Sittenwidrige Prämiennachverrechnung in Haftpflichtversicherung führt zur Nichtigkeit (§ 138 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restliche Versicherungsprämien aus einer Speditions- und Frachtführerhaftpflichtversicherung sowie Prämien für drei Einzeltransporte. Streitpunkt war eine Klausel, nach der bei Überschreiten einer Schadenquote die Prämie nachträglich auf 133,33 % der Versicherungsleistungen steigen sollte. Das LG Kleve hielt den Hauptvertrag in dieser Auslegung wegen sittenwidriger, betrugsähnlicher Risikoverkehrung (§ 138 BGB i.V.m. § 263 StGB) für nichtig und wies die daraus hergeleiteten Prämienansprüche (u.a. für 2001) ab. Stattgegeben wurde nur hinsichtlich einer späteren, wirksamen Prämiennachtragsvereinbarung für 2000 sowie der unstreitigen Einzeltransportprämien; eine Erledigung trat nicht ein.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich Nachtragsprämie 2000 und Einzeltransportprämien zugesprochen, im Übrigen wegen Nichtigkeit des Versicherungsvertrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftpflichtversicherungsvertrag ist nach § 138 BGB nichtig, wenn eine Prämienkonstruktion das versicherte Risiko faktisch auf den Versicherungsnehmer zurückverlagert und diesen im Schadensfall zusätzlich belastet, statt ihn vor finanziellen Belastungen zu schützen.
Eine Prämienregelung, die bei Überschreiten einer Schadenquote eine Prämiennachverrechnung in Höhe eines festen Prozentsatzes der im Jahr ausgekehrten Versicherungsleistungen vorsieht, kann das typische Vertragsgefüge der Versicherung in sittenwidriger Weise pervertieren, wenn der Versicherer dadurch wirtschaftlich vom Eintritt von Schadensfällen profitiert.
Betrügerisches Herbeiführen eines Vertragsschlusses durch irreführende Bezeichnung und intransparenten, für den Vertragspartner nicht nachvollziehbaren Regelungsinhalt begründet Sittenwidrigkeit und führt zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB.
Prämienansprüche können trotz Nichtigkeit des ursprünglichen Versicherungsvertrages aus einer nachträglich wirksam getroffenen, inhaltlich abgeänderten Prämienvereinbarung folgen, wenn die Nichtigkeitsgründe für die Nachtragsabrede nicht fortbestehen.
Eine Erledigung der Hauptsache scheidet aus, wenn der reduzierte Klageanteil bereits von Anfang an unbegründet war, weil der geltend gemachte Anspruch auf einem nichtigen Vertrag beruhte.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.143,84 EUR (in Worten: Siebenundzwanzigtausendeinhundertdreiundvierzig 84/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2002 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 69 %, die Beklagten
31 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Zwangsvollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch auf Bezahlung der Versicherungsprämie aus einem Speditions- und Frachtführer-Haftpflichtversicherungsvertrag, den die Parteien am 7. Mai 1999 schlossen, sowie aus der Versicherung dreier Einzeltransporte.
Die unter 4.1.1.1. des Vertrages vom 7. Mai 1999 getroffene Vereinbarung, auf die die Klägerin den wesentlichen Teil der Klageforderung stützt, lautet wie folgt:
"Für den in diesem Versicherungsvertrag dargestellten Versicherungsschutz der Haftung als Spediteur und Frachtführer gilt eine Durchschnittsprämie in Höhe von 3,209 vom voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz in Höhe von 42.000.000,00 DM für das erste Versicherungsjahr. Der Gesamtumsatz beinhaltet den Umsatz aus der Speditions- und Frachtführertätigkeit. Am Ende eines jeden Versicherungsjahres - spätestens 3 Monate nach Ablauf desselben - ist dem Versicherer der tatsächliche Jahresgesamtumsatz zur endgültigen Prämienberechnung aufzugeben. (In Abänderung der Ziffern IV. 23 der Anlage l)
Die Prämie in Höhe von 3,209 ist ausgerichtet auf eine Normalschadenquote in Höhe von 75 % (Verhältnis der bezahlten und reservierten Schäden aus der Speditions- und Frachtführerhaftung zur Gesamtprämie).
Übersteigt die Normalschadenquote nach Beendigung des laufenden Versicherungsjahres die Höhe von 75 %, erfolgt eine Prämiennachverrechnung auf die Normalschadenquote in Höhe von 75 % für das abgelaufene Versicherungsjahr unter Berücksichtigung der Jahresendabrechnung. Übersteigt die Normalschadenquote nach Beendigung des laufenden Versicherungsjahres die Höhe von 75 %, muss zu Beginn des zweiten oder des darauffolgenden Versicherungsjahres die Prämie und die Höhe des Vorausrabattes überprüft und neu kalkuliert werden (Sanierung). Einzelne Großschäden für sich allein machen einen Vertrag nicht sanierungsbedürftig, wenn nicht die Gesamtumstände dafür sprechen."
Dieser Vereinbarung entnimmt die Klägerin einen Anspruch auf eine von der Beklagten geschuldete und im Nachhinein zu berechnende Versicherungsprämie von 133 % der Summe des im jeweils vorangegangenen Versicherungsjahr geleisteten Schadensersatzes. Sie rechtfertigt diese Prämienvereinbarung mit ihrer betriebswirtschaftlichen Kalkulation, nach welcher ihr Kostenaufwand 25 % - 30 % der "Normalprämie" beträgt, daher, so argumentiert sie, sei die zitierte Prämienvereinbarung sachgerecht.
Im Jahre 2000 betrug der Gesamtumsatz der Beklagten 44.500.000 DM, so dass sich auf seiner Basis eine Jahresversicherungsprämie von (44.500.000 x 3,209 =) 142.800,50 DM errechnete. Hierauf zahlte die Beklagte 134.778 DM. Die daraus resultierende Differenz erhöht die Klägerin um 15 % (Versicherungssteuer), so dass sich auf der Basis des Jahresumsatzes der Beklagten eine Restforderung von 4.717,10 EUR errechnet.
In diesem Jahre 2000 erbrachte die Klägerin jedoch auf Grund des Versicherungsvertrages Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 168.622,96 DM. Daraus errechnete sie unter Zugrundelegung der zitierten Erhöhungsvereinbarung einen Anspruch auf Prämienzahlung für dieses Jahr in Höhe von insgesamt (168.622,96 DM : 75/100) = 224.830,60 DM (mithin 133,33 % ihrer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag für dieses Jahr) und machte einen Restanspruch von 82.030,11 DM (zzgl. 15 % Versicherungssteuer) geltend. Als die Beklagte sich weigerte diese Forderung zu begleichen, einigten sich die Parteien auf eine Prämienerhöhung um (40.000 DM zzgl. Versicherungssteuer =) 23.519,43 EUR. Diese ist ebenfalls Gegenstand der Klageforderung. Für das Versicherungsjahr 2000 ergibt sich damit eine Restforderung von (23.519,43 + 4.717,04 =) 28.236,47 EUR.
Im Jahre 2001 betrug der Jahresumsatz der Beklagten 40.900.000 DM. Daraus errechnete die Klägerin zunächst unter Zugrundelegung des vereinbarten Prämiensatzes von 3,209 eine Prämienforderung von 67.106,09 EUR. Die Beklagte hatte jedoch 68.910,90 EUR gezahlt, so dass die Klägerin ihr (1.804,81 + 16 % Versicherungssteuer =) 2.093,58 EUR gut schrieb. 3,209 ihres Jahresumsatzes zahlte die Beklagte mithin auch für das Versicherungsjahr 2001.
In diesem Versicherungsjahr zahlte die Klägerin an Versicherungsleistungen aus dem streitigen Versicherungsvertrag jedoch insgesamt (175.628,73 DM =) 89.797,54 EUR und errechnet daher im Nachhinein ihren Prämenanspruch auf (89.797,54 : 75/100 =) 119.730,05 EUR zzgl. 16 % Versicherungssteuer. Unter Berücksichtigung geleisteter Prämienzahlungen der Beklagten in vorgenannter Höhe von 67.106,09 EUR hat sie mit der Klage für das Versicherungsjahr 2001 zunächst eine Restforderung von 61.043,79 EUR geltend gemacht.
Diese Forderung hat die Klägerin angesichts bereits vor Klageerhebung erzielten Regresserlöses um 23.195,36 EUR reduziert. Sie ist der Ansicht, insoweit sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Ferner fordert die Klägerin vereinbartes Entgelt für die Einzelversicherung dreier Transporte, nämlich eines am 2. Februar 2001 zum vereinbarten Bruttoentgelt von 255,65 EUR eines weiteren vom 5. November 2001 zum vereinbarten Nettoentgelt von 357,90 EUR und eines weiteren vom 8. November 2001 zum vereinbarten Nettoentgelt von 281,21 EUR, woraus sich einschließlich Versicherungssteuer ein Gesamtanspruch von 990,63 EUR errechnet.
Die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit in Höhe von 23.195,36 EUR in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.982,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stimmt dem Sachvortrag der Klägerin insgesamt zu, ist jedoch der Ansicht, die vereinbarte Verbindlichkeit von weiteren 40.000 DM für das Versicherungsjahr 2000 sei keine Prämienverbindlichkeit, sondern eine Verpflichtung zur Schadenserstattung. Daher sei auf diesen Betrag keine Versicherungssteuer zu entrichten.
Sie kündigt weitere Schadensersatzansprüche an, ohne diese jedoch gegen die Klageforderung zur Aufrechnung zu stellen oder Widerklage zu erheben.
Wegen weiterer Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist wegen einer ausstehenden Prämie für das Versicherungsjahr 2000 in geltend gemachter Höhe von 28.236,47 EUR (einschl. Versicherungssteuer) sowie wegen der vereinbarten Prämien für die Versicherung der drei einzeln versicherten Transporte in Höhe von 990,63 EUR (einschl. Versicherungssteuer) begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
Der Klägerin stehen Prämienansprüche, soweit sie sich auf den Vertrag der Parteien vom 7. Mai 1999 stützen, nicht zu, weil dieser Vertrag gemäß §§ 138 BGB, 263 StGB nichtig ist.
Wesen jedes Haftpflichtversicherungsvertrages ist die vertragliche Verpflichtung des Versicherers, die versicherte Gefahr zu tragen, nämlich das versicherte Risiko zu übernehmen und dem Versicherungsnehmer in diesem Rahmen "Versicherungs-schutz" zu gewähren, indem er ihn gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes vor (weiteren) finanziellen Belastungen schützt.
Der Versicherungsvertrag der Parteien vom 7. Mai 1999 - in der der Klagebegründung zu Grunde liegenden Interpretation der Prämienvereinbarung - verkehrt diesen Grundsatz in sein Gegenteil. Er entlastet die Beklagte im Rahmen der versicherten Risiken nicht von finanziellen Belastungen, sondern belastet sie zusätzlich in Höhe von 33 % des jeweils eingetretenen Schadens. Deckt die vereinbarte Grundprämie von 3.209 des Jahresumsatzes nur Schadensersatzansprüche bis zur Höhe von 75 % dieser Grundprämie und erhöht sich die geschuldete Prämie bei einer Überschreitung dieser Schadensquote auf (75 : 100 =) 133 % der Summe der im Berechnungsjahr ausgekehrten Versicherungsleistungen, so beinhaltet der geschlossene Vertrag keinen Schutz des Versicherungsnehmers vor finanziellen Belastungen im Rahmen des übernommenen Risikos, sondern erhöht seine finanzielle Belastung in jedem Schadensfall um 33 %. Der Versicherer trägt in solchem Falle (vom Insolvenzrisiko abgesehen) keinerlei Risiko, sondern verschafft sich mit jedem zu erwartenden Schadensfall zusätzliche Einnahmen. Das typische finanzielle Interesse des Versicherers an möglichst geringem Schadensaufkommen verwandelt sich so in sein wirtschaftliches Interesse an möglichst vielen Schadensfällen, pervertiert mithin die versicherungsvertragliche Grundstruktur.
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der Vereinbarung unter 4.1.1.1. des Versicherungsvertrages um eine Individualvereinbarung handelt, denn als eine von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. I BGB = § 1 AGBG) kommt sie angesichts der ihr immanenten Übervorteilung der Versicherungsnehmer und ihrer damit verbundenen versicherungstechnischen Unsinnigkeit nicht in Betracht, wäre doch ihr Inhalt einer größeren Anzahl von Versicherungsnehmern nicht zu vermitteln.
Vielmehr kann eine solche Prämienvereinbarung nur mit einem durch Mangel an Sorgfalt bei der Lektüre unwissenden aber vertrauensseligen Vertragspartner getroffen werden. Durch eine unverständliche Formulierung der Prämienvereinbarung ist es der Klägerin gelungen, die Beklagte über den wahren Charakter des als "Speditions- und Frachtführer-Haftungs-Versicherung" bezeichneten Vertrages zu täuschen und zur Unterzeichnung dieses vermeintlichen Versicherungsvertrages zu veranlassen. Auch der Kammer ist es nicht gelungen, der Formulierung der Prämienvereinbarung selbst einen nachvollziehbaren Sinn zu entnehmen. Dazu bedurfte auch sie der Interpretation in der Klageschrift, nämlich der Berechnung der Klageforderung.
§ 263 StGB definiert einen Betrüger als den, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Die Klägerin im Gewand des renommierten, seriösen Versicherers, hat der Beklagten durch die Bezeichnung des Vertrages als "Speditions- und Frachtführer-Haftungs-Versicherung" vorgespiegelt, einen der bei ihr üblichen Versicherungsverträge abzuschließen, sie in Wirklichkeit aber unter Zuhilfenahme einer undurchsichtigen Formulierung der Prämienvereinbarung, dazu veranlasst, einen Vertrag zu unterzeichnen, der sie, statt, wie erwartet, von dem versicherten Risiko zu entlasten, mit einem zusätzlichen Risiko in Höhe eines Drittels jeder Schadensersatzforderung belastete, welches der Klägerin zu Gute kommen sollte.
Die Prämienvereinbarung ist nicht etwa nur, wie man zunächst vermuten sollte, redaktionell missraten, versehentlich oder irrtümlich fehlerhaft formuliert worden - nein, die Klägerin rechtfertigt diese Vereinbarung trotz mehrfach von der Kammer deutlich geäußerter Bedenken und errechnet die Klageforderung nach wie vor auf ihrer Grundlage. Zur Rechtfertigung hat die Klägerin nicht nur schriftsätzlich, sondern mit Nachdruck auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei betriebswirtschaftlich notwendig, die Höhe der Versicherungsprämien so zu vereinbaren, dass diese mindestens die auszukehrenden Schadensersatzleistungen nebst Verwaltungskosten decken. Ein solches aus betriebswirtschaftlicher Gesamtsicht selbstverständliches Bestreben auf den einzelnen Versicherungsvertrag zu übertragen ist abwegig, denn das führt zu einer Verkehrung des Wesens des Versicherungsvertrages in sein Gegenteil. Nicht Streuung des versicherten Risikos auf viele Versicherungsnehmer ist die Folge, sondern die Vergrößerung des Risikos jedes einzelnen Versicherungsnehmers. Das wusste die Klägerin bei Vertragsschluss, weil es selbstverständlich ist.
Die Beklagte hat den Text der Prämienvereinbarung nicht verstanden und seine Bedeutung nicht durchschaut, als sie den Vertrag unterzeichnete, denn kein Kaufmann unterzeichnet einen "Versicherungsvertrag" von dem er weiß, dass dieser zu seinen Lasten das Gegenteil von dem beinhaltet, was einen Versicherungsvertrag charakterisiert. Sie hat sich vielmehr auf den guten Ruf eines renommierten Versicherers verlassen und erwartet, der Vertragsinhalt sei so seriös wie ihr Vertragspartner ihr erschien. Daran, dass die Klägerin die Arglosigkeit der Beklagten bei Unterzeichnung des Vertrages kannte, kann ernsthafter Zweifel nicht bestehen, denn nur so war der Abschluss dieses Vertrages möglich.
Die Unterzeichnung des Vertrags hat angesichts der von der Beklagten eingegangenen, wenn auch im Ergebnis nichtigen Prämienverpflichtung zumindest zu einer Vermögensgefährdung bei der Beklagten geführt.
Auch die Vereinbarung
"einzelne Großschäden für sich allein machen einen Vertrag nicht sanierungsbedürftig, wenn nicht die Gesamtumstände dafür sprechen",
führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem Text der Vereinbarung bedeutet "sanierungsbedürftig" Anpassungsbedürfnis nur für die Zukunft. Eine Interpretation dahin, dass auch bei der Berechnung der Versicherungsprämie auf 133 % des im jeweils vorausgegangenen Versicherungsjahr geleisteten Schadensersatzes "Großschäden" außer Betracht bleiben sollen (wenn denn "die Gesamtumstände dafür sprechen" sollten), verbietet sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrages, würde aber die Beurteilung der Kammer im Ergebnis auch nicht ändern.
Betrügerisches Verhalten ist sittenwidrig im Sinne der §§ 826, 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Der Klägerin stehen mithin aus diesem Versicherungsvertrag keine Prämienansprüche zu. Davon betroffen sind alle für das Versicherungsjahr 2001 geltend gemachten Prämienansprüche.
Für das Versicherungsjahr 2000 stehen der Klägerin jedoch auf Grund nachträglicher Vereinbarung noch 4.717 EUR sowie weitere (40.000 DM zuzüglich 15 % Versicherungssteuer =) 23.529,43 EUR, insgesamt mithin (4.717 + 23.529,43 =) 28.246,43 EUR zu. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung dieser Versicherungsprämie beruht nicht auf dem, wie dargestellt, nichtigen Versicherungsvertrag, sondern auf der auf dessen Basis getroffenen neuen Vereinbarung der Parteien mit geänderter Prämie. An der Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen keine Bedenken, denn angesichts reduzierter und fix vereinbarter Prämienhöhe liegen die Gründe, welche zur Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages führen, insoweit nicht vor. Dieser Betrag reduziert sich jedoch um den von der Klägerin gutgeschriebenen Betrag von 2.093,58 EUR, so dass eine Forderung von (28.246,43 - 2.093,58 =) 26.152,85 EUR verbleibt.
Zu Unrecht führt die Beklagte aus, bei dieser Nachtragsvereinbarung handele es sich um eine Vereinbarung zur Rückzahlung geleisteten Schadensersatzes, daher sei dieser Betrag nicht zu versteuern. Die Vertragsparteien waren sich vielmehr darüber einig, dass eine unangemessene Prämienvereinbarung angepasst werden sollte, wie sich aus dem Kontext mit gebotener Deutlichkeit erschließt. Sie behielt mithin ihren Charakter als Prämienvereinbarung.
Ferner schuldet die Beklagte der Klägerin die vertraglich vereinbarten Prämien für die Versicherung dreier Einzeltransporte in Höhe von 990,63 EUR, wie unstreitig ist.
Soweit die Klägerin den Antrag gestellt hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, war die Klage abzuweisen, denn der Anspruch, um den sie die ursprüngliche Klageforderung reduziert hat, war nach dem Vortrag der Parteien als Anspruch aus dem nichtigen Versicherungsvertrag von Anfang an unbegründet, wie sich aus den Ausführungen oben ergibt.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. III, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 109 ZPO.