigungsstelle anrief, deren Bemühungen jedoch nicht zum Erfolg führten.

12

Neben dem Unterlassungsanspruch macht der Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 277,00 € geltend, wegen deren Berechnung auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen wird.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten zu verurteilen,

15

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-

16

    geldes bis zu 250.000,00 Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft

17

    bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

18

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes E-Mails mit wer-

19

    bendem Inhalt über das Internet zu versenden und/oder versenden zu las-

20

    sen; es sei denn, dass der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich er-

21

    klärt hat und/oder besondere Umstände, wie insbesondere bereits bestehen-

22

    de Geschäftsbeziehung, vorliegen, aufgrund derer sein Einverständnis zu ver-

23

    muten ist,2. an den Kläger 277,00 € (in Worten: Zweihundert 00/100 Euro) nebst Zinsen

24

    in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2004 zu zah-

25

    len.

26

Der Beklagte beantragt,

27

              die Klage abzuweisen.

28

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1) sei nicht hinreichend bestimmt.

29

Er ist ferner der Ansicht, die Klage sei unschlüssig, denn die beanstandete E-Mail enthalte keine Werbung. Eine sorgfältige Subsumtion des Begriffs „Werbung“ sei für die juristische Bewertung der beanstandeten E-Mail von entscheidender Bedeutung. Eine griffige Definition des Begriffs Werbung scheine es bislang nicht zu geben. Sogar die aktuellen Kommentare zum UWG schienen die Abgrenzungsprobleme zwischen „Werbung“ und normaler Kommunikation eines Geschäftsmannes überhaupt nicht erkannt zu haben. Als Mindestkriterium für die Bewertung einer Nachricht als „Werbung“, so meint der Beklagte, sei jedoch zu fordern, dass sie zu einer Geschäftsanbahnung diene, bei der der Werbende derjenige sei, der vom Werbeadressaten Geld bekommen wolle.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist begründet.

32

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, denn was der Beklagte künftig unterlassen soll, ist - dem Wortlaut des § 7 Abs. II Nr. 3, Abs. III UWG(2004) entsprechend -  klar und eindeutig benannt.

33

Die unaufgeforderte Zusendung der beanstandeten E-Mail am 14. November 2003 durch den Beklagten verstieß gegen die damals in § 1 UWG a.F. geschützten guten Sitten im Wettbewerb. Die zu vermutende Wiederholung gleichartiger Wettbewerbshandlungen verstieße gegen §§ 3, 7 Abs. I, II Nr. 3 UWG(2004), so dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. I UWG(2004) ergibt.

34

Die rechtliche Einordnung der beanstandeten E-Mail (im Jahre 2003) als Verstoß gegen § 1 UWG(a.F.) ergibt sich u.a. aus der vom Kläger überreichten Ablichtung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11. März 2004 (BGH I ZR 81/04), nach der die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Wettbewerbszwecken auch vor Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bereits als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG zu bewerten war, es sei denn, der Empfänger hätte sein Einverständnis mit derartiger Werbung erklärt oder sein Interesse an solcher Werbung sei zu vermuten gewesen.

35

Die Kammer folgt dieser Beurteilung, die inzwischen ihren Niederschlag in § 7 UWG(2004) gefunden hat.

36

Der Definition des Begriffs „Werbung“ (= Wettbewerbshandlung) in § 2 UWG(2004) sei zur Kenntnisnahme auf Beklagtenseite zitiert:

37

Im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bedeutet „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.

38

Diese nunmehr gesetzliche Definition entspricht im Wesentlichen der auch zur Zeit der Versendung der beanstandeten E-Mail bereits allgemein anerkannten Definition des Begriffs „Werbung“ (= Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs) durch die Rechtsprechung. Auch diese sei zur Kenntnisnahme auf Beklagenseite zitiert:

39

„Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt in jedem Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern.“

40

Wegen der Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, denen diese Definition bis zum Jahre 2003 zu Grunde lag, wird auf die Kommentierung Baumbach/Hefermehl „Wettbewerbsrecht“ 22. Aufl., EinlUWG Rn. 215 Bezug genommen.

41

Die vom Kläger beanstandete E-Mail des Beklagten erfüllt diese Definitionen, denn der Beklagte wollte, wie er in der Klageerwiderung vorträgt, den FC xxxxxxxx dazu veranlassen, ihm Werbeplätze auf seiner Vereins-„Website“ zu vermieten, um auf diesem Wege die auf  seiner „Homepage“ www.xxxxxxx.de angebotenen Softwareprodukte zu bewerben, also deren Absatz (selbstverständlich zum Nachteil der Mitbewerber um solche Produkte) zu fördern.

42

Die Kammer hielt es nicht für geboten, auf die seitens des Beklagten unter Verkennung tragender wettbewerbsrechtlicher Grundlagen vorgebrachten Erwägungen zur Schlüssigkeit der Klage nicht weiter einzugehen.

43

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist bei begangenem Wettbewerbsverstoß zu vermuten, wobei die Vermutung sich nicht auf eine identische Verletzung beschränkt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst (st. Rspr. vgl. Baumbach/Hefermehl „Wettbewerbsrecht“ UWG 23. Aufl. § 8 Rn. 1.33). Als solche gelten alle vom Klageantrag erfassten E-Mails mit werbendem Inhalt, gleichgültig an welchen Empfänger sie sich richten. Diese Wiederholungsvermutung ist zwar widerlegbar, so dass es dem Beklagten oblegen hätte, Tatsachen vorzutragen, durch welche sie widerlegt wird. Das aber hat er für entbehrlich gehalten.

44

Der geltend gemachte, nämlich in die Zukunft gerichtete, Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 3, § 7 Abs. I, II Nr. 3, § 8 Abs. I UWG(2004).

45

Auch nach dieser Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine wettbewerbsrechtlich unzulässige, weil unzumutbare, Belästigung, die einen Unterlassungsanspruch begründet, insbesondere anzunehmen bei Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ohne Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. II Nr. 3 UWG(2004).

46

Zwar gibt es auch hiervon eine Reihe von Ausnahmen, die § 7 Abs. III UWG 2004 im Einzelnen nennt. Ob der Beklagte sich auf eine dieser Ausnahmen hätte berufen können, vermochte die Kammer nicht zu beurteilen, denn dazu hätte es entsprechenden Sachvortrages bedurft, den der Beklagte ebenfalls für entbehrlich gehalten hat.

47

Die Behauptung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 2005, nicht er, sondern sein Vater habe die E-Mail versandt, ist bereits deswegen unbeachtlich, weil verspätet, nämlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

48

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Aufwendungsersatz, welchen der Beklagte nach Grund und Höhe nicht bestritten hat, folgt aus §§ 683, 670 BGB.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Streitwert für Unterlassungsantrag: 10.000 €.

51

Unterschrift