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Landgericht Kleve·6 S 90/14·14.01.2015

Berufung zu Kautionsrückzahlung, Aufrechnung und Verzögerungsschaden (§ 546a BGB)

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt das Urteil des Amtsgerichts über Kautionsrückzahlung und Ersatz eines Verzögerungsschadens; der Kläger führt Anschlussberufung wegen weiterer 920 €. Das Landgericht verwirft die Berufung insoweit sie Auskunftserteilung betrifft und weist sie im Übrigen zurück; die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB sowie § 546a, § 549 BGB und die Angemessenheit einer pauschalen Verzugsentschädigung.

Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen/teilweise verworfen; Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufrechnung nach den §§ 387, 389 BGB führt zur Erlöschung des Anspruchs in dem Umfang, in dem der Gegenanspruch besteht.

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Nach § 546a Abs. 2 BGB kann über die nach § 546a Abs. 1 BGB gezahlte Nutzungsentschädigung hinaus nur der darüber hinausgehende (weitere) Schaden geltend gemacht werden.

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§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für die Wirksamkeit einer Befristung wegen vorübergehenden Gebrauchs ausreichend; weitergehende Voraussetzungen des § 575 BGB sind hierfür nicht erforderlich.

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Die Nutzungsentschädigung ist ein Mindestschaden i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB und ist nur insoweit auf den weiteren Schaden anzurechnen, als sich die Schadenszeiträume decken.

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Die Vereinbarung eines pauschalen Verzögerungsschadens ist grundsätzlich zulässig; seine Angemessenheit bemisst sich nicht allein nach der ursprünglichen Miete, sondern nach dem Interesse des Käufers an rechtzeitiger Nutzung.

Relevante Normen
§ 575 BGB§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 387 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 3 C 172/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird, soweit er zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 11.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und

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im Wege der Anschlussberufung

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, weitere 920 Euro an ihn zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Anschlussberufung abzuweisen.

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II.

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1. Berufung

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a)

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Die Berufung ist teilweise unzulässig, da die Berufungsbegründung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Höhe der mit der Mietkaution erwirtschafteten Zinsen entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO keine Ausführungen enthält.

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b)

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Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage in Höhe von 680 Euro zugesprochen.

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Der Kläger hat unstreitig einen Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.600 Euro. Dieser ist nur in Höhe von 920 Euro durch Aufrechnung gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen.

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Der Beklagte hatte gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gemäß § 546a BGB auf Grund verspäteter Rückgabe des Mietobjekts. Unstreitig musste er an den Käufer des Mietobjekts wegen verspäteter Übergabe 1.820 Euro zahlen. Dieser Betrag ist jedoch um die bereits nach § 546a Abs. 1 BGB erhaltene Nutzungsentschädigung von 900 Euro zu kürzen, denn nach § 546a Abs. 2 BGB kann über die Nutzungsentschädigung hinaus nur der weitere Schaden geltend gemacht werden.

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Die 1.820 Euro stellen jedoch nicht den weiteren Schaden dar, sondern den gesamten Schaden. Im Rahmen des Schadensersatzes soll der Geschädigte so gestellt werden, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Schaden soll kompensiert, nicht aber überkompensiert werden. Bei rechtzeitiger Rückgabe hätte der Beklagte keine pauschale Verzögerungsentschädigung zahlen müssen, er hätte aber auch keine Miete oder Nutzungsentschädigung erhalten. Würde er die Verzögerungsentschädigung und zusätzlich die Nutzungsentschädigung erhalten, würde nicht nur sein Schaden kompensiert, sondern es fände eine Überkompensation statt.

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2. Anschlussberufung

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Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 920 Euro, denn in dieser Höhe ist sein Kautionsrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen.

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a)

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Der Beklagte verfügt über einen Gegenanspruch aus § 546a Abs. 2 BGB, mit dem er aufrechnen konnte, denn der Kläger hat die Wohnung verspätet zurückgegeben. Die Befristung des Mietverhältnisses zum 31.12.2012 ist gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist für § 549 Abs. Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreichend, dass die Vermietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch erfolgte. Weiterer Voraussetzungen, wie dies § 575 BGB (ansonsten) für Zeitmietverträge vorsieht, bedarf es nicht. Auf die Unabdingbarkeit von § 575 BGB kommt es nicht an, denn dessen Anwendbarkeit ist durch § 549 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nur wenn es – wie hier nicht – an den besonderen Umständen mangelt, die gemäß § 549 BGB für die kurze Dauer maßgeblich sind, greift § 575 BGB.

28

b)

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Die Nutzungsentschädigung stellt gemäß § 546a Abs. 1 BGB einen Mindestschaden dar, die auf den nach § 546 Abs. 2 BGB geltend gemachten (weiteren) Schaden anzurechnen ist. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, soweit die Schadenszeiträume gleich sind. Der pauschale Verzögerungsschaden von 1.820 Euro betrifft den Zeitraum Februar 2013. Eine Anrechnung erfolgt daher nur für die Nutzungsentschädigung für Februar 2013, nicht jedoch hinsichtlich der für Januar 2013 gezahlten Nutzungsentschädigung.

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c)

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Die Höhe des Verzögerungsschadens ist angemessen.

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Die Vereinbarung eines pauschalen Schadens ist nicht zu beanstanden, da dies Nachweisschwierigkeiten begegnet und zusätzlich den Verkäufer zur vertragsgemäßen Erfüllung anhält.

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Zwar ist dieser mit 1.820 Euro mehr als doppelt so hoch wie die Nutzungsentschädigung von 900 Euro, doch ist insoweit nicht auf die ursprüngliche Miete abzustellen, sondern auf das Interesse des Käufers. Dieses liegt über dem reinen Nutzungsinteresse bzw. dem drohenden Zinsschaden im Rahmen einer Finanzierung. Ein pauschaler Verzögerungsschaden von 65 Euro pro Tag ist vorliegend angemessen, denn es drohen bei einer Nichtbeziehbarkeit der Wohnung erhebliche Kosten z.B. für ein Hotel.

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3. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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