Einstweilige Verfügung: Verbot konkreter Werbeformeln ('Sommerpreise', 'verrückte Sommerpreise')
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte wegen Dringlichkeit einstweilige Verfügung nach §§ 25, 7 Abs. 1 UWG i.V.m. § 937 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Streitgegenstand waren konkrete Werbeformulierungen in Zeitungsanzeigen und die Ankündigung entsprechender Verkaufsveranstaltungen. Das Landgericht ordnete das Unterlassungsgebot gegen die genannten Formulierungen an und drohte Ordnungsgeld/Ordnungshaft an. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung des Antrags gegen die Antragsgegnerin erlassen: Unterlassung bestimmter Werbeformulierungen und entsprechender Verkaufsveranstaltungen, Kostenverurteilung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung nach dem UWG erlassen.
Eine einstweilige Verfügung kann die Unterlassung konkreter Werbeformulierungen sowie die Untersagung dazu entsprechender Verkaufsveranstaltungen anordnen, wenn dadurch ein Wettbewerbsnachteil abgewendet werden soll.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots ist die Androhung eines Ordnungsgeldes oder ersatzweise Ordnungshaft zulässig.
Bei Erfolg des Antrags in einstweiligen Verfügungsverfahren werden regelmäßig die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Tenor
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 9. Juli 2001 nebst Anlagen wird gemäß §§ 25,7 Abs. I UWG und zwar gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen zu werben wie
“Sommerpreise bei C"
“Teppiche und Teppichböden zu verrückten Sommerpreisen"
sowie
Verkaufsveranstaltungen der vorbeschriebenen Ankündigung entsprechend durchzuführen.
Rubrum
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 9. Juli 2001 nebst Anlagen wird gemäß §§ 25,7 Abs. I UWG und zwar gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen zu werben wie
“Sommerpreise bei C"
“Teppiche und Teppichböden zu verrückten Sommerpreisen"
sowie
Verkaufsveranstaltungen der vorbeschriebenen Ankündigung entsprechend durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Streitwert: 15:000 DM
Unterschrift